Mit großer Spannung wurde am 18. Dezember 2014 das Gutachten des EUGH zur Frage des Beitritts der Union zur EMRK erwartet. Die Veröffentlichung sorgte anschließend für vielerlei Aufsehen. Indem der Gerichtshof das Beitrittsübereinkommen für mit den europäischen Verträgen unvereinbar erklärte, beendete er jegliche Beitrittsbemühungen auf unbestimmte Zeit. Schon einige Stunden nach Veröffentlichung des Gutachtens fielen die Reaktionen darauf aus der juristischen Fachwelt einhellig wie vernichtend aus.
Die besondere Brisanz der Thematik soll daher zum Anlass genommen werden, das Gutachten 2/13 hinsichtlich der aufgeworfenen Kritikpunkte zu untersuchen und damit dem plötzlichen Ende der Beitrittsverhandlungen nachzugehen.
Gliederung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Historische Entwicklung bis zum Gutachten 2/13
C. Sinn und Zweck eines Beitritts
I. Externe Kontrolle der Union
II. Schließen von Rechtsschutzlücken auf unionaler Ebene
III. Stärkung der internen sowie externen Glaubwürdigkeit der Union
IV. Vermeidung von Jurisdiktionskonflikten durch klare Zuständigkeiten
V. Fazit
D. Das Gutachten 2/13
I. Allgemeines
1. Zulässigkeit
2. Struktur des Gutachtens
II. Grundsätze des Unionsrechts
1. Die besonderen Merkmale der Union
2. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens
3. Die Autonomie des Unionsrechts
4. Fazit
III. Die Kritikpunkte des EUGH
1. Die besonderen Merkmale und die Autonomie des Unionsrechts
a) Verhältnis von Art. 53 GrCh und Art. 53 EMRK
b) Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens
c) Das Protokoll Nr. 16
2. Zu Art. 344 AEUV
3. Zum Mitbeschwerdegegner-Mechanismus
4. Zum Verfahren der Vorabbefassung des Gerichtshofs
5. Zur gerichtlichen Kontrolle im Bereich der GASP
6. Abschließende Bemerkung
E. Schluss
Eigenständigkeitserklärung
Häufig gestellte Fragen
Was war das Ergebnis des Gutachtens 2/13 des EuGH?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte das geplante Übereinkommen über den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für unvereinbar mit den EU-Verträgen.
Warum wird das Gutachten 2/13 in der Fachwelt kritisiert?
Die Kritik war einhellig vernichtend, da der Gerichtshof durch seine Entscheidung die Beitrittsbemühungen auf unbestimmte Zeit blockierte und sehr strenge Anforderungen an die Autonomie des Unionsrechts stellte.
Was sind die Hauptgründe für die Ablehnung des Beitritts?
Der EuGH sah die Autonomie des Unionsrechts und das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet. Zudem gab es Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).
Was ist der Zweck eines EU-Beitritts zur EMRK?
Ein Beitritt sollte eine externe Kontrolle der EU durch den EGMR ermöglichen, Rechtsschutzlücken schließen und die Glaubwürdigkeit der Union im Bereich der Grundrechte stärken.
Welche Rolle spielt das Protokoll Nr. 16 im Gutachten?
Das Protokoll Nr. 16 zur EMRK ermöglicht es nationalen Gerichten, Gutachten beim EGMR einzuholen. Der EuGH befürchtete, dass dies das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV umgehen und die Autonomie des EU-Rechts schwächen könnte.
- Quote paper
- Ines Ilies (Author), 2018, Der Beitritt der Europäischen Union (EU) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Gutachten 2/13, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/455821