Vertragstheorie vs. Anarchie. Der Naturzustand – Lösung oder Problem?


Hausarbeit, 2018

15 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Die Frage nach dem Staat

2. Methode

3. Darstellung der Standpunkte
3.1. Vertragstheorie nach John Locke
3.2. Anarchie nach Peter Kropotkin

4. Konfrontation der Naturzustande

5. Resumee

6. Literaturverzeichnis

1. Die Frage nach dem Staat

Menschliches Zusammenleben ist nahezu uberall auf der Welt in Staaten organisiert, sodass es blind akzeptiert wird und selbstverstandlich scheint, unter staatlicher Herrschaft zu leben. Aber was passiert, wenn man den Staat in Frage stellt und fragt: Brauchen wir den Staat uberhaupt? Oder: Warum nicht Anarchie? Dieses Problem beschaftigt die Politische Philosophie schon seit ihren Anfangen und wird als „anarchistische Herausforderung“ (Celikates/Gosepath 2013, 40) bezeichnet. (vgl. Özmen 2013, 26)

Seither haben sich viele Theoretiker an diesen Fragestellungen abgearbeitet. Dabei gibt es im Grunde zwei Positionen – die Vertragstheorie und die Anarchie. Erstere behauptet, ein Staat sei nötig um das Leid, welches die Menschen in dem staatenlosen Zustand erfahren wurden, zu beenden. Letztere dagegen ist der Auffassung, dass das Leiden erst mit dem Errichten staatlicher Herrschaft beginne und das Leben in einer Gesellschaft ohne Staat vorteilhafter fur jeden sei.

Das Ziel einer gesellschaftlichen Ordnung ist dabei immer dasselbe: Die Freiheit und Gleichheit der Individuen soll gesichert sein. Doch die Mittel, mit denen versucht wird, das Ziel zu verwirklichen, unterscheiden sich grundsatzlich. (vgl. Celikates /Gosepath 2013, 37; 44)

Zur Legitimierung, bzw. Delegitimierung staatlicher Herrschaft wird dabei immer ein Naturzustand als Begrundung einer Position herangezogen. Dieser Naturzustand ist eine theoretische, fiktive Konzeption des Zustandes ohne (bzw. zeitlich vor dem) Staat. Von zentraler Bedeutung ist hier, wie er interpretiert und bewertet wird. Denn ob man die Notwendigkeit eines Staates bejaht oder verneint, hangt zunachst davon ab, ob der Staatszustand wunschenswerter als der Naturzustand ist, oder umgekehrt.

Anarchistische Ansichten werden oft nur belachelt und als unrealistische Utopien abgetan. (vgl. Borries/Weber-Brandies 2007, 8) Hier soll die anarchistische Position ernst genommen und die Vertragstheorie mit ihr – in einer objektiven, wissenschaftlichen Diskussion auf Augenhöhe – konfrontiert werden.

In dieser Arbeit wird daher der Frage nachgegangen: Ist der Naturzustand die Lösung oder das Problem menschlichen Zusammenlebens? Zur Beantwortung der Frage werden mit John Locke und Peter Kropotkin ein Vertreter der jeweiligen Disziplin exemplarisch herangezogen, um die unterschiedlichen Ansichten zu illustrieren. Es sollen in den folgenden Kapiteln die beiden Ansichten zum Begriff des Naturzustandes erst einzeln dargestellt, dann gegenubergestellt und die theoretischen Unterschiede herausgearbeitet werden, um letztendlich zu sehen, warum sie sich so unterscheiden und dann die Argumentationen nach ihrer Stichhaltigkeit und Logik bewerten zu können. Ausgehend von diesem Vergleich werden die gewonnenen Erkenntnisse genutzt, um weitere Überlegungen anzustellen, die uns erkennen lassen wie der Naturzustand zu bewerten, und inwiefern eine der beiden Gesellschaftsformen zu bevorzugen ist.

2. Methode

Naturlich gibt es innerhalb jeder Disziplin jeweils unterschiedliche Varianten von Theoretikern, die verschiedenen Auffassungen, Lösungswegen und Herangehensweisen folgen. Diese lassen sich in einer Hausarbeit nicht zu “der vertragstheoretischen“ oder „der anarchistischen“ Position zusammenfassen. Deswegen ist es nötig, fur jede Seite einen Vertreter heranzuziehen. Anfangs muss klar definiert werden, mit welcher Theorie (und dessen Lesart) gearbeitet wird, damit die Argumentation logisch und widerspruchsfrei ist.

Um den Vergleich möglichst belastbar zu machen und die Ergebnisse abstrahieren und verallgemeinernd in den Kontext einordnen zu können, helfen diese Kriterien: Der Vertreter sollte einer der fuhrenden und einflussreichsten seiner Disziplin sein und inhaltlich nicht allzu stark abweichen von den Üblichkeiten innerhalb derselben. Aufgrund dessen habe ich fur die vertragstheoretische Position John Locke und auf der anarchistischen Seite Peter Kropotkin ausgewahlt. Außerdem bieten sie sich zu dem Zweck dieser Arbeit an, da einerseits Locke aufgrund seines vergleichsweise „schmalen“ Staates am meisten Ähnlichkeit zum Anarchismus erwarten lasst. Andererseits hat Kropotkin seine Überlegungen (im Gegensatz zu vielen anderen) sehr ausfuhrlich fundiert und die Natur des Menschen detailliert untersucht, was hilfreich ist.

In Kapitel 3 wird mithilfe dieser Theoretiker die Position erst im einzelnen dargelegt und gefestigt, um sie daraufhin in Kapitel 4 in die vergleichende Analyse einzubringen. Auf die konkrete Vorstellung der Gesellschaftsform soll hier nicht eingegangen werden – lediglich insoweit, wie es zum Verstandnis des Naturzustandes und zur Beantwortung unserer Ausgangsfrage erforderlich ist.

3. Darstellung der Standpunkte

3.1. Vertragstheorie nach John Locke

Vertragstheorien sind die klassische Antwort auf die Frage nach der Legitimitat des Staates. (vgl. Celikates/Gosepath 2013, 49) Sie zeigen Grunde fur das Einsetzen eines Staates auf, die gleichzeitig die jeweilige Form des Staates im zweiten Schritt bestimmen. (vgl. Özmen 2013, 27)

Um die Autoritat zu legitimieren, wird sie zunachst infrage gestellt. Dabei wird – in „rechtfertigender Absicht“ (Özmen 2013, 48) – ein Naturzustand konzipiert, in dem alle „faktischen Rechts-, Staats-, und Zwangsverhaltnisse, aber auch [die] persönlichen, sozialen und historischen Kontexte und Identitaten der Individuen“ negiert werden. (ebd., 47) Der Naturzustand wird hier (in der einen oder der anderen Weise) allgemein so ausgelegt, dass sich ein Grund ergibt, einen Staat einzuschalten, indem die Individuen einen Vertrag schließen, der die Autoritat legitimiert und den Nachteil beheben soll. (vgl. Celikates/Gosepath 2013, 39 f.) Man bezieht sich dabei immer auf das freie Individuum, wobei alle Individuen gleichberechtigt sind. (vgl. ebd.: 50 f.)

Auch Locke geht im ersten Schritt von einem friedlichen Naturzustand aus, in dem vorerst jeder frei und gleich ist. Gleichheit meint dabei einerseits die rechtliche Gleichstellung und andererseits die (ungefahr) gleiche Ausstattung mit Fahigkeiten durch die Natur. (vgl. Euchner 1996, 81) Weil alle gleich sind, ist der Zustand frei von Herrschaft, d.h. von Über- und Unterordnung, was ihn zu einem „anarchischen“ (Celikates/Gosepath 2013, 61) Zustand macht. Freiheit ist, so Locke, „seine Handlungen zu lenken und uber seinen Besitz und seine Person zu verfugen, wie es ihm am besten scheint, ohne jemandes Erlaubnis einzuholen und ohne von dem Willen eines anderen abhangig zu sein“, jedoch „innerhalb der Grenzen des naturlichen Gesetzes“. (Locke 1960, zit. Nach Euchner 1979, 193)

Das im Naturzustand geltende Naturrecht ist die Grundlage der Theorie. (vgl. Euchner 1979, 7) Dieses Recht ist durch Gott eingesetzt worden (also angeboren (vgl. ebd., 80 f.)). Gott verlange von den Menschen, „die Schöpfung zu erhalten, weshalb sie auch die Pflicht hatten, sich selbst zu erhalten; hieraus werden wiederum bestimmte Rechte abgeleitet(...)“. (Euchner 1996, 60) Aus einer von Gott auferlegten Pflicht ergibt sich also ein Recht. (vgl. Euchner 1979, 66) Gewissermaßen ist der Naturzustand damit schon ein Rechtszustand. (vgl. Celikates/Gosepath 2013, 60)

Primar ergibt sich aus dem Naturrecht das Selbsterhaltungsrecht (d.h. nicht nur die Erhaltung seiner selbst, sondern auch seiner Mitmenschen (vgl. Euchner 1979, 65)), welches das wichtigste aller Rechte ist und mit dem die weitere Theorie gerechtfertigt wird. So auch Lockes Konzeption des Eigentums. Da das Eigentum nach Locke fur die Selbsterhaltung nötig ist, kommt ihm als „Derivat“ (Euchner 1979, 81) des Selbsterhaltungsrechts der gleiche Rang zu. Er schlussfolgert daraus, dass „ein Übergriff auf das Eigentum eines anderen mit einem Angriff auf dessen Leben gleichzusetzen [ist].“ (ebd.) Wird das Naturrecht, das aus den zwei Hauptpfeilern des Selbsterhaltungsrechts und des Privateigentums besteht, nun von allen beachtet und befolgt, ist der Naturzustand ein „Zustand des Friedens, des Wohlwollens, der gegenseitigen Hilfe und Erhaltung“, so Locke. (Locke 1960, zit. nach Euchner 1996, 82)

Jedoch ist dies nicht immer der Fall. Eingriffe in die Freiheit, also in die freie Ausubung des Naturrechts, mussen geahndet werden. Da es im Naturzustand jedoch keine Gewalt gibt, die ein Urteil fallen kann, hat jeder das Recht zur Durchsetzung des naturlichen Rechts, wenn er darin verletzt worden zu sein meint. (vgl. Euchner 1996, 82)

Auch wenn das Gesetz der Natur, nach Locke, Regeln fur ein angemessenes Strafmaß enthalte, lasse es sich nicht vermeiden, „daß negative Charaktereigenschaften der Menschen wie Selbstliebe, Parteilichkeit und Rachsucht die Oberhand gewinnen und Exzesse bei der Beurteilung und Sanktionierung von wirklichen und auch bloß vermeintlichen Straftaten bewirken.“ (Euchner 1996, 84) Dieses Problem fuhrt dazu, dass der Naturzustand nach Locke letztlich in einem Kriegszustand endet. (vgl. Celikates/Gosepath 2013, 61 f.) Das macht es erforderlich, eine Instanz einzusetzen, die „das Leben, die Freiheiten und das Vermögen“ (Locke 1960, zit. nach Euchner 1996, 84) – die Rechte, die Locke mit Eigentum zusammenfasst – sichert.

Zum Einsetzen des Staates mussen die Menschen ihre wichtigsten Rechte abgeben: „1. die Wahrnehmung des Rechts auf Selbsterhaltung nach eigenem Gutdunken (wobei das Selbsterhaltungsrecht der anderen Menschen zu berucksichtigen war) und 2. das Recht auf eigenhandige Bestrafung von Rechtsbrechern gemaß eigenem Urteil. Das Selbsterhaltungsrecht wird durch die von der Gesellschaft (bzw. von deren Reprasentanten) erlassenen Gesetze geschutzt, die Strafbefugnis durch die Exekutivgewalt der Gesellschaft ersetzt.“ (Euchner 1996, 84 f.) Durch den Verzicht auf deren Freiheit erhalten die Menschen eine neue, burgerliche Freiheit. Diese sei nach Locke von Vorteil, da sie in einer politischen Ordnung der Verwirklichung des Selbsterhaltungsrechts am besten diene. (vgl. ebd., 85) Den nat rlichen Gesetzen zu unterstehen bedeute hier keine Einschr nkung, sondern eine Garantie der Freiheit, weil Locke Freiheit als „Unabh ngigkeit von der Willk r eines anderen, dagegen nicht, das tun zu können, was einem gerade passt“ (Euchner 1979, 193), begreift. Denn die Schranken des Staates liegen im Naturrecht. „Die staatlichen Gesetze gelten nur, wenn sie mit dem Gesetz der Natur bereinstimmen; tun sie dies, so ist der B rger auf Grund des nat rlichen Gesetzes dazu verpflichtet, ihnen zu gehorchen.“ (ebd., 8)

[...]

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Vertragstheorie vs. Anarchie. Der Naturzustand – Lösung oder Problem?
Hochschule
Universität Münster  (Institut für Politikwissenschaft)
Note
2,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
15
Katalognummer
V458095
ISBN (eBook)
9783668875647
ISBN (Buch)
9783668875654
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vertragstheorie, anarchie, naturzustand, lösung, problem
Arbeit zitieren
Quentin Erren (Autor:in), 2018, Vertragstheorie vs. Anarchie. Der Naturzustand – Lösung oder Problem?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/458095

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