Die Konkretisierung der Konzernlageberichterstattung durch E - DRS 20/ DRS 15


Seminar Paper, 2005

19 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der (Konzern-)Lagebericht als Rechnungslegungsinstrument

3. Anforderungen des E- DRS 20 / DRS 15 für die konkrete Gestaltung des Konzernlageberichts
3.1. Zwecke und Bedeutung des E-DRS 20/ DRS 15
3.2. Grundsätze der Lageberichterstattung
3.3. Berichtsteile des Konzernlageberichts und Empfehlungen

4. Kritische Würdigung des E- DRS 20 / DRS 15

5. Fazit

Literaturverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Internationalisierung und Globalisierung sind Themen, die im Mittelpunkt der Fachdiskussionen aller gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Gebiete stehen. Auch die Rechnungslegung wird von diesen Tendenzen nicht verschont, so dass ein Wandel der Rechnungslegungsvorschriften zu beobachten ist. Die ausgelösten Veränderungen zeichnen ein Paradigmenwechsel im Sinne einer Distanzierung von gläubigerschützenden Vorschriften und gleichzeitiger Betonung der entscheidungsrelevanten Informationsbereitstellung.[1] In diesem Kontext erlangt der (Konzern-) Lagebericht[2] große Aufmerksamkeit als geeignetes Instrument der Informationsaufbringung. Durch die bedeutenden Bilanzskandale der letzten Jahre wird die Notwendigkeit einer verstärkten Regulierung der Rechnungslegung begründet. Noch im Jahr 1998 befasste sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit der Standardisierung des Lageberichts. Der von IDW formulierte Standard IDW RS HFA 1[3] diente als Grundlage der Lageberichtprüfung und darüber hinaus als Orientierung für die Unternehmen bei der Lageberichtaufstellung. Das Problem der Berichtserstattung wurde auf EU-Ebene im Jahr 2001 mit dem Erlass der Fair-Value-Richtlinie (2001/65/EG) und im Jahr 2003 mit der Modernisierungsrichtlinie (2003/51/EG) aufgegriffen, welche u.a. Regelung des Lageberichts behandeln.[4] Auf nationaler Ebene erfolgte die Umsetzung der EU- Richtlinien mit dem Erlass des Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG). Parallel veröffentlichte der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) den E-DRS 20 „Lageberichterstattung“ mit dem Ziel, die gesetzlichen Vorschriften der Lageberichterstattung zu konkretisieren. Nach umfassender Diskussion verabschiedete der DSR den DRS 15. Somit wurde ein historischer Schritt hinsichtlich der angestrebten internationalen Harmonisierung der Lageberichterstattung getan. Die Regulierung und die Konkretisierung des Lageberichts stellen die Basis dieser Arbeit dar, und werden erläutert und gewürdigt. Ausgangspunkt hierfür ist ein Überblick über die Funktionen und Charakteristika des Lageberichts. Die Grundsätze der Lageberichterstattung werden vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des DRS 15 dargelegt. Weiterhin werden die Besonderheiten der einzelnen Berichtsteile erläutert. Mit dem Ziel auf Verbesserungspotentiale hinzuweisen, wird eine kritische Betrachtung des DRS 15 vorgenommen.

2. Der (Konzern-) Lagebericht als Rechnungslegungsinstrument

Der Lagebericht ist ein selbstständiges Rechnungslegungsinstrument. Zusammen mit dem Jahresabschluss bildet er das „Zwei-Säulen-Modell“[5] der externen Rechnungslegung. Aufgrund des §264 Abs.1 HGB sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet einen Lagebericht aufzustellen.[6] Parallel regelt §290 HGB die zwingende Aufstellung eines Lageberichts für Konzerne. Der Lagebericht unterliegt wie der Jahresabschluss Prüfungs- und Offenlegungspflichten (§316 Abs. 1 und Abs. 2 HGB bzw. §325 Abs.1 HGB). Das Publizitätsgesetz (PublG) enthält entsprechende Vorschriften für Nichtkapitalgesellschaften. Der Inhalt des Lageberichts für Kapitalgesellschaften wird in §289 HGB bzw. für Konzerne in §315 HGB normiert. Diese Vorschriften werden als Generalnormen bezeichnet und formulieren die Hauptaufgabe des Lageberichts als Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes des Unternehmens. Der Inhalt des Lageberichts ist in der letzten Zeit Objekt umfassender Regulierung. So wurden §289 und §315 HGB durch das am 04.12.2004 erlassene BilReG neu bzw. umfangreicher formuliert (Art.1 Nr.9, bzw. Art.1 Nr.19 BilReG ).

Der Lagebericht hat verschiedene Funktionen. Seine Hauptfunktion besteht in der Informationsvermittlung.[7] Den Adressaten des Unternehmens werden Informationen übermittelt, die keinen Eingang in den Jahresabschluss finden.[8] In diesem Sinne ist die Informationsfunktion des Lageberichts als Verdichtung und Ergänzung des Jahresabschlusses auszulegen. Die Informationsverdichtung kommt bei der Abbildung der Lage des Unternehmens zum Ausdruck. Die Ergänzungsaufgabe wird einerseits in zeitlicher Hinsicht durch Erstellung von Prognosen, und anderseits in sachlicher Hinsicht, durch Berichterstattung von Umweltmaßnahmen, Personallage, etc. deutlich.[9] Als nächstes ist die Rechenschaftsfunktion des Lageberichts zu erwähnen. Sie besteht darin, den Adressaten Informationen über das abgelaufene Geschäftsjahr zu liefern, anhand dessen sie ihre früheren Entscheidungen beurteilen können, und neue treffen können.[10] Der Jahresabschluss soll gemäß §243 Abs.2 HGB unter Beachtung der GoB aufgestellt werden. Die Norm wird als eine Restriktion der Informationsdarstellung kritisiert. Im Gegensatz zum Jahresabschluss ist der Lagebericht unabhängig von den GoB und damit hervorragend als Informationsinstrument geeignet. Der Lagebericht betrifft nicht nur vergangenheits-, sondern auch gegenwarts- und zukunftsbezogene Tatbestände. Infolge dessen wird den Adressaten die Möglichkeit gegeben, einen periodenübergreifenden Überblick über das wirtschaftliche Unternehmensgeschehen zu gewinnen. Neben quantitativen sind auch qualitative Angaben für den Lagebericht charakteristisch. Sie beziehen sich auf Sachverhalte wie selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, Personalqualifikation etc., die keine entsprechende Abbildung im Jahresabschluss haben. Da bei der Darstellung der konkreten Informationen eine Erklärung oder Beurteilung verlangt wird, ist eine gewisse Subjektivität des Lageberichts unvermeidbar. Trotz der Bemühungen den Inhalt soweit wie möglich zu standardisieren, bleiben dem Aufsteller bestimmte Spielräume zur Verfügung. Inwieweit dies als positiv oder negativ für die Bildung der Adressatenmeinung beurteilt werden kann, bleibt jedoch fraglich.

Trotz seiner Eignung als Rechnungslegungsinstrument fand der Lagebericht nicht die notwendige Beachtung in der Praxis. Lange Zeit wurde er als „relativ unwichtiges Anhängsel des Jahresabschlusses“[11] behandelt. Die Fähigkeit des Lageberichts die Mängel des Jahresabschlusses zu korrigieren wurde nicht hinreichend wahrgenommen. Dies belegen auch einige Studien[12], wobei wesentliche „Unterschiede in Umfang, Inhalt und Struktur der Lageberichterstattung“[13] festgestellt wurden. Die Gründe dafür waren in der bisherigen unausreichenden Regelung der Vorschriften für die Lageberichterstattung zu finden. Angesichts dieser Problematik und in den Zügen der zunehmenden Anpassung der deutschen Rechnungslegung an die geänderten Rahmenbedingungen wurde deutlich, dass ein Änderungsbedarf bzgl. der Lageberichtsregelung besteht. Es ist anzumerken, dass der Bedarf nicht durch die Konvergenztendenz[14] der deutschen und der internationalen Rechnungslegung entstand, da bis dato kein IAS/IFRS existiert, der explizit die Lageberichterstattung behandelt. Vielmehr wird die Änderungsnotwendigkeit durch die zunehmende Kapitalmarktorientierung europäischer Unternehmen und die daraus wachsende Informationsnachfrage hervorgerufen.

3. Anforderungen des E-DRS 20 / DRS 15 für die konkrete Gestaltung des Konzernlageberichts

3.1. Zwecke und Bedeutung des E-DRS 20/ DRS 15

E-DRS 20/ DRS 15 baut auf §315 HGB auf und konkretisiert die Anforderungen an die Lageberichterstattung von Konzernen.[15] Es wird empfohlen, den Standard auf dem Lagebericht gem. §289 HBG anzuwenden.[16] Das Ziel des Standards ist die Aussagefähigkeit und die Vergleichbarkeit des Lageberichts durch eine Inhaltskonkretisierung und weitgehende Standardisierung zu erhöhen.[17] Die knappen Regelungen zum Konzernlagebericht in §315 HGB bedürfen umfassender Auslegung mit klaren Vorgaben, die dem dargestellten Ziel dienen sollten.[18] Mit Hilfe von DRS 15 soll der „Konzernlagebericht als Instrument einer wert- und zukunftsorientierten Berichterstattung ausgebaut werden“.[19] Außerdem soll der Standard zum Abbau der Informationsasymetrie zwischen Unternehmen und Kapitalgebern dienen. Als Folge der Modernisierungsrichtlinie soll DRS 15 auch Anregungen für die internationale Rechnungslegung bieten, in deren Gebiet eine Regelung des Lageberichts erwünscht wird. Anders als die Vorschriften des HGB oder des PublG stellt DRS 15 keine gesetzliche Vorschrift dar. Konzerne, die die DRS 15-Regelung nicht befolgen, müssen mit keiner entsprechenden Strafe rechnen. Anderseits sind die Unternehmen faktisch gezwungen DRS 15 anzuwenden, da ansonsten Vertrauensdefizite entstehen. Außerdem sind die Aufgaben des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) in §342 HGB geregelt und somit wird indirekt auf die Beachtung von DRS bei der Konzernrechnungslegung hingewiesen.[20]

[...]


[1] Vgl. FINK, C./ KECK, B., Lageberichterstattung nach E-DRS 20, WPg, S.1077.

[2] Im Folgenden wird als Lesevereinfachung der Begriff „Lagebericht“ benutzt.

[3] Im Folgenden wird IDW RS HFA 1 weiter nicht betrachtet.

[4] Vgl. KAJÜTER, P., Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung, DB 05/2004, S.197. 1

[5] Vgl. SELCH, B. Der Lagebericht, S. 3.

[6] Eine Ausnahme besteht für kleine Kapitalgesellschaften i.S.v. §267 HGB.

[7] Vgl. SELCH, B., Der Lagebericht, S.36.

[8] Vgl. SCHILDBACH, T., Der handelsrechtliche Konzernabschluss, S 347.

[9] Vgl. BAETGE.J//KIRSCH, H.-J./ THIELE,S., Bilanzen, S. 687.

[10] Vgl. BITZ, M./ SCHNEELOCH, D./ WITTSTOCK, W. , Der Jahresabschluss, S. 277. 2

[11] SELCH, B., Der Lagebericht, 2003, S.30.

[12] Vgl. KRUMBHOLZ, M., Die Qualität publizierter Lageberichte, S. 263-268.

[13] DRSC, Fachpresse- Mitteilung vom 13.11.03.

[14] Vgl. KLEY, K.-L., Informationsvermittlung durch Value Reporting?, DB, 04/2003, S. 842. 3

[15] Vgl. KAJÜTER, P., Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung, DB 05/2004, S.198.

[16] Vgl. BUNDESSTEUERBERATERKAMMER, Stellungnahme zu E-DRS 20, vom 11.02.2004.

[17] Vgl. KIRSCH, H-.J./ SCHEELE, Stellungnahme E-DRS 20, vom 28.01.2004.

[18] Vgl. KRAWITZ, N. / HARTMANN, C., Stellungnahme zu E-DRS 20.

[19] Vgl . DRSC, Fachpresse- Mitteilung vom 13.11.03.

[20] Vgl. KAJÜTER, P., Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung, DB 05/2004, S.199.

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Details

Title
Die Konkretisierung der Konzernlageberichterstattung durch E - DRS 20/ DRS 15
College
University of Hannover  (Institut für Unternehmensrechung und -besteuerung)
Course
Seminar zu Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung
Grade
2,3
Author
Year
2005
Pages
19
Catalog Number
V45609
ISBN (eBook)
9783638429818
File size
588 KB
Language
German
Keywords
Konkretisierung, Konzernlageberichterstattung, Seminar, Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung
Quote paper
Petinka Ivanova (Author), 2005, Die Konkretisierung der Konzernlageberichterstattung durch E - DRS 20/ DRS 15, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45609

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