Steuerliche Beurteilung der Ablösung eines Nießbrauchrechts am privaten Grundbesitz


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2018

25 Pages, Note: 2,3

Anna Frank (Auteur)


Extrait


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriff des Nießbrauchs Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
2.1 Überblick
2.2 Zivilrechtliche Bedeutung
2.3 Steuerrechtliche Bedeutung

3. Vorbehaltsnießbrauch
3.1 Überblick

4. Ablösung des Nießbrauchs

5. Unentgeltlicher Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs

7. Anhang

8. Literaturverzeichnis

9. Rechtssprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Nach einer IW- Studie besitzt rund die Hälfte (48 Prozent) der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland über Haus – und Grundbesitz. Das sind 18,8 Millionen deutscher Haushalte.1 Sofern Familien Grundbesitz verfügen, denken sie oftmals darüber nach diesen vorzeitig an ihre Kinder zu übertragen ohne dabei auf die Einnahmen aus der Immobilie zu verzichten. Dies gelingt mit dem Nießbrauch, welches ein praktisches Instrument dafür ist eine steueroptimale Übertragung des Vermögens mit einer eigenen Altersvorsorge zu verbinden. Hat der Erblasser dagegen keine Verfügung getroffen, so tritt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Die Folgen dieser können allerdings zur Streitigkeiten innerhalb der Familie führen, deswegen ist es vorteilhaft die Erbfolge bereits zur Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu regeln.

Die nachfolgenden Ausführungen erläutern den Sinn und Zweck der vorweggenommenen Erbfolge und gehen dabei auf die Besteuerung sowohl beim Eigentümer als auch beim Nießbraucher ein. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist der Vorbehaltsnießbrauch die häufigste Form des Nießbrauchs, deswegen wird die vorliegende Arbeit sich auf diesen reduzieren und die Rechtsfolgen aus diesem herausabreiten. Grundsätzlich kann der Nießbrauch auf bewegliche Sachen, unbewegliche oder Rechte eingeräumt werden. Die vorliegende Arbeit wird sich allerdings auf die Ablösung des Nießbrauchs am privaten Grundbesitz beschränken. Bei diesem handelt es sich meistens um Grundbesitzübertragungen der Eltern an die Kinder, sodass im weiteren Verlauf der Arbeit der Nießbraucher mit den Eltern und der Eigentümer mit den Kindern gleichgestellt wird.

Da das Nießbrauchrecht nicht ewig besteht und spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers abgelöst wird, ist eine Auseinandersetzung mit den Rechtsfolgen der Ablösung bereits im Zeitpunkt der Vermögensübertragung notwendig. Die vorliegende Arbeit definiert zunächst den Vorbehaltsnießbrauch und beschäftigt sich anschließend schwerpunktmäßig mit den verschiedenen Arten der Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs und den damit verbundenen Rechtsfolgen für den Nießbraucher und Eigentümer.

2. Begriff des Nießbrauchs Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

2.1 Überblick

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt der Eigentümer eine Immobilie und behält sich dabei das Nießbrauchrecht vor. Im BGB ist allerdings keine Definition der vorweggenommenen Erbfolge zu finden. Der BGH definiert die vorweggenommene Erbfolge wie folgt: die Übertragung des Vermögens (oder eines Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommenen Empfänger, sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen“ . 2

Die Regelungen der vorweggenommenen Erbfolge haben Auswirkungen auf die Einkommenssteuer und Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es ist außerdem zwischen verschiedenen Nießbraucharten zu unterscheiden. Bei dem sogenannten Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer an seinem Grundstück einen Nießbrauch zugunsten des Berechtigten. Danach erzielt der Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, vorausgesetzt er vermietet den auf ihn übertragenen Grundbesitz. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt dagegen vor, wenn bei der Übertragung des Grundbesitzes der Nießbraucher sich zugleich ein Nießbrauchrecht vorbehält. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden dann weiterhin von dem Schenker erzielt.3 Die Übertragung des privaten Grundvermögens unter Vorbehaltsnießbrauch in Form der vorweggenommenen Erbfolge verbindet zivilrechtliche und steuerrechtliche Gesichtspunkte miteinander, die untersucht werden.4

2.2 Zivilrechtliche Bedeutung

Bei dem Vorbehaltsnießbrauch handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage i. S. d. § 525 Absatz 1 BGB, da die Leistungen aus des privaten Grundbesitz nach der Schenkung weiterhin dem Nießbraucher zustehen. Es wird ein Übertragungsvertrag zwischen Eigentümer und Nießbraucher geschlossen. Dieser ist grundsätzlich formfrei, muss allerdings nach § 313 BGB notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Das Nießbrauchrecht ist gem. § 1061 BGB nicht vererblich.5 In einem solchen Vertrag wird geklärt werden, ob bei der Übertragung des Grundstücks auch die Verbindlichkeiten, die sich aus der Finanzierung des Hauses ergeben mitübertragen werden. Solange die Immobilie mit Nießbrauch belastet ist, wird ein Verkauf der Immobilie untersagt sein.6

Die Stellung des Nießbrauchers ist in § 1032 ff. BGB geregelt. Damit kann der Nießbraucher sämtliche Nutzen aus dem Grundstück ziehen und ist verpflichtet die Sache in ihrem wirtschaftlichen Zustand zu erhalten (§§ 1036 Abs. 2, 1041 BGB). Allerdings gilt die Pflicht zur Erhaltungsaufwendungen nur dann weiterhin beim Nießbraucher, wenn es sich um gewöhnliche Unterhaltung handelt, entstehen außergewöhnliche Erhaltungsaufwendungen wie z.B. Dachsanierung wird diese von dem Eigentümer zu tragen sein.7

2.3 Steuerrechtliche Bedeutung

Steuerrechtlich versteht man unter der vorweggenommenen Erbfolge die Vermögensübertragung unter Lebende mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Bei einem Vorbehaltsnießbrauch ist der Nießbraucher einem Schenker gleichzustellen. Der unentgeltliche Nießbrauch ist schenkungssteuerlich als freigebige Zuwendung i.S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren. Dies setzt voraus, dass der Empfänger zu mindestens teilweise unentgeltlich bereichert worden ist. Dabei trifft diese Art der Vermögensübertragung, anders als die gesetzliche Erbfolge nicht kraft Gesetzes, sondern durch einzelne Regelungen ein.8 Die Bewertung des Erwerbs erfolgt nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13-16 BewG. Dabei hat der Erwerber die Wahl, ob er die Steuer gem. § 23 Abs. 1 S.1 ErbStG entweder vom Kapitalwert oder jährlich im Voraus in Höhe des Jahreswerts entrichtet9. Der Vorteil des Nießbrauchs ist, dass teilweise Vermögensgegenstände aufgrund der Freibeträge nach § 16 ErbStG steuerfrei übertragen werden können, da das Erlöschen des Nießbrauchers durch den Tod des Berechtigten keinen neuen erbschaft- bzw. schenkungssteuerlichen Sachverhalt auslöst.

3. Vorbehaltsnießbrauch

3.1 Überblick

Der Vorbehaltsnießbrauch kommt überwiegend bei der vorweggenommenen Erbfolge zu tragen. Eine Bestellung erfolgt meistens auf lebenslänglich und hat Auswirkungen auf verschiedene Steuerarten. Die folgenden Auswirkungen beschränken sich jedoch auf einkommenssteuerliche und erbschaftsteuerliche Tatbestände.10 Der Besitzer (oft Eltern) überträgt den privaten Grundbesitz und behält den Nießbrauch vor. Er kann weiterhin in seiner Immobilie wohnen bleiben oder diese an Dritte vermieten und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Der neue Eigentümer (oft Kind) erhält das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum, kann jedoch kein Nutzten aus der Immobilie ziehen.11 Die laufende steuerliche Behandlung ist in dem sogenannten Nießbraucherlass geregelt. Gegenstand dieser Regelung ist die Zurechnung der Mieteinkünfte und die Frage danach, wer die damit verbundenen Abschreibungen und Afa ansetzten kann.

3.2 Unentgeltliche Bestellung des Nießbrauchs

3.2.1 Behandlung beim Nießbraucher

Vermietet der Nießbraucher das an den Eigentümer übertragende Grundvermögen, so erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen, können vom Nießbraucher als Werbungskosten geltend gemacht werden, vorausgesetzt er hatte die Aufwendungen gesetzlich oder vertraglich zu tragen. Die Gebäude – Afa kann der Nießbraucher ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungs-und Herstellkosten weiterhin ansetzten.12

3.2.2 Behandlung beim Eigentümer

Der Eigentümer besitzt nach der Übertragung das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum. Aus dem nießbrauchbelasten Grundbesitz fließen dem Eigentümer i.d.R. einkommensteuerlich keine Einnahmen zu, sodass keine Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können und somit auch keine Berechtigung bestehen kann die Afa – Gebäude geltend zu machen.13 Auf den Eigentümer geht nur die Substanz des Grundstücks über. Sodass gem. § 11d Abs. 1 EStDV nur der Teil der Anschaffungs- und Herstellkosten auf den Übernehmer übergeht, der auf das belastende Grundstück entfällt.

Gem. einer Regelung der Erbschaft-und Schenkungssteuerreform zum 01.01.2009 stellt das Nießbrauchrecht für den Eigentümer eine Last dar und wird bei der Ermittlung der Schenkungssteuer wie eine Verbindlichkeit in Abzug gebracht. Dabei muss das Nießbrauchrecht stets mit dem gemeinen Wert bewertet werden. Bis zu dieser Reform (vor 01.01.2009) wurde die Schenkungssteuer gem. § 25 Abs. 1 S.2 gestundet. Diese Regelung greift auch weiterhin für Vermögensübertragungen vor dem 01.01.2009. Nach dem Wegfall des § 25 ErbStG wird die Steuerlast durch den Abzug der Nießbrauchlast gemindert. Danach errechnet sich der steuerliche Kapitalwert des Nießbrauchs nach § 14 Abs.1 BewG aus einem Vielfachen des Jahreswerts. Dabei basiert der Vervielfältiger auf der jeweils aktuellen Sterbetafel.14 Der Jahreswert (gem. § 15 Abs. 3 BewG) wird durch den 18,6ten Teil begrenzt. Für Wohnungsgrundstücke greift gem. § 13 c Abs. 1 Erbst eine Befreiung, indem ein Ansatz mit 90 Prozent erfolgt.15 Dies verdeutlicht ein Rechenbeispiel zur unentgeltlichen Ablösung im Anhang 7.1.

3.3 Entgeltliche Bestellung des Nießbrauchs

3.3.1 Behandlung beim Nießbraucher

In der Praxis ist es nicht häufig, dass sowohl die Grundstücksübertragung als auch die Nießbrauchbestellung gegen Entgelt erfolgen. Dies kann bei der Grundstücksübertragung an die Kinder dann der Fall sein, wenn neben dem Erwerber noch andere gesetzliche Miterben bestehen, dann werden sämtliche Leistungen und Gegenleistungen wie unter Fremden angezogen werden. Der Nießbraucher kann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen und kann Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, sofern die Vorauszahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren geleistet werden, werden die Vorauszahlungen für ein mehr als fünf Jahre geltendes Nießbrauchrecht gezahlt, so sind diese auf den Zahlungszeitraum gleichmäßig zu verteilen. Wird allerdings von dem Nießbraucher als Gegenleistung für die Einräumung des Nießbrauchrechts eine Zahlung geleistet, so sind die geleisteten Beträge für das jeweilige Kalenderjahr als Werbungskosten anzusetzen.16 Die Bemessungsgrundlage für die Afa stellen die Anschaffungs-und Herstellkosten, die der Nießbraucher als ursprünglicher Eigentümer hatte. Diese müssen nicht um die Gegenleistung des Eigentümers gekürzt werden.17

3.3.2 Behandlung beim Eigentümer

Der Eigentümer erzielt durch das Nießbrauchentgelt Einnahmen aus der Nutzung des Grundstücks (Einkünfte i.S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EstG). Das für die Bestellung gezahlte Entgelt ist im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Bei Vorauszahlung durch den Nießbraucher für mehr als fünf Jahre können die Einnahmen auf den Zahlungszeitraum verteilt werden. Das gilt unabhängig davon, ob beim Nießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen.18 Aufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden und die Afa angesetzt werden.19

3.4 Teilentgeltliche Bestellung des Nießbrauchs

Übernimmt der neue Eigentümer bei der Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge Verbindlichkeiten oder Hypotheken des Nießbrauchers, so liegt eine teilentgeltliche Übernahme vor. Die Gestaltung ist als gemischte Schenkung zu sehen und erfordert hinsichtlich der Besteuerung die Aufteilung in einen entgeltlichen und entgeltlichen Teil.20 Dabei unterliegt nur der unentgeltliche Teil der Erbschafts- und Schenkungssteuer, da es bei diesem sich um eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt. Für den entgeltlichen Teil hat der Übernehmer die Anschreibung gem. § 11d Abs. 1 EStDV fortzuführen. Der entgeltliche Teil der Vermögensübergabe führt zur Anschaffungskosten, für die ein neuer Abschreibungsablauf beginnt21.

4. Ablösung des Nießbrauchs

Das Nießbrauchrecht kann nach § 1059 BGB nicht verkauft oder übertragen werden. Auf diesen kann nur verzichtet werden oder es kann abgelöst werden. Im folgenden Kapitel werden die Rechtsfolgen der entgeltlichen Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs untersucht. Die zuvor erteilte Art des Vorbehaltsnießbrauchs hat Auswirkungen auf die Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs. Beim Vorbehaltsnießbrauch wird zwischen einer Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und einer Ablösung ohne Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erfolge unterschieden.

4.2.1 Allgemeines

In der Regel wird das Nießbrauchrecht mit dem Tod des Nießbrauchers abgelöst. Dann erhält der Eigentümer die vollständige Verfügungsmacht über das Grundstück. Die Ablösung aufgrund des Todes des Nießbrauchers stellt den Regelfall in der Praxis dar. Eine vorzeitige Ablösung des Nießbrauchs erfolgt z.B. gegen Entgelt. Mit den Besonderheiten der Ablösung gegen Entgelt und den Rechtsfolgen im Bereich der Abschreibung beschäftigte sich das bayerische Landesamt für Steuern in der Anweisung von 28.1.2011.

Nach der Ablösung des Nießbrauchs werden Kinder zu wirtschaftlichen Eigentümern des privaten Grundbesitzes. Es kann ein Ablösebetrag vereinbart werden. Dieser wird in Form von laufenden Versorgungszahlungen (wiederkehrenden Leistungen) oder in Form einer festen Höhe bestimmten Abfindungszahlung vereinbart. Dies hat unterschiedliche Rechtsfolgen sowohl für den Eigentümer als auch für den Nießbraucher, die vorgestellt werden müssen.

Eine Möglichkeit zur Ablösung des Nießbrauchs ist die Zahlung einer Gegenleistung von den Kindern.22 Hier muss unterschieden werden, ob die Ablösung durch Einmalzahlung oder Versorgungsrente entstanden ist. Dabei stellen einmalige Zahlungen zur Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs Abstandszahlungen an den Vermögensübergeher und erhöhen folglich die Bemessungsgrundlage für die Afa des Grundstückseigentümers. Alternativ ist eine Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs durch wiederkehrende Leistung denkbar. Wiederkehrende Leistungen können Vermögensübertragungen, Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen und wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein.23 Um eine wiederkehrende Leistung handelt es sich, wenn die Eltern ihr Nießbrauchrecht zu Gunsten der Kinder ablösen, stattdessen wird aber eine wiederkehrende Leistung zu Gunsten des Nießbrauchnehmers vereinbart. Eine solche Vereinbarung wird meistens auf Lebenszeit des bisherigen Nießbrauchers getroffen. Für die Eltern stellt die Ablösung in Form von wiederkehrenden Leistungen dadurch einen Vorteil, dass diese sich nicht mehr um die Instandhaltung der Immobilie kümmern und erhalten einen monatlichen festvereinbarten Betrag. Für den Eigentümer ist damit ein Risiko verbunden, denn die Zahlungen an den Nießbraucher haben auch dann zu erfolgen, wenn keine Erträge aus der Immobilie erwirtschaftet werden, d.h. selbst, wenn die Immobilie leer steht.24

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt dann vor, wenn es eine rechtswirksame Vereinbarung gibt, die die Leistungen auf Lebenszeit einer bestimmten Person regelt. Eine Versorgungsleistung kann allerdings nur dann vorliegen, wenn die Erträge ausreichen, die Leistung zu erbringen.25 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EstG erfolgen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei erwirtschaftet der Übernehmer die Erträge aus dem Grundbesitz und muss aus diesem Versorgungsleistungen an den Übergeber leisten. Dabei stellen die Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar.26

4.2.2 Besteuerung beim Eigentümer (Verpflichteter)

Bei der entgeltlichen Ablösung zahlt der Eigentümer dem Nießbrauchnehmer einen bestimmten Verkehrswert, sodass dieser Verzicht keine Schenkung nach § 7 ErbStG darstellt. Ablösezahlungen stellen negative Einnahmen beim Eigentümer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.27

[...]


1 Vgl. Psotta, M., 2013

2 Vgl. Polandt, in: (BGB), Beck’sche Kommentare ,2004

3 Vgl. Prühs, Steuern Sparen für Hausbesitzer,2006, S S.149

4 Vgl. Schmitz, DStR 1993, 497

5 Vgl. Schmitz, DStR 1993, 497

6 Vgl. Schmitz, DStR 1993, 497

7 Vgl. Schmitz, DStR 1993, 497

8 Vgl. Korn, in LSK 1999

9 Vgl. Meincke, in ErbStG, 2004, Rn.1-20

10 Vgl. Korn, in LSK 1999

11 Vgl. BMF v. 30.09.2013, BStBI 2013, S. 1184

12 Vgl. Schmitz, DStR 1993

13 Vgl. BMF vom 30.09.2013, BStBI 2013, S. 1184

14 Diese wird jedes Jahr zum 01.01. vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht.

15 Vgl. BFH v. 13.08.2008, BStBl 2008 II S. 982

16 Vgl. Götz/ Hulsmann, 2014, S.224

17 Vgl. Schmitz, DStR 1993

18 Vgl. BMF v. 24. 7. 1998, , DStR 1998, S.1175

19 Vgl. Götz/ Hulsmann, 2014, S.224

20 Vgl. Götz/ Hulsmann, 2014, S.224

21 Vgl. Maier, W., in Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, 2017

22 Vgl. Clausen, Diemer, Endres, Freiling: Steueränderungen 2017, S.113ff.

23 Vgl. BMF vom 30.09.2013, BStBI 2013, S. 1184

24 Vgl. Soethen , in Scherer Anwaltshandbuch Erbrecht., 2014

25 Vgl. Haase/Jachmann, 2016

26 Vgl. Haase/Jachmann, 2016

27 Vgl. BMF v. 30.09.2013, BStBI 2013, S. 1184

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Steuerliche Beurteilung der Ablösung eines Nießbrauchrechts am privaten Grundbesitz
Université
University of Siegen
Note
2,3
Auteur
Année
2018
Pages
25
N° de catalogue
V456769
ISBN (ebook)
9783668890428
ISBN (Livre)
9783668890435
Langue
allemand
Mots clés
steuerliche, beurteilung, ablösung, nießbrauchrechts, grundbesitz
Citation du texte
Anna Frank (Auteur), 2018, Steuerliche Beurteilung der Ablösung eines Nießbrauchrechts am privaten Grundbesitz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/456769

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