Diese Arbeit gibt einen Überblick über die Grundlagen im Sport- und Vereinsrecht. Insbesondere wird auf die Haftung, das Arbeitsrecht und steuerliche Aspekte im Sport eingegangen.
Die Satzung des RasenBallsport Leipzig e.V. zeigt auf, dass die Mitgliederversammlung aus sieben bis elf stimmberechtigten Mitgliedern besteht, die das alleinige aktive und passive Wahlrecht über die drei Mitglieder des Ehrenrates besitzen. Sowohl der komplette Ehrenrat steht bei der Red Bull GmbH unter Vertrag als auch der Vorstand vom RB Leipzig e.V.. Somit werden der Ehrenrat und der Vorstand möglicherweise immer zum Vorteil der Red Bull GmbH entscheiden und darüber hinaus auch noch versuchen, die Produkte über den Verein zu vermarkten oder das Image des Unternehmens zu verbessern. Durch eine mögliche Vermarktung von ihren Produkten wäre der Verein einem wirtschaftlichen Verein zuzuordnen und dürfte nicht in dem Vereinsregister eingetragen werden (Reichert, 2016). Denn ein wirtschaftlicher Verein ist laut § 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nach einem Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Nur die operative Ebene und der Funktionsstab der Operativen Ebene gehören nicht direkt zur Red Bull GmbH. Die Rechte der Mitgliederversammlung können zwar eingeschränkt werden, aber eine Abschaffung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Abschließend deuten die Struktur, die Organisation und die Satzung des Vereins auf keinen idealtypischen Verein, welcher nach § 21 BGB keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt
Inhaltsverzeichnis
1 GRUNDLAGEN SPORT- UND VEREINSRECHT
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
1.4 Konsequenzen
1.5 Zusammenfassung
1.6 Strukturelle Veränderung des Rasenballsport Leipzig e.v
2 HAFTUNG IM SPORT
2.1 Haftung - Teil
2.2 Haftung - Teil
2.3 Haftung - Teil
3 ARBEITSRECHT IM SPORT
3.1 Arbeitsrecht/Sozialverischerungsrecht - Fall
3.2 Arbeitsrecht/Steuerrecht - Fall II
3.3 Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht - Fall III
4 SPONSORINGVERTRAG
5 STEUERLICHE ASPEKTE IM SPORT- UND VEREINSRECHT
5.1 Steuerliche Sphären
5.2 Umsatzsteuer
6 LITERATURVERZEICHNIS
1 Grundlagen Sport- und Vereinsrecht
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
Die Satzung des RasenB all sport Leipzig e. V. zeigt auf, dass die Mitgliederversammlung aus sieben bis elf stimmberechtigten Mitgliedern besteht, die das alleinige aktive und passive Wahlrecht über die drei Mitglieder des Ehrenrates besitzen.
Sowohl der komplette Ehrenrat als auch der Vorstand vom RB Leipzig e.v. Stehen bei der Red Bull GmbH unter Vertrag. Somit werden der Ehrenrat und der Vorstand möglicherweise immer zum Vorteil der Red Bull GmbH entscheiden und darüber hinaus auch noch versuchen, die Produkte über den Verein zu vermarkten oder das Image des Unternehmens zu verbessern. Durch eine mögliche Vermarktung von ihren Produkten wäre der Verein einem wirtschaftlichen Verein zuzuordnen und dürfte nicht in dem Vereinsregister eingetragen werden (Reichert, 2016). Denn ein wirtschaftlicher Verein ist laut § 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nach einem Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Nur die operative Ebene und der Funktionsstab der Operativen Ebene gehören nicht direkt zur Red Bull GmbH. Die Rechte der Mitgliederversammlung können zwar eingeschränkt werden, aber eine Abschaffung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Abschließend deuten die Struktur, die Organisation und die Satzung des Vereins auf keinen idealtypischen Verein, welcher nach § 21 BGB keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
Nun erfolgt eine Analyse der GuV, welche die Erträge und Aufwendungen des Vereins im Jahr 2012/2013 auflistet. Es wurde zweimal in Folge ein negatives Geschäftsergebnis erzielt. Insbesondere sind die Aufwendungen für Transfers von der 3. Liga in die 2. Liga von 140.000 auf 1.793.000 und die Erträge aus Transfers von 233.000 auf 2.235.000 drastisch angestiegen. Die Haupteinnahmen werden aus den Posten Werbung, mediale Verwertung und dem Spielertrag generiert. Ein idealtypischer Verein finanziert sich im Vergleich vor allem durch die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen. Die Marketingziele der Red Bull GmbH könnten hierbei eine Rolle spielen. Des Weiteren hat sich der Merchandisingertrag von der 3. Liga in die 2. Liga um mehr als die Hälfte reduziert. Da der Fußball in der höheren Liga lukrativer ist, sollten die Einnahmen im Merchandi- sing ansteigen. Außerdem sind bei einem ideal typischen Verein ehrenamtliche Mitglieder vermehrt im Einsatz, welche durch ihre Bereitschaft die Kosten im Bereich Personal für den Verein reduzieren. Bei RB Leipzig fallen hingegen aufsteigende Aufwendungen an. Insgesamt kann anhand der GuV vom RB Leipzig e.v. von einem wirtschaftlichen Verein ausgegangen werden.
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
Betrachtet man die Schreibweise wird auffällig, dass RasenBallsport Leipzig e.v. ein markennaher Name zur Red Bull GmbH ist. Vor allem die gängige Kurzform RB Leipzig wird sofort in Verbindung mit dem Getränkehersteller gebracht und sorgt dadurch zur Verwechslungsgefahr. Der Name ״Red Bull Leipzig“ ist viel geläufiger als ״RasenBallsport Leipzig“ und wirbt somit indirekt für den Sponsor. Des Weiteren sind die Buchstaben ״R“ und ״B“ sowohl beim Verein als auch bei der GmbH großgeschrieben, was Parallelen zum Sponsornamen aufzeigt. Hierdurch ist kaum klar ob der Fußball oder die Red Bull GmbH im Mittelpunkt steht. Auf dem Logo sind zwei rote Bullen auf einem gelben Hintergrund zu sehen, die in Richtung eines Fußballs springen und darüber Stehen die Buchstaben ״R“ und B“. Die Red Bull GmbH benutzt führ ihres dieselben Farben und ähnliche Motive, sodass eine Verbindung zum Sponsor hergestellt werden kann. Da eine zu starke Ähnlichkeit bestand, fand eine Abänderung des Logos zur Saison 2015/2016 statt, damit der Verein eine Lizenz für die zweite Liga erhält (Weiß, 2016). Wenn man das Sponsoring betrachtet, wird anhand der Trikots aus dem Jahr 2014 vom RasenBallsport Leipzig e.v. klar wer im Fokus Stehen soll. Das Logo der Red Bull GmbH, welches als Brustsponsor dient, ist mittig und mächtig auf dem Trikot gedruckt, üblich sind kleine Aufdrucke auf den Trikots von den Sponsoren. Des Weiteren ist der Unternehmensname gleichzeitig auch der Stadionname und die Bandenwerbung mit dem Logo des Unternehmens versehen. Darüber hinaus wird sowohl in den Stadionräumlichkeiten als auch bei Pressekonferenzen der Energy-Drink ״Red Bull“ angeboten. Die Red Bull GmbH ist somit Haupt- und Trikotsponsor, sowie Ausstatter. Zuletzt sind die Homepages von dem Fußballverein und der Red Bull GmbH zu betrachten. Beide Seiten sind grafisch gleich gegliedert. Die Vereinsfarben des RB Leipzig e.v. Gelb, Rot, Blau und Weiß dominieren und somit auch der Red Bull GmbH. Die Seiten sind identisch mit großen Bildern versehen, die dann zu weiteren Themen führen. Auch bezüglich einer angestrebten Karriere im Verein werden ähnliche Slogans verwendet. Der RB Leipzig wirbt mit ״Verleihen Sie Ihrer Karriere Flügel.“ (Scholz, 2018). Red Bull ködert mit einem gleichartigen Spruch ״Red Bull verleiht Flügel.“ (Red Bull, 2018). Abschließend deuten beim RB Leipzig e.v. die Schreibweise, das Logo, das Sponsoring und die Homepage auf einen wirtschaftlichen Verein hin.
1.4 Konsequenzen
Nun werden die Konsequenzen erläutert, die sich aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit für den Verein ergeben würden. Laut § 55 АО ist die Selbstlosigkeit eine Nebenbedingung für die Voraussetzung einer Steuerbegünstigung. Die wäre in diesem Fall nicht gegeben, wenn eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Es bestehen vier Sphären in die ein gemeinnütziger Verein unterteilt wird. Da in der ideellen Sphäre die Einnahmen sowohl von der Körperschaftssteuer- als auch von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind (Jäck, 2012, s. 351) drohen dort keine steuerrechtlichen Folgen. In der zweiten Sphäre der Vermögensverwaltung müsste RB Leipzig die Ertragssteuern für alle Einnahmen zahlen, diese fallen bei einem nichtwirtschaftlichen Verein nicht an (Dehesselles & Bragrock, 2012, s. 47 f). Demnach müsste RB Leipzig laut § 23 Abs. 1 KStG 15% Körperschaftssteuer auf die zu versteuernden Einkünfte zahlen. Ein enormer Schaden würde sich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergeben. RB Leipzig müsste in dieser Sphäre rückwirkend alle bisherigen Gewinne mit dem bereits erwähnten Steuersatz versteuern. Zuvor konnten Gewinne bis zu 35.000 Euro Bruttojahresbetrag sowohl von der Körperschaftssteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit werden (Dehesselles & Bragrock, 2012, s. 49 f). Da im Zweckbetrieb alle Gewinne in dem Tätigkeitsbereich von der Körperschaftssteuer sowie der Gewerbesteuer befreit wären (Jäck, 2012, s. 352) müssten alle Gewinne versteuert werden. Bei einem wirtschaftlichen Verein fallen 19 Prozent auf die Steuerzahlungen an.
1.5 Zusammenfassung
Zusammenfassend sprechen viele Aspekte für einen wirtschaftlichen und keinen ideellen Verein. Vor allem weil der Ehrenrat und der Vorstand bei der Red Bull GmbH unter Vertrag stehen, wird der RB Leipzig faktisch von Red Bull kontrolliert. Durch diese Besetzung kann der Getränkehersteller indirekt den Verein Steuern und finanzielle Absichten durchsetzen. Folge davon könnte ein Imageschaden der Marke sein, da viele Menschen einen Traditionsclub von einem Wirtschaftlichen vorziehen.
1.6 strukturelle Veränderung des Rasenballsport Leipzig e.v.
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Jahr 2014, stimmten die 14 Mitglieder des Vereins einstimmig für eine Ausgliederung der Profimannschaft bis zur U-16 in eine Spielbetriebs-GmbH (Hennig, 2014). Außerdem waren noch 40 Fördermitglieder anwesend, die jedoch kein Stimmrecht besaßen und nur an der Versammlung teilnehmen durften (Hennig, 2014).
Der Aufsichtsrat wurde durch ein weiteres externes Mitglied aufgestockt, welcher Geschäftsführer eines mittel Standi sehen Unternehmens und Fan des RB Leipzig ist (Kroemer, 2015). Somit wurde nur zum Teil die Struktur verändert, sodass es jetzt vier Aufsichtsratsmitglieder gibt. Fans können in Bronze, Silber und Gold unterteilte Mitgliedschaften ohne Stimmrecht erwerben (Kroemer, 2015), diese unterliegen weiterhin der Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsrat. Gründe für die Ausgliederung waren unter anderem eine professionelle Aufstellung des Vereins (Grimm, 2014), damit man konkurrenzfähig bleibt und eine Forderung der Deutschen Fußball-Liga (Hennig, 2014). Eine Anzweiflung der Gemeinnützigkeit von RB Leipzig durch das Finanzamt und das Amtsgericht hätte drastische finanzielle Folgen nach sich ziehen können (Hennig, 2014). Zuletzt spielten strategische Gründe für eine Ausgliederung, wie die Bindung strategischer Partner und die Öffnung für Neuinvestoren (Hennig, 2014). Durch die Beteiligungen der Investoren hat der Verein einen deutlich größeren finanziellen Gestai- tungsspielraum. Als Kapitalgesellschaft ist der Verein nun für andere Geldgeber und strategische Partner attraktiv.
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- Quote paper
- Anonymous,, 2018, Grundlagen des Sport- und Vereinsrechts. Haftung, Arbeitsrecht und steuerliche Aspekte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/452004
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