Herr M. ist Beamter im gehobenen Dienst einer Stadtverwaltung. Seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung liegen bei etwa 440,00 Euro und übersteigen die vergleichbarer Kollegen um bis zu 100%. Neben dem erhöhten Beitragssatz sind auch die Leistungen, welche Herrn M. zur Verfügung stehen, geringer als die der, hinsichtlich des Alters, des Familienstands und der Besoldungsgruppe vergleichbaren Kollegen. Doch wie kommt diese Konstellation zustande?
Herr M. verfügt aufgrund eines angeborenen Herzfehlers und allergiebedingten Asthmas über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50%. Die private Krankenversicherung lehnte den Antrag aufgrund mehrerer Operationen in den 80er Jahren ab. Diese Operationen stehen im Zusammenhang mit dem angeborenen Herzfehler und waren für Herrn M. überlebensnotwendig. Herr M. meldete sich daher als freiwillig gesetzlich Versicherter bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an. Nach der Ausbildung wurde Herr M. im Jahr 2012 auf Probe verbeamtet und verblieb weiterhin in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahr 2013 erfuhr Herr M. erstmals von einer Öffnungsaktion (PKV 2014: 1ff), welche ihm einen Eintritt in die private Versicherung unter vereinfachten Bedingungen ermöglichte. Bei der erneuten Beantragung wurde Herrn M. mitgeteilt, dass diese Öffnungsklausel nur innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung auf Probe in Betracht kommt (ebd. 8). Herr M. muss daher in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben und erhält vom Arbeitgeber keinerlei Zuschüsse, da diese nur für Arbeitnehmer gewährt werden.
Fraglich ist, ob Herrn M. aufgrund seiner Behinderung eine Ungleichbehandlung gemäß Artikel 3 GG. widerfährt. Falls eine Ungleichbehandlung vorliegt, gilt zu klären, ob diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Der Aufbau dieser Arbeit orientiert sich an einem Prüfungsschema für die Gleichheitsrechte gemäß Art. 3 GG (Grundgesetz, zuletzt geändert am 23.12.2014.) auf das im weiteren Verlauf dieser Arbeit genauer eingegangen wird. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Abwägung der Pro und Contra Argumente in Kapitel vier dieser Arbeit. Die vorhergehenden Schritte beinhalten insbesondere die Erläuterung des zu untersuchenden Grundrechtes und die Prüfung einer gegebenenfalls vorliegenden Ungleichbehandlung des Beamten M..
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Artikel 3 Grundgesetz
2.1 Auswahl des betroffenen Grundrechtes
2.2 Begriff der Behinderung
3. Benachteiligung in Folge einer Behinderung
4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
4.1 Kollidierende Verfassungsgüter
4.2 Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der finanziellen Mehrbelastung eines schwerbehinderten Beamten in Nordrhein-Westfalen, der aufgrund seiner gesundheitlichen Vorgeschichte unfreiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben muss. Die zentrale Forschungsfrage ist, ob hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gemäß Artikel 3 GG liegt oder ob die Situation durch das Versäumnis rechtfertigender Fristen eine andere Beurteilung erfährt.
- Gleichheitsrechte nach Art. 3 GG
- Status des Beamten im Gesundheitswesen
- Problematik der PKV-Aufnahme bei Vorerkrankungen
- Verhältnismäßigkeitsprüfung im Kontext von Beihilfe und Versicherung
- Öffnungsaktionen für schwerbehinderte Beamte
Auszug aus dem Buch
3. Benachteiligung in Folge einer Behinderung
Im nachfolgenden Schritt ist nicht zu prüfen, ob einer rechtliche Besser- oder Schlechterstellung des Herrn M. vorliegt. Aufgrund des Benachteiligungsverbotes in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ist ausschließlich zu prüfen, ob eine Benachteiligung, also eine Schlechterstellung des Herrn M. vorliegt. Zudem muss diese Benachteiligung eine direkte oder indirekte Konsequenz der vorliegenden Behinderung darstellen, sodass es sich um eine „behinderungsbeozogene Ungleichbehandlung“ (Jarass/Pieroth 2004: 155). handelt.
Fraglich ist, ob der erhöhte Versicherungsbeitrag des Herrn M. eine Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung darstellt (Münch/Mager 2014: 175). Im Regelfall versichert sich ein Beamter nach der Ernennung zu 50% privat und erhält zusätzlich Beihilfe in Höhe von 50%. Die dabei anfallenden Beiträge liegen laut einem gängigen Vergleichsportal bei ca. 200,00 bis 300,00 Euro pro Monat (Check 24.de 2017: o.S.). Die von Herrn M. zu zahlenden Beiträge liegen gemäß des aktuellen Bescheides der Krankenkasse bei etwa 440,00 Euro. Ein Antrag auf teilweise Übernahme der Kosten durch den Dienstherrn wurde abgelehnt. Es lässt sich daher vermuten, dass eine Benachteiligung des Herrn M. vorliegt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung stellt den Fall des Beamten M. dar, dessen hohe Krankenkassenbeiträge aufgrund einer Schwerbehinderung und der verpassten Öffnungsaktion zur PKV-Aufnahme eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG nahelegen.
2. Artikel 3 Grundgesetz: Hier erfolgt die juristische Einordnung, indem das betroffene Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG identifiziert und der Begriff der Behinderung gesetzlich definiert wird.
3. Benachteiligung in Folge einer Behinderung: Dieses Kapitel prüft, ob die wirtschaftliche Schlechterstellung in direktem Kausalzusammenhang mit der Behinderung steht und ob eine behinderungsbezogene Benachteiligung vorliegt.
4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Hier werden kollidierende Verfassungsgüter analysiert und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, um zu klären, ob die Benachteiligung rechtlich legitimierbar ist.
5. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass zwar eine faktische Benachteiligung vorliegt, diese jedoch aus einer freien Wahlentscheidung bzw. einem eigenen Versäumnis des Betroffenen resultiert und somit keine verfassungswidrige Regelungslücke darstellt.
Schlüsselwörter
Grundgesetz, Artikel 3 GG, Beamte, Schwerbehinderung, Private Krankenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Beihilfe, Öffnungsklausel, Ungleichbehandlung, Benachteiligungsverbot, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Versicherungsbeiträge, Dienstherr, Fürsorgepflicht, Rechtsgut
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Situation eines schwerbehinderten Beamten, der aufgrund seiner gesundheitlichen Historie keinen Zugang zur privaten Krankenversicherung erhielt und nun in der gesetzlichen Versicherung ohne Arbeitgeberzuschuss finanziell schlechter gestellt ist.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Die zentralen Felder umfassen das Beamtenrecht, das Sozialversicherungsrecht, die verfassungsrechtliche Gleichheitsprüfung sowie die speziellen Regelungen zur Öffnungsklausel für behinderte Beamte.
Was ist die zentrale Forschungsfrage der Untersuchung?
Es wird untersucht, ob die durch die Krankenversicherungssituation verursachte finanzielle Mehrbelastung des Beamten eine grundrechtswidrige Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG darstellt und ob hierfür eine Rechtfertigung existiert.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Die Arbeit folgt einem juristischen Prüfungsschema für Gleichheitsrechte, das die betroffenen Grundrechte identifiziert, eine Schlechterstellung prüft und diese im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bewertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG, die Analyse der Kausalität zwischen Behinderung und Benachteiligung sowie die verfassungsrechtliche Rechtfertigungsprüfung inklusive einer Abwägung kollidierender Güter.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich der Inhalt charakterisieren?
Die Arbeit lässt sich maßgeblich über Begriffe wie "Grundgesetz", "Schwerbehinderung", "Beamte", "Krankenversicherung" und "Verhältnismäßigkeit" definieren.
Hätte Herr M. die Benachteiligung durch andere Schritte vermeiden können?
Laut der Arbeit ja, da der Gesetzgeber durch die sogenannte "Öffnungsaktion" eine Möglichkeit geschaffen hatte, unter vereinfachten Bedingungen in die private Krankenversicherung einzutreten, was der Betroffene jedoch innerhalb der Frist versäumt hat.
Wird eine Verfassungsbeschwerde als Erfolg versprechend eingestuft?
Das Fazit kommt zu dem Schluss, dass eine Verfassungsbeschwerde zwar zulässig wäre, jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussichtlich nicht erfolgreich sein würde, da die Benachteiligung auf eine eigene Entscheidung bzw. ein Versäumnis zurückzuführen ist.
- Citation du texte
- Fabian Kröger (Auteur), 2017, Grundrechtsprüfung bezüglich der zusätzlich entstehenden Kosten eines unfreiwillig gesetzlich versicherten Beamten in Nordrhein-Westfalen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/451624