Grenzüberschreitende Funktionsverlagerung und der BEPS-Aktionsplan. Eine Analyse steuerlicher und rechtlicher Aspekte nach § 1 Abs. 3 AStG


Masterarbeit, 2017

97 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Gründe für Funktionsverlagerungen und deren unternehmerische Relevanz

B. Die Funktionsverlagerung
I. Tatbestandliche Voraussetzungen, Begrifflichkeiten und Kritik
1. Nationaler Kontext
a) Der Begriff der Funktion
b) Geschäftsbeziehungen zu im Ausland ansässigen nahe stehenden Personen
c) Chancen, Risiken und sonstige Vorteile
2. Internationaler Kontext
a) OECD-Begrifflichkeiten
b) Funktionsverlagerungen und BEPS
c) Besteuerung von Funktionsverlagerungen in Europa
II. Erscheinungsformen von Funktionsverlagerungen
1. Funktionsausgliederung
2. Funktionsabschmelzung
3. Funktionsabspaltung
4. Funktionsverdoppelung
5. Sonstige Negativabgrenzungen

C. Die Funktionsverlagerung in das Ausland (Outbound-Sachverhalte)
I. Das Transferpaket und seine Bewertung
II. Die Verlagerung verlustbringender Funktionen
1. Grenzpreisermittlung bei der Verlagerung defizitärer Funktionen
2. Berücksichtigung stiller Lasten
3. Anwendung des § 4f EStG

D. Die Funktionsverlagerung in das Inland (Inbound-Sachverhalte)
I. Zahlung einer überhöhten Vergütung
1. Tochtergesellschaft im Inland
2. Tochtergesellschaft im Ausland
II. Zahlung einer zu geringen Vergütung
1. Tochtergesellschaft im Inland
2. Tochtergesellschaft im Ausland
III. Der Sonderfall der Verlustfunktion bei gleichzeitigem Fehlen einer angemessenen Entschädigung
1. Tochtergesellschaft im Inland
2. Tochtergesellschaft im Ausland
IV. Schlussfolgerung

E. Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit höherrangigem Recht
I. Verfassungsrecht
1. Gleichheitsgebot und Übermaßverbot
2. Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit sowie der Folgerichtigkeit
3. Vorbehalt des Gesetzes und die Regelungen der FVerlV
4. Rückwirkungsverbot
II. Europarecht
1. Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV)
2. Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV)
3. Freier Warenverkehr (Art. 28 ff. AEUV)
4. Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV)
5. Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV)
III. Völkerrecht
1. Territorialitätsprinzip und BEPS
2. Weitere Prinzipien

F. Abschließende Beurteilung

G. Anhang
I. Anhang 1 – Gewinnverlagerungen in Europa am Beispiel von Apple
II. Anhang 2 – Internationale Verflechtung deutscher Unternehmen
III. Anhang 3 – Grafische Darstellung einer Funktionsverlagerung
IV. Anhang 4 – Abgrenzung der Funktion zum Begriff des Teilbetriebs
V. Anhang 5 – Untrennbarkeit der Funktion von ihren Chancen und Risiken
VI. Anhang 6 – Aktionspunkte des BEPS-Aktionsplans
VII. Anhang 7 – Internationale Regelungen zu Funktionsverlagerungen
VIII. Anhang 8 – Bewertung des Transferpakets (Kurzdarstellung)
IX. Anhang 9 – Steuerrechtliche Ungleichbehandlung wirtschaftlich identischer Fälle
X. Anhang 10 – Steuerrechtliche Behandlung von Inbound-Sachverhalten
XI. Anhang 11 – Bildhafte Darstellung der Doppelbesteuerung

Literaturverzeichnis

Lehrbücher/Monografien

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Produktionsfunktion auf ausländische Tochtergesellschaften, 1. Auflage, Marburg 2007

Dieck, Marc, Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen im Wandel – Unter Berücksichtigung der Neuregelungen und Auswirkungen des

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Funktionsverlagerungsverordnung und des SEStEG, 1. Auflage, Hamburg 2015

Eisele, Florian, Grenzüberschreitende Funktionsverlagerung – Recht und Besteuerung im

Einheitsunternehmen und Konzern, 1. Auflage, Herne/Berlin 2003

Fastenrath, Ulrich/Groh, Thomas, Europarecht, 3. Auflage, Stuttgart 2012

Heidecke, Björn(Hrsg.) /Schmidtke, Richard(Hrsg.) /Wilmanns, Jobst(Hrsg.),

Funktionsverlagerungen und Verrechnungspreise – Rechtsgrundlagen, Bewertungen,

Praxistipps, 1. Auflage, Wiesbaden 2017

Jacobs, Otto H.(Hrsg.) /Endres, Dieter(Hrsg.) /Spengel, Christoph(Hrsg.), Internationale Unternehmensbesteuerung, 8. Auflage, München 2016

Leisner, Anna, Kontinuität als Verfassungsprinzip unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts, 1. Auflage, Tübingen 2002

Mankiw, Gregory/Taylor, Mark, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 4. Auflage, Stuttgart 2008 (aus dem Amerikanischen übersetzt vonWagner, Adolf/Herrmann, Marco)

Schaumburg, Harald(Hrsg.) /Piltz, Detlev(Hrsg.), Besteuerung von Funktionsverlagerungen – Neuausrichtung?, aus der Reihe Forum der internationalen Besteuerung, 1. Auflage, Köln 2010

Tipke, Klaus/Lang, Joachim, Steuerrecht, 22. Auflage, Köln 2015

Vögele, Alexander(Hrsg.) /Borstell, Thomas(Hrsg.) /Engler, Erhard(Hrsg.),

Verrechnungspreise, 4. Auflage, München 2015

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Funktionsverlagerungen zwischen nahe stehenden Personen – Eine kritische Analyse von Outbound- und Inbound-Transaktionen, 1. Auflage, Hamburg 2011

Kommentare

Beck’scher Bilanz-Kommentar, herausgegeben vonGrottel/Schmidt/Schubert/

Winkeljohann/Deubert, 10. Auflage, München 2016

(zitiert: Beck’scher Bilanz-Kommentar-HGB/Winkeljohann/Taetzner)

Beck’scher Grundgesetz-Kommentar, begründet vonMaunz/Dürig, herausgegeben von

Herzog/Scholz/Herdegen/Klein, 79. Ergänzungslieferung, München 2016

(zitiert: Maunz/Dürig-GG/Kirchhof; Maunz/Dürig-GG/Papier; Maunz/Dürig-GG/Grzeszik)

Beck’scher Kommentar zum Außensteuergesetz, herausgegeben vonKraft, 1. Auflage,

München 2009 (zitiert: Kraft-AStG/Kraft)

Blümich Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, herausgegeben von:Heuermann/Brandis, 135. Auflage, München 2017

(zitiert: Blümich-AStG/Pohl; Blümich-EStG/Krumm; Blümich-EStG/Wied)

Schmidt Kommentar zum AStG, herausgegeben vonFlick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Loseblattwerk mit 81. Aktualisierung, Köln 2017

(zitiert: Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld-AStG/Wassermeyer)

STOTAX Kommentar zum AStG – DBA, herausgegeben von:Strunk/Kaminski/Köhler, Loseblattwerk mit 45. Aktualisierung, Bonn 2016

(zitiert: Strunk/Kaminski/Köhler-AStG/Kaminski)

Aufsätze

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Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 auf die Besteuerung grenzüberschreitender

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Baumhoff, Hubertus/Ditz, Xaver/Greinert, Markus, Die Besteuerung von

Funktionsverlagerungen nach den Verwaltungsgrundsätzen Funktionsverlagerung vom 13.10.2010, Ubg 2011, 161

Benecke, Andreas, Verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage – Eingeschränkte Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens, NWB 2006, 3429

Bernhardt, Lorenz/van der Ham, Susann/Kluge, Sven, Das Verhältnis von § 1 AStG n. F. und verdeckter Einlage – Können Wirtschaftsgüter grenzüberschreitend noch immer

ausschließlich verdeckt eingelegt werden?, IStR 2007, 717

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globalen Konzern, IStR 2017, 393

Birk, Dieter, Verfassungsfragen im Steuerrecht – Eine Zwischenbilanz nach den jüngsten

Entscheidungen des BFH und des BVerfG, DStR 2009, 877

Blumers, Wolfgang, Funktionsverlagerung per Transferpaket, BB 2007, 1757

Bodemüller, Ralph/Hülster, Thomas, Handlungsalternativen bei der Bewertung von

Transferpaketen – Besonderheiten bei erzwungenen Funktionsverlagerungen und bei der

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Borstell, Thomas/Schäperclaus, Jens, Was ist eigentlich eine Funktion?, IStR 2008, 275

Brüninghaus, Dirk/Bodenmüller, Ralph, Tatbestandsvoraussetzungen der

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Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage, DStR 2007, 514

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Rechtsvorschriften (außer Gesetze und Rechtsverordnungen)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts

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Einkommensteuer-Hinweisen 2016

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts

(Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015) vom 6. April 2016 (BStBl. I 2016 Sondernummer 1

S. 2) mit den Körperschaftsteuer-Hinweisen 2015

BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2010 über die Grundsätze für die Prüfung der

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Drucksachen

Bundesratsdrucksache 153/16 vom 22. März 2016 – Unterrichtung durch die

Bundesregierung über den Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit den

Regelungen zur Funktionsverlagerung (§ 1 Absatz 3 und Funktionsverlagerungsverordnung) und die Auswirkungen auf die Unternehmen

Bundesratsdrucksache 220/07 vom 30. März 2007 – Entwurf eines

Unternehmensteuerreformgesetzes (Gesetzesentwurf der Bundesregierung)

Bundesratsdrucksache 352/08 vom 23. Mai 2008 – Verordnung zur Anwendung des

Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen

grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FverlV)

Bundesratsdrucksache 622/06 vom 1. September 2006 – Gesetzesentwurf zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007)

Bundestagsdrucksache 16/12525 vom 27. März 2009 – Gesetzesentwurf verschiedener

Abgeordneter zum Entwurf eines Gesetzes zur Korrektur der Unternehmensteuerreform

Bundestagsdrucksache 16/4841 vom 27. März 2007 – Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

Reporte

BMF, Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2016, Ausgabe 2017,

Rechtsstand zum 31. Dezember 2016

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Internetquellen

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unzulässige Steuervergünstigungen von bis zu 13 Mrd. EUR, www.europa.eu, Online im

Internet: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-2923_de.htm [Stand: 6. Oktober 2017]

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Spiegel Online – Artikel, Apple und Irland wehren sich gegen Steuernachzahlung,

www.spiegel.de, Online im Internet: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/ apple-und-irland-kritisieren-eu- kommission-im-streit-um-steuernachzahlung-a-1126459.html [Stand: 6. Oktober 2017]

Statistisches Bundesamt – GENESIS Online Datenbank, www-genesis.destatis.de, Online im Internet: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/data;jsessionid=4BE2DC646DD9101 D66571D2A5068A9BB.tomcat_GO_2_1?operation=abruftabelleBearbeiten&levelindex=2&levelid=1500312934270&auswahloperation=abruftabelleAuspraegungAuswaehlen&auswahlverzeichnis=ordnungsstruktur&auswahlziel=werteabruf&selectionname=48131-0001& auswahltext=&werteabruf=starten [Stand: 6. Oktober 2017]

Weitere Literatur

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Funktionsverlagerungsbesteuerung vom 8. Februar 2010 (Drs. 514/528)

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 07. Juni 2017: Deutschland

unterzeichnet Mehrseitiges Übereinkommen gegen aggressive Steuergestaltungen,

(einzusehen unter www. bundesfinanzministerium.de, Online im Internet:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/

Finanzpolitik/2017/06/2017-06-06-PM17-beps.html [Stand: 6. Oktober 2017])

Bildquellen:

Europakarte Anhang 1: Mygeo, www.mygeo.info, Online im Internet: http://www.mygeo.info /landkarten_europa.html [Stand: 6. Oktober 2017]

Flagge Irland Anhang 1: Flaggenlexikon, www.flaggenlexikon.de, Online im Internet: http://www.flaggenlexikon.de/firl.htm [Stand: 6. Oktober 2017|

Grafik Anhang 5: Borstell, Thomas / Schäperclaus, Jens, Was ist eigentlich eine Funktion?, IStR 2008, 275, 279

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Problemstellung

13 Milliarden Euro. Diese Steuernachzahlung ordnete die Europäische Kommission im Jahr 2016 gegen den Apple-Konzern an[1], dem es bis dato im Zusammenspiel mit der Republik Irland gelang, durch geschickte Gewinnverlagerungen[2]und Steuervereinbarungen Abgaben in hohem Ausmaß einzusparen. Der Konzern bediente sich dabei der bewährten Methode, die durch den Vertrieb seiner Produkte im europäischen Binnenmarkt erzielten Gewinne von der eigentlichen wirtschaftlichen Aktivität in den einzelnen Staaten, nämlich dem Verkauf der Waren, zu trennen und die Überschüsse der Besteuerung in dem Land zuzuführen, welches für den effektiv niedrigsten Steuersatz für derartige Gewinne Sorge trug (im vorliegenden Fall die Republik Irland).[3]Die Europäische Kommission äußerte Bedenken hinsichtlich der Fremdüblichkeit der vereinbarten Verrechnungspreise, welche, sofern sie durch die nationalen Steuerbehörden gebilligt werden, letztlich eine nicht unionsrechtskonforme Beihilfe darstellen.[4]Das Beispiel verdeutlicht die Bestrebungen multinational agierender Unternehmen, bestimmte Aufgaben unternehmensintern aufzuteilen und zu internationalisieren.[5]Durch die „[...] Trennung der Einkünfte von den ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Tätigkeiten [und ihrer Verlagerung in Niedrigsteuerländer] kommt es [jedoch zunächst] zu einer Verzerrung hinsichtlich der Allokation des Steuersubstrats zwischen den beteiligten Ländern [und in einem zweiten Schritt] zur Aushöhlung (Erosion) der steuerlichen Bemessungsgrundlage in dem Land, aus welchem der Gewinn verlagert wurde.“[6]Um derartige Praktiken von Unternehmen und einzelnen Staaten in Zukunft zu unterbinden, haben die Finanzminister der G20 die OECD dazu aufgerufen, einen Aktionsplan auszuarbeiten, welcher eine effektive Grundlage dafür schaffen sollte, die Themen Gewinnverlagerungen und Erosion der steuerlichen Bemessungsgrundlage (BEPS) koordiniert und umfassend anzugehen.[7]Auch die BRD erkannte bereits die Gefahren von BEPS und die sich hieraus ergebenden negativen Folgen für den Fiskus. Bereits im Jahr 2008 reagierte der Gesetzgeber daher in seinem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 u. a. mit der Einführung von Regelungen, welche Gewinnverlagerungen und Finanzierungsgestaltungen zu Lasten des deutschen Steueraufkommens erschweren sollten und damit auch versuchten, das deutsche Steuersubstrat zu sichern.[8]Darin enthalten waren auch „[...] präzisierende Regelungen für die Besteuerung von im Inland geschaffenen Werten für den Fall, dass immaterielle Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile an nahe stehende Personen oder Unternehmensteile in das Ausland verlagert werden [(Funktionsverlagerung)].“[9]Seither sind für die grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen einschließlich ihrer Chancen und Risiken, Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile an nahestehende Personen[10]der Einigungsbereich auf Basis des übertragenen Transferpakets zu bestimmen, sofern weder eingeschränkt noch uneingeschränkt fremdübliche Verrechnungspreise ermittelt werden können.[11]Nachfolgend soll die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG unter Berücksichtigung des europäischen Umfelds sowie des BEPS-Aktionsplans analysiert und bezüglich ihrer Anwendbarkeit auf sog. Inbound-Sachverhalte sowie auf die Verlagerung verlustbringender Funktionen hin untersucht werden.

II. Gründe für Funktionsverlagerungen und deren unternehmerische Relevanz

Laut Studien des Statistischen Bundesamtes sowie der Deutschen Bundesbank wurden im Jahr 2014 etwa 28.100 Unternehmen in Deutschland von ausländischen Gesellschaften kontrolliert[12]und umgekehrt ca. 27.600 Unternehmen im Ausland von deutschen Kapitalgebern beherrscht.[13]Dies belegt die starke internationale Verflechtung deutscher Unternehmen[14], die wiederum die Anzahl der Funktionsverlagerungen steigen lässt.[15]Die Motive für die Verlagerung von Funktionen über die Grenze können vielseitig sein.[16]Ein steigender Wettbewerb etwa, welcher durch die Erschließung neuer Märkte im Ausland weiter befeuert wird, zwingt Unternehmen häufig in kosten- und ertragsmäßige Reorganisationsvorgänge.[17]Ein besonders bedeutsamer Aspekt sind die im Ausland häufig niedrigeren Produktionsfaktorkosten, da „[...] Funktionsverlagerungen häufig nur in Bereichen erfolgen, die in Deutschland aus Kostengesichtspunkten nicht mehr konkurrenzfähig betrieben werden können.“[18]Während man v. a. zu Beginn der 2000er-Jahre noch von den betriebswirtschaftlichen Vorteilen überzeugt war, welche man sich durch Produktionsverlagerungen in Niedriglohnländer erhoffte[19], steht heute die Rückverlagerung von Funktionen wieder vermehrt im Vordergrund unternehmerischer Aktivitäten.[20]Steuerliche Gründe sind v. a. dann ausschlaggebend, wenn das verlagernde Unternehmen Niederlassungen im Ausland besitzt und somit das internationale Steuergefälle[21]effektiv für sich nutzen kann[22], da Funktionsverlagerungen einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand mit sich bringen, welcher zu einer Neutralisation der sich hieraus ergebenden Vorteile führen kann.

B. Die Funktionsverlagerung

I. Tatbestandliche Voraussetzungen, Begrifflichkeiten und Kritik

Der Gesetzgeber hat sich bei Einführung der Regelung für eine sog. „Triade“ aus Gesetzestext, Rechtsverordnung und Verwaltungsanweisung entschieden.[23]Diese ist notwendig, da die gesetzliche Grundlage allein nur wenig Aussagekraft hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen besitzt.[24]Unklar bleibt jedoch, wieso der Gesetzgeber es versäumt hat, eine vollständige Legaldefinition des Begriffs der Funk-tionsverlagerung in § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG aufzunehmen. Allein durch Konkretisierungen in § 1 Abs. 2 FVerlV, welche durch die Verwaltungsgrundsätze des BMF aufgegriffen werden[25], ist es dem Rechtsanwender möglich, den Begriff der Funktionsverlagerung gänzlich nachzuvollziehen.[26]Demnach werden bei der Verlagerung betrieblicher Funktionen über die Grenze nach § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG i. V. m. § 1 Abs. 2 FVerlV Funktionen einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile von einem Unternehmen auf ein weiteres, ihm nahe stehendes Unternehmen übertragen, damit das übernehmende Unternehmen die Funktion ausüben kann[27], während sie seitens des verlagernden Unternehmens eingeschränkt wird.[28]

1. Nationaler Kontext

Daraus ergeben sich bereits die im nationalen Kontext zu berücksichtigenden Tatbestandsvoraussetzungen für Funktionsverlagerungen: „Mithin musserstenseine Funktion vorliegen, diezweitensgrenzüberschreitend an ein verbundenes Unternehmen verlagert wird, [während]drittens[...] damit einhergehend Wirtschaftsgüter [sowie damit verbundene Chancen und Risiken] oder sonstige Vorteile an das ausländische verbundene Unternehmen mit übergehen [müssen].“[29]

a) Der Begriff der Funktion

Der Begriff der Funktion ist zentraler Bestandteil der Funktionsverlagerung[30]; allerdings wurde gänzlich auf eine gesetzliche Definition verzichtet.[31]Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, hierbei handle es sich um eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht und welche gleichzeitig organischer Teil des Unternehmens ist.[32]Ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinne muss dabei nicht zwangsläufig vorliegen, sodass die sich hieraus ergebenden strengen Voraussetzungen, insbesondere die der eigenständigen Lebensfähigkeit[33], nicht vorliegen müssen.[34]Andererseits ist es jedoch nötig, der Funktion eine gewisse Eigenständigkeit zuzusprechen[35]. Dem ist m. E. im Grunde zuzustimmen, denn während dem Wortlaut der Verordnung sowie des BMF-Schreibens vom 13. Oktober2010 nach die Funktion von den ihr zugehörigen Chancen, Risiken, Wirtschaftsgütern und Vorteilen zu unterscheiden ist[36], so ist ihre Ausübung „[...] regelmäßig [auch] mit dem Eingehen von Rechtspositionen und daher auch mit der Übernahme von Chancen und Risiken verbunden [...]“[37], sodass die hieraus erzielten Erträge und Aufwendungen wiederum einer sachgerechten Zuordnung bedürfen.[38]Hier zeigt sich bereits die teils schwierige Abgrenzung der Funktion zum Begriff des Teilbetriebs, da beide Bezeichnungen letztlich Unternehmens- bzw. Betriebsteile umschreiben.[39]SowohlWolter/Pitzalals auchPohlsehen in der Definition eine Anlehnung an den steuerlichen Teilbetrieb.[40]Der Verordnungsgeber hat sich jedoch bewusst gegen die Anknüpfung an traditionelle steuerliche Begrifflichkeiten entschieden.[41]M. E. ist daher i. E.Puls/Stormzuzustimmen, die betonen, dass für die Prüfung des Vorliegens einer Funktion die für den Teilbetrieb einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht ausschlagegebend sind.[42]Der Gesetzgeber hat vielmehr einen völlig neuen Begriff geschaffen. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass eine Funktion lediglich einen Teilbereich der unternehmerischen Gesamtaufgabe darstellt.[43]Trotz des notwendigen inneren Zusammenhangs der Aufgaben der betreffenden Einheit, muss sie für sich selbst aber nicht lebensfähig sein.[44]Außerdem erfasst der Teilbetrieb nach Auffassung der Rechtsprechung gerade keine internen Organisationseinheiten.[45]Die Finanzverwaltung stellt jedoch klar, dass auch die interne Verwaltung, welche m. E. zweifelsfrei der nach innen gerichteten Organisation eines Betriebs dient, als Funktion im steuerlichen Sinne angesehen werden kann.[46]Hierin liegt m. E. allerdings ein gewisser Widerspruch zum Begriff der Geschäftstätigkeit, der seinerseits wiederum von der Literatur unterschiedlich aufgegriffen wird.[47]Während einige der Überzeugung sind, der Begriff suggeriere eine Einkünfteerzielungsabsicht seitens der die Funktion ausübenden Einheit[48], sind andere der Auffassung, eine Funktion entstehe erst dann, sobald eine Zusammenfassung von Aufgaben derart erfolgt, dass eine marktgängige Leistung erbracht werden kann.[49]Selbst die Verwaltungsgrundsätze liefern dem Rechtsanwender keine nähere Konkretisierung.[50]Hierbei ist jedoch m. E. der zweiten Auffassung beizupflichten, welche die Eintrittsschwelle für die Klassifikation einer Betriebseinheit als Funktion deutlich niedriger ansetzt und somit eine Anlehnung an den Begriff des steuerlichen Teilbetriebs, der auf Basis des Begriffs des Gewerbebetriebs nach §15 Abs. 2 EStG eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, weitestgehend vermeidet.[51]Auch wenn die Finanzverwaltung offensichtlich die Intention verfolgt, den Begriff der Funktion auf unnötig viele Fälle anwenden zu können, so steht der Terminus „Geschäftstätigkeit“ m. E. der Erfassung von internen Verwaltungsaufgaben als Funktion i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG entgegen, da Verwaltungsaufgaben nach der hier vertretenen Ansicht die Grundlage für einen funktionierenden Geschäftsbetrieb schaffen. Weiterhin wird deutlich, dass der Begriff der Funktion keineswegs einen rein steuerrechtlichen Hintergrund besitzt, sondern vielmehr einer betriebswirtschaftlichen Begriffsdefinition folgt.[52]Ersichtlich wird dies, sofern man sich bei der Auslegung des Begriffs an der sog. Funktionalstruktur eines Betriebs orientiert, bei welcher „[...] die Aufgaben anhand ihrer Verrichtung auf den einzelnen Stufen der Wertschöpfungskette zusammengefasst [werden] [, weshalb] [e]ine Funktion i. e. S. [...] sich demnach ausschließlich an gleichartigen Handlungen [orientiert] und [sich] somit von einer (Produkt- oder Regional-)Sparte abgrenz[t] [...]“.[53]Hiermit wird, m. E. sehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen, der Anwendungsbereich der Funktionsverlagerung auch auf Fälle ausgeweitet, die weder eine reine Übertragung von Wirtschaftsgütern noch die Verlagerung ganzer (steuerlicher) Teilbetriebe darstellen.[54]Zu kritisieren ist auch, dass es versäumt wurde, Funktionen mit einer Wesentlichkeitsgrenze zu versehen, sodass auch beliebig kleine Organisationseinheiten Funktion im steuerlichen Sinne sein können.[55]Wortmannist der Ansicht, eine gewisse Mindestgröße ergibt sich aus der Anforderung, die Funktion müsse „organischer Teil des Unternehmens“[56]sein.[57]Diese Begrifflichkeit werde i. d. R. bei der Übertragung von Unternehmen als Ganzes oder von Teilbetrieben verwendet[58]und spiegle die Ansicht der Finanzverwaltung wieder, die als Indizien für einen organischen Unternehmensteil eine zweckgerichtete, abgrenzbare Tätigkeit, eine sachgerecht zuordenbare Gewinnauswirkung und eine gewisse betriebswirtschaftliche Eigenständigkeit vorsehe[59], sodass sich hieraus eine nicht unerhebliche Bedeutung der Funktion für den Betrieb als Ganzes ableiten lasse.[60]Frischmuthleitet hieraus ab, dass daher nur solche Geschäftstätigkeiten gemeint sein können, die Berichtseinheit im in- und externen Reporting sind.[61]Dies ist jedoch m. E. aus fiskalischen Gründen abzulehnen. Laut Gesetzesbegründung sollen die Regelungen zur Besteuerung der Funktionsverlagerung Zugeständnisse im Bereich der Körperschaftsteuer refinanzieren und so das Steueraufkommen sichern.[62]Demnach ist dem Gesetz- und Verordnungsgeber daran gelegen, den Anwendungsbereich möglichst weit zu fassen, um eine Vielzahl von Verlagerungen unter § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG fassen zu können. Damit wäre in der Praxis eine Einschränkung der Regelung auf solche, für den Gesamtbetrieb als erheblich anzusehende Einheiten zwar wünschenswert, jedoch ist im Zuge der Auslegung eine derartige Einschränkung nicht erkennbar. Zudem können auch sehr kleine betriebliche Einheiten eine zweckgerichtete, abgrenzbare Tätigkeit darstellen, die eine gewisse betriebswirtschaftliche Eigenständigkeit aufweist.[63]Da die Einführung einer Wesentlichkeitsgrenze gemessen an der „Größe“ der Funktion wohl ohnehin wenig sinnvoll und eher ein Akt der Willkür wäre, gleichwohl eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs m. E. dennoch wünschenswert erscheint, sollte der Fokus vielmehr auf die für den Wertschöpfungsprozess wesentlichen Funktionen (sog. Hauptfunktionen) gelegt werden.[64]Fasst man den Anwendungsbereich für diese Hauptfunktionen vergleichsweise weit, werden einerseits ausreichend viele Einheiten erfasst, um das gesetzgeberische Ziel zu erfüllen, andererseits wird der überschießende Charakter der aktuellen Definition des Begriffs „Funktion“ verhindert. Die Ausführungen verdeutlichen, dass der Funktionsbegriff nur schwer einheitlich definierbar ist, weshalb er bisweilen als unbestimmter Rechtsbegriff verstanden wird.[65]

[...]


[1]Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 30. August 2016 „Staatliche Beihilfen: Irland gewährt Apple unzulässige Steuervergünstigungen von bis zu 13 Mrd. EUR“, zur Verfügung gestellt unter: Europäische Kommission, europa.eu 2017.

[2]Vgl. Anhang 1.

[3]Vgl. Anhang 1.

[4]Vgl.Lappé/Chao/Weynandt, in: Heidecke/Schmidtke/Wilmanns, Funktionsverlagerung und Verrechnungspreise, S. 130.

[5]Vgl.Dieck, Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen im Wandel, S. 15.

[6]Vgl.Lappé/Chao/Weynandt, in: Heidecke/Schmidtke/Wilmanns, Funktionsverlagerung und

Verrechnungspreise, S. 131.

[7]Vgl. Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting, Deutsche Arbeitsübersetzung, S. 4.

[8]Vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drs. 16/4841, S. 84.

[9]BR-Drs. 153/16, S. 3.

[10]Vgl. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 FVerlV.

[11]Vgl.Jacob/Endres/Spengel, in: Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 5. Teil, 3. Kapitel, Tz. D.II.1., S. 743.

[12]Vgl. Anhang 2, Tabelle 1.

[13]Vgl. Anhang 2, Tabelle 2.

[14]Vgl.Dieck, Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen im Wandel, S. 19; Kessler/Probst, IStR 2017, 251, 251.

[15]Vgl.Kessler/Probst, IStR 2017, 251, 251.

[16]Vgl.Hervé/Stock, BC 2006, 229, 229.

[17]Vgl.Dieck, Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen im Wandel, S. 19.

[18]Rödl, BB 2007, Heft 10, 1.

[19]Vgl.Kinkel/Lay, Produktionsverlagerungen unter der Lupe. Entwicklungstrends bei Auslandsverlagerungen und Rückverlagerungen deutscher Firmen, Mitteilungen aus der Erhebung Modernisierung der Produktion (Fraunhofer ISI) Nr. 34, 2004, 3.

[20]Vgl. PwC, pwc.de 2017; zu den Gründen sieheKinkel/Maloca, Produktionsverlagerung und Rückverlagerung in Zeiten der Krise, Mitteilungen aus der Erhebung Modernisierung der Produktion (Fraunhofer ISI) Nr. 52, 2009, 7.

[21]Vgl.Hervé/Stock, BC 2006, 229, 229.

[22]Vgl.Dieck, Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen im Wandel, S. 20.

[23]Vgl.Dieck, Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen im Wandel, S. 15. Diese „Triade“ besteht aus § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG als gesetzliche Grundlage, der FVerlV als Rechtsverordnung sowie dem BMF-Schreiben v. 13.10.2010.

[24]Vgl.Kraft, in: Kraft AStG, § 1, Rz. 380; Die Notwendigkeit der Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung wurde so auch bereits festgestellt im Gesetzesentwurf, BT-Drs. 16/4841, S. 85.

[25]Vgl. BMF-Schreiben v. 13.10.2010, BStBl. I 2010, S. 774, Tz. 2.1.2, Rz. 19.

[26]Vgl.Kraft, in: Kraft AStG, § 1, Rz. 380.

[27]Vgl.Puls/Storm, in: Heidecke/Schmidtke/Wilmanns, Funktionsverlagerung und Verrechnungspreise, S. 83 f.;Jacob/Endres/Spengel, in: Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 5. Teil, 3. Kapitel, Tz. D.II.2., S. 747 sowie BR-Drs. 352/08, Begründung S. 11. Für eine grafische Darstellung des Vorgangs der Funktionsverlagerung siehe Anhang 3.

[28]Vgl.Kraft, in: Kraft AStG, § 1, Rz. 380.

[29]Puls/Storm, in: Heidecke/Schmidtke/Wilmanns, Funktionsverlagerung und Verrechnungspreise, S. 84.

[30]So auchWortmann, Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen zwischen nahe stehenden Personen, S. 46.

[31]Vgl.Kraft, in: Kraft AStG, § 1, Rz. 360;Wortmann, Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen zwischen nahe stehenden Personen, S. 46; Wolter/Pitzal, IStR 2008, 793, 795;Wulf, DB 2007, 2280, 2283.

[32]Vgl. BMF-Schreiben v. 13.10.2010, BStBl. I 2010, S. 774, Tz. 2.1.1, Rz. 14. Auch § 1 Abs. 1 FVerlV.

[33]Vgl. R 16 Abs. 3 Satz 1 EStR 2012.

[34]Vgl.Wortmann, Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen zwischen nahe stehenden Personen, S. 47.

[35]Vgl.Kraft, in: Kraft AStG, § 1, Rz. 360; BR-Drs. 352/08, Begründung S. 10.

[36]Vgl.Wolter/Pitzal, IStR 2008, 793, 795.

[37]Vgl.Kraft, in: Kraft AStG, § 1, Rz. 360; so auchEisele, Grenzüberschreitende Funktionsverlagerung, S. 22 f.

[38]Vgl.Kraft, in: Kraft AStG, § 1, Rz. 360.

[39]Vgl.Dieck, Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen im Wandel, S. 65, 66.; so i. E. auchBlumers, BB 2007, 1757, 1759. Für eine Abgrenzung der Funktion gegenüber dem Teilbetrieb s. Anhang 4.

[40]Vgl.Wolter/Pitzal, IStR 2008, 793, 796, die der Auffassung sind, die Begriffe „Funktion“ und „Teilbetrieb“ weisen Überschneidungen auf. Dies bedeute jedoch nicht, dass jede Funktion auch gleichzeitig Teilbetrieb im steuerlichen Sinne sei. Vgl. weiterhinPohl, in: Blümich AStG, § 1, Rz. 137.

[41]So auchWolter/Pitzal, IStR 2008, 793, 797.

[42]Vgl.Puls/Storm, in: Heidecke/Schmidtke/Wilmanns, Funktionsverlagerung und Verrechnungspreise, S. 85. So auchDieck, Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen im Wandel, S. 66. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den steuerlichen Teilbetrieb sind durch ständige Rechtsprechung entwickelt und gefestigt worden. Demnach ist unter einem steuerlichen Teilbetrieb ein nach dem Gesamtbild der Verhältnisse organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs i. S. d. EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist, vgl. u. a.BFHv. 10.10.2001, IX R 35/00, BFH/NV 2002, 336; v. 16.11.2005, X R 17/03, BFH/NV 2006, 532; v. 15.03.2007, III R 53/06, BFH/NV 2007, 1661. Da in der vorliegenden Arbeit nicht näher auf den steuerlichen Teilbetrieb eingegangen werden soll, wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet.

[43]Vgl.Kraft, in: Kraft AStG, § 1, Rz. 360;Brockhagen, Verrechnungspreise bei Funktionsverlagerung, S. 13;Eisele, Grenzüberschreitende Funktionsverlagerung, S. 23 f.

[44]Vgl.Jacob/Endres/Spengel, in: Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 5. Teil, 3. Kapitel, Tz. D.II.2., S. 746. Vgl. auch Anhang 4.

[45]BFHv.22.12.1993,I R 62/93, BStBl. II1994, 352.

[46]Vgl. BMF-Schreiben v. 13.10.2010, BStBl. I 2010, S. 774, Tz. 2.1.1, Rz. 15.

[47]Vgl.Jacob/Endres/Spengel, in: Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 5. Teil, 3. Kapitel, Tz. D.II.2., S. 746.

[48]Vgl.Haas, Ubg 2008, 517, 520;Brüninghaus/Bodenmüller, DStR 2009, 1285, 1286.

[49]Vgl. etwaBorstell/Schäperclaus, IStR 2008, 275, 283 f.

[50]Vgl. BMF-Schreiben v. 13.10.2010, BStBl. I 2010, S. 774, Tz. 2.1.1.1, Rz. 17, welche lediglich eine nicht abschließende Aufzählung von „Geschäftstätigkeiten“ beinhaltet.

[51]Anders i. E.Borstell/Schäperclaus, IStR 2008, 275, 284.

[52]So auchWolter/Pitzal, IStR 2008, 793, 797.

[53]Wortmann, Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen zwischen nahe stehenden Personen, S. 41; vgl. auch Eisele, Grenzüberschreitende Funktionsverlagerung, S. 19 f. Anders hierzu:Wolter/Pitzal, IStR 2008, 793, 797, die betonen, dass der Begriff der Funktion in einem umfassenden Sinn zu verstehen ist.

[54]Vgl.Wolter/Pitzal, IStR 2008, 793, 797.

[55]Vgl.Puls/Storm, in: Heidecke/Schmidtke/Wilmanns, Funktionsverlagerung und Verrechnungspreise, S. 84, die ausführen, dass somit etwa auch solche Geschäftseinheiten eine Funktion darstellen, die sich ausschließlich auf die Herstellung eines spezifischen Produkts beziehen.

[56]Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 FVerlV.

[57]Vgl.Wortmann, Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen zwischen nahe stehenden Personen, S. 49.

[58]Vgl.Borstell/Schäperclaus, IStR 2008, 275, 281.

[59]Vgl. BMF-Schreiben v. 13.10.2010, BStBl. I 2010, S. 774, Tz. 2.1.1.2, Rz. 18.

[60]Vgl.Wortmann, Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen zwischen nahe stehenden Personen, S. 49.

[61]Vgl.Frischmuth, StuB 2008, 864, 867.

[62]Vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drs. 16/4841, S. 84.

[63]Vgl. Beispiel vonPuls/Storm, in: Heidecke/Schmidtke/Wilmanns, Funktionsverlagerung und Verrechnungspreise, S. 84.

[64]So auchBlumers, BB 2007, 1757, 1757 undStrahl, KÖSDI 2008, 15861, 15863.

[65]Vgl.Puls/Storm, in: Heidecke/Schmidtke/Wilmanns, Funktionsverlagerung und Verrechnungspreise, S. 84.

Ende der Leseprobe aus 97 Seiten

Details

Titel
Grenzüberschreitende Funktionsverlagerung und der BEPS-Aktionsplan. Eine Analyse steuerlicher und rechtlicher Aspekte nach § 1 Abs. 3 AStG
Hochschule
Technische Universität Dresden
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
97
Katalognummer
V454922
ISBN (eBook)
9783668871434
ISBN (Buch)
9783668871441
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Betreuung über externen Steuerberater/Rechtsanwalt
Schlagworte
grenzüberschreitende, funktionsverlagerung, beps-aktionsplan, eine, analyse, aspekte, astg
Arbeit zitieren
Niklas Schoch (Autor:in), 2017, Grenzüberschreitende Funktionsverlagerung und der BEPS-Aktionsplan. Eine Analyse steuerlicher und rechtlicher Aspekte nach § 1 Abs. 3 AStG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/454922

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