Die Familienstiftung in der Unternehmensnachfolge


Thèse de Bachelor, 2017

39 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis IV

Abbildungsverzeichnis V

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung der Arbeit

2 Unternehmensnachfolge
2.1 Definition Unternehmensnachfolge
2.2 Ursachen für die Unternehmensnachfolge
2.3 Interne und externe Unternehmensnachfolge
2.3.1 Familieninterne Nachfolgeregelung
2.3.2 Externe Übernahme

3 Die Stiftung
3.1 Definition
3.1.1 Rechtsfähige Stiftungen
3.1.2 Nicht rechtsfähige Stiftungen
3.1.3 Die Zustiftung
3.2 Zivilrechtliche Grundlagen
3.2.1 Gründung und Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung
3.2.2 Die Stiftungssatzung
3.2.2.1 Der Stiftungszweck
3.2.2.2 Das Stiftungsvermögen
3.2.2.3 Die Stiftungsorganisation
3.2.3 Die Haftung der Stiftung und Ihrer Organe
3.3 Errichtung von Stiftungen
3.3.1 Stiftung zu Lebzeiten
3.3.2 Stiftung von Todes wegen
3.3.2.1 Erbeinsetzung der Stiftung
3.3.2.2 Stiftung als Vermächtnisnehmerin oder Auflagenbegünstigte
3.3.2.3 Umsetzung in der Praxis

4 Die Familienstiftung
4.1 Begriff der Familienstiftung
4.2 Abgrenzungskriterien
4.3 Die Familienbegünstigung
4.3.1 Art
4.3.2 Destinatäre
4.3.3 Grad der Begünstigung der Familie
4.4 Motive für die Gründung einer Familienstiftung
4.5 Ausgangssituationen der Unternehmen

5 Die Familienstiftung als unternehmensverbundene Stiftung
5.1 Definition unternehmensverbundene Stiftung
5.2 Die Beteiligungsträgerstiftung in der Nachfolgeplanung
5.2.1 Definition
5.2.2 Besonderheiten
5.2.3 Errichtung
5.2.4 Anwendungsbereich in der Nachfolgeplanung
5.2.5 Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG
5.3 Die Unternehmensträgerstiftung in der Nachfolgeplanung
5.3.1 Definition
5.3.2 Entstehung
5.3.3 Vorteile gegenüber der Beteiligungsträgerstiftung
5.3.4 Nachteile gegenüber der Beteiligungsträgerstiftung
5.3.5 Gestaltung der Nachfolge mithilfe der Unternehmensträgerstiftung

6 Die Nachteile einer Stiftungslösung

Literaturverzeichnis

Kurzfassung

Ein wichtiges Thema im Leben eines Unternehmers ist die Übergabe seines Unternehmens an einen geeigneten Nachfolger, das Unternehmen soll schließlich erfolgreich weitergeführt werden.

In der Planung der Nachfolge können viele verschiedene Wege bestritten werden. So kann das Unternehmen verkauft, zerschlagen oder an den Nachwuchs übergeben werden. Dies sind die häufigsten Formen der Unternehmensnachfolge.

Weniger bekannt hingegen ist die Möglichkeit, das Unternehmen in eine Stiftung zu übertragen und die besten Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bestehen des Betriebes in der Zukunft zu schaffen. Für Familienunternehmen bietet sich hier die Familienstiftung an. Durch die Unternehmensnachfolge mithilfe der Familienstiftung können Ziele erreicht werden, die für den Unternehmer von zentraler Bedeutung sind. Hierzu zählen die Versorgung der Unternehmerfamilie nach der Übergabe und die sichergestellte Unternehmenskontinuität.

Diese Arbeit gibt ihnen einen zivilrechtlichen Überblick über den grundsätzlichen Begriff der Stiftung, um anschließend die Familienstiftung und ihre Umsetzungsformen darzustellen.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Unterscheidung der Stiftungszwecke 9

Abbildung 2: unternehmensverbundene Stiftung i.e.S. 21

Abbildung 3: Stuktur der Stiftung & Co. KG. 23

1 Einleitung

Das eigene Unternehmen – für die Unternehmer stellt es meist ihr Lebenswerk dar: Sie haben es aufgebaut, tiefe Krisen durchgestanden und große Erfolge gefeiert. Zudem haben die Erfolge des Unternehmers meist sein persönliches Ansehen gesteigert und für sein finanzielles Auskommen gesorgt. Zu einem gewissen Zeitpunkt müssen sich diese Unternehmer aber Gedanken darüber machen, wie das Unternehmen nach ihrem Ausscheiden weitergeführt werden soll.

Die Unternehmer stellen sich dabei meist folgende Fragen:

- Wer kann das Unternehmen in Zukunft am besten führen?
- Wie kann die (finanzielle) Versorgung von mir und meiner Familie gesichert werden?
- Wie können die Arbeitsplätze erhalten werden?
- Wie kann ich mein Unternehmer vor Zerschlagung und Verkauf geschützt werden?
- Wie können nach meinem Tod Erbschaftsstreitigkeiten vermieden werden?

Immer wieder wird als Antwort auf dieses Fragen die Nachfolgeregelung mittels einer Stiftung empfohlen. Bei Familienunternehmen eignet sich für die Nachfolge insbesondere die Familienstiftung. Bei diesem Weg der Unternehmensnachfolge steht die Versorgung der Familie des Stifters und der dauerhafte Erhalt des Unternehmens im Vordergrund.

1.1 Zielsetzung der Arbeit

Die Zielsetzung dieser Arbeit ist es, die Familienstiftung im Kontext der Unternehmensnachfolge vorzustellen. Hierfür wird zunächst ein Überblick über die Grundlagen der Unternehmensnachfolge und des Stiftungszivilrechts gegeben. Anschließend wird der Begriff der Familienstiftung definiert und auf die wesentlichen Aspekte der Stiftung für die Familie eingegangen. Des Weiteren wird die praktische Umsetzung der Familienstiftung als unternehmensverbundene Stiftung vorgestellt. Abschließend wird auf die Vor- und Nachteile der Familienstiftung eingegangen.

2 Unternehmensnachfolge

2.1 Definition Unternehmensnachfolge

Die Unternehmensnachfolge wird beschrieben als ein in einem Familienunternehmen stattfindender Generationenwechsel. Die Unternehmensnachfolge ist damit ein Prozess, in dem sowohl die Führungs- als auch die Kapitalverantwortung auf die nächste Unternehmergeneration übergeht.[1]

Des Weiteren definiert man die Unternehmensnachfolge mit dem unantastbaren Fortbestand des Unternehmens in Fällen, in denen der derzeitige Eigner bereits weggefallen oder ausgeschieden ist. So soll das Unternehmen vor Auflösung und Veräußerung geschützt sowie die Option der Gewinnnutzung den Nachkommen rechtlich gegen diese Gefahren abgesichert werden.

Dies kann folgendes bedeuten:

- Erhalt des Unternehmens
- Unantastbarkeit des Vermögens
- Dauerhaftigkeit der Unternehmenstätigkeit
- Ausschüttung von Leistungen an einen bestimmten Personenkreis
- Eine effiziente Organisationsstruktur
- Zweckgebundene Mittelverwendung.

Die Unternehmensnachfolge ist dabei nicht nur auf Einzelunternehmungen beschränkt. So können auch Personen, die große Anteile an Kapital- und auch an Personengesellschaften halten, ein Interesse daran haben, ihren Nachkommen die daraus entstehenden Mitspracherechte und Gewinnansprüche zu erhalten. So können beispielsweise die Anteile an einer Aktiengesellschaft oder an einer GmbH an eine Stiftung übertragen werden, da diese die Anteile nicht mehr veräußern kann.[2]

2.2 Ursachen für die Unternehmensnachfolge

Die Ursachen, die zur Unternehmensnachfolge führen, sind vielschichtig, wobei zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden ist. So kann einerseits die persönliche Situation des abgebenden Inhabers ausschlaggebend sein, andererseits können auch betriebswirtschaftliche Gründe zur Übergabe des Unternehmens führen.

Zu den persönlichen Gründen für die Unternehmensweitergabe zählen das Alter, Krankheiten und auch der Tod des Eigners. Nach Schätzungen des IfM Bonn im Jahre 2013 ist das Alter mit 86 % der Hauptgrund für die Übergabe eines Unternehmens, eine Übergabe wegen einer Krankheit kommt in nur 4 % der Fälle vor. Die restlichen 10 % an Unternehmen werden erst bei dem Tod des bisherigen Eigners an seine Nachfolger übertragen.[3]

2.3 Interne und externe Unternehmensnachfolge

2.3.1 Familieninterne Nachfolgeregelung

Eine familieninterne Nachfolgeregelung, sofern prinzipiell möglich, wird durch fast jeden zweiten Firmeninhaber bevorzugt. In der Praxis kann jedoch nur jede dritte Unternehmensnachfolge familienintern geregelt werden. Grund hierfür ist oft die fehlende Bereitschaft der potenziellen Nachfolger, ihnen stehen einfach mehr berufliche Wege offen, wodurch das Interesse am elterlichen Betrieb oft nicht besonders stark ausgeprägt ist. Vor allem kleinere Betriebe (mit weniger als 50 Mitarbeitern) trifft dies hart, hier lehnen 86 % der nachfolgenden Generation die Übernahme des Familienbetriebs ab.[4]

Anders sieht die Situation bei größeren Unternehmen aus, hier lehnen nur 31 % der jüngeren Generation die Übernahme des Familienunternehmens ab. Dies liegt vor allem an der größeren wirtschaftlichen Attraktivität der Unternehmen, da mit der Größe des Unternehmens oft auch die Verdienstmöglichkeiten ansteigen und damit auch die Motivation der neuen Generation für ein Engagement im Familienbetrieb steigt.[5]

Bei größeren Betrieben steigen jedoch auch die Einstiegshürden, da mit der Größe des Unternehmens auch die Managementaufgaben wachsen. Während sich die alte Generation noch mit der Firma entwickeln konnte, muss die neue Generation dieses Anspruchsniveau wesentlich schneller erreichen. Dies führt oft zur Anstellung eines familienfremden, rein nach Qualifikation ausgewählten Managements, während die Familie nur noch Aufsichtsaufgaben übernimmt. Diese Praxis wird vor allem in größeren Familienunternehmen angewendet. So sind beispielsweise bei der Porsche AG Familienmitglieder von Managementaufgaben im Unternehmen ausgeschlossen, die Familienmitglieder besetzen dafür große Teile des Aufsichtsrates.[6]

2.3.2 Externe Übernahme

Ist keine familieninterne Unternehmensnachfolge möglich, kann der Unternehmer auch darüber nachdenken, einen geeigneten Nachfolger im Unternehmen aufzubauen. Hierbei handelt es sich im Idealfall um einen Mitarbeiter, der bereits lange im Unternehmen ist, fachliche Fortbildungen (z.B. Betriebswirt) absolviert hat und sukzessiv an Managementaufgaben herangeführt worden ist. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Unternehmen sind diesem Mitarbeiter die Besonderheiten und Abläufe des Unternehmens bekannt, im besten Fall teilt er eine ähnliche Auffassung über die Zukunft des Unternehmens wie der Übergeber. Für diese Mitarbeiter wäre die Übernahme der Firma ein logischer Karriereschritt, die Risiken wären für den Übernehmer und auch den Übergeber abschätzbar. Leider wird eine solche Lösung in der Praxis aber nur in rund 13 % der Fälle umgesetzt.[7]

Kommt eine „unternehmensinterne“ Nachfolge nicht in Betracht, kann auch auf verschiedenen Internetseiten ein geeigneter Nachfolger gesucht werden. Ein Beispiel hierfür ist die Unternehmensbörse nexxt-change.de.

3 Die Stiftung

3.1 Definition

Weder das BGB noch die Stiftungsgesetze der Länder enthalten eine Definition des Begriffs der Stiftung. Jedoch sind sowohl rechtsfähige als auch nicht-rechtsfähige Stiftung nach der hM dadurch gekennzeichnet, dass eine verselbstständigte Vermögensmasse, deren Erträge nach dem Willen des Stifters für einen von ihm bestimmten Zweck dauerhaft genutzt werden soll.

Eine Besonderheit von Stiftungen ist, dass sie weder Eigentümer, noch Gesellschafter oder Mitglieder kennt, was eine Stiftung von allen anderen nach deutschem Recht gültigen Rechtsformen unterscheidet. Die mit dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Erträge kommen den Begünstigten, den sogenannten Destinären zu.[8]

3.1.1 Rechtsfähige Stiftungen

Die rechtsfähige Stiftung wird sowohl durch §§ 80 ff. BGB und die Stiftungsgesetze der Länder sowie durch ihre jeweilige Satzung geregelt. Eine Stiftung nach bürgerlichem Recht kann sowohl dem Gemeinwohl (als gemeinnützige Stiftung), als auch Privatinteressen (als privatnützige Stiftung) dienen.

Private Stiftungen begünstigen durch ihren in der Satzung festgelegten Zweck einen genau festgelegten Personenkreis oder Unternehmen, während öffentliche Stiftungen der Allgemeinheit dienen. So könnte eine öffentliche Stiftung zum Beispiel der Förderung des Breitensports oder der Denkmalpflege dienen.[9]

3.1.2 Nicht rechtsfähige Stiftungen

Die bereits vorgestellte, in §§ 80 ff. BGB geregelte rechtsfähige Stiftung ist von der unselbständigen, fiduziarischen oder treuhänderischen Stiftung zu unterscheiden. Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung tragen die fiduziarische oder unselbstständige Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit.[10] Die unselbstständige Stiftung wird dadurch nicht selbst mit einem Vermögenstock versehen, sondern das zu stiftende Vermögen geht in das Eigentum einer juristischen oder natürlichen Person über, die den Auftrag erhält, mit dem gestifteten Vermögen einen vom Stifter bestimmten Zweck dauerhaft zu verfolgen.[11] Dazu muss der Empfänger das gestiftete Vermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen verwahren und verwalten.[12]

Eine unselbstständige Stiftung kommt in der Praxis durchaus häufiger vor, da sie Stiftern die Möglichkeit gibt, auch mit kleineren Vermögen nachhaltig bestimmte Zwecke zu fördern.[13] Des Weiteren gelten für unselbstständige Stiftungen weder die stiftungsrechtlichen Bestimmungen des BGB noch der Stiftungsgesetze der einzelnen Länder,[14] es sind stattdessen das Erb-, Schuld- und Sachenrecht des BGB maßgeblich.[15]

Da eine nicht rechtsfähige Stiftung jedoch alle Eigenschaften einer Stiftung aufweist, es sind sowohl ein Stiftungszweck und Stiftungsvermögen vorhanden sowie ein Mindestmaß an Organisation und die Dauerhaftigkeit gegeben, kann sie jedoch zu Recht als Stiftung bezeichnet werden.[16] Des Weiteren kann mit Hilfe der Gründung einer (ggf. zeitweiligen) unselbstständigen Stiftung die Phase zwischen der Einreichung des Stiftungsgeschäfts und der behördlichen Anerkennung der Stiftung, also der Errichtung, überbrückt werden.[17]

Des Weiteren muss die nicht rechtsfähige Stiftung kein behördliches Anerkennungsverfahren durchlaufen und unterliegt demnach auch nicht der laufenden Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht.[18]

Die nicht-rechtsfähige Stiftung kann in der Form einer unternehmensverbundenen Stiftung oder Familienstiftung auftreten, in der Praxis kommt dieser Fall aber eher selten vor. Meist sind unselbstständige Stiftungen steuerbefreite gemeinnützige Stiftungen.[19]

Träger der unselbstständigen Stiftung kann jede natürliche oder juristische Person sein. Da jedoch auch eine nicht-rechtsfähige Stiftung auf Dauer bestehen soll, eignet sich eine „unsterbliche“ juristische Person, wie beispielsweise eine Stiftung, besser als eine natürliche Person.[20]

Es ist jedoch nicht möglich, dass der Stifter selbst der Träger seiner eigenen fiduziarischen Stiftung ist, da der Stifter keinen Vertrag mit sich selbst schließen kann.[21]

3.1.3 Die Zustiftung

Eine Zustiftung ist die Erhöhung des ursprünglichen Grundstockvermögens einer Stiftung. Diese Zustiftung kann sowohl durch den Stifter selbst als auch durch dritte erfolgen. In der Stiftungssatzung sollte eine Anordnung für den Fall der Zustiftung enthalten sein, die regelt, dass die Zuwendung explizit vom Stiftungsvorstand angenommen werden muss, damit eine unerwünschte Zustiftung abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe können dabei in der Person des Zustifters, in der Vermögenstruktur der Zustiftung (z.B. ein hoch belastetes Vermögen) oder auch in unerwünschten Auflagen (Verwendung der Zustiftung außerhalb des Stiftungszwecks) gegeben sein.[22]

Um sicherzustellen, dass die Zuwendung tatsächlich dem Vermögenstock der Stiftung zuzuordnen (und damit dauerhaft zu erhalten) ist, sollte die Zustiftung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.[23] Das im Wege einer Zustiftung erhaltenen Vermögen kann also nicht zeitnah von der begünstigten Stiftung verwendet werden.[24]

Grundsätzlich wäre jedoch auch eine Verbrauchszustiftung denkbar, das heißt eine Zustiftung in den Kapitalstock der Stiftung mit der Auflage des Verbrauchs der Zuwendung.[25] Die Verbrauchszustiftung ist also eine Kombination aus einer Spende und einer Zustiftung, wodurch die begünstigte Stiftung einen wesentlich größeren Handlungsspielraum bei der Verwendung der gestifteten Mittel erhält.[26]

3.2 Zivilrechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen des Stiftungsgeschäfts finden sich in §§ 80-88 BGB, §§ 14, 51 ff. AO sowie in den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder, eine einheitliche Regelung auf Bundesebene existiert nicht. In den §§ 80-88 BGB wird die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts geregelt, diese dient als Leitbild des Stiftungsrechts. Die die öffentlich-rechtlichen Stiftungen betreffenden Fragestellungen werden jedoch nur in den jeweiligen Landesrechten geregelt, wodurch es zu teils erheblichen Unterschieden im Stiftungsrecht kommt.

3.2.1 Gründung und Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung

Zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts bedarf es gem. § 80 Abs. 1 BGB zweier zwingend notwendiger Komponenten. Einerseits das Stiftungsgeschäft, also die Willenserklärung des Stifters, andererseits die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.[27] Mit dem Akt des Stiftungsgeschäfts tritt der Stifterwille in Erscheinung.[28] Ein wesentlicher Teil des Stiftungsgeschäfts ist die Stiftungssatzung. Als Behörde für die Anerkennung der Stiftung, und später auch für die Stiftungsaufsicht, sind in der Regel staatliche Mittelbehörden (z. B. Bezirksregierungen) zuständig.[29]

3.2.2 Die Stiftungssatzung

Die Mindestbestandteile einer Stiftungssatzung sind in § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB bundeseinheitlich geregelt. Demnach muss eine Stiftungssatzung Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Bildung des Stiftungsvorstandes enthalten. Die Auslegung der Satzung ist durch die Bestimmungen in § 133 BGB und § 157 BGB geregelt, wobei dem Stifterwillen, der im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gebracht wird, die größte Rolle zukommt.

Die wichtigsten Bestandteile einer Stiftungssatzung werden im Folgenden kurz vorgestellt.

3.2.2.1 Der Stiftungszweck

Durch den Stiftungszweck wird der Stifterwillen konkretisiert und er ist die Grundlage jeder Stiftung. Der Stiftungszweck kann nach der behördlichen Anerkennung der Stiftung nur noch in Ausnahmefällen geändert werden.[30] Der Stiftungszweck dient auch als Leitlinie für die Tätigkeit der Stiftung und das Handeln der Stiftungsorgane, weshalb bei der Erstellung der Satzung bedacht werden sollte, ob der Stiftungszweck dauerhaft verfolgt werden kann.[31] Der Stiftungszweck sollte auch nicht zu eng formuliert sein, damit der Handlungsspielraum der Stiftungsorgane nicht zu sehr eingeschränkt wird.

Eine Stiftung kann jedoch auch mehrere Zwecke verfolgen,[32] wobei dann zwischen einem Haupt- und mehreren Nebenzwecken unterschieden wird.[33] Bei einer sog. Sukzessivstiftung werden mehrere Zwecke hintereinander geschalten.[34]

Eine sog. „Selbstzweckstiftung“, also eine Stiftung, deren einziger Zweck die Verwaltung des eigenen Vermögens ist, ist nicht zulässig.[35]

Anhand des Stiftungszwecks kann zwischen verschiedenen Stiftungen mit der Zweckunterscheidung unterschieden werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Unterscheidung der Stiftungszwecke[36]

3.2.2.2 Das Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ist wie auch der Stiftungszweck ein wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäfts.[37] Dieses Grundstockvermögen darf nach dem sog. Substanzerhaltungsgebot nicht verbraucht werden, sondern muss in seiner Substanz erhalten werden. Infolgedessen haben die Stiftungsorgane einer Wertminderung entgegenzuwirken und ggf. Instandhaltungsmaßnahmen vorzunehmen.[38] Das angedachte Stiftungsvermögen sollte bei der Einreichung des Stiftungsgeschäfts mindestens 25.000,-- bis 50.000,-- Euro betragen, ab diesem Betrag erkennen die meisten Stiftungsaufsichtsbehörden eine Stiftung an.[39]

Daraus folgt, dass als Mittel für die Erfüllung der Zwecke der Stiftung nur die mit dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Erträge zur Verfügung stehen, die Vermögenssubstanz darf nicht verwendet werden.[40]

Das Gebot der Substanzerhaltung spiegelt sich im Grundsatz des sparsamen Wirtschaftens wieder, welches besagt, dass die Organe der Stiftung kostenbewusst und sparsam wirtschaften sollen.[41] Eine weitere Ausgestaltung des Substanzerhaltungsgebots besagt, dass die Vermögenserhaltung stets Vorrang vor der Renditeoptimierung hat,[42] riskante Vermögensanlagen widersprechen also dem Gebot der Substanzerhaltung.[43] Grundsätzlich sind Vermögensumschichtungen aber erlaubt.[44]

Durch die vorgehend unter Punkt 3.1.4 beschriebene Zustiftung kann der Vermögenstock der Stiftung erhöht werden.

3.2.2.3 Die Stiftungsorganisation

Die Stiftungsorganisation besteht aus einem inneren Aufbau, also der Vermögensausstattung, und dem äußeren Aufbau, der die Stiftung als juristische Person handlungsfähig macht. Hierbei kann es je nach Größe und Zweck der Stiftung sowie des Stifterwillens zu einer Vielzahl von Stiftungsorganen kommen, wobei ein Vorstand gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Stiftungssatzung muss nach § 86 Satz 2 iVm § 26 Abs. 1 BGB zwingend Regelungen zur Bildung des Vorstandes enthalten. Zu diesen Regelungen gehören Vorschriften über die Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie die personelle Besetzung und das Bestellungs- und Abberufungsverfahren.[45] Zu seinen Lebzeiten kann sich der Stifter auch selbst als Vorstand der Stiftung berufen, Änderungen am Stiftungszweck kann er aber dadurch nicht durchsetzen, er gilt als lediglich als objektiver Durchsetzer des Stiftungszwecks.[46] Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung (§ 86 iVm § 26 BGB), wobei der Umfang der Vertretungsmacht begrenz werden kann.[47]

Weitere Stiftungsorgane sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.[48]

3.2.3 Die Haftung der Stiftung und Ihrer Organe

Gegenüber Gläubigern haftet die Stiftung kraft ihrer Rechtsform mit ihrem gesamten Vermögen.[49] Fügt die Stiftung durch ihre Organe schuldhaft einem Dritten Schaden zu, ist die Stiftung dafür nach § 86 bzw. § 89 i. V. m. § 31 BGB haftbar.[50] Verletzt ein Mitglied eines Stiftungsorgans allgemeine Rechtspflichten, haftet es im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 421, 840 BGB jedoch auch persönlich und gemeinsam mit der Stiftung.

3.3 Errichtung von Stiftungen

3.3.1 Stiftung zu Lebzeiten

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist in der Praxis der Regelfall. Bei der Errichtung der Stiftung müssen die Formvorschriften des § 81 Abs. 1 Satz 1 BGB eingehalten werden, das Stiftungsgeschäft muss somit schriftlich erfolgen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 126 BGB).[51] Daraus folgt, dass das Stiftungsgeschäft eigenhändig vom Stifter unterschrieben werden muss. Eine Vertretung wäre möglich, wird in der Praxis aber kaum umgesetzt.[52]

Es muss in dem Stiftungsgeschäft eine verbindliche Erklärung des Stifters vorhanden sein, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm bestimmten Zweckes zu überlassen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für diese Widmung erhält der Stifter jedoch keine Anteile an der Stiftung, Gesellschaftsrechte oder Gegenleistung.[53] Daraus resultiert mittelbar die „Unangreifbarkeit“ des Stiftungsvermögens, da auch keine Dritten auf den Vermögenstock der Stiftung zugreifen können.[54]

Bei einem Stiftungsgeschäft handelt es sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Stiftungsgeschäft kann also nur bis zur Anerkennung der Stiftung frei widerrufen werden (§ 81 Abs. 2 BGB).[55] Das Recht zum Widerruf geht nach dem Tod des Stifters nicht auf seine Erben über (§ 81 Abs. 2 Satz 3 BGB).[56]

Sollte der Stifter nach der Einreichung des Stiftungsgeschäftes versterben, die Stiftung allerdings noch nicht behördlich anerkannt sein, so wirkt die später erfolgende Anerkennung durch die Behörde zurück, die Stiftung gilt also zu Lebzeiten des Stifters als errichtet (§ 84 BGB).[57]

3.3.2 Stiftung von Todes wegen

Die in § 83 BGB geregelte Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann sowohl durch ein Testament als auch durch einen Erbvertrag erfolgen.[58]

Dementsprechend sind für ein Stiftungsgeschäft von Todes wegen die strengen Formvorschriften für Erbverträge (§ 2276 Abs. 1 BGB) und Testamente (§ 2231 BGB) einzuhalten. Liegt ein nicht notariell errichtetes Testament vor, müssen die Vorschriften des § 2247 BGB erfüllt sein, das Testament muss also durch den Erblasser eigenhändig verfasst, unterschrieben und mit Ortsangabe und Datum versehen sein.[59]

Neben den Formvorschriften des Erbrechts gelten auch die Formerfordernisse für die Stiftungssatzung (§ 81 Abs. 1 BGB). Sollte die Stiftungssatzung unvollständig sein, findet § 83 Satz 2 bis 4 BGB Anwendung, wonach die zuständige Behörde eine unvollständige Satzung vor der Anerkennung der Stiftung ergänzen kann. Diese Regelung umfasst jedoch nicht das Recht auf die Festlegung des Stiftungszwecks, dieser muss vom Stifter persönlich bestimmt werden. Liegt also dem Testament bzw. dem Erbvertrag keine Stiftungssatzung mit dem entsprechenden Stiftungszweck bei, kann die Stiftung von Todes wegen nicht formwirksam errichtet werden.[60]

Neben der Beachtung dieser Formvorschriften muss der Erblasser die Pflichtteilsrechte von Ehegatten, Kindern und gegebenenfalls seinen Eltern beachten, die gegen die Stiftung beansprucht werden können.[61]

Die Stiftung kann entweder durch ihre Einsetzung als Erbe oder Miterbe errichtet werden, oder auch durch eine Auflage oder mit einem Vermächtnis bedacht werden, wodurch die Errichtung der Stiftung ebenfalls initiiert werden kann.[62]

[...]


[1] Spielmann, Generationenwechsel in mittelständischen Unternehmungen, S. 22.

[2] Bayer u.a., Unternehmens- und Vermögensnachfolge, S. 105f.

[3] Hauser/Kay, Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2010 bis 2014, S. 32.

[4] Kersting u.a., Nachfolgemanagement in Familienunternehmen, S. 14.

[5] Kersting u.a., Nachfolgemanagement in Familienunternehmen, S. 15.

[6] Kersting u.a., Nachfolgemanagement in Familienunternehmen, S. 16.

[7] Kersting u.a., Nachfolgemanagement in Familienunternehmen, S. 16.

[8] Otto, Handbuch der Stiftungspraxis, S. 3.

[9] Wigand u.a., Stiftungen in der Praxis, S. 36.

[10] Hof in Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrecht-Handbuch, § 36 Rn. 1.

[11] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 115, Rn. 335

[12] V. Campenhausen in Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrecht-Handbuch, § 2 Rn. 4.

[13] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 116, Rn. 340.

[14] Hof in Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrecht-Handbuch, § 36 Rn. 9.

[15] Wigand u.a., Stiftungen in der Praxis, S. 39.

[16] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 115, Rn. 336.

[17] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 115, Rn. 336, 337.

[18] Otto, Handbuch der Stiftungspraxis, S. 6; Hof in Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrecht-Handbuch, § 36 Rn. 9.

[19] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 116, Rn. 228.

[20] Hof in Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrecht-Handbuch, § 36 Rn. 73.

[21] Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, Kapitel 2 C.I., Rn. 127.

[22] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (31), Rn. 12.

[23] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (31, 32), Rn. 13.

[24] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (31, 32), Rn. 13.

[25] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (32), Rn. 14.

[26] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (32), RN. 16.

[27] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (7), Rn. 1.

[28] Hof in v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechtshandbuch, § 6 Rn. 2.

[29] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (7), Rn. 1.

[30] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (21), Rn. 9.

[31] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (21, 22), Rn. 12.

[32] Nissel in Werner/Saenger, Die Stiftung, Rn. 221.

[33] Saenger in Werner/Saenger, Die Stiftung, Rn. 174.

[34] Reuter in MüKomBGB, §§ 80, 81, Rn. 33.

[35] Reuter in MüKomBGB, §§ 80, 81, Rn. 105 f.

[36] Eigene Darstellung nach Frieling, Die Familienstiftung als Gestaltungsinstrument im Rahmen der Unternehmensnachfolge, S. 9.

[37] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 107, Rn. 264.

[38] Ivens, Hamburger Handbuch zur Vermögensnachfolge, 2012, S. 686.

[39] Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, Kap. 2, Rn. 52.

[40] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 107, Rn. 265.

[41] Ivens, Hamburger Handbuch zur Vermögensnachfolge, 2012, S. 686.

[42] Ivens, Hamburger Handbuch zur Vermögensnachfolge, 2012, S. 687.

[43] Richter in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht, Rn. 15.119.

[44] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 108, Rn. 268.

[45] Hof in v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechtshandbuch, § 6 Rn. 193.

[46] Rawert in v. Staudinger, KomBGB, § 86, Rn. 5.

[47] Richter in Wachter, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, Teil 2, 2. Kap., § 6 Rn. 26.

[48] Werner in Werner/Saenger, Die Stitung, Kap. 8., Rn. 408.

[49] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 64, Rn. 65.

[50] Kilian in Werner/Saenger, Die Stiftung, Rn. 530 ff.

[51] Werner in Werner/Saenger, Die Stiftung, Rn. 309ff.

[52] Werner in Werner/Saenger, Die Stiftung, Rn. 326.

[53] Werner in Werner/Saenger, Die Stiftung, Rn. 282.

[54] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 75, Rn. 113.

[55] Werner in Werner/Saenger, Die Stiftung, Rn. 312.

[56] Reuter in MüKoBGB §§ 80, 81, Rn. 49.

[57] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 76, Rn.

[58] Reuter in MüKoBGB § 83 Rn. 1.

[59] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (12), Rn. 28.

[60] Fischer in Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, S. 7 (12), Rn. 29.

[61] Werner in Werner/Saenger, Die Stiftung, Rn. 333.

[62] Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, S. 76, Rn. 120.

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Résumé des informations

Titre
Die Familienstiftung in der Unternehmensnachfolge
Université
University of Applied Sciences - Bonn
Note
1,7
Auteur
Année
2017
Pages
39
N° de catalogue
V450067
ISBN (ebook)
9783668855205
ISBN (Livre)
9783668855212
Langue
allemand
Mots clés
Stiftung, Familienstiftung, Unternehmensnachfolge, Familienunternehmen
Citation du texte
Florian Beisl (Auteur), 2017, Die Familienstiftung in der Unternehmensnachfolge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/450067

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