Regelungen in Deutschland zur Sterbehilfe


Dossier / Travail, 2018

20 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsbestimmung: Formen der Sterbehilfe
2.1 Passive Sterbehilfe
2.2 Aktive Sterbehilfe
2.3 Assistierter Suizid

3. Gesetzliche Regelungen in Deutschland
3.1 Passive Sterbehilfe
3.2 Aktive Sterbehilfe
3.3 Assistierter Suizid

4. Die ethische Diskussion um die Sterbehilfe in Deutschland
4.1 Autonomie
4.2 Menschenwürde

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Sowohl Presseartikel als auch Gesprächsrunden im öffentlichen Fernsehen setzen sich immer wieder in neuen Anläufen, anlässlich verschiedener Vorkommnisse, mit den Fragen nach Sterbehilfe auseinander. Fallgeschichten1, bei denen es insbesondere um die soge- nannte aktive Sterbehilfe und den assistierten Suizid geht, werden in Deutschland sehr emotional diskutiert.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Sterbehilfe in unseren Nachbarlän- dern wie den Beneluxstaaten, der Schweiz und auch in einzelnen US-Staaten (Oregon, Washington und Montana) beweisen, dass sich ein allmählicher Liberalisierungstrend an- gesichts aktiver Sterbehilfe und dem assistierten Suizid verzeichnen lässt.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, warum gerade in Deutschland auf juristi- scher, politischer und ethischer Ebene mit dieser Thematik nach wie vor eher zurückhal- tend, viele Liberalisierungs- und Legitimationsbefürworter würden möglicherweise gar behaupten rückschrittlich 2 , umgegangen wird.

Es kann angenommen werden, dass sich die Angst vor einer Liberalisierung der Sterbehil- fe vermutlich durch das wohl traurigste und dunkelste Kapitel der deutschen Geschichte erklären lässt. Adolf Hitler unterschrieb 1939 einen Erlass, in dem es heißt, „dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischer Beurteilung ihres Krankheitszu- standes der Gnadentod gewährt werden kann“. Auf diesen Befehl hin wurden zur Zeit der Nationalsozialisten mindestens 250.000 behinderte und psychisch kranke Männer, Frauen und Kinder als ‚lebensunwertes Leben‘ durch Dritte, nämlich den Nationalsozialisten, klassifiziert und in geheimen Euthanasieaktionen durch Lebensmittelentzug, Vergasung oder Medikamente getötet.

Doch wie verhält sich die deutsche Gesetzesauslegung heute denjenigen gegenüber, die aufgrund eines progressiven Muskelschwundes, schweren Krebserkrankungen, Unfällen mit schwersten irreversiblen Folgen, Alterserscheinungen etc. aktiv nach Sterbehilfe ver- langen? Ist Sterbehilfe unter solchen Gesichtspunkten ethisch vertretbar?

In der vorliegenden Arbeit geht es um die aktuelle Situation in Deutschland. Wegen der Fülle ist eine thematische Begrenzung jedoch unumgänglich. Deshalb soll im Mittelpunkt dieser Arbeit die Frage nach den unterschiedlichen Formen der Sterbehilfe und ihren der- zeitigen gesetzlichen Regelungen stehen, um im Anschluss auf zwei ausgewählte Schlüs- selbegriffe, die für die aktuelle ethische Diskussion in Deutschland maßgeblich sind, ein- gehen zu können.

2. Begriffsbestimmung: Formen der Sterbehilfe

Zu Beginn der Arbeit sollen relevante Begriffe, welche im Zusammenhang mit der Sterbe- hilfe stehen, definiert und hinsichtlich ihrer Bedeutung unterschieden werden, um im An- schluss auf die derzeitige rechtliche Situation in Deutschland eingehen zu können. In die- sem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass „der hier untersuchte ethische Problem- kreis [i]m englischen Sprachraum mit dem Begriff ‚euthanasia‘ bezeichnet wird“ (Scholz 2002, S. 9). In der deutschen Sprache liegt dem Begriff Euthanasie, wie im einleitenden Kapitel bereits erwähnt, eine andere Semantik zugrunde, weshalb der Ausdruck in Deutschland nach wie vor konsensuell eher vermieden wird (vgl. Fuchs 2006, S. 11). Auf- grund der anhaltenden Belastung des Begriffes, hervorgerufen durch seinen euphemisti- schen Gebrauchs während der Zeit des dritten Reiches, wird in vorliegender Arbeit auf den Ausdruck verzichtet. Die Bioethik Kommission Bayern (2008, o.S.) bekräftigt diesen Um- stand und weist explizit darauf hin, dass der Sterbehilfebegriff

„sowohl auf diese Situation bezogene ärztliche Maßnahmen und ausreichende pflegerische Unter- stützung als auch das Sichkümmern um eine dem Patienten bzw. der Patientin angemessene Umge- bung, die Gewährung von mitmenschlicher Begleitung durch Angehörige sowie Seelsorger und den Schutz vor Erniedrigung, Diskriminierung und Verachtung durch unbeteiligte Dritte“

beinhaltet. Zusammenfassend kann gesagt werden: „Um Sterbehilfe handelt es sich [..], wenn einem Sterbenden insofern Hilfe geleistet wird, als sein Sterbeprozess erleichtert oder beschleunigt wird“ (Hell 2018, S. 200 f.). Sterbehilfe schließt diejenigen ein, die sich gegenwärtig im Sterbeprozess befinden, ebenso auch Menschen, die unter einer tödlichen Erkrankung leiden (vgl. ebd.). In Anlehnung an Frieß (vgl. 2010, S. 13), der Bioethik Kommission Bayern (vgl. 2008, o.S.) und dem internationalen Diskurs, werden im Fol- genden die zwei „klassischen Formen der Sterbehilfe“ (Frieß 2010, S. 13), nämlich die passive und aktive Sterbehilfe, aufgegliedert in direkt und indirekt, ergänzt durch den für die aktuelle Sterbehilfedebatte von signifikanter Bedeutung assistierten Suizid (Beihilfe zur Selbsttötung), erläutert. An dieser Selle sei noch kurz auf die „Sterbehilfe in Gestalt der Sterbebegleitung ohne lebensverkürzende Wirkung (‚Sterbebegleitung‘, ‚Sterbebei- stand‘)“ (Bioethik Kommission Bayern 2008, o.S.), welche der sogenannten Hospiz- und Palliativbewegung3 (vgl. Streeck 2016, S. 39) zugeordnet werden kann, hingewiesen. Die- se Thematik zu untersuchen, würde jedoch den Rahmen der vorliegenden Arbeit über- schreiten.

2.1 Passive Sterbehilfe

„Unter passiver Sterbehilfe versteht man vor allem ärztliches Handeln, das auf einen be- stimmten Therapieanfang verzichtet oder eine bereits bestehende Therapie abbricht“ (Frieß 2010, S. 16). Ein begonnener Sterbeprozess wird somit durch den Ver- zicht, dem Abbrechen oder dem Reduzieren von lebensverlängernden Maßnahmen zuge- lassen. Hierzu kann das Einstellen bzw. der Verzicht auf eine parenterale Ernährung, eine Ernährung über eine Sonde, das Einsetzen eines Beatmungsgerätes, die Gabe von Herz- und Kreislauf aktivierenden Medikamenten als auch die Behandlung von Folgekrankhei- ten z.B. durch die Gabe von Antibiotika (vgl. Fuchs 2006, S. 13) zählen. „[D]urch die Be- endigung lebensverlängernder Maßnahmen [wird] dem natürlichem Prozess der tödlichen Krankheit ‚nicht in den Arm gefallen‘ sondern seinen Lauf gelassen“ (Hell 2018, S. 203). Ungeachtet davon, „ob die laufende Verabreichung von lebenserhaltenden Medikamenten eingestellt, die künstliche Ernährung abgestellt wird oder technische, das Leben aufrecht- erhaltende Geräte abgeschaltet werden“ (ebd.) liegt immer ein Behandlungsabbruch vor (vgl. ebd.). Frieß (vgl. 2010, S. 16) weist hinsichtlich der Terminologie darauf hin, dass die Wörter passiv und Handeln einen Widerspruch in sich darstellen. Der Autor konstatiert jedoch, dass hier auf keinen Fall für eine Haltung gegenüber dem Sterbenden plädiert wird, welche durch Passivität hinsichtlich seines Leidens geprägt ist. „Die Behandelnden verhalten sich lediglich in Bezug auf die Therapie der bestehenden Grunderkrankung pas- siv und intensivieren gleichzeitig die Schmerztherapie, Grundpflege und psychische Be- treuung“ (ebd., S. 17). Aufgrund der ‚Inaktivität‘ bezüglich der medizinischen Behandlun- gen wird in der deutschen Fachliteratur auch häufig vom Sterbenlassen gesprochen (vgl. Preidel 2016, S. 3). In Anlehnung an Frieß (2010, S. 14) wird in vorliegender Arbeit je- doch der Begriff der passiven Sterbehilfe verwendet. Denn „[e]s handelt sich […] um eine Entscheidung, die den Tod eines Menschen herbeiführt, was mit dem Ausdruck ‚passive Sterbehilfe ‘ besser charakterisiert wird als durch ‚ Sterbenlassen ‘“ (ebd.). Weiter geht Thie- le (vgl. 2005, S. 16) in seiner Definition auf die indirekte Sterbehilfe ein. Der Autor (ebd.) versteht diese im Gegensatz zu Hell (vgl. 2018, S. 202, vgl. Kapitel 2.2) als einen „Son- derfall der passiven Sterbehilfe “, welcher immer dann zum Tragen kommt, wenn nicht in erster Linie der Tod durch das ärztliche Handeln angestrebt wird, sondern beispielsweise eine Schmerzlinderung, die jedoch indirekt zum Tod des/ der Patient*in als sogenannte unbeabsichtigte Nebenfolge führen kann (vgl. ebd.). Anhand dieser Explikation wird deut- lich, dass die Begriffe in der deutschen Literatur häufig unterschiedlich verwendet werden, was wiederum dazu führt, dass sich die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Formen oftmals als schwierig erweist.

2.2 Aktive Sterbehilfe

Unter aktiver Sterbehilfe versteht man den „[a]ktive[n] Eingriff in den Lebensprozess, um ein Leben zu beenden“ (Gottschling/ Amend 2016, S. 208). Thiele (2005, S. 16) hingegen setzt voraus, dass„die gezielte Herbeiführung des Todes durch das Handeln eines Arztes“ geschieht. Das Deutsche Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (vgl. Hille- brand 2017) hingegen fasst den Begriff weiter. In dessen Definition wird nicht explizit von einem Arzt gesprochen, sondern von einem Dritten, bei dem „die letztentscheidende Tat- herrschaft liegt“ (ebd.). Meines Erachtens ist jedoch wichtiger, dass der Betroffene nicht selbst den Suizid durchführt, sondern eine andere Person. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um einen Arzt handelt oder nicht. Hell (vgl. 2018, S. 201) unterscheidet zusätzlich zwischen der direkten aktiven und i ndirekten aktiven Sterbehilfe. Bei ersterer handelt es sich um eine gezielte Tötung. „Dabei ist es unerheblich, aus welchen Motiven diese er- folgt, ob aus Mitleid oder aufgrund eines Wunsches“ (ebd). Im Kontrast zur gezielten Tö- tung eines Menschen steht nach Hell (2018, S. 202) die indirekte aktive Sterbehilfe, bei der einem Sterbenden „Schmerzmittel verabreicht [w]erden, die als unerwünschte oder un- vermeidbare Nebenfolge eine Lebensverkürzung bewirken“.

2.3 Assistierter Suizid

Ein „ [a]ssistierter Suizid liegt immer dann vor, wenn zwar ein Helfer die für den Suizid notwendigen Mittel bereitstellt, die entscheidende letzte Handlung, die zum Tod führt, je- doch dem Suizidenten überlässt“ (Frieß 2010, S. 22). Hierin liegt der wesentliche Unter- schied zur aktiven Sterbehilfe begründet: Die Tatherrschaft liegt beim Sterbewilligen selbst (vgl. ebd.). „Er behält sein Schicksal in der Hand“ (Künast 2014, S. 1). Synonym verwendet werden die Begriffe Beihilfe zum Suizid, Beihilfe zum Selbstmord und Beihilfe zur Selbsttötung (vgl. Oduncu 2007, S. 36). Oduncu (vgl. ebd.) führt aus, dass der assis- tierte Suizid das Handeln eines Arztes voraussetzt. Dieser verhilft dem Sterbewilligen bei der Durchführung seiner autonom gefassten Entscheidung dem eigenen Leben ein Ende zu setzen. In Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe „bestimmt [er] […] weder den Geschehens- ablauf noch führt er die Tötungshandlung selbst aus“ (ebd.). Ganzini4 (vgl. 2017, S. 7) dif- ferenziert zwar in ihrer Terminologie zwischen ‚ assisted suicide ‘ und ‚ aid-in-dying ‘, doch bezieht sie auch in letzterer Definition die Stellung des Arztes (physician aid-in-dying) ein. Der Arzt nimmt in beiden Definitionen eine zentrale Rolle ein. Er verabreicht zwar nicht das tödliche Mittel, verschreibt es jedoch oder stellt es dem Sterbewilligen bereit (vgl. Oduncu 2007, S. 36).

3. Gesetzliche Regelungen in Deutschland

„Ausdrückliche Regelungen zur Sterbehilfe gibt es im deutschen Recht nicht“ (Künast 2014, S. 1). Soll heißen, dass sich der rechtliche Rahmen im Hinblick auf die Sterbehilfe durch das Grundgesetz, das Strafrecht, das Betreuungsrecht als auch durch allgemeine zi- vilrechtliche Regelungen konstituiert (vgl. Tolmein 2011, S. 876). Vorab sei jedoch darauf hingewiesen, dass der „Ausgangspunkt jeder Überlegung, wie weit [.] Handeln und Unter- lassen gehen darf, das grundrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht [..] [des Ster- bewilligen] ist“ (Kutzer 2005, S. 65), welches in Art. 2 GG seine rechtliche Verortung fin- det:

„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer ver- letzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden“ (Art. 2 GG.).

Kutzer (vgl. 2005, S. 65 f.) stellt fest, dass jeder ärztliche Eingriff, sei er noch so wohlge- meint, sich nicht nur mit dem Selbstbestimmungsrecht, sondern auch nicht mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit des Menschen vereinen lässt. Jeder ungewollte „Eingriff in die körperliche Integrität“ (ebd., S. 66), ungeachtet davon, ob der Mensch im Sterben liegt oder nicht, ist gegen das Gesetz (vgl. ebd.). Putz5 (2016, S. 389). kommt zu dem Schluss, dass „[d]as Grundgesetz unsere Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit (auch durch ärztliche Eingriffe) und unser Recht auf Leben schützt, aber es begründet keine Pflicht zu leben!“

Nach Behandlung dieser grundlegenden Doktrin, soll im nächsten Kapitel der Versuch un- ternommen werden, einen prägnanten Überblick über die schwer zu fassenden rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der einzelnen Formen der Sterbehilfe in Deutschland zu ge- ben.

3.1 Passive Sterbehilfe

Wie bereits in Kapitel 2.1 aufgeführt wurde, handelt es sich bei dieser Form der Sterbehil- fe um „ein Sterbenlassen durch Verzicht auf - weitere - lebensverlängernde Maßnahmen, sowohl bei moribunden Patienten als auch bei irreversibel Bewusstlosen“ (Hell 2018, S. 203). Nach Hell (vgl. 2018, S. 201) wird die Verkürzung der Lebenszeit, genau wie bei der aktiven Sterbehilfe, bewusst in Kauf genommen, weshalb wie in Abb.1 dargestellt, auch von der sog. Hilfe zum Sterben gesprochen wird. Zu dieser Form der Sterbehilfe kann es kommen, insofern eine lebensverlängernde Behandlung abgebrochen oder „erst gar nicht

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Strafrechtliche Einteilung der Sterbehilfe (Quelle: Hell 2018, S. 200)

aufgenommen wird“ (Hell 2018, S. 205). Hinsichtlich der passiven Sterbehilfe gibt es in Deutschland keine ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. Frieß 2010, S. 33).

[...]


1 Ausführliche Erläuterungen zu unterschiedlichen Fallgeschichten in: Macho 2017, S. 422 - 427

2 Vgl. Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid in Kapitel 4.3 Assistierter Suizid

3 „Palliative care is an approach that improves the quality of life of patients and their families facing the problem asso - ciated with life-threatening illness, through the prevention and relief of suffering by means of early identification and impeccable assessment and treatment of pain and other problems, physical, psychosocial and spiritual“ (WHO 2018).

4 „Prof. Linda Ganzini, Professorin für Psychiatrie an der Oregon Health & Science University, Portland, USA, gilt als die führende Forscherin zum Thema assistierter Suizid“ (Borasio et al. 2017, S. 2).

5 Der Münchner Medizinrechts-Anwalt Wolfgang Putz riet seiner Mandantin den Versorgungschlauch ihrer im Wachkomma liegenden Mutter zu durchtrennen. Daraufhin wurde er wegen versuchten Totschlags zu einer Haftstrafe von neun Monaten auf Bewährung verur - teilt. Wolfgang Putz zog daraufhin vor den BGH, welcher zu dem Schuss kam, „dass die Wiederaufnahme der Ernährung gegen den Willen der Betreuerin als rechtswidriger Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden muss“ (Frieß 2010, S. 36). Folglich wurde die Verurteilung aufgehoben (vgl. Utler 2010).

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Regelungen in Deutschland zur Sterbehilfe
Université
Catholic University of Applied Sciences München
Note
1,3
Auteur
Année
2018
Pages
20
N° de catalogue
V459385
ISBN (ebook)
9783668879270
ISBN (Livre)
9783668879287
Langue
allemand
Mots clés
Ethik, Anthropologie, Gesellschaft, Sterbehilfe, Wertebildung
Citation du texte
Franziska Gruber (Auteur), 2018, Regelungen in Deutschland zur Sterbehilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/459385

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