Ertragsteuerlicher Vergleich der Transaktionsformen share und asset deal und dessen Preiswirkungen


Seminararbeit, 2005

30 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemdarstellung
1.1 Einleitung
1.2 Interessen von Käufer und Verkäufer

2 Transaktionsformen
2.1 Share Deal
2.1.1 Ertragsteuerliche Wirkungen beim Veräußerer
2.1.1.1 Beteiligung im Privatvermögen einer natürlichen Person
2.1.1.2 Beteiligung im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft
2.1.1.3 Beteiligung im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft
2.1.2 Ertragsteuerliche Wirkungen beim Erwerber
2.1.2.1 Beteiligung im Privatvermögen einer natürlichen Person
2.1.2.2 Beteiligung im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft
2.1.2.3 Beteiligung im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft
2.2 Asset Deal
2.2.1 Ertragsteuerliche Wirkungen beim Veräußerer
2.2.1.1 Veräußerung durch eine natürliche Person
2.2.1.2 Veräußerung durch eine Mitunternehmerschaft
2.2.1.3 Veräußerung durch eine Kapitalgesellschaft
2.2.2 Ertragsteuerliche Wirkungen beim Erwerber
2.3 Vorteilhaftigkeitsanalyse aus Sicht des Veräußerers
2.3.1 Nettozufluss beim Asset Deal
2.3.2 Nettozufluss beim Share Deal
2.3.3 Ergebnisse

3 Grenzpreisermittlung und Bildung von Einigungsbereichen
3.1 Harmonisierung der Interessen durch Steuerarbitrage
3.2 Bildung von Preisgrenzen
3.3 Ermittlung von Einigungsbereichen

4 Schlussbemerkungen

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Ermittlung des Einigungsbereiches

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 - Nettozufluss beim Asset Deal

Tabelle 2 - Nettozufluss beim Share Deal

Tabelle 3 - Nettozufluss beim Share Deal unter Berücksichtigung des Abschreibungsnachteils

1 Problemdarstellung

1.1 Einleitung

Alle Unternehmenstransaktionen befinden sich im Schnittfeld von betriebswirtschaftlichen, zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen[1]. Deshalb sind sie durch ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnet. Während strategische Überlegungen und subjektive Wertvorstellungen im Fokus betriebswirtschaftlicher Betrachtungen stehen, beschäftigt sich der juristische Teil mit der vertragsrechtlichen Gestaltung der Transaktionen[2]. Darüber hinaus ist es notwendig eine zuverlässige Steuerplanung und -gestaltung im Rahmen der aktuellen Steuergesetzgebung durchzuführen, welche infolge der regen Tätigkeit des Steuergesetzgebers durch Unsicherheiten beeinträchtigt werden[3].

Der Eigentümerwechsel eines Unternehmens kann zivilrechtlich auf zwei Arten erfolgen: Durch direkte Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter (Asset Deal) oder durch Übertragung der Gesellschaftsanteile (Share Deal)[4]. Daraus resultieren deutliche Unterschiede sowohl für die Gestaltung des Kaufvertrages, die tatsächliche Übertragung des Unternehmens als auch für die steuerlichen Folgen für Käufer und Verkäufer[5]. Eine Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen durch das StSenkG und UntStFG[6] hat nicht zuletzt dazu beigetragen, dass sich diese Unsicherheiten deutlich vergrößert haben.

Diese Interessenunterschiede werden Gegenstand von Kapitel 1.2 sein. Ziel von Kapitel 2 ist es, die beiden Transaktionsformen Share und Asset Deal hinsichtlich der ertragsteuerlichen Belastung für Käufer sowie Verkäufer zu vergleichen, um daraus im Anschluss in Kapitel 3 die Wirkungen auf die Bildung von Preisunter- und Preisobergrenzen beim Kauf und Verkauf einer Kapitalgesellschaft zu analysieren.

1.2 Interessen von Käufer und Verkäufer

Trotz einer Verschärfung der Interessengegensätze durch die Unternehmensteuerreform haben sich die wesentlichen Interessen von Käufer und Verkäufer kaum geändert[7].

Der Unternehmenskauf wird größtenteils durch die Zielsetzungen des Käufers beeinflusst[8]. Als steuerliches Hauptziel des Käufers kann die bestmögliche steuerliche Nutzung der entrichteten Gegenleistung bezeichnet werden[9]. Da der Käufer Zahlungen an den Fiskus vermeiden möchte, ist für ihn maßgeblich, ob er die Anschaffungskosten für das Unternehmen in steuerwirksame Abschreibungen umwandeln kann. Denn die Abschreibungsoptimierung ist eine wesentliche Voraussetzung zur Verbesserung des Cash-flows[10]. Dabei spielt die Rechtsform des zu erwerbenden Unternehmens eine wichtige Rolle[11]. Außerdem steht für den Käufer die Sicherung der steuerlichen Verlustvorträge des akquirierten Unternehmens im Mittelpunkt, um diese mit künftigen Gewinnen verrechnen zu können. Weiterhin ist eine Steuerermäßigung durch Transaktionskosten (z.B. laufende Finanzierungskosten) in die Überlegungen einzubeziehen[12]. Praktische Bedeutungen haben für den Käufer darüber hinaus die Reduktion von grunderwerb- und umsatzsteuerlichen Belastungen.

Steuerliches Hauptziel des Verkäufers ist eine Vermeidung der Besteuerung des beim Unternehmensverkauf erzielten Veräußerungsgewinns[13]. Dies ist nur möglich, wenn der Veräußerungsgewinn nicht steuerbar, steuerbefreit oder auf eine Reinvestition übertragbar ist. Wenn der Gewinn der Besteuerung unterliegt, dann möchte der Veräußerer einen möglichst hohen Nettozufluss erreichen[14]. Im Veräußerungsverlustfall wird die volle Steuerrelevanz des Veräußerungsverlustes angestrebt[15]. Weiterhin von Interesse des Verkäufers ist, sowohl die anfallenden Veräußerungskosten vollständig steuerlich geltend zu machen, die umsatzsteuerlichen Belastungen zu vermeiden als auch die steuerlichen Gewährleistungsrisiken zu verringern.

2 Transaktionsformen

2.1 Share Deal

Der Share Deal ist zivilrechtlich ein Rechtskauf[16] nach § 453 Abs. 1 BGB[17]. Es wird somit nicht das Unternehmen selbst sondern die Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft vom Verkäufer auf den Käufer übertragen[18]. Dabei sind die Gesellschaftsanteile nach der Rechtsform[19] aber genau zu unterscheiden. Als steuerrechtliche Besonderheit gilt der Kauf der Anteile an einer Personengesellschaft[20]. Aufgrund der Gleichstellung einer Personengesellschaft mit einem Einzelunternehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ist die Übertragung dieser Anteile steuerrechtlich dem Erwerb der einzelnen Wirtschaftsgüter (Asset Deal) der Gesellschaft gleichgestellt[21]. Es wird im Folgenden als Share Deal lediglich der Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verstanden. Der Gründerfall[22] soll Gegenstand weiterer Betrachtungen sein.

2.1.1 Ertragsteuerliche Wirkungen beim Veräußerer

Die ertragsteuerliche Belastung (mit ESt, KSt, GewSt, SolZ und evtl. KiSt) des Veräußerers hängt davon ab, ob die Anteile im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden.

2.1.1.1 Beteiligung im Privatvermögen einer natürlichen Person

Anteilsveräußerungsgewinne sind im Privatvermögen nur dann steuerbar, wenn es sich um private Veräußerungsgeschäfte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt, d.h. zwischen Anschaffung und Veräußerung der Anteile liegen weniger als zwölf Monate, oder wenn der Veräußerer an der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG)[23]. In beiden Fällen ergibt sich der Veräußerungsgewinn aus dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten der Anteile abzüglich der Anschaffungskosten (§§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 2 EStG)[24]. Gleichermaßen gilt auch die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (HEV) nach § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG, wonach die Hälfte des Veräußerungsgewinnes steuerfrei ist. Zu beachten ist dabei, dass auch nur die Hälfte der Anschaffungs- und Veräußerungskosten nach § 3c Abs. 2 EStG abgezogen werden darf. Die Anwendung der Tarifermäßigung wird nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG versagt[25]. Bei privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine Freigrenze von 512 Euro pro Jahr (§ 23 Abs. 3 Satz 6 EStG). Verluste aus diesen Geschäften dürfen nach den Regeln des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG verrechnet werden. Der Freibetrag von 9.060 Euro und der Grenzbetrag von 36.100 nach § 17 Abs. 3 EStG kommen nur zur Anwendung, wenn sämtliche Anteile der Kapitalgesellschaft veräußert werden, anderenfalls ermäßigen sich diese Beträge[26]. Veräußerungsverluste können nur zur Hälfte mit positiven Einkünften des Veräußerers verrechnet werden (§ 17 Abs. 2 Satz 4 EStG ist zu beachten)[27]. Anteilsveräußerungsgewinne sind im Privatvermögen voll steuerbar, wenn einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 UmwStG Gegenstand der Veräußerung sind[28]. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften von § 3 Nr. 40 Sätze 3 und 4 EStG[29]. Mangels gewerblicher Tätigkeit ist die GewSt bei Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen nicht zu beachten.

[...]


[1] Vgl. im folgenden Schaumburg, H. , Steuerorientierter Unternehmenskauf, in: Schaumburg, H. (Hrsg.), Unternehmenskauf im Steuerrecht (2004), S. 3.

[2] Vgl. Rödder, T./Hötzel, O./Mueller-Thuns, T., Unternehmenskauf (2003), S. 4 ff.

[3] Vgl. Rotthege, G./Wassermann, B.; Mandatspraxis Unternehmenskauf (2002), S. 246.

[4] Vgl. Memento-Redaktion, Memento Gesellschaftsrecht für die Praxis (2003), S. 71.

[5] Vgl. im folgenden Weigl, G., Unternehmenskauf (BB 2001), S. 2188.

[6] Mehr zu den Änderungen im Rahmen des StSenkG und des UntStFG im BGBl. Teil 1 2000 S. 1433 ff. und 2001 S. 3858 ff.

[7] Vgl. Elser, T., Asset deal versus share deal (DStR 2002), S. 1827.

[8] Vgl. Rödder, T./Hötzel, O./Mueller-Thuns, T., Unternehmenskauf (2003), S. 537 f.

[9] Vgl. im folgenden Heyd, R./Prohaska, D., Einfluss von Steuern auf die Gegenleistung (StuB 2004), S. 395.

[10] Vgl. Rödder, T./Hötzel, O./Mueller-Thuns, T., Unternehmenskauf (2003), S. 538.

[11] Vgl. im folgenden Rotthege, G./Wassermann, B.; Mandatspraxis Unternehmenskauf (2002), S. 247 f.

[12] Vgl. im folgenden Rödder, T., Unternehmensverkauf/Unternehmenskauf, in: Müller, W./Rödder, T. (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der AG (2004), S. 961 f.

[13] Vgl. im folgenden Rödder, T., Steuerstatus des Unternehmensverkäufers, in: Schaumburg, H. (Hrsg.), Unternehmenskauf im Steuerrecht (2004), S. 69.

[14] Vgl. Heyd, R./Prohaska, D., Einfluss von Steuern auf die Gegenleistung (StuB 2004), S. 395.

[15] Vgl. im folgenden Rödder, T./Hötzel, O./Mueller-Thuns, T., Unternehmenskauf (2003), S. 518.

[16] Handelt es sich bei einem Share Deal um die Übertragung eines Unternehmens, spricht man bei diesem Erwerb der Anteilsrechte ebenso von einem Sachkauf, weil eine Sach- und Rechtsgesamtheit übergeht. So auch: Vgl. Rödder, T./Hötzel, O./Mueller-Thuns, T., Unternehmenskauf (2003), S. 9 ff.

[17] Vgl. Rödder, T./Hötzel, O./Mueller-Thuns, T., Unternehmenskauf (2003), S. 9.

[18] Vgl. im folgenden Klein-Blenkers, F., Entwicklung des Unternehmenskaufrechts (NZG 2003), S. 906.

[19] Organschaften bleiben unberücksichtigt. Für weitere Ausführungen siehe dazu auch Dötsch, E., Organschaftsfragen, in: Schaumburg, H. (Hrsg.), Unternehmenskauf im Steuerrecht (2004), S. 199 ff.

[20] Vgl. Heyd, R./Prohaska, D., Einfluss von Steuern auf die Gegenleistung (StuB 2004), S. 395.

[21] Vgl. Elser, T., Asset deal versus share deal (DStR 2002), S. 1827.

[22] Beim Gründerfall hat der Gesellschafter die Anteile bei Gesellschaftsgründung übernommen. Es werden in dem Zeitraum, in dem der Veräußerer an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, offene Rücklagen und stillen Reserven gebildet. D.h. die Anschaffungskosten der Anteile stimmen mit dem Nennkapital überein. Vgl. Scheffler, W., Das Verkäufer-Umwandlungsmodell (StuB 2002), S. 584.

[23] Vgl. Rödder, T., Unternehmensverkauf/Unternehmenskauf, in: Müller, W./Rödder, T. (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der AG (2004), S. 968 f.

[24] Vgl. im folgenden Seipt, C., Unternehmenskauf nach dem StSenkG (DStR 2000), S. 2061 ff. und Rotthege, G./Wassermann, B.; Mandatspraxis Unternehmenskauf (2002), S. 290 f.

[25] Vgl. im folgenden Heyd, R./Prohaska, D., Einfluss von Steuern auf die Gegenleistung (StuB 2004), S. 398.

[26] Vgl. Ebling, I., in: Blümich (Hrsg.), Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz - Kommentar (Stand 03/2005).

[27] Vgl. Rotthege, G./Wassermann, B.; Mandatspraxis Unternehmenskauf (2002), S. 291.

[28] Vgl. Rödder, T., Unternehmensverkauf/Unternehmenskauf, in: Müller, W./Rödder, T. (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der AG (2004), S. 968.

[29] Vgl. im folgenden Heyd, R./Prohaska, D., Einfluss von Steuern auf die Gegenleistung (StuB 2004), S. 398 f.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Ertragsteuerlicher Vergleich der Transaktionsformen share und asset deal und dessen Preiswirkungen
Hochschule
Technische Universität Chemnitz
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V45501
ISBN (eBook)
9783638428941
Dateigröße
656 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es werden detailliert beide Transaktionsformen vorgestellt. Dabei wird sowohl die Sicht des Käufers als auch des Verkäufers beleuchtet.
Schlagworte
Ertragsteuerlicher, Vergleich, Transaktionsformen, Preiswirkungen
Arbeit zitieren
Kathleen Beutner (Autor:in), 2005, Ertragsteuerlicher Vergleich der Transaktionsformen share und asset deal und dessen Preiswirkungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45501

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