Energie-Contracting. Chancen und Risiken für den Contracting-Nehmer


Tesis (Bachelor), 2018

70 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung: Energie-Contracting

2. Problemstellung der Thematik

3. Aufbau der Arbeit

4. Das Energie-Contracting-Geschäft
4.1 Definition Energie-Contracting
4.2 Die Marktentwicklung des Energie-Contractings
4.3 Merkmale und Besonderheiten beim Contracting
4.3.1 Das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum
4.3.2 Die Laufzeit des Geschäftsmodells
4.3.3 Das Entgelt: die Contracting-Rate
4.4 Arten von Contracting-Modellen
4.4.1 Das Energieliefer-Contracting
4.4.2 Das Energieeinspar-Contracting
4.4.3 Das Betriebsführungs-Contracting (technisches Anlagenmanagement)
4.4.4 Das Finanzierungs-Contracting
4.5 Rechtliche Rahmenbedingungen zum Energie-Contracting
4.5.1 Wesentliche gesetzliche Bestimmungen in der Energiewirtschaft
4.5.1.1 Das Gesetz zur Stromsteuer
4.5.1.2 Das Erneuerbarer-Energien-Gesetz
4.5.1.3 Die AVBFernwärme Verordnung
4.5.2 Relevante Regelungen zu den einzelnen Vertragsarten
4.5.3 Vorschriften zum Eigentum der Anlage
4.5.4 Spezielle Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch für die Wohnungswirtschaft
4.6 Vor- und Nachteile von Contracting-Geschäften
4.6.1 Chancen für den Contracting-Nehmer
4.6.1.1 Kosteneinsparungen durch das Energie-Contracting
4.6.1.2 Vorteil: Innovative Anlagen
4.6.1.3 Sonstige Vorteile beim Energie-Contracting
4.6.2 Risiken aus Sicht des Contracting-Nehmers
4.6.2.1 Gefahren bei der Auswahl des Contractors
4.6.2.2 Das Risiko der Preisanpassung durch den Contractor
4.6.2.3 Risiken aufgrund von langen Vertragslaufzeiten
4.6.2.4 Nachteile für den Contracting-Nehmer bei Vertragsende
4.6.2.5 Besondere Risiken für die Wohnungswirtschaft und öffentliche Unternehmen

5. Exkurs: Leasing als alternatives Geschäftsmodell
5.1. allgemeine Fakten und Begriffsbestimmung
5.2 Varianten des Leasingvertrages
5.2.1 Das Finanzierungs-Leasing: Inhalt und Hauptmerkmale
5.2.1.1 Die Möglichkeit des Teilamortisationsvertrags
5.2.1.2 Die Alternative des Vollamortisationsvertrages
5.2.2 Das Operate-Leasing: Inhalt und Hauptmerkmale
5.2.3 Weitere Formen des Leasings
5.3 Chancen und Risiken für den Leasingnehmer
5.3.1 Die Vorteilhaftigkeit des Leasings
5.3.2 Die Nachteile von Leasing-Verträgen
5.4 Die Regelungen des IFRS 16: Bedeutung für das Leasing

6. Abgrenzung zwischen Energie-Contracting und Leasing.

7. Zusammenfassung der Ergebnisse und eine Möglichkeit zur Abwandlung des ursprünglichen Contracting-Modells

8. Kritische Würdigung zum Contracting

9. Ausblick: Prognose zur Marktentwicklung des Energie-Contractings

10. Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung: Energie-Contracting

G9- Gipfel, Klimakonferenz, Umwelt- und Klimaschutzpolitik sind nur einige beispielhafte Schlagworte für die starke Bedeutung der Thematik des Umweltschutzes in der Energiewirtschaft. Mit dem gesellschaftlichen Wandel und des zunehmenden Individualismus steigt auch das Bewusstsein für die Umwelt und des Klimas rasant an.

Dieser Wertewandel beeinflusst nicht nur die deutsche Politik, sondern auch die Politik der europäischen und weltlichen Länder.1 Diese Entwicklung führte dazu, dass zunehmend Gesetze und rechtliche Normen, die auf die Energiewirtschaft im hohen Maße einwirken.

Ein Beispiel dafür ist, das grundlegende politische Ziel der Verringerung des CO2-Ausstoßes. Deutschland legte auf nationaler Ebene den Maßstab fest, eine Verringerung um 80% des Ausstoßes in den nächsten 33 Jahren zu erreichen, im Vergleich zum Ausstoß im Jahr der deutschen Wiedervereinigung.2

Ein weiterer Einflussfaktor auf die Energiebranche ist auch die Veränderung des Umweltbewusstseins des Verbrauchers. Die Anforderungen an Qualität und Quantität der Energieversorgung steigt stetig an.3 Mit dem Fortschritt technischer Innovationen kristallisierte sich zunehmend heraus, dass eine Erzeugung und Speicherung von Strom und Energie für den Kunden nicht mehr länger zwingend zentral über ein Kraftwerk erfolgen muss.4

Die Möglichkeit einer individuellen Lösung mit Hilfe einer eigenen Anlage beeinflusst immer stärker den gesamten Energiemarkt. Der Konkurrenzdruck ist somit trotz weniger Marktanbieter enorm hoch und erfordert eine laufende Weiterentwicklung im Energiedienstleistungssektor.

Es ist für Unternehmen notwendig schnellstmöglich alternative Konzepte zur Gewinnung von Neukunden und zum Erhalt des bereits bestehenden Kundenstamms zu entwickeln und anzubieten, um am Markt auch zukünftig stabil agieren zu können.5 Weiterhin ist auch der Kostenaspekt zu beachten, sodass die Innovationen auch zu einem möglichst geringen Preis auf dem Markt zugänglich gemacht werden müssen.6

2. Problemstellung der Thematik

Der energiewirtschaftliche Markt ist einer Reihe an externen Einflüssen ausgesetzt. Nicht nur in Hinblick auf die zahlreichen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz und Klimawandel bestehen eine Vielzahl an Vorgaben, die die wirtschaftliche Freiheit von Unternehmen einschränkt, sondern auch in Bezug auf die Marktsituation der Energiebranche und dessen Monopolstellung.7

Hierzu gehören beispielsweise die Regelungen zur Anreizregulierung im Jahr 2009, in denen detaillierte Maßnahmen zur Steuerung des Energiemarktes und dessen Preise beschrieben sind.8 Das Geschäftsmodell Energie-Contracting wird in der Energiewirtschaft seit einiger Zeit angewendet und erhält zunehmend an Bedeutung bei den Anbietern, aber auch bei den Kunden.9

Das Konzept des Contractings beinhaltet nicht nur Vorteile für die Geschäftspartner, sondern umfasst auch eine Reihe an Nachteilen für beide Seiten.10 Aus diesem Grund werden die Vertragsfreiheiten der Energieversorgungsunternehmen durch bestimmte Vorgaben begrenzt, die in den allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme formuliert wurden. Zusätzlich zum Schutz des Endverbrauchers sind die Anbieter bei Contracting-Geschäften mit Vermietern dazu verpflichtet, die speziellen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich des Mieterrechts zu beachten und einzuhalten, welche Bestandteil der Mieterrechtsreform im Jahr 2013 war.11

Insbesondere hinsichtlich des Aspektes von Risiken bietet das Contractinggeschäft eine Vielzahl an positiven Effekten für den Contracting-Nehmer, da der Contractor den Großteil der Hauptrisiken, wie zum Beispiel das leistungswirtschaftliche Risiko, selbst und eigenständig trägt.12 Dennoch existieren für den Contracting-Nehmer einige Gefahren, die es zu vermindern oder sogar zu vermeiden gilt.

Die Problemstellung dieser wissenschaftlichen Arbeit befasst sich mit der Leitfrage: Welche Risiken und Chancen ergeben sich für den Contracting-Nehmer beim Energie-Contracting und welche Möglichkeiten zur Reduzierung der Risiken existieren bei einer Abwandlung des ursprünglichen Contracting-Modells?

Es ist zur Beantwortung dieser Fragestellung notwendig, zu Beginn das Geschäftsmodell des Energie-Contracting zu erläutern und die Risiken zu bestimmen. Anschließend wird das ähnliche Konzept des Leasings mit den zwei Hauptvertragsvarianten beleuchtet. Eine Beschreibung und die Identifizierung charakteristische Merkmale dienen als Grundlage. Eine Herausforderung besteht insbesondere bei der Betrachtung der Möglichkeiten zur Risikovermeidung bzw. -verminderung.

Hierfür erfolgt eine Abgrenzung zwischen Contracting und Leasing, um die bisherigen Unterschiede genauer hervorzuheben. Ziel ist es eine Basis zu schaffen, um die Eigenschaften der einzelnen Modelle miteinander zu verknüpfen und dadurch eine bessere Vertragsgestaltung zum bisherigen und üblichen Contracting zu ermöglichen.

In Bezug auf eine Abwandlung des ursprünglichen Energie-Contracting-Vertrags verbirgt sich weiterhin die Problematik der bilanziellen und steuerbilanziellen Auswirkungen, welche berücksichtigt werden müssen. Zusätzlich besteht zukünftig eine neue Herausforderung in Hinblick auf den neuen IFRS 16, welcher nicht nur auf das Leasing anzuwenden ist, sondern auch auf verdeckte Leasinggeschäfte zu denen unter Umständen auch Contracting-Modelle gehören.13

3. Aufbau der Arbeit

Diese wissenschaftliche Arbeit beinhaltet im Wesentlichen drei Schwerpunkte. Das sind das Geschäftsmodell Energie-Contracting, ein ausgewähltes alternatives Modell und eine Betrachtung der Möglichkeit einer Abwandlung des ursprünglichen Contracting-Modells einschließlich der Auswirkungen auf den Contracting-Nehmer.

Zu Beginn erhält der Leser einen umfassenden Überblick zu den Grundlagen des Energie-Contractings. Hierzu gehören eine eindeutige Begriffsbeschreibung, eine Darstellung der Entwicklung des Contractings auf dem Energiemarkt, einzelne Erläuterungen zu den besonderen Merkmalen, sowie die verschiedenen Varianten des Geschäftsmodells. Im weiteren Verlauf werden die relevanten gesetzlichen Rahmenbedingungen dargestellt und erklärt.

Anschließend folgt der zentrale Punkt des Energie-Contractings mit den daraus abgeleiteten Chancen und Risiken für den Contracting-Nehmer. Diese dienen zur vertiefenden Erläuterung. Hierbei werden unterschiedliche Vor- und Nachteile analysiert und beschrieben, die bei dem traditionellen Contracting-Modell vorhanden sind. Weiterhin erfolgt eine Verknüpfung der positiven und negativen Aspekte mit den bereits gewonnenen Erkenntnissen zu den Grundlagen, um die Bedeutung und die Auswirkungen auf den Contracting-Nehmer zu beleuchten.

Der nächste Bereich dieser Arbeit ist die Darstellung des Alternativmodells Leasing, welches sich im wesentlichen Kern mit dem Energie-Contracting ähnelt, jedoch gravierende Unterschieden in den charakteristischen Merkmalen aufweist. Es erfolgt eine zusammengefasste Vorstellung des Geschäftsmodells.

Zu der Vertragsart des Leasings wird die definitorische Grundlage, wie die Begriffsbestimmung und die verschiedenen Unterarten erläutert und beschrieben. In diesem Abschnitt werden bereits erste Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Energie-Contracting deutlich. Weiterhin lassen sich auch für das Leasing Vor- und Nachteile ableiten. Diese werden benannt und ausführlich dargestellt.

Im letzten Teil werden die Kernpunkte der gewonnen Erkenntnissen zusammengefasst und durch eine Kombination der charakteristischen Merkmale vom Contracting und Leasing, sowie die sich daraus ergebenen Chancen und Risiken für den Contracting-Nehmer dargestellt. Hierbei wird insbesondere auch auf den neuen IFRS 16 eingegangen.

Abschließend folgt eine Bewertung des Ergebnisses, sowie ein Ausblick zum Energie-Contracting auf dem zukünftigen Energiemarkt.

4. Das Energie-Contracting-Geschäft

4.1 Definition Energie-Contracting

Die Bezeichnung Contracting wurde aus dem englisch-amerikanischem Sprachraum übernommen und stammt von dem englischen Begriff contract ab. Dieses bedeutet übersetzt Vertrag.14 Zur genaueren Definition des Contracting ist jedoch eine Betrachtung des Wortursprunges notwendig. Der Begriff entwickelte sich aus dem lateinischem Ausdruck contrahere und wird übersetzt mit dem Ausdruck etwas in Einklang bringen.15

Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse lassen sich zwei wesentliche Kriterien für das Geschäftsmodell herleiten. Einerseits handelt es sich bei dem Contracting um eine geschäftliche Beziehung mindestens zweier Parteien, die eine verbindliche Vereinbarung über die Erfüllung einer bestimmten Leistung und Gegenleistung treffen.16 Und andererseits soll diese Vereinbarung das Ziel erfüllen, dass beide Vertragspartner von diesem Geschäftsmodell wirtschaftlich profitieren.17

Speziell im Bereich des Energie-Contractings handelt es sich bei diesem Vertragsmodell, um eine Einigung zwischen dem Contracting-Nehmer und dem Contractor über die Bereitstellung und Lieferung18 von Energie für eine bestimmte Laufzeit. Hinsichtlich des vereinbarten Leistungsumfanges bietet das Contracting eine Vielzahl an Möglichkeiten, welche individuell abgestimmt werden können.19 Als Gegenleistung entrichtet der Contracting-Nehmer an den Contractor ein Entgelt.20

In der Literatur ist häufig das Contracting auch unter dem Begriff der Drittfinanzierung zu finden21;22, welcher jedoch nicht eindeutig mit dem Contracting gleichzusetzen ist. Eine Finanzierung beschreibt im engeren Sinne, die Gesamtheit aller Handlungen mit dem Ziel der Besorgung und zur Verfügung stellen von monetären Mitteln zur betrieblichen Leistungserstellung.23 Bezogen auf die Finanzierung durch Dritte bedeutet dieses im Umkehrschluss, dass es sich um eine Form der Fremd-/Außenbeschaffung von Geldmitteln handelt, welche den Zweck der Leistungserbringung erfüllen soll.

Bei dem Contracting handelt es sich jedoch um eine entgeltliche Dienstleistungserbringung durch einen Dritten, vergütet durch die Zahlung eines vereinbarten Preises vom Leistungsempfänger. Somit werden keine monetären Mittel besorgt bzw. bereitgestellt. Vielmehr findet eine Übertragung der Aufgabe für die Erbringung einer Dienstleistung auf einen externen Partner statt.24

Weiterhin ist das Geschäftsmodell Contracting als eine Form des Outsourcings anzusehen.25 Mit der Auslagerung des Bereiches der Energieerstellung und -versorgung an einen Dritten, ermöglicht es dem Contracting-Nehmer durch eine Konzentration auf das Kerngeschäft die wirtschaftlichen Vorteile zu nutzen und auszuschöpfen.26

4.2 Die Marktentwicklung des Energie-Contractings

Der Ursprung des innovativen Geschäftsmodells Energie-Contracting war zur Zeit der Industrialisierung mit der Erfindung der Dampfmaschine von James Watt.27 Zentrales Problem und somit Auslöser für die Entwicklung des Vertragsmodells des Contractings war die nicht gelungene Vermarktung der technischen Neuheit.

Aufgrund der vorhandenen Skepsis der potenziellen Kunden war es notwendig sie von den Vorteilen der Kosten- und Zeiteinsparung zu überzeugen, ohne dass sie selbst das Investitionsrisiko eingehen zu müssen.28 Bis zu den 70er Jahren war das Prinzip des Contractings jedoch immer noch nicht wirtschaftlich als echte Alternative populär.

Den entscheidenden Impuls dafür gab die amerikanische Regierung aufgrund der drastischen Erhöhung der Ölpreise, in dem die Contracting-Anbieter bei erfolgreicher Steigerung der Energieeffizienz in die steuerliche Begünstigung mit einbezogen werden konnten. Der verwendete Begriff in den USA lautete Third Party Financing29 und bedeutet übersetzt Drittfinanzierung. In Europa hingegen dauerte es noch bis in die 80er Jahre eher sich das Konzept durchsetzen konnte.

Seither entwickelte und verbreitete sich das Geschäftsmodell Contracting rasant. Insbesondere im Energiedienstleistungssektor wird der Contracting-Vertrag zunehmend angewendet. Die Anzahl der Contractoren in Deutschland liegt aktuell laut einer Marktstudie der Bundesstelle für Energieeffizienz zwischen 550 und 600 Unternehmen.30

Darunter sind die wichtigsten Anbieter die Energiedienstleister Engie Deutschland GmbH mit einem Jahresumsatz von 120,2 Mio. €, gefolgt von dem Unternehmen Envia Therm GmbH mit einem jährlichen Umsatz von 97 Mio. € und der EnBW Sales & Solutions GmbH mit 95,5 Mio. € Umsatz im Jahr 2016 im Geschäftsfeld Contracting.31

4.3 Merkmale und Besonderheiten beim Contracting

4.3.1 Das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum

Charakteristisch für das Energie-contracting in seiner Ursprungsform ist, dass der Contractor die benötigte Anlage zur Energielieferung ohne Entgelt dem Kunden überlässt.32 Diese Konstellation führt dazu, dass das Eigentum vollständig beim Auftraggeber liegt und dieser die Planung, den Bau, dessen Finanzierung und den Betrieb auf eigene Verantwortung und Namen und übernimmt.33

Bei der Betrachtung des Begriffs des Eigentums ergeben sich somit zwei verschiedene Arten. Die Differenzierung erfolgt einerseits in das rechtliches Eigentum und andererseits in das wirtschaftliches Eigentum.

Das rechtliche Eigentum ergibt sich aus den Formulierungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist nach Eigentum an unbeweglichen und beweglichen Sachen zu unterscheiden. Eine genaue bürgerlich rechtliche Definition ist nicht vorhanden und ist somit aus den verschiedenen Wortlauten einzelner Paragraphen zum Eigentumserwerb herzuleiten. Nach § 873 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgt grundsätzlich die rechtliche Übertragung des Eigentums an Grundstücken erst mit Eintragung in das Grundbuch.34 Hinsichtlich beweglicher Sachen erfolgt die Übereignung der Sache mit Aushändigung und Einwilligung des derzeitigen Eigentümers und des Erwerbers.35

In Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum ist zu beachten, dass dieses mit Hilfe des § 39 der Abgabenordnung zu definieren ist. Hierbei kristallisieren sich in Bezug auf die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes insbesondere die Begriffe tatsächliche Herrschaft und Ausschluss der wirtschaftlichen Einwirkung für den Zeitraum der gewöhnlichen Nutzungsdauer heraus.36;37

Die Zurechnung ist maßgeblich für die Anwendungen des § 246 Handelsgesetzbuches, welches Regelungen zur Ansatzpflicht des Wirtschaftsgutes in der Handelsbilanz beinhaltet. Dieses nimmt nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz weiterhin Einfluss auf die steuerliche Bilanz eines Unternehmens38, da dieses bei wirtschaftlicher Zurechnung des Wirtschaftsgutes beim Bilanzierenden zum Betriebsvermögen gehört.39

Problematisch, in Bezug auf die Handels- und Steuerbilanz, kann ein Contractinggeschäft werden, wenn sich durch die Vertragsgestaltung die Zurechnung des Wirtschaftsgutes verschiebt oder nicht eindeutig geklärt ist. Ein Beispiel dafür ist, wenn die Anlage rechtlich dem Contractor als Eigentum zuzuschreiben ist, diese jedoch in einem Gebäude des Contracting-Nehmers errichtet wird.

Hierdurch könnte das Eigentum auf den Gebäude- bzw. Grundstückseigentümer übergehen40, sofern die Anlage zu einem wesentlichen Bestandteil des Gebäudes und somit auch des Grundstücks wird.41 Um diesen Sachverhalt eindeutig zu klären, ist eine detaillierte und individuelle Betrachtung des bestehenden Vertrages unbedingt erforderlich.

Um unabhängig von der Dauer des Vertrages die Eigentumsübertragung auf den Contracting-Nehmer zu Beginn des Vertrages vorerst auszuschließen, besteht die Möglichkeit für den Contractor die Anlage als Scheinbestandteil des Gebäudes aufnehmen zu lassen.42 Hierfür unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch zwei Varianten.

Nach § 1018 Bürgerlichen Gesetzbuches kann durch eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch dem Contractor ermöglicht werden, die Anlage im Gebäude zu errichten und diese dann auch zu betreiben, sowie nach Vertragsablauf auch wieder zu entfernen.43

Mit dieser Eintragung ist der Contractor zur Benutzung des Grundstückes für bestimmte Beziehungen zum Eigentümer berechtigt und befugt die Ausübung von Rechten des Eigentümers zu versagen.44 Hierdurch ist ein vorübergehender Zweck nach § 95 Absatz 1 Satz 1 Bürgerlichen Gesetzbuch nachgewiesen. Die zweite Variante für den Contractor besteht in der Möglichkeit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Diese ist auf eine bestimmte Person festgeschrieben und in der Regel nicht übertragbar.45

Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Berechtigte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person ist. Für eine rechtskonforme Übertragbarkeit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf einen anderen bedarf es deshalb zwingend einer Eintragung dieser Erlaubnis.46 Eine Ausnahme hierfür existiert speziell für jene Personengesellschaften oder juristische Personen, welche Anlagen zur Weiterleitung von beispielsweise Fernwärme, Gas oder Elektrizität nutzen. Für diese Berechtigten ist die Übertragbarkeit nicht ausgeschlossen.47

4.3.2 Die Laufzeit des Geschäftsmodells

Die Vertragsdauer beim Energie-Contracting ist als ein weiterer wesentlicher Bestandteil anzusehen, da sich einerseits durch bestimmte Vereinbarungen weitere rechtliche Besonderheiten für beide Vertragspartner ergeben und andererseits mit der Laufzeit verschiedene Chancen und Risiken für beide Parteien verbunden sind.48

Regulär sind den Vertragsparteien keine gesetzlichen Bedingungen für die Dauer des Vertrages vorgeschrieben. Dennoch bestehen in bestimmten Ausnahmen, wie zum Beispiel in der Wohnungswirtschaft, spezielle gesetzliche Einschränkungen, die zu berücksichtigen sind und die Laufzeit beeinflussen.49 Weiterhin sind bei der Wahl der Mindestvertragsdauer auch wirtschaftliche Aspekte für den Contracting-Nehmer und für den Contractor von großer Bedeutung.50

Aus ökonomischer Sicht ist bei der Festlegung der Laufzeit zu berücksichtigen, ob bereits eine Anlage besteht oder neu errichtet werden muss. Grund dafür ist, dass die notwendigen eingesetzten finanziellen Mittel für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Verhältnis zur Vertragsdauer, sowie der Nutzungsdauer betrachtet werden sollten.51

Zu beachten ist auch, welche Vertragspartei für die Errichtung und die dazugehörige Finanzierung verantwortlich ist. Erst nach Klärung dieses Sachverhaltes kann eine Vertragsdauer festgelegt werden, welche die Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Investitionsausgaben für die jeweiligen Parteien beinhaltet. Häufig ist ein Großteil bestehender Anlagen älter als zehn Jahre. Diese erfüllen nicht mehr den Standard der heutigen Technologie.52

In den meisten Fällen beträgt die Grundmietzeit zwischen fünf bis fünfzehn Jahre, um die wirtschaftlichen Ziele des Contractors erfüllen zu können.53 Hinsichtlich bilanzieller Aspekte ist bei der Festlegung der Mindestvertragslaufzeit zwingend erforderlich die rechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, sowie des Einkommensteuergesetzes in die Entscheidung miteinzubeziehen.

Die Risiken einer festgeschriebenen Laufzeit, welche eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zur Folge hat, können beispielsweise eine nachträgliche wirtschaftliche Zurechnung der Anlage bei dem anderen Vertragspartner sein.54 Dieser Fall kann bei einer zu hohen Mindestvertragslaufzeit eintreten, die nicht in einem angemessenem Verhältnis zur Höhe der Nutzungsdauer einer Anlage steht.

Die wirtschaftliche Zurechnung ist unmittelbar auch mit steuerrechtlichen Aspekten verbunden, sodass das Risiko einer Zurechnung auf die andere Vertragspartei auch das Risiko einer nachträglichen Steuerlastzahlung zur Folge hat.55 Die Veränderung des Aktivpostens beeinflusst nicht nur das Gesamtbild der Bilanz, sondern auch die Aufwandspositionen der Gewinn- und Verlustrechnung und die Besteuerungsgrundlage.

4.3.3 Das Entgelt: die Contracting-Rate

Die Vergütung beim Geschäftsmodell Contracting erfolgt durch eine regelmäßige Zahlung einer vereinbarten Rate des Contracting-Nehmers an den Contractor. Eine Besonderheit bei der Contracting-Rate tritt in der Immobilienwirtschaft auf und ist die Möglichkeit der Umlage auf den Mieter.56

Die Contracting-Rate unterliegt einem komplexen Berechnungsschema und setzt sich aus den drei Elementen Grundpreis, Arbeitspreis und Messpreis zusammen.57 Jeder einzelne Teilpreis ergibt sich auch einer separaten Berechnung, welche im Vorfeld durchgeführt werden muss, bevor sich die gesamte Contracting-Rate festlegen lässt. Zur Veranschaulichung dient die Abbildung 1.

Der Grundpreis beinhaltet die Kosten, welche unabhängig von der Verbrauchshöhe entstehen. In der Kalkulation werden beispielsweise die Investitionskosten, Instandhaltungskosten und Planungskosten berücksichtigt. Aber auch zukünftige Sanierungs- und Erneuerungskosten, sowie mögliche Renditeerwartungen werden in dem Grundpreis mit einberechnet.58

Die Kosten für den tatsächlichen Verbrauch von Bezugstoffen werden vom Contractor in regelmäßigen Abständen abgerechnet und ergeben den Arbeitspreis.59 Zu den verbrauchsabhängigen Kosten gehören die notwendigen Hilfsstoffe, der Wasserverbrauch, sowie der Wärme- und Strombezug. Das dritte Element der Contracting-Rate sind die Kosten für die Abmessung, Eichung und dem Aufwand der Abrechnung. Diese bilden den Messpreis.60

Weiterhin werden in der Kalkulation bestimmte Variablen berücksichtigt, die eine Anpassung des Preises während der Vertragsdauer ermöglichen. Begründet werden die Preisanpassungen mit den zeitlich veränderbaren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von außen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar sind. Hierzu gehören unter anderem steigende Lohn- und Materialkosten für die Betriebsführung.61

Die Höhe der zu zahlenden Contracting-Rate beeinflusst sowohl den Contracting-Nehmer als auch den Contractor auf verschiedenen Ebenen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es für den Contracting-Nehmer von hoher Bedeutung beispielsweise die betrieblichen Kosten zu reduzieren und sogar einzusparen, während der Contractor die Gewinnerzielung beabsichtigt.62 Diese gegensätzlichen Unternehmensziele führen bei der Festlegung der Vergütungshöhe zu einem Konflikt beider Vertragspartner.

4.4 Arten von Contracting-Modellen

4.4.1 Das Energieliefer-Contracting

Das am häufigsten angewandte Contracting-Modell in Deutschland ist das Energieliefer-Contracting mit über 80 Prozent63;64, wie die Abbildung 2 verdeutlicht. Das Ziel dieser Form besteht für den Contracting-Nehmer im Wesentlichen in der Optimierung der Energieversorgung. Weiterhin soll durch das Contracting die wirtschaftlichen, ökologischen und technischen Aspekte des Contracting-Nehmers verbessert werden.65 Aufgrund der Struktur des Energieliefer-Contractings werden auf diese Variante auch die Synonyme Anlagen- Contracting oder Nutzenenergie-Contracting angewandt.66

Kernelement ist hierbei die Übernahme der Energieversorgung durch den Contractor. Dieser sorgt für den reibungslosen Betrieb, der Instandhaltung und Wartung, sowie der Optimierung der Anlage. Handelt es sich hierbei um eine Bestandanlage des Contracting-Nehmers, wird häufig eine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung auf den externen Dienstleister geschlossen.

Wenn noch keine Anlage oder eine ältere Anlage vorhanden ist, übernimmt der Contractor alle notwendigen Aufgaben eines Neubaus. Die Planung, Errichtung und die gesamte Finanzierung erfolgt auf eigene Rechnung des Anbieters.67 Zur Leistung gehört weiterhin die Beschaffung der notwendigen Nutzenenergie durch den Contractor auf eigene Rechnung, welche an den Contracing-Nehmer als Dienstleistung der Energieversorgung verkauft wird.68

Beim Energieliefer-Contracting handelt es sich deshalb in der Regel um einen Energielieferungsvertrag. Problematisch anzusehen ist, dass es keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Vertragsart existieren.69 Eine Einordnung kann erst nach genauer Betrachtung der individuellen Vereinbarung vorgenommen werden, ob es sich hierbei um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB, einem Werkvertrag nach

§ 631 BGB oder sogar um einen gewöhnlichen Kaufvertrag nach § 433 BGB handelt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes ordnete den Wärmeliefervertrag in die Kategorie des Kaufvertrages ein. Dieses wird begründet auf den Tatbestand des Kaufes sonstiger Gegenstände.70

4.4.2 Das Energieeinspar-Contracting

In Bezug auf die energiepolitischen Ziele bietet die Variante des Energieeinspar-Contractings eine alternative Lösung. Im Vordergrund steht bei diesem Modell in erster Linie die Reduzierung des Energieverbrauchs. Hierfür wird ein Vergleichswert zum tatsächlichen Verbrauch benötigt, weshalb die Realisierung eines Einspar-Contractings in der Regel nur bei Bestandsbauten möglich ist.71

Der Marktanteil am Energieeinspar-Contracting liegt mit einem Prozentsatz zwischen sechs und neun Prozent stark unter dem Marktanteil des Energieliefer-Contractings. Jedoch ist diese Variante das zweit häufigste angewandte Modell in Deutschland.72 Der Grund für den niedrigen Absatz liegt insbesondere in den wirtschaftlichen Aspekten des Contracting-Nehmers. Damit die Umstellung zum Energieeinspar-Contracting die ökonomischen Ziele erreicht werden, bedarf es bereits jährliche Energiekosten zwischen 100.000€ und 200.000€ beim Contracting-Nehmer. Diese Richtwerte variieren in Abhängigkeit vom Leistungsbereich, sodass bei 50 Kilowatt pro Stunde eine Wirtschaftlichkeit bereits ab einen Wert von 20.000€ erreicht werden kann.73

Da der Aspekt der Reduzierung des Energieverbrauchs ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist, beinhalten die Leistungen des Contractors in der Regel auch die Planung und Errichtung einer neuen Anlage auf eigene Rechnung74, welche den neusten Stand der Technologie entspricht, um die Zielvorgaben der Contracting-Vereinbarung zu erfüllen. Der Contractor garantiert vertraglich eine abgestimmte Einsparungsquote, und wird durch spezielle Variablen in der Contracting-Rate an der Einsparung beteiligt.75

Zur Überprüfung der Einhaltung von vereinbarten Reduzierungszielen im Energieverbrauch erfolgt eine Abrechnung innerhalb einer Periode durch den Contractor. Bei Nichterfüllung der vorgegebenen Vertragsziele besteht für den Contracting-Nehmer ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, solange bis die vertraglichen Zielwerte erreicht werden.76

4.4.3 Das Betriebsführungs-Contracting (technisches Anlagenmanagement)

Das Betriebsführungs-Contracting ist als Maßnahme des Outsourcings der technischen Dienstleistung zur Energieerzeugung und Lieferung anzusehen. Die Besonderheit dieser Contracting-Form liegt in der Eigeninvestition der Anlage durch den Contracting-Nehmer bzw. in der Möglichkeit einen Dienstleistungsvertrag über eine bereits bestehende Anlage abzuschließen. Somit liegt der Fokus in erster Linie in der Umsetzung des technischen Anlagenmanagements, einschließlich der Steuerung und Wartung, durch einen Dritten.77

Ziel dieses Modells ist die Senkung der Betriebskosten durch die Auslagerung der Beschaffungs- und Versorgungsaufgabe. Dadurch reduziert der Contracting-Nehmer die Kosten für das notwendige Personal und den Betriebsmitteln, die für die Wartung, Instandhaltung und Steuerung der Anlage entstehen.78

Das Modell des technischen Anlagenmanagements wird seltener genutzt als die erstgenannten Varianten. In Deutschland liegt der Marktanteil des Betriebsführungs-Contractings nur zwischen drei und fünf Prozent.79 Begründet wird dieses mit zwei wesentlichen Aspekten. Der erste Aspekt ist, dass der Contracting-Nehmer nicht die Vorteile der Kosteneinsparungen für Investitionen einer neuen Anlage nutzen kann.80 Die anfallenden Kosten müssen entweder vom Kunden selbst getragen werden oder der Contractor übernimmt die Betriebsführung einer bereits bestehenden älteren Anlage.81 Der zweite Grund ergibt sich durch die geringere Wahrscheinlichkeit, dass die Maßnahme für den Kunden allein durch die Auslagerung der Dienstleistungsaufgabe langfristig rentabel ist. Da die Vergütungen an den Contractor Preisanpassungsvariablen beinhalten, ist eine Erhöhung der Contracting-Rate innerhalb der Vertragslaufzeit nicht ausgeschlossen und kann zu Mehrkosten für den Contracting-Nehmer führen.82

4.4.4 Das Finanzierungs-Contracting

Das Modell des Finanzierungs-Contracting hat für den Contracting-Nehmer das Ziel durch Fremdkapital in eine neue Anlage zu investieren und somit die eigene Finanzierungsstruktur zu optimieren.83 Der Contracting-Nehmer beauftragt einen externen Dienstleister eine neue Anlage zu planen, errichten und zu finanzieren. Die Aufgaben der Betriebsführung und der Energielieferung werden vollständig vom Contracting-Nehmer übernommen.84

Diese Variante des Contractings entspricht der bereits erläuterten Definition als Drittfinanzierung.85 Aber auch an dieser Stelle ist eine Differenzierung zum Begriff vorzunehmen. Das Finanzierungs-Contracting umfasst nicht nur die Bereitstellung und

[...]


1 Vgl. Herbes, C. / Friege, C. (2015), S. 8.

2 Vgl. Schlemmermeier, B. / Drechsler, B. (2015), S. 131/132.

3 Vgl. Herbes, C. / Friege, C. (2015), S. 7.

4 Vgl. Schlemmermeier, B. / Drechsler, B. (2015), S. 134.

5 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 127.

6 Vgl. Herbes, C. / Friege, C. (2015), S. 10.

7 Vgl. Scheiner, S. (2017), S. 127-128.

8 Vgl. Poullie, M. / Müller, S. (2016), S. 886.

9 Vgl. Alle, K. et al. (2017), S. 19.

10 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 126.

11 Vgl. Frisch, J. (2015), S. 13.

12 Vgl. Eltrop, L. / Härdtlein, M. (2017), S. 37.

13 Vgl. Brune, J. W. (2017), S. 6.

14 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 125.

15 Vgl. Kramer, D. (2007), S. 285.

16 Vgl. Ruhland, J. / Herud, R. (2009), S. 238.

17 Vgl. Kramer, D. (2007), S. 285.

18 Vgl. Alle, K. et al. (2017), S. 19.

19 Vgl. Klöpfer, R. / Kliemczak, U. (2015), S. 262.

20 Vgl. Ruhland, J. / Herud, R. (2009), S. 238.

21 Vgl. Schroers, M. (2003), S. 293.

22 Vgl. Schreiber, M. (1997), S. 183.

23 Vgl. Stopka, U. / Urban, T. (2017), S. 5.

24 Vgl. Klöpfer, R. / Kliemczak, U. (2015), S. 262.

25 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 134.

26 Vgl. Geilhausen, M. (2015), S. 323.

27 Vgl. Backhaus, K. et. al. (2010), S. 143.

28 Vgl. Kramer, D. (2007), S. 285.

29 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 125.

30 Vgl. Flegel, T. (2017), S. 47.

31 Vgl. Pohl, U. (2018), S. 26 – 34.

32 Vgl. Kramer, D. (2007), S. 285.

33 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 128.

34 Vgl. BGB, § 873 Absatz 1.

35 Vgl. BGB, § 929 Satz 1.

36 Vgl. AO § 39 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1.

37 Vgl. Lindauer, J. (2010), S. 50.

38 Vgl. EstG, § 5 Absatz 1 Satz 1.

39 Vgl. EStR, R 4.2 Absatz 1 und 2.

40 Vgl. Geilhausen, M. (2015), S. 332.

41 Vgl. BGB, § 946.

42 Vgl. Geilhausen, M. (2015), S. 333.

43 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 129.

44 Vgl. BGB, § 1018.

45 Vgl. BGB, § 1092 Absatz 1 Satz 1.

46 Vgl. BGB, § 1092 1 Satz 2.

47 Vgl. BGB, § 1092 Absatz 3 Satz 1.

48 Vgl. Eltrop, L. / Härdtlein, M. (2017), S. 38.

49 Vgl. Frisch, J. (2015), S. 13.

50 Vgl. Ruhland, J. / Herud, R. (2009), S. 244.

51 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 130.

52 Vgl. Ruhland, J. / Herud, R. (2009), S. 239.

53 Vgl. Jahnke, P. et. al (2017), S. 186.

54 Vgl. Lindauer, J. (2010), S. 54.

55 Vgl. Beigler, M. (2012), S. 43.

56 Vgl. Frisch, J. (2015), S. 13.

57 Vgl. Staab, J. (2016), S. 55.

58 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 130.

59 Vgl. Eltrop, L. / Härdtlein, M. (2017), S. 37.

60 Vgl. Kramer, D. (2007), S. 286.

61 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 130.

62 Vgl. Eltrop, L. / Härdtlein, M. (2017), S. 37.

63 Vgl. Alle, K. et al. (2017), S. 19.

64 Vgl. Eltrop, L. / Härdtlein, M. (2017), S. 34.

65 Vgl. Jahnke, P. et. al (2017), S. 170.

66 Vgl. Kramer, D. (2007), S. 286.

67 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 128.

68 Vgl. Klöpfer, R. / Kliemczak, U. (2015), S. 263.

69 Vgl. Kramer, D. (2007), S. 28.

70 Vgl. Oetker, H. / Maultzsch, F. (2013), S. 27.

71 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 131.

72 Vgl. Klöpfer, R. / Kliemczak, U. (2015), S. 264.

73 Vgl. Eltrop, L. / Härdtlein, M. (2017), S. 38.

74 Vgl. Seegmüller, K. (2012), S. 48.

75 Vgl. Klöpfer, R. / Kliemczak, U. (2015), S. 264.

76 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 131.

77 Vgl. Klöpfer, R. / Kliemczak, U. (2015), S. 264.

78 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 133 - 134.

79 Vgl. Eltrop, L. / Härdtlein, M. (2017), S. 34.

80 Vgl. Ruhland, J. / Herud, R. (2009), S. 237.

81 Vgl. Dorß, W. (2013), S. 56.

82 Vgl. Klöpfer, R. / Kliemczak, U. (2015), S. 264.

83 Vgl. Jahnke, P. et. al (2017), S. 170.

84 Vgl. Geilhausen, M. (2015), S. 333.

85 Vgl. Hirschner, J. et al. (2013), S. 134.

Final del extracto de 70 páginas

Detalles

Título
Energie-Contracting. Chancen und Risiken für den Contracting-Nehmer
Universidad
Brandenburg Technical University Cottbus
Calificación
1,7
Autor
Año
2018
Páginas
70
No. de catálogo
V453482
ISBN (Ebook)
9783668871236
ISBN (Libro)
9783668871243
Idioma
Alemán
Palabras clave
Contracting, IFRS 16, Energiecontracting, Energie-Contracting, Contracting-Rate, Energieliefercontracting, technisches Anlagenmanagement, Leasing
Citar trabajo
Sylvia Huskobla (Autor), 2018, Energie-Contracting. Chancen und Risiken für den Contracting-Nehmer, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/453482

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