Die steuerliche Behandlung von Verlusten in der Insolvenz der GmbH


Bachelorarbeit, 2017

172 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstrakt

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einführung
1.1. Gegenstand der Arbeit
1.2. Zielsetzungen der Arbeit
1.3. Thematische Abgrenzung
1.4. Methodik und Überblick über die Arbeit

2. Grundlagen des Gesellschaftsrechts
2.1. Definition des Wirtschaftens und der Betriebe
2.2. Begriff des Gesellschaftsrechts
2.3. Die Wahl der Rechtsform
2.3.1. Einschränkung der freien Rechtsformwahl
2.3.2. Bestehende Rechtsformalternativen
2.3.2.1. Personenunternehmen
2.3.2.2. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Mischformen

3. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
3.1. Überblick
3.2. Gründung der GmbH
3.3. Organe der GmbH
3.3.1. Gesellschafterversammlung
3.3.2. Geschäftsführer
3.3.3. Aufsichtsrat / Beirat
3.4. Beendigung der GmbH
3.5. Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt

4. Grundlagen des Insolvenzrechts
4.1. Allgemeines zum Insolvenzrecht
4.1.1. Die Insolvenz als Folge wirtschaftlichen Handelns
4.1.2. Der Zweck und der Gegenstand des Insolvenzverfahrens
4.1.3. Grundsätze und Begrifflichkeiten in der Insolvenzordnung
4.2. Beteiligte des Insolvenzverfahrens
4.2.1. Insolvenzgericht
4.2.2. Schuldner
4.2.3. Insolvenzverwalter
4.2.4. Gläubiger
4.3. Ablauf des Insolvenzverfahrens
4.3.1. Verfahrensarten
4.3.2. Der Eröffnungsantrag
4.3.3. Eröffnungsgründe
4.3.3.1. Zahlungsunfähigkeit
4.3.3.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
4.3.3.3. Überschuldung
4.3.4. Sicherungsmaßnahmen
4.3.5. Entscheidung über den Eröffnungsantrag
4.3.6. Das Insolvenzeröffnungsverfahren
4.3.7. Der Verfahrensablauf nach Insolvenzeröffnung
4.3.8. Sanierungswege im Insolvenzverfahren
4.3.9. Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
4.4. Überblick

5. Grundriss der Besteuerung einer GmbH in der Insolvenz
5.1. Grundriss der Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft und Folgen der Insolvenzeröffnung
5.1.1. Körperschaftsteuer
5.1.2. Gewerbesteuer
5.2. Allgemeine Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner
5.2.1. Anteile im Privatvermögen
5.2.2. Anteile im Betriebsvermögen
5.3. Die Sonderregelung bei der Liquidationsbesteuerung
5.4. Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen
5.5. Insolvenzsteuerrecht

6. Würdigung der Verlustnutzung bei Körperschaften und ihren Anteilseignern
6.1. Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG
6.2. Verlustnutzung nach § 10d EStG
6.2.1. Anwendungsbereich
6.2.2. Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 EStG
6.2.3. Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 2 EStG
6.2.4. Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
6.3. Beschränkung der Verlustberücksichtigung nach § 8c KStG
6.3.1. Steuerliche Attraktivität des Mantelkaufs
6.3.2. Rechtsentwicklung
6.3.3. Systematik des § 8c KStG
6.3.3.1. Wirkungsweise
6.3.3.2. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
6.3.3.3. Definition des schädlichen Beteiligungserwerbs
6.3.3.4. Einordnung des Erwerbers
6.3.3.5. Kapitalerhöhung als schädlicher Beteiligungserwerb
6.3.3.6. Berücksichtigung der stillen Reserven
6.3.3.7. Billigkeitsregelung in Sanierungsfällen
6.4. Verlustvortrag nach § 10a GewStG
6.5. Veräußerungsverluste nach § 17 EStG beim Gesellschafter
6.5.1. Verortung und Anwendungsbereich nach § 17 EStG
6.5.2. Definition des Auflösungsverlustes
6.5.3. Auflösung der Kapitalgesellschaft
6.5.3.1. Auflösung durch Gesellschafterbeschluss
6.5.3.2. Auflösung aufgrund Insolvenz
6.5.4. Vermögenslage auf Ebene des Gesellschafters

7. Gestaltungsmöglichkeiten im Umfeld der Verlustnutzung
7.1. Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritt
7.1.1. Grundlagen des Gesellschafterdarlehens
7.1.2. Grundlagen der Rangrücktrittsvereinbarung
7.1.3. Formulierung der Rangrücktrittsvereinbarung
7.1.4. Qualifikation des Rangrücktritts als verdeckte Einlage
7.1.5. Gestaltung über Darlehen einer beteiligten GmbH
7.1.6. Gestaltung über Darlehen beteiligter Personenunternehmen
7.1.7. Darlehensforderung im Privatvermögen
7.1.7.1. Umfang der nachträglichen Anschaffungskosten
7.1.7.2. Veräußerung wertloser Gesellschafterdarlehen
7.2. Die Bareinlage mit anschließender Darlehensrückzahlung (Cash-Zirkel)
7.3. Forderungsverzicht mit Besserungsabrede
7.3.1. Allgemeine Grundlagen
7.3.2. Folgen auf Gesellschaftsebene
7.3.3. Folgen auf Gesellschafterebene
7.3.4. Berechnungsbeispiel
7.4. Umwandlung der Gesellschaft
7.4.1. Formwechsel
7.4.2. Verschmelzung
7.4.2.1. Upstream-Merger
7.4.2.2. Downstream-Merger
7.4.2.3. Sidestream-Merger
7.4.2.4. Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 4 UmwStG
7.4.3. Vermögensübertragung
7.4.4. Spaltung
7.5. Weitere Möglichkeiten der Umstrukturierung von Finanzverbindlichkeiten
7.5.1. Debt-to-Equity-Swap
7.5.2. Debt-to-Mezzanine-Swap
7.5.3. Debt Buy Back
7.6. Verlagerung künftiger Ertragspotenziale
7.7. Organschaft
7.7.1. Grundlagen der Organschaft
7.7.2. Organschaft in der Insolvenz
7.7.2.1. Insolvenz des Organträgers
7.7.2.2. Insolvenz der Organgesellschaft
7.7.2.3. Insolvenz von Organträger und Organgesellschaft
7.7.3. Organschaft bei Group Buy Back und Verschmelzung

8. Würdigung geltenden Rechts und anstehender Gesetzesänderungen
8.1. Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung
8.2. EuGH vs. BGH: Stellt die Sanierungsklausel eine unionsrechtswidrige ungerechtfertigte Bevorteilung dar?
8.3. Der unterjährige Beteiligungserwerb und § 8c KStG
8.4. Der Regierungsentwurf zur Einführung eines § 8d KStG
8.4.1. Ausgangslage und Zielsetzung der Norm
8.4.2. Voraussetzungen des § 8d KStG-E
8.4.3. Rechtsfolge bei Eintritt der Norm und Meinungen

9. Resümee

Anhang

Anhang 4: Muster eines Gewinnabführungsvertrages.

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis der zitierten Verwaltungsanweisungen

Abstrakt

Die Insolvenz kann früher oder später jedes Unternehmen betreffen. In Zeiten wirtschaftlicher Schieflage ist guter Rat von steuerlicher Seite für die Unternehmer oft teuer, da Insolvenz- und Steuerrecht unabhängig voneinander ihre eigenen Normen vorgeben, die mitunter nicht deckungsgleich wirken.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz GmbH) ist aufgrund ihrer Verbreitung und der Vorteile für den Unternehmer von eminenter Bedeutung im deutschen Wirtschaftsleben. Nicht zuletzt aus diesem Grund, und, weil der GmbH als bilanzierender Kapitalgesellschaft andere Gestaltungsmöglichkeiten offenstehen als beispielsweise Einzelunternehmen, konzentriert sich die vorliegende Arbeit auf diese Rechtsform.

Verluste spielen in der Insolvenz per se eine ausschlaggebende Rolle, da sie bei dauerhaftem Vorliegen regelmäßig den Grund für den Eintritt der Insolvenzreife darstellen. Um seine Interessen zu verwirklichen und rechtsmissbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber auf verschiedenen Ebenen Restriktionen bei der steuerlichen Geltendmachung von Verlusten etabliert. Es existieren jedoch noch Gestaltungsmöglichkeiten, die sich Steuerpflichtige in der Insolvenz zunutze machen können.

Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über dieses Themenfeld geben. Zunächst wird die GmbH umfangreich in das Wirtschaftsleben und die anderen Rechtsformen eingeordnet und die Besonderheiten dieser Gesellschaftsform beleuchtet. Anschließend erhält der Leser ein Bild des allgemeinen Insolvenzrechts und seiner Verfahren und Begrifflichkeiten. Daraufhin wird auf die Besteuerung der GmbH und ihrer Anteilseigner abgestellt sowie die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustnutzung veranschaulicht. Im Anschluss folgt ein Überblick über ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Verlustnutzung der GmbH auf Gesellschafts- und Anteilseignerebene und ihre Folgen. Davon ausgehend wird ein Ausblick auf Streitfragen im geltenden Recht und mögliche Gesetzesänderungen in naher Zukunft gegeben. Abschließend werden die Erkenntnisse in einem Resümee zusammengefasst.

Inhaltsübersicht

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

1.1. Gegenstand der Arbeit

In 2014 gab es in Deutschland 23.222 Insolvenzverfahren.1 Mit 39,9 % nimmt die Rechtsform der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, den zweitgrößten Posten nach Einzelunternehmen ein, woraus sich ein großer Stellenwert der Insolvenz der GmbH im aktuellen Wirtschaftsleben, mit Auswirkungen auf zahlreiche Beteiligte, ergibt.2

Eine insolvente Gesellschaft hat in ihrer Vergangenheit in der Regel schlecht gewirtschaftet oder leidet unter externen Einflüssen und sieht sich somit Verlusten ausgesetzt. Um die wirtschaftliche Belastung zu minimieren, wird vonseiten der Steuerpflichtigen intensiv nach Möglichkeiten gesucht, diese Verluste zur Verminderung der Steuerschuld zu nutzen. Wie sich die Ausgangslage gestaltet und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich hinsichtlich der Verlustnutzung auf Gesellschaftsebene und auf Ebene der Anteilseigner ergeben, soll in dieser Arbeit genauer beleuchtet werden.

1.2. Zielsetzungen der Arbeit

Ziel der Arbeit ist es, einen Überblick über dieses komplexe Themengebiet zu geben, der auch für einen nicht sachverständigen Dritten zugänglich und verständlich ist.

Dazu zählen zum einen die Grundlagen des Gesellschafts- und Insolvenzrechts, sowie ein Grundriss der Besteuerung der GmbH mitsamt den Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf die Besteuerung. Außerdem soll die aktuelle Rechtslage in der Verlustnutzung samt ihren Gestaltungsmöglichkeiten, auch mit einem Ausblick auf rechtliche Fragen zum aktuellen Gesetzesstand, erläutert werden.

1.3. Thematische Abgrenzung

Betrachtet werden lediglich Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das bedeutet, dass sowohl Einzelunternehmen, als auch Personengesellschaften (z.B. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, …), andere Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaft) und Sonderformen des Gesellschaftsrechts, wie die Genossenschaft, außen vor bleiben. Das Verbraucherinsolvenz- sowie das Restschuldbefreiungsverfahren sind infolge dessen ausgeschlossen, da diese nur für natürliche Personen zulässig sind.3

Aus steuerlicher Sicht beschränkt sich der Umfang lediglich auf Ertragsteuern wie die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Das bedeutet, dass Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer oder Substanzsteuern wie die Erbschaftsteuer nicht betrachtet werden. Um Übersichtlichkeit zu gewährleisten, beschränkt sich der Umfang zudem innerhalb der Ertragsteuern auf Steuerarten, die nach ihrem Steueraufkommen von größerer Bedeutung sind. Nicht betrachtet wird also die Behandlung der Kapitalertragsteuer, sowie des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.

Verfahrensrechtliche Implikationen der Insolvenz für das Steuerrecht werden soweit als möglich ausgeblendet. Das Verfahrensrecht spielt in der Literatur eine große Rolle, da die Regelungen, bspw. zu Steuererklärungspflichten, Anfechtung und Aufrechnung, aufgrund der teilweise unklaren Sachlage einer umfangreichen Aufarbeitung bedürfen. Es hat jedoch für die Behandlung des Themas dieser Arbeit eher untergeordnete Relevanz.

Für Kapitalgesellschaften gelten über § 8 Abs. 1 KStG sowohl die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätze zum Verlustausgleich und Verlustabzug als auch spezielle Normen zur Verlustberücksichtigung, wie etwa §§ 2a, 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG. Letztere seien in der vorliegenden Arbeit vernachlässigt. Darüber hinaus sind internationale Sachverhalte und Gestaltungsmöglichkeiten nicht im Umfang der Arbeit enthalten.

1.4. Methodik und Überblick über die Arbeit

Zunächst beginnt die Arbeit nach der Einführung mit einem kurzen Überblick über die Grundlagen des Gesellschaftsrechts, um die betrachtete Gesellschaftsform in ein Gesamtbild einzuordnen. Aus diesem Gebiet wird im Anschluss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) herausgegriffen und umfänglich beleuchtet. Darauf folgt ein Überblick zum allgemeinen Insolvenzrecht mit einer Darstellung des Ablaufs des Regelinsolvenzverfahrens samt verschiedener insolvenzrechtlicher Besonderheiten sowie einer Darstellung der beteiligten Personen im Verfahren und möglicher Sanierungswege. Im fünften Kapitel wird genauer auf die Besteuerung der GmbH eingegangen, speziell in Bezug auf Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf die Besteuerung. Das sechste Kapitel beschreibt dann umfangreich die Regelungen zur Verlustnutzung bei Körperschaften. Im Anschluss werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten samt ihren Auswirkungen beleuchtet, die in Zusammenhang mit Verlustnutzung und Insolvenz in Betracht kommen. Die dort genannten Möglichkeiten sind nicht sämtliche existenten Gestaltungsmöglichkeiten, jedoch die für die Zielsetzung der Arbeit ausschlaggebendsten. Abschließend findet sich noch ein Schlusswort mit einem Ausblick auf anhängige Verfahren in der steuerlichen Finanzgerichtsbarkeit, die in der näheren Zukunft relevant für die Thematik sein könnten. Die Titelei umfasst eine Inhaltsübersicht, ein Inhalts- und ein Abkürzungsverzeichnis im Vorfeld der Arbeit und Anhang, Literatur-, Quellen- und Rechtsprechungsverzeichnis sowie Verzeichnis der zitierten Verwaltungsanweisungen nach der Arbeit. Im Anhang befinden sich etwaige Dokumente, auf die im Laufe der Arbeit Bezug genommen wird, die aber nicht von essentieller Bedeutung für das Verständnis des Textes sind. Es wurde verstärkt auf die Aktualität und die Anwendbarkeit der zitierten Quellen geachtet und ein laufendes Literatur- und Quellenverzeichnis zur Gewährleistung lückenloser Nachvollziehbarkeit der zur Erstellung der Arbeit herangezogenen Informationen geführt. Zitiert wird während der gesamten Bachelorarbeit nach den Vorschriften der DIN ISO 690 Norm, Rechtsstand der zitierten Gesetzesmaterialien ist 2016.

2. Grundlagen des Gesellschaftsrechts

2.1. Definition des Wirtschaftens und der Betriebe

Der Sinn des wirtschaftlichen Handelns ist die Befriedigung der Bedürfnisse des Menschen.4 Als Bedürfnis bezeichnet man das Empfinden eines Mangels, der subjektiv empfunden wird oder objektiv vorhanden ist.5 Zu ihrer Befriedigung dienen Gegenstände, Tätigkeiten und Rechte, welche sich in der Betriebswirtschaftslehre unter dem Oberbegriff „Güter“ zusammenfassen lassen.6 Den planmäßigen Einsatz dieser, oft in beschränkter Form zugänglicher, Güter zur menschlichen Bedürfnisbefriedigung bezeichnet man im Allgemeinen als „Wirtschaften“.7

Dabei wird ein Entscheidungsprozess zwischen Produktion und Konsumtion der Güter vorausgesetzt.8 Diese Tätigkeiten werden von konkreten Wirtschaftseinheiten unterschiedlicher Größenordnung übernommen, die sich als Betriebe und Haushalte gegenüberstehen.9 Während Haushalte im Prinzip darauf ausgerichtet sind, zu konsumieren, arbeiten Betriebe produktions- bzw. leistungsorientiert und lassen sich in öffentliche (staatliche) und private Betriebe unterteilen.10

Der allgemeine betriebliche Umsatzprozess beginnt mit der Verflechtung des Betriebes mit der Umwelt, die sich als Verknüpfung mit Kapital-, Beschaffungs- und Absatzmarkt manifestiert.11 Dabei muss von Unternehmensseite eine Vielzahl von Entscheidungen für Leitung und Steuerung getroffen werden. Sogenannte konstitutive Entscheidungen legen die Arbeitsweise und einen allgemein gültigen Handlungsrahmen für ein Unternehmen auf lange Sicht fest.12

Zu diesen zählt neben Standortentscheidungen und der Festlegung von zwischenbetrieblichen Verbindungen auch die Wahl der Rechtsform.13 Diese verkörpert den Ausdruck der gesetzlich vorgeschriebenen Form, durch welche die Rechtsbeziehungen der Unternehmung im Innen- und Außenverhältnis geregelt werden.14

2.2. Begriff des Gesellschaftsrechts

Das Gesellschaftsrecht ist nach Schäfer das „Recht der privatrechtlichen Zweckverbände und der kooperativen Vertragsverhältnisse“.15 Es bildet ebenso die juristische Grundlage der Rechtsform.16 Um vielfache Gestaltungsmöglichkeiten für persönliche, wirtschaftliche, rechtliche oder steuerrechtliche Faktoren zu ermöglichen, besteht das Gesellschaftsrecht aus einer Vielzahl von Gesetzen und Gesetzesteilen.17 Während einige Rechtsformen in einem eigenen Gesetz geregelt sind, wie die AG im Aktiengesetz oder die Genossenschaft im Genossenschaftsgesetz, werden andere im Rahmen eines gemeinsamen Gesetzbuches zusammengefasst, wie beispielsweise die OHG, KG und stille Gesellschaft im Handelsgesetzbuch.18

2.3. Die Wahl der Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform ist im Grunde frei, wird jedoch durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt, sodass nicht jedes Unternehmen eine beliebige Rechtsform wählen kann.19 Sie zählt zu den strategischen unternehmerischen Entscheidungen und wird bei Gründungen und Umwandlungen gefällt.20 Welche Rechtsform für ein Unternehmen geeignet ist, variiert, sowie auch ein Wechsel der Rechtsform erforderlich werden kann.21 Die wichtigsten Charakteristika zur Entscheidung sind der zulässige Unternehmenszweck des Unternehmens, die gewünschte Form der Rechtsfähigkeit, die Firmierung, die Mindestausstattung mit Gründungskapital, die Organisation der Eigentümer, die Änderbarkeit des Gesellschafterbestands, die Organisation nach innen und außen, der Haftungsumfang der Gesellschafter bzw. Mitglieder, die Gewinn- und Verlustverteilung, der Umfang der unternehmerischen Mitbestimmung von Arbeitnehmern, die Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten, die Möglichkeit der Unternehmernachfolge (Erbschaftsfragen), der Umfang rechtsformabhängiger Aufwendungen sowie die Form der Gewinnbesteuerung.22

2.3.1. Einschränkung der freien Rechtsformwahl

Eine mögliche Einschränkung der freien Wahl der Rechtsform kann sich dabei aus verschiedenen Kriterien ergeben. So erfordern manche Rechtsformen eine Mindestanzahl von Gründern oder ein gewisses eingebrachtes Mindestkapital, während sich für andere aus dem bloßen Betriebszweck oder den Eigentumsverhältnissen bestimmte Vorschriften ergeben.23 Die einzigen Fälle, in denen ein Rechtsformzwang ausgeübt wird, treten ein, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Handelsgewerbe gemäß § 1 HGB betreibt, oder eine Partnerschaftsgesellschaft die Voraussetzungen des PartGG nicht erfüllt.24

Die GbR muss sodann in eine OHG umgewandelt werden, die Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR.25

2.3.2. Bestehende Rechtsformalternativen

Im Allgemeinen können die gesellschaftsrechtlich relevanten Rechtsformen Körperschaften und Personengesellschaften unterteilt werden.26 Diese umfassen im Wesentlichen die folgenden Rechtsformen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Übersicht der Personen- und Kapitalgesellschaften27

Nicht als Gesellschaften zu qualifizieren sind hingegen Einzelunternehmen, Organisationen des öffentlichen Rechts, familienrechtliche Gemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften, privatrechtliche Stiftungen und Erbengemeinschaften.28

2.3.2.1. Personenunternehmen

Der Begriff der Personenunternehmen umfasst die Einzelunternehmen und Personengesellschaften.29 Ein Einzelunternehmen ist eine von einer einzelnen natürlichen Person selbständig betriebene Betätigung.30 Auf dem Inhaber lastet hier die gesamte unternehmerische Verantwortung und das Haftungsrisiko für das rechtlich nicht verselbständigte Unternehmen.31

Im Gegensatz dazu stehen die Gesellschaften, die sich in Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden lassen.32 In erster Linie unterscheiden sich diese im Haftungsumfang gegenüber den Gläubigern.33 Während die Gesellschafter der Personengesellschaft mit dem Privatvermögen haften, ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.34

Ein weiteres Wesensmerkmal der Personengesellschaften ist, dass sich bei der Gründung mehrere natürliche Personen zur Verfolgung gemeinsamer geschäftlicher Ziele zusammenfinden.35 Das Geschäftsverhältnis beruht deshalb in der Regel auf einem engen Vertrauensverhältnis der Gesellschafter untereinander.36

2.3.2.2. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Mischformen

Bei einer Kapitalgesellschaft übertragen die Gesellschafter einen Teil ihres Vermögens auf die Gesellschaft.37 Diese ist als juristische Person selbständiger Träger von Rechten und Pflichten und haftet für die Unternehmensverbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen.38 Gesellschaft und Gesellschafter stehen sich als selbständige Rechtssubjekte wie fremde Personen gegenüber.39

Die Kapitalgesellschaften werden den Körperschaften zugeordnet und basieren auf dem Gedanken, unabhängig vom Gesellschafterbestand fortzubestehen und somit nicht durch Ein-, Austritt oder Tod der Gesellschafter in ihrer Existenz gefährdet zu sein.40 Sie eignen sich auch für eine größere Anzahl von Gesellschaftern, da zwischen diesen im Gegensatz zur Personengesellschaft kein enges, persönliches Verhältnis erforderlich ist.41

Bei den Kapitalgesellschaften unterscheidet man zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG haftungsbeschränkt), der Aktiengesellschaft (AG), sowie der Societas Europaea (SE).42

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit offener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Zweck hat.43 Prinzipiell haftet sie nur mit dem Gesellschaftsvermögen, die Genossen können im Konkursfall jedoch mit der Leistung von Nachschüssen bedacht werden.44

Auf Grundlage der vorgenannten Rechtsformen haben sich darüber hinaus Mischformen entwickelt. Die bedeutsamsten dieser Mischformen sind die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die GmbH & Co. KG sowie die
AG & Co. KG.45

Die nachfolgende Abbildung soll die Vielfalt der Rechtsformen veranschaulichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Überblick der Rechtsformalternativen.46

3. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Am 1. Januar 2014 existierten in der Bundesrepublik Deutschland 1.127.620 GmbHs, was veranschaulicht, dass dieser Rechtsform erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.47 Die Rechtsverhältnisse der GmbH regelt das GmbH-Gesetz (GmbHG).48

3.1. Überblick

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.49 Sie kann nach § 1 GmbHG zu jedem vom Gesetz zugelassenen Zweck errichtet werden und ist eine Handelsgesellschaft und somit stets Kaufmann (Formkaufmann gem. §6 GmbHG).50

Das Stammkapital besteht dabei gemäß § 5 GmbHG aus Stammeinlagen und muss mindestens €25.000 betragen.51 Davon können die Gesellschafter auch zunächst nach § 7 Abs. 2 GmbH nur € 12.500 einbezahlen.52 Das Eigenkapital der GmbH besteht neben dem Stammkapital aus Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinn- oder Verlustvortrag und Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.53 Im Gegenzug zur geleisteten Stammeinlage steht den Gesellschaftern laut § 14 GmbHG ein der Stammeinlage entsprechender Geschäftsanteil zu. Auf diese Einlage beschränkt haften die Gesellschafter.54

Der Gewinn wird gemäß § 29 GmbHG entweder nach Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder, sollte keine derartige Vereinbarung getroffen worden sein, anteilig nach den Geschäftsanteilen verteilt.55

3.2. Gründung der GmbH

Hat man die Auswirkungen abgewogen und sich für die GmbH entschieden, sollte man sich zunächst mit den Formalien der Gründung befassen. Die GmbH beruht auf einem Gesellschaftsvertrag, auch Satzung genannt, den die Gesellschafter miteinander abschließen und der nach § 2 GmbHG der notariellen Form bedarf.56

Gesellschafter kann dabei jede natürliche oder juristische Person sein.57 Die Gesellschafter müssen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt nach
§ 8 bzw. 9 AO in Deutschland haben.58 Nach der Gründung kann die GmbH nach § 272 Abs. 1a HGB auch eigene Anteile erwerben, kann sich jedoch nicht völlig selbst gehören, es muss also immer mindestens noch ein weiterer Gesellschafter beteiligt sein.59

Wurden bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages verbindliche Vereinbarungen getroffen, spricht man von der Vorgründungsgesellschaft, die rechtlich wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln ist.60
In steuerlicher Hinsicht ist diese eine Personengesellschaft und somit nicht körperschaftsteuerpflichtig.61 Wegen der fehlenden Personenidentität ist nach Dötsch ein „Verlustausgleich zwischen Vorgründungsgesellschaft und nachfolgender Vorgesellschaft bzw. juristischer Person [...] ausgeschlossen.“62

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht die sogenannte Vorgesellschaft.63 Diese ist eine Gesellschaft eigener Art und gilt bis zur Eintragung in das Handelsregister.64 Der Rechtscharakter der Vorgesellschaft ist nach der Einheits- und Identitätstheorie als identisch gegenüber der späteren GmbH anzusehen.65

Steuerrechtlich gilt ein Gesellschaftsvertrag laut Rechtsprechung und Verwaltung allerdings erst als formgültig abgeschlossen, wenn weitere Voraussetzungen, wie das Vorliegen von Vermögen, die bereits erfolgte Aufnahme einer nach außen gerichteten, geschäftlichen Tätigkeit und das alsbaldige Nachfolgen der Eintragung, erfüllt sind.66 Man spricht von einer körperschaftsteuerpflichtigen, echten Vorgesellschaft.67

Das Vorliegen einer unechten Vorgesellschaft wird dann vorausgesetzt, wenn es nicht zur Eintragung in das Handelsregister kommt.68 Diese ist dann, wie bereits zuvor die Vorgründungsgesellschaft, wie eine Personengesellschaft zu behandeln und somit nicht körperschaftsteuerpflichtig.69

Ist die GmbH in das Handelsregister eingetragen und über die Hälfte des Mindeststammkapitals hinaus mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters einbezahlt, wurde die Gesellschaft wirksam errichtet.70

3.3. Organe der GmbH

Eine GmbH als Kapitalgesellschaft wird erst handlungsfähig, wenn die Gesellschafter natürliche Personen beauftragt haben, für die juristische Person zu handeln.71 Diese Personen werden zu diesem Zweck in sogenannte Organe bestellt.72

3.3.1. Gesellschafterversammlung

Das oberste Beschlussorgan der GmbH ist die Gesellschafterversammlung.73 Sie ist jedoch nach außen nicht vertretungsberechtigt74. Ihr Aufgabengebiet ist in § 46 GmbHG geregelt und umfasst unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses, den Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses, die Bestellung und Abberufung sowie die Entlastung der Geschäftsführung und deren Überwachung.75

Durch ihr Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern haben die Gesellschafter die eigentliche Kontrolle über das Unternehmen und können beispielsweise festlegen, für welche Arten von Tätigkeiten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden muss.76

3.3.2. Geschäftsführer

Zur Erlangung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit bedarf die GmbH nach
§ 6 GmbHG eines oder mehrerer Geschäftsführer.77 Diese Voraussetzung muss bereits vor Eintragung in das Handelsregister erfüllt sein, andernfalls kann die Eintragung nicht stattfinden.78 Geschäftsführer kann dabei nach
§ 6 Abs. 3 GmbHG ein Gesellschafter oder eine dritte Person sein.79

Die Hauptaufgabe der Geschäftsführer ist die Führung der Geschäfte, also jedweder tatsächlichen oder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit für die GmbH, sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gemäß
§ 35 Abs.1 GmbHG.80

3.3.3. Aufsichtsrat / Beirat

Ab einer Beschäftigtenzahl von 500 Arbeitnehmern erfordert das BetrVG die Einsetzung eines Aufsichtsrates.81 Dieser ähnelt in seinen Aufgaben und seiner Zusammensetzung dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft und besteht bis zu einer Betriebsgröße von 2000 Arbeitnehmern zu einem Drittel aus Mitgliedern der Belegschaft.82 Wird diese Grenze überschritten, muss der Aufsichtsrat gemäß BetrVG zur Hälfte aus Mitgliedern der Belegschaft bestehen.83

Darüber hinaus kann die Satzung der GmbH die Errichtung eines Aufsichtsrates auf freiwilliger Basis bestimmen.84

3.4. Beendigung der GmbH

Ebenso wie es eines Tages gegründet wird, findet jedes Unternehmen auch irgendwann sein Ende. Das kann je nach inneren Umständen im Unternehmen und externen Einflüssen unterschiedliche Gründe haben. Die Auflösung eines Unternehmens durch Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände nennt man Liquidation.85 Während bei einem Unternehmensverkauf oder einem Erbgang das Unternehmen als organisatorische Einheit bestehen bleibt, wird es durch die Liquidation zerschlagen.86 Die Liquidation kann freiwillig oder zwangsweise, letzteres in der Regel verbunden mit einem Insolvenzverfahren, erfolgen.87 Im Anschluss wird die Liquidation allgemein erläutert, ein Überblick über das Insolvenzverfahren folgt im fünften Kapitel.

Die Beendigung der GmbH erfolgt, indem zunächst die Gesellschaft aufgelöst wird, wofür ein Auflösungsgrund vorliegen muss.88 Gründe hierfür können bspw. ein Beschluss der Gesellschafter, ein Auflösungsurteil oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein.89

Die Auflösung versetzt die GmbH zunächst in das Liquidationsstadium.90 Ihre Identität und Struktur bleiben bestehen, lediglich der Verbandszweck wird durch den Abwicklungszweck abgelöst.91 Die GmbH muss ab diesem Zeitpunkt den Firmenzusatz „i.L.“ (kurz für: in Liquidation) führen.92 Die Liquidation wird von den Liquidatoren, nach § 66 Abs. 1 GmbHG üblicherweise in Gestalt der Geschäftsführer, durchgeführt.93 Sie machen die Liquidation öffentlich bekannt und fordern die Gläubiger auf, ihre Forderungen bei der Gesellschaft anzumelden.94

Daraufhin beendigen sie über den Liquidationszeitraum die Geschäfte, erfüllen die offenen Verbindlichkeiten und ziehen die Forderungen der Gesellschaft ein.95 Das Vermögen wird abschließend in Geld umgesetzt.96 Erst nach Ablauf eines Sperrjahres nach der dritten Veröffentlichung der Auflösung in einem vom Handelsregister bestimmten öffentlichen Blatt wird das verbliebene Vermögen der Gesellschaft nach §§ 72 f. GmbHG auf die Gesellschafter verteilt.97

Nach Abschluss der Liquidation endet schließlich die Gesellschaft.98 Die Beendigung ist von den Liquidatoren zum Handelsregister anzumelden.99 Mit Löschung aus dem Handelsregister und dem Eintritt der materiellen Vermögenslosigkeit gilt die GmbH als beendigt.100

3.5. Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt

Die vorab angesprochene Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (kurz: UG haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH, bei der die Mindestkapitaleinlage nur € 1,00 beträgt.101 Sie wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) als Reaktion des Gesetzgebers auf die englische Limited (Ltd.) eingeführt, die durch einen vom EuGH geschaffenen rechtlichen Rahmen ihren Weg nach Deutschland gefunden hat.102 Da die Limited auf britischem Recht fußt und mit der Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland auch dem deutschen Handels- und Steuerrecht unterliegt, bringt diese Rechtsform höhere laufende Aufwendungen und rechtliche Risiken mit sich.103

Eine Existenzgründung für Unternehmen mit einem geringen Kapitalbedarf wurde durch die Einführung der UG haftungsbeschränkt in § 5a GmbHG deutlich erleichtert.104 Die Mindestkapitalanforderung der GmbH kann so umgangen werden. Ein Nachteil liegt jedoch in ihren beschränkten Finanzierungsmöglichkeiten, da Banken durch die geringe Menge an vorhandenem Eigenkapital bei der Kreditvergabe ein höheres Ausfallrisiko sehen als bei einer GmbH.105

Um dieses Verlustauffangpotenzial im Lauf der Zeit zu steigern, hat der Gesetzgeber jede UG haftungsbeschränkt in § 5a Abs. 2 GmbHG verpflichtet, jährlich ein Viertel des Gewinns in eine Gewinnrücklage einzustellen.106 So baut die Gesellschaft kontinuierlich Eigenkapital auf. Hat das Eigenkapital eine Menge von € 25.000 erreicht, kann die Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durchführen und somit in eine ordentliche GmbH übergehen.107 Die geringe Kapitalausstattung ist Fluch und Segen zugleich für die UG, da einerseits die Gründung erleichtert wird, andererseits aber die Gefahr einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit schneller entstehen kann.108

4. Grundlagen des Insolvenzrechts

4.1. Allgemeines zum Insolvenzrecht

4.1.1. Die Insolvenz als Folge wirtschaftlichen Handelns

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass nicht jedes Unternehmen dauerhaft genügend liquide Mittel zur Verfügung hat, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Häufig führen Gründe wie suboptimales Wirtschaften oder eine unvorteilhafte Marktsituation dazu, dass sich Unternehmen in eine finanzielle Schieflage manövrieren.

Man spricht von der Insolvenz des Schuldners, wenn sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen.109 Bei natürlichen Personen gilt dieser Zustand nach § 17 Abs. 1 InsO bei Zahlungsunfähigkeit als gegeben110, bei juristischen Personen nach § 19 Abs. 1 InsO ist auch die Überschuldung ein zulässiger Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren.111 Darüber hinaus kann der Schuldner nach § 18 Abs. 1 InsO bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Eigenantrag zur Insolvenzeröffnung stellen.112

Um einen Gläubigeransturm auf das Schuldnervermögen zu verhindern und eine ungerechte Aufteilung unter den Gläubigern sowie eine Auflösung des Vermögens zu Schleuderpreisen zu verhindern, sah sich der Gesetzgeber zum Schaffen einer einheitlichen Regelung gezwungen.113 Mit der Verabschiedung der Insolvenzordnung (InsO) im Jahre 1994 hat man sich das Ziel gesetzt, im Rahmen des sogenannten Insolvenzverfahrens die Zerschlagung von Schuldnerunternehmen weitgehend zu verhindern und die Gläubiger der Schuldner gemeinschaftlich zu befriedigen.114

Die Vorgänger der InsO waren in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10.02.1877 und die Vergleichsordnung vom 26.2.1935, in den neuen Bundesländern galt seit der Wiedervereinigung der BRD die Gesamtvollstreckungsordnung vom 23.05.1991.115 Der Hauptgrund für die Reform des Insolvenzrechts war die Unvereinbarkeit der über 100 Jahre alten Gesetze mit den veränderten Lebensverhältnissen des späten
20. Jahrhunderts.116

4.1.2. Der Zweck und der Gegenstand des Insolvenzverfahrens

Im ersten Schritt sollte geprüft werden, ob durch Sofortmaßnahmen die Überschuldung, bspw. durch die Erhöhung des Eigenkapitals, oder die Zahlungsunfähigkeit, bspw. durch die Neuaufnahme von Krediten, umgangen werden können.117

Gläubiger können ihre Ansprüche zunächst mittels der Einzelzwangsvollstreckung befriedigen, bei der jeder Gläubiger für sich einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners pfänden kann.118 Pfänden mehrere Gläubiger denselben Gegenstand, werden sie in der Reihenfolge des Zugriffs befriedigt.119

Wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Ansprüche mithilfe der Einzelzwangsvollstreckung auszugleichen, dient nach § 1 InsO das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.120 Dem redlichen Schuldner wird nach § 1 S. 2 InsO Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Befriedigung der Gläubiger kann einerseits durch Zerschlagung und Verwertung des Vermögens des Schuldners mit anschließender Verteilung des Erlöses erfolgen.121 Andererseits kann ein Insolvenzplan gefasst werden.122

Dem Schuldner bietet die Eröffnung des Verfahrens zunächst Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger und soll ihm ferner die Chance eines wirtschaftlichen Neubeginns geben.123 Dabei gibt die Insolvenzordnung verschiedene Hilfestellungen, wie die Möglichkeit der frühzeitigen Verfahrenseröffnung bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach
§ 18 InsO oder der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO.124

Gegenstand des Insolvenzverfahrens kann das Vermögen jeder natürlichen oder juristischen Person (mit Ausnahme der juristischen Personen des öffentlichen Rechts), sowie das Vermögen nicht rechtsfähiger Vereine oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (wie OHG, KG, GbR) sein.125 Weiterhin fallen Sonderfälle wie der Nachlass, das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinsam verwaltet wird, nach §§ 315 bis 334 InsO in den Geltungsbereich des Insolvenzrechts.126

4.1.3. Grundsätze und Begrifflichkeiten in der Insolvenzordnung

Zentrales Ziel der Insolvenzordnung ist nach § 1 InsO die gemeinschaftliche Befriedigung der persönlichen Gläubiger des Schuldners. Kein Gläubiger soll sich dabei auf Kosten des Anderen Sonderrechte oder eine vorzugsweise Befriedigung seiner Forderung verschaffen können.127 Die Gläubiger wirken bei diesem Prozess maßgeblich mit, indem die Gläubigerversammlung beispielsweise über den Fortgang des Verfahrens oder den eingesetzten Insolvenzverwalter entscheidet.128 Man spricht vom Instrument der Gläubigerautonomie.129 Der Staat hat dabei kein Vorrecht mehr inne. Er steht seit Einführung der Insolvenzordnung rechtlich gleichauf mit den übrigen Insolvenzgläubigern.130

Das Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gehört oder ihm im Laufe des Verfahrens zukommt, wird nach § 35 InsO als Insolvenzmasse bezeichnet.131 Zu verstehen ist hierunter das gesamte schuldnerische Aktivvermögen.132

Es existieren unterschiedliche Arten der Forderungen, die ein Gläubiger gegenüber dem Insolvenzschuldner geltend machen kann. Wurde eine Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung begründet und wird sie nicht von
§ 55 Abs. 2 und 4 InsO erfasst, handelt es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO.133 Wird eine Verbindlichkeit nach Eröffnung des Verfahrens begründet, so gilt sie als Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO.134 Eine Unterteilung der Forderungen ist insofern wichtig, da die Massegläubiger vorab aus der Insolvenzmasse befriedigt werden und somit eine bessere Aussicht auf Begleichung ihrer Forderung haben als bloße Insolvenzgläubiger.135

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, sowie Ansprüche aus einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit zählen nicht zur Insolvenzmasse.136 Die Kosten des Verfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten sind während der Insolvenz direkt aus der Insolvenzmasse zu bezahlen, über die verbleibende Masse werden die Insolvenzgläubiger quotal befriedigt.137 Für die Dauer des Insolvenzverfahrens sind nach § 89 InsO zudem einzelne Vollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern in die Insolvenzmasse oder das sonstige Vermögen des Schuldners unzulässig.138

Neben einigen Vollstreckungsverboten wie dem Verbot der Einzelvollstreckung oder dem Verbot der Zwangsvollstreckungen in künftige Lohnforderungen existieren auch Varianten der zulässigen Vollstreckung.139 Hat der Gläubiger bereits vor Insolvenzeröffnung begonnen, seine Forderung zu vollstrecken oder besitzt er ein Pfändungspfandrecht, so gilt er als absonderungsberechtigt und kann in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken.140 Wurde die Forderung innerhalb der kritischen Phase von einem Monat vor Insolvenzeröffnung vollstreckt, so greift das Prinzip der Rückschlagsperre, wodurch die Vollstreckung unwirksam wird.141

Kann der Gläubiger wiederum dingliche oder persönliche Rechte an einem Gegenstand geltend machen, so gilt er als aussonderungsberechtigt.142 Die ihm zuzurechnenden Gegenstände gehören dann nach § 47 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.143

4.2. Beteiligte des Insolvenzverfahrens

4.2.1. Insolvenzgericht

Insolvenzgericht ist nach § 2 Abs. 1 InsO in der Regel das Amtsgericht (Abteilung Insolvenzgericht), in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat.144 Es ist für sämtliche Insolvenzverfahren des Landgerichtsbezirks sachlich zuständig.145 Um eine ortsnahe Abwicklung zu gewährleisten, können einige Bundesländer bei anderen Amtsgerichten eine Abteilung Insolvenzgericht einrichten.146

Örtlich zuständig ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 InsO bis auf wenige Ausnahmen stets das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat.147

Das Insolvenzgericht trägt Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Gläubigerversammlungen und das Feststellungsverfahren zur Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger zur Berücksichtigung bei der Verteilung des Verwertungserlöses.148

4.2.2. Schuldner

Schuldner in einem Insolvenzverfahren kann grundsätzlich sein, wer die passive Prozessfähigkeit nach ZPO besitzt.149 Im Grunde können jede natürliche Person und jede juristische Person privaten oder öffentlichen Rechts, Personengesellschaften, Nachlass, das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft sowie eine Vor-GmbH nach § 11 InsO insolvenzfähige Schuldner sein.150

Nicht insolvenzfähig sind im Gegenzug der Staat, bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten, Gemeinden), die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Kirchen, die Erbengemeinschaft und die stille Gesellschaft.151

4.2.3. Insolvenzverwalter

In einigen Fällen bestellt das Insolvenzgericht nach Eingang des Insolvenzantrags einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der das Vermögen des Insolvenzschuldners sichern und erhalten, sowie seine Forderungen einziehen soll.152 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO hinsichtlich der Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über.153

Je nachdem, mit welchen Rechten diese Person ausgestattet wird, spricht man von einem starken oder einem schwachen Insolvenzverwalter.154

Der starke vorläufige Insolvenzverwalter liegt vor, wenn dem Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (vgl. 4.3.4. Sicherungsmaßnahmen).155 In diesem Fall gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.156 Dieser hat das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, sowie das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens fortzuführen, solange das Gericht nicht anordnet, das Unternehmen zum Erhalt des Vermögens stillzulegen.157

Darüber hinaus hat er zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und kann auch als Sachverständiger zur Prüfung des Eröffnungsgrundes und zur Fortführungsprognose eingesetzt werden (vgl. 4.3.3 Entscheidung über den Eröffnungsantrag).158

Die Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht im Einzelnen zu bestimmen.159 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verfügungen des Insolvenzschuldners in diesem Fall nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich. Nimmt der Schuldner dennoch Verfügungen vor, so sind diese nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam, sofern der Insolvenzverwalter sie nicht nach § 185 Abs. 2 BGB rückwirkend genehmigt.160 In der Praxis ist dies der Regelfall, da dem Schuldner üblicherweise kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird.161

Die Differenzierung zwischen den beiden Formen ist insbesondere im Hinblick auf § 55 Abs. 2 InsO relevant, da Verbindlichkeiten, die der starke vorläufige Insolvenzverwalter begründet, nach Eröffnung des Verfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.162

4.2.4. Gläubiger

Verschiedene Personengruppen erheben im Insolvenzverfahren Forderungen gegen die Vermögenswerte des Schuldners. Die folgende Tabelle soll die verschiedenen Arten von Gläubigern im Insolvenzverfahren veranschaulichen und die Art der Geltendmachung ihrer Forderungen sowie die Befriedigungschancen gegenüberstellen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Übersicht über Arten von Gläubigern im Insolvenzverfahren.163

4.3. Ablauf des Insolvenzverfahrens

4.3.1. Verfahrensarten

Die zwei grundsätzlichen Verfahren sind das Regel- und das Verbraucherinsolvenzverfahren.164 Während das Verbraucherinsolvenz­verfahren nur bei den meisten natürlichen Personen greift, ist bei gewerblich oder selbständig tätigen natürlichen Personen, Personenvereinigungen und juristischen Personen das sogenannte Regelinsolvenzverfahren angezeigt, auf welches im Anschluss genauer eingegangen wird.165

4.3.2. Der Eröffnungsantrag

Das Insolvenzverfahren folgt dem Antragsprinzip, was bedeutet, dass es nur auf besonderen Antrag hin eröffnet wird.166 Antragsberechtigt sind dabei gemäß
§ 13 InsO die Gläubiger sowie der Schuldner selbst.167

Der Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 InsO nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Eröffnung besteht und er sich nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art befriedigen kann.168 Verfolgt der Gläubiger verfahrensfremde Gründe, wie die Absicht, einen Konkurrenten zu beseitigen, so ist der Antrag unzulässig.169 Darüber hinaus muss der Gläubiger nach §§ 14 und 4 InsO i.V.m. §294 ZPO seine Forderung und den Eröffnungsgrund darlegen und glaubhaft machen.170 Die Antragstellung birgt jedoch auch Risiken für den Gläubiger. Sollte der Antrag unzulässig oder unbegründet sein, hat der Gläubiger die Gerichtskosten und die Auslagen des Gerichts zu tragen.171 Als rechtsmissbräuchlich ist ein Antrag anzusehen, wenn der Antragsteller mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den einzigen Zweck verfolgt, einen Wettbewerber zu beseitigen.172 Wurde der Insolvenzantrag leichtfertig gestellt, ohne dass der Antragsgegner zahlungsunfähig oder überschuldet ist, kann den Gläubiger auch eine weitergehende Schadenersatzhaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB, § 824 BGB und gegebenenfalls auch § 826 BGB treffen.173 Bis zur Verfahrenseröffnung oder rechtskräftigen Abweisung kann er den Antrag jedoch gemäß § 13 Abs. 2 InsO jederzeit zurücknehmen. Anstelle der Antragsrücknahme kann eine Erledigungserklärung treten, wenn der antragstellende Gläubiger befriedigt wird, sodass sein Antrag unzulässig wird.174 In diesem Fall hat jedoch der Schuldner die Gerichtskosten zu tragen.175

Wie jeder andere Gläubiger kann auch das Finanzamt ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Dabei nimmt der Staat nach §251 Abs. 2 S. 1 AO keine Sonderstellung ein, sondern ist ein gewöhnlicher Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO.176

Zur Glaubhaftmachung des Bestehens von Steuerforderungen sind dem Insolvenzantrag in diesem Fall Bescheide und Steueranmeldungen beizufügen.177 Haben Einzelvollstreckungsmaßnahmen seitens des Finanzamts nicht zum Erfolg geführt, kann es in der Regel so auch das Vorliegen des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen.178

Auch der Schuldner kann nach § 13 Abs. 1 S. 2 InsO einen Eröffnungsantrag stellen. Gründe hierfür muss er in der Regel nicht glaubhaft machen, da
§ 14 InsO nur für Fremdanträge gilt.179 Anders jedoch bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, deren Geschäftsführung durch mehr als eine Person besetzt ist.180 Da hier gemäß § 15 Abs. 1 InsO jeder Geschäftsführer für sich den Antrag stellen kann, kann das Gericht vom Antragsteller die Glaubhaftmachung von Gründen durchaus verlangen, sofern der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Gremiums gemeinschaftlich gestellt wird.181

In Anhang 1 ist der Arbeit ein Musterformular für einen Eigenantrag zur Insolvenzeröffnung inklusive diverser Ergänzungsblätter beigefügt.

Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, so besteht für die Organe eine Antragspflicht.182 Der Antrag ist in diesem Fall sofort ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch bis drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, zu stellen.183 Verletzen die Organe die Antragspflicht, so haften sie für den entstandenen Schaden mit ihrem Privatvermögen und können ferner nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafrechtlich herangezogen werden.184

4.3.3. Eröffnungsgründe

Die persönliche Tragweite der Folgen einer Verfahrenseröffnung für den Schuldner setzt zwingend das Vorliegen eines Insolvenzgrundes voraus.185

4.3.3.1. Zahlungsunfähigkeit

Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgrund für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, ebenso wie für die juristische Person und jede Personengesellschaft.186 Diese Allgemeingültigkeit macht die Zahlungsunfähigkeit zum häufigsten Insolvenzgrund in der Praxis.187

Sie gilt als eingetreten, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die gegen ihn bestehenden, fälligen Zahlungspflichten aufgrund eines Mangels an Zahlungsmitteln zu begleichen.188 Um die Zahlungsunfähigkeit quantifizierbar zu machen, hat sich in der Praxis eine Liquiditätslücke von 10 % gefestigt.189 Unterschreitet der Quotient, der sich ergibt, wenn die verfügbaren Mittel in Gestalt von Kasse, Bank und kurzfristig erhältlichen Krediten durch fällige Verbindlichkeiten geteilt werden, somit die 90 %-Hürde, so ist Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.190 Gestundete Forderungen sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.191 Gleichzeitig gelten auch Verbindlichkeiten, mit denen sich der Schuldner noch nicht im Verzug befindet, bereits als fällig.192 Der Gläubiger muss seine Forderung aber ernsthaft eingefordert haben.193

Die vorübergehende Zahlungsstockung in Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit liegt nur vor, wenn das Unvermögen des Schuldners, die Zahlungspflichten zu befriedigen, einen Zeitraum von drei Wochen nicht überschreitet und stellt keinen Insolvenzeröffnungsgrund dar.194 Dieser Zeitraum entspricht der üblichen Zeit, die eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel bei Kapitalgebern beschaffen zu können.195 Wird diese Zeitspanne überschritten, schlägt die Zahlungsstockung in eine Zahlungsunfähigkeit um.196

Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit zudem von der Zahlungsunwilligkeit. Diese liegt vor, wenn der Schuldner trotz vorhandener Liquidität seine Verbindlichkeiten nicht begleicht.197 Da hier kein Mangel an Geldmitteln besteht, ist der Tatbestand der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllt.198 Der Gläubiger muss in diesem Fall weiterhin versuchen, seine Forderung mittels Einzelzwangsvollstreckung einzutreiben.199 In der Praxis wird eine Zahlungsunwilligkeit bisweilen vorgeschoben, um eine Zahlungsunfähigkeit zu verdecken.200 Da der Antragsteller in diesem Fall das Vorliegen des Eröffnungsgrundes kaum beweisen kann, begründet das Ausbleiben von Zahlungen die durch den Schuldner widerlegbare Vermutung für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit.201

4.3.3.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 18 Abs. 1 InsO nur dann für den Schuldner als Insolvenzgrund maßgebend, wenn dieser einen Eigenantrag stellt, da ein Gläubiger diesen Grund nicht zuverlässig einschätzen kann.202 Dem Schuldner soll damit die Möglichkeit gegeben werden, frühzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und herbeizuführen und die Zahlungsunfähigkeit mittels Sanierung des Unternehmens abzuwenden.203 Im Gegensatz zur manifestierten Zahlungsunfähigkeit besteht für den Schuldner hier keine Antragspflicht.204

Dabei ist die Aussicht ausschlaggebend, dass der Schuldner gegenwärtig bestehende Verbindlichkeiten, die noch nicht fällig sind, zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich nicht begleichen könne.205 Auf Grundlage der vorhandenen Liquidität und zu erwartenden Einnahmen ist zu prüfen, ob die zukünftig fälligen Verbindlichkeiten in naher Zukunft abgedeckt werden können.206 Liegt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Zahlungsunfähigkeit auf Basis dieser Schätzung über 50 Prozent, ist das Vorliegen drohender Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.207

4.3.3.3. Überschuldung

Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.208

Die Prüfung des Insolvenzeröffnungsgrundes erfolgt über die sogenannte zweistufige modifizierte Überschuldungsprüfung.209 Dabei sind zunächst die Aktiva und Passiva einer Überschuldungsbilanz, die auf Basis der Liquidationswerte der Vermögensgegenstände ermittelt wird, maßgebend.210 Unter dem Liquidationswert versteht man im Allgemeinen den Veräußerungswert eines Wirtschaftsguts.211

Entscheidend für die Prüfung ist dann, ob dem Unternehmen eine positive Fortführungsprognose zugesprochen wird, was bedeutet, dass die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend, also zu mehr als
50 Prozent, wahrscheinlich ist.212 Dafür werden neben der Liquidität auch das Unternehmenskonzept und die Ertragsfähigkeit eingeschätzt.213 Im Zweifel ist von einer rechtlichen Überschuldung auszugehen.214

Der Eröffnungsgrund Überschuldung kommt darüber hinaus nur bei juristischen Personen, Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Personen und Nachlassinsolvenzen in Betracht.215 Er tritt häufig, aber nicht zwingend gleichzeitig mit der Zahlungsunfähigkeit auf und kann auch vorliegen, wenn keine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.216

4.3.4. Sicherungsmaßnahmen

Für den Zeitraum zwischen Zulassung des Insolvenzantrages und Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen.217 Dazu gehören gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 InsO alle Maßnahmen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.

Zu den Sicherungsmaßnahmen zählt zum einen die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. 4.2.3 Insolvenzverwalter).218 Außerdem kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet werden, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.219 Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.220

Welche Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und fällt alleine in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.221 Dem Schuldner steht gegen die Anordnung das Recht der sofortigen Beschwerde zu.222 Hat der Schuldner nach Anordnung der Verfügungsbeschränkung über einen Gegenstand der vorläufigen Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung nach §24 Abs. 1 und § 81 InsO unwirksam.223

4.3.5. Entscheidung über den Eröffnungsantrag

Das Insolvenzgericht hat die Begründetheit des Insolvenzgrundes von Amts wegen zu prüfen.224 Dafür kann es nach § 5 InsO einen externen Sachverständigen heranziehen, der ein Gutachten erstellt, auf dessen Basis das Gericht die Verfahrenseröffnung entscheidet.225 Dementsprechend prüft der Sachverständige im Detail die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie die Ursachen der aktuellen Situation und legt diese anschaulich dar.226 Er beurteilt zudem, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist.227 Fehlen dem Eröffnungsantrag formelle Voraussetzungen, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.228 Fehlt der Eröffnungsgrund, ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.229

Darüber hinaus kann gemäß § 26 InsO eine Abweisung des Antrags mangels Masse erfolgen. Dabei ist maßgeblich, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.230 Wird ein ausreichender Geldbetrag vom antragstellenden Gläubiger vorgeschossen, unterbleibt jedoch die Abweisung.231 Die genannten Kosten umfassen die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters, des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.232

Liegen keine Gründe für die Abweisung des Eröffnungsantrags vor, so wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet.233 Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Schuldner, seinen Gläubigern und seinen Schuldnern zuzustellen.234 Eine Anhörung des Schuldners ist nicht erforderlich.235

Inhaltlich umfasst der Eröffnungsbeschluss den möglichst genauen Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, den eingesetzten Insolvenzverwalter bzw. Anordnung der Eigenverwaltung, die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Rechte einschließlich der Sicherungsrechte beim Insolvenzverwalter anzumelden, die Aufforderung an die Schuldner, nur noch an den Verwalter zu leisten sowie die Festlegung des Berichts- und des Prüfungstermins.236 Ein Muster eines Eröffnungsbeschlusses ist in Anlage 2 beigefügt.

4.3.6. Das Insolvenzeröffnungsverfahren

Zur Prüfung der Ausschlussgründe eines Eröffnungsantrags kann das Insolvenzgericht auch zunächst das Insolvenzeröffnungsverfahren einleiten.237 Neben der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags hat das Gericht zu diesem Zeitpunkt auch die Erforderlichkeit der vorab in 4.3.4. erläuterten Sicherungsmaßnahmen zu überprüfen.238 Der zeitliche Umfang dieses Verfahrensschrittes ist gesetzlich nicht reguliert, er kann nur wenige Minuten oder auch mehrere Monate andauern.239

4.3.7. Der Verfahrensablauf nach Insolvenzeröffnung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Gericht einen endgültigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen nach § 80 InsO übergeht.240

Diesem obliegt die materielle Insolvenzabwicklung, die die Durchführung der Insolvenzabwicklung, die Liquidation des Vermögens des Schuldners, die Abwicklung gegenseitiger Verträge, die Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere aus der Insolvenzanfechtung, sowie die Sanierung des Unternehmens umfasst.241

Der Insolvenzverwalter hat zum sogenannten Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursache zu berichten.242 Die Gläubigerversammlung beschließt daraufhin, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werden soll, und beauftragt den Insolvenzverwalter gegebenenfalls, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.243 Daraufhin haben die Gläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Insolvenztabelle anzumelden.244 Beim Prüfungstermin vor Gericht werden die Forderungen laut Tabelle festgestellt, sofern keine Einwände seitens Gläubigern, Schuldner oder Insolvenzverwalter bestehen.245 Auf Grundlage dieser Forderungen erfolgt im Anschluss die Gewährung des Stimmrechts in der Gläubigerversammlung nach §77 InsO sowie die spätere Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 187 ff. InsO.246

Nach der Verwertung der Insolvenzmasse folgt die sogenannte Schlussverteilung nach § 196 InsO.247 Ist diese Schlussverteilung vollzogen, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO.248

4.3.8. Sanierungswege im Insolvenzverfahren

Ist eine Zerschlagung des Unternehmens nicht zwingend notwendig, kann die Restrukturierung oder Sanierung eines Unternehmens im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens durch eine übertragende Sanierung oder mittels eines Insolvenzplans erfolgen.249 Da den Gläubigern im Insolvenzplan keine Mindestquote ihrer Forderungen gewährt werden muss, fördert er den Gestaltungsspielraum unter den Beteiligten.250

Bei der übertragenden Sanierung werden die betrieblichen Vermögensgegenstände auf eine neue Gesellschaft übertragen.251 Diese soll dann den Geschäftsbetrieb weiterführen.252 Mit Ausnahme der Arbeitnehmer ist das neue Unternehmen dann unbelastet von den Altverbindlichkeiten des Insolvenzunternehmens.253

Der Insolvenzplan stellt eine gesetzeskonforme Übereinkunft der Beteiligten über die Verwertung des Schuldnervermögens dar.254 Er kann je nach Ausgestaltung verschiedene Ausgänge des Verfahrens umfassen.

Der Liquidationsplan bringt die Zerschlagung und Verwertung der verbliebenen Insolvenzmasse mit sich.255 Die Verwertungserlöse werden herangezogen und dienen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger.256 Der Unterschied zur Abwicklung im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens liegt hierbei in der Möglichkeit der einstweiligen Unternehmensfortführung, bspw. zur Abwicklung noch vorhandener Aufträge, die zu höheren Verwertungserlösen führen kann.257

Ein Eigensanierungsplan hat die Wiederherstellung der Ertragskraft des Unternehmens sowie die Befriedigung der Gläubiger aus künftigen Erträgen zum Inhalt.258

Ein Plan zur übertragenden Sanierung beinhaltet den Erhalt des Unternehmens durch Übertragung auf einen Dritten.259 Der Übernahmepreis wird in diesem Fall herangezogen, um die Gläubiger zu befriedigen.260

Darüber hinaus existieren Mischformen des Insolvenzplans.261 Als Beispiel könnte ein Unternehmen teilweise liquidiert, teilweise übertragen und teilweise vom Insolvenzschuldner weitergeführt und saniert werden.262

4.3.9. Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

In besonderen Fällen ermöglicht die InsO dem Schuldner, die Verwaltung der Insolvenzmasse anstatt eines Insolvenzverwalters unter Aufsicht eines Sachwalters selbst durchzuführen.263 Dies verbilligt das Verfahren für den Schuldner.264 Dafür muss der Schuldner den Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung selbst gestellt haben und es sollte zu erwarten sein, dass die Eigenverwaltung zu keinen Nachteilen für den Schuldner führt.265 Darüber hinaus darf kein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren für ihn möglich sein.266 Die Insolvenzforderungen sind nach § 270c S.2 InsO beim Sachwalter anzumelden. Ansonsten obliegen dem Sachwalter lediglich Kontroll- und Aufsichtsrechte.267

Dem Institut der Eigenverwaltung wird nach wie vor Skepsis vonseiten der Insolvenzgerichte und Gläubiger ausgesetzt, da es einem Schuldner, der in die Insolvenz geraten ist, nicht zugetraut werden könnte, ein Verfahren neutral und im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu begleiten.268

Ist der Schuldner bei Antragstellung noch nicht zahlungsunfähig und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos, so kann das Insolvenzgericht auf Antrag eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans festsetzen und so das sogenannte Schutzschirmverfahren einleiten.269

Zur Beurteilung der Aussicht einer Sanierung im Schutzschirmverfahren kann der Schuldner beispielweise auf eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters zurückgreifen.270 Wird das Schutzschirmverfahren angeordnet, kann das Insolvenzgericht nach

[...]


1 Vgl. Bürgel, 2015.

2 Vgl. ebd.

3 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 1121, S. 552 und Rz. 1181, S. 563.

4 Vgl. Jung, 2009, S. 2.

5 Vgl. Thommen/Achleitner, 2012, S. 35.

6 Vgl. Jung, 2009, S. 3.

7 Vgl. ebd., S. 4.

8 Vgl. ebd., S. 4.

9 Vgl. Vahs/Schäfer-Kunz, 2007, S. 4.

10 Vgl. ebd., S. 4 f.

11 Vgl. Jung, 2009, S. 7.

12 Vgl. ebd., S. 61.

13 Vgl. Vahs/Schäfer-Kunz, 2007, S. 48.

14 Vgl. Jung, 2009, S. 83.

15 Schäfer, 2015, Rz. 1, S. 2.

16 Vgl. Jung, 2009, S. 83.

17 Vgl. ebd., S. 83.

18 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 2, S. 2.

19 Vgl. Jung, 2009, S. 83.

20 Vgl. Thommen/Achleitner, 2012, S. 75.

21 Vgl. Vahs/Schäfer-Kunz, 2007, S. 130.

22 Vgl. ebd., S. 136 ff., ergänzend Heinhold/Hüsing/Kühnel/Streif/Weißflog, 2015, S. 4 ff.

23 Vgl. Jung, 2009, S. 84.

24 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 2, S. 4.

25 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 2, S. 4.

26 Vgl. Saenger, 2010, S. 4.

27 Eigene Darstellung in Anlehnung an Saenger, 2010, S. 6.

28 Vgl. Saenger, 2010, S. 1 ff.

29 Vgl. Jung, 2009, S. 85.

30 Vgl. Thommen/Achleitner, 2012, S. 76.

31 Vgl. ebd., S. 76.

32 Vgl. ebd., S. 77.

33 Vgl. ebd., S. 77.

34 Vgl. ebd., S. 77.

35 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel, 2016, S. 217.

36 Vgl. ebd., S. 217.

37 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel, 2016, S. 217.

38 Vgl. ebd., S. 218.

39 Vgl. ebd., S. 218.

40 Vgl. Vahs/Schäfer-Kunz, 2007, S. 158.

41 Vgl. ebd., S. 158.

42 Vgl. Thommen/Achleitner, 2012, S. 80 ff.

43 Vgl. ebd., S. 82.

44 Vgl. ebd., S. 82.

45 Vgl. Thommen/Achleitner, 2012, S. 80 ff.

46 Eigene Darstellung in Anlehnung an Jung, 2009, Abb. 44, S. 84.

47 Vgl. Eisenhardt/Wackerbarth, 2015, Rz. 681, S. 255.

48 Vgl. Dötsch/Alber/Sädtler/Sell/Zenthöfer, 2012, S. 14.

49 Vgl. ebd., S. 14.

50 Vgl. Eisenhardt/Wackerbarth, 2015, Rz. 677, S. 254.

51 Vgl. Thommen/Achleitner, 2012, S. 81.

52 Vgl. Dötsch/Alber/Sädtler/Sell/Zenthöfer, 2012, S. 15.

53 Vgl. ebd., S. 14.

54 Vgl. ebd., S. 14.

55 Vgl. Thommen/Achleitner, 2012, S. 85.

56 Vgl. Eisenhardt/Wackerbarth, 2015, Rz. 685 f., S. 257 f.

57 Vgl. Grobshäuser/Maier/Kies, 2011, S. 366.

58 Vgl. ebd., S. 366.

59 Vgl. ebd., S. 366.

60 Vgl. Eisenhardt/Wackerbarth, 2015, Rz. 694, S. 260.

61 Vgl. Dötsch/Alber/Sädtler/Sell/Zenthöfer, 2012, S. 47.

62 Dötsch/Alber/Sädtler/Sell/Zenthöfer, 2012, S. 47.

63 Vgl. Niehus/Wilke, 2014, S. 25.

64 Vgl. ebd., S. 25.

65 Vgl. Alber, 2014, S. 14.

66 Vgl. Niehus/Wilke, 2014, S. 25.

67 Vgl. ebd., S. 25.

68 Vgl. Dötsch/Alber/Sädtler/Sell/Zenthöfer, 2012, S. 48.

69 Vgl. ebd., S. 48.

70 Vgl. Eisenhardt/Wackerbarth, 2015, Rz. 709, S. 265.

71 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel, 2016, S. 218.

72 Vgl. ebd., S. 218.

73 Vgl. Grobshäuser/Maier/Kies, 2011, S. 393.

74 Vgl. ebd., S. 393.

75 Vgl. ebd., S. 393.

76 Vgl. Thommen/Achleitner, 2012, S. 81.

77 Vgl. Grobshäuser/Maier/Kies, 2011, S. 395.

78 Vgl. ebd., S. 395.

79 Vgl. Jacoby in Bork/Schäfer, 2015, § 35 GmbHG, Rz. 16, S. 759.

80 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 8, S. 181.

81 Vgl. Dötsch/Alber/Sädtler/Sell/Zenthöfer, 2012, S. 15.

82 Vgl. Vahs/Schäfer-Kunz, 2007, S. 164.

83 Vgl. ebd., S. 164.

84 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 28, S. 194.

85 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel, 2016, S. 262.

86 Vgl. ebd., S. 262.

87 Vgl. ebd., S. 263.

88 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 1, S. 258.

89 Vgl. ebd., Rz. 2, S. 258.

90 Vgl. Grobshäuser/Maier/Kies, 2011, S. 629.

91 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 4, S. 259.

92 Vgl. ebd., Rz. 6, S. 260.

93 Vgl. Grobshäuser/Maier/Kies, 2011, S. 630.

94 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 6, S. 259.

95 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 6, S. 260.

96 Vgl. ebd., Rz. 6, S. 260.

97 Vgl. Grobshäuser/Maier/Kies, 2011, S. 630 f.

98 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 8, S. 260.

99 Vgl. ebd., Rz. 8, S. 260.

100 Vgl. ebd., Rz. 8, S. 261.

101 Vgl. Bauer, 2013, Rz. 1585, S. 468.

102 Vgl. Schäfer, 2015, Rz. 2, S. 151.

103 Vgl. Schierenbeck/Wöhle, 2012, S. 40.

104 Vgl. Bauer, 2013, Rz. 1586 f., S. 468.

105 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel, 2016, S. 225.

106 Vgl. ebd., S. 225.

107 Vgl. Schäfer in Bork/Schäfer, 2015, § 5a GmbHG, Rz. 34, S. 166 f.

108 Vgl. Bauer, 2013, Rz. 1592, S. 470.

109 Vgl. Bork, 2014, Rz. 1, S. 1.

110 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 212, S. 114.

111 Vgl. ebd., Rz. 221, S. 117.

112 Vgl. ebd., Rz. 217, S. 116.

113 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel, 2016, S. 264.

114 Vgl. ebd., S. 264.

115 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 1, S. 58.

116 Vgl. ebd., Rz. 2, S. 58.

117 Vgl. Bauer, 2013, S. 58 und 83.

118 Vgl. Bork, 2014, Rz. 1, S. 1.

119 Vgl. ebd., Rz. 1, S. 1.

120 Vgl. ebd., Rz. 1, S. 1.

121 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 167, S. 103.

122 Vgl. ebd., Rz. 167, S. 103.

123 Vgl. Keller, 2006, Rz. 5, S. 3.

124 Vgl. ebd., Rz. 5, S. 3.

125 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 177, S. 106.

126 Vgl. ebd., Rz. 177, S. 106.

127 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 166, S. 102 f.

128 Vgl. ebd., Rz. 168, S. 103.

129 Vgl. ebd., Rz. 168, S. 103.

130 Vgl. ebd., Rz. 171, S. 104.

131 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.125, S. 64.

132 Vgl. ebd., Rz. 2.125, S. 64.

133 Vgl. ebd., Rz. 4.287, S. 494.

134 Vgl. ebd., Rz. 4.287, S. 494 f.

135 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 416, S. 165 und Rz.426, S. 168.

136 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 5.

137 Vgl. ebd., S. 6.

138 Vgl. ebd., S. 6.

139 Vgl. Zimmermann, 2012, Rz. 292 und 297, S. 70.

140 Vgl. ebd., Rz. 300, S. 71.

141 Vgl. ebd., Rz. 301, S. 71.

142 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 6.

143 Vgl. ebd., S. 6.

144 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 231, S. 118.

145 Vgl. ebd., Rz. 231, S. 118.

146 Vgl. ebd., Rz. 231, S. 118.

147 Vgl. Zimmermann, 2012, Rz. 9, S. 3.

148 Vgl. Keller, 2006, Rz. 682, S. 253.

149 Vgl. Zimmermann, 2012, Rz. 40, S. 9.

150 Vgl. ebd., Rz. 40, S. 9.

151 Vgl. Zimmermann, 2012, Rz. 41 und 42, S. 10.

152 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 235, S. 119.

153 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 173.

154 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 235, S. 119.

155 Vgl. ebd., Rz. 236, S. 119.

156 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.45, S. 33.

157 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 236, S. 119.

158 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 236, S. 119.

159 Vgl. ebd., Rz. 237, S. 119.

160 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.39, S. 31.

161 Vgl. ebd., Rz. 2.39, S. 31.

162 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 240, S. 120.

163 Eigene Darstellung in Anlehnung an Zimmermann, 2012, Rz. 141, S. 33.

164 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 3.

165 Vgl. ebd., S. 3.

166 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.2, S. 10.

167 Vgl. ebd., Rz. 2.2, S. 10.

168 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 4.

169 Vgl. ebd., S. 4.

170 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.8, S. 12.

171 Vgl. ebd., Rz. 2.9, S. 13.

172 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 187, S. 108.

173 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.10, S. 13.

174 Vgl. ebd., Rz. 2.12, S. 14.

175 Vgl. ebd., Rz. 2.12, S. 14.

176 Vgl. ebd., Rz. 2.22, S. 17 f.

177 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 16.

178 Vgl. ebd., S. 17.

179 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 187 f., S. 108.

180 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.13, S. 15.

181 Vgl. ebd., Rz. 2.13, S. 15.

182 Vgl. ebd., Rz. 2.14, S. 15.

183 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 189, S. 108.

184 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.16, S. 15 f.

185 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 211, S. 114.

186 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.66, S. 41.

187 Vgl. ebd., Rz. 2.66, S. 41.

188 Vgl. Keller, 2006, Rz. 551, S. 199.

189 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 13.

190 Vgl. ebd., S. 13.

191 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.67, S. 41.

192 Vgl. ebd., Rz. 2.67, S. 41.

193 Vgl. ebd., Rz. 2.68, S. 41 f.

194 Vgl. Zimmermann, 2012, Rz. 44, S. 11.

195 Vgl. Schulz/Bert/Lessing, 2012, S. 34.

196 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.70, S. 43.

197 Vgl. Bichlmeier/Wroblewski, 2016, 1 Rz. 182, S. 115.

198 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.71, S. 43.

199 Vgl. ebd., Rz. 2.71, S. 43.

200 Vgl. ebd., Rz. 2.72, S. 44.

201 Vgl. ebd., Rz. 2.72, S. 44.

202 Vgl. Keller, 2006, Rz. 563, S. 206.

203 Vgl. ebd., Rz. 563, S. 206.

204 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.74, S. 44 f.

205 Vgl. Keller, 2006, Rz. 564, S. 206.

206 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.75, S. 45.

207 Vgl. ebd., Rz. 2.75, S. 45.

208 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.77, S. 45.

209 Vgl. ebd., Rz. 2.82, S. 48.

210 Vgl. Zimmermann, 2012, Rz. 48, S. 12.

211 Vgl. Berwanger/Breuer/Breuer, 2016.

212 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.84, S. 48.

213 Vgl. ebd., Rz. 2.84, S. 48.

214 Vgl. ebd., Rz. 2.85, S. 49.

215 Vgl. Keller, 2006, Rz. 568, S. 207 f.

216 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.86, S. 49.

217 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 232, S. 118.

218 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.39, S. 31.

219 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 234, S. 118.

220 Vgl. ebd., Rz. 234, S. 118.

221 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 4.

222 Vgl. ebd., S. 4.

223 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 239, S. 120.

224 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.64, S. 40.

225 Vgl. ebd., Rz. 2.64, S. 40.

226 Vgl. ebd., Rz. 2.64, S. 40.

227 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 232, S. 118.

228 Vgl. Zimmermann, 2012, Rz. 73, S. 17.

229 Vgl. ebd., Rz. 73, S. 17.

230 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 5.

231 Vgl. ebd., S. 5.

232 Vgl. Keller, 2006, Rz. 492, S. 177.

233 Vgl. Keller, 2006, Rz. 651, S. 242.

234 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.89, S. 50.

235 Vgl. ebd., Rz. 2.90, S. 51.

236 Vgl. ebd., Rz. 2.91, S. 51.

237 Vgl. Keller, 2006, Rz. 488, S. 175.

238 Vgl. Bichlmeier/Wroblewski, 2016, Rz. 8, S. 128.

239 Vgl. Keller, 2006, Rz. 490, S. 176.

240 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 39.

241 Vgl. Keller, 2006, Rz. 681, S. 253.

242 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 283, S. 131.

243 Vgl. ebd., Rz. 284, S. 131.

244 Vgl. Roth, 2016, Rz. 2.261, S. 111.

245 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 288, S. 131 f.

246 Vgl. ebd., Rz. 290, S. 132.

247 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 6.

248 Vgl. ebd., S. 6.

249 Vgl. Schulz/Bert/Lessing, 2012, S. 239.

250 Vgl. Keller, 2006, Rz. 1624, S. 613.

251 Vgl. Schulz/Bert/Lessing, 2012, S. 239.

252 Vgl. ebd., S. 239.

253 Vgl. ebd., S. 239.

254 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 1052, S. 535.

255 Vgl. ebd., Rz. 1053, S. 535.

256 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 6.

257 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 1053, S. 535.

258 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 1054, S. 535.

259 Vgl. ebd., Rz. 1055, S. 535.

260 Vgl. ebd., Rz. 1055, S. 535.

261 Vgl. Bichlmeier/Wroblewski, 2016, Rz. 55, S. 359.

262 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 1056, S. 535.

263 Vgl. Zimmermann, 2012, Rz. 534, S. 132.

264 Vgl. ebd., Rz. 534, S. 132.

265 Vgl. ebd., Rz. 536, S. 132.

266 Vgl. ebd., Rz. 536, S. 132.

267 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 8.

268 Vgl. Schulz/Bert/Lessing, 2012, S. 242 f.

269 Vgl. Busch/Winkens/Büker, 2014, S. 8.

270 Vgl. Schmittmann in Waza/Uhländer/Schmittmann, 2015, Rz. 278/1, S. 129.

Ende der Leseprobe aus 172 Seiten

Details

Titel
Die steuerliche Behandlung von Verlusten in der Insolvenz der GmbH
Hochschule
Technische Hochschule Ingolstadt
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
172
Katalognummer
V456454
ISBN (eBook)
9783668869776
ISBN (Buch)
9783668869783
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ertragsteuer, Insolvenz, GmbH, Körperschaftsteuer, Verluste, Verlustnutzung, KStG, EStG, Mantelkauf
Arbeit zitieren
Thomas Schäffer (Autor:in), 2017, Die steuerliche Behandlung von Verlusten in der Insolvenz der GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/456454

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