Alterseinkünftegesetz. Entwicklung und Bedeutung der Unterstützungskasse


Mémoire (de fin d'études), 2005

62 Pages, Note: 2,1


Extrait


I Inhaltsverzeichnis

II Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das System der Altersicherung in Deutschland
2.1 Das Drei-Säulen-System und das Drei-Schichten-Modell
2.2 Übersicht über die Durchführungswege das betrieblichen Altersversorgung
2.2.1 Grundsätzliches
2.2.2 Direktversicherung
2.2.2.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen
2.2.2.2 Steuerrechtliche Grundlagen
2.2.3 Pensionskasse
2.2.3.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen
2.2.3.2 Steuerrechtliche Grundlagen
2.2.4 Pensionsfonds
2.2.4.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen
2.2.4.2 Steuerrechtliche Grundlagen
2.2.5 Direktzusage
2.2.6 Unterstützungskasse

3 Entwicklung und Bedeutung der Unterstützungskasse
3.1 Geschichte der Unterstützungskasse
3.1.1 Entstehung und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung bis zum Betriebsrentengesetz 1974
3.1.2 Veränderungen durch das Betriebsrentengesetz
3.1.3 Veränderungen durch das Rentenreformgesetz 1999
3.1.4 Veränderungen durch das Altersvermögensgesetz
3.2 Begriff
3.3 Leistungsformen
3.3.1 Pauschaldotierte Unterstützungskasse
3.3.2 Rückgedeckte Unterstützungskasse
3.4 Steuerliche Behandlung von Zuwendungen
3.5 Kassenvermögen
3.6 Körperschaftsteuer
3.7 Leistungen
3.8 Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit
3.9 Besondere Vor- und Nachteile
3.10 Zusammenfassung der bisherigen Entwicklung

4 Aktuelle steuerliche Behandlung der Unterstützungskasse
4.1 Alterseinkünftegesetz
4.2 Änderungen für die Unterstützungskasse durch das Alterseinkünftegesetz
4.2.1 Portabilität und Abfindung
4.2.2 Steuerliche Betrachtung von Leistungen
4.2.3 Zusammenfassung der Entwicklung der Unterstützungskasse durch das Alters-einkünftegesetz

5 Kritische Würdigung der Unterstützungskasse im Systems der betrieblichen Altersversorgung

6 Fazit

Quellenverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

II Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Durchführungsweg Unterstützungskasse (UK). Die UK ist der älteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV), der im Laufe der Jahre immer wieder starken Veränderungen unterlegen war, die ihn stärkten oder auch in den Hintergrund stellten. Die letzte bedeutende Entwicklung wurde mit dem Alters-einkünftegesetz (AltEinkG) vollzogen, welches die UK als besonderen Durchführungsweg wieder hervorhob. Sowohl diese Entwicklung als auch das Wesen der UK sollen in dieser Arbeit im Vordergrund stehen. Ziel ist die Besonderheiten der UK im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen der bAV darzustellen und kritisch zu betrachten.

Beginnend mit dem zweiten Kapitel soll eine kurze Übersicherung über das System der Altersversorgung in Deutschland gegeben werden. Ferner werden die weiteren Durchführungswege der bAV dem Leser durch eine kurze Übersicht näher gebracht.

Das dritte Kapitel befasst sich zunächst mit der geschichtlichen Entwicklung der bAV, wobei hier besonders auf die UK eingegangen wird. Ebenso wird das Wesen der UK umfassend dargestellt. Es wird dabei eine arbeitsrechtliche als auch eine steuerrechtliche Übersicht gegeben. Abschließend wird auf die Vor- und Nachteile der UK eingegangen.

Im vierten Kapitel wird die aktuelle Situation nach Einführung des AltEinkG beleuchtet. Dabei wird nicht nur die Situation der UK aufgezeigt, sondern auch ein Überblick über Veränderungen bei der gesetzlichen und privaten Altersversorgung gegeben. Mit dem AltEinkG wurden drastische Änderungen für die Alterssicherung in Deutschland bewirkt, die durch dieses Kapitel hervorgehoben werden sollen. Die Auswirkungen der Veränderungen auf alle Beteiligten der UK durch das AltEinkG werden ebenfalls beurteilt.

2 Das System der Altersicherung in Deutschland

Dieses Kapitel behandelt zunächst im Gliederungspunkt 2.1 den Aufbau des Systems der Alterssicherung in Deutschland. Unter dem Gliederungspunkt 2.2 wird ein Überblick über die verschiedenen Durchführungswege in der bAV gegeben.

2.1 Das Drei-Säulen-System und das Drei-Schichten-Modell

Das System der Altersvorsorge in Deutschland setzte sich bis zum 31.12.2004 aus drei Bereichen zusammen, die als die drei Säulen der Altersversorgung bezeichnet wurden.[1] Die drei Säulen waren untergliedert in die gesetzliche Rentenversicherung (gRV), die bAV und die private Altersversorgung (pAV).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die drei Säulen der Altersversorgung

Quelle: eigene Darstellung, in Anlehnung an: AssCompact Wissen (2004), Titelblatt.

Die gRV hat bisher immer den größten Teil der Vorsorge ausgemacht. Sie wird durch den „Generationenvertrag“[2] finanziert. Durch die veränderte demographische Entwicklung ist das derzeitige Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht mehr haltbar.[3] Es müssen immer weniger Beitragszahler für die größer werdende Anzahl von Rentenempfängern aufkommen.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass er die pAV und bAV stärken muss, damit zukünftige Rentenempfänger die Versorgungslücke[4] durch eine geringer werdende gesetzliche Rente ausgleichen und damit den Lebensstandard nach Renteneintritt sichern können. Durch das Rentenreformgesetz von 1999 (RRG 1999) und das Altersvermögensgesetz (AVmG) im Jahr 2002[5] hat sich unter anderem die Förderung der bAV verbessert und ist somit zu einer attraktiveren Ergänzung im Gesamtvorsorgesystem geworden.[6]

Das Drei-Säulen-System wurde ab dem 01.01.2005 durch das AltEinkG von dem Drei-Schichten-Modell abgelöst.[7] Bei dem Drei-Schichten-Modell werden alle Formen der Altersversorgung, wie aus dem Namen hervorgeht, in drei Schichten eingeteilt. Die drei Schichten heißen, wie in der folgenden Grafik dargestellt: Basisversorgung, Zusatzversorgung und Kapitalanlagen.[8]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Drei-Schichten-Modell

Quelle: eigene Darstellung: Vgl. Hartung, Thomas (2005), Internetquellenverzeichnis; Vgl. Bocquel, Ellen (2005), Internetquellenverzeichnis.

Die Produkte der Basisversorgung sind in ihrer Ausgestaltung an die gRV angelehnt. Sie dürfen während der Anwartschaftsphase nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein. Die Formen der Basisversorgung sind die gesetzliche Rente, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständische Versorgungseinrichtung und die private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung, die auch unter dem Namen Rürup-Rente zu finden ist.[9] Alle Versorgungsleistungen dürfen nur als Rentenzahlung ausgezahlt werden. Weiterhin wird die gRV nach einer Übergangsphase bis 2040 vollständig nachgelagert besteuert, um eine Gleichstellung mit den Beamtenpensionen zu erreichen.[10]

Die Zusatzversorgung beinhaltet die bAV und die Riester-Rente. Diese Formen sollen den zukünftigen Rentenempfängern helfen die Versorgungslücke zu schließen.[11] Es handelt sich hierbei um eine kapitalgedeckte Versorgung. Mit dem AltEinkG ist ein Wechsel zu einer komplett nachgelagerten Besteuerung vollzogen worden. Bei der Riester-Rente sind ferner Zulagen möglich.[12]

Bei der dritten Schicht handelt es sich um Kapitalanlageprodukte, die zwar der Altersvorsorge dienen können, dies aber nicht zwangsläufig müssen.[13] Alle Investmentprodukte dieser Schicht werden vorgelagert besteuert. Es besteht hier die Möglichkeit die Leistungen ausschließlich als Kapitalauszahlung zu erhalten. Die Produkte der dritten Schicht sind private Kapitallebens- und Rentenversicherungen, sowie Fonds und Sparpläne.[14]

2.2 Übersicht über die Durchführungswege das betrieblichen Altersversorgung

2.2.1 Grundsätzliches

Wenn einem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber Versorgungsleistungen zur Abdeckung eines biometrischen Risikos auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden, dann spricht man gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einer bAV. Die bAV unterscheidet fünf Durchführungswege. Sie werden unterteilt in externe und interne Durchführungswege. Die externen Durchführungswege sind die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds. Hierbei schließt der Arbeitgeber einen Altersversorgungsvertrag für den Arbeitnehmer mit einem externen Versorgungsträger ab, gegen den der Arbeitnehmer dann einen Rechtsanspruch hat. Bei den internen Durchführungswegen, der Direktzusage und der UK, hat der Arbeitnehmer nur einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gegenüber dem Arbeitgeber.[15]

Die bAV kann mit verschieden Zusagearten zugesagt werden. Die Zusagearten sind in § 1 BetrAVG definiert. Zum einen findet sich in Absatz 1 die Leistungszusage. Weithin sind in Absatz 2 die beitragsortientierte Leistungszusage[16] und die Beitragszusage mit Mindestleistung[17] definiert.

2.2.2 Direktversicherung

2.2.2.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen

Die am weitesten verbreitete Form der bAV ist die Direktversicherung,[18] welche 1928 aus den USA in Deutschland eingeführt wurde.[19] Bei der Direktversicherung wird nach § 1 b Abs. 2 BetrAVG eine Lebensversicherung vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen. Eine solche Lebensversicherung muss der bAV dienen und der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen müssen hinsichtlich der Leistung aus dieser Versicherung ganz oder teilweise bezugsberechtigt sein. Bevor der Arbeitgeber eine Direktversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt, ist gemäß § 159 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dessen schriftliche Einwilligung einzuholen.

Der Arbeitgeber finanziert die Versorgung während der aktiven Dienstzeit des Arbeitnehmers durch die Beitragszahlung an das Versicherungsunternehmen.[20] Die Aufwendungen des Arbeitgebers sind dabei voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Allerdings wird die bAV immer häufiger durch Entgeltumwandlung finanziert.[21] Die in der Direktversicherung möglichen Zusagearten sind Beitragszusage mit Mindestleistung, beitragsorientierte Leistungszusage und die Leistungszusage.[22]

Dieses Bezugsrecht auf die Versorgungsleistung kann widerruflich[23] und unwiderruflich[24] sein. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist dem Arbeitnehmer nach § 1 b Abs. 5 BetrAVG bei einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung sofort einzuräumen. Wird die bAV allerdings durch den Arbeitgeber finanziert, so wird das Bezugsrecht erst durch die Unverfallbarkeit[25] der Ansprüche unwiderruflich. Die Unverfallbarkeit ist durch das BetrAVG im § 1 b Abs. 1 Satz 1 geregelt. Die bAV ist dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen mindestens 30 Jahre alt ist und die Versorgungszusage durch den Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre bestanden hat. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei arbeitgeberfinanzierter Altersversorgung eine sofortige Unverfallbarkeit einräumen.

Auf Grund ihres geringen Verwaltungsaufwands ist die Direktversicherung besonders geeignet für kleine und mittelständige Unternehmen.[26] Sollte der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden, so hat er gemäß § 2 BetrAVG unter den dort aufgeführten Bedingungen[27] die Möglichkeit, die Direktversicherung als private Rentenversicherung[28] weiterzuführen. Wurde die Direktversicherung in Form einer Leistungszusage oder einer beitragsorientierten Leistungszusage zugesagt, bei der eine versicherungsvertragliche Lösung des Vertrags möglich ist,[29] oder fand eine Entgeltumwandlung statt, so müssen entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG „soziale“ Auflagen, welche in § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG definiert sind, erfüllt werden.

Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung erhält der Arbeitnehmer laut § 2 Abs. 5 a BetrAVG die bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge, mindestens aber die zugesagte Mindestleistung, zuzüglich aller erzielten Erträge. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Arbeitgeber für dieses Kapital. Da aber die Möglichkeit der versicherungsvertraglichen Lösung besteht wird die Beitragszusage mit Mindestleistung in der Praxis keine große Bewandtnis haben, da der Arbeitgeber dieses Risiko umgehen kann.[30]

Bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Beiträgen an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)[31] verpflichtet. Das Lebensversicherungsunternehmen, welches die Direktversicherung durchführt, unterliegt der Versicherungsaufsicht und somit ist der Arbeitnehmer durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vor einer möglichen Insolvenz geschützt.[32]

2.2.2.2 Steuerrechtliche Grundlagen

Die Direktversicherung unterliegt seit 01.01.2005 der Besteuerung durch § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG). Für Versorgungszusagen die vor dem 31.12.2004 erteilt wurden, werden die Beiträge in die Direktversicherung bis zu der Höhe von 1.752 EUR gemäß § 40 b EStG mit 20 % pauschal versteuert.[33]

Versorgungszusagen die nach dem 01.01.2005, also nach Inkrafttreten des AltEinkG, erteilt wurden, ist eine steuerfreie Beitragszahlung gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gRV West[34] (siehe auch dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 05.August 2002[35] ) möglich, wenn eine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut wird. Die Versorgungsleistung muss gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) in Form einer Rente oder eines Auszahlplans mit einer möglichen maximalen Teilkapitalisierung von 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals erbracht werden. Der § 3 Nr. 63 EStG beinhaltet einen festen Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro der zusätzlich zu den 4 % der BBG der gRV investiert werden kann. Jedoch ist er gemäß § 52 Nr. 6 Satz 3 EStG nicht anwendbar, wenn die Direktversicherung weiterhin nach § 40 b EStG versteuert wird. Eine entsprechende Stellungnahme findet sich auch im BMF-Schreiben vom 17. November 2004, Randziffer 201 – 213.[36]

Alle Leistungen aus § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG werden nachgelagert besteuert.[37] Die geleisteten Beiträge durch Entgeltumwandlung sind entsprechend dem § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) bis zur Höhe von 4 % der BBG der gRV bis zum 31.12.2008 von Sozialabgaben befreit. Dementsprechend ist der Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro sozialversicherungspflichtig.

Altzusagen, die in der Direktversicherung bei Rentenbeginn keine Kapitalauszahlung vorsehen und somit die Voraussetzung des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen, werden ab 2005 automatisch gemäß § 3 Nr. 63 EStG besteuert. Möchte der Arbeitnehmer trotzdem nicht auf die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG verzichten, so muss er dies mit Hilfe einer Verzichtserklärung gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich erklären. Diese Verzichtserklärung ist entsprechend dem § 52 Nr. 6 Satz 2 EStG spätestens bis zum 30.06.2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bei der ersten Beitragsleistung abzugeben und gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses. Dies gilt auch, wenn bisher der Arbeitgeber die Pauschalsteuer getragen hat.[38]

Die Besteuerung durch § 3 Nr. 63 EStG ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anlässlich des § 1 a Abs. 3 BetrAVG verlangt für die durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds die Voraussetzungen für eine Förderung der Riesterrente nach §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG zu schaffen.

2.2.3 Pensionskasse

2.2.3.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen

Die Pensionskasse ist im Sinne des §1 b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Es gibt betriebliche und überbetriebliche Pensionskassen.[39] Erstere sind in ihrem Wirkungsbereich auf ein Unternehmen beschränkt. Mit der überbetrieblichen Pensionskasse wird die bAV mehrerer voneinander unabhängiger Trägerunternehmen[40] durchgeführt.[41]

Die Pensionskasse gewährt den Arbeitnehmern oder dessen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung. Der Arbeitgeber muss durch die Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse sicherstellen, dass die Versorgungsleistung für den Arbeitnehmer erbracht werden kann.[42] Die Finanzierung der Pensionskasse erfolgt durch die Zuwendungen des Arbeitgebers und den Vermögenserträgen.[43] Bei der Pensionskasse sind, ebenso wie in der Direktversicherung, alle drei Zusagearten möglich.[44]

Pensionskassen gewähren „bei Eintritt biometrischer Risiken Leistungen mit Rechtsanspruch“.[45] Es handelt sich hier um ein Versicherungsunternehmen, das meist in Form einer Aktiengesellschaft oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auftritt.[46] Dadurch unterliegt die Pensionskasse der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).[47] Ebenso wie bei der Direktversicherung besteht keine Beitragspflicht für den PSVaG.[48]

Pensionskassen sind an gesetzliche Anlagekriterien gebunden. Die Kriterien der Rentabilität, Sicherheit, Liquidität und angemessenen Streuung sind bei der Kapitalanlage zu beachten.[49]

2.2.3.2 Steuerrechtliche Grundlagen

Die Besteuerung der Pensionskasse ist durch das AltEinkG und der Veränderung des § 3 Nr. 63 EStG ebenfalls verändert worden.

Für Versorgungszusagen die vor dem 31.12.2004 erteilt wurden, sind Beiträge an die Pensionskasse bis zu der Höhe von 4 % der BBG der gRV gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn sie aus dem ersten Dienstverhältnis stammen und dem Aufbau einer kapitalgedeckten bAV dienen.[50] Übersteigen die geleisteten Beiträge die 4 % Grenze, wird der übersteigende Teil im Rahmen des § 4 0b EStG mit 20 % pauschal versteuert. Die Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind, sind bei der Versorgungszahlung voll zu versteuern.[51]

Für Versorgungszusagen die nach dem 01.01.2005 erteilt wurden, ist ebenso wie in der Direktversicherung, weiterhin eine steuerfreie Beitragszahlung gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der BBG der gRV möglich, wenn eine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut wird. Der § 40 b EStG ist für den die Grenze von 4 % übersteigenden Betrag nicht mehr anwendbar. Die geleisteten Beiträge durch Entgeltumwandlung sind bis zu einer Höhe von 4 % der BBG der gRV gemäß § 2 Abs.2 Nr. 5 ArEV bis 31.12.2008 von Sozialabgaben befreit.

2.2.4 Pensionsfonds

2.2.4.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen

Seit dem 01.01.2002 ist der Pensionsfonds der fünfte Durchführungsweg in der bAV.[52] Der Pensionsfonds wird durch den § 112 VAG als eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung definiert, die durch das Kapitaldeckungsverfahren Leistungen der bAV für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Die Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf die Leistung und der Pensionsfonds ist verpflichtet die Versorgungsleistung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG als lebenslange Rente oder in Form eines Auszahlplans mit unmittelbar anschließender Restverrentung zu erbringen.

Der Pensionsfonds ähnelt am ehesten der Pensionskasse.[53] Ebenso wie bei der Pensionskasse gibt es hier betriebliche und überbetriebliche Pensionsfonds.[54] Allerdings unterscheidet sie sich von der Pensionskasse in der Vermögensanlage. Der Pensionsfonds darf das Kapital in einem höheren Maß am Aktienmarkt anlegen und Renditechancen nutzen.[55] Die Anlagevorschriften sind in § 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) deklariert. Vorschriften über die Streuung finden sich in § 4 PFKapAV.

Ein weiterer Unterschied zwischen Pensionsfonds und Pensionskasse findet sich im § 112 Abs. 1 Nr. 2 VAG. Die Höhe der Leistung oder die Höhe der für die Leistungen zu entrichtenden künftige Beiträge darf nicht für alle vorgesehen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zugesagt werden. Wie auch bei den beiden vorhergehenden externen Durchführungswegen sind beim Pensionsfonds alle drei Zusagearten möglich.[56]

Pensionsfonds treten in der Regel mit den Rechtsformen Aktiengesellschaft oder Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit auf.[57] Sie werden meist von Banken oder Versicherungen verwaltet,[58] sind aber selbst keine Versicherungsgesellschaften.[59] Der Pensionsfonds unterliegt der staatlichen Aufsicht durch das BAFin. Ebenso unterliegt der Pensionsfonds der Insolvenzsicherung nach Vorgabe der BetrAVG. Daher besteht die Beitragspflicht zum PSVaG. Allerdings wird nur ein reduzierter Beitrag in Höhe von 20 % der normalerweise geltenden BBG der gRV verlangt.[60]

2.2.4.2 Steuerrechtliche Grundlagen

Die Beiträge der Versorgungszusagen die vor dem 31.12.2004 erteilt wurden, werden bis zu einer Höhe von 4 % der BBG der gRV gemäß § 3 Nr. 63 EStG nachgelagert besteuert. Durch das AltEinkG ist der Pensionsfonds bei allen Versorgungszusagen die nach dem 01.01.2005 erteilt wurden in der Besteuerung der Beiträge und Leistungen mit der Pensionskasse und der Direktversicherung gleichgestellt worden. Die geleisteten Beiträge durch Entgeltumwandlung sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV bis zu einer Höhe von 4 % der BBG der gRV bis zum 31.12.2008 von Sozialabgaben befreit .

2.2.5 Direktzusage

Der interne Durchführungsweg Direktzusage ist auch unter den Begriffen Pensionszusage und unmittelbare Versorgungszusage zu finden.[61] Sie beruht auf einer Zweierbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Einschaltung von externen Versorgungsträgern. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine schriftliche Versorgungszusage.[62] Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalles.[63] Anders als bei den externen Durchführungswegen ist bei der Direktzusage nur die beitragsorientierte Leistungszusage und die Leistungszusage möglich.[64]

Da der Arbeitgeber Träger der Versorgung ist hat er dafür zu sorgen, dass im Leistungsfall die notwendigen Mittel für die Versorgungsleistung vorhanden sind.[65] Hierfür bildet der Arbeitgeber unter den in § 6 a BetrAVG genannten Bedingungen Pensionsrückstellungen. Die Pensionsrückstellungen sind gemäß § 249 Handelsgesetzbuch (HGB) in der Unternehmensbilanz auszuweisen. Auf Grund dessen, dass die Pensionsrückstellungen in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd aufgebaut werden, können die Unternehmen den Innenfinanzierungseffekt nutzen.[66] Die Rückstellungen durch den Arbeitgeber sind für den Arbeitnehmer in der Anwartschaftsphase steuerfrei und werden nachgelagert besteuert.[67] Die geleisteten Zuwendungen sind sozialabgabenpflichtig, da sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch viertes Buch (SGB IV) sind. Durch die Ausnahmeregelung des § 115 SGB IV gelten die geleisteten Beiträge durch Entgeltumwandlung bis zum 31.12.2008 allerdings nicht als Arbeitsentgelt und sind bis zu einer Höhe von 4 % der BBG der gRV von Sozialabgaben befreit. Eine Förderung gemäß § 10 a EStG ist nicht möglich.

[...]


[1] Vgl. Koch, Ronald (2002), S. 1 f.

[2] Der „Generationenvertrag“ ist ein in § 153 Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI) definiertes Umlageverfahren zur Finanzierung der gesetzliche Rente.

[3] Vgl. Buttler, Andreas (2005), S. 12.

[4] Ist die Differenz zwischen der gewünschter Absicherung im Alter und tatsächlicher Versorgung. Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (2005), Internetquellenverzeichnis.

[5] Weitergehende Informationen unter den Gliederungspunkten 3.1.3 und 3.1.4.

[6] Vgl. Buttler, Andreas (2005), S. 15.

[7] Vgl. Bocquel, Ellen (2005), Internetquellenverzeichnis.

[8] Vgl. Hartung, Thomas (2005), Internetquellenverzeichnis.

[9] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (2003), Internetquellenverzeichnis.

[10] Vgl. Buttler, Andreas (2005), S 16.

[11] Vgl. Hartung, Thomas (2005), Internetquellenverzeichnis.

[12] Vgl. Bocquel, Ellen (2005), Internetquellenverzeichnis.

[13] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (2003), Internetquellenverzeichnis.

[14] Vgl. Bocquel, Ellen (2005), Internetquellenverzeichnis.

[15] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.) (2002), S. 8 f.

[16] Der Arbeitgeber verpflichtet sich. bestimmte Beiträge für eine Anwartschaft in einer Alters-, Invaliditäts- oder einer Hinterbliebenenversicherung umzuwandeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG).

[17] Der Arbeitgeber verpflichtet sich. mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, falls die nicht für einen biometrischen Risikoausgleich aufgebraucht wurden, für die Versorgung des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).

[18] Vgl. ZUKUNFT klipp+klar (Hrsg.) (2002), S. 13.

[19] Vgl. Stiftung Warentest (Hrsg.) (2003), S. 163.

[20] Vgl. de Beckere, Rainer / Klemme, Gabriele (2004), S. 530.

[21] Vgl. ZUKUNFT klipp+klar (Hrsg.) (2002), S. 13.

[22] Vgl. Koch, Ronald (2002), S.142.

[23] Der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) kann jederzeit ohne die Zustimmung des Bezugsberechtigten (Arbeitnehmer) das Bezugsrecht ändern. Der Bezugsberechtigte bekommt bei Fälligkeit die Versorgungsleistung ausgezahlt. Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (2005), Internetquellenverzeichnis.

[24] Der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) kann das Bezugsrecht nur mit der Zustimmung des Bezugsberechtigten (Arbeitnehmer) das Bezugsrecht ändern. Der Bezugsberechtigte bekommt bei Fälligkeit die Versorgungsleistung ausgezahlt. Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (2005), Internetquellenverzeichnis.

[25] Weiteres unter den Gliederungspunkten 3.1.2 und 3.1.4.

[26] Vgl. ZUKUNFT klipp+klar (Hrsg.) (2002), S. 13.

[27] Das Bezugrecht muss spätestens drei Monate nach seinem Ausscheiden unverfallbar sein, die Überschussanteile müssen zur Verbesserung der Versorgungsleistung verwendet werden und der Arbeitnehmer muss nach dem Versicherungsvertrag das Recht haben, den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrAVG

[28] Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005 getätigt wurden, ist auch eine Weiterführung als Lebensversicherung möglich.

[29] Auf Verlangen des Arbeitgebers kann dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Unternehmen die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen werden. Vgl. Langohr-Plato, Uwe (2005), S. 105. In § 4 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG wird auch von der versicherungsförmigen Lösung gesprochen.

[30] Vgl. Langohr-Plato, Uwe (2005), S. 111.

[31] Weitergehende Erläuterungen unter Gliederungspunkt 3.8.

[32] Vgl. Koch, Ronald (2002), S. 89.

[33] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 14 f.

[34] BBG 2005: 62.400 EUR jährlich, 4 % der BBG: 2.496 EUR jährlich, 208 EUR monatlich.

[35] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2002 a), S. 555.

[36] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2004 b), S. 750 f.

[37] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 18.

[38] Vgl. Bundesverband Druck und Medien e.V. (Hrsg.) (2004), S. 2.

[39] Vgl. Koch, Ronald (2002), S. 101.

[40] Trägerunternehmen ist immer Arbeitgeber.

[41] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 16 f.

[42] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 16 f.

[43] Vgl. ZUKUNFT klipp+klar (Hrsg.) (2002), S. 14.

[44] Vgl. Koch, Ronald (2002), S. 142.

[45] Gerke, Wolfgang / Heubeck, Klaus (2002), S. 440.

[46] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 16.

[47] Vgl. ZUKUNFT klipp+klar (Hrsg.) (2002), S. 14.

[48] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 17.

[49] Vgl. Gerke, Wolfgang / Heubeck, Klaus (2002), S. 440.

[50] Dienen die Beträge einer Altzusage dem Aufbau einer nicht kapitalgedeckten bAV, so ist § 40 b EStG anwendbar. Für Zuwendungen bis zu einem Jahresbetrag von 1.752 Euro kann die Lohnsteuer mit 20 % pauschal erhoben werden. Die Beiträge müssen ebenfalls aus dem ersten Dienstverhältnis.

[51] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 15 f.

[52] Vgl. Dold, Marlies, et al. (2001), S. 94.

[53] Vgl. Dold, Marlies, et al. (2001), S. 95.

[54] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 18.

[55] Vgl. Stiftung Warentest (Hrsg.) (2003), S. 20.

[56] Vgl. Koch, Ronald (2002), S. 142.

[57] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 19.

[58] Vgl. Stiftung Warentest (Hrsg.) (2003), S. 20.

[59] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 19.

[60] Vgl. Langohr-Plato, Uwe (2005), S. 186.

[61] Vgl. Langohr-Plato, Uwe (2005), S. 24.

[62] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 10.

[63] Vgl. Koch, Ronald (2002), S. 61.

[64] Vgl. Langohr-Plato, Uwe (2005), S. 24.

[65] Vgl. Koch, Ronald (2002), S. 61.

[66] Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 10.

[67] Vgl. Pelikan, Wolfgang (2002), S. 58.

Fin de l'extrait de 62 pages

Résumé des informations

Titre
Alterseinkünftegesetz. Entwicklung und Bedeutung der Unterstützungskasse
Université
Berlin School of Economics
Note
2,1
Auteur
Année
2005
Pages
62
N° de catalogue
V45751
ISBN (ebook)
9783638431002
ISBN (Livre)
9783638724432
Taille d'un fichier
626 KB
Langue
allemand
Mots clés
Entwicklung, Bedeutung, Unterstützungskasse, Berücksichtigung, Alterseinkünftegesetzes
Citation du texte
Sabine Zernig (Auteur), 2005, Alterseinkünftegesetz. Entwicklung und Bedeutung der Unterstützungskasse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45751

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Titre: Alterseinkünftegesetz. Entwicklung und Bedeutung der Unterstützungskasse



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