Traumatisierte Flüchtlinge im Spannungsfeld von Asylrecht und Genesungsprozess. Coping-Strategien für Sozialpädagogen in der Flüchtlingssozialarbeit am Beispiel von Refugio


Vordiplomarbeit, 2005

48 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entwicklung von Traumatisierung
2.1 Definition Traumatisierung
2.1.2 Posttraumatische Belastungsstörung

3. Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1 Allgemeine Voraussetzungen für Abschiebehindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufthG

4. Lebenssituation der Flüchtlinge in Deutschland

5. Traumatisierte Flüchtlinge zwischen Psychiatrie und Ausländerbehörde - Konfliktdarstellung
5.1 Interventions- und Konfliktlösungsmöglichkeiten anhand eines Forderungskataloges

6. Herausforderungen der Flüchtlingssozialarbeit - Coping-Strategien am Beispiel von Refugio

7. Kritische Auseinandersetzung und Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Am 01.07.2005 erreicht mich eine Presseerklärung vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein mit der Schlagzeile „Ausländeramt holt traumatisierten Kurden zur Abschiebung aus Psychiatrie- Segeberger Ausländerbehörde bleibt sich treu“.

„In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni holte ein Greiftrupp der Segeberger Ausländerbehörde den nach Folter in türkischer Haft schwer traumatisierten Kurden Murat Savas aus dem Bett in der Ricklinger Psychiatrie, wo er sich zur Therapie in stationärer Behandlung befunden hatte. Der schwer kranke Mann wurde am Mittag des 28. Juni von seiner Familie getrennt und allein in die Türkei abgeschoben.

Die Abteilung für Aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Segeberger Kreisverwaltung war schon Ende Mai durch ihre restriktive, gegen kranke ausreisepflichtige Menschen gezielte Vollstreckungspraxis aufgefallen.

Murat Savas lebte schon seit 1990 in Deutschland, seine Ehefrau Nurten folgte vor ca. 6 Jahren, seine Kinder Nurullah und Rojhat sind hier geboren. Savas' Asylgesuche waren abgelehnt worden. Die später offenbar gewordene und fachärztlich attestierte schwere posttraumatische Belastungsstörung hatte weder asylendscheidende Behörden und Gerichte noch die Härtefallkommission überzeugen und schon gar nicht die zuständige Ausländerbehörde erweichen können, ihren rechtlichen Spielraum für die Aufenthaltsverlängerung aus humanitären Gründen zu nutzen. (…)“[1]

In zunehmenden Maße werden körperlich oder psychisch kranke Migranten, deren Aufenthaltstatus erloschen ist, gegen den Protest der behandelnden Ärzte während einer notwendigen stationären psychiatrischen Behandlung zwangsweise aus Krankenhäusern geholt und abgeschoben.[2]

Die therapeutische Arbeit mit traumatisierten Flüchtlingen ist im Kontext der bundes-deutschen Asylpolitik problematisch, wie der Fall Savas eindrücklich aufzeigt. Manche abgelehnten traumatisierten Flüchtlinge erhalten aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Duldung, das heißt ihre Abschiebung wird zeitweise nicht vollzogen. Bei erfolgreicher therapeutischer Arbeit ist, mit Behandlungsabschluss, aus Sicht der Behörden das „Abschiebungshindernis“ weg, die Duldung des Flüchtlings erlischt. Dies bedeutet für den Flüchtling, so er denn nicht freiwillig ausreisen will, dass er eigentlich nicht gesund werden „darf“ oder kann. Jede Tendenz zur Genesung führt möglicherweise durch die damit wieder aktuell drohende Abschiebung zur Reaktualisierung des Traumas. Für andere Flüchtlinge entsteht die paradoxe und schwer erträgliche Situation, dass ihre Krankheit sie vor der Abschiebung bewahrt, aber die Angst vor der Abschiebung und der Rückkehr zum Teil für die Beschwerden mitverantwortlich ist. Ein Teufelskreis wird in gang gesetzt.

Die stetige Zunahme an neo-faschistischen, religiös-fundamentalistischen, antisemitischen und rassistischen Bewegungen weltweit macht eine Auseinandersetzung mit Terror, Gewalt und deren Auswirkungen unvermeidbar. Kriege, Bürgerkriege, Genozide, politische, ethnische oder rassistische Verfolgung, Folter und staatliche Repressionen zwingen Menschen aus allen Teilen dieser Welt dazu, aus ihrem Heimatland zu fliehen. „Niemals gab es so viele Flüchtlinge auf der Welt wie gegenwärtig. Zu Recht wird unser Jahrhundert als das der Flüchtlinge bezeichnet. Hinter dem Begriff „Flüchtlinge“ verbergen sich vielfältige Schicksale von Menschen, die sich aus den verschiedensten Gründen gezwungen fühlen ihre Heimat zu verlassen.“[3] Die Konfrontation mit einer existentiellen Bedrohung, die Erfahrung von organisierter und von Menschen initiierter Gewalt stellt ein tiefes Trauma dar und hinterlässt psychische Narben. Hinzu kommt, dass das Leid der traumatisierten Flüchtlinge mit der Ankunft im Exil längst nicht beendet ist, die psychischen Auswirkungen des Traumas „begleiten“ die Flüchtlinge oft Jahre- und jahrzehntelang.

Deutschland kann vor dieser Tatsache nicht die Augen verschließen, denn ein nicht unerheblicher Teil der hier lebenden Flüchtlinge hat Erfahrungen mit organisierter Gewalt gemacht. Gerade vor dem Hintergrund unserer eigenen Vergangenheit, der Gräueltaten des Nazi-Regimes, die für Millionen Menschen Folter und Tod gebracht haben, hat Deutschland die moralische Verpflichtung, traumatisierten Flüchtlingen zu helfen, sowohl durch das zur Verfügung stellen geeigneter Rehabilitationseinrichtungen als auch auf gesellschaftlicher Ebene. Die gegenwärtige Praxis der Asyl- und Ausländerpolitik jedoch zeichnet sich allenfalls dadurch aus, dass vielfach die Existenz von organisierter Gewalt in Herkunftsländern geleugnet oder beschönigt und damit das Leid traumatisierter Flüchtlinge bagatellisiert wird. Von Hilfsbereitschaft, Anteilnahme und Integration ist wenig zu spüren, vielmehr stellt eine Abschreckungs- und Marginalisierungspolitik die traurige Realität dar. Daher ist es nötig, jeglichen Verleugnungs- und Bagatellisierungsversuchen von Folter, organisierter Gewalt und ihren Folgen entgegenzutreten.[4]

Diese Arbeit stellt zum Einen den Versuch dar, einen - wenn auch begrenzten - Überblick über psychische Traumatisierung und die daran anknüpfenden Lebensbedingungen der Opfer im Exilland zu geben, sowie Möglichkeiten und Grenzen von Therapie im asylrechtlichen Kontext aufzuzeigen.

Zum anderen ist der von mir gewählte Konflikt traumatisierter Flüchtlinge zwischen Psychiatrie und Ausländerbehörde nur eine von vielen unabwendbar entstehenden Ambivalenzen in der Migrations- und Flüchtlingsarbeit, ist dieser Bereich der sozialen Arbeit doch wie kaum ein anderes berufliches Handlungsfeld von der politischen „Gesamtwetterlage“ abhängig. Um die daraus resultierenden Probleme für die soziale Arbeit im interkulturellen Bereich deutlich zu machen und zu sensibilisieren, möchte ich diesen Konflikt nutzen und ihn als ein Beispiel von bestehenden Herausforderungen in der Flüchtlingsarbeit charakterisieren.

Ich habe mich an den Verein Refugio, dem Zentrum für Behandlung, Beratung und Psychotherapie von Folter-, Flucht- und Gewaltopfern in Schleswig Holstein, gewandt, um die Bedeutung von Sozialarbeit mit traumatisierten Flüchtlingen aufzuzeigen.. Dort habe ein semi- strukturiertes Interview durchgeführt, von dem sich Ausschnitte in Form von Zitaten in dieser Arbeit wieder finden, mit denen ich die subjektiven Erlebnisdimensionen von sozialer Arbeit im Spannungsfeld von politischen und ökonomischen Gesichtspunkten und den daraus resultierenden Asylgesetzen, darstellen werde. Weiterhin werde ich im Rahmen dessen versuchen, Interventionsmöglichkeiten für jeden Einzelnen, der sich auf diesem Gebiet engagiert, zu erarbeiten. Den theoretischen Part aus der Literatur werde ich mit den subjektiven Ausführungen eines Interviewpartners aus der Praxis vergleichen und die Theorie damit widerlegen oder untermauern beziehungsweise lediglich beispielhaft deskriptiv Veranschaulichen.

Die Berücksichtigung aller relevanten Aspekte zum Verständnis der Probleme traumatisierter Flüchtlinge und mögliche Lösungsansätze würde die Niederschrift eines umfassenden, enzyklopädischen Überblicks über das gesamte Gebiet der Sozialwissenschaft und teilweise der Psychologie erfordern, was im Rahmen dieser Hausarbeit nicht annähernd möglich ist. Daher erhebt meine Arbeit keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern kann allenfalls eine Auswahl an von mir subjektiv für wichtig erachteten Aspekten und Problemen darstellen.[5]

Zunächst werde ich den Begriff Traumatisierung mit Hilfe der Ausführungen von Dietrich F. Koch definieren, mit der so genannten „posttraumatic stress disorder“ als einem universellen „Krankheitsbild“. Ich stütze mich in diesem Punkt fast ausschließlich auf diese Quelle, da sie sehr zuverlässig ist und es sich bei Definitionen im Allgemeinen lediglich um eine Wiedergabe vorhandener Kriterien handelt. Zudem werde ich einen kurzen Einblick zur rechtlichen Situation von Flüchtlingen auf der Basis der Asylgesetzgebung in Deutschland geben. Daran anknüpfend setze ich mich mit der Situation des traumatisierten Flüchtlings im Exil auseinander, mit den Lebensbedingungen, die der Flüchtling in Deutschland vorfindet. Dazu werde ich einen Auszug aus einem Interview schildern, das ich mit einem abgelehnten Asylbewerber in Bezug auf seine subjektiven Empfindungen zu seiner Lebenssituation in Deutschland geführt habe. Aus all diesen Faktoren resultierend werde ich den Konflikt, sowie einen Versuch von Lösungsansätzen herausarbeiten, um im letzten Kapitel aus den Schlussfolgerungen einen Kriterienkatalog an Interventionsmöglichkeiten für die soziale Arbeit am Beispiel von Refugio zu erstellen.

2. Entwicklung von Traumatisierung

Damit man die besondere Situation traumatisierter Flüchtlinge nachvollziehen kann, ist es essentiell das Krankheitsbild und die Entstehung dessen zu kennen und sich damit auseinanderzusetzen.

1980, mit der Aufnahme von psychischen Reaktionen auf Extrembelastungen als neue Kategorie von Krankheitsursachen in das international gebräuchliche „Diagnostische und Statistische Manual der Krankheiten“, das DSM III und wenig später in das „internationale Klassifikationssystem der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“, das ICD 9, wurde weltweit erstmals anerkannt, dass eine psychische Störung ausschließlich äußere Ursachen haben kann. Der wesentliche Begriff von Traumatisierung mit seinen lang wirkenden, tief greifenden Folgen, ist zunächst aufgrund der Feststellung von psychischen Auswirkungen des Vietnamkriegs auf Soldaten aus den USA und der Erkenntnisse bezüglich der Folgen von sexuellem Missbrauch und Misshandlungen bei Kindern, sowie Vergewaltigungen bei Frauen, wissenschaftlich abgesichert und geprägt worden.

Diese Erkenntnis schuf die Grundlage für die Entwicklung eines neuartigen psychiatrisch-diagnostischen Denkens, eines für die psychiatrische Wissenschaft neuen Paradigmas, das bis heute noch nicht viele Vertreter der Fachwelt in Deutschland zur Kenntnis genommen haben. Begründet liegt dies darin, dass die verschiedenen Forschungsansätze zur psychischen Traumatisierung sich über eine lange und schwierige Geschichte und vor allem im Ausland langsam entwickelt haben. Erschwert wurden die Fortschritte in Deutschland hauptsächlich durch politische und ökonomische Interessen wie das Bestreben, Entschädigungsansprüche von NS-Opfern zurückzuweisen, das Ausmaß der damals stattgefundenen Gewalt an sich zu verleugnen und die Entschädigungsleistungen der Versicherungsgesellschaften und des Staates gering zu halten. Auch psychische Barrieren wie die allgemein menschliche Neigung, Todesgefahr aus dem Bewusstsein zu bannen und Traumafolgen nicht wahrhaben zu wollen, mögen eine gewisse Rolle dabei gespielt haben. Das bedeutet, dass aktuell nur diejenigen Fachleute, die sich intensiv um die Anpassung ihrer Kenntnisse an den neuesten Forschungsstand bemühen, in der Lage sind, psychische Reaktionen auf Extrembelastungen sicher zu erkennen, zu diagnostizieren und richtig zu behandeln, was in der Regel nur für wenige Spezialisten zutrifft, die durch ihren professionellen Alltag gehäuft mit Überlebenden extremer Gewalt konfrontiert sind. In der gesundheitlichen Regelversorgung in Deutschland können diese Kenntnisse nicht als Allgemeingut vorausgesetzt werden.[6]

2.1 Definition Traumatisierung

Der Begriff der „Traumatisierung“ erfuhr zunehmende Beliebtheit, gepaart mit zunehmend inflationärem Gebrauch. Er wurde unter anderem in solcher Weise verwendet, dass die Grenze zwischen einer „normalen“ psychischen Belastungsreaktion auf ein beliebiges belastendes Ereignis und dem klinischen Krankheitsbild schwerer chronischer Folgen von Extrembelastung zum Teil nicht mehr erkennbar war.

Jedoch wird der Begriff Trauma in der medizinischen Wissenschaft im Sinne von Wunde oder Verletzung gebraucht. Auch eine körperliche Verletzung, wie beispielsweise eine Schnittwunde, wird als Trauma bezeichnet. In Abgrenzung dazu spricht man von Psychotrauma, wenn ausschließlich eine seelische Verletzung gemeint ist.

Beide internationale Klassifikationen beginnen ihre Kriterien zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer Definition des auslösenden traumatischen Ereignisses. Im ICD-10 (WHO, 1991) wird ein traumatischer Stressor als ein belastendes Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß beschrieben. Das Ereignis muss eine bestimmte traumatisierende Kraft aufweisen, die nach menschlichem Ermessen ausreichend ist, um bei fast jedem Betroffenen starke Angst und Verzweiflung auszulösen. Zudem muss es seiner Natur nach geeignet sein, die traumatische Symptomatik zu determinieren. Das DSM IV gibt einem Ereignis dann eine traumatische Qualität, wenn es eine reale oder drohende Todesgefahr, ernsthafte Verletzung oder Gefahr für die körperliche Integrität beinhaltet und die Person mit intensiver Angst, Hilflosigkeit oder panischem Schrecken erfüllt wird und entsprechend reagiert. Dabei reicht es aus, wenn die betroffene Person auch nur unmittelbar Zeuge eines solchen Ereignisses wird.

Man hat bei dieser Klassifizierung eine Unterscheidung gemacht zwischen den so genannten „man made desaster“, den vom Menschen verursachten Traumata, und solchen, die nicht durch Menschen verursacht sind. Diese Unterscheidung ist insofern sinnvoll, als auch die psychischen und sozialen Folgeschäden signifikante Unterschiede zeigen. Das Verhältnis der betroffenen Person zu ihrer sozialen Umwelt ist in aller Regel stärker beeinträchtigt, wenn das Trauma in einem sozialen Kontext verursacht wurde. Eine zweite Unterscheidung wurde hinsichtlich der Dauer und Frequenz der Einwirkung des traumatischen Stressors gemacht. Auch hier gibt es Hinweise, dass lang andauernde und wiederholte Belastungssituationen oder ganze Sequenzen traumatischer Erlebnisse (Typ II) einen stärker beschädigenden Einfluss auf den Betroffenen haben, als einmalige oder kurzzeitige Erlebnisse (Typ I).[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1.2 Posttraumatische Belastungsstörung

Die posttraumatische Belastungsstörung ist die zentrale Form der pathologischen psychischen Reaktionen auf Extrembelastungen. Sie ist keinesfalls die einzige Folgeerkrankung nach einem Psychotrauma. Die PTBS steht in der öffentlichen Diskussion nur oft im Zentrum der Aufmerksamkeit, weil das Symptombild als typische Folge von Traumatisierungen zu erwarten zu sein scheint, es sich relativ klar beschreiben lässt und eine relativ große Kohärenz der Einzelsymptome aufweist.

Die Belastungsreaktionen auf ein traumatisches Ereignis werden in verschiedene Verlaufstypen unterteilt. DSM IV und ICD-10 unterscheiden eine „akute Belastungsstörung“, die die Dauer bis zu vier Wochen beinhaltet, von einer posttraumatischen Belastungs-störung “, ab vier Wochen Dauer. Die „chronische posttraumatische Belastungsstörung“ bzw. die „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ müssen als schwere Krankheiten betrachtet werden. Nicht nur die psychische und körperliche Befindlichkeit der betreffenden Person ist beeinträchtigt, sondern auch die soziale Beziehungsfähigkeit, die generelle Anpassungs- und Belastungsfähigkeit sowie die allgemeine Leistungsfähigkeit. Die Störung ist durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch typisches Vermeidungsverhalten, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere und Hoffnungslosigkeit, sowie durch ein Endfremdungsgefühl und durch ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem bedroht sein, gekennzeichnet.

Zu den Kardinalsymptomen zählen Symptome des Widererlebens, so genannte Intrusionen. Nach einer traumatischen Erfahrung wird das Geschehen in verschiedener Form wider erlebt. Man spricht von Nachhallerinnerungen, wenn Szenen des Geschehens sich tagsüber in Gedanken immer wieder unwillkürlich aufdrängen. Bisweilen geht der Bezug zur Realität zeitweise gänzlich verloren und die wider erlebten Gefühle, auch Flashbacks genannt, erreichen eine vergleichbare Intensität wie in der traumatischen Erfahrung selbst. In der Nacht kommt es oftmals zu Alpträumen.

Weitere Erscheinungsformen sind Symptome des Vermeidens. Um den belastenden Symptomen des Widererlebens aus dem Wege zu gehen, vermeiden die Betroffenen alle Gedanken, Gefühle, Aktivitäten und Orte, die mit den Erinnerungen assoziativ verknüpft sind. Es kann zu weitgehendem sozialen Rückzug und Isolationstendenzen, Apathie und Interesselosigkeit oder einem Gefühl der völligen Entfremdung und emotionaler Losgelöstheit von der sozialen Umgebung kommen. Die Betroffenen zeigen manchmal charakteristische Erinnerungsstörungen an Teile des traumatischen Geschehens bis hin zur vollständigen Amnesie in Bezug auf das gesamte traumatische Geschehen.

Dazu kommen Symptome anhaltender Übererregung. Durch die traumatische Erfahrung wird das Nervensystem der Betroffenen in einen Alarmzustand versetzt, der auch lange nach dem traumatischen Geschehen fortbestehen kann. Daraus folgt eine Haltung andauernder Verteidigungsbereitschaft, in ständiger innerer Unruhe, chronischen Schlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie erhöhter Schreckhaftigkeit. Die Symptome verursachen einen individuellen Leidensdruck und eine beachtliche Beeinträchtigung in verschiedenen Lebensbereichen, die die Beziehungsfähigkeit, allgemeine Leistungsfähigkeit, Arbeitsfähigkeit, sowie Lernfähigkeit beeinträchtigen können.[8] Die Posttraumatische Belastungsstörung ist alles in allem eine sehr ernst zu nehmende Erkrankung mit weit reichenden Folgen.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

Um die Lage traumatisierter Flüchtlinge im Exil zu verstehen, setzt dies auch eine Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen im Kontext der deutschen Asylgesetzgebung voraus.

„Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juli 1951 ist jede Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Während für die GFK die subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung maßgeblich ist, wird ein Flüchtling nach deutschem Recht erst nach einer „objektiven“ Beurteilung, ob in seinem Herkunftsland politische Verfolgung stattfindet, anerkannt. Durch das am 01.06.1993 in Kraft getretene neue Asylverfahrensgesetz und die damit zusammenhängende Grundgesetzänderung vom 28.06.1993 wird dieses Grundrecht auf politisches Asyl stark eingeschränkt.“[9] Deshalb ist darauf hinzuweisen, dass es bei Entscheidungen zu Art. 16 a Grundgesetz weniger auf die Traumatisierung selbst ankommt, sondern darauf, dass es sich bei dem für die Traumatisierung ursächlichen Sachverhalt um politische Verfolgung handelt. Politische Verfolgung bedeutet Verfolgung in Anknüpfung an bestimmte asylerhebliche Merkmale nach Art. 16aGG in Verbindung mit Artikel 1 A GFK. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich dabei um staatliche Verfolgung handelt, die mit hinreichender Verfolgungsintensität landesweit droht. Des Weiteren muss das dem Flüchtling zugefügte Leiden schwerer sein, als das, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.

Im Asylverfahren ist es Aufgabe des Bundesamtes, neben Art. 16a GG auch Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG zu prüfen.[10] „§ 60 Abs. 1 AufenthG entspricht den bisherigen Bestimmungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetztes. Er regelt die Vorraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der GFK und enthält zwei wesentliche Neuerungen. Zum einen wird eine geschlechtsspezifische Verfolgung ausdrücklich als Verfolgung in dem Sinne definiert, zum anderen wird auch eine nichtstaatliche Verfolgung als relevant angesehen.“[11]

3.1 Allgemeine Voraussetzungen für Abschiebehindernisse

gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG

Als so genannter Auffangtatbestand kann § 60 Abs. 7 AufenthG, ehemals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, angesehen werden, nach dem Abschiebungsschutz gewährt werden kann bei Vorliegen erheblicher konkreter Gefahren für Leib, Leben und Freiheit. Neu ist, dass die bisherige Kann- Bestimmung zu einer Soll- Bestimmung erstarkt ist. Das heißt dass sich der Ermessenspielraum der Verwaltung für positive Entscheidungen im Sinne des Flüchtlings erweitert hat.

Bei der Anwendung dieses Paragraphen ist staatliche Gefährdung nicht erforderlich. Erforderlich dagegen sind eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Eintritt dessen sollte alsbald nach der Rückkehr, das heißt circa binnen Jahresfrist erfolgen.

Für traumatisierte Flüchtlinge heißt das, dass im Fall fehlender oder nicht ausreichender medizinischer Behandlung ein Gutachten erforderlich ist. Darin müssen eine Stellungnahme durch einen Facharzt bzw. entsprechenden Spezialisten, sowie die genaue Bezeichnung der Krankheit (z.B. PTBS nach ICD 10), ein detaillierter Befundbericht und eine Prognose über die notwendige weitere Behandlung und Medikation, vorhanden sein. Nicht erforderlich sind Stellungnahmen des behandelnden Arztes oder Therapeuten zu den Behandlungs-möglichkeiten im Heimatland, da dies in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes fällt.[12]

„Die Rechtsfolge nach § 60a Abs. 1 sieht vor, dass bei Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG zunächst eine Duldung für längstens zwei Monate erteilt wird und sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG durch die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren erteilt werden soll. § 60 Abs.7 S.1 AufenthG hat als unmittelbare Rechtsfolge die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, solange noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Diese soll jedoch nach § 25 Abs. 3 AufenhG erteilt werden, sofern nicht die dort erwähnten Ausschlussgründe eingreifen.“[13]

Mit der Anwendung dieses Paragraphen kann es gelingen, Behandlungszeiträume für traumatisierte Flüchtlinge auch ohne einen sicheren Aufenthaltsstatus zu schaffen, sowie über die Diagnose und die Darstellung der Gefahr für Leib und Leben letztlich einen Aufenthalt zu erwirken.

[...]


[1] Karimi, B.: Presseerklärung Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, 01.07.2005.

[2] Vgl. Eppendorfer Zeitung für Psychiatrie: Schutzlos in der Psychiatrie, S.1.

[3] Wirtgen, W.: Flüchtlinge und Traumatisierung. Eine Annäherung. 1999, S.1

[4] Vgl. Haas, D.: Folter und Trauma. Therapieansätze für Betroffene. 1997, S. 9.

[5] Vgl. Haas, D.: Folter und Trauma. Therapieansätze für Betroffene. 1997, S. 9.

[6] Vgl. Koch, D. F..: Stand des Wissens über Traumatisierungen bei Flüchtlingen. 2001, S. 8-9.

[7] Vgl. Koch, D. F..: Stand des Wissens über Traumatisierungen bei Flüchtlingen. 2001, S. 10-11.

[8] Vgl. Koch, D. F..: Stand des Wissens über Traumatisierungen bei Flüchtlingen. 2001, S. 11-15.

[9] Haas, D.: Folter und Trauma. Therapieansätze für Betroffene. 1997, S. 60.

[10] Vgl. Liebner, I.: Anhörungen beim Bundesamt. 2001, S.22-23.

[11] Heinhold, H., Classen, G.: Das Zuwanderungsgesetz. Hinweise für die Flüchtlingssozialarbeit. 2004, S. 68.

[12] Vgl. Liebner, I.: Anhörungen beim Bundesamt. 2001, S. 23.

[13] Heinhold, H., Classen, G.: Das Zuwanderungsgesetz. Hinweise für die Flüchtlingssozialarbeit. 2004, S. 72.

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Traumatisierte Flüchtlinge im Spannungsfeld von Asylrecht und Genesungsprozess. Coping-Strategien für Sozialpädagogen in der Flüchtlingssozialarbeit am Beispiel von Refugio
Hochschule
Fachhochschule Kiel  (Fachbereich für Soziale Arbeit und Gesundheit)
Veranstaltung
Interkulturelle Perspektiven
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
48
Katalognummer
V45027
ISBN (eBook)
9783638425049
ISBN (Buch)
9783656071600
Dateigröße
920 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit stellt zum Einen den Versuch dar, einen Überblick über psychische Traumatisierung und die daran anknüpfenden Lebensbedingungen der Opfer im Exilland zu geben, sowie Möglichkeiten und Grenzen von Therapie im asylrechtlichen Kontext aufzuzeigen. Zum anderen ist der von mir gewählte Konflikt nur eine von vielen unabwendbar entstehenden Ambivalenzen in der Migrations- und Flüchtlingsarbeit, weshalb ich Coping-Strategien für Sozialarbeiter in diesem Arbeitsfeld erarbeitet habe.
Schlagworte
Traumatisierte, Flüchtlinge, Spannungsfeld, Asylrecht, Genesungsprozess, Coping-Strategien, Sozialpädagogen, Flüchtlingssozialarbeit, Beispiel, Refugio, Interkulturelle, Perspektiven
Arbeit zitieren
Melanie Gemballa (Autor:in), 2005, Traumatisierte Flüchtlinge im Spannungsfeld von Asylrecht und Genesungsprozess. Coping-Strategien für Sozialpädagogen in der Flüchtlingssozialarbeit am Beispiel von Refugio, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45027

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