Die Jahresabschlussprüfung von großen Kapitalgesellschaften. Auswahl, Bestellung und Aufgaben des Abschlussprüfers


Dossier / Travail, 2018

17 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Anforderungen an die Auswahl des Abschlussprufers
2.1 Pflicht zur Prufung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften durch Abschlussprufer.
2.2 Rechtsformabhangige Kompetenz zur Auswahl des Prufers
2.3 Gesetzliche Ausschlusstatbestande bei der Abschlusspruferauswahl
2.4 Erganzende Auswahlprozessvorschriften fur Untemehmen von offentlichem Interesse

3 Bestellungsprozess des Abschlussprufers
3.1 Kompetenzverteilung bei Wahl und Auflragserteilung
3.2 Uberlegungen zur Auftragsannahme seitens des Prufers

4 Aufgaben im Rahmen der Jahresabschlussprufung
4.1 Betrachtungsweise im Rahmen der Prinzipal-Agent-Theorie
4.2 Prozess und Zielsetzung der Jahresabschlussprufung
4.3 Untemehmensinteme Berichterstattung
4.4 Untemehmensexteme Berichterstattung

5 Zur Zweckhaftigkeit von Joint Audits fur die Rolle des Abschlussprufers

Abkurzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Einleitiiiig

Das nachfolgende Lehrforschungsprojekt widmet sich der Rolle des Wirtschaftsprufers im Rahmen der Jahresabschlussprufung von groBen Kapitalgesellschaften. Besonderes Augenmerk soil dabei u.a. auf den einschlagigen Auswahlprozess gelegt werden, der der Auftragserteilung bei prufungspflichtigen Kapitalgesellschaften vorausgeht.

Gesetzliche Ausschlusstatbestande, bei deren Vorliegen der Abschlussprufer seine Prufungsleistungen zwingend zu versagen hat und erganzende Vorschriften fur sog. PIEs (public interest entities), die diese, gemaB EU-Verordnung zur Abschlussprufung von Untemehmen von offentlichem Interesse, zur Ausschreibung der Prnfungsauftrage verpflichtet, werden naher erlautert.

Auf diesem Auswahlprozess basierend soil anschlieBend der rechtliche Rahmen und die Verteilung der Kompetenzen bei der Wahl und Bestellung des Abschlussprufers, in Abhangigkeit von der Untemehmensrechtsform dargestellt werden. Auch die okonomischen Uberlegungen des Abschlussprufers zur Annahme des Prufungsauftrags hinsichtlich Haftungs- und Reputationsschaden werden angefuhrt.

Im Hauptteil des Lehrforschungsprojekts soil, dem dargelegten Auswahl- und Bestellungsprozess zur Folge, der Ablauf einer Jahresabschlussprufung, von der Prufungsplanung bis zur abschlieBenden Berichterstattung, grob skizziert werden.

Dabei wird auch die agency-theoretische Bedeutung des Abschlussprufers thematisiert, um anhand dieser seine Unabdingbarkeit bei der Uberwachung und Kapitalbeschaffung des Untemehmens abzuleiten. Der Zusammenhang zwischen Bedeutung des Prufers und seinen gesetzlichen Berichterstattungspflichten wahrend der Prufung wird aufgezeigt. Die Doppelrolle des Abschlussprufers bei der Jahresabschlussprufung aus agency-theoretischer Sicht wird herausgearbeitet.

Finalisierend werden mithilfe der gewonnenen Erkenntnisse zur Rolle des Prufers und der damit verknupften zwingenden Unabhangigkeit bei Prufungsleistungen die Chancen von Joint Audits (Gemeinschaftsprufungen) untersucht. Die kritisierende Haltung der groBten Prufungsgesellschaften ggu. Joint Audits soil besonders im Hinblick auf die Berufspflichten des Prufers dahingehend hinterfragt werden, ob diese tatsachlich noch derWahrung offentlicher Interessen dient.derjeweiligen Kapitalgesellschaft unterscheidet.

2 Anforderungen an die Auswahl des Abschlussprufers

2.1 Pflicht zur Prufung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften durch Abschlussprufer

In Deutschland sind gem. § 316 Abs. 1 HGB Jahresabschluss und Lagebericht after Kapitalgesellschaften, die nicht kleine sind, durch einen Abschlussprufer zu prufen. Die nachfolgenden Ausfuhrungen beziehen sich hauptsachlich jedoch nicht ausschlieBlich auf groBe Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB. Eine Prufungspflicht ist gem. §316 HGB fur diese Kapitalgesellschaften anzunehmen. §319 Abs. 1 HGB regelt zudem, dass der Abschlussprufer einer groBen Kapitalgesellschaft nur ein Wirtschaftsprufer sein kann und nicht, wie etwa bei einer mittelgroBen GmbH, ein vereidigter Buchprufer. Der Wirtschaftsprufer soil gem. § 318 Abs.l HGB vor Ende des jeweiligen Geschaftsjahres ausgewahlt werden, auf das sich die Prufung erstreckt, wobei sich das Auswahlverfahren abhangig von der Rechtsform der jeweiligen Kapitalgesellschaft unterscheidet1

2.2 Rechtsformabhangige Kompetenz zur Auswahl des Prufers

Wahrend die zur Auswahl und Bestellung des Abschlussprufers berechtigten Gesellschafter einer GmbH „weitreichenden Gestaltungsspielraum zur Ubertragung dieser Kompetenz auf ein anderes Gremium“,2 im Rahmen des Gesellschaftervertrages besitzen (geregelt in § 45 GmbHG), ist die Auswahl bei einer Aktiengesellschaft Teil eines klar definierten Gesetzesrahmens.

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist bei seiner Uberwachungsaufgabe der Geschaftstatigkeit des Vorstands,3 auch von der Prufung der Rechnungslegung durch den Abschlussprufer abhangig.4 Eine erfolgreiche Auswahl des Prufers ist daher, gerade im Hinblick auf die daraus erwachsende Zusammenarbeit, unerlasslich. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt daher, i.S.d. § 107 Abs. 3 AktG, die Bestellung eines Prufungsausschusses, der sich, neben der kontinuierlichen Uberwachung des Rechnungslegungsprozesses und der intemen Revision, auch der Vorauswahl eines geeigneten und unabhangigen Abschlussprufers annimmt.5 Diese Vorauswahl wird, unter Beachtung der in Abschnitt 2.4 dargelegten zusatzlichen Vorschriften fur Untemehmen des offentlichen Interesses (PIEs), mit Begrundung dem Aufsichtsrat vorgelegt, durch den gem. § 124 Abs. 3 AktG letztendlich, unabhangig davon ob ein Prufungsausschuss bestellt wurde, die Wahlempfehlung fur die Hauptversammlung zu erfolgen hat.6

2.3 Gesetzliche Ausschlusstatbestande bei der Abschlusspruferauswahl

In § 43 Abs. 1 WPO werden die Unabhangigkeit und Unparteilichkeit als einige der grundlegenden Berufspflichten des Wirtschaftsprufers angefuhrt. Als Folge dessen regelt § 49 WPO, dass der Wirtschaftsprufer seine Tatigkeit zwingend zu versagen hat, sollten diese Berufspflichten durch eine mogliche Befangenheit bei der Prufung beeintrachtigt sein.

Dieser berufliche Grundsatz ist bei der Auswahl des Prufers durch die Kapitalgesellschaft zwingend zu beachten, da nur solche Prufer in Frage kommen, die keinen der in den §§ 319, 319a, 319b HGB geregelten Ausschlusstatbestande erfullen. Ausgeschlossen bei der Auswahl sind Prufer, die:

- Gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB ein fmanzielles Interesse an der zu prufenden Kapitalgesellschaft haben- bspw. durch den Anteilsbesitz an ihr selbst oder einer verbundenen Gesellschaft, wobei „sowohl der Umfang als auch die Dauer“ des Besitzes unerheblich sind.7
- Gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB „personelle Verflechtungen“,8 etwa in Form einer Anstellung oder gesetzlichen Vertretung, mit der zu prufenden Gesellschaft bestehen. Ein zeitlicher Mindestabstand zwischen dieser personellen Zugehorigkeit zur Gesellschaft und einer emeuten Prufungstauglichkeit ist bereits mit Inkrafttreten des BilReG 2005 entfallen, obwohl eine ,Cool-off Periode‘ hinsichtlich der Befangenheitsuberlegung weiter erforderlich ist. (mglw. auch > 3 Jahre)9
- Gem. 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB durch mabgebliche Beteiligung an der Rechnungslegung oder bestimmte Beratungsdienstleistungen fur die zu prufende Kapitalgesellschaft tatig war10 und somit durch eine „Selbstprufung“11 u.U. auch eigene Arbeitsbeitrage prufen wurde
- Gem. 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB in einem so erheblichen finanziellen Umfang (30% seines Umsatzes) von dem Mandat der zu prufenden Gesellschaft abhangig ist, dass es zu Einflussnahmen auf die Prufung kommen konnte.

Erganzend ist weiterhin anzufuhren, dass sich diese Kriterien vollumfanglich sowohl auf die bei der Prufung eingesetzten Personen gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 als auch das sog. Netzwerk des Prufers gem. § 319b HGB beziehen. Auf Ehegatten und Lebenspartner des Prufers sind den Bestimmungen des § 319 Abs. 3 Satz 2 HGB zur Folge nur die o.g. Nr. 1-3 anzuwenden. Folglich kann ein Ausschlusskriterium fur den Abschlussprufer auch dann vorliegen, wenn er selbst keinen der Ausschlusstatbestande erfullt. Ein Netzwerk i.S.d. HGB ist dabei eine, unter gemeinsamer Kontrolle stehende bzw. in gemeinsamen Besitz gefuhrte „Kooperation mit Gewinnerzielungs- oder Kostenteilungsabsicht“12

2.4 Erganzende Auswahlprozessvorschriften fur Unternehmen von offentlichem Interesse

Zum Zweck der Verbesserung von Prufungsqualitat und Pruferunabhangigkeit hat die EU 2014 zusatzliche Verordnungen zur Abschlussprufung bei Unternehmen von offentlichem Interesse, sowie eine geanderte Abschlusspruferrichtlinie erlassen.13 Diese verpflichten sog. PIEs - in Deutschland gem. § 319a Abs. 1 HGB, hpts. kapitalmarktorientierte Unternehmen i.S.d. § 264d HGB, sowie CRR-Kreditinstitute und Versicherungen14 - das zu erteilende Prufungsmandat gem. Art. 16 der EU-Verordnung im Rahmen einer transparenten Ausschreibung zu erteilen.

Dabei ist der Ausschreibungsprozess grds. durch den Prufungsausschuss firei zu gestalten, sieht aber einen in mehrere Phasen unterteilbaren Prozess fur die letztendliche Auswahl vor.15

Erste Phase ist dabei die, nach Bekanntmachung der Ausschreibung, zu erfolgende Ausschreibungsvorbereitung, die sich im Wesentlichen mit der zeitlichen Planung und der Festlegung von Auswahlkriterien zur Bewertung der Prufungsvorschlage befasst. Gem. Art. 16 Abs. 3 EU-Verordnung mussen diese diskriminierungsfrei - vor allem im Hinblick auf kleine und mittelstandische Prufungsgesellschaften - in gewichteter Form alien potentiellen Bewerbem zuganglich gemacht werden.16 Innerhalb der zweiten Phase erfolgt eine Aufforderung zur Angebotsabgabe an alle, im Rahmen der festgelegten Kriterien und gesetzlichen Vorschriften, in Frage kommenden Prufungsgesellschaften.17 Gesetzliche Vorschriften sind hier einerseits die Anforderungen an die exteme Pruferrotation, die gem. Art. 17 Abs. 1 EU-Verordnung spatestens nach einer Mandatsdauer von zehn Jahren dazufuhrt, dass das Mandat abgegeben werden muss und andererseits die sog. Cooling-Off Periode. Ausnahmeregelungen, die zur Verlangerung des Mandats fuhren, sind gem. § 318 Abs. la Satz 1 HGB nach dem zehnten Mandatsjahr durch eine offentliche Ausschreibung i.S.d. Art. 16 EU-VO (20 Jahre) oder eine sog. Joint Audit - die Jahresabschlussprufung durch mehrere Gesellschaften18 - (24 Jahre) moglich. Letztere wird auf ihre Zweckhaftigkeit, gemessen an den erlauterten Zielen der EU-VO, weiter in Abschnitt 5 untersucht.

Die zu beachtende Cooling-offPeriode sieht gem. Art. 17 Abs. 3 EU-VO vor, dass der Prufer nach Ablauf der Mandatshochstlaufzeit, innerhalb von vier Jahren, die Abschlussprufung des betreffenden Untemehmens nicht wieder ubemehmen darf.19

Die dritte Phase beinhaltet die Bewertung der von den jeweiligen Prufungsgesellschaften eingereichten, PrufVorschlage anhand der erarbeiteten Auswahlkriterien.20

In der vierten und letzten Phase erfolgt die in Abschnitt 2.3 bereits dargelegte begrundete Empfehlung des Prufungsausschusses an den Aufsichtsrat mit der Besonderheit, dass diese mind, zwei Vorschlage, sowie eine Empfehlung fur den Abschlussprufer zu beinhalten hat.21

Art. 5 Abs. 1 EU-VO erweitert die in Abschnitt 2.3 angefuhrten gesetzlichen Ausschlusstatbestande fur PIEs um eine sog. „Blacklist“22 an beratenden Nichtprufungsleistungen, deren Erbringung durch die Prufungsgesellschaft des PIE verboten ist. Deutschland hat sein EU-Mitgliedsstaatenwahrecht dahingehend ausgeubt, dass gem. § 319a Abs. 1 HGB Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen nur dann verboten sind, wenn sie unmittelbare und nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss haben.23

3 Bestellungsprozess des Abschlussprufers

3.1 Kompetenzverteilung bei Wahl und Auftragserteilung

Im Grundsatz sind gem. § 318 Abs. 1 HGB die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, bzw. bei Konzemabschlussen die Gesellschafter des Mutteruntemehmens, fur die Bestellung des Abschlussprufers verantwortlich. Diese gesetzliche Vorschrift unterstreicht die Haltung des Gesetzgebers, dass die Wahl des Abschlussprufers unabhangig von der Geschaftsfuhrung des zu prufenden Untemehmens zu erfolgen hat.24 Abhangig von der Rechtsform des Untemehmens sind auch andere Gesetze einschlagig. So liegt die Wahlkompetenz fur den Abschlussprufer gem. § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG bei der AG und der KGaA stattdessen bei der Hauptversammlung. Um bei Letzterer die Unabhangigkeit des Prufers sicherzustellen, sind gem. § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG die Komplementare von dem Abschlusspruferwahlrecht ausgenommen.25

Wie in den Abschnitten 2.1 und 2.2 bereits thematisiert, hat der Aufsichtsrat eine Wahlempfehlung an die Hauptversammlung auszusprechen. Letztere istjedoch nicht dazu verpflichtet bei der Beschlussfassung im Sinne dieses Wahlvorschlags zu entscheiden.26 Aktionare konnen gem. § 126 AktG eigene begrundete Wahlvorschlage zur Wahl des Abschlussprufers einbringen, welche von dem Untemehmen, unter Beachtung der entsprechenden Frist, den restlichen Aktionaren bekanntgemacht werden muss.

1st die Entscheidung fur einen Prufer im Rahmen der zu beachtenden Vorgaben an das Auswahl- und Beschlussverfahren getroffen worden, so sieht § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB eine unverzugliche Auftragserteilung durch die gesetzlichen Vertreter, bzw. bei der AG gem. §111 Abs. 2 Satz 3 AktG durch den Aufsichtsrat vor. Der Aufsichtsrat hat bei der Auftragserteilung nun auch die Moglichkeit sog. Prufungsschwerpunkte festzulegen,27 um seiner Uberwachungsfunktion in verstarkter Weise nachkommen zu konnen.

Wird der Pmfungsauftrag durch den gewahlten Prufer angenommen, so entsteht ein Pmfungsvertrag, der, seitens des Prufers gem. § 318 Abs. 6 HGB nur aus wichtigen Grunden, nicht aber bspw. wegen Meinungsverschiedenheiten bzgl. des Inhalts des Bestatigungsvermerks, gekundigt werden kann.28

3.2 Uberlegungen zur Auftragsannahme seitens des Prufers

Die in Abschnitt 2.3 dargestellten Ausschlussgrunde gem. § 319 HGB werden zwar durch den Gesetzgeber dem Pruferauswahlprozess zugeordnet und sind daher zwingend durch das auftragserteilende Organ der Kapitalgesellschaft zu berucksichtigen, mussen aber auch einer genauen Prufung durch den Beauftragten unterliegen.29 Stellt dieser die Erfullung eines oder mehrerer Ausschlusstatbestande fest, hat dieser zur Wahrung seiner Unbefangenheit bei der Prufung, den Auftrag abzulehnen. Auch wenn keiner der Tatbestande zutrifft, die den Beauftragten von der Prufung gesetzlich ausschliebt, ist dieser nicht zur Annahme des Prufauftrags verpflichtet, sondem wird in freiem Ermessen und unter Berucksichtigung eigener okonomischer Interessen uber die Auftragsannahme entscheiden.30

Der Abschlussprufer muss vor Annahme des Mandats prufen, welches Risiko dieses fur ihn selbst darstellt. Ein Risiko besteht fur ihn nicht nur in Zusammenhang mit der Unzulanglichkeit der eigenen Leistung und den damit verbunden Haftungsrisiken gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB, sondem auch durch die blobe Beziehung zu dem Mandanten.31 Das Vertrauen extemer Adressaten, vor allem der Kapitalmarkte, in die Qualitat der im Rahmen der Abschlussprufung und deren Publizitat erstellten Informationen, ist nur durch die Reputation des Abschlussprufers zu gewahrleisten.32 Dies ist hpts. der Tatsache geschuldet, dass AuBenstehende die Qualitat der Prufung kaum selbst beurteilen konnen und sich insofem auf die, durch wiederholte Vertrauenswurdigkeit gebildete, Reputation des Prufers verlassen.33

Die Qualitat der publizierten Informationen setzt sich It. Weber aber nicht nur aus der Qualitat der Prufung, sondem auch aus der Qualitat der Rechnungslegung zusammen.34

Folglich kann der Abschlussprufer die Qualitat der Publizitat, seinerseits, nur durch die Qualitat der Prufung „in qualitativer und quantitativer Hinsicht in Bezug auf das Prufungspersonal und der eingesetzten technischen Hilfsmittel“35

[...]


1 Reck Bil-Komm/Schmidt/Heinz HGB § 318 Rn. 4

2 Beck Bil-Komm/Schmidt/Heinz HGB §318 Rn. 15

3 Vgl. Wassermann/Rohde (2012) in: DerAufsichtsrat im System der Corporate Governance S. 376

4 Vgl. Velte (2014) S. 69 ff.

5 Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) Rn. 5.3.2

6 Vgl. Wassermann/Rohde (2012) in: DerAufsichtsrat im System der Corporate Governance

7 Selchert(1996),S.71

8 Beck Bil-Komm/Schmidt/Nagel, 11. Aufl. 2018, HGB §319Rn.30

9 Vgl. Koller/Kindler/Roth/Morck/Morck, 8. Aufl. 2015, HGB § 319 Rn. 5

10 Vgl. Selchert(1996),S.73f.

11 Beck Bil-Komm/Schmidt/Nagel, 11. Aufl. 2018, HGB §319Rn.30

12 Koller/Kindler/Roth/Morck/Morck, 8. Aufl. 2015, HGB §319bRn. 2

13 Vgl. Verordnung (EU) Nr.537/2014 uber spezifische Anforderungen an die Abschlussprufung bei Unternehmen von offentlichem Interesse Rz. 1

14 Vgl. IDW Arbeitskreis „Auslegung- und Interpretationsfragen der EU-Regulierung“ (2018) S. 11

15 Vgl. IDW Arbeitskreis „Corporate Governance und Gesellschaftsrecht (2018) Rn. 27 f.

16 Vgl. Emst& Young (2016): Leitfaden furdenAusschreibungsprozess derAbschlussprufung, S.17

17 Vgl. PwC (2016): Das Auswahlverfahren fur den Abschlussprufer nach neuer EU- Reg., S. 28

18 Vgl. Baumbach/Hopt/Merk, 38. Aufl. 2018, HGB § 322 Rn. 17

19 Vgl. IDW Arbeitskreis „Auslegung- und Interpretationsfragen der EU-Regulierung“ (2018) S. 19

20 Vgl. Emst& Young (2016): Leitfaden furdenAusschreibungsprozess derAbschlussprufung, S. 18f.

21 Vgl. IDW Arbeitskreis „Corporate Governance und Gesellschaftsrecht (2018) Rn. 56

22 Vgl. IDW Arbeitskreis „Auslegung- und Interpretationsfragen der EU-Regulierung“ (2018) S. 45

23 Vgl. KPMG (2016): EU Audit Reform und Abschlussprufungsreformgesetz, S. 14 f.

24 Vgl. Marten, Quick, Ruhnke (2011) S. 232

25 Vgl. MuKoBilanzR/Bormann, 1. Aufl. 2013, HGB § 318 Rn. 14

26 Vgl. MuKoHGB/Ebke, 3.Aufl. 2013, HGB §318Rn.4

27 Vgl. Velte (2014) S. 69

28 Vgl. Koller/Kindler/Roth/Morck/Morck, 8. Aufl. 2015, HGB §318 Rn.1-9

29 Vgl. Selchert(1996),S.71

30 Vgl. Marten, Quick, Ruhnke (2011) S. 233 f.

31 Vgl.Weber(2011),S. 166

32 Vgl. Leyens (2017), S.172 f.

33 Vgl. Leyens (2017), S.174

34 Weber(2011),S.23

35 Selchert(1996),S.69

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Die Jahresabschlussprüfung von großen Kapitalgesellschaften. Auswahl, Bestellung und Aufgaben des Abschlussprüfers
Université
Leuphana Universität Lüneburg
Note
1,7
Auteur
Année
2018
Pages
17
N° de catalogue
V460857
ISBN (ebook)
9783668912472
ISBN (Livre)
9783668912489
Langue
allemand
Mots clés
jahresabschlussprüfung, kapitalgesellschaften, auswahl, bestellung, aufgaben, abschlussprüfers
Citation du texte
David Port (Auteur), 2018, Die Jahresabschlussprüfung von großen Kapitalgesellschaften. Auswahl, Bestellung und Aufgaben des Abschlussprüfers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/460857

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