Die Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss


Hausarbeit, 2017

25 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1.Einleitung
1.1.Problemstellung
1.2.Gang der Untersuchung

2.Grundlagen des Konzernabschlusses
2.1.Begriff und Bedeutung
2.2. Zweck und Grundsatz des Konzernabschlusses

3.Pflicht zur Aufstellung von Konzernabschlüssen
3.1.Grundlagen der Aufstellungspflicht
3.2.Aufstellungspflicht nach HGB
3.3.Aufstellungspflicht nach IFRS

4.Abgrenzung des Konsolidierungskreises
4.1.Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach HGB
4.2.Stufenkonzeption nach HGB
4.3.Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach IFRS
4.4.Konsolidierungsgwahlrechte- und verbote

5.Zweckgesellschaften
5.1.Begriff und Zweck
5.2.Merkmale und Funktionsweise
5.3.Leasingobjektgesellschaften
5.4.Der Fall“ Enron“

6.Bilanzierungsvorschriften für Zweckgesellschaften
6.1.Einbeziehung in den Konzernabschluss nach dem HGB
6.2.Einbeziehung in den Konzernabschluss nach IFRS

7.Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:Stufenkonzeption nach dem HGB

Abbildung 2:Ausnahmen von der Einbeziehungspflicht

Abbildung 3:Grundstruktur einer Zweckgesellschaft

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.Einleitung

1.1.Problemstellung

Das Bilanzierungsmodernisierungsgesetz, im folgenden BilMoG, ist mithin eines der wichtigsten Reformen des Bilanzrechts in dem deutschen Handelsrecht. Ein großer Abschnitt des BilMoG beschäftigt sich mit der Verbesserung des Handelsrechts, vor allem durch umfangreiche Änderungen der Vielzahl an Wahlrechten in der Bilanzierung, die im HGB zu finden sind. Ferner wird dem Jahresabschluss ein großer Stellenwert zugeschrieben.1

Im Vordergrund stehen vor allem die sog. Zweckgesellschaften, die bei einer ausgewiesenen Ausprägung eine bilanzunwirksame Finanzierung für Konzerne möglich machen. Die Geschädigten bei den manipulativen Bilanzen sind an erster Stelle externe Stakeholder, wie Lieferanten und Kunden, sowie die Gläubiger oder der Staat, des Konzerns. Durch solche manipulativen Bilanzen bekommen diese, ein allgemein falsches Bild über die Verschuldungslage des Konzerns.2

1.2.Gang der Untersuchung

Die Gliederung dieser Arbeit ist in sechs Kapitel unterteilt. Die ersten drei Kapitel beschreiben den Konzern und den Konzernabschluss. Des Weiteren wird der Zweck des Konzernabschlusses erläutert, sowie die Darstellung der Rechnungslegungsvorschriften für Konzerne, sowohl nach handelsrechtlichen, als auch nach den internationalen Normen. Es wird aufgezeigt, wann Konzerne verpflichtet sind ihre Abschlüsse aufzustellen und wann sie davon befreit sind. Danach wird in Kapitel 4 das Thema der Konsolidierung und des Konsolidierungskreises, sowie der Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach HGB und IFRS untersucht. Des weiteres werden im anschließendem Kapitel die Zweckgesellschaften begrifflich i.S.d. nationaler und internationaler Bilanzierungsvorschriften, sowie der Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss erläutert.

Abschließend werden die dargestellten Sachverhalte zusammengefasst und mit einem Fazit vollendet.

2.Grundlagen des Konzernabschlusses

2.1.Begriff und Bedeutung

Ab und zu entscheiden Wirtschaftssubjekte, die wirtschaftliche Unabhängigkeit ihrer Unternehmen nicht weiter zu verfolgen, um diese in einem Konzern zu vereinen. Ebenfalls können Unternehmen durch den Erwerb von Anteilen an anderen Unternehmen oder durch die Aufspaltung eines Unternehmens in mehrere rechtlich selbständige Einheiten aufgeteilt werden, letztendlich führt es zur Bildung eines Konzerns.3 Ein Konzern wird gegründet um höhere Gewinne zu erzielen, stellt jedoch eine zusätzliche Besonderheit der gewinnorientierten Zusammenarbeit dar. Der Konzern ist mithin eines der wesentlichen Ursachen des Unternehmenszusammenschlusses. Darüber hinaus ist die Definition des Konzerns rechtlich i.S.d. § 18 AktG Abs.1 festgehalten worden: „sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen“. Auf eine eindeutige Begriffsbestimmung und die Definition des Konzerns wird im Gegensatz zum AktG, auf eine selbständige Begriffsbestimmung verzichtet. Stattdessen wird im HGB von den Bezeichnungen „Mutter- und Tochterunternehmen“, im folgenden MU und TU, gesprochen. Diese Bezeichnungen lehnen sich maßgeblich an die Terminologie nach IFRS 10.A an, wo ein Konzern als Summe verstanden wird aus Mutterunternehmen und allen Tochterunternehmen.4 Neben der definitorischen Festlegung, unterscheidet das AktG außerdem zwischen Unterordnungskonzernen (§ 18 Abs.1 AktG) und den Gleichordnungskonzernen (§18 Abs.2 AktG). Unterordnungs- und Gleichordnungskonzerne unterscheiden sich vor allem bei der Abhängigkeitsbeziehung. Während bei Unterordnungskonzernen ein oder mehrere beherrschte Unternehmen unter der Leitung eines herrschenden Unternehmens stehen, sind bei Gleichordnungskonzernen alle Unternehmen gleichberechtigt unter einheitlicher Leitung zusammengeführt. Des weiteres unterteilen sich die Unterordnungskonzerne in faktische Konzerne, Vertrags- und Eingliederungskonzerne.5

2.2. Zweck und Grundsatz des Konzernabschlusses

Der Konzern als fiktives Konstrukt hat generell keine eigene Buchführung und gesetzlich besteht für den Konzern als Ganzes auch keine Buchführungspflicht. Vielmehr wird der Abschluss aus den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen abgeleitet.6 Gemäß dem §297 Abs.3 S.1. HGB ist: „im Konzernabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären“. Die Einzelabschlüsse der einzelnen Konzernunternehmen haben primär eine Zahlungsbemessungsfunktion, außerdem sind für die Bemessung von Steuer- und Dividendenzahlungen die Einzelabschlüsse nach dem HGB maßgeblich. Im Gegensatz dazu, hat der Konzernabschluss eine reine Informationsfunktion.7 Diese Informationsmethode erfüllt mehrere nützliche Besonderheiten. Einige dieser Besonderheiten sind u.a. Informationen gegenüber den Aktionären sowohl des MU, als auch der einzelnen TU über das Unternehmen im Ganzen zu liefern, um ihre Anlageentscheidungen zu erleichtern, des Weiteren beinhaltet der Konzernabschluss nützliche Informationen nicht nur gegenüber den eigenen Anteilseignern und Gläubigern, sondern auch für die Mitarbeiter, Lieferanten oder Kunden.8

Bislang wurde versucht entscheidende Merkmale der Konzernrechnungslegung unabhängig von gesetzlichen Regelungen und Standards darzustellen. Jedoch müssen Unternehmen sich de facto an einige Gesetze und Regeln halten. Vor nicht langer Zeit waren dies in Deutschland die Regelungen des HGB und des PublG. In jüngster Vergangenheit ist es jedoch Unternehmen erlaubt auch nach anderen Rechnungslegungsvorschriften ihre Konzernabschlüsse zu erstellen, bspw. nach den IFRS und den US-GAAP.9

Der zweite Abschnitt des dritten Buches des HGB (§§290-315a HGB) enthält die Vorschriften für den Konzernabschluss. Gemäß des § 290 HGB sind MU, also KG mit Sitz im Inland, die zugleich gemäß § 290 Abs.1. auf mindestens ein TU einen beherrschenden Einfluss ausüben, verpflichtet einen Konzernabschluss zu erstellen.10 Des weiteres hat der Konzernabschluss den Zweck, Mängel den die Jahresabschlüsse bzgl. der Vermögens-,Ertrags- und Finanzanlage der Konzerne innehaben ausmerzen, indem die Jahresabschlüsse unter Ausschaltung konzerninterner Beziehungen zusammengeführt werden.11 Durch die zusammenfassende Abbildung der Vermögens-,Ertrags- und Finanzlage eines Konzerns soll die Gelegenheit den Interessenten gegeben sein, zu erkennen, ob aufgrund von einer sich über einen längeren Zeitraum ziehende Verschlechterung der Liquiditäts- oder Ertragslage ein Misserfolg des Konzerns eintritt. Dies gilt vor allem nicht nur für potentielle Investoren, sondern vor allem auch für Gesellschaften an denen der Konzern selbst als Gläubiger, Arbeitnehmer oder Lieferant tätig ist. Als letzteres gilt auch die Tatsache, dass nicht nur eine schlechte Finanzlage des MU zu einer Krise in Konzernen führt. Macht ein TU Verlust, verschlechtert dies nachhaltig auch die Finanzlage des MU. Dies gilt aber auch umgekehrt, wo durch die schlechte Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des MU auch deren TU darunter leiden mussten.12 Zusätzlich zur Informationsfunktion wird dem Konzernabschluss die Bemessungsfuntkion der Ausschüttungen für das MU und anderer einbezogener TU zugeschrieben. Damit hat die Konzernleitung aufgrund der Stimmrechtsmehrheit die Gelegenheit nicht nur beim MU, sondern auch bei dem TU erzielte Gewinne einzubehalten oder auszuschütten. In der Praxis kommt es oftmals vor, dass der Konzernbilanzgewinn und der Bilanzgewinn im Jahresabschluss im MU in gleicher Höhe ausgewiesen werden. Unabhängig davon, nach deutschen Rechnungslegungsvorschriften, stellt der Konzernabschluss keinen Ausgangspunkt für die Gewinnausschüttung für das MU oder TU dar. Dies führt dazu, dass der Konzernabschluss über keine Ausschüttungsbemessungsfunktion verfügt.13 Die Definition des Konzernabschlusses wurde auch nach den IAS konkretisiert.

Nach IAS 27.4:“Der Konzernabschluss ist ein Abschluss einer Unternehmensgruppe, in dem die Vermögenswerte, Schulden, das Eigenkapital, die Erträge, Aufwendungen und Cashflows des MU und all seiner TU so dargestellt werden, als handle es sich bei ihnen um ein einziges Unternehmen“.

3.Pflicht zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

3.1.Grundlagen der Aufstellungspflicht

Die gesetzlichen Regelungen auf nationaler Ebene bzgl. der Aufstellungspflicht wurde durch das BilMoG ausschlaggebend abgeändert. Hierbei wurden die nationalen Regelungen den internationalen Vorschriften angenähert. In Deutschland spielen die Größe des Konzerns, sowie die Rechtsform des inländischen MU, sei es nach den Vorschriften des HGB oder des PublG, eine bedeutende Rolle in der Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses. Im Gegensatz dazu, ist es bei den IFRS etwas anders. Diese kennen keine Beschränkungen hinsichtlich der Größe des Konzerns oder deren Rechtsform, sowie auch nicht des Sitzlandes des MU.14 Die wichtigen Bestandteile eines Konzernabschlusses sind der Konzernanhang, die Konzern-GuV, Konzernbilanz, Eigenkapitalspiegel und Kapitalflussrechnung, sowie ein Konzernlagebericht der aufzustellen ist.15

3.2.Aufstellungspflicht nach HGB

Die rechtlichen Grundlagen nach nationalem Recht zu der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ist in den §§290 – 315a HGB geregelt. Als bestimmendes Merkmal für die Konzernlegungspflicht gilt nach §290 Abs.1 HGB das Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses. Ein Mutter-Tochter-Verhältnis ist dann gegeben, wenn ein MU auf ein anderes Unternehmen, in diesem Fall ein TU, unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt. Des weiteres gilt für die Aufstellungspflicht, dass das MU in der Rechtsform als Kapitalgesellschaft handelt, sowie des Sitzortes des MU. Nach dem deutschen Handelsrecht ist es unentbehrlich, dass der Sitz des MU im Inland liegt. Für die Aufstellungspflicht nach dem HGB muss unbedingt mindestens ein TU konsolidiert werden. Bei Erfüllung der ganzen Voraussetzungen, werden die Regeln für den Konzernabschluss wirksam. Dementsprechend haben dann die gesetzlichen Repräsentanten des Konzerns, gemäß dem § 290 Abs.1 S.1 HGB in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres, für das vergangene Geschäftsjahr einen Konzernabschluss, sowie einen Konzernlagebericht aufzustellen.

Ausnahme besteht für MU die eine KG sind i.S.d. § 325 Abs.4 S.1 HGB, dann ist der Konzernabschluss für das vergangene Jahr in den ersten vier Monaten des laufenden Geschäftsjahres aufzustellen. Darüber hinaus ist für die Aufstellungspflicht, bzw. die Existenz eines Mutter-Tochter-Verhältnisses, das Bestehen eines beherrschenden Einflusses maßgeblich. Die konkrete Definition des beherrschenden Einflusses ist vom Gesetzgeber im Handelsrecht nicht gegeben. Jedoch könnte man auf die Begründung des § 290 Abs.2 zurückgreifen. Unter diesem ist der beherrschende Einfluss die Möglichkeit die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens dauerhaft bestimmen zu können. Diese Beherrschungsmöglichkeit wird beiläufig auch das Control-Konzept genannt. Dieses Control-Konzept wird im § 290 Abs.2 Nr.1-3 HGB konkretisiert, indem der KG die Mehrheit der Stimmrechte zustehen, das Organbesetzungsrecht besitzt, sowie wenn zwischen der KG und einem anderen Unternehmen ein Beherrschungsvertrag zustande gekommen ist. Eine KG wird auch unwiderlegbar nach dem HGB angenommen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Chancen und Risiken von der KG getragen werden, dies geschieht bei sog. Zweckgesellschaften i.S.d. §290 Abs.2 Nr.4 HGB. Als letzteres ist ein weiterer Punkt ausschlaggebend für die Aufstellungspflicht. Dies ist die Zurechnung der Rechte. Nach dem § 290 Abs.3 HGB ist diese Zurechnung präzisiert worden, indem die Rechte einem MU nicht unmittelbar zustehen müssen. Dies können z.B.Rechte von Tochterunternehmen sein, für Rechnung des MU oder TU handelnden Personen zustehen oder Rechte aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Gesellschaften über die das MU verfügen kann.16

Neben den Aufstellungspflichten enthält das HGB auch viele Befreiungsmöglichkeiten für eine Aufstellung. So etwa, wenn ein MU nach §290 Abs.5 HGB, nur Tochterunternehmen hat die nach § 296 HGB nicht in den Abschluss einzubeziehen sind. Des weiteres gilt eine Befreiung von der Aufstellungspflicht nach den §§291,292 HGB wo das MU ihren Sitz innerhalb bzw. Außerhalb der EU bzw. EWR hat. Nach §293 HGB besteht ein Wahlrecht. Somit sind Konzerne die bestimmte Mindestgrößen nicht überschreiten, etwa das z.B. die Bilanzsummen des MU und TU nicht 24 Mio. übersteigen, von der Aufstellungspflicht befreit. Als letzteres gilt eine Befreiung nach § 315a HGB. Dementsprechend müssen MU die ihren Konzernabschluss nach IFRS erstellen, nicht zusätzlich einen Abschluss nach dem HGB erstellen.17

3.3.Aufstellungspflicht nach IFRS

Die Aufstellungspflicht nach dem IFRS wird vor allem durch das Control-Konzept i.S.d. IFRS 10 definiert. Der IFRS 10 ersetzt die bisherigen Konsolidierungsnormen IAS 27 und SIC-12. Aufgabe des IFRS 10 ist es vorrangig missbräuchliche Unternehmenskonsktrukte wie die Zweckgesellschaften zu unterbinden. Die Normen des IFRS 10 sind für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform oder deren Größe, für alle Geschäftsjahre ab dem 01.01.2013. verpflichtend anzuwenden. Auch nach den IFRS muss das MU einen beherrschenden Einfluss, im weiteren Control, auf das TU innehaben. Konkretisiert wird die Control-Definition durch den IFRS 10.6:“Ein Mutterunternehmen beherrscht ein Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen Rechte an den variablen Rückflüssen aus der Verbindung mit dem Tochterunternehmen besitzt und gleichzeitig die Möglichkeit hat, diese Rückflüsse durch seine Entscheidungsmacht über das Tochterunternehmen zu beeinflussen“.

Des Weiteren müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden i.S.d. Beherrschung des MU. Die erste Voraussetzung ist die Entscheidungsmacht(„Power“).Dies hat ein MU wenn es über die Macht verfügt Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten. Zweite Voraussetzung sind die variablen Rückflüsse(„variable Returns“),das MU besitzt Rechte an den Rückflüssen des TU. Als letzte Voraussetzung gilt die Verbindung zwischen der Entscheidungsmacht und den variablen Rückflüssen die unabdingbar vorhanden sein muss.18 Nach dem HGB war der Fall das eine Beteiligung zwischen MU und TU erforderlich ist für einen beherrschenden Einfluss. Nach IFRS ist dies nicht notwendig. Nach IFRS 10 bestehen Rechte mit denen ein Investor die Verfügungsgewalt hat über ein Beteiligungsunternehmen. Diese Rechte sind u.a.: Rechte in Form von Stimmrechten; Rechte zur Bestellung oder Absetzung eines anderen Unternehmens; Weisungsrechte usw.19 Auch nach IFRS bestehen Befreiungsmöglichkeiten für MU bezüglich der Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses. Nach IFRS 10.4 muss ein Unternehmen, dass in den Abschluss eines anderen MU einbezogen wird ist grds. von der Aufstellungspflicht befreit.20

4.Abgrenzung des Konsolidierungskreises

4.1.Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach HGB

Der Konsolidierungskreis bezeichnet die Zusammenfassung aller Unternehmen die in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht einbezogen werden, In den vorherigen Kapiteln wurde aufgezeigt wann ein MU zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist,bzw. wann es von dieser Pflicht in Ausnahmefällen befreit ist. Der Konsolidierungskreis soll noch einmal mehr aufzeigen welche Unternehmen im Falle einer Vollkonsolidierung in den Abschluss einbezogen werden. Es wird zwischen dabei zwischen engem und weitem Konsolidierungskreis unterschieden. Werden bei dem Konsolidierungskreis im engeren Sinne alle vollkonsolidierungspflichtigen TU von dem MU berücksichtigt gem.§290 HGB, beinhaltet der Konsolidierungskreis im weiteren Sinne Gemeinschaftsunternehmen gem.§310 HGB und assoziierte Unternehmen i.S.d.§311 HGB. Die §§294,296 HGB verdeutlichen die Vorschriften zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises.

Nach § 294 Abs.1 HGB sind: „ in den Konzernabschluss das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz und die Rechtsform der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach §296 unterbleibt“. Jedoch überschreitet die Abgrenzung des Konsolidierungskreises i.e.S. lediglich die Zusammenfassung von Unternehmen im Konzernabschluss.

Gemäß den §§294,296 kann außerdem die Entscheidung getroffen werden, ob überhaupt eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht. Die Vorschriften der §§310,311 hingegen sind an die Anforderungen gekoppelt, dass überhaupt eine Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses besteht, bzw. dass wenigstens eine MU-TU Beziehung besteht i.S.d.§§ 290 ff. HGB.21

[...]


1 Vgl.Holzgethan,M.(2009),S.1.

2 Vgl.Mojaddadr,M.(2013),S.2.

3 Vgl.Möller et al.(2011),S.1.

4 Vgl.Küting,Weber(2012),S.79f.

5 Vgl.Batge et al.(2013),S.2 ff.

6 Vgl.Gräfer,Scheld(2012),S.4.

7 Vgl.Wöhe(2013),S.818.

8 Vgl.Gräfer,Scheld(2012),S.6.

9 Vgl.Möller et al.(2015).S.56.

10 Vgl.Batge et al.(2013),S.24.

11 Vgl.Scherrer,G.(2007),S.8.

12 Vgl.Busse von Colbe et al.(2003),S.27f.

13 Vgl.Scherrer,G.(2007),S.9.ff.

14 Vgl.Küting,Weber(2012),S.119.

15 Vgl.Baetge et al.(2013),S.85.

16 Vgl.Gräfer,Scheld(2012),S.44ff.

17 Vgl.Wysocki et al.(2013),S.65ff.

18 Vgl.Küting,Weber(2012),S.142f.

19 Vgl.Wysocki et al.(2014),S.72.

20 Vgl.Baetge et al.(2013),S.125.

21 Vgl.Küting,Weber(2012),S.171 f.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss
Hochschule
Universität Hamburg
Note
2,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
25
Katalognummer
V456229
ISBN (eBook)
9783668883727
ISBN (Buch)
9783668883734
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zweckgesellschaften Konsolidierung Konzernbilanzen Bilanzen
Arbeit zitieren
Alan Ramakic (Autor:in), 2017, Die Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/456229

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