Die Bedeutung des Geldwäschegesetzes (GwG) in der steuerlichen und rechtlichen Beratungspraxis


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2018

22 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Hintergrund sowie die Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GwG)

3. Die Regelungen des GwG
3.1 Begriffsbestimmungen und Verpflichtete (§§1-3 GwG)
3.1.1 Begriffsbestimmungen (§1 Abs. 1 u. 2 GwG)
3.1.2 Verpflichtete (§2 GwG)
3.1.3 Wirtschaftlich Berechtigter (§3 GwG)
3.2 Risikomanagement (§§4-9 GwG)
3.2.1 Risikomanagement (§4 GwG)
3.2.2 Risikoanalyse (§5 GwG)
3.2.3 Interne Sicherungsmaßnahmen (§6 GwG)
3.2.4 Geldwäschebeauftragter, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, Gruppenweite Einhaltung von Pflichten (§§7-9 GwG)
3.3 Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§10-17 GwG)
3.3.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten (§10 GwG)
3.3.2 Identifizierung, Identitätsüberprüfung und das Verfahren zur Identitätsüberprüfung (§§11-GwG)
3.3.3 Vereinfachte- und verstärkte Sorgfaltspflichten (§§14-15 GwG)
3.3.4 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet sowie die Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung (§§16-17 GwG)
3.4 Transparenzregister (§§18-26 GwG)
3.4.1 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle sowie Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§§18 u. 19 GwG)
3.4.2 Transparenzpflicht im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen und bestimmte Rechtsgestaltungen (§§20 u. 21 GwG)
3.4.3 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister sowie Einsichtnahme in das Transparenzregister (§§22 u. 23 GwG)
3.4.4 Gebühren und Auslagen, Übertragung der Führung, Europäische Registervernetzung (§§24-GwG)
3.5 Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§§27-42 GwG)
3.5.1 Die zentrale Meldestelle sowie Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit (§§27 u. 28 GwG).
3.5.2 Datenverarbeitung und weitere Verwendung sowie Entgegennahme und Analyse von Meldungen (§§29 u. 30 GwG)
3.5.3 Auskunftsrecht und Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen (§§31 u 32 GwG)
3.6 Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten (§§43-49 GwG)
3.6.1 Meldepflichten von Verpflichteten und Aufsichtsbehörden (§§43 u. 44 GwG)
3.6.2 Form der Meldung (§45 GwG)
3.6.3 Durchführung von Transaktionen sowie Verbot der Informationsweitergabe (§§46 u. 47 GwG)
3.6.4 Freistellung von der Verantwortlichkeit sowie Informationszugang und Schutz der zu meldenden Beschäftigten (§§48 u. 49 GwG)
3.7 Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz (§§50-59 GwG)
3.7.1 Zuständige Aufsichtsbehörde, Aufsicht sowie Mitwirkungspflichten (§§50-52 GwG)
3.7.2 Hinweise auf Verstöße sowie Verschwiegenheitspflicht (§§53 u. 54 GwG)
3.7.3 Behördliche Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Bekanntmachung, Datenschutz sowie Übergangsregelung (§§55-59 GwG) ..

4. Das GwG in der steuerlichen und rechtlichen Beratungspraxis

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Deutschland ist ein attraktives Land für Geldwäsche.“1

So stellt der Geldwäscheexperte Andreas Frank die aktuelle Situation in Deutschland dar. Aktuelle Schätzungen gehen von einem jährlichen Volumen der Geldwäsche in Deutschland von bis zu 100 Milliarden Euro aus.2 Diese Entwicklung steht den Bemühungen der deut- schen Gesetzgebung zur Eindämmung der Geldwäsche klar entgegen. Im Zuge von fünf sogenannten verpflichtenden EU-Richtlinien wurde das europäische Geldwäschegesetz im- mer komplexer. In der 4. Richtlinie wurden besonders umfangreiche Veränderungen vorge- nommen, welche sich seit Juli 2017 im deutschen Geldwäschegesetz wiederspiegeln. So stieg der Umfang des deutschen Geldwäschegesetzes von ehemals 17- auf nun 59 Paragra- phen sowie zwei Anlagen mit genauen Vorschriften für potenziell geringe sowie potenziell erhöhte Risiken. Im Nachgang zu den terroristischen Anschlägen in Brüssel und Paris im Jahr 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission den Entwurf für eine Änderungs- richtlinie zur 4. Geldwäscherichtlinie. Diese 5. Geldwäscherichtlinie soll insbesondere die Terrorismusfinanzierung unter Einsatz virtueller Währungen verhindern und den Umgang mit den sogenannten „Steuerparadiesen“ verschärfen. Ein erster Referentenentwurf des neuen Gesetzes wird bis zum Ende des Jahres 2018 erwartet. Nach aktuellem Stand sollen die Mitgliedstaaten der EU bis Ende 2019 zur Umsetzung der Vorschriften verpflichtet wer- den.3

2. Der Hintergrund sowie die Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GwG)

Als 1993 das sogenannte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Strafta- ten“, auch Geldwäschegesetz (GwG) genannt, in der Bundesrepublik Deutschland einge- führt wurde, geschah dies mit dem Ziel die Organisierte Kriminalität nachhaltig zu schwä- chen.4

Im Zuge des GwG sollte es kriminellen Individuen erschwert werden das illegal erworbene Vermögen in den legalen Finanzkreislauf einzubringen. Auf Grund der komplexen Möglich- keiten der Geldwäsche, sieht sich, sowohl die Europäische Gemeinschaft, als auch die Bundesregierung seit mehreren Jahrzehnten, einem ständig steigenden Volumen an Geldwäsche ausgesetzt. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken erhöht sich die Komplexität der in- ternationalen Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie seit den Terroranschlä- gen des 11. Septembers in New York, bezüglich der Bekämpfung der Finanzierung des welt- weiten Terrorismus, kontinuierlich.

Auf Grund der oftmals grenzüberschreitenden Aktivitäten der Geldwäsche, schien eine transnationale Strategie unausweichlich zu sein. Diese Strategie wurde daraufhin, unter der Schirmherrschaft der Vereinigten Staaten, erstmalig auf dem Pariser Weltwirtschaftsgipfel von 1989 unter der Beteiligung von 15 Ländern in der Expertengruppe der sogenannten „Fi- nancial Action Task Force on Money Laundering“, kurz FATF, durchgesetzt.5 Die Exper- tengruppe FATF legte ab 1990 mehrere Berichte, mit unter anderem 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche vor, welche erstmals auch zur innerstaatlichen Verankerung innerhalb der teilnehmenden Länder gedacht waren.6

Im Hinblick auf weltweite Initiativen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche legte der Rat der Europäischen Gemeinschaft 1991 erstmalig eine für die EU-Staaten verbindliche Richtlinie mit dem Titel „Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche“, die sogenannte 1. Geldwäscherichtlinie, vor.7 Mit Hilfe dieser 1. Geldwäscherichtlinie wurde ein auf europäischer Ebene innerstaatliches, äquivalentes Vor- gehen gegen die Geldwäsche angestrebt.

Die bedeutendste Veränderung dieser 1. Richtlinie betraf die Aufweichung des Bankgeheim- nisses sowie die verstärkte Zusammenarbeit der Finanzinstitute mit den zuständigen Behör- den im Falle illegaler oder verdächtiger Aktivitäten. Zusätzlich wurden die für Geldwäsche- aktivitäten relevanten Berufsgruppen erweitert. Im Jahr 2001 wurde die 1. Geldwäschericht- linie durch die 2. Richtlinie ersetzt.8 Im Zuge dieser Aktualisierung wurden auch potenziell gefährdete Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors, speziell die in der Rechtsberatung tätigen Berufe, in die Rechte und Pflichten der 2. Geldwäscherichtlinie miteinbezogen.

2005 folgte die 3. sogenannte Geldwäscherichtlinie unter dem Titel „Richtlinie des Europä- ischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus.“9 Im Zuge dieser Richtlinie wurden sämtliche, sowohl natürlichen-, als auch juristischen Personen ab einem Handelsvolumen von mindestens 15.000 Euro mit in den Kreis der relevanten Verpflichteten

mitaufgenommen.

Im Zuge der sogenannten 4. Geldwäscherichtlinie wurden im Mai 2015 weitere Beschlüsse gefasst. Hierbei wurde konkret auf den Begriff einer „politisch exponierten Person“ einge- gangen und zusätzlich dazu weitere Befreiungstatbestände und Sorgfaltspflichten bestimmt. Aufbauend auf den umfassenden Neuregelungen der FATF sowie der Europäischen Geld- wäscherichtlinien hat sich über die Jahre das GwG auch in der Bundesrepublik Deutschland an die internationalen Standards angepasst und auch verschärft. Die erste umfassende Über- arbeitung des in 1993 eingeführten GwG, fand im Zuge des sogenannten Geldwäschebe- kämpfungsgesetzes von 2002 statt.10 Hierbei orientierten sich die Verfasser an den Vorgaben der 2. Geldwäscherichtlinie und erweiterten auf Grund der Ereignisse des 11. Septembers in New York die gesamte Grundthematik des Gesetzes im Hinblick auf die Bekämpfung der Finanzierung des globalen Terrorismus.

Zusätzlich fanden 2011 weitere Ergänzungen des GwG bezüglich des wachsenden Sektors des Onlineglückspiels statt.

Schließlich wurden mit Hilfe des Gesetzes vom 23.06.2017 die umfassenden Vorgaben der

4. Europäischen Geldwäscherichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. Im Zuge dieser deutlichen Ausweitung des Gesetzes, stieg die Anzahl der §§ des GwG von ehemalig 22 auf nun deren 59.

Weiterhin wurde der Kreis der Verpflichteten, sowie die Anzahl der Bußgeldtatbestände, von ehemals 17 auf nun 64 erweitert.11 Darüber hinaus wurde in den §§ 18 bis 26 des GwG der Grundstein für ein zentrales elektronisches Transparenzregister gelegt, mit Hilfe dessen die Informationen für wirtschaftlich Berechtigte erfasst werden.

Zusätzlich fand ein Wechsel der zentralen Stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom Bundeskriminalamt zur Generalzolldirektion statt. Zu guter Letzt wurde auch der obere Buß- geldrahmen von ehemals 100.000 Euro auf nun eine Million Euro deutlich angehoben. 12

3. Die Regelungen des GwG

Um die wachsende Bedeutung des GwG in der rechtlichen und steuerlichen Beratungspraxis zu demonstrieren, wird im Folgenden Kapital auf die allgemeinen Regelungen sowie die wichtigen Neuerungen des GwG möglichst detailliert eingegangen.

3.1 Begriffsbestimmungen und Verpflichtete (§§1-3 GwG)

Der erste Abschnitt des GwG dient hauptsächlich gesetzestechnischen Zwecken. Zuallererst werden hierbei in §1 häufig verwendete Begriffe des GwG entweder selber definiert oder auf die Definitionen in anderen relevanten Gesetzen verwiesen. In §2 wird daraufhin auf den Kreis der wirtschaftlich Verpflichteten genauer eingegangen, bevor in §3 die Vorschrift be- züglich der wirtschaftlich Berechtigten detailliert definiert wird.

3.1.1 Begriffsbestimmungen (§1 Abs. 1 u. 2 GwG)

Im Folgenden Abschnitt kommt besondere Bedeutung den Begriffsdefinitionen der Geldwä- sche in §1 Abs. 1 GwG sowie der Terrorismusfinanzierung in §1 Abs.2 GwG zu, da diese Tatbestände maßgeblich mit Hilfe des GwG vermieden werden sollen.13 In den insgesamt 22 Absätzen des §1 GwG werden weitere wichtige Begriffe wie beispielsweise der Immo- bilienmakler, der Trust, die politisch exponierte Person sowie der Güterhändler definiert.

In §1 Abs.1 GwG wird der Begriff der „Geldwäsche“ erstmalig im neuen GwG 2017 gesetz- lich definiert, wobei hierzu auf §261 StGB verwiesen wird. Diese Strafnorm umfasst Hand- lungen, durch welche ein Gegenstand, welcher aus bestimmten Straftaten herrührt, verbor- gen, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Ein- ziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet wer- den.14 Es wurde diesbezüglich eine Strafmaß von wenigstens drei Monaten, bis höchstens fünf Jahren festgelegt. Weiterhin sind alle relevanten Vortaten der Geldwäsche im §261 Abs. 1 S. 2 StGB enumerativ aufgelistet. Zusätzlich wird in §261 Abs. 2 StGB detailliert geregelt, wer einen solchen Gegenstand sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet.

In §1 Abs. 2 GwG wird der Begriff der Terrorismusfinanzierung definiert. Dabei ist nach §1 Abs. 2 Nr. 1 GwG die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder der Absicht, dass jene Vermögensgegenstände teilweise oder ganz verwendet werden sollen oder verwendet werden, um eine oder mehrere der Straftaten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchs. a zu begehen. Hierbei wird entweder eine Tat nach §129a auch in Verbindung mit §129b StGB oder eine andere Straftat die in den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABI. L. 330 vom 09.12.2008, S1) um- schrieben ist, definiert.15 Des Weiteren ist die Begehung einer Tat nach §89c des StGB oder die Anstiftung zu einer der Taten nach Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes. 16

3.1.2 Verpflichtete (§2 GwG)

In §2 GwG wird im Allgemeinen der Kreis der nach dem GwG Verpflichteten definiert. Hierbei muss nach Abs. 1 1. Halbs. bei allen Verpflichteten die Voraussetzung gegeben sein, dass die Tätigkeit in der Ausübung des Gewerbes oder des Berufs erfolgt. Somit sind aus- schließlich private Handlungen vom Anwendungsbereich des GwG ausgeschlossen.

Innerhalb des §2 Abs. 1 werden mit Hilfe von 16 Nummern alle möglichen Verpflichteten enumerativ aufgelistet.

In §2 Abs. 2 werden Ausnahmen der umschriebenen Verpflichteten definiert. Dieser Absatz macht vor dem Hintergrund Sinn, dass einige der Verpflichteten zwar formal aufgelistet sind, jedoch nach dem Wesen ihrer Tätigkeit nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinan- zierung in Betracht kommen. Diesbezüglich kann durch Rechtsverordnung bestimmt wer- den, dass auf die in Betracht kommenden Berufsgruppen die Vorschriften des GwG nicht anzuwenden sind.17

3.1.3 Wirtschaftlich Berechtigter (§3 GwG)

§3 GwG umfasst grundsätzlich die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten. Die Iden- tifizierungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten dient dazu, sogenannten Strohmannge- schäften entgegenzuwirken und jene natürliche Person festzustellen, in deren rechtlichem und wirtschaftlichem Interesse gehandelt wird. 18 Nach Abs. 1 sind die relevanten Kriterien bei natürlichen Personen für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten, einerseits wer der eigentliche Eigentümer des Vertragspartners ist und andererseits auf wessen Veranlas- sung eine Transaktion erfolgt bzw. unter wessen Kontrolle der Handelnde steht. 19

In Abs. 2 wird näher auf die relevanten Verhältnisse für eine wirtschaftliche Berechtigung bei juristischen Personen eingegangen. Hierbei ist ein Grenzwert von 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte maßgeblich. Zusätzlich dazu kann sich eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle vergleichbarer Weise als tatbestandsbekräftigend darstellen.

Weiterhin definiert Abs. 3 die relevanten Personen die bei Stiftungen und Treuhandgesell- schaften zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen. Nach Abs. 3 Nr. 5 gilt auch hier ein beherrschender Einfluss als ausreichend um den Tatbestand zu erfüllen. Zu guter Letzt wird in Abs. 4 definiert, dass im Falle des Handelns auf Veranlassung derjenige als wirtschaftlich berechtigt gilt, auf dessen Veranlassung gehandelt wurde.

3.2 Risikomanagement (§§4-9 GwG)

Der zweite Abschnitt des GwG postuliert einen nachhaltigen Umgang mit den Risiken des Vorgehens im Falle der Geldwäsche.

3.2.1 Risikomanagement (§4 GwG)

Das Risikomanagement besteht aus einer Risikoanalyse nach §5 GwG sowie den internen Sicherungsmaßnahmen nach §6 GwG. Verantwortlich für das Risikomanagement ist laut §4 Abs. 3 S.1, ein zu benennendes Mitglied der Leistungsebene. Eine genaue Definition eines „Mitglieds der Leistungsebene“ gibt das Gesetz in diesem Fall nicht. Im Zuge der 4. Euro- päischen Geldwäscherichtlinie, auf welche sich das GwG bezieht, wird von einem „Mitglied des Leitungsorgans“ gesprochen, was für eine Person mit leitender Funktion spricht.20 Nach Abs. 4 gilt für die Güterhändler eine Verpflichtung über ein effektives Risikomanagement, falls sie im Rahmen eines Geschäfts Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen bzw. entgegennehmen.

3.2.2 Risikoanalyse (§5 GwG)

Nach §5 Abs. 1 müssen die Verpflichteten mit Hilfe einer kontinuierlichen Risikoanalyse spezifische Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten. Nach Abs. 2 herrscht eine kontinuierliche Dokumentations- und Überprüfungs- pflicht der Verpflichteten bezüglich der Risikoanalyse.

3.2.3 Interne Sicherungsmaßnahmen (§6 GwG)

§6 GwG dient, insbesondere auf der Basis der 4. Europäische Geldwäscherichtlinie, dazu den Verpflichteten vorzuschreiben, adäquate Strategien, Kontrollen sowie Verfahren zur Prävention vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu entwickeln. Während hierbei Abs. 1 eher die allgemeine Verpflichtung zu internen Sicherungsmaßnahmen vorschreibt, wird in Abs. 2 genauer aufgeführt, was unter einer solchen internen Sicherungsmaßnahme zu verstehen ist. Dabei orientieren sich die Maßnahmen einerseits an der Größe der Unter- nehmen, sowie an der Kunden- und Unternehmensstruktur und andererseits am unmittelba- ren Risiko bezüglich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Hierbei ist der Um- fang der zu tätigenden Maßnahmen teils explizit erläutert, siehe Abs. 2 Nr. 2, teils aber auch von der individuellen Risikosituation abhängig. 21 Besonderer Bezug zur Praxis lässt sich hierbei speziell in den Maßnahmen des Abs. 2 Nr. 2, Nr. 5 u. Nr. 6 feststellen.22 Die Pflicht der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters nach Abs. 2 Nr. 2, die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit unter Zuhilfenahme bestimmter Per- sonalkontroll- und Beurteilungssysteme nach Abs. 2 Nr. 5 sowie die kontinuierliche Unter- richtung der Mitarbeiter in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Abs. 2 Nr. 6.

[...]


1 Biallas, 2017, „Anti-Geldwäschegesetz umstritten“

2 Füllbier, 5. Aufl. 2006, Rn. 4

3 Füllbier, 5. Aufl. 2006, Rn. 5

4 Füllbier, 5. Aufl. 2006, Rn. 4-6

5 Füllbier, 5. Aufl. 2006, Rn. 1-16

6 Erbs/Kohlhaas/Häberle, 220. EL Juli 2018, Rn. 3

7 Erbs/Kohlhaas/Häberle, 220. EL Juli 2018, Rn. 4-9

8 Erbs/Kohlhaas/Häberle, 220. EL Juli 2018, Rn. 4-9

9 Erbs/Kohlhaas/Häberle, 220. EL Juli 2018, Rn. 4-9

10 Zentes/Glaab/Ballo, 2018, S. 12-27

11 Zentes/Glaab/Ballo, 2018, S. 12-27

12 Zentes/Glaab/Ballo, 2018, S. 12-27

13 Herzog/Figura, 3. Aufl. 2018, GwG §1 Rn. 1-78

14 Erbs/Kohlhaas/Häberle, 220. EL Juli 2018, GwG §2 Rn. 2

15 Erbs/Kohlhaas/Häberle, 220. EL Juli 2018 GwG §2 Rn. 3

16 Herzog/Figura, 3. Aufl. 2018, GwG §2 Rn. 10-19

17 Herzog/Figura, 3. Aufl. 2018, GwG §2 Rn. 10-19

18 Herzog/Figura, 3. Aufl. 2018, GwG §3 Rn. 1-24

19 Erbs/Kohlhaas/Häberle, 220. EL Juli 2018 GwG §3 Rn. 1-7

20 Erbs/Kohlhaas/Häberle, 220. EL Juli 2018 GwG §4 Rn. 1-3

21 Herzog/Figura, 3. Aufl. 2018, GwG §6 Rn. 1-2

22 Herzog/Figura, 3. Aufl. 2018, GwG §6 Rn. 1-32

[...]

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Die Bedeutung des Geldwäschegesetzes (GwG) in der steuerlichen und rechtlichen Beratungspraxis
Université
Munich University of Applied Sciences
Auteur
Année
2018
Pages
22
N° de catalogue
V454069
ISBN (ebook)
9783668868373
ISBN (Livre)
9783668868380
Langue
allemand
Mots clés
bedeutung, geldwäschegesetzes, beratungspraxis
Citation du texte
Michael Nebollieff (Auteur), 2018, Die Bedeutung des Geldwäschegesetzes (GwG) in der steuerlichen und rechtlichen Beratungspraxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/454069

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