Geschlecht, Sexualität und Menschenrechte

Zum rechtsethischen Problem der Gleichbehandlung von Menschen mit abweichenden sexuellen Präferenzen


Essay, 2019

32 Seiten, Note: ---


Leseprobe


Inhalt

1. Lebensformen: Ehe, eingetragene Partnerschaft und Familie

2. Rechtsethische Probleme und positiv geltende Rechtsordnung

3. Geschlecht und sexuelle Orientierung in der europäischen Tradition

4. Die Frage nach dem gerechten Verhältnis der Geschlechter

5. Abschließende Überlegungen

Literatur

Dass das Geschlecht des Menschen etwas mit den Fragen nach der Würde des Menschen, nach politischer Freiheit, rechtlicher Gleichheit, ökonomischer Gerechtigkeit und gesellschaftlicher Solidarität zu tun hat, versteht sich nicht von selbst. Angesichts öffentlicher Diskussionen gibt es jedoch einen Bedarf an philosophischer Erörterung durch Klärung der moralischen, rechtlichen und politischen Begriffe. Darüber hinaus müssen auch die sich wandelnden Strukturen der sozialen und kulturellen Umstände einerseits und der moralischen und juridischen Normen andererseits berücksichtigt werden. In der Öffentlichkeit werden Fragen der Gleichstellung von Männern und Frauen in rechtlichen, politischen und ökonomischen Hinsichten seit einigen Jahrzehnten diskutiert. Deutlich weniger im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit standen für einige Zeit die Frage nach der Gleichbehandlung von Menschen mit sexuellen Orientierungen, die von der normalen bipolaren Zuordnung der Geschlechter abweichen. Das sind zwar in erster Linie Homosexuelle, also Lesben und Schwule, in zweiter Linie aber auch Bisexuelle, Transsexuelle und Intersexuelle.

Homosexualität und Bisexualität sind durch eine komplizierte Mixtur aus genetischer Veranlagung und embryonaler Genese, Entwicklung der Sexualität in der Pubertät und Jugend, Entwicklung der Persönlichkeit im Erwachsenenalter und sexuellen Verhaltens-mustern bedingt. Transsexualität eines Menschen liegt vor, wenn jemand zwar körperlich einem bestimmten Geschlecht angehört, aber seinem subjektiven seelischen Erleben zufolge sich (von Kindheit und Jugend an) dem jeweils anderen Geschlecht zugehörig fühlt und deswegen danach strebt, den eigenen Körper seinem empfundenen Geschlecht durch hormonelle und operative Behandlung anzugleichen. Intersexualität eines Menschen liegt vor, wenn, jemand weder genetisch aufgrund seiner Geschlechts-chromosome noch anatomisch aufgrund seiner Geschlechtsorgane noch hormonell aufgrund des Mengenverhältnisses der Geschlechtshormone eindeutig dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Früher sprach man in der Mythologie und Medizin von Hermaphroditen oder auch Zwittern. Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der Transsexualität um eine psychologische Persönlichkeits-störung (Spaltung zwischen Ich-Identität und Leiberleben) und bei der Intersexualität um eine genetisch-organische Störung der sexuellen Differenzierung. Manche, aber nicht alle Betroffene lehnen diese medizinische Sichtweisen mit ihrer impliziten Pathologisierung jedoch ab und vergleichen sie mit der früheren Pathologisierung der Homosexualität.

Im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union und der Erweiterung der politischen Öffentlichkeit durch die modernen Medien kommen nicht gerade wenige Bürger mit politischen Einstellungen zu Fragen der rechtlichen Gleichstellung von Homosexuellen und anderen sexuellen Minderheiten in Berührung, die ihnen als vormodern oder reaktionär erscheinen. Dabei handelt es sich nicht nur um jüngere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Osteuropa, sondern auch um deren Nachbarstaaten, wie z.B. Russland, Weißrussland, Ukraine, Georgien und die Türkei, bei denen es sich weitgehend um autoritär gelenkte Scheindemokratien mit erheblichen Defiziten bei den Bürger- und Menschenrechten handelt. Umgekehrt erscheinen aber auch manchen anderen Bürgern die rechtliche Gleichstellung von Homosexuellen als widernatürlich oder dekadent, wie z.B. in Frankreich und Spanien. Dies zwingt auch viele Menschen und Bürger in Deutschland und anderen Staaten der Europäischen Union zu einer Auseinandersetzung mit ihren Einstellungen und Überzeugungen zu moralischen, rechtlichen und politischen Fragen von Geschlecht und Sexualität sowie von Ehe und Familie, die in den älteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bereits in den letzten Jahrzehnten diskutiert wurden.

Dabei ist kaum zu übersehen, dass die rechtlichen Unterschiede in der Europäischen Union unter anderem auch von den historisch gewachsenen religiösen und kulturellen Überlieferungen der jeweiligen Länder und Völker abhängen. Dabei stehen sich konservative Anhänger des von den meisten Verfassungen garantierten Schutzes der traditionellen Ehe und Familie mit fortschrittlichen Anhängern der rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Lebensgemeinschaften gegenüber. Umstritten sind dabei vor allem das überlieferte Verständnis von Ehe und Familie sowie die Art der angemessenen rechtlichen Gleichstellung von Homosexuellen und Menschen mit anderen, ebenfalls abweichenden sexuellen Präferenzen.1

Eine Teildisziplin der praktischen Philosophie ist die Rechtsphilosophie.2 Diese ist aus dem Naturrechtsdenken der Antike (Platon und Aristoteles, Cicero und Seneca), des Mittelalters (Suarez und de Vitoria) und der Frühen Neuzeit (Grotius, Pufendorf, Thomasius und Wolff) entstanden. Zu den einflussreichsten Naturrechtsdenkern in der Epoche der Aufklärung gehören Locke und Kant. Kant und Hegel transformieren das tradierte Naturrechtsdenken jedoch in ein bürgerliches Vernunftrecht. Maßgeblich für diesen weltanschaulichen Wandel ist vor allem die Erschütterung des geozentrischen Weltbildes der Antike und des Glauben an eine kosmische Ordnung der Natur durch die neuzeitliche Naturwissenschaften bei Kopernikus, Galilei und Newton. Aber auch der christliche Glaube an die wesentliche Differenz zwischen Gott als dem Schöpfer des Himmels und der Erde und seiner Schöpfung der irdischen und kosmischen Natur trägt maßgeblich dazu bei, dass der Glaube, dass man das Rechte und Gute gleichsam der Natur ablesen könne, in der Rechtsphilosophie der Neuzeit allmählich verschwindet. Statt dessen setzt sich die von Hume, Kant und Brentano vertretene Auffassung durch, dass man aus der Wahrnehmung und Erkenntnis von etwas Seiendem alleine nicht herleiten kann, was sein soll oder was getan werden soll. Zur Bestimmung des sittlich Richtigen und Guten angesichts einer bestimmten Situation bedarf es bereits bestimmter Präferenzen und normativer Überzeugungen (Ideale, Prinzipien, Normen und Werte).3

Die neuzeitliche Überwindung des Naturrechtes durch das bürgerliche Vernunftrecht hat jedoch auch fruchtbare Folgen, wie die Deklaration und Etablierung der allgemeinen Menschenwürde und Menschenrechte in den neuen Verfassungen. Die zuerst in der Französischen und der Amerikanischen Verfassung proklamierten Ideale von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit bzw. von Leben, Freiheit und Suche nach Glück sind säkularisierte christliche Ideale. Die Geltung der Allgemeinen Menschenrechte werden nicht mehr durch Berufung auf den Willen Gottes als Schöpfers der Natur und des Menschen begründet, sondern nur noch durch eine Erinnerung an eine gemeinsame angeborene Natur des Menschen, der zufolge alle Menschen grundsätzlich gleich sind. An die Stelle des schöpfungsmythologischen Glaubens der Juden und Christen an einen Schöpfergott und seine ursprüngliche Schöpfung der Welt und des Menschen tritt im säkularisierten Rechtsdenken der Glaube an eine gemeinsame Natur des Menschen als anthropologischer Grundlage für die gleiche Würde aller Menschen. Gleichheit bedeutet hier nicht nur eine angeborene Gleichheit der menschlichen Natur in Bezug auf vitale Grundbedürfnisse, Instinktoffenheit und Verletzlichkeit, sondern auch in Bezug auf die angeborene Veranlagung zum Erwerb von Sprache und Denken, Willensfreiheit und Vernunft.4

Der Glaube an eine gemeinsame menschliche Natur als Grundlage der Rechtsordnung wird dann jedoch im 19. und 20. Jahrhundert durch das Aufkommen und den Einfluss einer Reihe von neuen Weltanschauungen herausgefordert: zuerst durch die Darwinsche Evolutionstheorie, sodann durch die Historisierung der Jurisprudenz in der Historischen Schule (von Savigny), weiterhin durch den Historismus in den Geisteswissenschaften (Dilthey), durch den Marxismus (Marx und Engels) im 19. Jahrhundert sowie durch den Logischen Positivismus (Wittgenstein, Carnap, Schlick, Wiener Kreis, u.a.), die Lebensphilosophie (Nietzsche, Klages, Simmel, u.a.) und den Existenzialismus (Kierkegaard, Camus, Heidegger, Sartre, u.a.) im 20. Jahrhundert.

In Folge dieser dramatischen Erosion des Welt- und Menschenbildes nach der Epoche der Aufklärung geriet die praktische Philosophie mit ihren Bereichen der Allgemeinen Ethik, der Individualethik, der Moral- und Rechtsphilosophie sowie der Politischen Philosophie in den Verdacht des Irrationalen und Ideologischen. Von vielen Seiten kamen heftige Zweifel auf, ob es überhaupt möglich sei, auf diesen Gebieten zu echten Einsichten und Erkenntnissen zu gelangen, die allgemeingültig und gut begründet sind. Trotzdem hat die Praktische Philosophie im letzten Quartal des 20. Jahrhundert nicht nur in England und den USA, sondern auch in Deutschland eine Rehabilitation erfahren (z.B. bei Apel, Habermas, Hoerster, Jonas, Gadamer, Riedel, Wieland, u.a.).5

Ein wichtiges Teilgebiet der zeitgenössischen Rechtsphilosophie ist die Rechtsethik. In der Rechtsethik geht es nicht nur um die politische Durchsetzung der persönlichen und gemeinschaftlichen Einstellungen und Überzeugungen sowie der generativen Weiter-gabe von wandelbaren Lebensstilen oder Lebensformen. Dies würde nämlich nur zu einem permanenten Kulturkampf der verschiedenen Interessengruppen und Parteien führen. Vielmehr geht es um Grundfragen zwischen apriorischer Rechtsphilosophie, empirischer Rechtstheorie und hermeneutischer Rechtsdogmatik.6

Die Rechtsethik setzt das Recht zu Zielen und Werten wie dem der Gerechtigkeit in Beziehung. Sie unterzieht das Recht einer Rechtfertigung bzw. Kritik. Oder anders formuliert: Sie fragt nach dem richtigen Recht. Dabei geht es ihr nicht nur wie der Rechtsdogmatik um die Analyse der impliziten Wertungen des Rechts und um systeminterne Kohärenz und Zweckmäßigkeit der Rechtsnormen, sondern um einen ethischen Maßstab des Rechts, der nicht auf die positiv-rechtliche Regelung beschränkt bleibt.7

In der Rechtsethik geht es also grundsätzlich um die Klärung der Frage, welche positive Gesetzgebung allen Menschen und Bürgern aus guten Gründen als ein richtiges und gerechtes, wenn auch niemals als ein ideales oder vollkommenes Recht zugemutet werden kann, ganz gleich, ob sie von ihm unmittelbar betroffen sind oder nicht. Dazu muss nicht nur ein anhaltender Konflikt der lebendigen Interessen einem tragfähigem und dauerhaften Kompromiss zugeführt werden, sondern er ist auch auf eine möglichst gerechte und überzeugende Art und Weise zu lösen, sodass einem Jeden das Seine zukommen kann.8

1. Lebensformen: Ehe, eingetragene Partnerschaft und Familie

Neben die traditionelle Institution der Ehe als einer vertraglichen Verbindung von Mann und Frau zum Zweck der lebenslangen Partnerschaft ohne Benachteiligung, Abhängigkeit oder Entwürdigung, tritt neuerdings die eingetragene Partnerschaft von Menschen des gleichen Geschlechtes, also von Lesben und Schwulen. Die traditionelle Ehe basiert auf der von der Natur vorgegebenen bipolaren Zuordnung der Geschlechter, die sowohl eine anthropologische Konstante als auch eine biologisch bedingte kulturelle Normalität darstellt. Sie ist also nicht etwa nur eine durch die überlieferte Kultur und Religion gesetzte Normalität, sondern sie hat auch eine natürliche Funktion für die Erzeugung, Erhaltung und Weitergabe des menschlichen Lebens in jeder Gesellschaft und politischen Nation oder Föderation.9

Die eingetragene Partnerschaft hingegen basiert auf den von dieser Normalität abweichenden sexuellen Veranlagungen und Neigungen einzelner Menschen, die jedoch eine ehe-ähnliche Partnerschaft eingehen wollen und deswegen die gesellschaftliche Anerkennung durch ein ehe-ähnliche rechtliche Institution suchen. Das Interesse an der gesellschaftlichen Anerkennung und rechtlichen Institutionalisierung von vormals außerrechtlichen, weniger stabilen und durch relativ hohe Promiskuität geprägten Verbindungen, ist für die persönliche Verbindung und abgesicherte Partnerschaft der beiden Partner nicht nur einer gesellschaftlichen und staatlichen Anerkennung wert, sondern auch zweckmäßig, um eventuelle Benachteiligungen, Abhängigkeiten und Entwürdigungen zu verhindern, die der Selbstachtung und Würde der Partner schaden würden. Außerdem gibt es ein öffentliches Interesse des Gemeinwohls an einem Rückgang der Promiskuität unter homosexuellen Männern, weil diese von Anfang an die wichtigste Risikogruppe bei der Übertragung der HIV-Infektion gewesen sind. Deswegen ist die eingetragene Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, nach dem Vorbild der traditionellen Ehe von einem modernen Rechtsstaat zu befürworten und zu unterstützen, obwohl sie nicht in jeder Hinsicht der traditionellen Ehe als einer Verbindung von Mann und Frau gleichgestellt werden können. Das liegt daran, dass sie nicht die gleiche natürliche Funktion für die Erzeugung, Erhaltung und Weitergabe des menschlichen Lebens in einer bestimmten Gesellschaft und politischen Nation oder Föderation haben kann. Die medizinisch-technisch mögliche Erzeugung von Kindern durch künstliche Befruchtung und Leihmutterschaft – falls sie überhaupt von Rechts wegen erlaubt würde – kann auch in einer offenen Gesellschaft mit einem am Gemeinwohl orientierten öffentlichen Medizinwesen keine gleichwertige Alternative sein, sondern höchstens eine medizinisch indizierte Ausnahme.

Die Einführung einer eingetragenen Partnerschaft von Menschen mit homosexuellen Veranlagungen bzw. Neigungen wird jedoch in konservativen Kreisen immer wieder als eine sittliche Entwertung oder als politische Relativierung der traditionellen Ehe (und Familie) erlebt und beurteilt. Deswegen gilt es die traditionelle Ehe (und Familie) auf eine angemessene Weise zu verstehen und zu fragen, ob nicht ähnlich wichtige sittliche Zwecke auch der eingetragenen Partnerschaft von Menschen mit homosexuellen Veranlagungen bzw. Neigungen zugrunde liegen können. Die traditionelle Ehe kann jedoch gerade nicht nur durch die Absicht der Zeugung von Kindern und damit der Gründung einer Familie verstanden werden, weil sie dann im Falle der Unerfüllbarkeit dieser Absicht aufgrund von Unfruchtbarkeit und damit des Ausbleibens einer Familie automatisch aufgehoben wäre. Die eingetragene Partnerschaft von Menschen mit homosexuellen Neigungen kann hingegen erst gar nicht mit einer solchen Absicht eingegangen werden. Das spricht dann jedoch gar nicht für die sittliche Anstößigkeit oder gar Unrechtmäßigkeit einer solchen partnerschaftlichen Verbindung, sondern vielmehr für die sittliche Notwendigkeit ihrer rechtlichen Gleichstellung in einigen, aber nicht in allen Hinsichten.10

Eine Familie entsteht nach traditionellem Verständnis aus einer ehelichen Verbindung von Mann und Frau, aus der auf eine natürliche Art und Weise durch Zeugung und Geburt von Kindern eine erweiterte Gemeinschaft von Eltern mit einem Kind oder mehreren Kindern hervorgeht, in der die Eltern eine gemeinsame Pflicht zur Erhaltung und Versorgung, Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder haben. Die Kinder haben in der Regel einen rechtlichen Anspruch auf Erhaltung und Versorgung, Erziehung und Ausbildung. Die Eltern haften gewöhnlich so lange für ihre Kinder, bis diese volljährig werden und dann für sich selbst verantwortliche Rechtssubjekte mit eigenen Pflichten und Rechten geworden sind. Damit aus den von den Eltern gezeugten, aufgezogenen und erzogenen Kindern eigenständige und selbstverantwortliche Personen mit einem eigenen moralischen Bewusstsein und bürgerliche Rechtssubjekte mit einer freien Willkür werden, sodass diese Personen dann nicht mehr als bloße Erzeugnisse oder als bloße Produkte der Erziehung ihrer Eltern angesehen werden können, sondern als eigenständige Personen mit eigenen Rechten und Pflichten, bedarf es konventioneller Zäsuren und traditioneller Rituale für den Übergang (rites de passages) aus der Kindheit in die Jugend (Bar Mizwa, Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe, etc.) und aus der Jugend ins frühe Erwachsenenalter (berufliche Ausbildung oder Studium, Wehrdienst oder Zivildienst sowie Verlobung und Heirat) mit seinen staatsbürgerlichen Pflichten und Rechten.

Nun haben sich aufgrund verschiedener sozialer und kultureller Veränderungen die gesellschaftlichen Vorstellungen von Ehe und Familie geändert. Ursächlich dafür sind zu einem Teil die längere Lebensdauer der Menschen, die durch den hygienischen und medizinischen Fortschritt bewirkt wurden, und zum anderen Teil eine vor allem in den Großstädten und Ballungsräumen voranschreitende Pluralisierung der Lebensformen und der Auffassungen über den Sinn und Zweck von Ehe und Familie. Neben die traditionelle Ehe und Familie ist die Patchwork-Familie getreten, die sich aus vormals geschiedenen Elternteilen als neuen Vätern und Müttern mit Kindern aus einer oder beiden früheren Ehen zusammensetzt. Wäre die traditionelle Ehe und Familie für das Verständnis der Institution von Ehe und Familie alleine maßgeblich, dann würde es sich bei der Patchwork-Familie um keine echte Familie handeln, weil eine echte Familie nur eine Familie wäre, in der die beiden Eheleute eigene Kindern zeugen, aufziehen und erziehen. Ein solche Festschreibung des traditionellen Eheverständnisses geht jedoch angesichts der Pflicht zur wechselseitigen Verantwortungsübernahme für neue Partner und deren Kinder gerade an dem sittlichen Sinn und Zweck von Ehe und Familie vorbei, da die traditionelle Ehe und Familie eben auch der Institutionalisierung von Rechten und Pflichten in der Ehe und Familie dienen.

Der von Konservativen erhobene Vorwurf einer Gefährdung der traditionellen Ehe und Familie durch die in einigen, aber nicht allen Hinsichten rechtliche Gleichstellung von Patchwork-Familien von Wiederverheirateten oder von eingetragenen Partner-schaften zwischen Menschen des gleichen Geschlechtes (mit homosexuellen Veranlagungen und Neigungen) vernachlässigt jedoch gerade den praktischen Zweck der Ehe als einer wechselseitigen Partnerschaft und Verantwortungsgemeinschaft und auch den praktischen Zweck der Familie als einer Verantwortungsgemeinschaft für die Geburt, Aufzucht und Erziehung von Kindern, die auch in den Patchwork-Familien erhalten bleiben, weitergeführt und realisiert werden sollen.

Was in den eingetragenen Partnerschaften zwischen Menschen gleichen Geschlechtes entfällt, ist jedoch die für die traditionelle Ehe und Familie wesentliche bipolare Zuordnung der Geschlechter als natürlicher Bedingung der Möglichkeit der Erzeugung von eigenen Kindern. Dies ist ein Grund dafür, die traditionelle Ehe von Männern und Frauen und die eingetragene Partnerschaft von Gleichgeschlechtlichen einerseits sowie die traditionelle Familie, die Patchwork-Familie und die eingetragene Partnerschaft mit Kindern nicht in allen Hinsichten gleichzustellen. Aufgrund der in allen diesen Lebens-formen ähnlichen Erfüllung von wechselseitiger Verantwortung gibt es jedoch gute Gründe für eine rechtliche Gleichstellung in einigen Hinsichten. Dazu muss man keinesfalls leugnen, dass es anthropologische und psychologische Differenzen in den Beziehungen und im Liebesleben der verschiedenen Arten von Paaren gibt. Diese bleibenden Differenzen zu erforschen wäre eine wichtige Aufgabe der empirischen Humanwissenschaften, denn menschliche Gesellschaften haben nur wenig Erfahrung mit den sozialen und psychologischen Auswirkungen von Patchwork-Familien und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Diese empirischen Fragen müssen jedoch von den normativen Frage einer rechtlichen Gleichbehandlung in rechtsstaatlichen Institutionen der Legislative, der Judikative und der Exekutive unterschieden werden.

Die sprachlich abgesetzte juridische Rede von einer ‘eingetragenen Partnerschaft’ (im Unterschied zur umgangssprachlichen Rede von der ‘Homoehe‘ in den Medien) deutet bereits daraufhin, dass der Gesetzgeber sich der Notwendigkeit einer begrifflichen Differenzierung bewusst ist und von bleibenden Differenzen in der Sache ausgeht. Damit wahrt er den auch von der Verfassung her gegebenen bleibenden Respekt vor der traditionellen Ehe und Familie. Die eingetragene Partnerschaft zwischen Lesben und Schwulen wird demzufolge gar nicht sprachlich als ‘Ehe’ deklariert, sodass eine Ehe im engeren Sinne nur eine Partnerschaft ist und bleibt, in der die beiden Eheleute nicht dem gleichen Geschlecht angehören. Außerdem geht es trotz der bleibenden sprachlichen Differenzierung zwischen gleichgeschlechtlicher Partnerschaft und traditioneller Ehe um weitaus wichtigere Dinge als sprachliche Differenzierungen, nämlich um eine weitgehend rechtliche Gleichstellung in so lebenswichtigen Angelegenheiten, wie z.B. im Steuerrecht und Erbrecht, sowie um die partnerschaftlichen Betreuung und Pflege oder auch um das Besuchsrecht von Partnern in Krankenhäusern und schließlich um das Recht auf Bestattung, etc. Eine Gleichstellung in diesen Hinsichten zu verweigern ist weder rechtsethisch vertretbar noch im Hinblick auf das Gemeinwohl zweckmäßig.

[...]


1 Die Betroffenen verwenden gewöhnlich die folgenden umgangssprachlichen Selbstzuschreibungen in der ersten grammatischen Person: Ich bin schwul, lesbisch, bi, ein Hetero, ein Homo, eine Transe, etc.

2 R. Alexy, Die Natur der Rechtsphilosophie, in: W. Brugger, U. Neumann, S. Kirste (Hg.), Rechtsphilosophie im 21. Jahrhundert, Frankfurt a.M.: Suhrkamp 2008, S. 11-25.

3 Vgl. N. Hoerster, Wie lässt sich Moral begründen? München: Beck 2014; Was ist Recht? Grundfragen der Rechtsphilosophie? München: Beck 2006. O. Höffe, Lebenskunst und Moral. Oder: Macht Tugend glücklich? München: Beck 2009, S. 35-48.

4 C. Menke / A. Pollmann, Philosophie der Menschenrechte zur Einführung, Hamburg: Junius 2007, S. 23-70.

5 M. Riedel (Hg.), Rehabilitierung der Praktischen Philosophie. 2 Bände, Freiburg i. Br.: Rombach 1972 / 1974; Norm und Werturteil. Grundprobleme der Ethik, Stuttgart: Reclam 1979; V. Hösle, Die Krise der Gegenwart und die Verantwortung der Philosophie, München: Beck ³1997.

6 A. Kaufmann, W. Hassemer, U. Neumann (Hg.), Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, Heidelberg: C.F. Müller 2004, S. 1-25.

7 D. von der Pfordten, Rechtsphilosophie. Eine Einführung, München: Beck 2013, S. 14-15. Vgl. auch vom selben Autor: Was ist Recht? Eine philosophische Perspektive, in: W. Brugger, U. Neumann, S. Kirste (Hg.), Rechtsphilosophie im 21. Jahrhundert, Frankfurt a.M.: Suhrkamp 2008, S. 50-71.

8 O. Höffe, Gerechtigkeit. Eine philosophische Einführung, München: Beck 2001, S. 9-34.

9 J. Braun, Einführung in die Rechtswissenschaft, Tübingen: Mohr-Siebeck 2007, 2. Teil: Die Rechtsordnung. § 16 Die Familie. S. 200-213.

10 Vgl. I. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Metaphysik der Sitten. Erster Teil. Das Privatrecht: Das Eherecht §§ 23-27, Hamburg: Meiner 1986, S. 93-94.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Geschlecht, Sexualität und Menschenrechte
Untertitel
Zum rechtsethischen Problem der Gleichbehandlung von Menschen mit abweichenden sexuellen Präferenzen
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Philosopisches Seminar)
Veranstaltung
---
Note
---
Autor
Jahr
2019
Seiten
32
Katalognummer
V459493
ISBN (eBook)
9783668896727
ISBN (Buch)
9783668896734
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Geschlecht Sexualiät Grundrechtee
Arbeit zitieren
Dr. Ulrich W. Diehl (Autor:in), 2019, Geschlecht, Sexualität und Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/459493

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