Am 14. Februar 2012 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht. Die Initianten argumentierten, dass sich die Einwanderungszahlen seit der Einführung der vollständigen Personenfreizügigkeit im Jahr 2007 massiv erhöhten. Die negativen Auswirkungen dieser Masseneinwanderung sollen sich unter anderem auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt in Form von Arbeitslosigkeit oder Lohndruck bemerkbar machen.
Deshalb fordern sie im Rahmen des neuen Art. 121a BV, dass die Schweiz die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern wieder eigenständig durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente kontrolliert. Ausserdem sollen völkerrechtliche Verträge, welche dieser Norm widersprechen, gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 197 Ziff. 11 BV innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Initiative neu verhandelt werden. Obwohl der Bundesrat empfahl, die Volksinitiative abzulehnen, wurde sie am 9. Februar 2014 durch Volk und Stände angenommen. Der neue Art. 121a BV und Art. 197 Ziff. 11 BV traten unmittelbar mit der Annahme in Kraft.
Zur Umsetzung der neuen Verfassungsartikel verabschiedete der Bundesrat im Dezember 2017 diverse Verordnungsänderungen, welche zusammen mit den von der Bundesversammlung im Dezember 2016 beschlossenen Gesetzesänderungen am 1. Juni 2018 in Kraft traten. Ungeachtet der Tatsache, dass das Vorgehen von Seiten des Bundes auf Kompatibilität ausgerichtet ist, stellt sich nach wie vor die Frage ob die vorliegende Umsetzung mit den Verpflichtungen aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar ist.
Zur Klärung dieser Fragestellung wird einleitend der Begriff und die Bedeutung der Personenfreizügigkeit im Verhältnis Schweiz – EU erläutert sowie die grundsätzlichen Verpflichtungen welche sich für die Schweiz aus dem Freizügigkeitsabkommen ergeben skizziert. Des Weiteren wird die Auslegung des Freizügigkeitsabkommens und der autonome Nachvollzug der EuGH-Rechtsprechung im Rahmen der Schweizerischen Rechtsprechung beleuchtet. Um die Vorteile des Abkommens zu verdeutlichen, wird ausserdem ein Überblick über das Verfahren des Zugangs zum Schweizerischen Arbeitsmarkt von EU-/EFTA-Staatsangehörigen im Vergleich zu Drittstaatenangehörigen gegeben.
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung in die Thematik
2 Personenfreizügigkeit im Verhältnis Schweiz – EU
2.1 Begriff der Personenfreizügigkeit
2.2 Volkswirtschaftliche Bedeutung der Personenfreizügigkeit für die Schweiz
3 Grundzüge des freien Personenverkehrs
3.1 Umfang der Personenfreizügigkeit
3.1.1 Einreise-, Niederlassungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit
3.1.2 Beschränkte Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs
3.1.3 Begleitrechte
3.2 Begleitende Massnahmen
3.2.1 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
3.2.2 Anerkennung von Diplomen und sonstigen Fähigkeitsnachweisen
3.2.3 Übernahme des EU-Besitzesstands
4 Zur Auslegung des Freizügigkeitsabkommens
4.1 Allgemeine völkerrechtliche Auslegungsgrundsätze
4.2 Auslegung des Freizügigkeitsabkommens im Besonderen
4.3 Praxis des Bundesgerichts zum autonomen Nachvollzug
5 Arbeitsmarkt Schweiz – EU
5.1 Schrittweise Einführung der Personenfreizügigkeit
5.2 Verfahren der Stellensuche eines EU-Arbeitnehmers in der Schweiz
5.2.1 Meldepflicht
5.2.2 Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA
5.2.3 Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA
5.2.4 Ausweis Ci EU/EFTA
5.2.5 Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA
5.2.6 Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA
6 Verfahren für Arbeitssuchende aus dem Nicht-EU/EWR-Raum
6.1 Allgemeines
6.2 Zulassungskriterien für Drittstaatangehörige auf dem Schweizer Arbeitsmarkt
6.3 Verfahrensvergleich
7 Zur Umsetzung von Art. 121a BV
7.1 Diskriminierungsverbot für ausländische Arbeitnehmer nach dem FZA
7.2 «Inländervorrang light»: Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot?
8 Handlungsoptionen der Schweiz
8.1 Diplomatische Konfliktlösung
8.1.1 Informelle Konsultation
8.1.2 Konfliktlösung im gemischten Ausschuss
8.2 Verstoss gegen das FZA
8.2.1 Einseitige Schutzklausel
8.2.2 Folgen eines Verstosses
8.2.2.1 Rechtsprechung des Bundesgerichts
8.2.2.2 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
8.3 Kündigung des FZA
8.3.1 Kündigung
8.3.2 Kündigungsberechtigung
9 Reaktionsmöglichkeiten der EU auf die Missachtung der FZA-Pflichten durch die Schweiz
9.1 Rechtlich
9.2 Faktisch und Politisch
10 Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Vereinbarkeit der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative (Art. 121a BV) mit dem völkerrechtlichen Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Dabei wird analysiert, ob der vom Gesetzgeber eingeführte "Inländervorrang light" das Diskriminierungsverbot des FZA verletzt und welche Handlungsoptionen – von diplomatischer Konsultation über Vertragsverstoss bis hin zur Kündigung – der Schweiz zur Verfügung stehen.
- Volkswirtschaftliche Bedeutung und Rechtsgrundlagen der Personenfreizügigkeit
- Auslegungsmethoden des FZA und die Rolle der EuGH-Rechtsprechung
- Verfahrensunterschiede beim Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für EU/EFTA- und Drittstaatsangehörige
- Analyse der Vereinbarkeit des "Inländervorrangs light" mit dem FZA-Diskriminierungsverbot
- Reaktionsmöglichkeiten der EU und Handlungsoptionen der Schweiz bei Konflikten
Auszug aus dem Buch
7.1 Diskriminierungsverbot für ausländische Arbeitnehmer nach dem FZA
Das Diskriminierungsverbot, welches in Art. 2 FZA festgehalten wird, bildet den Kern des Freizügigkeitsabkommens. Demnach dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Diese Bestimmung knüpft an Art. 18 AEUV an, welcher ebenfalls jegliche Diskriminierung aufgrund der Nationalität ausschliesst. Des Weiteren ist, in Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV zu beachten, welcher die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet und die Diskriminierung der Arbeitnehmer bezüglich Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen verbietet.
Ob ein Arbeitnehmer durch einen Mitgliedstaat diskriminiert wird, beurteilt sich grundsätzlich nach den Massstäben von Art. 45 Abs. 2 AEUV, welcher in diesem Fall dem allgemeinen Diskriminierungsverbot von Art. 18 AEUV vorgeht. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang ebenfalls Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA, welche an die Nichtdiskriminierung gemäss Art. 18 und Art. 45 AEUV anknüpfen. Demnach wird den Staatsangehörigen einer Vertragspartei gemäss Art. 4 FZA das Recht auf Aufenthalt und der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeräumt. Gemäss Art. 9 Anhang I FZA dürfen Arbeitnehmer, welche Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, auf dem Gebiet der anderen Vertragsparteien nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Dies gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA vor allem für Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie Entlohnung, Kündigung oder berufliche Wiedereingliederung.
Von Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA werden sowohl formelle als auch materielle Diskriminierungen erfasst. Eine formelle Diskriminierung liegt vor, wenn die Benachteiligung direkt auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit zurückzuführen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für ausländische Arbeitnehmer strengere Regeln gelten als für inländische. Materiell wird ein Arbeitnehmer dann diskriminiert, wenn zwar nicht primär auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird, im Endeffekt aber ausländische Arbeitskräfte trotzdem unterschiedlich behandelt werden: Beispielsweise, wenn Vorgaben gemacht werden, welche von inländischen Arbeitnehmern deutlich leichter erfüllt werden können als von ausländischen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einführung in die Thematik: Die Einleitung erläutert den Anlass der Arbeit durch die Masseneinwanderungsinitiative und skizziert die rechtliche Problematik der Vereinbarkeit mit dem FZA.
2 Personenfreizügigkeit im Verhältnis Schweiz – EU: Dieses Kapitel definiert den Begriff der Personenfreizügigkeit und unterstreicht deren volkswirtschaftliche Relevanz für die Schweiz.
3 Grundzüge des freien Personenverkehrs: Hier werden die rechtlichen Garantien, der Umfang der Freizügigkeit sowie die flankierenden Massnahmen und die Übernahme des EU-Besitzstandes dargelegt.
4 Zur Auslegung des Freizügigkeitsabkommens: Das Kapitel behandelt die völkerrechtlichen Auslegungsregeln sowie die besondere Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für das FZA.
5 Arbeitsmarkt Schweiz – EU: Es erfolgt eine detaillierte Übersicht über die schrittweise Einführung der Freizügigkeit und die spezifischen Bewilligungsverfahren für EU-Arbeitnehmer.
6 Verfahren für Arbeitssuchende aus dem Nicht-EU/EWR-Raum: Der Abschnitt grenzt die strengeren Zulassungskriterien für Drittstaatangehörige gegenüber den FZA-Bürgern ab.
7 Zur Umsetzung von Art. 121a BV: Fokus dieses Kapitels ist das Diskriminierungsverbot des FZA und dessen Spannungsverhältnis zum "Inländervorrang light".
8 Handlungsoptionen der Schweiz: Analyse der diplomatischen, rechtlichen und potenziell einseitigen Handlungsspielräume der Schweiz im Falle von FZA-Konflikten.
9 Reaktionsmöglichkeiten der EU auf die Missachtung der FZA-Pflichten durch die Schweiz: Darlegung der rechtlichen und politischen Instrumente, mit denen die EU auf Vertragsverletzungen reagieren kann.
10 Fazit und Ausblick: Zusammenfassung der Analyseergebnisse und Ausblick auf die Auswirkungen weiterer politischer Initiativen wie der Selbstbestimmungsinitiative.
Schlüsselwörter
Personenfreizügigkeit, Masseneinwanderungsinitiative, FZA, Diskriminierungsverbot, Art. 121a BV, Arbeitsmarkt, Inländervorrang, Völkerrecht, Europäische Union, bilaterale Verträge, Arbeitsbewilligung, Drittstaaten, Rechtsprechung, Konfliktlösung, Europäischer Gerichtshof
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Analyse der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU, speziell unter dem Aspekt, wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Masseneinwanderungsinitiative (Art. 121a BV) mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Freizügigkeitsabkommen vereinbart werden können.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zentrale Themen sind die Auslegungsregeln des FZA, die Parallelität zur EuGH-Rechtsprechung, die verfahrensrechtlichen Unterschiede bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt sowie die Handlungsoptionen der Schweiz bei Konflikten mit der EU.
Welches primäre Ziel verfolgt die Forschungsfrage?
Das Hauptziel ist die Prüfung, ob die gesetzliche Umsetzung von Art. 121a BV, insbesondere der "Inländervorrang light", mit dem Diskriminierungsverbot des FZA vereinbar ist und welche Konsequenzen aus einer möglichen Unvereinbarkeit resultieren könnten.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Völkerrechtsverträgen, nationaler Gesetzgebung, der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie relevanter Literatur und Materialien der EU und der schweizerischen Bundesverwaltung.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische Einführung in das FZA, die Erläuterung der Auslegungsmethodik, den detaillierten Vergleich von Arbeitsmarktzulassungsverfahren sowie die kritische Prüfung der Umsetzungsgesetzgebung und der verschiedenen Eskalations- bzw. Lösungsoptionen.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit charakterisieren?
Wichtige Begriffe sind Personenfreizügigkeit, FZA, Masseneinwanderungsinitiative, Diskriminierungsverbot, Inländervorrang, bilaterale Abkommen und Europarecht.
Was ist das Ergebnis der Analyse bezüglich des "Inländervorrangs light"?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass Massnahmen, die sich rein auf die Stellenvergabe beziehen, schwer zu rechtfertigen sind. Der "Inländervorrang light" wird jedoch als FZA-kompatibel eingestuft, sofern er verfahrensrechtlich und nicht als absolute Negierung der Freizügigkeitsrechte ausgestaltet ist.
Welchen Einfluss hat die "Guillotine-Klausel" auf die Handlungsoptionen der Schweiz?
Die Guillotine-Klausel bedeutet, dass die sieben Verträge der Bilateralen I untrennbar verknüpft sind. Eine Kündigung des FZA hätte somit den automatischen Wegfall der anderen sechs Verträge zur Folge, was die Schweiz von einer Kündigung als Handlungsoption weitgehend abhält.
- Citation du texte
- Anonym (Auteur), 2018, Völkerrechtliche Umsetzung von Art. 121a BV, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/452755