Die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie im deutschen Recht. Auswirkungen auf die lokalen Gesetze und das deutsche Kreditgeschäft


Masterarbeit, 2017

86 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemdefinition
1.2 Methodische Vorgehensweise der Arbeit

2 Definition und Historische Betrachtung
2.1 Definition und Ziel der Richtlinie
2.2 Geschichte und Hintergründe der Richtlinie
2.3 Definitionen im klassischen Kreditgeschäft

3 Gesetzesänderungen durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie
3.1 Darlehensarten
3.2 Vertragliche Pflichten
3.3 Allgemeine Informationspflichten
3.4 Anforderungen an Darlehensvermittler
3.5 Beratungsleistungen
3.6 Die neue Kreditwürdigkeitsprüfung
3.7 Informationenpflichten während des Vertragsverhältnisses
3.8 Vertragsauflösung

4 Kritische Betrachtung und Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf das deutsche Kreditgeschäft
4.2 Erhöhung des Verbraucherschutzes

5 Ausblick und Nachbesserung des Gesetzgebers

6Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Betroffene Gesetze der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Abbildung 2: Übersicht Kreditsicherheiten

Abbildung 3: Phasen der Beratung

Abbildung 4: Volumen Neugeschäft Wohnbaukredite

Abbildung 5: Auswirkungen auf die Vergabe von Baufinanzierungen

Abbildung 6: Einschränkungen im Produktportfolio aufgrund der

Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Abbildung 7: Änderung in der Bonitätsbeurteilung durch die Richtlinie

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht der neuen Vertragsbestandteile

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemdefinition

Der Aufruf zur Änderung der Europäischen Kreditregularien kam, nachdem die US-Notenbanken nach den Terroranschlägen vom 2001 verstärkt eine Niedrigzinspolitik betrieben, die vorrangig einer Verminderung der Panik diente. Aber selbst als die Wirtschaft der USA wieder einen Aufschwung erfuhr, wurde das Zinsniveau nicht wieder angehoben, was dazu führte, dass von 2001 bis 2003 die Zinsen in den USA von 6,5% auf 1% sanken, was vielen Amerikanern den Traum vom Eigenheim ermöglichte. Viele lokale Banken vergaben Kredite an nicht kreditwürdige Personen, die über wenig oder gar kein Eigenkapital verfügten (Subprime Loans), da diese teurer waren als normale Darlehen und den Ertrag bzw. auch die Provision steigerten. Als die Zinsen wieder stiegen, konnten viele Darlehensnehmer die Raten des Kredites nicht mehr bedienen.1

Diese Kreditvergabepolitik US-amerikanischer Banken, die 2006 den US-Immobilienmarkt kollabieren lies und damit die Finanzkrise 2008 ausgelöst hat, hat nicht nur viele Menschen um das Eigenheim gebracht, sondern auch Europa bzw. das EU-Parlament nachdenklich gestimmt. Um einen solchen Crash in Europa zu vermeiden, musste ein Instrument geschaffen werden, das Banken dazu zwingt, den Verbraucher vor einer Überschuldung, Übervorteilung oder ernstzunehmenden Schwierigkeiten zu schützen.2

Da die gängige EU-Verbraucherrichtlinie aus dem Jahr 2008 keine Immobilien- und Baufinanzierungsdarlehen einschloss, musste eine neue Richtlinie gestaltet werden, die grenzübergreifend für ganz Europa das Immobilienkreditgeschäft harmonisiert und gleichzeitig den Verbraucherschutz soweit stärkt, dass sich, insbesondere durch die Niedrigzinspolitik der EZB, die Immobilienblase der USA nicht in Europa wiederholt.

Diese Beweggründe waren Grundlage für die Gestaltung und Verabschiedung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die einerseits Maßnahmen zum Schutz vor Überschuldung der Verbraucher und andererseits eine Harmonisierung und einheitliche Standards des europäischen Hypothekarmarktes schaffen sollte.

Die vorliegende Arbeit untersucht diese Richtlinie und deren Umsetzung in das lokale deutsche Recht. Folgende Ziele sollen dabei im Fokus stehen:

1 Die Arbeit soll einen Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen geben, die als Auswirkung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in das deutsche Recht implementiert wurden, und dabei auch auf deren Anwendbarkeit eingehen.
2 Zweites Ziel ist es, kritisch zu analysieren und aufzuzeigen, welche Auswirkungen die Gesetzesänderungen auf das deutsche Kreditgeschäft haben.
3 Drittes und letztes Ziel ist es, anhand von Pro- und Kontraargumenten zu prüfen, ob das Hauptziel der Richtlinie, den Verbraucherschutz zu erhöhen bzw. insbesondere den Verbraucher vor einer Überschuldung zu bewahren, erreicht wurde.

1.2 Methodische Vorgehensweise der Arbeit

Zum besseren Verständnis ist diese Arbeit und die Untersuchung, die sich mit den Auswirkungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf das deutsche Kreditgeschäft beschäftigt, in sechs Kapitel untergliedert.

Das zweite Kapitel befasst sich einleitend mit der Thematik und dem historischen Hintergrund der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und gibt außerdem Grunddefinitionen des klassischen Kreditgeschäftes zur verbesserten Nachvollziehbarkeit der Änderungen wieder.

Im dritten Kapitel wird eine umfassende Thematisierung bezüglich der Änderungen der lokalen deutschen Gesetze vorgenommen, die durch die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie geschehen sind. Außerdem dient das Kapitel als Grundlage, um kritische Bereiche und die Auswirkungen auf das Kreditgeschäft herauszuarbeiten.

Die Auswirkungen auf das deutsche Kreditgeschäft sowie Problemfelder und die Thematik des fraglich erhöhten Verbraucherschutzes, der eines der Ziele der Richtlinie ist, werden im vierten Kapitel kritisch betrachtet.

Im fünften Kapitel wird ein Ausblick auf die nachträglichen Änderungen des Gesetzgebers und darauf, welche Nachbesserungen geplant bzw. bereits durchgeführt wurden, gegeben.

Die Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte aus der Untersuchung findet im sechsten Kapitel statt.

Absprach sprache mit dem Erstkorrektor werden Zitationen von Gesetzestexten nicht im Fließtext, sondern in den Fußnoten angegeben. Der Zusatz „siehe“ beschreibt dabei eine inhaltliche Wiedergabe des Gesetzestextes.

Bei einigen Paragraphen ist eine Zitation von zwei unterschiedlich geltenden Fassungen des Gesetzestexts durchgeführt worden. Sofern eine ältere Fassung des Paragraphen zitiert wurde, ist der Zusatz ‚a. F.‘ (alte Fassung) als Zusatz zum Gesetzesbuch angefügt, bei der aktuellen Fassung ‚n. F.‘ (neue Fassung). Bei Gesetzesfassungen, die lediglich in einer geltenden Fassung zitiert wurden, wird kein Zusatz einer Fassung vermerkt.

2 Definition und Historische Betrachtung

In diesem Teil der Arbeit wird beschrieben, wie der historische Prozess zur Implementierung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vonstattenging und was deren Ziele sind. Außerdem werden grundlegende Begrifflichkeiten des Kreditgeschäftes geklärt.

2.1 Definition und Ziel der Richtlinie

Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (EMCD3) ist eine vom Europäischen Parlament erlassene Vorgabe zur Neugestaltung bzw. zur Erhöhung des Verbraucherschutzes bei Immobilienkrediten mit wohnwirtschaftlichem Verwendungszweck. Die Richtlinie wurde am 04. Februar 2014 unter dem Kürzel 2014/17/EU mit Frist zur Umsetzung bis zum 21. März 2016 beschlossen. Geltungsbereich der Richtlinie sind alle Mitgliedsstaaten der EU.4

Die primären Ziele der Richtlinie sind dabei die Stärkung des Verbraucherschutzes, einen transparenten und effizienten Binnenmarkt für Wohnimmobilienkredite zu schaffen und zu einer nachhaltigen Kreditvergabe und -aufnahme beizutragen. Unter anderem sollten dadurch Immobilienblasen, wie bei der Finanzkrise 2008/2009, vermieden werden, bei der viele Verbraucher in den USA wirtschaftlich nicht zu verantwortende Kredite zugesagt bekamen. Dieses teilweise unverantwortliche Handeln von Marktteilnehmern hatte einen Vertrauensverlust bei allen Beteiligten eines Kreditgeschäftes, vor allem aber bei den Verbrauchern, zur Folge. Dieser Verlust soll nun durch die einheitliche Richtlinie und somit als Schirm für den EU-Bereich kompensiert und hierdurch eine Basis geschaffen werden, indem Kredite verantwortungsbewusst vergeben werden und in erster Linie sichergestellt ist, dass Verbraucher das Vertrauen in den Finanzsektor wiederlangen und zudem ein Darlehensnehmer allen Pflichten aus einem Kreditvertrag nachkommen kann, ohne in Zahlungsschwierigkeiten zu kommen oder sich selbst zu überschulden. Auch wenn sich die Quelle der Finanzkrise außerhalb der EU befindet, ist dennoch die Konzentration der Wohnimmobilienkredite und damit die Verschuldung der EU-Bürger erheblich. Die Richtlinie soll zusammengefasst deshalb für ein solides Regelwerk sorgen, dass das Kreditgeschäft mit internationalen Grundsätzen, wie z. B. dem Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert, vereinbart.5

2.2 Geschichte und Hintergründe der Richtlinie

Im Jahr 1987 wurde durch die damals noch eher kleine europäische Gemeinschaft beschlossen, ab Ende 1992 einen gemeinsamen Markt für Dienstleistungen und Waren ohne Grenzen herzustellen. Auch wenn die Europäische Union heute deutlich größer ist als damals, ist das Ziel eines barrierefreien Handels noch immer gegeben. Noch bevor dieser Beschluss erfolgte, gab es bereits das Ziel, für das europäische Hypothekargeschäft einen grenzübergreifenden Binnenmarkt zu schaffen, was aber bis dato ausblieb. Das Problem eines grenzübergreifenden Kredites ist nicht der Transfer des Geldes an sich, sondern die rechtlichen Bedingungen, die der Abschluss eines Kreditvertrages mit sich bringt. Gerade diese rechtlichen Bedingungen unterscheiden sich auf Landesgesetzebene noch in hohem Maße, was beinhaltet, dass der Kreditvertrag sowie die Sicherungsstellung an das Recht des Staates geknüpft sind, in dem sich die Immobilie befindet. Der Kreditgeber muss daher seinen Kreditvertrag an das Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Darlehensnehmers anpassen. Für ein grenzübergreifendes Kreditgeschäft müsste der Kreditgeber somit für alle Länderkonstellationen passende und dem lokalen Gesetz entsprechende Kreditverträge für Verbraucher erstellen und auch auf aktuellem Stand halten.6

Aus diesen Gründen arbeitet die Europäische Union seit Jahrzehnten daran, den europäischen Verbraucherkreditmarkt dahingehend zu harmonisieren, dass Richtlinien der EU überwiegend einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten gelten und auch so in den lokalen Gesetzen umgesetzt werden, um damit das grenzübergreifende Kreditgeschäft zu stärken. Die erste Richtlinie zur Harmonisierung in diesem Bereich wurde 1987 verabschiedet und sollte eine grundlegende Basis für das grenzübergreifende Kreditgeschäft etablieren.7Letzter Meilenstein war die Richtlinie 2008/48/EG, die aber lediglich auf Verbraucherkredite abzielt und Kredite, die durch Grundpfand, Grundschuld oder Hypotheken gesichert sind bzw. dem Erhalt oder Erwerb von Eigentumsrechten dienen, komplett ausgrenzt.8

Die Europäische Kommission wurde nach der Subprime-Krise, Problemen mit Fremdwährungskrediten in einigen osteuropäischen Ländern sowie den Bankenkrisen und einem Überangebot an Immobilien zum Handeln angeregt. Erstrangiges Ziel war nun nicht mehr die Schaffung eines Binnenmarktes, sondern die Angleichung der Verbraucherschutzrechte. Der erste Vorschlag für eine Richtlinie wurde 08.06.2011 von der Europäischen Kommission veröffentlicht, der unter anderem Vorgaben bezüglich Werbung, Informationspflichten, Kreditvergabeprozess und einer geeigneten Kreditwürdigkeitsprüfung enthielt.

2.2.1 Bisherige Regulierungsversuche des europäischen Hypothekarmarktes

Wie bereits beschrieben, herrschen im Bereich des Verbraucherkredites bereits seit über 28 Jahren Regulierungsstandards vor. Dennoch wurde das Hypothekargeschäft erst viel später harmonisiert, obwohl der Grundgedanke einer Hypothekarrichtlinie bereits in den 70er Jahren und damit vor der Regulierung des Verbraucherkredites überlegt wurde.9Im Folgenden werden nun die wichtigsten Schritte bzw. Versuche der Regulierung des Hypothekarmarktes auf europäischer Ebene dargelegt:

- 1973: Europäische Kommission hat die Absicht erklärt, nach der Aufhebung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Kreditinstitute eine spezielle Richtlinie für das Hypothekargeschäft zu erarbeiten.10
- 1984: Veröffentlichung der ersten Arbeitspapiere durch die Europäische Kommission bezüglich Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei Hypothekarkrediten.
- 1984: Präsentation des ersten Vorschlags für eine Hypothekarkreditrichtlinie.11
- 1986: Nationale Debatten über den Hypothekarkredit-Richtlinienvorschlag, die allerdings erfolglos endeten und dadurch von der Europäischen Kommission zunächst nicht mehr weiterverfolgt wurde.12

2.2.2 Europäischer Verhaltenskodex ür wohnwirtschaftliche Kredite

Über viele Jahre hinweg blieb die Europäische Kommission bezüglich einer Hypothekarkreditrichtlinie untätig. Erst im Jahr 1997 wurden wieder Verhandlungen zwischen den Verbraucherorganisationen und den europäischen Kreditverbänden geführt, um einen freiwilligen Verhaltenskodex für vorvertragliche Informationen einzurichten. Die Parteien unterschrieben am 05. März 2001 nach Abschluss der Verhandlungen die Europäische Vereinbarung über einen freiwilligen Verhaltenskodex bezüglich vorvertraglicher Informationen für wohnwirtschaftliche Darlehen.13Ziel des Kodex ist es, eine bessere Informationsgrundlage des Verbrauchers vor der Aufnahme eines Darlehens zu erreichen, um diesem eine Basis für einen Vergleich mit den Vertragskonditionen anderer Banken zu ermöglichen. Dabei wird der Darlehensnehmer auf mehreren Seiten über den Kreditgeber an sich, aber auch z. B. über die Vertragsbestandteile, Kostenstrukturen sowie über das Produkt selbst informiert.14Das Kreditinstitut muss somit je nach Darlehensart seine vorvertraglichen Informationen den Gegebenheiten anpassen. Als Bezeichnung haben sich ‚ESIS-Merkblatt‘ (European Standardised Information Sheet) oder auch ‚Europäisches Standardisiertes Merkblatt‘ etabliert.

Wie bereits beschrieben, wurde dieser Kodex damals als freiwillige Basis in Europa angelegt. Die Änderungen, die die Verbraucherkreditrichtlinie von 2008 sowie die Wohnimmobilienkreditrichtlinie für das Merkblatt bewirken, werden in dieser Arbeit separat behandelt.

2.2.3 Umsetzung in Deutschland

Um die Wohnimmobilienkreditrichtlinie der Europäischen Union in das lokal geltende Gesetz umzusetzen, veröffentlichte der Bundestag am 11. August 2015 einen ersten Gesetzesentwurf und am 11. März 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, das Änderungen an bestehenden Gesetzen vornahm. Durch die Frist der EU zur lokalen Umsetzung bis zum 21. März 2016 blieben den deutschen Kreditinstituten demnach lediglich zehn Tage Zeit.15

Abbildung1: Betroffene Gesetze der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften.

Der Vollständigkeit halber wurden alle betroffenen Gesetze aufgeführt, wobei allerdings nicht alle für den späteren Verlauf dieser Arbeit relevant sein werden.

2.3 Definitionen im klassischen Kreditgeschäft

Im Folgenden sollen nun die Grundlagen der Vertragsmodalitäten eines Kreditvertrages geklärt werden, um das Verständnis der Änderungen durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie zu erleichtern.

2.3.1 Vertragspartner im Kreditgeschäft

Damit ein Kreditvertrag rechtswirksam zustande kommt, müssen verschiedene Parteien beim Vertrag mitwirken. Generell kann hier zwischen drei beteiligten Personen bzw. Gruppen oder Institutionen unterscheiden werden: dem Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer und eventuell dritten Beteiligten, wie Bürgen, Drittsicherungsgeber oder Vermittler.

Kreditgeber

Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) ist ein Unternehmen, das eines der folgenden Geschäfte gewerbsmäßig betreibt, als Kreditinstitut einzustufen16:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Als Kreditgeschäft wird die befristete Überlassung von Kaufkraft in Form von Geldmitteln bezeichnet, im Vertrauen an den Darlehensnehmer, diese Schulden vertragsmäßig zurückzuführen.17

Darlehensnehmer

Der Leistungsempfänger des Kredites respektive der Geldleistung kann in die drei verschiedenen Kategorien Verbraucher, Unternehmen und öffentliche Haushalte eingeordnet werden. Da die Wohnimmobilienkreditrichtlinie nur Auswirkungen auf Verbraucher als Darlehensnehmer hat, werden die anderen Kategorien kurz beschrieben, sind aber für den weiteren Verlauf dieser Arbeit nicht relevant.

- Verbraucher: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Darlehensnehmer als Verbraucher zu klassifizieren, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, dessen Intention ein Rechtsgeschäft ist, das weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen Tätigkeit zuzurechnen ist.18
- Unternehmen: In diese Kategorie fallen alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie alle natürlichen Personen, die den Kredit im Rahmen ihrer gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit aufnehmen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gibt es allerdings eine Ausnahme bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch der BGB-Gesellschaft. Diese können im Rahmen eines möglichen Kreditgeschäfts als Verbraucher deklariert werden, wobei die Verbraucherschutzvorschriften anzuwenden sind.19
- Öffentliche Haushalte: Dieser Begriff umfasst alle Haushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden etc., also zusammengefasst alle Kredite, die an den Staat vergeben werden.20

Dritte Beteiligte

Als letzte Vertragspartei, die bei einem Kreditvertrag beteiligt ist, kommen dritte Beteiligte hinzu. Um den Rahmen dieses Kapitels klein zu halten, werden hier allerdings nur die Drittsicherheitsgeber und Vermittler betrachtet, da diese ebenfalls von den Änderungen durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie betroffen sind.

Kreditsicherheiten können in verschiedenen Formen gestellt werden, wie z. B. in Form einer Bürgschaft oder eines Pfandrechts. Ein Drittsicherungsgeber wird im Rahmen des Kreditvertrages dann benötigt, wenn die eigenen Sicherheiten des Darlehensnehmers nicht ausreichen, um den Kredit zu besichern, oder wenn die Bank aufgrund der unzureichenden Bonität Zweifel an der Vertragserfüllung des Darlehensnehmers hat und so das eigene Risiko reduzieren möchte.21

Nach der Gewerbeordnung (GewO) sind Vermittler oder Makler Personen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln bzw. die Gelegenheit haben, solchen Geschäften nachzugehen.22Diese Makler, ob über Provision oder als Honorarberatung, agieren für den Darlehensnehmer als Mittelsmann zum Abschluss des Kreditvertrages mit dem Kreditgeber.

2.3.2 Darlehensformen

Der folgende Teil soll einen Überblick über die gängigsten Darlehensformen geben, um dem Leser die Auswirkungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Bezug auf bestimmte Darlehensformen verständlicher zu gestalten, auf die Darlegung der Vor- und Nachteile der einzelnen Arten wird dabei verzichtet.

Unabhängig von dem Verwendungsweck und der Besicherung finden sich dabei Unterschiede in der Fristigkeit, in der Art des Mitteleinsatzes (z. B. Geldleihe oder Kreditleihe) sowie der Bereitstellung und Besicherung und in der Möglichkeit der Rückführung. Generell kann jede der nachfolgenden Kreditarten für verschiedene Zwecke genannt werden und fällt somit, sofern sie kein Ausnahmekriterium erfüllt, unter die Regelungen des Verbraucherdarlehens nach dem BGB.

Übersicht23

- Annuitätendarlehen: Dies ist die gängigste Form der Darlehen in Deutschland. Der Darlehensnehmer zahlt hier einen festen Betrag (Annuität), der über die Laufzeit hinweg gleichbleibt, wobei ein Teil des Betrages zur Tilgung des Kreditnominalbetrages und der Rest für Zinszahlungen verwendet wird. Lediglich das Verhältnis der beiden Beitragskomponenten verändert sich, indem die Tilgung steigt und die Zinsen sinken.
- Tilgungsdarlehen: Entgegen dem Annuitätendarlehen verändert sich hier die Rate über die Laufzeit. Lediglich der Tilgungsanteil bleibt konstant, wobei der Anteil für die Zinsen stetig sinkt.
- Endfälliges Darlehen: Die Bezeichnung dieser Darlehensart selbst beschreibt bereits den Charakter dieses Produktes. Das Darlehen wird ausgezahlt und während der Laufzeit erfolgen keinerlei Tilgungen oder Zinszahlungen, denn diese werden bei Rückführung des Kredites mitsamt dem Kreditnominal gezahlt.
- Kontokorrentdarlehen: Dem Darlehensnehmer wird bei dieser Form eine Kreditlinie bzw. ein geduldeter Überziehungsrahmen auf seinem Konto eingerichtet. Innerhalb dieses Rahmens kann sich der Kunde frei bewegen und das Konto bis zur eingereichten Linie überziehen. Der Kredit wird dabei stetig prolongiert, ohne dass der Darlehensnehmer darauf aktiv Einfluss nehmen muss.
- Lombarddarlehen: Ursprünglich war dies eine Kreditart, bei der bewegliche Dinge (z. B. Waren) oder Rechte verpfändet wurden. Im heutigen Sprachgebrauch wird unter Lombardkredit verstanden, dass dieser auf einem Kontokorrentkonto bereitgestellt wird und als Sicherheit börsengängige Wertpapiere zugunsten der Bank verpfändet werden.
- Immobilienverzehrdarlehen: Auch ‚umgekehrte Hypothek‘ (Reverse Mortgage) genannt, ist diese Form des Darlehens im Grunde ein Darlehen mit umgedrehtem Kapitalfluss. Der Darlehensgeber zahlt in diesem Fall an den Darlehensnehmer eine lebenslange Rente und erhält im Gegenzug die Immobilie als Sicherheit, wobei allerdings das Wohnrecht erhalten bleibt. Somit wird dem Verbraucher eine Möglichkeit eingeräumt, sein im Haus gebundenes Kapital zu liquidieren. Bei Auszug oder Verkauf der Immobilie wird das Darlehen zurückgezahlt, spätestens aber beim Tod des Darlehensnehmers und der anschließenden Verwertung.24

2.3.3 Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit

Die Geldmittel, die ein Kreditinstitut dem Darlehensnehmer zur Verfügung stellt, sind Einlagen oder Geldanlagen von anderen Kunden und Kapitalgebern. Aus diesem Grund ist das Kreditinstitut besonders verpflichtet, die Kreditfähigkeit und -würdigkeit zu überprüfen.

Kreditfähigkeit

Bei der Kreditfähigkeit geht es für das Kreditinstitut darum, zu prüfen, ob der potenzielle Darlehensnehmer dazu fähig ist, einen rechtsverbindlichen Vertrag abzuschließen. Dies sind alle natürlichen Personen, die voll geschäftsfähig sind und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften. Spezielle Betrachtungen finden sich hier bei der Kreditausreichung an Minderjährige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen. Da diese Spezialfälle für die weitere Arbeit aber keine Relevanz haben, werden diese nur erwähnt, aber nicht erläutert.25

Kreditwürdigkeit

Während die Kreditfähigkeit lediglich die Möglichkeit ermittelt, ob ein Kunde das Kreditgeschäft rechtswirksam abschließen kann, beschäftigt sich die Frage nach der Kreditwürdigkeit damit, ob zu erwarten ist, dass der Kunde den Verpflichtungen, die aus dem Abschluss des Kreditvertrages resultieren, nachkommen kann. Dabei kann nochmals zwischen einer persönlichen und einer materiellen bzw. wirtschaftlichen Kreditwürdigkeit unterschieden werden.

Die persönliche Kreditwürdigkeit umfasst dabei die Zuverlässigkeit, aber auch die berufliche und fachliche Qualifikation des Darlehensnehmers selbst. Bei Verbrauchern kann dieser Status unter anderem durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) erbracht werden. Die materielle Kreditwürdigkeit ist gegeben, wenn der Darlehensnehmer aufgrund seiner finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann. Wie intensiv und detailliert diese Prüfung sein muss, hängt dabei von der Art des Darlehens ab, worauf im späteren Verlauf der vorliegenden Arbeit bei den Änderungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie noch stärker eingegangen wird.26

Generell nutzen die Kreditinstitute verschiedene Verfahren, die die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers ermitteln sollen:

- Haushaltsrechnung: Bei der Haushaltsrechnung werden die Einnahmen und die Ausgaben des Darlehensnehmers gegenübergestellt und somit überprüft, ob der Kredit auch nachhaltig bedient werden kann bzw. die Kapitaldienstfähigkeit langfristig gegeben ist. Außerdem kann so bestimmt werden, was die maximale zumutbare Belastung resultierend aus einem Kreditvertrag ist.27
- Kreditscoring: Dieses Verfahren stellt einen weiteren Indikator für die Bewilligung einer Kreditentscheidung dar. Das Kreditscoring beruht auf statistischen Verfahren und bewertet diese. Die Lebenssituation des Darlehensnehmers wird anhand von Daten wie Familienstand, ausgeübter Beruf, Beschäftigungsdauer, Höhe des Einkommens, Kreditsicherheiten oder der SCHUFA-Auskunft eingestuft und bepunktet. Die Gewichtung der einzelnen Faktoren beruht dabei auf statistischen Erfahrungswerten. Die einzelnen Punkte werden zusammengerechnet und ergeben am Schluss einen Gesamtscore, anhand dessen das Risiko in Verbindung mit der Ausreichung des Darlehens beurteilt wird. Sollte der Gesamtscore zu niedrig sein, kann ein Risikozuschlag oder eine Ablehnung des Kreditantrages erwartet werden.28

2.3.4 Kreditbesicherung

Normalerweise werden alle Kredite und Darlehen, die von einem Kreditinstitut ausgereicht werden, mit Sicherheiten auf Seiten des Darlehensnehmers hinterlegt. Ausnahmen finden dabei nur im Rahmen einer Kontoüberziehung oder bei kleinen Konsumentendarlehen (Blankokrediten) statt. Die Besicherung des Kredites wird dabei in einem separaten Sicherungsvertrag geregelt, wobei zwischen einem engen und einem weiten Sicherungszweck unterschieden wird. Bei dem engen Sicherungszweck (akzessorische Sicherheit) gilt die Besicherung lediglich für die im Sicherungsvertrag genannte Forderung. Besteht die Forderung aus dem Kreditvertrag noch nicht oder nicht mehr, so ist auch der Sicherungsvertrag nicht rechtswirksam. Beim weiten Sicherungszweck (abstrakte Sicherheit) dient die Sicherheiten-Vereinbarung für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die aus der Beziehung zwischen Bank und Kunde entstehen.29

Grundsätzlich können Kreditsicherheiten in Personen- und Sachsicherheiten unterschieden werden, wie folgende Abbildung zeigt:

Abbildung2: Übersicht Kreditsicherheiten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an: Perczynski, H., Grill, W., WL Kreditgeschäft, 2016, Seite 382.

2.3.5 Vorvertragliche Informationen

Mit der Richtlinie der Europäischen Kommission von 2008 über Verbraucherkreditverträge wurden auch die bis dahin geltenden freiwilligen vorvertraglichen Informationen nach dem Verhaltenskodex Pflichtbestandteil des Pakets eines Kreditvertrages. Wie bereits im Vorfeld erwähnt, handelt es sich bei diesen Informationen um eine Übersicht aller mit dem Kreditvertrag verbundenen Bestandteile, um dem Verbraucher eine Vergleichsmöglichkeit mit anderen Konditionen zu ermöglichen. Für Darlehen, die einen wohnwirtschaftlichen Zweck haben, hat die Europäische Kommission 2001 eine Empfehlung für die Gestaltung der vorvertraglichen Informationen gemäß Verhaltenskodex veröffentlich.30Obwohl die Richtlinie von 2008 Immobiliendarlehen (Grundpfand) oder Darlehen, die zur Erhaltung oder dem Erwerb von Eigentumsrechten dienen, ausgrenzte, unterschieden sich die Anforderungen bei grundpfandrechtlich gesicherten Immobilienkrediten von denen der normalen Verbraucherkredite nur in bestimmten Punkten, auch wenn diese zum Erwerb von Immobilien verwendet wurden.31

Welche Änderungen die Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf diese Informationen und auf die Separierung hat sowie was die genauen Bestandteile der Information sein müssten, wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit gesondert beschrieben.

3 Gesetzesänderungen durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie

3.1 Darlehensarten

Die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie stuft alle Darlehen für Verbraucher in zwei Kategorien ein, unabhängig von der Darlehensart und der Besicherung. Unterschieden wird dabei zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen.32

Zusätzlich werden Regelungen für unentgeltliche Finanzierungshilfen festgelegt, um auch diese Darlehensverträge an den geltenden Verbraucherschutz der Wohnimmobilienkredit- bzw. Verbraucherrichtlinie anzupassen. Im weiteren Verlauf der Arbeit ist von zwei Darlehensformen die Rede, womit das Allgemein- sowie das Immobiliar-Verbraucherdarlehen gemeint sind.

3.1.1 Allgemein-Verbraucherdarlehen (AVD)

Unter der Kategorisierung des Allgemein-Verbraucherdarlehens fallen alle entgeltlichen Darlehen zwischen einem Unternehmen als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, außer es ist eines der folgenden Kriterien gegeben:33

- der Nettokreditbetrag ist kleiner als 200 €
- die Haftung ist auf einen Pfandgegenstand beschränkt, der dem Darlehensgeber übergeben wird
- wenn der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb von drei Monaten zurückführt und nur geringe Kosten vereinbart sind
- bei Arbeitgeberdarlehen
- wenn es sich bei dem Darlehen um einen Förderkredit oder ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen handelt.

Ist keines der genannten Kriterien gegeben, so ist eine Klassifizierung des Darlehens als Allgemein-Verbraucherdarlehen durchzuführen und die entsprechenden Vorschriften z. B. für die Kreditwürdigkeitsprüfung anzuwenden.

3.1.2 Immobiliar-Verbraucherdarlehen (IVD)

Die zweite Kategorisierung umfasst alle entgeltlichen Kredite zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1. „durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.“34

Mit dem Begriff ‚Grundpfandrecht‘ werden die in Deutschland gebräuchlichen Sicherheiten für Immobilien bezeichnet. Hierzu zählen Grundschuld, Hypotheken und Rentenschulden.

Die Vorgaben für die Klassifizierung wurden dabei fast inhaltsgleich aus der Richtlinie übernommen. Unter der Begrifflichkeit „Erhaltung“ sind keine Erhaltungsmaßnahmen gemeint, sondern vielmehr Maßnahmen gegen den Verlust des Eigentumsrechtes. Ersichtlicher wird dies, wenn die originale englische Richtlinie mit der deutschen verglichen wird. Der Wortlaut „retain property rights“ macht dies deutlich.35Allerding ist es fraglich, ob umfassende Umbauten an der Substanz des Gebäudes, die zu einer Wertsteigerung der Immobilie führen, nicht auch als Immobiliar-Verbraucherdarlehen angesehen werden sollten.

Ist eines der genannten Kriterien erfüllt, so muss der Kredit als Immobiliar-Verbraucherdarlehen gewertet werden und fällt damit unter die in dieser Arbeit später behandelte strengere Kreditwürdigkeitsprüfung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Grund für diese Prüfung ergibt sich aus den Erkenntnissen, die in Verbindung mit der Finanzkrise gewonnen wurden.36

Anzumerken ist, dass die Richtlinie zwar unter dem Aspekt der wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien gestaltet wurde, bei der oben genannten Klassifizierung der Begriff ‚wohnwirtschaftlich‘ jedoch ausgelassen wurde, was dazu führt, dass alle Immobiliarkredite, wie z. B. ein gewerblich genutztes Gebäude, die durch einen Verbraucher finanziert werden, ebenfalls in diese Klassifizierung fallen und somit auch hier die Vorgaben der Richtlinie einzuhalten sind.

Fremdwährungsdarlehen als Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Neu eingeführt wurde in das deutsche Darlehensrecht der Begriff des Fremdwährungskredites. Wenn diese im Rahmen des Immobiliar-Verbraucherdarlehens vergeben werden, besteht nun eine gesonderte Informationspflicht des Kreditgebers, auf die im weiteren Verlauf der Arbeit noch eingegangen wird. Ein Fremdwährungsdarlehen liegt nach der Definition vor, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Kreditwürdigkeitsprüfung das Darlehen in einer anderen Währung beziehen möchte als der Währung, in der er seine überwiegenden regelmäßigen Einkünfte bezieht (Landeswährung ≠ Vertragswährung). Beispielhaft wäre hier ein in Deutschland ansässiger Verbraucher, der eine Immobilie in Deutschland gegen die Aufnahme eines Darlehens in Euro erwerben möchte, sein Einkommen aber in Schweizer Franken bezieht. Die Richtlinie hat eingeführt, dass der Darlehensnehmer ein Umtauschrecht in die Landeswährung erhält, sobald sich der Wechselkurs zwischen Kreditbetrag und Landeswährung um mehr als 20% zum Nachteil des Verbrauchers entwickelt.37

Anzumerken ist, dass die Definitionen des Fremdwährungsdarlehens innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht kongruent sind. Der § 493 BGB deckt sich mit der Aussage der Richtlinie, dass ein Fremdwährungsdarlehen dann gegeben ist, wenn das Darlehen in einer anderen Währung als das Einkommen bezogen bzw. das Vermögen gehalten wird.38§ 503 BGB, der sich mit dem Recht zur Umwandlung befasst, sagt allerdings aus, dass ein Fremdwährungsdarlehen dann besteht, wenn das Darlehen nicht in der Wohnsitzwährung eines EU-Landes (Euro) des Darlehensnehmers abgeschlossen wird.39Aus diesem Grund kann entweder die Sitzwährung des Darlehensnehmers oder die Währung des regelmäßigen Einkommens bzw. des Vermögens als Landeswährung im Kreditvertrag festgehalten werden.40Auch kann hieraus geschlussfolgert werden, dass kein Fremdwährungsdarlehen vorliegt, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Land hatte. Ob dies allerdings mit der Richtlinie und dem § 493 BGB vereinbar ist, ist fraglich.

Übt der Verbraucher bei positiven Voraussetzungen das Recht auf Umwandlung aus, hat der Darlehensgeber den Wechselkurs zugrunde zu legen, der am Tag des Antrags auf Umwandlung gültig war.41Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie legt hierbei fest, dass das Kreditinstitut das Währungsrisiko für den Verbraucher durch andere Vorkehrungen zu begrenzen hat.42

3.1.3 Unentgeltliche Finanzierungshilfen und Darlehensverträge

Obwohl die unentgeltliche Finanzierungshilfe (0%-Finanzierung für den Kauf von Waren) weder von der Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2008 noch von der Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Grundgedanken aufgefasst wird und werden soll, hat der Gesetzgeber zumindest einige der Verbraucherschutzmaßnahmen auch auf diese Kreditart übertragen.

Grund für die Gesetzesänderung war, dass der Bundesgerichthof im Jahr 2014 entschied, dass das Widerrufsrecht bei verbundenen Kaufverträgen (mit 0%-Finanzierung) nicht zum Erlöschen des verbundenen Finanzierungsvertrages führt, da der Paragraph für das Erlöschen des verbundenen Vertrages sich lediglich auf Verbraucherkreditverträge bezieht und dies per Gesetzesdefinition entgeltlich sind. Nach den Gesetzesbegründungen war eine Gleichstellung des Verbraucherschutzes mit den Hauptdarlehensarten nicht erforderlich, weshalb der Bundestag zwar dafür stimmte, auch die unentgeltlichen Darlehensverträge und Finanzierungshilfen unter den Schutz der Verbraucher- und Wohnimmobilienkreditrichtlinie zu stellen, es aber bei der Anpassung des Widerrufsrechts belassen wurde.43

3.2 Ver tragliche Pflichten

Mit der Einführung der EMCD wurden im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auch die Vertragsbestandteile unter Berücksichtigung der beiden Darlehensarten festgehalten. In diesem Gesetzbuch waren vor Umsetzung der Richtlinie die vertraglichen Vorgaben für Verbraucherdarlehen geregelt, wobei nicht zwischen herkömmlichen und Immobiliendarlehen unterschieden wurde. Lediglich in Bezug auf Verzug, Kündigungsrechte der Darlehensparteien und Vorfälligkeitsentschädigung wurden grundpfandbesicherte Darlehen gesondert behandelt.

3.2.1 Gestaltung des Kreditvertrages

Ein Verbraucherdarlehen ist, unabhängig vom Verwendungszweck, in Schriftform zu verfassen, was dem Schutz des Verbrauchers dient.44Diese Vorgabe bestand bereits vor der Richtlinie.45Vor der Umsetzung wurden alle Darlehen an Verbraucher zusammengefasst und nur bei Immobiliendarlehen in bestimmten Punkten gesondert behandelt. Mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde der Artikel 247 des EGBGB, der die vertraglichen Inhalte für den Kreditvertrag selbst, aber auch die vorvertraglichen Informationen und weitere Vertragsunterlagen regelt, grundlegend umstrukturiert. Demnach werden nun alle vertraglichen und vorvertraglichen Informationen nach den beiden neuen Darlehensarten unterschieden und kategorisiert. Im Folgenden werden die einzelnen Pflichtbestandteile in Abgrenzung der beiden Darlehensarten dargestellt. Auf Dokumente, auf die die Wohnimmobilienkreditrichtlinie keine Auswirkungen hat, wie z. B. die Zweckbestimmungserklärung, wird nicht weiter eingegangen.

Die Vertragsinhalte, die vor Umsetzung der Richtlinie in dem Paragrafen gefordert wurden, sind dieselben, die heute auch bei dem Allgemein-Verbraucherdarlehen (AVD) gefordert werden, was zeigt, dass hier lediglich die Erfordernisse für den Vertragsinhalt bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (IVD) neu ergänzt wurden. Zugleich wurden auch die Vertragsbestandteile für geduldete Überziehungen, die als Allgemein-Verbraucherdarlehen zugesagt werden, spezifiziert.46Diese gelten für Überziehungen, die innerhalb von drei Monaten zurückgeführt werden oder sofort kündbar sind.47

Nachfolgend wird die Auflistung der Vertragsbestandteile des Verbraucherdarlehensvertrages dargestellt. Um die Bestandteile und Unterschiede transparent zu gestalten, sind die Angaben in tabellarischer Form aufgelistet. Das X bedeutet hierbei, dass die Angabe im Vertrag vorhanden sein muss.48

Tabelle1: Übersicht der neuen Vertragsbestandteile

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an: Artikel 247 § 6,7 und 10 EGBGB.

Der Kreditgeber ist zudem verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen. In der Regel genügt hier eine Kopie des Originalvertrages. Bei einem elektronischen Abschluss ist eine elektronische Kopie des Vertrages ausreichend.49

3.2.2 Widerrufsrecht und Bedenkzeit

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat jeder Verbraucher, der ein Darlehen abschließt, das Recht, diesen Vertrag innerhalb einer fest definierten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dieses Widerrufsrecht kann der Verbraucher binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss und Aushändigung aller geforderten Unterlagen ausüben.50

Durch die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist nun zwingend eine Textform des Widerrufsrechts umzusetzen.51Dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde deshalb ein Muster für dieses Widerrufsrecht unter Anlage 7 (Allgemein-Verbraucherdarlehen) bzw. Anlage 8 (Immobiliar-Verbraucherdarlehen) beigefügt, das in deutlicher und abgehobener Form im Vertragsdokument untergebracht werden muss. Anlage 7 war bereits vor Umsetzung der Richtlinie vorhanden. Mit der Einführung der Anlage 8 wurde somit lediglich zwischen den beiden Darlehensformen und den jeweils geltenden Widerrufsrechten unterschieden.52

Generell wird der Darlehensnehmer in den Anlagen über sein Rücktrittsrecht, dessen Frist, die Bedingungen, ab wann das Widerrufsrecht gilt, sowie die Anschrift bzw. die Kontaktinformationen der Stelle, an die der Widerruf zu richten ist, aufgeklärt. Zudem wird auf die Folgen hingewiesen, falls das Darlehen bereits ausgezahlt wurde und von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird. Dabei ist der fällige Tageszins bei voller Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des vereinbarten Sollzinses anzugeben.53Im Genauen stellt sich das Widerrufsrecht für die beiden Darlehensarten wie folgt dar:

Allgemein-Verbraucherdarlehen54

- Widerrufsfrist von 14 Tagen nachdem der Vertrag geschlossen wurde, aber frühestens, wenn die im letzten Kapitel behandelten Pflichtbestandteile des Kreditvertrages dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden.

- Sollten Pflichtangaben fehlen, verlängert sich das Widerrufsrecht auf einen Monat, worauf der Darlehensnehmer bei Übermittlung der fehlenden Angaben nochmals hinzuweisen ist. Die Frist zum Widerruf startet dabei aber erst ab Übermittlung der noch ausstehenden Angaben.

Eine Bedenkzeit bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen ist gesetzlich nicht fixiert worden.

Immobiliar-Verbraucherdarlehen55

- Widerrufsfrist von 14 Tagen nachdem der Vertrag geschlossen wurde, aber frühestens, wenn die im letzten Kapitel behandelten Pflichtbestandteile des Kreditvertrages dem Kunden in einer für ihn vorgesehenen Abschrift des Vertrages enthalten sind und zur Verfügung gestellt wurden.
- Auch hier verlängert sich bei fehlenden Pflichtangaben die Frist zum Widerruf auf einen Monat. Die Frist beginnt ab Übergabe der noch fehlenden Pflichtangaben unter Verweis auf die verlängerte Widerrufsfrist.
- Das Widerrufsrecht des Immobiliar-Darlehensvertrages erlischt jedoch spätestens ein Jahr und zwei Wochen nach Aushändigung der Vertragskopie, auch wenn diese nicht alle Pflichtangaben enthält.56

Im Wesentlichen unterscheidet sich das Widerrufsrecht der beiden Darlehensarten in der Begrenzung der maximalen Widerrufsfrist. Im Falle, dass die vertraglichen Mindestinformationspflichten bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen nicht erfüllt sind, hat der Kunde ein ewiges Widerrufsrecht, das erst auf einen Monat befristet wird, nachdem die Anforderungen geheilt wurden.57Im Falle des Immobiliar-Verbraucherdarlehens hat der Gesetzgeber nun das ewige Widerrufsrecht unterbunden. Grund dafür ist, dass vielen Immobiliendarlehen auch nach mehrjähriger Laufzeit wegen Aufklärungslücken noch rückwirkend widersprochen wurde58, um bspw. günstigere Marktkonditionen zu erhalten.

Zusätzlich wird dem Verbraucher bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine Bedenkzeit von sieben Tagen ab Übergabe des Vertragsangebotes zugestanden. In dieser Zeit ist der Darlehensgeber an die Vertragskonditionen gebunden.59

Unentgeltliche Finanzierungshilfen und Darlehensverträge

Die Frist wurde analog der Frist des Immobiliar-Verbraucherdarlehens übernommen, sie beträgt also 14 Tage und bei fehlerhafter Aufklärung über das Widerrufsrecht ein Jahr und 14 Tage. Der einzige Unterschied ist, dass die Frist nicht mit Vertragsschluss, sondern erst mit Erteilung bzw. Übergabe der Widerrufsbelehrung beginnt.60Grund für diese Entscheidung des Gesetzgebers war, dass Verträge über unentgeltliche Finanzierungshilfen nicht schriftlich geschlossen werden müssen.61

3.2.3 Vorvertragliche Informationen

Wie bereits im zweiten Kapitel genannt, ist der Darlehensgeber gemäß dem Europäischem Verhaltenskodex und der Verbraucherkreditrichtlinie von 2008 verpflichtet, dem Darlehensnehmer vorvertragliche Informationen hinsichtlich aller Rahmeninformationen zum Kreditvertrag vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Mit Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und Klassifizierung aller Darlehen in Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehen wurden auch die vorvertraglichen Informationen klassifiziert. Im Grunde sind die Informationen, die vom Verhaltenskodex gefordert sind, immer noch aktuell, aber ausschließlich für Allgemein-Verbraucherdarlehen anzuwenden.62

[...]


1Vgl. ARD-aktuell, Immobilienkrise, 2008, o. S.

2Vgl. Hausbausberater.de, die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, 2017, o. S.

3European Mortgage Credit Directive.

4Vgl. Europäische Union, Richtlinie 2014/17/EU, 2014, Art. 5 Abs. 4.

5Vgl. Europäische Union, Richtlinie 2014/17/EU, 2014, Einleitung Abs. 3.

6Vgl. König, C., Umsetzung EMCD, 2016, S. 9 f.

7Vgl. Europäische Gemeinschaft, 87/102/EWG, 2014, Einleitung.

8Vgl. Europäische Union, Richtlinie 2008/48/EG, 2008, Abs. 14.

9Vgl. König, C., Umsetzung EMCD, 2016, S. 11 f.

10Vgl. Europäische Gemeinschaft, Richtlinie 73/183/EWG, 1974, Einführung.

11Siehe Vorschlag Europäische Kommission COM (84) 730 Final.

12Vgl. König, C., Umsetzung EMCD, 2016, S. 12.

13Vgl. Europäische Kommission, Übersicht Verhaltenskodex, 2014, o. S.

14Vgl. Europäische Kommission, Verhaltenskodex, 2001, o. S.

15Vgl. König, C., Umsetzung EMCD, 2016, S. 21.

16Siehe § 1 Abs. 1 KWG.

17Vgl. Perczynski, H., Grill, W., WL Kreditgeschäft, 2016, S. 368.

18Siehe § 13 BGB.

19Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil GbR, 2001.

20Vgl. Perczynski, H. et al, Kreditgeschäft Neu, 2016, S. 369.

21Vgl. Krumnow, J. et al, Banklexikon, 2000, S. 265 f.

22Siehe § 34c Abs. 1 Satz 2 GewO.

23Vgl. Hölscher, R., Kreditarten, 2006, S. 1ff.

24Vgl. Lang, G., Immobilienverzehrdarlehen, 2008, S. 55ff.

25Vgl. Perczynski, H, Grill, W., WL Kreditgeschäft, 2016, S. 371.

26Vgl. EBA, EBA-Leitlinien, 2015, S. 6.

27Vgl. Gaumert, U., Haushaltsrechnung, 2006, S. 55.

28Vgl. Lohrer, U., Kreditscoring, 2007, S. 122.

29Vgl. Becker, A., Kastner A. (Hrsg.), Revision Kreditgeschäft, 2007, S. 273 ff.

30Vgl. Europäische Kommission, Richtlinie 2001/193/EG, 2001.

31Vgl. Europäische Union, Richtlinie 2008/48/EG, 2008, Abs. 14.

32Siehe § 491 BGB a. F.

33Siehe § 491 Abs. 2 Satz 1 – 4 BGB a. F.

34Siehe § 491 Abs. 3 BGB a. F.

35Vgl. Europäische Union, Richtlinie 2014/17/EU, 2014, Art. 1 Abs. 1.

36Vgl. Europäische Union, Richtlinie 2014/17/EU, 2014, Einführung Abs. 22.

37Siehe § 493 Abs. 4 Nr. 4 BGB; § 503 Abs. 1 Satz 1 BGB.

38Siehe § 493 Abs. 4 Nr. 4 BGB; Europäische Union, Richtlinie 2014/17/EU, 2014, Art. 4 Nr. 28.

39Siehe § 503 Abs. 1 BGB.

40Vgl. Schürnbrand, J., Kommentierung BGB, 2017, 503 BGB RdNr. 1.

41Vgl. Schürnbrand, J., Kommentierung BGB, 2017, 503 BGB RdNr. 3.

42Vgl. Europäische Union, Richtlinie 2014/17/EU, 2014, Art. 23 Abs. 1 b).

43Vgl. König, C., Baufinanzierung, 2016, S. 17.

44Vgl. Jauernig, O., Berger, C., Kommentar 491 BGB, 2015, § 491 BGB RdNr. 1.

45Siehe § 492 Abs. 1 BGB.

46Vgl. Buzer.de, Vergleich 247 EGBGB, 2016, o. S.

47Siehe § 504 Abs. 2 BGB

48Siehe Artikel 247 EGBGB § 6 und § 7.

49Vgl. Wiese, Volker, Kommentar 492 BGB, 2017, RdNr. 3a.

50Siehe § 355 Abs. und 2 BGB; Siehe § 495 Abs. 1 BGB.

51Siehe § 356a Abs. 1 BGB.

52Vgl. Buzer.de, Vergleich 247 EGBGB, 2016, o. S.

53Siehe Artikel 247 Anlage 7 und 8 EGBGB.

54Siehe Artikel 247 Anlage 7 EGBGB.

55Siehe Artikel 247 Anlage 8 EGBGB.

56Vgl. § 365b Abs. 2 Satz 4 BGB.

57Vgl. Justizministerium NRW, Widerrufsrechte des Verbrauchers, 2017, o. S.

58Vgl. Focus.de (dpa), Ewiges Widerrufsrecht, 2016, o. S.

59Siehe §495 Abs. 3

60Siehe § 365d; § 355 Abs. 2; § 514 BGB.

61Vgl. König, C., Baufinanzierung, 2016, S.18.

62Siehe Artikel 247 § 3 Abs. 1 EGBGB.

Ende der Leseprobe aus 86 Seiten

Details

Titel
Die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie im deutschen Recht. Auswirkungen auf die lokalen Gesetze und das deutsche Kreditgeschäft
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Frankfurt früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2017
Seiten
86
Katalognummer
V457846
ISBN (eBook)
9783668891609
ISBN (Buch)
9783668891616
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wohnimmobilienkreditrichtlinie, European Mortgage Credit Directive, Kreditrecht, Verbraucherschutz
Arbeit zitieren
Olaf Koch (Autor:in), 2017, Die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie im deutschen Recht. Auswirkungen auf die lokalen Gesetze und das deutsche Kreditgeschäft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/457846

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie im deutschen Recht. Auswirkungen auf die lokalen Gesetze und das deutsche Kreditgeschäft



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden