Volkstribunen und deren Einfluss auf die Politik der späten römischen Republik


Term Paper (Advanced seminar), 2017

29 Pages, Grade: 2,0

Anonymous


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INHALTSVERZEICHNIS

I. Einleitung

II. Soziale Analyse der Volkstribune in Bezug auf deren innere Motive

1. Die Integration der Volkstribune im Senat

2. Tribunen und ihr Einfluss auf das römische Gesetz der späten Republik
2.1. Prolog zur tribunizischen Sozialpolitik
2.2. Gesetze zum Grundstücks- und Landbesitz in und außerhalb Roms
2.3. Getreide- und Versorgungsgesetze

3.1. Prolog zur Handhabung des Bürgerrechts, der Tribus und den Volksversammlungen
3.2. Gesetzlicher Einfluss bei Bürgerrechtsverleihungen
3.3. Die Auf- und Einteilung der Tribus

4.1. Prolog zur Maßregelungen und Einfluss auf den Senat und den Magistraturen
4.2. Bestimmungen über den Geschäftsgang des Senats
4.3. Die Zu- und Aufteilung von Imperien und Zuordnung der Sonderämter

5.1. Prolog zum Einfluss und Wandel im Gerichtswesen
5.2. Die quaestiones perpetuae

III. Schluss

Quellen- und Literaturverzeichnis

I. EINLEITUNG

Der revolutionäre Charakter und Wirkung eines Volkstribunates unter Ti. Gracchus um 133 v. Chr. wird, wie auch Theodor Mommsen es schon charakterisierte, als Anfang der römischen Revolution oder als Revolutionsperiode betrachtet oder nach Karl Christ entschärft begutachtet, zumindest als Ausbruch der Krise in Bezug auf die römischen Bürgerkriege, der Diktatur Sullas, den Imperien Pompeius bis hin zum Triumvirat.1 Das Volkstribunat erlebte in dieser Phase der römischen Geschichte ein Wandel in Form einer Emanzipation oder nach Jochen Martins Worten einer Freisetzung des Tribunats vom Senat mit den Gracchen.2 Dennoch schien es weiterhin das „Instrument der herrschenden Schicht der Nobi- lität“ gewesen zu sein3 und verlor dadurch ihre wesentliche Kernfunktion der Durchsetzung plebeji- scher Interessen und Rechte. Wie es auch betrachtet wird, die römische Gesellschaft erkannte erstmals eine Spaltung der politischen Haltung in zwei Lager: Optimaten und Popularen bildeten die zwei Inte- ressensgruppen der römischen Republik, ohne dabei von Parteien sprechen zu wollen. Während po- pular geneigte Volkstribunen, die dem Senat grundsätzlich ablehnend gegenüberstanden und sich über Plebiszite der concilia plebs definierten dennoch immer wieder aufsenatsdienliche Vereinbarungen einließen, gelang es den senatstreuen Optimaten, proplebejisch bestimmte Maßnahmen zu treffen, die dem Senat weniger gefallen konnten.4 Auf welcher Seite sich ein Politiker letztlich positionierte wurde weitestgehend durch ihr persönliches Interesse und der Anspruch an die individuelle Karriere bestimmt. Die Waage zwischen dem aufrührerischen Volksvertreter und dem ambitionierten, für grö- ßere Aufgaben bestimmten Politiker war sensibel. Doch inwieweit hatte das Volkstribunat im letzten Jahrhundert der römischen Republik tatsächlich Einfluss auf das Leben ihrer Plebs, während der Senat kaum zu überstimmen war und wie unterschieden sich dabei optimatis che und populare Tribunen? Wurde das Volkstribunat immer wirkungsloser? Dazu erscheint es relevant, herauszuarbeiten , inwie- fern diese Maßnahmen selbstbestimmt waren und aus welcher Motivation sich das Amt in Dienste eines Kontrollorgans des Senats doch häufig gegen die Interessen seiner Wählerschaft entschied? Denn während, gestützt von der eingangs erwähnten Aussage Martins, der Senat das Tribunat lediglich dafür benötigte „neuartige Situationen“ schnell zu lösen5, wie in Themen der Außen- und Kriegspolitik, wie erfolgreich gelang den „Verfassungswächtern“6 Kontrolle und Gegenmaßnahmen gegen den Senat durch ihren Einfluss?

So beschäftige ich mich in der vorliegenden Arbeit beginnend mit der Herkunftsanalyse der Volkstri- bune um deren Motive für die Bekleidung des Amtes herauszustellen, um Mutmaßungen zu bestätigen oder beseitigen zu können. Im Anschluss daran werden Forschungsmeinungen gegenübergestellt, die eine Integration und den Einfluss der Tribunen im Senat selbst diskutieren . Den größten Teil der Arbeit widme ich einer Auswahl entscheidender Gese tzesentwürfe und Maßnahmen des , ausgeschlossen den Leistungen des Triumvirates, geführt durch mehrere gesammelte Unterthemen zur strukturierten Erfassung der Maßnahmen, in Ansätzen orientiert an Lukas Thommens nachfolgend belegter schema- tischer Darstellung. Jedes dieser Unterthemen ist mit einem kurzen Prolog der Überblicksdarstellung, der jeweils folgenden Themen, versehen. Dahingegend verzichtet der Schluss auf eine große Zusam- menfassung und thematisiert die sozologisch systematische Erfolgskomponente des Tribunats.

In der folgenden Untersuchung stellte sich die Schwierigkeit darin dar, dass die lückenhafte Überliefe- rung von Volkstribunen nur Rückschlüsse auf etwa ein Viertel der Tribunen preisgibt, davon sind einige ungewiss datiert, von einigen haben wir auch nur die Namen, sodass wir lediglich aus einer querschnitt- artigen Auswahl an Volkstribunen schöpfen müssen .7 Dennoch ist die Summe an Einwürfen und Leis- tungen immens und der Eindruck, den wir in dem beschränkten Rahmen der Hausarbeit gewinnen daher nur schraffiert zu betrachten. Generell ist auch zu berücksichtigen, dass beispielsweise Sulla im Jahr 81 durch die Lex Cornelia de tribunicia potestate 8 jedwede weitere Ämterlaufbahn für Volkstribu- nen untersagte, was bis C. Aurelius Cotta Einzug hielt. 9 Dennoch erhalten wir auch in dieser Zeit einen verlässlichen Eindruck der Volkstribunen, deren Handlungen und Kompetenzen und deren inneren Motive.

II. SOZIALE ANALYSE DER VOLKSTRIBUNE IN BEZUG AUF DEREN INNERE MO- TIVE

Die Sozialanalyse der Tribunen findet deshalb Einzug in die vorliegende Arbeit, weil sie entscheidende Aufschlüsse zur tribunizischen Volksnähe und Handlungen der Tribunen zulassen. Denn das Volkstri- bunat als hono res unterwarf sich auch spätrepublikanisch dem Verwaltungsapparat genauso wie die anderen Magistrate. Eine Kandidatur aus finanziellen Motiven vorneweg auszuschließen , weiter noch waren mittellose Kandidaten aus den proletarii unwahrscheinlich: aus einem Ehrenamt und deshalb vom Staat unbesoldet, verknüpft mit einem derart großen Aufwand und der Besonderheit der Anwe- senheitspflicht, ließen sich Nebenverdienste eher ungenügend realisieren.10 Volkstribune waren wirt- schaftlich selbstständig und unabhängig.11 Spätestens seit der lex Canuleia aus dem Jahr 445, die Ehen zwischen Patriziern und Plebejern zuließ, waren die Plebejer aus finanzieller Sicht sowieso komplexer zu betrachten.12 Populare Handlungen als ‚einer von ihnen‘ im Sinne einer einheitlich geschlossenen Gesellschaftsschicht sollten fälschlicherweise nicht angenommen werden , denn die plebejische Gesell- schaft war vorurteilsfrei betrachtet auch von ihren Interessensgemeinschaften mindestens vielschich- tig wodurch Bleickens Auffassung, Tribunen würden zu „weitaus größten Teil aus kleinen Verhältnis- sen“ kommen, mittlerweile als widerlegt gilt.13 Dass die Arbeit des Volkstribuns durch ihre Vielseitigkeit und ihrer Präsenz im öffentlichen Rampenlicht durchaus als attraktiv erscheinen mochte, war die eine Seite. Der revolutionäre Charakter des Amtes und die Bedi ngung eines Grundvermögens ließ die An- zahl an potentiellen Kandidaten aber weiter schrumpfen.

Um Antworten und Nachweise zu den Motiven der Amtsinhaber zu finden, ist es daher notwendig die soziale Struktur und Herkunft der Volkstribune etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. In Betracht gezogen werden sollte zwingend, dass aktuell die Liste der Volkstribune nach wie vor große Lücken vorweist und wir nur einen beständigen Eindruck dessen gewinnen können. Die Gunst, alle zehn Volks- tribune einer Legislaturperiode benennen zu können, war erst nach Sulla gegeben und selbst da au- ßergewöhnlich – häufig ist uns nicht einmal ein einziger Name überliefert.14 Also fußt die Grundlage dieser Arbeit auf einem Querschnitt an Volkstribunen. Durch Sullas lex cornelia de tribunicia potestate, die kurzzeitig jedwede weitere Ämterlaufbahn für Volkstribunen untersagte und das Amt aus dem cur- sus honorum ausgliederte, sind beispielsweise nur vier Volkstribune im Zeitraum zwischen 81 und 75 übermittelt, was mit großer Wahrscheinlichkeit auch am Rückgang des Interesses dieses Amtes zu- rückzuführen war.15 Sulla musste die tribunizische Kompetenz eindämmen , um Eingriffe in die Verfas- sung zu verhindern und populare Einwürfe in seine Politik zu verhindern. 16 Wer wollte schon ein Amt belegen, das dem Kontinuations- und Iterationsgesetz unterlag und zudem jedwede weitere Ämter- laufbahn verhinderte? Von M. Terpolius abgesehen17 sind zumindest drei der vier Tribunen dieses Zeit- raumes nicht gänzlich unbekannt und boten zudem ein schlüssiges Motiv: Cn. Sicinius stammte aus einer pratorischen Familie und die beiden M. Acilius Glabrio und Q. Opimius Familien haben konsula- rische Vorgeschichten in sich getragen.18 Alles Familien, die schon länger nicht mehr in Erscheinung traten, versuchten über das Volkstribunat gerade in dieser marginal besetzen und besonders für ehr- geizige nobiles unpopulären tribunizischen Phase über das derzeit wesentlich weniger beliebt gewor- dene Volkstribunat politischen Anschluss zu finden.19 Ohne es weiter zu vertiefen, ist die Annahme, dass diese drei Kandidaten eine äußerst optimatische Grundhaltung präsentieren sollten naheliegend. Gruen, der das Volkstribunat dahingehend als politisches „Sprungbrett“ sah,20 unterstützt diese Theo- rie, auch wenn in jenem speziellen Fall letztlich nicht unmittelbar die Politiker Sicinius oder Acilius Glabrio und Opimius davon profitierten. Doch war das ein gängiger Schritt für eine schnelle Familien- rückkehr in den Senat.

Aus diesem forderte die Oberschicht eine Wiedereinführung des uneingeschränkten Tribunats : Cottas lex Aurelia de tribunicia potestate 21, der durch seinen Einwurf das Wesen der Volkstribune wieder nor- malisierte und das Volkstribunat nicht länger beschränkte.22 Eine Ämterlaufbahn war von nun an wie- der möglich.

Wie erwähnt, war dem Großteil der plebejischen Bürgerschaft der Zugang zum Volkstribunat aus wirt- schaftlicher Sicht verwehrt und das Volkstri bunat für Männer aus dem Ritter- und Senatorenstand zu- gänglich.23 Dafür sprach besonders die hohe Zahl an homines novi im Amt, da die Stellen zumeist genau durch diese Personen besetzt wurden, die ohne Aussicht auf einen anderen politischen Kurs in den Senat wollten, auch wenn sich Familien konsularischer und unbedeutender Herkunft der Tribunen quantitativ in etwa die Waage hielten.24 Daher waren Familien der Volkstribunate auf politischem Po- dium weniger bekannt, es sei denn ihre Vorfahren bewegten als Volkstribune Außergewöhnliches, von Tribunen, die nach ihrer Tribunatszeit kein weiteres Amt begleiteten ganz abzusehen .25 Und tatsächlich waren fast die Hälfte der homines novi jedoch unter den Volkstribunen der späten Republik zu höheren Ämtern aufgestiegen, während vor Sulla die Quote bei nur etwa einem Fünftel lag.26 Und das obwohl die dafür benötigte aufrührerische Handlungsweise der Politik, die sich im eigentlichen Sinne gegen das Senat richten musste, ebenfalls ein Faktor war, weshalb es viele Optimaten deshalb schon vorab mieden, diesen Weg der Politik einzuschlagen. Die Integration im Senat selbst war für homines novi wiederrum erfahrungsgemäß leicht, da diese Männer von den Senatoren einfacher von den eigenen Interessen zu überzeugen als der erfahrene Kern und somit schnell integriert wurden.27

Schlecht beraten wäre derjenige, der das Tribunat als politische Spielwiese der kleinen und unbedeu- tenden sieht, für diejenigen, die zumindest in irgendeiner Form im römischen Staat mitsprechen woll- ten. Ganz im Gegenteil, denn das Volkstribunat als Magistratur hatte mit der tribunicia potestas erheb- liche Reize in sich, wie bei den Fällen des Clodius Pulcher von 52 und Cornelius Dolabella von 47 deut- lich wird.28 Sie nutzten die transitio ad plebem, eine ungewöhnliche und unrühmliche Maßnahme um das Amt des Tribuns zu bekleiden mit der tribunicia potestas ausgestattet zu werden, nachdem insbe- sondere Pulcher das Tribunatskollegium von einem Gesetzesentwurf zur Zulassung von Patriziern überzeugen wollte.29 Die transitio beschrieb die Möglichkeit des rechtlichen Übertritts eines Patriziers zu den Plebejern. Insofern realisierbar, sobald es sich um einen von väterlicher Gewalt freien Bürger handelte.30

Trotz dass viele Optimaten aus den genannten Gründen das Volktribunat mieden, waren i n keinem Amtsjahr mehr als drei populare Volkstribune im Amt.31 Die Mehrheit war dem Senat wohlwollend gesinnt. Fraglos gab es Wege, auch als Optimat, das Amt des Volkstribuns entsprechend zufriedenstel- lend wahrzunehmen, andererseits galt eine optimatische Haltung, wenn nicht zur Sicherung seines gesellschaftlichen Status und Wohlstandes doch häufig als ein Indikator dafür, dass die Laufbahn eines Volkstribunats für viele angehende Tribunen als Karrierestart zu sehen war und sich die Tribunen ihren Weg ins Senat durch eine Pflege der Senatskontakte erarbeiten wollten. Und wie in der mittleren Re- publik war es ratsam, sich an politische Spielregeln zu halt en, um einerseits die Volksinteressen im Senat durchsetzen zu können und um sich für weitere Ämter zu bewerben und erfolgreich agieren zu können. Dass das durchaus realistisch war, bestätigt auch Wisemans Prosopographie , in der 78 Sena- toren um unseren rele vanten Zeitraum aufgeführt sind, die ebenfalls als Tribun bekannt waren und somit jeder dritte Senator als Tribun diente.32 Eine Mehrheit im Senat gelang den ehemals Tribunen nur in den Jahren 57 und 44. Statistisch lagen Tribunen, die es dann letzten Endes spätrepublikanisch zum Konsul schafften, bei etwa einem Fünftel (41 von 180).33 Eine besonders auffällige Veränderung der späten im Vergleich zur mittleren Republik war allerdings nicht festzustellen, denn das Volkstribu- nat war auch vorher gut dafür geeignet, um eine politische Karriere voranzutreiben, wenn auch nicht zwingend notwendig.34

Wird an die Funktion des Volkstribunates im eigentlichen und weitesten Sinne erinnert, so war es doch die Idee ‚Plebejer agieren für Plebejer‘ um Schutz, Hilfe und Mitspracherecht der Plebs zu gewährleis- ten.35 Und zu diesem Zwecke waren die Karrierechancen als Volkstribun einerseits durch die fehlende optimatische Konkurrenz, denen der Weg übers Tribunat in den Senat zu heikel war, Plebejern, die aus wirtschaftlichem Hintergrund kein Ehrenamt bekleiden konnten und der großen Anzahl der Amtsinha- berstellen im Vergleich zur Praetur oder der Aedilität deutlich realistischer.36 Durch die Verluste an Nobilitätsfamlien im Bürgerkrieg und der Vermehrung der Senatssitze wurden d ie Aussichten für die bis hierher nicht ausgeschlossenen Kandidaten sogar stark verbessert.37

1. DIE INTEGRATION DER VOLKSTRIBUNE IM SENAT

Um die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorgans, sowie es das Volkstribunat übernehmen sollte, zu gewährleisten, musste eben auch eine Miteinbeziehung der Volkstribune in die Politik des Senates sichergestellt sein. Dazu war unweigerlich eine Anwesenheit im Senat vonnöten.

Die Führung der Senatsliste selbst regelten seit der 312 plebiszitär beschlossenen lex Ovinia jedoch die Censoren.38 Die lex Atinia hatte die Aufnahme im Senat zwar geklärt, wird aber bis heute inhaltlich stark diskutiert.39 Broughton und Wiseman legten sie dahingehend aus, dass den Tribunen das Recht zuteil wurde, nach ihrer Amtszeit einen Sitz im Senat innezuhaben.40 Develin hingegen deutete diese Lex genau vice versa, sodass Senatoren ein Volkstribunatsamt bekleiden durften41, Wiseman korri- gierte daraufhin seine Fassung in die mir persönlich schlüssigste und deutete die lex Atinia als Recht, bei der senatus lectio lediglich berücksichtigt zu werden als Reaktion auf C. Atiniaus Labeo Maceriois Nichtberücksichtigung in die Senatsliste 131. Gründe dafür finden sich, als Macerioi die Verbesserung der Tribunatsstellung im Senat anstrebte und kurz vor einer erfolgreichen Einbindung der Volkstribu- nen im Senat stand.42 Das spräche offensichtlich dafür, dass die Führung der Senatsliste willkürlich oder und persönlichem Interesse geführt wurde , was darauf rückschließen lässt, dass Volkstribunen nicht wirklich im Senat integriert waren und je nach Interesse nonchalant auszuhebeln war. Doch laut Thom- men blieb der Fall, dass ein Tribun in der späteren Republik in der senatio lectio übergangen worden war, einmalig.43 Hingegen waren Ausstöße aus dem Senat, von Kunkel als „Säuberungsakti onen“ oder „Generalreinigungen“tituliert, in der späten Republik, besonders gegen Senatoren niederen Ranges, regelmäßiger Natur.44

2. TRIBUNEN UND IHR EINFLUSS AUF DAS RÖMISCHE GESETZ DER SPÄTEN RE- PUBLIK

2.1. PROLOG ZUR TRIBUNIZISCHEN SOZIALPOLITIK

Dass Volkstribune das Organ der sozialpolitischen Unterstützung der Gesellschaft ohnegleichen waren, stellte die Tribunen vor Probleme großer Tragweite. Die sozialpolitischen Themen der Volkstribune in der späten Republik beschränkten sich im römischen Alltag auf existentiellste Themen, die das Leben der Plebs am meisten einschnitten. Im folgenden Kapitel wird der Einfluss der Volkstribune auf die Themen zu Gesetzgebungen bei Landzuweisungen und der Getreideversorgung beschränkt und einge- hend beschrieben. Diese Dauerbrenner konnten auch politisch nie langfristig zufriedenstellend gelöst werden, besonders an Tiberius Gracchus Einwurf, den leges frumentariae, zu sehen. Und wenn auch für die Getreideversorgung viel unternommen wurde, so zerschellte der Großteil der Einwürfe am Se- nat, womit das Tribunat nicht mehr wie beratender Natur zu sein schien. Volkstribunen blieben den Plebejern nachhaltige Ergebnisse bis Caesar schuldig. Problematisch war, dass entsprechende Anträge durch Tribunen eine konsularische Umsetzung benötigten und da die Getreide- wie auch Landversor- gung zwar kein fest tribunizisches Amtsgebiet war aber zum Schutze der Plebejer trotzdem unbedingt unter deren Aufgaben fiel , beschränkte sich das Volkstribunat zumindest spätrepublikanisch bei der Landversorgung aus wirtschaftlichen wie wahrscheinlich auch aus zeitlichen Gründen lediglich auf Gutsbesitzer und Händler anstatt auf Kleinbauern.45 Die Bestellung und erfolgreiche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs implizierte eben langfristig ein hohes Maß an finanzieller Unabhängig- keit. Daher war die Annahme, die Maßnahme diente zur Unterstützung der sozial stark belasteten, nicht zweifelsfrei zu akzeptieren. Eine Landversorgung aller Bürger zu gewährleisten hätte zudem in- haltlich den Rahmen gesprengt. Doch trotz dieser Spezialisierung und Einschränkung ihrer Tätigkeiten bewegten die Volkstribune sozialpolitisch dennoch quantitativ mehr als andere Magistraturen.46 Doch das Bewusstsein über die Wahrscheinlichkeit langfristig wirksame Änderungen hervorzurufen war den Tribunen bekannt. So nutzen sie zahlreiche Reformen zumindest als Machtinstrument und Verhand- lungsbasis zur Umsetzung anderer sozialpolitischer Themen und was sie zur Stärkung der persönlichen politischen Position in der Aristokratie durch gezeigten Willen und neuer Anhängerschaften führte.47

2.2. GESETZE ZUM GRUNDSTÜCKS- UND LANDBESITZ IN UND AUßERHALB ROMS

Die Landversorgung als Lebensgrundlage beeinflusste das plebejische Leben in Bezug auf finanzielle Sicherheit und Vermögen erheblich und wurde somit zu einer prägenden Angelegenheit der Tribunen, insbesondere weil die Plebs bis zu den Gracchen zunächst denkbar wenig von den römischen Erfolgen in diversen Ländereien profitierten, sondern unter der Führungsschicht aufgeteilt wurde.48 Die Viritanassignation als Möglichkeit der Landzuweisung wurde vor den Gracchen lediglich ein einziges Mal, weit vor den Gracchen, unter C. Flaminius 232 entgegen dem Willen des Senats, umgesetzt. Ab 170 scheiterte es grundsätzlich an Koloniegründungen und Landassignationen.49

Das Kleinbauertum war nach Christ daher in einer „außergewöhnlich prekären und labilen Situation“, beurteilt man, dass diese Betriebe nur dann zu halten waren, wenn die Besitzer dieser höchstens 10 iugera50 großen Landflächen zusätzlich als Tagelöhner auf einem weiteren Grundstück arbeiteten, auch nur gesetzt dem Fall, dass die Saison frei von Missernten und Dürren war.51

Ti. Gracchus stellte sich Ende des Jahres 134 diesem Problem, jedoch nicht mit einem Revolutionsprogramm, sondern er begann mit dem schrittweisen erneuten Inkrafttreten der alten Höchstgrenze von 500 iugera52, zunächst.

[...]


1 Bleicken, Jochen: Das Volks tribunat der klassis chen Republik. Studien zu s einer Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr., Mün chen 1968, S.1, Heus s, Alfred: Römische Geschichte, Brauns chweig 1976, S.145, Momms en, Theodor: Römische Geschichte. Bd.II., Ber lin 1885, S. 72, Chris t, Karl: Krise und Untergang der römischen Republik, Darmstadt 1979, S.9ff.

2 Martin, Jochen: Die Popularen in der Geschichte der s päten Republik, Dis serta tion Freiburg i. Br. 1965, S. 213f.

3 Ebd. S.14.

4 Vgl. Ma rtin, S. 210 + 214.

5 Bleicken, Jochen: Das römische Volkstribuna t. Versuch einer Analyse s einer politischen Funktion in republikanischer Zeit, Mün chen 1981, S.44.

6 Momms en, Theodor: Römisches Sta atsrecht, Bd. 2, Leipzig 1887, S. 327f.

7 Na ch Thommen, Lukas : Da s Volkstribunat der späten römischen Republik. In: Historia – Zeits chrift für alte Geschichte (Heft 59). Stuttgart 1989, S.257ff. Thommen führte eine Lis te mit 242 gesicherten und mutmaßlichen Tribunen bei 910 Tribunenstellen zwischen 133 -43 v. Chr.

8 Bleicken, lex publica, S. 132f.

9 Gruen, Erich: The Las t Generation of the Roman Republic, Berkeley 1974, S. 23.

10 Kunkel, Wolfga ng: Kleine Schriften (Rezension J. Bleicken, Das Volkstribunat der klass ischen Republik, München 1955), Weimar 1974, S. 5, Gelzer, Ma tthias: Die Nobilität der römischen Republik, Stuttgart 1912, 19ff.

11 Kunkel, S. 568. König, Ingemar: Der römische Staat – Ein Ha ndbuch, Stuttgart 2007, S. 73.

12 Micha el Rostovtzeff: Geschichte der Alten Welt, Bd. 2, Wiesbaden 1942, S. 43.

13 Mitchell, Richard E.: Patri cians and Plebeians – The Origin of the Roman Sta te. New York 1990. S. 134f., Bleicken, Volkstribunat, S. 95f. u. 65.

14 Kunkel, S. 568.

15 Willia ms on, Ca llie: The Laws of Roman People – Public Law in the Expansion of the Roman Republic. Michigan 2005, S. 81 , Christ, S. 219.

16 Chris t, S. 218.

17 Gruen, Erich S.: The Las t Generation of the Roman Republic, Berkeley 1974, S. 188.

18 Ebd., S. 181.

19 Syme, Rona ld: Ten Tribunes, JRS53, S. 55. Broughton, Robert: The Ma gistrates of the Ro man Republic, Bd. 2,New York 1952 S. 96.

20 Gruen, S. 180.

21 Ma litz, Jürgen: C. Aurelius Cotta Cos . 75 und seine Reden in Sa llus ts Historien, Hermes 100, 1972, S. 372f., Gruen, LG, S. 27.

22 Thommen, S: 26f.

23 Gelzer, M.: Die Nobilität der römischen Republik, Stuttgart 1912, S. 19f.

24 Gruen, S. 183.

25 Thommen, S. 28.

26 Gruen, S. 188.

27 Alföldy, Géza : Römische Sozialgeschichte, Wiesbaden 1984, S. 76ff.

28 Broughton, Robert: The Magistrates of the Roman Republic, New York 1986, S. 65.

29 Bleicken, Jochen: Kollision zwischen Sacrum und Publicum, Hermes 85, 1957, S. 355.

30 Broughton 3, S. 65.

31 Ebd. im Ja hr 104, 99, 63 und 52.

32 Wis eman, Timothy P.: New Men i n the Roman Senate,139 B.C. – A.D. 14, Oxford 1971, 209ff.

33 Ebd.

34 Thommen, S. 29.

35 U.A. na ch König, S. 71f.

36 Gruen, S. 181.

37 Bruhns , Hinnerk: Caesar und die römis che Oberschicht in den Jahren 49-44 v . Chr. Untersuchungen zur Herrscha fts eta blierung im Bür- gerkrieg, Hypomnemata 53, Göttingen 1978, S. 149ff., Alföldy, S. 76ff.

38 Kunkel, S. 438.

39 Na m et tribunis plebis senatus habendi ius erat, quamqua m s enatores non essent, ante Atinium plebiscitum Gell. 14,8,2)

40 Broughton, Robert: The Magistrates of the Roman Republic, Bd. 1, New York 1951, S. 458f., Wiseman, S. 97f.

41 Develin, Robert: The Atinian Plebiscite, Tribunes and the Senate, CQ 28, 1978, S. 141-144.

42 Wis eman, S. 97f.

43 Thommen, S. 34.

44 Kunkel, S. 444ff.

45 Thommen, S. 44.

46 Ebd. S. 52.

47 Ma rtin, S. 44 + 111f.

48 Christ, S. 70.

49 Broughton, 1, S. 409f. Hinrichs, Focke T.: Die Geschichte der gromatischen Institutionen, Wie sbaden 1974, S. 8f.

50 Ausgerechnet wurden bei mittlerer Bodenqualität, dass 7-10 iugera für die Ernährung einer vierköpfigen Familie vonnöten war. Christ, S. 68.

51 Ebd.

52 Pro Kind dürfen 250 weitere iugera genutzt werden. Ebd, S.124f.

Excerpt out of 29 pages

Details

Title
Volkstribunen und deren Einfluss auf die Politik der späten römischen Republik
College
University of Stuttgart  (Historisches Institut)
Course
Römische Republik
Grade
2,0
Year
2017
Pages
29
Catalog Number
V458901
ISBN (eBook)
9783668909960
ISBN (Book)
9783668909977
Language
German
Keywords
volkstribunen, einfluss, politik, republik
Quote paper
Anonymous, 2017, Volkstribunen und deren Einfluss auf die Politik der späten römischen Republik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/458901

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