Artikel 68 GG - Ein Frage des Vertrauens oder politischen Kalküls?


Dossier / Travail, 2005

49 Pages, Note: 1.0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Ursprünge der Vertrauensfrage
2.1 Fehler in der Praxis – Artikel 25 und 54 der Weimarer Verfassung
2.2 Die Lehren aus Weimar – Artikel 67 und 68 GG

3. Artikel 68 GG – Die Vertrauensfrage
3.1 Definition des Artikels und die Konsequenzen bei Zustimmung/Ablehnung
3.2 Echte und unechte Vertrauensfrage

4. Echt oder unecht? – Die Historie der Vertrauensfrage in der Bundesrepublik
4.1 Willy Brandt, 1972
4.2 Helmut Schmidt, 1982
4.3 Helmut Kohl, 1982
4.4 Gerhard Schröder, 2001
4.5 Gerhard Schröder, 2005

5. Diskussion
5.1 Ist Artikel 68 GG seines Grundgedankens beraubt worden?
5.2 Ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages? – Pro und Contra

6. Resümee

7. Literaturverzeichnis

8. Anhang

1. Einleitung

„Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am Montag dieser Woche habe ich dem Herrn Bundestagspräsidenten mitgeteilt, dass ich es in der gegebenen Situation als meine Pflicht ansehe, im Deutschen Bundestag die Vertrauensfrage zu stellen. Mein Antrag hat ein einziges, ganz unmissverständliches Ziel: Ich möchte dem Herrn Bundespräsidenten die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages und die Anordnung von Neuwahlen vorschlagen können.“[1]

Bundeskanzler Gerhard Schröder in der Plenarsitzung 15/185 des Deutschen Bundestages am 1.7. 2005

Der Bundeskanzler hatte offen ausgesprochen, was in den Diskussionen und Debatten im Vorfeld der auf den ersten Juli des Jahres 2005 terminierten Plenarsitzung unlängst offensichtlich geworden war: Gerhard Schröder bediente sich Artikel 68 des Grundgesetzes deshalb, um den Weg für vorgezogene Neuwahlen zu bereiten.

Den Ausgangspunkt für diesen umstrittenen politischen Schachzug markierte die Niederlage der SPD bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen, das beinahe vierzig Jahre lang unter der Führung der Sozialdemokraten gestanden hatte. Die Regierungskoalition, bestehend aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen, besaß im Bundestag eine knappe Mehrheit – im Bundesrat jedoch entfielen beinahe zwei Drittel der Sitze auf die von der Opposition aus CDU/CSU dominierten Bundesländer.[2] Zwar verfügten die Unions-geführten Länder bereits vor der Wahl in NRW über ein Übergewicht in der Stimmenverteilung (37 zu 32 Stimmen, Mehrheit 35); der Verlust der sechs Sitze als Repräsentation des bevölkerungsreichsten Bundeslandes und ein daraus resultierendes Patt zwischen Bundestag und Bundesrat bewog den Bundeskanzler dazu, die so genannte Vertrauensfrage zu stellen.

Dieser 68. Artikel des Grundgesetzes entstand einst für Situationen, in denen sich der Bundeskanzler nicht mehr des Vertrauens des Bundestags in seine Person oder seine Politik sicher sein kann. Der Kanzler kann sich durch diese Vertrauensfrage somit bestätigen lassen oder – im Falle der negativen Beantwortung der Frage – unter anderem dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen. Die Eindrücke aus der instabilen Weimarer Republik veranlassten den Parlamentarischen Rat dazu, bei der Schaffung des Grundgesetzes eine Bundestagsauflösung so kompliziert wie möglich zu gestalten. Der einzige Weg dazu für einen Kanzler führt zwangsläufig über Artikel 68 GG.

Ein Umstand, der in der politischen Geschichte der Bundesrepublik oftmals für Kontroversen gesorgt hat und eben solche auch im Jahr 2005 wieder aufwirft. Damit Bundespräsident Horst Köhler den Bundestag am 21. Juli schließlich auflösen konnte, musste Gerhard Schröder das Vertrauen versagt werden, indem die Abgeordneten seiner Koalition gegen ihn stimmten. Hans-Christian Ströbele, MdB in der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, sprach in einem Interview das Dilemma an, mit dem er und viele Kollegen konfrontiert wurden: Es sei absurd, „[…] dass ich mein Vertrauen in den Kanzler dadurch demonstrieren sollte, dass ich ihm das Vertrauen verweigere.“[3]

Die als konstruiert zu betrachtende Konstellation der Abstimmung führte zu schärfster Kritik am scheinbaren Missbrauch des Grundgesetzes – und nicht zuletzt an Artikel 68 GG selbst. Es stellen sich in diesem Zusammenhang einige Fragen: Besitzt die Vertrauensfrage noch ihre ursprüngliche Funktion? Oder ist sie ihrer beraubt worden? Räumt sie dem Bundeskanzler zu viele Kompetenzen ein? Sollte der Artikel durch ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages ergänzt oder gar ersetzt werden?

Diese Arbeit kann und wird keine vollständigen Antworten auf alle diese weitreichenden Fragen geben. Sie möchte sich im Kern jedoch mit der Überlegung auseinandersetzen, ob die Vertrauensfrage noch als eine solche behandelt werden kann oder ihre eigentliche Bedeutung tatsächlich verloren gegangen ist. Vor diesem Hintergrund soll außerdem erörtert werden, ob die Ergänzung oder gar eine Ersetzung durch ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages eine sinnvolle Lösung für diese Problematik darstellt.

Dazu wirft diese Arbeit zunächst einen kurzen Blick auf die historischen Hintergründe des Artikels 68 GG und erörtert seine Definitionen; hierbei wird besonders der Unterscheidung zwischen „echter“ und „unechter“ Vertrauensfrage erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt. Ausgestattet mit diesen Kenntnissen folgt eine genauere Betrachtung der fünf Anwendungen der Vertrauensfrage, die bisher in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sollen schließlich die abschließende Diskussion einleiten, die die Kernfrage der Arbeit beantworten möchte und die Überlegungen über ein im Grundgesetz verankertes Selbstauflösungsrecht des Bundestages bewerten will. Die Arbeit schließt mit einem kurzen Resümee des Verfassers.

Neben Kommentaren zum Grundgesetz und einiger weniger theoretischer Werke stützt sich die Arbeit aus Gründen der Aktualität insbesondere auf Quellen aus Zeitungen, Zeitschriften und – nicht zuletzt – dem Internet.

2. Ursprünge der Vertrauensfrage

Wenn man sich – wie es auch der Zielsetzung dieser Arbeit entspricht – eingehend mit einer verfassungsrechtlichen Thematik befassen möchte, sollte man dabei stets im Auge behalten, dass man eine solche Betrachtung nicht durchführen kann, ohne den historischen Kontext mit einzubeziehen. Politische Organisationsformen und insbesondere Verfassungsstrukturen können nie gänzlich isoliert untersucht werden. Sie besitzen grundsätzlich eine Geschichte, aus der sie wurzeln – und die sie geprägt hat; in manchen Fällen sehr deutlich, in anderen weniger.

Über das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland lässt sich wohl ohne Zweifel sagen, dass es unter maßgeblicher Berücksichtigung seines Vorgängers entstanden ist, der Verfassung des Deutschen Reiches. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rats, die ab dem ersten September des Jahres 1948 tagten, hatten es sich zur Aufgabe gemacht, aus den Schwächen zu lernen, die zu einer enormen Instabilität der ersten deutschen Demokratie geführt hatten. „Die Drohungen des Totalitarismus soll[t]en für immer gebannt und die Fehler der Weimarer Verfassung vermieden werden“[4], heißt es dazu auf der Internetpräsenz des Deutschen Historischen Museums.

Im Folgenden sollen zwei der vielleicht schwerwiegendsten Fehler dieser Verfassung beleuchtet werden. Die Konsequenzen, die aus den betreffenden Artikeln für die Formulierung des Grundgesetzes gezogen wurden, führten zur Schaffung des konstruktiven Misstrauensvotums einerseits und zur Entstehung der Vertrauensfrage andererseits.

2.1 Fehler in der Praxis – Artikel 25 und 54 der Weimarer Verfassung

Analysiert man die Struktur der Verfassung von 1919, so lässt sich die Meinung vertreten, dass sich die Gründer der Republik nicht vollends vom Kaisertum lösen konnten, das ihr vorausging. Man „[…] wagte den Sprung von der Monarchie in eine parlamentarische Demokratie. Doch so ganz vertraute man der Demokratie noch nicht.“[5] Dies zeigt sich in dem Umstand, dass dem Reichspräsidenten ein enormer Handlungsspielraum zugesprochen wurde. Die Bezeichnung des Präsidenten als „Ersatzkaiser“[6] lässt sich mit Blick auf die Vielzahl seiner Rechte vertreten: Die Regierung wurde von ihm ernannt und entlassen und er besaß die

Kompetenz, die Notstandsverordnungen nach Artikel 48 in Kraft zu setzen.[7]

Das Recht, das in hohem Grad die Instabilität des Verfassungsgefüges mitzuverantworten hat, ist die Befugnis des Reichspräsidenten, den Reichstag aufzulösen, wie es im Artikel 25 der Weimarer Verfassung niedergeschrieben ist:

„Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß. Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach der Auflösung statt.“[8]

Eine grundlegende Problematik ist hierbei die Formulierung „nur einmal aus dem gleichen Anlaß“. Denn de facto lässt sich bei einem derartigen Freibrief für den Reichspräsidenten jederzeit ein Grund finden, wenn er vonnöten ist. Das Ergebnis der starken Position des Präsidenten war die Tatsache, dass die eigentlich als vierjährig konzipierten Legislaturperioden in keinem Fall gänzlich beendet wurden, sondern der Reichspräsident in jede einzelne Periode mittels Reichstagsauflösung vorzeitig eingriff.[9]

Ein weiterer maßgeblicher Faktor für das Scheitern der Weimarer Republik bestand – wie hinlänglich bekannt sein dürfte – in der Divergenz zwischen einer großen Anzahl von teilweise radikal gegensätzlichen Parteien. Das Fehlen einer Regulierung, wie der in der Bundesrepublik praktizierten „Fünf-Prozent-Hürde“, ermöglichte auch Splittergruppierungen den Einzug in den Reichstag, die trotz unterschiedlichster politischer Gesinnungen dank des Artikels 54 der Reichsverfassung einen Konsens fanden:

„Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichs-tags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.“[10]

Der gemäß diesem Artikel vollzogene Entzug des Vertrauens äußerte sich in der Praxis so, dass eigentlich einander feindlich gesinnte Parteien zusammen eine Regierung stürzen konnten. „Misstrauensanträge waren […] ein stets gern angewandtes Mittel, um ungeliebte Kanzler oder Minister […] von der Bühne zu drängen [...].“[11] Dabei hatte man sich nicht um eine geeignete Nachfolgeregierung zu sorgen, da diese Aufgabe dem Reichspräsidenten zufiel. Ohne die Bürde eigener Verantwortung konnte so die fehlende Akzeptanz für das System bequem zur Schau gestellt werden.[12] Ergänzt durch eine Vielzahl von Kabinettsumwandlungen ergibt sich eine ernüchternde Bilanz der Instabilität: In den 14 Jahren der Weimarer Republik sah der Reichstag 20 Regierungen kommen und gehen.

2.2 Die Lehren aus Weimar – Artikel 67 und 68 GG

Das Ergebnis unter anderem dieser Fehler in der 1919er Verfassung ist bekannt, wie das Magazin „Der Spiegel“ schreibt: „Die Instabilität war eine der Ursachen für den Aufstieg des Nationalsozialismus.“[13] Zur Denkweise der Deutschen nach dem Kriegsende im Jahr 1945 zitiert das Magazin weiter den SPD-Politiker Fritz Löwenthal wie folgt: „Die breiten Massen des Volkes [wollten] unter allen Umständen eine stabile Regierung.“[14]

Als Antwort auf diesen Wunsch und als Beseitigung einer der größten Missstände entschloss sich der Parlamentarische Rat dazu, das destruktive Misstrauensvotum nach dem Weimarer Artikel 54 durch ein konstruktives zu ersetzen, wie es im 67. Artikel des Grundgesetzes festgeschrieben ist:

„(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.“[15]

Aus dem Verfassungsauszug geht hervor, dass der Bundeskanzler nur dann des Amtes enthoben werden kann, wenn eine Mehrheit im Bundestag, die gegen ihn stimmt, auch in der Lage ist, einen Nachfolger zu stellen. Das bedeutet eine erhebliche Stärkung der Position des Kanzlers im Vergleich zur Weimarer Verfassung und es ist ein wesentlicher Stützpfeiler für die Beständigkeit der Bundesregierung.

Die Auflösung des Bundestages indes wurde vom Parlamentarischen Rat „so schwer wie möglich“[16] gestaltet und ist nur noch mittels eines einzigen Artikels des Grundgesetzes möglich – namentlich Artikel 68, der so genannten Vertrauensfrage. Eine solche beinhaltete auch der 54. Artikel der Weimarer Verfassung, da sich der Reichskanzler und die Minister selbst ebenfalls des Vertrauens seitens des Reichstags vergewissern konnten.[17]

Diese Vertrauensfrage wurde sodann in das Grundgesetz aufgenommen und konzipiert als eine „[…]kunstvolle[…] Verschränkung aller Verfassungsorgane – nur bei Einigkeit von Kanzler, Bundestag und Präsident endet die Legislaturperiode vorzeitig.“[18] Im folgenden Kapitel soll dieser Artikel nun ausführlich beschrieben werden.

3. Artikel 68 GG – Die „Vertrauensfrage“

Einen ständigen Wechsel der Regierungen, bedingt durch abgewählte Reichskanzler und Minister sowie insbesondere vorzeitigen Auflösungen des Parlaments sollte es in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr geben – dessen waren sich die Verfassungsväter bei der Gestaltung des Grundgesetzes sicher. Zudem sollte die Position des Präsidenten geschwächt und die des Kanzlers gestärkt werden, wie am Beispiel der Vertrauensfrage, Artikel 68 GG, ersichtlich wird. Nur dieser Abschnitt des deutschen Grundgesetzes unter Einbeziehung aller Verfassungsorgane ist die einzige bestehende Möglichkeit, den Bundestag vorzeitig aufzulösen. Dabei sei jedoch erwähnt, dass Artikel 68 GG zwar den einzigen verfassungskonformen Weg zu Neuwahlen darstellt, doch die eigentliche Intention des Artikels eine andere ist, wie aus seiner Benennung als „Vertrauensfrage“ hervorgeht.

3.1 Definition des Artikels und die Konsequenzen bei Zustimmung/Ablehnung

Die Anwendung des Artikels dient dem amtierenden Bundeskanzler vorrangig dazu, zu überprüfen, ob der von ihm vertretenen Politik oder/und seiner Person noch das Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages ausgesprochen wird. Zur besseren Erläuterung des Sachverhalts ist an dieser Stelle ein Blick auf den genauen Gesetzestext angebracht:

„(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.“[19]

Erhält der Kanzler in der sich an den Antrag anschließenden namentlichen Abstimmung die Mehrheit der Stimmen des Bundestags, so wurde er in seiner Position bestätigt. Ein solcher Ausgang hat keinerlei Konsequenzen – spricht sich jedoch keine Mehrheit für den Bundeskanzler aus, so hat er die folgenden Handlungsmöglichkeiten:[20]

- Rücktrittserklärung nach Artikel 69 GG, Absatz 2.
- Vorschlag an den Bundespräsidenten, den Bundestag aufzulösen.
- Vorschlag an den Bundespräsidenten, den Gesetzgebungsnotstand nach Artikel 81, Absatz 1 zu erklären (unter der Voraussetzung, dass die Vertrauensfrage mit einem Gesetzesentwurf oder einer Sachfrage verbunden wurde).

Ferner ist es dem Bundeskanzler auch freigestellt, keine der aufgelisteten Optionen wahrzunehmen und ohne sonstige Maßnahmen weiter zu regieren; dies ist auch in einer „Minderheiten-Regierung“ möglich, da das Grundgesetz eine solche nicht ausschließt.[21] Der Bundestag selbst steht zudem nach einer negativ beantworteten Vertrauensfrage das Mittel des konstruktiven Misstrauensvotums (Artikel 67) zur Verfügung oder er kann nach Absatz 2 des Artikels einen neuen Bundeskanzler wählen.

Für diese Arbeit von größerer Bedeutung ist die Variante des Vorschlags zur Bundestagsauflösung, die deshalb kurz näher betrachtet werden soll. Zuerst ist zu bemerken, dass der Bundespräsident „[…]an die Vorschläge des Bundeskanzlers nicht gebunden [ist].“[22] Nach dem formal gestellten Vorschlag, den Bundestag aufzulösen, hat der Präsident 21 Tage Bedenkzeit, diesem zu entsprechen oder nicht. Gibt er dem Antrag statt, so werden innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen angesetzt.

An diesem Verfahren erkennt man die Komplexität des Artikels 68, nach dem im Falle einer Parlamentsauflösung „drei oberste Verfassungsorgane […] jeweils selbständige Entscheidun-gen [fällen].“[23] Nach der Vertrauensfrage von Helmut Kohl wurde zudem das Bundesverfassungsgericht angerufen, da der wohl berechtigte Vorwurf bestand, dass die verlorene Abstimmung zur Vertrauensfrage konstruiert war, um zu Neuwahlen zu gelangen (siehe 4.3). Das Gericht beschloss daher die Einschränkungen, dass der

„[…] Kanzler […] den Weg über Art. 68 nur beschreiten [darf], wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiter zu regieren. […] Art. 68 gestattet dem Bundeskanzler nicht, sich zum geeigneten Zeitpunkt die Vertrauensfrage mit dem Ziel negativ beantworten zu lassen, die Auflösung des Bundestages und Neuwahlen zu betreiben.“[24]

Dieses Urteil gilt als insofern richtungweisend, dass es zwar die Auflösung des 9. Bundestages durch den damaligen Bundespräsidenten Karl Carstens gestattete, aber engere Grenzen für zukünftige Vertrauensfragen setzen wollte. Es offenbarte jedoch außerdem die Tatsache, dass die Vertrauensfrage in anderer Form genutzt werden konnte, als vom Parlamentarischen Rat einst vorgesehen. Demnach ergibt es sich, dass Artikel 68 unterschiedlich benannt werden kann, je nachdem, welches Ziel mit seiner Anwendung verfolgt wird. Man unterscheidet (juristisch) demnach zwischen den Begriffen der „echten“ und der „unechten“ Vertrauensfrage.[25]

3.2 Echte und unechte Vertrauensfrage

Die Termini „echt“ und „unecht“ (alternativ auch „positiv“ und „negativ“) sind keine Ausdrücke, die im Grundgesetz festgeschrieben sind, sondern entspringen juristischem Jargon. Die Benennung einer Verwendung von Art. 68 GG als „echt“ oder „unecht“ richtet sich nach dem offensichtlichen Ziel, dass ein Bundeskanzler bzw. eine Regierung mit der Vertrauensfrage erreichen will. Da dies nicht an genau festgelegten Faktoren ausgerichtet ist, sondern stets Sache der Auslegung der jeweiligen Situationen, ist die Bezeichnung einer Vertrauensfrage somit streng genommen nicht eindeutig. Die maßgeblichen Kennzeichen einer „echten“ oder „unechten“ Vertrauensfrage seien aber im Folgenden aufgeführt.

So wird eine Verwendung von Art. 68 GG als „echt“ bezeichnet, wenn der Bundeskanzler sich der Vertrauensfrage aus dem Grund bedient, den das Grundgesetz eigentlich dafür vorsieht; nämlich der Versicherung des Vertrauens in den Regierungschef (siehe 3.1). In seinem Urteil vom 16. Februar 1983 („Fall Kohl“) betonte das Bundesverfassungsgericht noch ausdrücklich, dass Vertrauen im Sinne von Art. 68 GG „nicht im umgangssprachlichen Sinne definiert sei, sondern als Zustimmung zu Person und Programm des Bundeskanzlers.“[26] Demnach darf die Vertrauensfrage nur gestellt werden, wenn der Bundeskanzler begründete Zweifel daran hat, dass die Mehrheit des Bundestages seine Politik unterstützt.[27] „Dadurch muss seine Handlungsfähigkeit so stark beeinträchtigt sein, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag.“[28] Verdeutlicht werden kann die „Echtheit“ der Vertrauensfrage, wenn sie mit einer Sachfrage oder einem Gesetzesentwurf verbunden wird.

Die unechte Vertrauensfrage zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass der sie stellende Bundeskanzler erreichen möchte, dass sie eine Mehrheit negativ beantwortet, so dass das Par-lament aufgelöst werden kann und es zu Neuwahlen kommt. Das ist insofern problematisch, da die Regierung keine Gestaltungsmöglichkeiten bei der Dauer der Parlamentsperiode haben darf, die nach Artikel 39 GG auf vier Jahre festgesetzt ist.[29] Eine klar fingierte Vertrauensfrage wäre daher verfassungswidrig. Unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen kann das Bundesverfassungsgericht jedoch eine „unechte“ Vertrauensfrage billigen, etwa wenn nach eingehender Prüfung eine schwerwiegende Regierungskrise vorliegt, in der die Politik des Kanzlers nicht mehr zu Ausführung kommen kann.[30]

4. Echt oder unecht? – Die Historie der Vertrauensfrage in der Bundesrepublik

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist die Vertrauensfrage gemäß Artikel 68 bis zum heutigen Zeitpunkt [ September 2005, Anm. d. Verfassers ] insgesamt fünfmal gestellt worden. Drei davon wurden negativ beantwortet und führten im Anschluss zur Auflösung des Bundestages und Neuwahlen. Ohne weit vorgreifen zu wollen, sei kurz bemerkt, dass in allen drei Fällen das Ergebnis der Abstimmung bereits im Vorfeld zu erahnen war. Vor dem Hintergrund der zuvor gewonnenen Erkenntnisse soll sich das folgende Kapitel daher zentral an der Fragestellung orientieren, ob diese drei negativ beantworteten Vertrauensfragen als „unecht“ zu bezeichnen beziehungsweise im Gegenzug die beiden anderen Fälle denn als „echte“ Vertrauensfragen anzusehen sind.

4.1 Willy Brandt, 1972

Der erste deutsche Bundeskanzler, der von Artikel 68 GG Gebrauch machte, war der SPD-Politiker Willy Brandt, der sein Amt seit 1969 bekleidete. Seine Politik der Aussöhnung mit der Sowjetunion und Polen, die so gennanten „Ostverträge“, stieß auf heftige Kritik seitens der oppositionellen Union.

Die Verträge bedeuteten eine Annäherung an den Osten und stießen besonders den Menschen vor den Kopf, die eine Wiedervereinigung des gesamten ehemaligen Deutschen Reiches erreichen wollten – denn unter anderem wurde im Vertrag von Warschau die Oder-Neiße-Linie als westpolnische Grenze anerkannt.[31] Aufgrund der schwierigen Thematik sahen sich einige Abgeordneten der Koalition aus SPD und FDP dazu veranlasst, zur CDU/CSU „überzulaufen“, die schließlich am 27.April 1972 ein konstruktives Misstrauensvotum gemäß Artikel 67 GG stellte. Überraschender Weise scheiterte die Wahl des Unions-Kandidaten Dr. Rainer Barzel zum neuen Bundeskanzler an der nicht erzielten absoluten Mehrheit.

Das Misstrauensvotum gegen Brandt war somit gescheitert. Es hatten zwei Stimmen gefehlt; doch bereits am folgenden Tag ergab sich ein „Patt im Bundestag in einer zentralen Frage.“[32] Die Abstimmung des Jahreshaushalts für 1973 ergab ein Unentschieden von 247 „Ja“- zu 247 „Nein“-Stimmen bei einer Enthaltung.[33] Dieses deutliche Zeichen einer unzuverlässigen Mehrheit im Bundestag veranlasste Willy Brandt, Artikel 68 GG anzuwenden.

„Dies ist der Weg, der mir zur Verfügung steht um zu jenen Neuwahlen zu kommen, für die sich inzwischen alle Fraktionen des hohen Hauses ausgesprochen haben“, kommentierte Brandt den Entschluss in seiner Erklärung vor der Abstimmung im Parlament am 20.09.1972.[34] Weiter erklärte er, dass man in Übereinstimmung mit dem FDP-Vorsitzenden Walter Scheel Neuwahlen im November ’72 anstrebe.

Dieses erste Beispiel der Vertrauensfrage kann wohl bedingt als „unecht“ bezeichnet werden, da Brandt nicht die Bestätigung seiner Person erwartete, sondern offen eine Bundestagsauflösung bezwecken wollte:

„Nun braucht nicht darüber gestritten zu werden, daß der Weg über Art. 68 des Grundgesetzes etwas kompliziert ist. Diese Vorschrift – das ist mir wohl bewußt – sollte an sich anderen verfassungspolitischen Zielen dienen. Aber ich habe den Weg […] gewählt, da unser Grundgesetz […] weder die Selbstauflösung des Parlaments noch die Auflösung durch die Regierung kennt und wir meiner Meinung nach auch nicht bei jeder neu auftretenden Schwierigkeit gleich das Grundgesetz ändern dürfen.“[35]

Willy Brandt brachte somit in seiner Erklärung erstmals das Problem zur Sprache, dass das Fehlen einer alternativen Möglichkeit zur Auflösung des Bundestages birgt. Er war sich dessen bewusst, Artikel 68 GG nicht im eigentlich gedachten Sinne zu verwenden – hatte aber in seiner Situation keine andere Option, als mit einer Regierungsmehrheit fortzufahren, die in entscheidenden Abstimmungen die Gefolgschaft zu verweigern drohte. Insofern geht die Vertrauensfrage durch Willy Brandt nicht völlig an der Intention des Grundgesetzes vorbei, da u.a. das Misstrauensvotum ein Zeichen der Instabilität darstellte. Die Vertrauensfrage kann somit als sinnvoller politischer Schritt gewertet werden. Auch deshalb, da das Ziel „Neuwahlen“ dem Wunsch aller Fraktionen entsprochen zu haben scheint.

Brandt wurde das Vertrauen nicht ausgesprochen, da die Mitglieder seines Kabinetts der Abstimmung fern blieben. Die folgenden Bundestagswahlen nach dessen Auflösung gewann die SPD deutlich.

4.2 Helmut Schmidt, 1982

Zehn Jahre nach der Vertrauensfrage durch Willy Brandt war es der Parteigenosse Helmut Schmidt, der erneut zum Artikel 68 GG griff (Debatte darüber im Bundestag am 05.02.1982). Nach Streitigkeiten innerhalb der SPD/FDP-Regierungskoalition, die vorrangig aus den Diskussionen über die Stationierung von Kernwaffen auf bundesdeutschem Gebiet (Stichwort „NATO-Doppelbeschlüsse“) hervorgingen, wollte der Bundeskanzler mittels Artikel 68 GG ein „Signal der Klarheit“[36] für das wählende Volk setzen:

„Wer den Sozialdemokraten und den Freien Demokraten am 5. Oktober 1980 seine Stimme gegeben hat, weil er die Politik der sozialliberalen Koalition fortgesetzt sehen wollte, der braucht Gewißheit darüber, daß die Regierung ihr für vier Jahre erteiltes Mandat auch tatsächlich ausüben wird, gestützt auf eine solide parlamentarische Mehrheit der beiden Parteien SPD und FDP.“[37]

Weiter forderte Schmidt, dass die verbündeten Westmächte ebenso Klarheit über die deutsche Außenpolitik erlangen müssten, wie die Oststaaten, mit denen man nach Versöhnung strebe.[38] Er brachte die Themen der inner- und überparteilichen Auseinandersetzungen – „Politik des Dialogs und der Kooperation mit dem Osten, Bewahrung des sozialen Friedens, Sicherung der Beschäftigung, des sozialen Netzes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“[39] – zur Sprache und machte deutlich, dass seine Rede als eine deutliche Rüge an eventuelle Abweichler und Querdenker in den eigenen Reihen zu verstehen sei. Dazu folgendes Zitat:

„SPD und FDP sind verschiedene Parteien. Sie haben unterschiedliche Programme und verschiedene Wege in der deutschen Geschichte. Jeder weiß, der Bundeskanzler ist ein Sozialdemokrat. Aber jeder weiß auch, der Bundeskanzler muss sich dafür verantwortlich fühlen, daß Meinungsverschiedenheiten zu einem Kompromiß geführt werden. Wenn dies letztere schon innerhalb einer einzigen Fraktion gilt, gilt es umso mehr zwischen zwei Fraktionen.“[40]

Helmut Schmidt gewann die anschließende Abstimmung mit 269 „Ja“-Stimmen seiner Koalition zu 224 Gegenstimmen durch die Opposition.

Die Verwendung von Artikel 68 GG durch Bundeskanzler Schmidt entspricht klar der Intention der Verfassung – es handelt sich um eine „echte“ Vertrauensfrage. Das lässt sich an der Tatsache kenntlich machen, dass Schmidt von seinem Recht Gebrauch machte, öffentlichen Druck auf die Regierungsmehrheit auszuüben, um sie nach den Zerwürfnissen „wieder um sich zu scharen“[41] und Geschlossenheit zu demonstrieren. Dabei verband er die Vertrauensfrage mit der Abstimmung über ein Beschäftigungsprogramm.

Die Aussprache für Schmidt versicherte ihm das Vertrauen im Sinne von Zustimmung zu seiner Person und Politik. Das Signal, dass sich Schmidt für das Volk erhoffte, in erster Linie aber wohl für sich selbst, hatte er mit dem klaren Votum von SPD/FDP erhalten. Jedoch war die durch Artikel 68 bestätigte Einigkeit der Koalition nicht von langer Dauer. Unstimmigkeiten über den Bundeshaushalt des Jahres 1983 führten bereits im September ’82 zum Bruch, der durch den Rücktritt vierer FDP-Minister kenntlich wurde. Zu diesem Zeitpunkt erwog Schmidt eine weitere Vertrauensfrage. Dieser kam jedoch ein konstruktives Misstrauensvotum durch die Union und der zu ihr gewechselten FDP zuvor.[42]

[...]


[1] o.V.: Plenarprotokoll der 185. Sitzung des 15. Deutschen Bundestages am 1. Juli 2005. Seite 17465.

[2] Vgl. Woyke, Wichard: Bundestagswahlen; in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Informationen zur politischen Bildung - aktuell. Bundestagswahlen. Bonn 2005. Seite 3.

[3] o.V.: Auflösung des Parlaments – Kein Vertrauen in die Vertrauensfrage. Interview mit Günter Nooke (CDU) und Hans-Christian Ströbele (B90/Grüne). Online im Internet:

<http://www.mitmischen.de/report_detail.php?reportId=8618&sumMsg=1&currentReportPage=1> [zugegriffen am 05.09.2005].

[4] o.V.: Parlamentarischer Rat. Online im Internet:

<http://www.dhm.de/lemo/html/Nachkriegsjahre/EntstehungZweierDeutscherStaaten/parlamentarischerRat.html> [zugegriffen am 09.09.2005].

[5] Probst, Robert: 14 Jahre, 20 Regierungen; in: Süddeutsche Zeitung vom 1. Juli 2005. Zitiert nach: Bundeszen-trale für politische Bildung (Hrsg.): Informationen zur politischen Bildung - aktuell. Bundestagswahlen. Bonn 2005. Seite 6.

[6] Probst, Robert: a.a.O.

[7] Vgl. Probst, Robert: a.a.O.

[8] o.V.: Die Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919. Online im Internet:

< http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html> [zugegriffen am 30.06.2005].

[9] Vgl. Probst, Robert: a.a.O.

[10] o.V.: Die Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919. a.a.O.

[11] Probst, Robert: a.a.O.

[12] Vgl. Probst, Robert: a.a.O.

[13] Kurbjuweit, Dirk; Berg, Stefan u.a.: Das große Staatstheater; in: Der Spiegel, Nr. 27, 2005. Seite 39.

[14] Kurbjuweit, Dirk; Berg, Stefan u.a.: a.a.O.

[15] Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe. Bonn 2002. Seite 41.

[16] Kurbjuweit, Dirk; Berg, Stefan u.a.: a.a.O.

[17] Vgl. Schmidt-Bleibtreu, Bruno; Klein, Franz: Kommentar zum Grundgesetz. 8. Auflage. Neuwied, Kriftel, Berlin, 1995. Seite 903.

[18] Kurbjuweit, Dirk; Berg, Stefan u.a.: a.a.O.

[19] Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe. Bonn 2002. Seite 41.

[20] Vgl. Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung. 12. Auflage. Neuwied; Kriftel 2001. Seiten 267ff sowie Schmidt-Bleibtreu, Bruno; Klein, Franz: a.a.O. Seiten 904ff.

[21] Schmidt-Bleibtreu, Bruno; Klein, Franz: a.a.O. Seite 906.

[22] Hesselberger, Dieter: a.a.O. Seite 267.

[23] Schmidt-Bleibtreu, Bruno; Klein, Franz: a.a.O. Seite 903.

[24] BVerfGE 62, 1ff; zitiert nach: Hesselberger, Dieter: a.a.O. Seite 268.

[25] Vgl. o.V.: Die Vertrauensfrage – Verfassungsrechtliche Grundlagen. Online im Internet: <http://www.juras-mus.de/index.php?cont=topics&cat=0&topic=Rechtsgebiete&rubric=Staatsrecht&article=251> [zugegriffen am 15.09.2005].

[26] o.V.: Die Vertrauensfrage – Verfassungsrechtliche Grundlagen. a.a.O.

[27] ebd.

[28] ebd.

[29] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.):Grundgesetz […]. a.a.O. Seite 30.

[30] Vgl. o.V.: Die Vertrauensfrage – Verfassungsrechtliche Grundlagen. a.a.O.

[31] Vgl. o.V.: Die Verträge von Moskau und Warschau. Online im Internet: <http://www.dhm.de/lemo/html/Das-GeteilteDeutschland/KontinuitaetUndWandel/NeueOstpolitik/dieVertraegeVonMoskauUndWarschau.html> [zugegriffen am 17.09.2005].

[32] Sattar, Majid: Chronik der Vertrauensfragen. Das Plenum im Auge, das Volk im Blick. Online im Internet: <http://www.faz.net/s/RubAC861D48C098406D9675C0E8CE355498/Doc~E42DA7BD4F51E45FD8D99F57142EDCB25~ATpl~Ecommon~Scontent.html> [zugegriffen am 05.09.2005].

[33] Vgl. Sattar, Majid: a.a.O.

[34] o.V.: Plenarprotokoll der 197. Sitzung des 6. Deutschen Bundestages am 20. September 1972. Seite 11574.

[35] ebd.

[36] o.V.: Plenarprotokoll der 84. Sitzung des 9. Deutschen Bundestages am 5. Februar 1982. Seite 5050.

[37] ebd.

[38] Vgl. ebd.

[39] ebd.

[40] o.V.: Plenarprotokoll der 84. Sitzung des 9. Deutschen Bundestages am 5. Februar 1982. Seite 5050f.

[41] Sattar, Majid: a.a.O.

[42] Vgl. o.V.: BVerfGE 62,1. Online im Internet:

<http://www.unipotsdam.de/u/ls_cschulze/seiten/BVerfGE62,1.pdf> [zugegriffen am 19.09.2005]. Seite 2.

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Artikel 68 GG - Ein Frage des Vertrauens oder politischen Kalküls?
Université
RWTH Aachen University  (Institut für Politische Wissenschaft)
Note
1.0
Auteur
Année
2005
Pages
49
N° de catalogue
V45945
ISBN (ebook)
9783638432573
ISBN (Livre)
9783638707664
Taille d'un fichier
576 KB
Langue
allemand
Annotations
Diese Arbeit behandelt den Artikel 68 des Grundgesetzes, die sogenannte "Vertrauensfrage". Sie befasst sich im Kern mit der Fragestellung, ob der Artikel noch die ursprüngliche vorgesehene Bedeutung besitzt oder ob er mittlerweile nur noch dazu dient, eine vorzeitige Auflösung des Bundestages herbeizuführen. Zur Lösung dieser Frage werden die bisherigen fünf Anwendungen von Art. 68 GG in der BRD beleuchtet und abschließend ein mögliches Selbstauflösungsrecht des Bundestages diskutiert. Die Hausarbeit umfasst 30 Seiten - der Rest ist Anhang.
Mots clés
Artikel, Frage, Vertrauens, Kalküls
Citation du texte
Patrick Kreitz (Auteur), 2005, Artikel 68 GG - Ein Frage des Vertrauens oder politischen Kalküls?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45945

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