Am 18. Juli 1998 endete die Konferenz der Vereinten Nationen in Rom, bei der die Gründung eines ständig eingerichteten internationalen Strafgerichtshofes beschlossen wurde.
Die Forderung nach einem solchen Gerichtshof geht auf das vorige Jahrhundert zurück. Bereits 1872 hatte der Schweizer Gustave Moynier unter dem Eindruck der im deutsch-französischen Krieg von 1870/71 begangenen Grausamkeiten den ersten förmlichen Vorschlag zur Errichtung eines solchen internationalen Strafgerichtshofes unterbreitet. Im Zeitalter der Nationalstaaten und des ausgeprägten Souveränitätsdenkens hatte dieser Vorschlag jedoch lange Zeit keine Chance.
Dieses Werk soll einen Einblick in die Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit - von den ad-hoc Gerichtshöfen zu dem fest eingerichteten Gerichtshof in Den Haag - geben.
Inhaltsverzeichnis
A. Historische Entwicklung des Völkerstrafrechts – der Weg von Nürnberg nach Den Haag
B. Das Kriegsverbrechertribunal von Nürnberg (IMT)
I. Rechtsgrundlage des IMT
II. Kritik am Gerichtshof
C. Die Kriegsverbrechertribunale der Vereinten Nationen
I. Der ad hoc – Gerichtshof in Jugoslawien (ICTY)
1. Die Entwicklung bis hin zur Errichtung des ICTY
2. Rechtsgrundlagen des ICTY
3. Kompetenzen des ICTY
4. Fazit
II. Der ad- hoc- Gerichtshof in Ruanda (ICTR)
1. Die Entwicklung bis hin zur Errichtung des ad hoc – Gerichtshofes in Ruanda
2. Rechtsgrundlagen des ICTR
3. Kompetenz des Gerichtes
4. Fazit
D. Der Internationale Strafgerichtshof (ICC, IStGH)
I. Funktion des IStGH
II. Zuständigkeit
1. Persönliche Zuständigkeit
2. Der Gerichtsbarkeit des Statuts unterliegende Verbrechen
3. Zeitliche Zuständigkeit
4. Formelle Zuständigkeit bzw. Gerichtsbarkeit des IStGH
4.1. Art. 12 IStGH – Statut
4.2. Die „Trigger Mechanisms“
4.2.1. Staatenklage
4.2.2. Überweisung durch den Sicherheitsrat
4.2.3. „Ex officio – Befugnis“ des Anklägers
5. Grundsatz der Komplementarität
III. Beschränkungen der Gerichtsbarkeit
IV. Strafen und deren Ausführung
V. Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
VI. Third party jurisdiction
VII. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die historische Evolution der internationalen Strafgerichtsbarkeit von den Nürnberger Prozessen über die Ad-hoc-Tribunale für Jugoslawien und Ruanda bis hin zur Etablierung des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Dabei steht die Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Zuständigkeitsbereiche sowie der praktischen Herausforderungen bei der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen im Zentrum.
- Historische Entwicklung des Völkerstrafrechts
- Strukturen und Kritik am Nürnberger Militärtribunal
- Mandate und Kompetenzen der UN-Ad-hoc-Tribunale
- Der IStGH: Zuständigkeit, Trigger-Mechanismen und Komplementarität
- Herausforderungen der internationalen Kooperation und staatlichen Souveränität
Auszug aus dem Buch
II. Kritik am Gerichtshof
Dem IMT – Statut ist die fehlende Bestimmtheit der Strafbarkeitsvoraussetzungen und ihre rückwirkende Anwendung vorgeworfen worden. Mit den Straftatbeständen des Verbrechens gegen den Frieden, der Verschwörung und Planung desselben sowie den Verbrechen gegen die Menschlichkeit sei neues Recht geschaffen worden und somit gegen den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege verstoßen worden. Diesen Grundsatz sah der IMT allerdings als moralische „Gerechtigkeitssatz“ an, die den Angeklagten durch ihre vorsätzlichen Völkerrechtsbrüche verwirkt hätten.
Die Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit des Krieges war richtig, die seines Charakters als Verbrechen falsch. Keine Völkerrechtsquelle, weder Verträge noch Staatspraxis, auch nicht die ohnehin schwer fassbaren „Rechtsprinzipien aller zivilisierten Völker“ (auf die sich die Anklageschrift berufen hatte) gaben bis 1939 ein solches Verbrechensverdikt über den Angriffskrieg her – ganz zu schweigen von der individuellen Strafbarkeit seiner Urheber.
Soweit es sich um Verbrechen gegen den Frieden handelt, hat der gegenwärtige Prozess keine gesetzliche Grundlage im internationalen Recht, sondern ist ein Verfahren, das auf einem neuen Strafrecht basiert, einem Strafrecht, das erst nach der Tat geschaffen worden ist.
Lediglich die Völkerrechtswidrigkeit der Kriegsverbrechen war anerkannt. Außerdem wurden bei dem Prozess fast alle „tu quoque“ - Argumente (gleiches Maß für gleichen Tatbestand) ausgeschlossen. Dies widersprach sämtlichen Grundsätzen eines gerechten Verfahrens.
Nur in einem einzigen Fall gelang es der Verteidigung, den tu- quoque- Grundsatz zugunsten der Angeklagten Raeder und Dönitz durchzusetzen. Dies führte dazu, dass der Gerichtshof von vielen Beobachtern als reine Siegerjustiz bezeichnet wurde.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Historische Entwicklung des Völkerstrafrechts – der Weg von Nürnberg nach Den Haag: Gibt einen Überblick über die Anfänge der Bestrebungen zur internationalen Strafgerichtsbarkeit seit dem 19. Jahrhundert bis hin zur Entstehung der Nürnberger Prinzipien.
B. Das Kriegsverbrechertribunal von Nürnberg (IMT): Analysiert die Rechtsgrundlagen des IMT sowie die damit verbundene Kritik, insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf der „Siegerjustiz“ und das Rückwirkungsverbot.
C. Die Kriegsverbrechertribunale der Vereinten Nationen: Untersucht die Rolle der Ad-hoc-Tribunale für Jugoslawien und Ruanda, deren Entstehung, Kompetenzen sowie die Herausforderungen bei der Umsetzung ihrer Mandate.
D. Der Internationale Strafgerichtshof (ICC, IStGH): Detaillierte Darstellung des permanenten Gerichtshofs, seiner Zuständigkeitsbereiche, der Mechanismen zur Einleitung von Verfahren sowie des fundamentalen Prinzips der Komplementarität.
III. Beschränkungen der Gerichtsbarkeit: Erläutert die politischen und rechtlichen Hemmnisse, die den Handlungsspielraum des IStGH einschränken können.
IV. Strafen und deren Ausführung: Beschreibt das Strafmaß und die Durchführungsmodalitäten für verurteilte Personen vor dem IStGH.
V. Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit: Behandelt die Gründe, unter denen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit vor dem Gerichtshof ausgeschlossen sein kann.
VI. Third party jurisdiction: Diskutiert die Problematik der Zuständigkeit bei Angehörigen von Staaten, die dem Statut nicht beigetreten sind.
VII. Fazit: Fasst den IStGH als Meilenstein der Rechtsentwicklung zusammen, betont jedoch die Abhängigkeit von der Kooperationsbereitschaft der Staaten.
Schlüsselwörter
Internationaler Strafgerichtshof, IStGH, Völkerstrafrecht, Nürnberg, ICTY, ICTR, Statut von Rom, Kriegsverbrechen, Völkermord, Komplementarität, Trigger Mechanisms, Völkerrechtswidrigkeit, Siegerjustiz, Internationale Gerichtsbarkeit, Vereinte Nationen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit?
Die Arbeit zeichnet die Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit nach, beginnend bei den historischen Nürnberger Prozessen bis hin zur Etablierung des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die rechtlichen Grundlagen von internationalen Tribunalen, die Evolution vom Ad-hoc-Modell hin zum ständigen Gerichtshof sowie die Spannungsfelder zwischen nationaler Souveränität und internationaler Strafverfolgung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, den historischen Werdegang und die rechtliche Funktionsweise des IStGH unter Berücksichtigung seiner Vorläufermodelle (Nürnberg, ICTY, ICTR) kritisch darzulegen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die auf der Auswertung von Völkerrechtsverträgen, Statuten, Resolutionen und relevanter juristischer Fachliteratur basiert.
Welche Inhalte werden im Hauptteil schwerpunktmäßig behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der Nürnberger Prinzipien, die Mandate der Ad-hoc-Tribunale für Jugoslawien und Ruanda sowie eine detaillierte Prüfung des Römischen Statuts des IStGH, insbesondere hinsichtlich seiner Zuständigkeiten und des Komplementaritätsprinzips.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Die zentralen Schlagworte umfassen Völkerstrafrecht, IStGH, Römische Statut, Komplementarität, Kriegsverbrechen und internationale Gerichtsbarkeit.
Warum wird das Nürnberger Tribunal oft als „Siegerjustiz“ bezeichnet?
Die Arbeit erläutert, dass Kritiker dem Tribunal vorwarfen, rückwirkendes Recht geschaffen zu haben und die Verteidigung durch den Ausschluss von „tu quoque“-Argumenten stark eingeschränkt zu haben, was den Anschein einer einseitigen Gerechtigkeit erweckte.
Was bedeutet das Prinzip der Komplementarität im Kontext des IStGH?
Es besagt, dass der IStGH nur dann tätig wird, wenn nationale Justizsysteme nicht gewillt oder in der Lage sind, die entsprechenden Verbrechen ernsthaft selbst zu verfolgen.
Welche Herausforderung stellt die „Third party jurisdiction“ dar?
Sie thematisiert die rechtlich umstrittene Frage, wie der IStGH mit Staatsangehörigen von Ländern verfahren kann, die das Römische Statut nicht unterzeichnet haben, ohne deren staatliche Souveränität zu untergraben.
Wie bewertet der Autor den aktuellen Stand der internationalen Strafgerichtsbarkeit?
Der Autor sieht den IStGH als bedeutenden Meilenstein an, weist jedoch darauf hin, dass dessen Erfolg maßgeblich von der politischen Kooperationsbereitschaft der Staatenwelt abhängig bleibt.
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- Ines Flesch (Author), 2005, Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45959