Eine "Sternstunde des Parlaments"? Eine Darstellung der Verjährungsdebatten im Deutschen Bundestag (1960-1979)


Hausarbeit (Hauptseminar), 2017

27 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die folgenschwere Entscheidung des Hohen Hauses
2.1 Vorbetrachtung und historische Kontextualisierung
2.2 Die Debatte um die Verjährung von Todschlagsdelikten

3. Eine „Sternstunde des Parlaments“?
3.1 Vorbetrachtung und historische Kontextualisierung
3.2 Eine scheinende Debatte und eine vertane Chance

4. Wieder nur ein weiterer Aufschub der Verjährung
4.1 Vorbetrachtung und historische Kontextualisierung
4.2 Die erneute Debatte um die Aufhebung der Verjährung

5. Keine weitere Verjährung mehr für Morddelikte aller Art
5.1 Vorbetrachtung und historische Kontextualisierung
5.2 Die abschließende Debatte zur Aufhebung der Verjährung

6. Fazit

7. Quell- und Literaturverzeichnis
7.1 Quellverzeichnis
7.2 Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 war keineswegs ein völliger Neubeginn, an dem einfach alles zurück auf Null gesetzt werden konnte. Deutschland hatte eine Vergangenheit, ohne die weder seine Gegenwart zu erklären, noch seine Zukunft zu gestalten gewesen wäre, auch wenn führende Staatsmänner darunter lieber einen Schlussstrich gezogen hätten und die belastende Vergangenheit hinter sich gelassen hätten. So war es doch gerade die jüngste Vergangenheit, die nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die die Entwicklungen in der jungen Bundesrepublik besonders prägte. Die Abgeordneten des Bundestages sind in ihren Debatten immer wieder davon eingeholt worden und hatten sich mit dem daraus ergebenden Spannungsfeld auseinanderzusetzen.

Das gilt insbesondere für die jahrzehnteandauernde Diskussion um die justizielle Auseinandersetzung und Verfolgung der Täterinnen und Täter, die für die Organisation und Durchführung des grausamen Massenmordes an mehr als 6 Millionen Juden und zahlreicher weiterer Opfergruppen Verantwortung trugen. Der Gesetzgeber debattierte zu dieser Frage in der Zeit zwischen 1960 und 1979 sehr intensiv, um den weiteren Weg zum Umgang mit der eigenen Vergangenheit zu finden. Dabei war es insbesondere die Debatte von 1965, die in der Folge als vermeintliche „Sternstunde des Parlaments“ gewürdigt wurde.

Ziel dieser Arbeit ist es nun, zu untersuchen, inwiefern diese Debatte tatsächlich als „Sternstunde des Parlaments“ bezeichnet werden kann. Diese zeitgenössische Bewertung ist für die historische Betrachtung insbesondere deshalb von Interesse, da die intensive Auseinandersetzung um die Strafverfolgung noch viele weitere Jahre andauern sollte, bis es letztendlich zu einer finalen Lösung in der Verjährungsproblematik kam. Damit verbunden ist auch die Frage, was die Debatte von 1965 von den vorherigen und nachfolgenden zu dieser Thematik unterscheidet.

Um zu einer aussagefähigen Einschätzung über ihre tatsächliche Bedeutung in diesem langwidrigen Prozess zu kommen, sollen die einzelnen Verjährungsdebatten und die damit verbundene Aufarbeitung der NS-Vergangenheit in der Bundesrepublik zunächst in den historischen Kontext der Vergangenheitsaufarbeitung eingebettet werden und die grundsätzliche Notwendigkeit der Debatten dargelegt werden.

Im Anschluss daran, sollen Verlauf und Ergebnisse der entscheidenden Etappen dieser Debatten, unter besonderer Berücksichtigung der Debatte von 1965, chronologisch dargestellt und gegenübergestellt werden. Hierzu werden als Quellen vor allem die Protokolle und Anträge der jeweiligen Plenardebatten einbezogen, welche die bedeutendsten Redebeiträge der Hauptakteure sowie die Kerninhalte beinhalten, mit deren Hilfe die Unterschiede der Debatten herausgearbeitet und gegenübergestellt werden sollen. Da die Postulierung als „Sternstunde des Parlaments“ vor allem auf der zeitgenössischen Bewertung beruht, sollen soweit möglich, auch Pressestimmen in diese Betrachtung einfließen und so sowohl ihr inner- als auch ihr außerparlamentarisches Bild deutlich machen.

Als fundierte Arbeitsgrundlage in der Fachliteratur dienen für die Unterstützung der Analyse und Bewertung insbesondere jeweils die Werke des Soziologen Helmut Dubiel, des Historikers Clemens Vollnhals und des Politologen Peter Reichel, die sich auf ihren jeweiligen Fachgebieten, unter Beachtung unterschiedlicher Blickwinkel, sehr intensiv mit der parlamentarischen Auseinandersetzung rund um die nationalsozialistische Vergangenheit beschäftigt, und sich dabei gerade auch besonders der Verjährungsfrage gewidmet haben.

Nach Einbeziehung und Analyse aller themenrelevanten Quell- und Literaturgrundlagen, sollte es abschließend möglich sein, zu einer fundierten und aussagekräftigen Antwort auf die Frage zu kommen, inwiefern die Plenardebatte von 1965 im Rückblick zurecht als „Sternstunde des Parlaments“ bezeichnet werden kann.

2. Die folgenschwere Entscheidung des Hohen Hauses

2.1 Vorbetrachtung und historische Kontextualisierung

Bevor die zur Beantwortung der Fragestellung relevanten Plenardebatten, die sich zwischen 1960 und 1979 mit der Verfolgung und Verjährung beschäftigten, diskutiert werden können, scheint es zunächst sinnvoll zu sein, die Notwendigkeit hierzu darzulegen.

Die am 23. Mai 1949 im Westen durch Verabschiedung des Grundgesetzes gegründete Bundesrepublik, versteht sich noch bis heute zwar nicht als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, aber wohl als das mit ihm identische Völkerrechtssubjekt1. Insofern leitet sich hieraus bereits implizit die institutionelle Notwendigkeit zur Auseinandersetzung mit den nationalsozialistischen Gewaltverbrechen und deren Vollstreckern ab. In der Praxis wurde die junge Republik auf verschiedene Weise von der Realität eingeholt und dazu gezwungen, sich eingehender mit der eigenen Vergangenheit zu beschäftigen und mit ihr verantwortungsvoll umzugehen.

Zum einen kam es beispielsweise um die Jahreswende 1959/ 1960 wiederholt zu antisemitischen Vorfällen und sogar Schändungen, die in diesen Tagen eine erhöhte Aufmerksamkeit seitens der Inlands- und Auslandspresse auf die Bonner Republik richteten, die sich vor allem nach außen um ein gutes Ansehen bemühte. Dies führte auch dazu, dass, so wie Helmut Dubiel einschätzt, es zu einer ernsten Diskussion über das Geschichtsbild und den Umgang mit Personen kam, die trotz NS-Vergangenheit in wichtige Ämter kamen.2

Diese Gruppe und alle, die vermeintlich an den tyrannischen Gewaltverbrechen des NS-Staates außerhalb des Reiches beteiligt waren, gerieten bereits ab 1958 in den Fokus der in Ludwigsburg ansässigen Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen. Wie Clemens Vollnhals argumentiert, verbarg sich auch hinter ihr vielmehr die Hoffnung, dem Ausland gegenüber deutlich machen zu können, dass sich die Bundesregierung der Thematik annehme, auch wenn sich dies in der Praxis für die Behörde oft als schweres Unterfangen erwies.3 Zum anderen wurde mit Artikel 131 des Grundgesetzes auch ein gegenteilige Praxis des „neuen Deutschlands“ deutlich.4 Daran zeigt sich bereits, wie schwer der Bundesrepublik der Umgang mit der Vergangenheit noch zehn Jahre nach ihrer Gründung fiel und wie stark diese auch in ihre Gegenwart hinein wirkte. Welche nachhaltige Wirkung diese jedoch besonders auf das Zusammenleben, die Demokratie und die Justiz entfalten sollte, zeigt sich eindrucksvoll an den Debatten um die Verjährung und Aufklärung von belastenden NS-Kapitalverbrechen wie Mord und Todschlag, deren Verjährung 1960 als erstes drohte, im Deutschen Bundestag. Für Peter Reichelt zeigt sich hier ein erster Paradigmenwechsel, denn die Verjährung für vergleichsweise geringe Straftatbestände trat bereits 1955 ein und habe erst mit Rückkehr von 15.000 Kriegsgefangenen aus der Sowjetunion, deren Vergangenheit sie in der Bundesrepublik rechtspflegerisch einzuholen drohte, zu allmählichen lauter werdenden Diskussionen geführt.5

Die Abgeordneten hatten sich 1960 als gesetzgebende Gewalt damit auseinandersetzen müssen, da die im Strafgesetzbuch, zum Zeitpunkt dessen Entstehung noch verankerte Verjährungsfrist dieser Straftaten 15 Jahre beziehungsweise 20 Jahre nach dem Niedergang des Dritten Reiches vom 8. Mai 1945 wirksam zu werden drohte und in der Folge viele Täter straffrei bleiben könnten.6 Einen Tag, bevor es zur weiteren parlamentarischen Auseinandersetzung kam, gelang Israel mit der Festsetzung des Holocaust-Drahtziehers Adolf Eichmann (1906-1962) ein weitbeachteter Coup, der auch auf die Bonner Republik wirken sollte.7

2.2 Die Debatte um die Verjährung von Todschlagsdelikten

Als der Bundestag am 24. Mai 1960 in Bonn zu seiner 117. Sitzung in der dritten Legislaturperiode zusammentrat, stand die Debatte sogleich unter dem Eindruck der Ereignisse des Vortages, auch wenn sie nur bedingt Einfluss auf deren Ausgang hatten. In der Sitzung wurde der Entwurf eines „Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen“ behandelt, der von der oppositionellen SPD-Fraktion nach mehreren Änderungen vorgelegt wurde.8 Der Antrag sah vor, den Beginn der Verjährung vom 8. Mai 1945, dem Tag der Kapitulation, auf den 15. September 1949, den Tag, an dem Konrad Adenauer zum Bundeskanzler gewählt wurde, zu verlegen. Argumentiert wurde damit, dass erst ab diesem Zeitpunkt die eigenverantwortliche Umsetzung zur justiziellen Aufarbeitung durch die Bundesregierung möglich gewesen sei.9

Auch wenn die Sozialdemokraten in der Debatte als einzige darauf drängen, den Stichtag der Verjährung zu verschieben, um so eine weitere Strafverfolgung zu ermöglichen, ist der Antrag auch innerhalb der eigenen Bundestagsfraktion nicht unumstritten. So war Adolf Arndt (1904-1974), der als „Halbjude“ selbst zu den Opfergruppen des Nationalsozialismus zählte, gegen den rechtspolitischen Eingriff in die Verjährungsfrage, konnte sich mit seiner Position aber nicht in der SPD-Fraktion behaupten.10 Angesichts seiner Herkunft ist seine Haltung zu dieser Frage höchst bemerkenswert, zeugt aber auch davon, wie sachlich und wenig emotional er dem Thema dennoch zu begegnen versuchte.

Sein Fraktionskollege Dr. Walter Menzel (1901-1963) verteidigte den von der Mehrheit der Sozialdemokraten getragenen Antrag hingegen in der Debatte. In seiner Rede stellte er deren Bedeutung hervor, indem er ausdrücklich die NS-Verbrechen in den Blick nahm und vor ihrer möglichen Verjährung warnte. Darüber hinaus stellte er den Bezug zur Festnahme Adolf Eichmanns her, um dessen Helfer es seiner Ansicht nach eben auch ging. Wie dies bei der Zentralen Stelle bereits deutlich wurde, fürchtete auch er vor allem um den Ruf der Bundesrepublik im Ausland.11

Fritz Schäffer (1888-1967), der als Bundesminister der Justiz für die Regierung, und damit auch für die die Mehrheit der Abgeordneten der Koalition, Stellung zum Antrag nahm, positionierte sich gegen den Gesetzentwurf. Im Gegensatz zu Menzel sah er keinen Anlass dazu, die Verjährungsfrist zu verschieben, da es sich bei den zu ahndenden Straftaten vor allem um Mord und die Beihilfe dazu handle, zu deren Verjährung noch ein längerer zeitlicher Abstand bestünde.12 Zwar hebt Dr. Schäffer, der selbst unter der Inhaftierung im KZ litt, die Bedeutung von Mord und Beihilfe hervor, allerdings wird jene von Todschlagsdelikten dadurch zugleich scheinbar bagatellisiert, obwohl es sich ebenfalls um schwere Kapitalverbrechen handelt. Hierdurch wird die Tragweite der Straftaten völlig unterschätzt.13

Im Rechtsausschuss, wo das Vorhaben zunächst diskutiert wurde, äußerte sich der CSU-Bundesminister zudem dahingehend, dass sich aus der Zielstellung des SPD-Antrages eine nachträgliche Verschlechterung für die Täter ergeben würde, die mit den im Grundgesetz verankerten rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem sogenannten Rückwirkungsverbot, nicht vereinbar sei.14 Das gilt auch für Ewald Bucher (1914-1991), der im Plenum für die FDP-Fraktion das Wort ergriff und Schäffer einige Jahre später im Amt folgen sollte. Er stimmte der Intention des SPD-Antrages zwar prinzipiell zu, verwies aber ebenfalls auf das Grundgesetz.15 Mit diesen Bedenken votierten die Justizminister der Länder bereits im April für den Eintritt der Verjährung.16 Der damit verbundenen Argumentation hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings bereits 1952 in einer Grundsatzentscheidung jede Grundlage entzogen.17 Es verwies in seiner Entscheidung nämlich darauf, dass die Verlängerung von Verjährungsfristen sich auf die Verfolgbarkeit, nicht aber auf deren Strafbarkeit beziehen würde.18

Aus dieser Position wird wiederholt deutlich, dass die Bundesregierung, augenscheinlich keinen ernsthaften Handlungsbedarf erkannt hat. Zum anderen wird auch deutlich, dass dabei formaljuristische Grundsätze offenbar schwerer wogen als die moralische Verantwortung, die Täter zur Rechenschaft für ihre begangenen Verbrechen zu ziehen, denn ohne Verfolgung blieben diese straffrei. Mit der fatalen Ablehnung des SPD-Gesetzentwurfes durch die Mehrheit der Abgeordneten, trat die Verjährung von Todschlags und weiterer minderschwerer Tatbestände noch im Jahr 1960 in Kraft, wodurch zahlreiche Verbrechen nicht weiter verfolgt und damit keiner gerechten Strafe zugeführt werden konnten.19

Die Mitglieder des Bundestages hatten sich in ihrer Entscheidung selbst von den Appellen britischer und israelischer Parlamentarier sowie des internationalen Ausschwitz-Komitees nicht beindrucken lassen, was das Fehlen einer emotionalen und moralischen Komponente in dieser Debatte noch ein weiteres Mal unterstreicht.20 Die Entscheidung stand wie die Position Schäffers und Buchers, laut Journalist Willi Winkler, ganz im Einklang mit der Mehrheitsmeinung der bundesdeutschen Bevölkerung, die endlich mit der Vergangenheit abschließen wollte.21

Es kann resümierend festgestellt werden, dass in dieser ersten Verjährungsdebatte, in der es im Grunde nicht um eine Verlängerung der Verfolgbarkeit ging, sondern vielmehr um die Verschiebung des Stichtags, von dem aus die Verjährung berechnet werden sollte, insbesondere formaljuristische Vorstellungen von der Konstitution eines Rechtsstaates ausgetauscht wurden. Diese Überzeugungen über eine, nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eigentlich geklärten Rechtslage, überlagerten im Plenum die ebenso wichtige moralische und ethische Verpflichtung zur Herstellung von Gerechtigkeit, indem die Täter einer rechtmäßigen Verurteilung zu zuführen gewesen wären, völlig und ließen die Plenardebatte letztlich mit einer so fatalen Entscheidung enden, denn die Gesetzesänderung hätte wohlmöglich zumindest mehr Zeit zur rechtlichen Aufarbeitung der Todschlagsdelikte gebracht und damit eine Vielzahl von Verbrechen der Verjährung entzogen. Diese Chance wurde von den Abgeordneten vertan.

3. Eine „Sternstunde des Parlaments“?

3.1 Vorbetrachtung und historische Kontextualisierung

Mit der Plenardebatte von 1960 war die Verjährungsfrage allerdings noch nicht beantwortet. In der Zwischenzeit zeichnete sich auch für die NS-Mordverbrechen, deren Verjährung sich nun 1965 nähern sollte, keine endgültige Lösung ab.

Unter Handlungsdruck geriet die Bonner Regierung nun, was die Frage der juristischen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit angeht, vor allem durch die Rechtspolitik der DDR. Das ostdeutsche Parlament, die Volkskammer, verabschiedete nämlich bereits im August 1964 ein Gesetz, welches die in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes begangenen Gewalt- und Kriegsverbrechen für nichtverjährbar erklärte und damit dort den zeitlichen Druck zur Strafverfolgung aufhob.22 Dieser Schritt kann, wie die Veröffentlichung des „Braunbuchs“ im Sommer 1965, durchaus auch als eine ideologische Provokation der Bundesrepublik in der Zeit des Kalten Krieges gewertet werden.23 Er zeigt allerdings auch eine sehr fortschrittliche Rechtsposition auf, zu deren Entwicklung es in Westdeutschland auch noch viele weitere Jahre brauchen sollte. Für die DDR hingegen lassen sich allein damit allerdings auch noch keine Aussagen über die tatsächliche Umsetzungspraxis dieser Regelung treffen.

Anders als dies noch 1960 der Fall gewesen wäre, formierte sich in der Zwischenzeit auch im Inland Kritik an der Auseinandersetzung mit der Vergangenheit. So kam der Protest nicht nur von Opfergruppen aus Israel und den Vereinigten Staaten. Nach dem Eichmann-Prozess 1961 liefen im Frankfurter Römer 1963 die Frankfurter Auschwitz-Prozesse, die die Bundesrepublik beispielhaft beschäftigten. Von der Evangelischen Kirche in Deutschland kamen öffentlichkeitswirksam mahnende Worte gegenüber den Gerichten, die sich mit den NS-Verbrechen zu befassen hatten.24

[...]


1 vgl. Bundestagsdrucksache 18/4076 vom 20.02.2015: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sarah Wagenknecht, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE., S. 10.

2 vgl. Dubiel, Helmut: Niemand ist frei von der Geschichte – Die nationalsozialistische Herrschaft in den Debatten des Deutschen Bundestages, München 1999, S. 81-82.

3 vgl. Vollnhals, Clemens: „Über Ausschwitz wächst kein Gras.“ – Die Verjährungsdebatten im Deutschen Bundestag, in: Osterloh, Jörg/ Vollnhals, Clemens (Hrsg.): NS-Prozesse und deutsche Öffentlichkeit. Besatzungszeit, frühe Bundesrepublik und DDR (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung, 45), Göttingen 2011, S. 376.

4 vgl. Reichel, Peter: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland – Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur von 1945 bis heute, München 2001, S. 184.

5 vgl. Ebd., S. 184.

6 vgl. vgl. Vollnhals, Clemens: „Über Ausschwitz wächst kein Gras.“, 376.

7 vgl. Matthäus, Jürgen: Der Eichmann-Prozess und seine Folgen – Strafverfolgung von NS-Verbrechen und Geschichtsschreibung in Deutschland, in: Renz, Werner (Hrsg.): Interessen um Eichmann – Israelische Justiz, deutsche Strafverfolgung und alte Kameradschaften (= Wissenschaftliche Reihe des Fritz Bauer Instituts, Bd. 20), Frankfurt a.M. 2012, S. 218.

8 vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.): Plenarprotokoll, Stenographischer Bericht der 117. Sitzung der 3. Wahlperiode vom 24.5.1960, S. 6679.

9 Bundestagsdrucksache 3/1738 vom 23.05.1960: Antrag der SPD-Fraktion - Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfrist

10 vgl. Vollnhals, Clemens: „Über Ausschwitz wächst kein Gras.“, S. 377.

11 vgl. Redebeitrag des Abgeordneten Dr. Menzel, Walter (SPD), in: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Plenarprotokoll, Stenographischer Bericht der 117. Sitzung der 3. Wahlperiode vom 24.5.1960, S. 6680.

12 vgl. Redebeitrag des Bundesministers der Justiz, Schäffler, Fritz (CSU), in: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Plenarprotokoll, Stenographischer Bericht der 117. Sitzung der 3. Wahlperiode vom 24.5.1960, S. 6684f.

13 vgl. Vollnhals, Clemens: „Über Ausschwitz wächst kein Gras.“, S. 377.

14 vgl. Ebd., S. 378.

15 vgl. Redebeitrag des Abgeordneten Bucher, Ewald (FDP), in: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Plenarprotokoll, Stenographischer Bericht der 117. Sitzung der 3. Wahlperiode vom 24.5.1960, S. 6691f.

16 vgl. Vollnhals, Clemens: „Über Ausschwitz wächst kein Gras.“, S. 378.

17 vgl. Ebd., S. 380.

18 vgl. Reichel, Peter: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland, S. 186.

19 vgl. Vollnhals, Clemens: „Über Ausschwitz wächst kein Gras.“, S. 380.

20 vgl. Ebd., S. 378.

21 vgl. Winkler, Willi: Adolf Eichmann und seine Unterstützer – Ein kleiner Nachtrag zu einem bekannten Rechtsfall, in: Renz, Werner (Hrsg.): Interessen um Eichmann – Israelische Justiz, deutsche Strafverfolgung und alte Kameradschaften (= Wissenschaftliche Reihe des Fritz Bauer Instituts, Bd. 20), Frankfurt a.M. 2012, S. 289.

22 vgl. Eschenhagen, Wieland/ Judt, Matthias: Der neue Fischer Weltalmanach Chronik Deutschland 1949-2014 – 65 Jahre deutsche Geschichte im Überblick, Frankfurt a.M. 2014, S. 133.

23 vgl. Vollnhals, Clemens: „Über Ausschwitz wächst kein Gras.“, S. 382.

24 vgl. Ebd., S. 382.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Eine "Sternstunde des Parlaments"? Eine Darstellung der Verjährungsdebatten im Deutschen Bundestag (1960-1979)
Hochschule
Universität Potsdam  (Historisches Institut)
Veranstaltung
Die Auseinandersetzung mit der Shoa in der Bundesrepublik von ihrer Gründung bis Mitte der 1970er Jahre
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
27
Katalognummer
V455135
ISBN (eBook)
9783668864900
ISBN (Buch)
9783668864917
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verjährungsdebatte, Holocaust, Bundestag, Parlament, Verjährung, Sternstunde, Stunde Null, Nachkriegszeit, Vergangenheitsbewältigung, Vergangenheitsaufarbeitung, Geschichtsaufarbeitung, Parlamentsgeschichte, Umgang mit der NS-Vergangenheit, NS-Vergangenheit, Deutscher Bundestag
Arbeit zitieren
Stefan Schmiedel (Autor:in), 2017, Eine "Sternstunde des Parlaments"? Eine Darstellung der Verjährungsdebatten im Deutschen Bundestag (1960-1979), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/455135

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