Artikel 68 GG regelt die so genannte „Vertrauensfrage“, eine einst wohlüberlegte Umsetzung der Lehren, die aus der instabilen Weimarer Reichsverfassung gezogen wurden. In Verbindung mit dem Konstruktiven Misstrauensvotum (Art. 67 GG) wollte der Parlamentarische Rat bei der Formulierung des Grundgesetzes so die Position des Bundeskanzlers stärken. Spätestens jedoch seit Kanzler Gerhard Schröder zum zweiten Mal in seiner Amtszeit die Vertrauensfrage stellte (Juli 2005) wird dieser Teil des Grundgesetzes immer mehr infrage gestellt. Kritiker äußern, Artikel 68 GG werde nur noch zur Auflösung des Bundestages missbraucht, die Bundesrepublik verkomme zu einer „Kanzlerdemokratie“. Diese Arbeit schildert die Geschichte der Vertrauensfrage, berichtet von den einzelnen Fällen ihrer Anwendung und stellt darüber hinaus die Frage, ob Artikel 68 GG mittlerweile seines Grundgedankens beraubt worden ist – oder diesen eventuell sogar niemals besessen hat.
Der eigentliche Text umfasst rund 28 Seiten und wurde 2005 als Hausarbeit am Institut für Politische Wissenschaft der RWTH Aachen eingereicht. Zitierte Internetquellen sind in den 19-seitigen Anhang aufgenommen.
Der Autor:
Patrick Kreitz, Jahrgang 1983, ist Student der Politischen Wissenschaft und der Germanistik an der RWTH Aachen sowie Freier Mitarbeiter der Tageszeitung "Aachener Nachrichten".
(Stand: Juli 2007)
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Ursprünge der Vertrauensfrage
2.1 Fehler in der Praxis – Artikel 25 und 54 der Weimarer Verfassung
2.2 Die Lehren aus Weimar – Artikel 67 und 68 GG
3. Artikel 68 GG – Die Vertrauensfrage
3.1 Definition des Artikels und die Konsequenzen bei Zustimmung/Ablehnung
3.2 Echte und unechte Vertrauensfrage
4. Echt oder unecht? – Die Historie der Vertrauensfrage in der Bundesrepublik
4.1 Willy Brandt, 1972
4.2 Helmut Schmidt, 1982
4.3 Helmut Kohl, 1982
4.4 Gerhard Schröder, 2001
4.5 Gerhard Schröder, 2005
5. Diskussion
5.1 Ist Artikel 68 GG seines Grundgedankens beraubt worden?
5.2 Ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages? – Pro und Contra
6. Resümee
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Das Hauptziel dieser Arbeit besteht darin, zu untersuchen, ob Artikel 68 des Grundgesetzes (die Vertrauensfrage) in der politischen Praxis der Bundesrepublik Deutschland noch seine ursprüngliche Funktion erfüllt oder ob er seiner eigentlichen Bedeutung beraubt wurde. Dabei wird analysiert, ob die Vertrauensfrage vermehrt als Instrument für vorgezogene Neuwahlen missbraucht wird und ob eine Ergänzung oder Ersetzung durch ein explizites Selbstauflösungsrecht des Bundestages eine sinnvolle Lösung für die festgestellte Problematik darstellen könnte.
- Historische Herleitung des Artikels 68 GG aus den Erfahrungen der Weimarer Verfassung
- Differenzierung zwischen „echter“ und „unechter“ Vertrauensfrage im juristischen und politischen Diskurs
- Detaillierte Analyse der fünf historischen Anwendungsfälle der Vertrauensfrage in der Bundesrepublik
- Diskussion über das Spannungsfeld zwischen Kanzlerdemokratie und parlamentarischer Kontrolle
- Bewertung des pro und contra eines potenziellen Selbstauflösungsrechts des Bundestages
Auszug aus dem Buch
3.2 Echte und unechte Vertrauensfrage
Die Termini „echt“ und „unecht“ (alternativ auch „positiv“ und „negativ“) sind keine Ausdrücke, die im Grundgesetz festgeschrieben sind, sondern entspringen juristischem Jargon. Die Benennung einer Verwendung von Art. 68 GG als „echt“ oder „unecht“ richtet sich nach dem offensichtlichen Ziel, dass ein Bundeskanzler bzw. eine Regierung mit der Vertrauensfrage erreichen will. Da dies nicht an genau festgelegten Faktoren ausgerichtet ist, sondern stets Sache der Auslegung der jeweiligen Situationen, ist die Bezeichnung einer Vertrauensfrage somit streng genommen nicht eindeutig. Die maßgeblichen Kennzeichen einer „echten“ oder „unechten“ Vertrauensfrage seien aber im Folgenden aufgeführt.
So wird eine Verwendung von Art. 68 GG als „echt“ bezeichnet, wenn der Bundeskanzler sich der Vertrauensfrage aus dem Grund bedient, den das Grundgesetz eigentlich dafür vorsieht; nämlich der Versicherung des Vertrauens in den Regierungschef (siehe 3.1). In seinem Urteil vom 16. Februar 1983 („Fall Kohl“) betonte das Bundesverfassungsgericht noch ausdrücklich, dass Vertrauen im Sinne von Art. 68 GG „nicht im umgangssprachlichen Sinne definiert sei, sondern als Zustimmung zu Person und Programm des Bundeskanzlers.“ Demnach darf die Vertrauensfrage nur gestellt werden, wenn der Bundeskanzler begründete Zweifel daran hat, dass die Mehrheit des Bundestages seine Politik unterstützt. „Dadurch muss seine Handlungsfähigkeit so stark beeinträchtigt sein, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag.“ Verdeutlicht werden kann die „Echtheit“ der Vertrauensfrage, wenn sie mit einer Sachfrage oder einem Gesetzesentwurf verbunden wird.
Die unechte Vertrauensfrage zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass der sie stellende Bundeskanzler erreichen möchte, dass sie eine Mehrheit negativ beantwortet, so dass das Parlament aufgelöst werden kann und es zu Neuwahlen kommt. Das ist insofern problematisch, da die Regierung keine Gestaltungsmöglichkeiten bei der Dauer der Parlamentsperiode haben darf, die nach Artikel 39 GG auf vier Jahre festgesetzt ist. Eine klar fingierte Vertrauensfrage wäre daher verfassungswidrig. Unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen kann das Bundesverfassungsgericht jedoch eine „unechte“ Vertrauensfrage billigen, etwa wenn nach eingehender Prüfung eine schwerwiegende Regierungskrise vorliegt, in der die Politik des Kanzlers nicht mehr zu Ausführung kommen kann.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung stellt die Vertrauensfrage von Gerhard Schröder im Jahr 2005 dar und führt in die zentrale Problemstellung ein, ob der Artikel 68 GG noch seine ursprüngliche Funktion erfüllt oder für Neuwahlen instrumentalisiert wird.
2. Ursprünge der Vertrauensfrage: Dieses Kapitel erläutert die historischen Lehren aus den Instabilitäten der Weimarer Republik, die zur Einführung des konstruktiven Misstrauensvotums und der Vertrauensfrage im Grundgesetz führten.
3. Artikel 68 GG – Die Vertrauensfrage: Hier werden die verfassungsrechtliche Definition des Artikels, die Handlungsoptionen des Kanzlers nach einer negativen Abstimmung sowie die begriffliche Unterscheidung zwischen echter und unechter Vertrauensfrage dargelegt.
4. Echt oder unecht? – Die Historie der Vertrauensfrage in der Bundesrepublik: Dieser Hauptteil analysiert chronologisch die fünf Vertrauensfragen in der Geschichte der Bundesrepublik (Brandt 1972, Schmidt 1982, Kohl 1982, Schröder 2001, Schröder 2005) hinsichtlich ihrer politischen Intention.
5. Diskussion: Das Kapitel reflektiert die Kritik an der Vertrauensfrage und erörtert die Debatte über ein mögliches Selbstauflösungsrecht des Bundestages unter Abwägung der Vor- und Nachteile.
6. Resümee: Die Schlussbetrachtung kommt zu dem Ergebnis, dass die Vertrauensfrage zwar nicht gestrichen werden sollte, aber eine künftige Instrumentalisierung zur Umgehung der Parlamentsperiode durch das Bundesverfassungsgericht strenger sanktioniert werden muss.
Schlüsselwörter
Artikel 68 GG, Vertrauensfrage, Grundgesetz, Bundeskanzler, Neuwahlen, Parlamentsauflösung, Konstruktives Misstrauensvotum, Weimarer Verfassung, Politische Instabilität, Bundesverfassungsgericht, Selbstauflösungsrecht, Regierungskrise, Parlamentarismus, Handlungsfähigkeit, Demokratie
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Funktion und Anwendung von Artikel 68 des Grundgesetzes (Vertrauensfrage) und untersucht, inwieweit das Instrument in der Geschichte der Bundesrepublik zweckentfremdet wurde.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Zentrum stehen die verfassungsrechtlichen Grundlagen, die historische Entwicklung seit Weimar sowie die politische Debatte über die Legitimität von vorgezogenen Neuwahlen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, kritisch zu bewerten, ob die Vertrauensfrage als Instrument zur Disziplinierung der Regierungsmehrheit oder als unzulässiges Mittel zur Erzielung von Neuwahlen verwendet wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen und politikwissenschaftlichen Analyse von Verfassungsnormen, Kommentaren, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Auswertung historischer Plenarprotokolle und Medienberichte.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den fünf bisherigen Anwendungen der Vertrauensfrage in Deutschland und differenziert zwischen „echten“ und „unechten“ Fällen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Artikel 68 GG, Vertrauensfrage, „echte“ vs. „unechte“ Anwendung, Parlamentsauflösung und die Frage nach einem ergänzenden Selbstauflösungsrecht des Bundestages.
Was unterscheidet eine „echte“ von einer „unechten“ Vertrauensfrage?
Eine „echte“ Vertrauensfrage dient der Versicherung des Vertrauens der Regierungsmehrheit in die Politik des Kanzlers. Eine „unechte“ Vertrauensfrage ist hingegen strategisch darauf angelegt, eine Niederlage herbeizuführen, um Neuwahlen zu ermöglichen.
Wie bewertet der Autor die Rolle des Bundesverfassungsgerichts?
Der Autor kritisiert, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Urteile, insbesondere seit dem Fall Kohl 1983, dem Bundeskanzler einen zu großen Spielraum bei der Interpretation seiner politischen Handlungsfähigkeit eingeräumt hat, was den Missbrauch der Vertrauensfrage begünstigte.
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- Patrick Kreitz (Author), 2005, Artikel 68 GG - Ein Frage des Vertrauens oder politischen Kalküls?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45945