Wie regelt das Grundgesetz die parlamentarische Kontrolle? Eine Analyse der rechtlichen Vorgaben für das Handeln der Regierung


Seminar Paper, 2013

23 Pages, Grade: 1,2


Excerpt


Gliederung

Literaturverzeichnis

Gliederung

A. Einleitung

B. Begriff und kurze Geschichte

C. parlamentarische Kontrolle als Parlamentsfunktion

D. parlamentarische Kontrolle durch die Opposition

E. Instrumente und Institutionen der parlamentarische Kontrollen

1.Rechenschafts- und Informationsrechte a) Zitierungsungsungsrecht b) Das Frage- bzw. Interpellationsrecht
aa) Große Anfrage
bb) Kleine Anfrage
cc) Fragestunde
dd) Aktuelle Stunde
c) Das Recht auf Akteneinsicht
d) Gesetzliche Berichtspflichten

2. parlamentarische Kontrolleinrichtungen
a) Petitionsausschuss
b)Untersuchungsausschuss
c) Enquete-Kommissionen
d) Der Wehrbeauftragte
e) parlamentarische Kontrollgremien
aa) parlamentarisches Kontrollgremium
bb) G-10 Kommission
cc) ZFdG- Gremium
dd) Gremien nach Art.13 IV GG

3. Budgetrecht und Haushaltskontrolle

4 Repressive Instrumente
a) Misstrauensvotum
D) Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der parlamentarische Kontrolle der Exekutive mit besonderem Augenmerk auf ihre Verankerung im Grundgesetz oder andere Gesetzen, sofern dies der Fall ist.

Wir müssen uns zuerst mit der Entstehung und Geschichte der parlamentarischen Kontrolle beschäftigen. Es ist wichtig, die Notwendigkeit der Kontrolle über die Verwaltung der Regierung zu verstehen, welche in Konkordanz mit dem demokratischen Prinzip steht, auf dem die Bundesrepublik Deutschland aufgebaut ist.

Das führt uns zur Untersuchung der Kontrolle als parlamentarische Funktion in Rahmen der Legitimation - das Parlament als Vertreter des Volkswillens. Hierbei kommt die Bedeutung der in Grundgesetz verankerten Prinzipien der Kontrolle, als Ergebnis des Kampfes um einen legalen Rahmen zum Zweck des Allgemeinwohls im Konstitutionalismus zum Vorschein.

Das Thema der parlamentarische Kontrolle durch die Opposition spielt auch einen grosse Rolle. In einem politischen System, in dem die Parlamentsmehrheit auf den Seite der Regierung steht, nimmt die Bedeutung der Opposition zu.

Zum Schluss folgt eine shematische Untersuchung der parlamentarischen Kontrollinstrumente und Institutionen, ihrer Verankerung in Grundgesetz oder anderen Gesetzen und ein kurzer Exkurs zu ihrer Entstehung und Funktion. Abschließend wird ein Überblick über die parlamentarische Kontrolle im Realen, ihre Auswirkungen, sowie eine kritische Rezeption gegeben.

B. Begriff und kurze Geschichte.

Kontrollbegriff: Von seinem Ursprung „Contra rotulus“ her, bedeutet er „Gegen- Rolle“ und spricht einen Vorgang an, bei dem ein bestimmtes Verhalten an Hand eines bestimmten Maßstabes überprüft und bewertet wird.1

Die Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive war nicht immer Aufgabe des Parlaments. Dies sollte sich erst im Rahmen eines historischen Prozesses entwickeln.

Um das Auftreten der parlamentarische Kontrolle in Deutschland zu verstehen müssen wir unseren Blick erst nach England richten. Dort wurde in der englischen Parlamentstheorie des 19. Jahrhundert ein System entwickelt, in dem die Regierung dem Parlament gegenüber steht und ihr Handeln vor diesem begründen muss. Das führte dazu, dass die verschiedenen Aspekte der Verwaltung unter Beteiligung der Öffentlichkeit standen und dass ein Konsens von Nöten war. Stichwort: „Government by Discussion“: so wurden erstmalig parlamentarische Kontrollen verstanden und definiert.2

Im deutschen Konstitutionalismus war die Entwicklung ähnlich. Am Anfang wurde unter der Regierung die gesamte staatliche Tätigkeit verstanden wie zum Beispiel: Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung. Gleichzeitig sollte das Parlament die Interessen der Bürger vertreten. In dieser Konjunktur gab es zwei Ziele: das Parlament sollte sich von dem Einfluss der Regierung emanzipieren. Dies geschah durch die Demokratisierung des Wahlverfahrens, die innere Selbstverwaltung des Parlaments und die Immunität der Abgeordneten. Nur so könnte das Parlament auf gleichem Niveau mit der Regierung stehen.

Zweitens musste das Parlament eigene Einflussmöglichkeiten auf die Regierung erlangen. Das wurde erreicht in dem das Parlament die Staatsgewalt an die Gesetzbeschlüsse band.3

All dies geschah während des Wandels von konstitutioneller Monarchie zur parlamentarischen Demokratie4. Da der Bundestag das einzige Staatsorgan ist, dessen Mitglieder vom Volk unmittelbar gewählt werden, ist seine „Berufung“ durch Volkswillen die Quelle der Legitimierung der politischen Entscheidung (Vertretungsfunktion des Parlaments)5. Deswegen hat der Bundestag als Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten. Er besitzt das Recht aber auch die Pflicht zu handeln. Diese Verantwortung erfordert vom Parlament, sich selbst die nötigen Werkzeuge zu schaffen und sie in dem Grundgesetz zu verankern; um seine Autonomie auszuüben und zu wahren. Eine ihre wichtige Werkzeuge hierbei sind die parlamentarische Kontrollen.

C. parlamentarische Kontrollen als Parlamentsfunktion.

Die Vertretungsfunktion des Parlaments wurde schon als Legitimationskern genannt aber daneben stehen weitere Funktionen, des Parlaments. Die Gesetzgebungsfunktion, die Kreationsfunktion, der Artikulations-, und Initiativfunktion, die Staatsleitungsfunktion und natürlich die Kontrollfunktion, die sind laut herrschender Lehre traditionelle Funktion des Parlaments.

Das vorherrschende Verständnis ist, dass Kontrolle eine ständige Parlamentsaufgabe ist, folglich Rechtsetzung und Kontrolle zwei Aufgaben von unterschiedlicher Natur sind. Wenn es um Entscheidungsrechte geht, ist dies die Nutzung der Zentralkompetenz des Parlaments und damit eine Entscheidung. Also muss die Ausübung der Kontrollen über parlamentsfremde Aufgaben zugleich die Teilhabe an fremder Entscheidungskompetenz sein.6

Die Kontrolle durch das Parlament wurde als ein Mittel der Mäßigung und Verschränkung der Staatsgewalten gesehen, in dem die Wahl des Bundeskanzlers durch das gesetzgebende Organ selbst schon als vorauswirkende Kontrolle angesehen werden kann. Sie ist eine Art von „intensiver Kontrolle“ und keine einen eigene primäre Parlamentsfunktion, höchstens eine „Nebenfunktion“. Solche Auslegungen könnte dazu führen, dass fast jede Aufgabe des Parlaments als Kontrolle betrachtet werden kann, oder dass andere Funktionen auch nur Nebenfunktionen sein können. Damit das Parlament dieses „contra“ Element ausüben kann, müssen sich die Kontrollen auf fremde Aufgaben beziehen. Tief in diesem Begriff steckt schon ein Regulationselement, ein gegen die Exekutive gerichteter Konterpunkt, doch das Parlament kontrolliert sich auch selbst.7

Daraus zieht Krebs den Schluss, dass „eine Sonderung der parlamentarischen Kontrolle von anderen Parlamentsfunktionen weder verfassungsrechtlich geboten“, noch überhaupt trennscharf möglich ist. parlamentarische Kontrolle sei vielmehr eine vom Parlament wahrzunehmende Funktion in staatlichen Entscheidungsprozessen, die entweder in den ausschließlichen parlamentarischen Kompetenzbereich falle oder an denen (auch) die Parlamente beteiligt sind. 8

D. parlamentarische Kontrolle durch die Opposition

Wie bereits geklärt wurde repräsentiert das Parlament das Volk und gem. Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, dessen Macht vom Volk als Ganzem ausgeht. In diesem dient die parlamentarische Kontrolle im engeren Sinne nur dem Wohl der Allgemeinheit (Demokratieprinzip).9

Nicht zu vergessen ist, wenn man von der Realität ausgeht, dass die von der Verfassung vorgesehene Kontrolle sich auf eine Kontrolle der Regierung durch die Opposition bezieht. Denn Parlamentarier, die Mitglieder der Regierungspartei/en sind, werden kein Interesse daran haben werden ihr eigenes Lager zu schädigen. Mit anderen Worten, die Parlamentsmehrheit wird in der Regel darum bemüht sein, die Regierung zu unterstützen und ihre machtpolitische Position zu stärken oder mindestens zu wahren. Folglich spielt sich der Dualismus nicht zwischen Parlament und Regierung ab, sondern zwischen Opposition und Regierungsmehrheit.10

Mit Blick auf Legitimationskette wird der Teil des Volks, der nicht für die Parlamentsmehrheit gestimmt hat, (infolgedessen auch nicht für der Kanzlerkandidaten) durch die Opposition vertreten, die damit wichtige Kontrollfunktionen inne hat. Das heißt natürlich nicht, dass es in der Parlamentsrealität kein Mitglied der Regierungspartei/en gibt, der nicht für ein transparente Handlung des Verwaltung handelt um zu vermeiden, dass politische Ideologien oder Parteiinteressen über das Wohl der Allgemeinheit herrschen.

E. Instrumente und Institutionen der parlamentarischen Kontrolle.

1. Die Rechenschafts- und Informationsrechte.

Das Wichtigste um parlamentarische Kontrollen effektiv auszuüben sind Informationen. Nur durch Informationsgewinnung, Informationsverarbeitung und Informationsbewertung kann das Parlament sein Informationsrecht erfüllen. Das Parlament braucht immer eine ausreichende Informationsbasis als Grundlage für seine Arbeit, insofern ist dieses Informationsrecht fundamental. Dieses besteht aus zwei Elementen: Erstens die Sammlung der Information. Zweitens die Überprüfung dieser Information.11

Auch das Abberufungsrechts gemäß Art. 67 GG gehört in den Handlungsbereich der Regierung.

Art 67 GG (1) „Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.“

Mit dem umfassenden Legitimationsgebot von Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG korrespondiert die Notwendigkeit umfassender Informationen. Alle Informationen müssen verfügbar sein. Im repräsentativ-parlamentarischen System des Grundgesetzes muss die gesamte demokratische Legitimation über das Parlament vermittelt werden.12

a)Zitierungsrecht.

Die allerwichtigsten Werkzeuge, mit denen das Parlament diese Information bekommen kann, sind die Zitierungs- und die Interpellationsrechte.

Der Kern zum Zitierungsrecht ist nach Artikel 43 Abs.1 GG: „Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen“. Es handelt sich also um ein Mittel der Fremdinformation.

Der Beschluss bedarf der Mehrheit des Bundestages und bezieht sich auf das Recht des Parlaments das Erscheinen des Regierungschefs oder eines Ministers im Plenum oder vor den Ausschüssen zu verlangen. Also nach § 42 GOBT (Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages): „Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf von Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.“ Der Ziel ist die Stellungnahme eines Regierungsmitglieds zu einem bestimmten Thema.13

Das Problem mit dem Zitierungsrecht ist, dass für seine rechtsverbindliche Ausübung gem. Art. 42 Abs 2GG ein Mehrheitsbeschluss erforderlich ist14: Art. 42 Abs 2 GG: „Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die von Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.“

Diese Mehrheitsbindung ist gerade das Problem, da sie vom Grundsatz der Gleichheit der parlamentarischen Beteiligungsrechte abweicht. Lediglich für den Antrag auf Herbeirufung gem. § 42 GOBT genügt die Fraktionsstärke oder von fünf von hundert der Mitglieder des Bundestages15. Das Zitierungsrecht ist somit eigentlich gegen die Regierung gerichtet (Bundeskanzler und Bundesminister nach Art. 62 GG) benötigt aber faktisch die Zustimmung der Parlamentarier der Regierungspartei/en; derer die die Regierung erst in ihre Position brachten.

Solange man das Zitierungsrecht als ein Mittel der Fremdinformation sieht, das zu den verfassungsrechtlichen geschützten Rechenschafts- und Informationsrechten der Abgeordneten zählt, ist die Regelung trotz ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation grds. begründungsbedürftig. Doch in der Realität muss man davon ausgehen, dass das Zitierungsrecht nur bei großen Skandalen wirklich zur Geltung kommt. In Situationen, in denen die Koalitionen ihre eigene Regierung nicht mehr unterstützen können, wollen oder ihre Kontinuität in Frage stellen würden.16

[...]


1 Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion der parlamentarischen Kontrollen S.21

1 Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion der parlamentarischen Kontrollen S.22- 23

2 Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion der parlamentarischen Kontrollen S.23

4 Höpfne r, parlamentarische Kontrolle in Deutschland und in der Europäischen Union S 3

5 Höpfner, parlamentarische Kontrolle in Deutschland und in der Europäischen Union S 4

6 Boetticher, Parlamentsverwaltung und parlamentarische Kontrolle, S 2

7 Boetticher, Parlamentsverwaltung und parlamentarische Kontrolle, S 217

8 Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion der parlamentarischen Kontrolle S 217

9 Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion der parlamentarischen Kontrolle S 29

10 Boetticher, Parlamentsverwaltung und parlamentarische Kontrolle S 219-220

11 Boetticher, Parlamentsverwaltung und parlamentarische Kontrolle S 225

12 Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion der parlamentarischen Kontrolle S 91

13 Boetticher, Parlamentsverwaltung und parlamentarische Kontrolle, S.226

14 Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion der parlamentarische Kontrolle S 99

15 Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion der parlamentarische Kontrolle S 99

16 Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion der parlamentarische Kontrolle S 99

Excerpt out of 23 pages

Details

Title
Wie regelt das Grundgesetz die parlamentarische Kontrolle? Eine Analyse der rechtlichen Vorgaben für das Handeln der Regierung
College
http://www.uni-jena.de/  (Rechtswissenschaft Fakutät)
Grade
1,2
Author
Year
2013
Pages
23
Catalog Number
V455067
ISBN (eBook)
9783668883802
ISBN (Book)
9783668883819
Language
German
Keywords
Parlamentarische Kontrolle, Parlamentarismus, Ausschuss, Regierung, Kontrollen, Gewaltenteilung, Grundgesetz, die Opposition, informationsrechte, zitierungsrecht, fragestunde, kleine frage, grosse frage, aktensicht, petitionsausschuss, untersuchungsausschuss, enquete-komission, wehrbeaufragte, kontrollgremien, g-10 komission, ZFdG-Komission, Gremien, misstrauensvotum
Quote paper
Arturo Gallegos Garcia (Author), 2013, Wie regelt das Grundgesetz die parlamentarische Kontrolle? Eine Analyse der rechtlichen Vorgaben für das Handeln der Regierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/455067

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