Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit - von Nürnberg nach Den Haag


Seminararbeit, 2005

32 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Historische Entwicklung des Völkerstrafrechts – der Weg von Nürnberg nach Den Haag

B. Das Kriegsverbrechertribunal von Nürnberg (IMT)
I. Rechtsgrundlage des IMT
II. Kritik am Gerichtshof

C. Die Kriegsverbrechertribunale der Vereinten Nationen
I. Der ad hoc – Gerichtshof in Jugoslawien (ICTY)
1. Die Entwicklung bis hin zur Errichtung des ICTY
2. Rechtsgrundlagen des ICTY
3. Kompetenzen des ICTY
4. Fazit
II. Der Ad- hoc- Gerichtshof in Ruanda (ICTR)
1. Die Entwicklung bis hin zur Errichtung des ad hoc – Gerichtshofes in Ruanda
2. Rechtsgrundlagen des ICTR
3. Kompetenz des Gerichtes
4. Fazit

D. Der Internationale Strafgerichtshof (ICC, ISTGH)
I. Funktion des IStGH
II. Zuständigkeit
1. Persönliche Zuständigkeit
2. Der Gerichtsbarkeit des Statuts unterliegende Verbrechen
3. Zeitliche Zuständigkeit
4. Formelle Zuständigkeit bzw. Gerichtsbarkeit des IStGH
4.1. Art. 12 IStGH – Statut
4.2. Die „Trigger Mechanisms“
4.2.1. Staatenklage
4.2.2. Überweisung durch den Sicherheitsrat
4.2.3. „Ex officio – Befugnis“ des Anklägers
5. Grundsatz der Komplementarität
III. Beschränkungen der Gerichtsbarkeit
IV. Strafen und deren Ausführung
V. Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
VI. Third party jurisdiction
VII. Fazit

Literaturverzeichnis

Lehrbücher:

- Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert, Baden – Baden, 1. Auflage, 1999, Nomos Verlag.
- Digitale Bibliothek 5 Spektrum, Das Urteil von Nürnberg, Directmedia Publishing GmbH, Berlin, o. J.
- eva Wissenschaft, Von Nürnberg nach Den Haag. Menschenrechtsverbrechen vor Gericht - Zur Aktualität des Nürnberger Prozesses, Hamburg, Europäische Verlagsanstalt, 1996.
- Hamburger Institut für Sozialforschung: 200 Tage und 1 Jahrhundert: Gewalt und Destruktivität im Spiegel des Jahres 1945, Hamburg, 1995, Hamburger Edition.
- Ipsen, Völkerrecht, München, 4. Auflage, 1999, C.H. Beck.
- Kimminich, Die Menschenrechte in der Friedensregelung nach dem Zweiten Weltkrieg, Berlin, 1990, Gebr. Mann Verlag.
- Kimminich/Hobe, Einführung in das Völkerrecht, Tübingen/Basel, 7.Auflage, 2000.
- Maier, Nürnberg, Den Haag, Rom - Gemeinsamkeiten und Unterschiede, Rechtsstaatlichkeit und Politik, Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung ; Band 703, München, 2003, VVF Verlag.
- Müller- Ballin, Die Nürnberger Prozesse 1945-1949 Vorgeschichte - Verlauf - Ergebnisse- Dokumente, BZ- Materialien, Band 1, 1995, Bildungszentrum Stadt Nürnberg.
- Niehoff, Die von den internationalen Strafgerichtshöfen anwendbaren Normen des Völkerstrafrechts, Frankfurt am Main, Europäische Hochschulschriften, Reihe 2, Band 2603, 1999.
- Roggemann, Die Internationalen Strafgerichtshöfe: Einführung, Rechtsgrundlage, Dokumente, Berlin, 2.Auflage, 1998, Berlin Verlag Spitz.
- Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, Baden – Baden, 1.Auflage, 2005, Nomos Verlag.

Aufsätze:

- Ambos, Zum Stand der Bemühungen um einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof und ein Internationales Strafgesetzbuch, ZRP, 1996, S.263ff.
- Ambos, Der neue Internationale Strafgerichtshof - ein Überblick, NJW 1998, S.3743.
- Ambos, 14 examensrelevante Fragen zum neuen Internationalen Strafgerichtshof, JA 1998, S.988ff.
- Ferencz, A Prosecuter’s Personal Account: From Nuremberg to Rome, Journal of International Affairs, 52 (1999), S.455ff.
- Geyer, US-Kongress droht Niederlanden mit Invasion, Spiegel Online, 12.06.2002 :
http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,200430,00.html
- Graefrath, Jugoslawientribunal – Präzedenzfall trotz fragwürdiger Rechtsgrundlage, NJ 1993, 433ff.
- Graefrath, Jugoslawien und die internationale Strafgerichtsbarkeit, S.295 - 324 in: Hankel/Stuby, Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen, 1995, Hamburg, Hamburger Edition.
- Hafner, A response to the american view as presentes by Ruth Wedgwood, EJIL 10 (1999), S.108ff.
- Hankel, Die Gacaca-Justiz, Freitag, 02.04.2004:
http://www.freitag.de/2004/15/04150802.php .
- Hollweg, Das neue Internationale Tribunal der UNO und der Jugoslawienkonflikt – Testfall für die humanitäre Weltordnung, JZ 1993, S.980ff.
- Irmscher, Das Römische Statut für einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof, Kritische Justiz, 1998, S.472ff.
- Johnson, The International Tribunal for Ruanda, RIDP 1996, S.211ff.
- Kindt, Die USA und der Internationale Strafgerichtshof, Kritische Justiz 2002, 417ff.
- La Haye, The Jurisdiction of the International Criminal Court : Controversies over the preconditions for exercising it’s juridiction, NILR XLVI (1999), S.1ff.
- Lahiri, Explanation of vote on the adoption of the Statute of the International Criminal Court, 17.07.1998 :
http://www.un.org/icc/speeches/717ind.htm .
- von Lucius, Dorfgerichte gegen Völkermord, FAZ vom 06.03.2000,Nr.55, S.7.
- Meron, International Criminalization of Internal Atrocities ,AJIL 89 (1995), S.554ff.
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- Metzl, Rwandan Genocide and the international law of radio jamming, AJIL 91 (1997), S.628ff.
- Philips, The International Criminal Court Statute: Jurisdiction
and Admissibility Criminal Law Forum 10 (1999), 61ff.
- Roggemann, Der Internationale Strafgerichtshof der Vereinten Nationen von 1993 und die Balkanverbrechen, ZRP 1994, S.297ff.
- Roggemann, Der Ständige Internationale Strafgerichtshof und das Statut von Rom, NJ 1998, S.505ff;
- Rosenberg, Die Welt gegen Kovacevic, Die Zeit, 1998, Nr. 26. http://www.zeit.de/archiv/1998/26/199826.kovacevic_.xml .
- Schmalenbach, Die Auslieferung mutmaßlicher deutscher Kriegsverbrecher an das Jugoslawientribunal, ADV 36 (1998), S.285ff.
- Seidel/Stahn, Das Statut des Weltstrafgerichtshofes – Ein Überblick über Entstehung, Inhalt und Bedeutung, JURA 1999, S.14ff.
- Tomuschat, Von Nürnberg nach Den Haag, Die Friedenswarte 70 (1995), S.143ff.
- Wedgwood, The International Criminal Court: An american View, EJIL 10 (1999), S.93ff.
Kommentare:
- Triffterer – Williams, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court: Observers’ Notes, Article by Article, Baden – Baden, 1.Auflage, 1999, Nomos Verlag.
Internet:
- Akayesu Urteil:
http://www.ictr.org/default.htm .
- Aktueller Stand der Ratifikationen: http://untreaty.un.org/ENGLISH/bible/englishinternetbible/partI/chapterXVIII/treaty10.asp .
- Der Gerichtsbarkeit des Statuts unterliegende Verbrechen:
http://www.igfm.de/IStGH/faqde.htm .
- Entwurf eines Internationalen Strafgesetzbuches (1954):
http://www.un.org/law/ilc/texts/offra.htm .
-
- Historische Entwicklung der Idee eines Internationalen Strafgerichtshofs:
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/voelkerrecht/istgh/hintergrund_html#2 .
- Kodifikation der Nürnberger Prinzipien (1950):
http://www.un.org/law/ilc/texts/nurnfra.htm .
- Resolution 95 (I): http://daccessdds.un.org/doc/RESOLUTION/GEN/NR0/033/46/IMG/NR003346.pdf?OpenElement .
- Resolution 808:
http://daccessdds.un.org/doc/UNDOC/GEN/N93/098/21/IMG/N9309821.pdf?OpenElement .
- Resolution 827:
http://www.un.org/icty/basic/statut/S-RES-827_93.htm .
- Resolution 955:
http://daccessdds.un.org/doc/UNDOC/GEN/N95/140/97/PDF/N9514097.pdf?OpenElement .
- Resolution 1422:
www.un.org/news/press/docs/2002/sc7450.doc.htm .
- Resolution 3314:
http://daccessdds.un.org/doc/RESOLUTION/GEN/NR0/739/16/IMG/NR073916.pdf?OpenElement .
- Statut ICTR :
http://www.ictr.org/ENGLISH/basicdocs/statute/2004.pdf .
- Statut ICTY:
http://www.un.org/icty/legaldoc/index.htm .
- Statut von Rom
www.un.org/law/icc/statute/romefra.htm .
- Tadić Urteil:
http://www.un.org/icty/cases/jugemindex-e.htm .
- UN General Assembly Resolution 44/39: http://www.un.org/documents/ga/res/44/a44r039.htm .

A. Historische Entwicklung des Völkerstrafrechts – der Weg von Nürnberg nach Den Haag

Die Forderung nach einem internationalen Strafgerichtshof geht auf das vorige Jahrhundert zurück. Bereits 1872 hatte der Schweizer Gustave Moynier unter dem Eindruck der im deutsch – französischen Krieg von 1870/71 begangenen Grausamkeiten den ersten förmlichen Vorschlag zur Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofes unterbreitet. Im Zeitalter der Nationalstaaten und des ausgeprägten Souveränitätsdenkens hatte dieser Vorschlag jedoch lange Zeit keine Chance.[1]

Die Grauen des 1.Weltkrieges und die massiven Verstöße gegen das vor allem in den Haager Landkriegsabkommen von 1899 und 1907 niedergelegte Kriegsvölkerrecht führten nach dem Ende der Feindseligkeiten zu einer Reaktivierung der von Moynier ins Spiel gebrachten Idee einer internationalen Strafgerichtsbarkeit.

Gem. Art. 227 des Versailler Friedensvertrags[2] sollte der deutsche Kaiser Wilhelm II. für die Auslösung des 1.Weltkriegs wegen Kriegsverbrechens vor einem internationalen Tribunal zur Rechenschaft gezogen werden. Die Entscheidungen des Gerichts sollten nach Art. 227 Versailler Vertrag jedoch nicht auf der Grundlage des Völkerrechts im heutigen Sinne getroffen werden, sondern nach „erhabenen Grundsätzen der internationalen Politik“ mit Rücksicht auf bindende Verpflichtungen aus internationalen Zusicherungen und der „internationalen Moral“ (Art. 227 III Versailler Vertrag).

Der Gerichtshof sollte also kein juristisches, sondern eher ein politisches Instrument darstellen.[3]

Diese Bemühungen scheiterten jedoch an der Weigerung der Niederlande, den dorthin ins Exil geflüchteten Wilhelm II. auszuliefern.[4]

Daneben sahen die Art.228 ff. Versailler Vertrag die Befugnis der alliierten und assoziierten Mächte vor, deutsche Staatsangehörige, die wegen Verstoßes gegen die „Gesetze und Gebräuche des Krieges“ angeklagt wurden, vor ihrem Militärgerichtshof abzuurteilen. Die Anwendung der Art. 228 ff. Versailler Vertrag scheiterte jedoch an dem massiven Widerstand aus allen gesellschaftlichen Schichten quer durch alle politischen Lager in Deutschland.

Da sich die deutsche Reichsregierung bereit erklärt hatte, Verfahren gegen mutmaßliche Kriegsverbrecher vor dem Reichsgericht durchzuführen, gaben die Alliierten letztlich dem massiven Druck nach. Nur unter dem Vorbehalt jedoch, bei unbefriedigendem Verlauf der Prozesse auf die Art. 228 ff. Versailler Vertrag zurückzugreifen.[5]

Somit blieb die Errichtung des ersten internationalen ad hoc – Strafgerichtshofs 1945 den Alliierten vorbehalten.

In der so genannten Moskauer Erklärung vom 01.11.1943 einigten sich die USA, Großbritannien und die Sowjetunion auf eine justitielle Lösung bezüglich des Umgangs mit den Verantwortlichen für die unter dem

Nazi – Regime begangenen Verbrechen.

Im Londoner Viermächteabkommen vom 08.08.1945 beschlossen die USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse und das Statut des Internationalen Militärgerichtshofes.

Die Grundlagen der Nürnberger Verfahren, das Londoner Statut[6] bzw. die „Nürnberger Prinzipien“, wurden nie direkt in das Völkerstrafrecht umgesetzt. Am 11.12.1946 wurden die Prinzipien lediglich mittels der Resolution 95 (I)[7] bestätigt, wodurch jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit geschaffen wurde.

Am 09.12.1948 bestätigte die UN – Generalversammlung die neu geschaffene Völkermordkonvention[8], die Anfang 1951 in Kraft trat. In ihr wurde verbindlich festgelegt, dass Völkermord ein Verbrechen nach Völkerrecht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sich alle Signatarstaaten verpflichten. Im weiteren Verlauf beauftragte die UN – Generalversammlung die ILC (=International Law Commission) damit, die Grundsätze der Rechtssprechung des Nürnberger Militärgerichtshofs auszuformulieren und auf dieser Grundlage ein Strafgesetzbuch für Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu schaffen. Diese Kodifikation der „Nürnberger Prinzipien“ wurde 1950 abgeschlossen.[9] Des Weiteren hatte ein Sonderausschuss der Generalversammlung bereits den Entwurf eines Status eines Internationalen Strafgerichtshofes erarbeitet. 1954 wurde ferner der geforderte Entwurf eines Internationalen Strafgesetzbuchs der Generalversammlung vorgelegt.[10]

Aufgrund der politischen Situation des kalten Krieges war die praktische Umsetzung und Weiterentwicklung jedoch stark beeinträchtigt. Die Generalversammlung konnte keinen Konsens hinsichtlich des Begriffs der Aggression, als auch der Errichtung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit finden.[11]

Die Definition der Aggression erfolgte erst im Jahre 1974 durch die Generalversammlung in der Resolution 3314.[12]

Im Wendejahr 1989 rief der damalige Premierminister von Trinidad und Tobago, Robinson, in der UN – Generalversammlung um Hilfe bei der Eindämmung des internationalen Drogenhandels. Als Reaktion hierauf beauftragte die Generalversammlung das ILC, die Frage der Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofes wieder aufzunehmen.[13] 1994 legte die ILC dann der Generalversammlung den Entwurf eines Status für einen Internationalen Strafgerichtshof vor (ILC Draft Statute), dessen Zuständigkeit über die Nürnberger Tatbestände hinausging und auch Terrorismus und Drogenkriminalität umfasste.[14]

Im Jahr 1996 schloss die ILC ihre Arbeiten am Entwurf eines Strafgesetzbuches für Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit („Draft Code of Crimes against the Peace and Security of Mankind“) ab.

In der folgenden Zeit, bis zur Eröffnung der Internationalen Staatenkonferenz in Rom zur Schaffung eines Weltstrafgerichtes im Juli 1998, erfolgte eine Phase der Überarbeitung des Entwurfs für ein Statut für den Internationalen Strafgerichtshof.

Darüber hinaus beschleunigte die Errichtung der „ad hoc – Tribunale“ für das ehemalige Jugoslawien (ICTY, 1993) und Ruanda (ICTR, 1994) durch den Weltsicherheitsrat den Kodifikationsprozess.

Vom 15.06. bis 17.07.1998 wurde schließlich eine Diplomatische Bevollmächtigungskonferenz in Rom abgehalten, bei welcher 160 Staaten, 17 zwischenstaatliche Organisationen sowie 250 Nichtregierungsorganisationen beteiligt waren. Nach zähen und langwierigen Verhandlungen wurde am 17.07.1998 das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs[15] angenommen, und somit der Grundstein für das erste unabhängige ständige Strafgericht der internationalen Staatengemeinschaft gelegt. 120 Staaten hatten für den Text gestimmt, sieben dagegen, 21 Staaten hatten sich enthalten. Abgelehnt wurde das Statut von einer ungewöhnlichen „Koalition“, bestehend aus den USA, China, Irak, Israel, Jemen, Katar und Libyen.

Deutschland hat das Römische Statut „mit Bedacht am 10.12.1998, dem 50. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, unterzeichnet“[16] und am 11.12.2000 als 25. Vertragsstaat auch ratifiziert.[17]

Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rom – Statuts war gemäß Art.126 IStGH – Statut dessen völkerrechtlich bindende Annahme durch mindestens sechzig Staaten. Zurzeit sind 97 Staaten Vertragspartner des Status.[18]

Diese Zahl wurde am 11.04.2002 erreicht, so dass am 01.07.2002 das Rom – Statut in Kraft treten konnte.

B. Das Kriegsverbrechertribunal von Nürnberg (IMT)

I. Rechtsgrundlage des IMT

Der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg basierte auf vertraglichem Völkerrecht und kriegsrechtlichem Besatzungsrecht.[19]

Das Statut für das Tribunal war als Anhang des Londoner Abkommens vom 08.11.1945 Bestandteil des Vertrages zwischen den vier Siegermächten des 2. Weltkrieges. Diesem Abkommen, welches die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achsenmächte zum Inhalt hatte, traten noch vor Beendigung der Verfahren in Nürnberg weitere 19 Staaten bei.[20]

Die hier verfolgten Tatbestände waren als Grundschema bereits im Bericht der von der Pariser Friedenskonferenz eingesetzten Sonderkommission vom 23.09.1919 enthalten. Aufgeführt werden darin Handlungen, welche einen Krieg provoziert oder begleitet haben, Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Kriegs, sowie Verletzungen der Gesetze der Humanität.[21]

Eine zeitliche Zuständigkeit nannte das Statut nicht; tatsächlich abgeurteilt wurden dann aber nur Taten zwischen 1935 und 1945. Die sachliche Zuständigkeit beschränkte sich auf drei Tatbestände: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[22]

Eröffnet wurde der Prozess gegen die 22 führenden Repräsentanten des Nationalsozialismus am 20.11.1945 in Nürnberg.[23]

II. Kritik am Gerichtshof

Dem IMT – Statut ist die fehlende Bestimmtheit der Strafbarkeitsvoraussetzungen und ihre rückwirkende Anwendung vorgeworfen worden. Mit den Straftatbeständen des Verbrechens gegen den Frieden, der Verschwörung und Planung desselben sowie den Verbrechen gegen die Menschlichkeit sei neues Recht geschaffen worden und somit gegen den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege verstoßen worden. Diesen Grundsatz sah der IMT allerdings als moralischen „Gerechtigkeitssatz“ an, den die Angeklagten durch ihre vorsätzlichen Völkerrechtsbrüche verwirkt hätten.[24]

Die Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit des Krieges war richtig, die seines Charakters als Verbrechen falsch. Keine Völkerrechtsquelle, weder Verträge noch Staatspraxis, auch nicht die ohnehin schwer fassbaren „Rechtsprinzipien aller zivilisierten Völker“ (auf die sich die Anklageschrift berufen hatte) gaben bis 1939 ein solches Verbrechensverdikt über den Angriffskrieg her – ganz zu schweigen von der individuellen Strafbarkeit seiner Urheber.[25]

Soweit es sich um Verbrechen gegen den Frieden handelt, hat der gegenwärtige Prozess keine gesetzliche Grundlage im internationalen Recht, sondern ist ein Verfahren, das auf einem neuen Strafrecht basiert, einem Strafrecht, das erst nach der Tat geschaffen worden ist.[26]

Lediglich die Völkerrechtswidrigkeit der Kriegsverbrechen war anerkannt.[27]

Außerdem wurden bei dem Prozess fast alle „tu quoque“ - Argumente (gleiches Maß für gleichen Tatbestand) ausgeschlossen. Dies widersprach sämtlichen Grundsätzen eines gerechten Verfahrens.

Nur in einem einzigen Fall gelang es der Verteidigung, den tu- quoque- Grundsatz zugunsten der Angeklagten Raeder und Dönitz durchzusetzen.

Dies führte dazu, dass der Gerichtshof von vielen Beobachtern als reine Siegerjustiz bezeichnet wurde.

Eine Bemerkung des englischen Gerichtsvorsitzenden Sir Lawrence unterstützt diese Auffassung eines Teils der Öffentlichkeit:

„Und übrigens sitzen wir nicht darüber zu Gericht, ob andere Mächte Völkerrechtsbrüche begangen haben oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen. Wir verhandeln hier darüber, ob diese Angeklagten solche Dinge begangen haben“[28]

Das Nürnberger Tribunal hatte rechtlich gesehen keine Berechtigung, einen Prozess in solchen Ausmaßen zu führen. Der daraus resultierende Verstoß gegen das völkerrechtliche Rückwirkungsverbot lässt sich mit Ausnahme der Kriegsverbrechen für alle Tatbestandsgruppen nachweisen.

Entgegen dieser schon damals lautgewordenen Kritik sind die Prozesse gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem IMT durchgeführt und mit Urteilen abgeschlossen worden

Hans Kelsen hat folgende wahre Schlussfolgerung aus diesem Prozess gezogen: „Nur wenn sich die Sieger demselben Recht unterwerfen, das sie auf die Besiegten anwenden wollen, wird die Idee der Gerechtigkeit unversehrt bleiben.“[29]

C. Die Kriegsverbrechertribunale der Vereinten Nationen

I. Der ad hoc – Gerichtshof in Jugoslawien (ICTY)

1. Die Entwicklung bis hin zur Errichtung des ICTY

Bevor es zu der Errichtung eines permanenten Internationalen Strafgerichtshofes kommen konnte, erforderten die Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien ein Handeln der UNO.

1991 und 1992 erklärten Slowenien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina Unabhängigkeit von der Bundesrepublik Jugoslawien. Daraufhin griff die jugoslawische Volksarmee diese drei Republiken an.

Im Frühjahr 1992 erkannten die EG, die Vereinigten Staaten von Amerika und 30 weitere Staaten Slowenien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina als Staaten an. Spätestens damit weitete sich der innerstattliche Konflikt auf die internationale Ebene aus.

Der Zerfall in Jugoslawien hatte zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und seinen ehemaligen Teilrepubliken Kroatien und Bosnien – Herzegowina geführt.[30]

Ausschlaggebend dafür, dass der Sicherheitsrat ausgerechnet in Jugoslawien aktiv wurde, waren die Berichte von ethnischen Säuberungen unter Rückgriff auf Methoden, die u.a. im Dritten Reich angewandt wurden, wie z.B. Konzentrationslager. Durch die Anwesenheit der Medien wurden diese Bilder der Weltöffentlichkeit zugänglich gemacht. Menschenrechtsorganisationen forderten angemessene Maßnahmen zur Bestrafung der Täter und übten einen solchen Druck auf den Sicherheitsrat aus, dass die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien bald im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses standen und die Mitglieder des Rates zum Handeln gezwungen waren.[31]

[...]


[1] http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/voelkerrecht/istgh/hintergrund_html#2 .

[2] RGBl. 1919, S.981 – 983.

[3] Niehoff, Die von Internationalen Strafgerichtshöfen anwendbaren Normen des Völkerstrafrechts, S.21.

[4] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §12, Rn.3.

[5] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §12, Rn.3.

[6] abgedruckt in: AJIL 39 (1945), Supplement, S.257.

[7] http://daccessdds.un.org/doc/RESOLUTION/GEN/NR0/033/46/IMG/NR003346.pdf?OpenElement .

[8] BGBl. 1954 II, S.730 ff.

[9] http://www.un.org/law/ilc/texts/nurnfra.htm

[10] http://www.un.org/law/ilc/texts/offra.htm

[11] Maier, Nürnberg, Den Haag, Rom, S.15f.

[12] http://daccessdds.un.org/doc/RESOLUTION/GEN/NR0/739/16/IMG/NR073916.pdf?OpenElement .

[13] UN General Assembly Resolution 44/39: http://www.un.org/documents/ga/res/44/a44r039.htm .

[14] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §12, Rn.17.

[15] Sartorius II, Nr.35.

[16] Bundesregierung, Pressemitteilung vom 08.04.2002.

[17] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §13, Rn.2.

[18] aktueller Stand: http://untreaty.un.org/ENGLISH/bible/englishinternetbible/partI/chapterXVIII/treaty10.asp .

[19] Der Nürnberger Prozess, Amtlicher Wortlaut, Bd. XXII, S.523.

[20] Kimminich, Die Menschenrechte in der Friedensregelung nach dem Zweiten Weltkrieg, S.89.

[21] Franz, Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Völkerrecht, S.7.

[22] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §12, Rn.6.

[23] Tomuschat, Friedenswarte 70 (1995) S. 143.

[24] Ahlbrecht, 5. Kapitel, S. 75 ff.

[25] Reinhard Merkel; 200 Tage und ein Jahrhundert; S.126.

[26] Digitale Bibliothek 5: Das Urteil von Nürnberg; S.22.

[27] Ahlbrecht, 5.Kapitel, S. 85.

[28] Reinhard Merkel; 200 Tage und ein Jahrhundert; S.128.

[29] Reinhard Merkel; 200 Tage und ein Jahrhundert; S.130

[30] einen Überblick über die historischen Ursachen des Balkankrieges: Roggemann, Strafgerichtshöfe, S.97 ff.

[31] eva Wissenschaft; Von Nürnberg nach Den Haag; S.58ff

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit - von Nürnberg nach Den Haag
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Note
13
Autor
Jahr
2005
Seiten
32
Katalognummer
V45973
ISBN (eBook)
9783638432641
ISBN (Buch)
9783638882774
Dateigröße
520 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit von Nürnberg nach Den Haag Schwerpunkt: Entwicklung, Funktion und Systematik des IStGH
Schlagworte
Entwicklung, Strafgerichtsbarkeit, Nürnberg, Haag
Arbeit zitieren
Ines Flesch (Autor:in), 2005, Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit - von Nürnberg nach Den Haag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45973

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