Schutz von Erfindungen. Rechtliche Regelungen und betriebsinterne Maßnahmen


Thèse Scolaire, 2017

20 Pages, Note: 1,3

Anonyme


Extrait


1. Notwendigkeit von Erfindungen

2. Rechtliche Regelungen zum Schutz von Erfindungen
2.1 Formale Schutzrechte
2.2 Patent
2.3 (Schutz-)Marken
2.4 Geschmacksmuster
2.5 Urheberrecht
2.6 Gebrauchsmuster

3. Betriebsinterne Maßnahmen zum Schutz von Erfindungen
3.1 Betriebsinterne Maßnahmen
3.2 Personal
3.3 Forschung und Entwicklung
3.4 Marketing

4. Effektivität der Maßnahmen

Literaturverzeichnis

1. Notwendigkeit von Erfindungen

Durch die sich immer mehr ausbreitende Globalisierung wächst der Markt in hohem Maße weiter. Durch die Vernetzung der Menschen und Länder und die Möglichkeit für Kunden, von überall auf der Welt Güter zu konsum- ieren, steigt die Konkurrenz. Deshalb ist es für Unternehmen wichtig, neue Güter auf den Markt zu bringen. Durch diese können sie am Markt beste- hen und wachsen. Um solch eine Erfindung herauszubringen, wird viel Geld und Arbeit benötigt. Daher muss geistiges Eigentum vor Dritten geschützt werden, die nichts zur Entwicklung des Produktes beigetragen haben. Diese sogenannten Raubkopierer wollen sich am Gewinn beteili- gen, indem sie Kopien des Produkts herstellen und diese eigenständig verkaufen. Produktpiraterie ist eine gezielte, massenhafte und mit Gewinnabsicht vorsätzliche Verletzung bestehender Schutzrechte. (En- sthaler, 2009: 211).

Fälscher müssen durch das Kopieren keine Ressourcen mehr in die Forschung und Entwicklung, die Werbung und den Aufbau des Images in- vestieren. (Fussan, 2010: 52) Hierdurch machen sie durch den Verkauf fast nur Gewinn, da nur für die Produktion des Produktes bezahlt werden muss.

Markennachahmung gibt es schon seit Ende des 19. Jahrhunderts. Dem- nach ist das Kopieren und Nachmachen bestehender Sache, kein kom- plett neuer Tatbestand.

Das Besondere und Neue, das die moderne Produktpiraterie mit sich bringt, ist die Quantität der Kopien. (Meister, 1990: 32) Früher wurden nur wenige Luxusartikel kopiert. Heute kann man massenhaft nahezu identis- che Fälschung der verschiedensten Produkte erwerben. (Ensthaler, 2009: 212) Selbst die komplizierteste Technik kann nachgemacht werden.

So müssen Unternehmen ihre Produkte schützen, da sie für Forschung und Entwicklung viele Ressourcen investiert haben.

Dies kann durch verschiedene Maßnahmen geschehen, wobei der gewerbliche Rechtsschutz das wichtigste und am besten durchsetzbare Mittel ist. Hierbei werden durch Gesetze verschiedene Rechte eingesetzt und verteidigt.

Doch auch dieser genügt oft nicht um einen sicheren Schutz durchzuset- zen. Dann müssen Unternehmen auf betriebsinterne Maßnahmen zurück- greifen.

In der folgenden Arbeit soll aufgezeigt werden, welche Regelungen und Maßnahmen Unternehmen nutzen können, um ihre Erfindungen möglichst effizient vor Raubkopierern schützen zu können. Diese Regelungen und deren Wirkung sind in der Arbeit nur auf Deutschland begrenzt, da die Auswirkungen weltweit sehr kompliziert sind und es ein zu breites Spek- trum erreichen würde.

In den zwei Hauptbestandteilen der Arbeit werden die vielen unter- schiedlichen Maßnahmen aufgezählt und näher erklärt. Sowohl rechtlich als auch betriebsintern können Unternehmen viel tun um ihre Erfindungen zu schützen.

Von den rechtlichen Regelungen sollen das Patent, die (Schutz-)Marke, das Geschmacksmuster, das Urheberrecht und das Gebrauchsmuster- recht beleuchtet werden.

Betriebsintern kann an allen Stellen der Wertkette Schutz vor Produktpira- terie geleistet werden. In dieser Arbeit werden die Punkte Personal, Forschung und Entwicklung und Marketing auf Möglichkeiten des Schutzes untersucht.

Zuletzt soll noch die Effektivität der genannten Schutzmaßnahmen analysiert werden. Ob es, trotz viel getätigten Schutzes durch die ver- schiedenen Maßnahmen, trotzdem noch Kopien der Erfindungen gibt.

2. Rechtliche Regelungen zum Schutz von Erfindungen

2.1 Formale Schutzrechte

Formale Schutzinstrumente sind staatliche garantierte Instrumente. Diese geben Innovatoren ein exklusives, in der Regel zeitlich begrenztes Recht auf die Nutzung von verwertungsrelevanten Tatbeständen von Innovation- saktivitäten. (Rammer 2003: 1)

Ein Synonym für formale Schutzrechte sind Ausschließlichkeitsrechte. Sie schließen aus, dass jemand außer dem Erfinder, die Erfindung verwendet oder verkauft. Sie sind als absolutes Recht ausgestaltet, das bedeutet dass sie gegenüber jedem wirken und unabhängig von einseitiger An- erkennung bestehen. (Gräber-Seißinger, 2015: 246f) Ausschließlichkeit- srechte gehören dem Immaterialgüterrecht an. Dieses umfasst auss- chließlich die Verwendung und die Nutzung einer Sache. (Gräber- Seißinger, 2015: 11)

2.2 Patent

Der Erfindungsbegriff bildet die Grundlage für das Patent. Dieser besagt, dass Patente für neue und gewerblich anwendbare Erfindungen erteilt werden. (§1 Patentgesetz) Erfindungen sind patentierbar, wenn sie die materiellrechtlichen Bedingungen und die der Ausführbarkeit erfüllen.

Die materiellrechtlichen Bedingungen geben vor, dass ein Patent erteilt werden kann, sofern eine Erfindung vorliegt, welche neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Eine Erfind- ung ist gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf einem gewerblichen Gebiet hergestellt oder dort benutzt werden kann.

Die Ausführbarkeit enthält die folgenden Bedingungen: Die Erfindung muss in der Patentanmeldung ausreichend offenbart bzw. erklärt sein. Sie muss funktionieren. Der Erfinder muss allerdings nur wissen, wie sie funk- tioniert und nicht warum. Außerdem muss sie wiederholbar sein, der Erfolg der Erfindung darf nicht vom Zufall abhängen. Zuletzt muss die Erfindung fertig sein. Ein Erfinder darf nicht aus Angst, dass die Konkurrenz die In- novation schneller vollendet hat, die Erfindung noch unfertig beim Paten- tamt anmelden. (Hassemer, 2011: 7)

Verschiedene Sachen sind vom Patentschutz ausgeschlossen. Diese werden als sogenannte „Nichterfindungen“ angesehen. Darunter zählen Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen und auch die Wiedergabe von Informatio- nen. Diese „Nichterfindungen“ schließen Dinge vom Schutz aus, die sich an den menschlichen Verstand richten, dessen Wissen erweitern und keinen Gebrauch von den Naturkräften machen und dadurch nichts mit technischem Handeln zu tun haben. (Reichel, 2001: 5)

Angemeldet werden Patente beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA). Die Anmeldung muss verschiedene Dinge enthalten. Zum einen das Antragsformular, welches auf der Internetseite des Deutschen Marken- und Patentamts gefunden werden kann. Zudem müssen die Schutz- beziehungsweise Patentansprüche enthalten sein. Außerdem benötigt es eine für Außenstehende verständliche Beschreibung der Erfindung und, soweit erforderlich, Zeichnungen. (Reichel, 2001: 3) Anmeldungen unterliegen während der ersten 18 Monate der Geheimhal- tung, wodurch sichergestellt wird, dass sich kein Dritter Inhalte der Anmel- dung aneignen kann. (Reichel, 2001: 4)

Bei der Anmeldung des Patents entstehen die ersten Kosten, welche zwischen 40 und 135 Euro liegen. Außerdem fallen Gebühren von 150

Euro für das Prüfungsverfahren und 300 Euro für die Recherche an, die das DPMA vor der Sachprüfung durchführt. (DPMA, Patentgebühren im Überblick, 2016) Patente sind 20 Jahren gültig. Jedoch müssen sie jährlich kostenpflichtig verlängert werden. Wird diese Verlängerung nicht getätigt, verfällt der Schutz. Die ersten zwei Jahren muss nichts bezahlt werden, ab dem drit- ten Jahr fällt allerdings die Jahresgebühr an. Soll das Patent ein weiteres Jahr bestehen, muss die Gebühr wieder bezahlt werden. Zu Beginn sind die Kosten noch relativ gering bei 70 Euro im dritten Jahr, jedoch steigt die Gebühr mit jeder Verlängerung. Nachdem der Patentschutz nach 20 Jahren ausgelaufen ist, wurden 13.170 Euro allein für die Jahresgebühr bezahlt. Doch dies sind nur die Kosten für ein deutsches Patent. Bei einem europäischen Patent belaufen sich die Kosten insgesamt auf min- destens 26.715 Euro bei 20 Jahren. (Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer und Partner: 2015)

2.3 (Schutz-)Marken

Marken schützen Zeichen, welche in der Lage sind, Güter eines Un- ternehmens von denjenigen gleichartigen Gütern anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie dienen außer der Unterscheidung auch der Individual- isierung und der Wiedererkennung eines Guts. (Ensthaler, 2009: 321) Marken stellen sicher, dass ein aufgebauter guter Ruf eines Produkts nicht durch schlechte Nachahmungen und Produktpiraterien zerstört werden kann.(Cornelsen, 2007: 7)

Auch sind Marken essentieller Bestandteil bei der ErschlieBung neuer Markte (Cornelsen, 2007: 8), da der Ruf von einem Markt auf den anderen i.ibertragen werden kann.

Verschiedene Zeichenformen ki:innen als Marke geschutzt werden. Die am haufigsten verwendete Form sind Wi:irter und Wortkombinationen. Hierunter zahlen Einwortmarken, zum Beispiel ,Ford" oder .Fanta", Mehrwortmarken, aber auch Namen, wobei der Name ,Karl Lagerfeld" auch als Marke geschi.itzt ist. Buchstabenkombinationen, Zahlen und Zahlwi:irter und Werbeslogans werden ebenfalls als Wortmarken geschi.itzt. Beispiele fi.lr diese sind ,BMW", ,Pro7" oder ,lch Iiebe es", der Werbeslogan von McDonald's. (Cornelsen, 2007: 18)

Bilder und Syrnbole konnen durch Bildmarken geschi.itzt werden. Beispiele dafOr sind der Apple Apfel oder das Porscheemblem. Bild-Wort-Kombina­ tionen ki:innen auch geschutzt werden. Dies kann isoliert voneinander, der eine Teil als Bildmarken, der andere als Wortmarken, oder gemeinsam sein. In der Praxis wird der isolierte Teil haufiger angewandt. Durch die Verwendung von mehreren Markenformen entsteht ein hoherer Schutzum­ fang. So hat Porsche das Emblem als Bildmarke schutzen lassen, das darunter stehende Wort ,Porsche" als eigene Wortmarke. (vgl. Abbildung 1)

Abb. 1 (Porschelogo) aus urheberrechtlichen Grunden entfernt

Abb. 1: Markenverwendung bei Porsche

Quelle: Eigene Gestaltung

Eine weitere Markenform ist die dreidimensionale Marke. Ein Beispiel hier­ fi.lr ist der Lindt Schokoladenhase.

Außerdem können Farben und Farbkombinationen geschützt werden, solang die eingereichte Farbe genügend Unterscheidungskraft bietet. (En- sthaler, 2009: 324)

Auch Melodien können als Marken geschützt werden. Durch Noten wer- den sie grafisch darstellbar und sind so eintragungsfähig. Beispiele sind die Melodie der Deutschen Telekom AG oder der Jingle von McDonald’s. (Ensthaler, 2009: 323)

Zuletzt sind Zeichen, die über den Tastsinn wahrzunehmen sind, marken- fähig. Hierbei können zum Beispiel Markennamen als Blindenschrift in das Markenregister eingetragen werden. (Cornelsen, 2007: 28)

Die Gebühren für eine Schutzmarke sind, im Vergleich zu den Kosten, die durch potenzielle Schäden durch Nichtbestehen eines Schutzes entstehen können, gering. (Cornelsen, 2007: 8) Bei der Anmeldung fällt eine Gebühr von 300€ an. Diese kann steigen, wenn man eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung haben möchte, zum Beispiel aufgrund drohender Konkur- renz. Hinzu kommt eine Klassengebühr, welche sich auf 200€ beläuft. Außerdem besteht auch hier eine Verlängerungsgebühr, die, nachdem der Schutz nach 10 Jahren ausgelaufen ist, wieder anfällt. Dies jedoch nur, sofern man sich für eine Verlängerung des Schutzes entscheidet. Diese Gebühr kostet alle zehn Jahre 750€. Der Preis bleibt aber gleich und steigt nicht mit jeder Verlängerung, im Gegensatz zu den Patenten. Eingetragen wird der Schutz ins Markenregister der Deutschen Patent- und Marke- namt. (DPMA, 2017: Markengebühren)

2.4 Geschmacksmuster

Das Geschmacksmusterrecht schützt das Design von Sachen. Der Wort- laut der Legaldefinition lautet: „Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.“ (Designgesetz Artikel 1)

Beim Schutz durch das Geschmacksmusterrecht handelt es sich rein um den Schutz des Ästhetischen, also des Aussehens einer Sache. Die Gestaltung muss neu sein und sich von anderen ihrer Art unterscheiden,um geschützt werden zu können. Außerdem muss sie eine Eigenart aufweisen. (§ 2 Abs. 2 und 3 Geschmacksmustergesetz)

[...]

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Schutz von Erfindungen. Rechtliche Regelungen und betriebsinterne Maßnahmen
Note
1,3
Année
2017
Pages
20
N° de catalogue
V459750
ISBN (ebook)
9783668911802
ISBN (Livre)
9783668911819
Langue
allemand
Mots clés
schutz, erfindungen, rechtliche, regelungen, maßnahmen
Citation du texte
Anonyme, 2017, Schutz von Erfindungen. Rechtliche Regelungen und betriebsinterne Maßnahmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/459750

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