Die Legitimitätskriterien des UN-Berichts zur Anwendung militärischer Gewalt - eine neue Erfindung?


Seminar Paper, 2005

17 Pages, Grade: 1,5


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Themenabgrenzung

2 Die Legitimitätskriterien

3 Die Charta der Vereinten Nationen – Analyse vor dem Hintergrund der Legitimitätskriterien
3.1 Ausgewählte Grundzüge der Charta der Vereinten Nationen
3.2 Der Ernst der Bedrohung
3.3 Die Redlichkeit der Motive
3.4 Die Anwendung als letztes Mittel
3.5 Die Verhältnismäßigkeit der Mittel
3.6 Die Angemessenheit der Folgen

4 Legitimitätskriterien – Bewertung vor dem Hintergrund der Charta
4.1 Die Legitimitätskriterien im Lichte des Gewaltverbotes
4.2 Die Legitimitätskriterien im Lichte des Interventionsverbotes
4.3 Die Legitimitätskriterien im Lichte des Kapitels VII
5 Schlussbetrachtung

6 Anmerkungen

7 Quellenverzeichnis

1 Einleitung

Die Vereinten Nationen (VN) sind ein in der Bundesrepublik respektiertes System kollektiver Sicherheit. Sie befinden sich 60 Jahre nach ihrer Gründung im Umbruch. Die Staatengemeinschaft ist weniger von zwischenstaatlichen Angriffskriegen als vielmehr von komplexen Sicherheitsbedrohungen betroffen.[1] Durch die Gründung der VN im Jahr 1945 sollten der Weltfrieden und die internationale Sicherheit gewahrt werden.[2] Diese Ziele entstanden vor dem Hintergrund der zwei Weltkriege und dem festen Willen zur friedlichen Beilegung zukünftig auftretender Friedensbrüche.[3] „Die Charta ersetzte nach dem Zweiten Weltkrieg erstmals konsequent das Recht auf Krieg durch die Pflicht zum Frieden.“[4] Seit der Gründung der VN und Formulierung der Ziele hat sich die Welt grundlegend verändert. Das Risiko zwischenstaatlicher Auseinandersetzungen ist nach Beendigung des „Kalten Krieges“ und der damit verbundenen Bipolarität gesunken. Globalisierungs-prozesse und die Zunahme asymmetrischer Konflikte führen zu einem neuen Verständnis des Sicherheitsbegriffes[5] und der Notwendigkeit, den neuen Bedrohungen entgegenzutreten. Offenkundig wurde der Reformbedarf auch durch die öffentliche Kritik an den VN hinsichtlich der Auseinandersetzungen um die Legitimierung der Militäraktionen im Kosovo 1999 sowie im Irak 2003. Im Rahmen der Neuorientierung zur Bewältigung dieser Bedrohungen wurde unter Anderem das Dokument „Eine sicherere Welt: Unsere gemeinsame Verantwortung.“ (VN-Bericht) erarbeitet, welches die in der Themenstellung angesprochenen „Legitimitätskriterien“[6] beinhaltet.

Die nachstehende Untersuchung hinsichtlich der Legitimierung der Anwendung militärischer Gewalt ist daher von Bedeutung, da die VN ein legitimierendes internationales Organ für den Einsatz der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland ist. Für die Bundesrepublik Deutschland ist von Interesse, auf welcher rechtlichen und ethisch-moralischen Grundlage die Erteilung von Mandaten für den Streitkräfteeinsatz zu erfolgen hat.[7]

Die Frage nach der Neuartigkeit der Legitimitätskriterien kann in zweierlei Hinsicht betrachtet werden. Einerseits in Bezug auf die historische Ableitung, andererseits in Bezug auf die Charta.

Die Legitimitätskriterien finden sich ihrem Wesen nach bereits in dem Versuch durch Thomas von Aquin, die „Rechtfertigung militärischer Gewalt an bestimmte allgemeingültige Kriterien [zu] binden.“[8] Thomas von Aquin gibt drei Bedingungen für einen gerechten Krieg an:

die Anordnung durch eine berechtigte Autorität, den ausreichenden Kriegsgrund sowie die richtige Absicht. Festzuhalten ist, dass alle Legitimitätskriterien direkt oder durch Ableitung mit den Bedingungen des gerechten Krieges übereinstimmen und Thomas von Aquin den gerechten Krieg als legitimes Mittel zur Wahrung des Gemeinwohles einordnet.[9]

1.1 Themenabgrenzung

Eine vertiefende Analyse hinsichtlich des Aspektes der historischen Ableitung ist nicht Thema dieser Arbeit. Vielmehr wird betrachtet, inwieweit sich die Legitimitätskriterien in Bezug auf die Charta als eine Neuerung darstellen.

In einem ersten Schritt werden die Legitimitätskriterien erläutert. Im zweiten Schritt wird in einer vergleichenden Betrachtung untersucht, ob die Legitimitätskriterien in ihrer vorliegenden Form in der Charta enthalten sind oder aus den Formulierungen derselben abgeleitet werden können. Dies führt zu einer bewertenden Betrachtung der Legitimitätskriterien vor dem Hintergrund der Charta.

Die Bearbeitung des Themas erfolgt hauptsächlich auf der Grundlage der zwei zu untersuchenden Dokumente: der Charta und dem VN-Bericht. Hinzugezogen werden Sekundärliteratur zum Thema der VN sowie Grundlagenwerke zur Eingrenzung und Definition verwendeter Begriffe.

2 Die Legitimitätskriterien

Zur Genehmigung und Anwendung militärischer Gewalt durch den Sicherheitsrat[10] der VN hat die für den VN-Bericht verantwortlich zeichnende Hohe Kommission fünf Kriterien zur Legitimierung formuliert. Eine derartige Legitimierungshilfe für den Sicherheitsrat existierte bisher nicht. Folgende Kriterien sind hinsichtlich der Legitimität der Anwendung militärischer Gewalt als Grundlage der Entscheidung seitens des Sicherheitsrates heranzuziehen, wobei es sich um Empfehlungen der Hohen Kommission handelt:

Der Ernst der Bedrohung: es ist zu untersuchen, ob der drohende Schaden für die staatliche oder menschliche Sicherheit tatsächlich in Schwere und Art die Anwendung militärischer Gewalt prima facie[11] rechtfertigt. Weiterhin wird bei der Entscheidungsfindung die Einbeziehung von innerstaatlichen Bedrohungen hinsichtlich Völkermord bzw. anderer Massentötungen, ethnischer Säuberung oder schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht empfohlen.[12]

Die Redlichkeit der Motive: das Hauptziel der Anwendung militärischer Maßnahmen ist, der drohenden Gefahr Einhalt zu gebieten oder dieselbe abzuwenden. Dies muss unabhängig von anderen gegebenenfalls vorhandenen Motiven gewährleistet sein.[13] Es ist aus dieser Formulierung abzuleiten, dass durchaus auch andere, dem Hauptziel nicht entsprechende „Nebenziele“, vorhanden sein und auch verfolgt werden können.

Die Anwendung als letztes Mittel: nicht-militärische Optionen müssen geprüft worden und die Annahme muss ausreichend begründet sein, dass diese zur Abwehr der Bedrohung keine Aussicht auf Erfolg haben.[14] Demnach handelt es sich um die Anwendung militärischer Gewalt als ultima ratio.[15]

Die Verhältnismäßigkeit der Mittel: die vorgesehene militärische Aktion muss dahingehend geprüft werden, ob sie in Umfang, Dauer und Intensität dem erforderlichen Mindestmaß entspricht, mit dem die Bedrohung abgewendet werden kann.[16]

Die Angemessenheit der Folgen: die Folgen (Auswirkungen) der vorgesehen Maßnahmen dürfen nicht schlimmer sein, als die Folgen, die gegebenenfalls durch das Unterlassen der Maßnahme zu befürchten wären. Hinsichtlich der erfolgreichen Abwendung der Bedrohung muss eine hinreichende Aussicht bestehen, diese mit militärischen Maßnahmen zu erreichen.[17]

3 Die Charta der Vereinten Nationen – Analyse vor dem Hintergrund der Legitimitätskriterien

3.1 Ausgewählte Grundzüge der Charta der Vereinten Nationen

Die Charta beruht in ihren fundamentalen Grundzügen auf der Beilegung von Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln. Dies bezieht auch generell Situationen mit ein, die einen Bruch des Friedens herbeiführen können.[18] Dieser Grundsatz wird mit dem Schlagwort des Gewaltverbotes umschrieben[19] und im Folgenden zum Ausdruck gebracht:

Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.[20]

Nicht unerwähnt bleiben darf jedoch das in der Charta festgeschriebene, naturgegebene Recht auf Selbstverteidigung[21]. Dieses führt zu Diskussionen über die Tragweite des Gewaltverbotes und die Möglichkeiten seiner Umgehung. Gewachsen ist ein Spannungsfeld zwischen absolutem Gewaltverbot[22] und dem Recht souveräner Staaten, Selbstverteidigung präemtiv[23] zur Durchsetzung eigener Interessen zu nutzen.[24]

Im Zusammenhang der folgenden vergleichenden Betrachtung ist neben dem Gewaltverbot und dem Recht auf Selbstverteidigung auch das in der Charta verankerte „Interventionsverbot“ in die Überlegungen mit einzubeziehen:

Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.[25]

Kapitel VII befasst sich mit den Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn von einer Bedrohung oder Bruch des Friedens oder einer Angriffshandlung ausgegangen werden muss. Der Sicherheitsrat hat die Feststellung dieses Umstandes zu treffen und die Befugnis, weitere nicht-militärische oder gegebenenfalls militärische Maßnahmen durchzuführen.[26]

Die Charta formuliert daneben in Kapitel VI die Möglichkeiten zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und gibt einen Anhalt sowohl für das Verhalten der Konfliktparteien als auch für den Rahmen der Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrates vor.[27]

Schrittweise werden nun die Legitimitätskriterien dahingehend untersucht, ob sie sich in der Charta wieder finden lassen oder ihre Inhalte ableitbar sind.

3.2 Der Ernst der Bedrohung

Der Bruch bzw. die Bedrohung des Friedens ist zentrales Element des Art. 39 der Charta. Die Bedrohung ist durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen festzustellen. Diese Feststellung ist die Grundlage für weitere Maßnahmen im Sinne des Kapitel VII der Charta. Auf dieser Grundlage wird dem Sicherheitsrat die Möglichkeit zur Durchführung militärischer Maßnahmen gegeben, wenn solche unter Ausschluss von Waffengewalt entweder unzulänglich waren oder sein würden.[28] Hier zeigt sich eine Parallelität zwischen der Charta und dem Legitimitätskriterium. Was sich jedoch als Neuerung in letzterem herausstellt, ist die Nennung innerstaatlicher Bedrohungen im Sinne von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht. Ob solche innerstaatlichen Zustände als Friedensbedrohung im Sinne der Charta verstanden werden können, wurde und wird hinsichtlich humanitärer Interventionen[29] diskutiert.[30] Betrachtet wird dieser Aspekt im Rahmen der Bewertung an anderer Stelle.

3.3 Die Redlichkeit der Motive

In der Charta verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, „Beschlüsse des Sicherheitsrates im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.“[31] Im Zusammenhang mit der Willensäußerung zur Schaffung von Gerechtigkeit und der Achtung des Völkerrechts[32] ergibt sich die Implikation, dass die Durchführung militärischer Maßnahmen im Auftrag der VN dem gemeinsamen Ziel der Staaten-gemeinschaft dient. Unter Einbeziehung der Maßgabe, dass „Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird“[33] ergibt sich, dass die Staaten ihre sonstigen Zielsetzungen und Motive in bewaffneten Konflikten ohnehin dem übergeordneten Zielen der VN unterzuordnen haben. Zudem sind die VN als System kollektiver Sicherheit darauf angewiesen, dass ihre Mitglieder neben der Anerkennung der gemeinsamen Interessen die Unparteilichkeit hinsichtlich der Anwendung des Systems akzeptieren und auf nationale Handlungsfreiheiten verzichten.[34]

Die Redlichkeit der Motive ist demgemäß keine Neuerung im Vergleich zur Charta.

3.4 Die Anwendung als letztes Mittel

Der Sicherheitsrat ist berechtigt, militärische Maßnahmen durchzuführen, wenn nichtmilitärische Maßnahmen entweder als unzulänglich eingeschätzt werden, also der Versuch ihrer Anwendung ohne Aussicht auf Erfolg wäre, oder sich ihre Anwendung bereits als unwirksam erwiesen hat.[35] Zu den nicht-militärischen Optionen im Sinne der Charta zählen auch die in Art. 40 genannten „vorläufigen Maßnahmen“, unter denen beispielsweise der Waffenstillstand oder Truppenrückzug verstanden werden kann.[36] Militärische Mittel sind demnach als ultima ratio zu nutzen, da keinesfalls notwendigerweise nicht-militärische Maßnahmen vorher beschlossen oder durchgeführt werden mussten[37]. Die Charta sieht die Anwendung militärischer Mittel in Übereinstimmung mit dem Kriterium vor.

3.5 Die Verhältnismäßigkeit der Mittel

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist im Völkerrecht anerkannt[38]. Die in der Charta manifestierte Notwendigkeit[39] der ergriffenen beziehungsweise zu ergreifenden Maßnahmen verleiht diesem allgemeinen Prinzip Ausdruck.[40] Da die VN in ihrer Präambel bereits das Völkerrecht zur wesentlichen Grundlage ihres Handelns macht, sind die im Völkerrecht enthaltenen und Berücksichtigung findenden Prinzipien zugleich Grundlage für die VN.

Zudem ist in der Charta neben der Unterscheidung zwischen nicht-militärischen und militärischen Maßnahmen auch eine Differenzierung hinsichtlich des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel formuliert. So reicht das Einsatzspektrum von Demonstrationen und Blockaden bis hin zu sonstigen Einsätzen.[41] Da allgemein von Luft-, See- und Landstreitkräften gesprochen wird, müssen alle Fähigkeiten dieser Streitkräfte im Rahmen der sonstigen Einsätze in Betracht gezogen werden. Daraus ergibt sich, dass eine Einsatzspanne von der reinen Präsenz der Streitkräfte bis hin zum „high intensity warfare“, dem uneingeschränkten Kampfeinsatz, vorstellbar ist.

Zusammen mit der in Art. 42 genannten Erforderlichkeit hat der Sicherheitsrat dementsprechend eine Abwägung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Maßnahmen vorzunehmen und ist somit gemäß Charta an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Legitimitätskriteriums gebunden.

[...]


1 Vgl. Vereinte Nationen: Eine sicherere Welt: Unsere gemeinsame Verantwortung. Bericht der Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel. 2. Dezember 2004. Deutsche Übersetzung, Original: Englisch, VN-Dokument Nr.: A/59/565, S. 11. http://www.runiceurope.org/german/reform/a-59-565.pdf (zit.: Vereinte Nationen: Eine sicherere Welt.)

2 Vgl. Wolfrum, Rüdiger: Handbuch Vereinte Nationen. 2. völlig neu bearbeitete Auflage, München, 1991, S. 1152 ff. (zit.: Wolfrum: Handbuch Vereinte Nationen.)

3 Vgl. Vereinte Nationen: Die Charta der Vereinten Nationen. San Franzisco, 1945, Art. 1, in: Opitz, Peter J.: Die Vereinten Nationen. München, 2002. (zit.: Vereinte Nationen: Die Charta der Vereinten Nationen.)

4 Gießmann, Hans J. (Hrsg.); Lutz, Dieter S.: Die Stärke des Rechts gegen das Recht des Stärkeren. Politische und rechtliche Einwände gegen eine Rückkehr des Faustrechts in die internationalen Beziehungen. Baden-Baden, 2003. Demokratie, Sicherheit, Frieden, Bd. 156, S. 300. (zit.: Gießmann; Lutz: Die Stärke des Rechts gegen das Recht des Stärkeren.)

5 Vgl. Vereinte Nationen: Eine sicherere Welt, S. 11.

6 Legitimität soll im Rahmen der weiteren Betrachtung als Ergänzung der formellen Rechtmäßigkeit des Handelns moderner demokratischer Staaten verstanden werden. Sie zielt auf die innere Rechtmäßigkeit. „Danach muss staatliches Wirken nicht nur legal, sondern im Sinne der Übereinstimmung mit Rechtsnormen auch legitim sein.“: Meier, Ernst-Christoph u.a.: Wörterbuch zur Sicherheitspolitik, Deutschland in einem veränderten internationalen Umfeld. 5. vollständig überarbeitete Auflage. Hamburg-Berlin-Bonn, 2003, S. 220. (zit.: Meier: Wörterbuch zur Sicherheitspolitik.)

7 Das historische Erbe Deutschlands insbesondere hinsichtlich seiner daraus gewachsenen Verantwortung in Bezug auf den Einsatz seiner Streitkräfte außerhalb der Landesgrenzen soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, hat aber wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Legitimität des Einsatzes militärischer Kräfte.

8 Kernic, Franz: Krieg, Gesellschaft und Militär. Eine kultur- und ideengeschichtliche Spurensuche. Baden-Baden, 2001. Forum Innere Führung, Bd. 14, S. 119.

(zit.: Kernic: Krieg, Gesellschaft und Militär.)

9 Thomas von Aquin legt mit seinen Ausführungen die Grundlage für weitere sowohl mittelalterliche als auch neuzeitliche Theorien zum gerechten Krieg. Nachstehend werden die Legitimitätskriterien schlagwortartig Begrifflichkeiten zugeordnet, die in Veröffentlichungen zu den oben genannten Bedingungen des gerechten Krieges nach Thomas von Aquin herausgestellt werden. Das erstgenannte Legitimitätskriterium „Ernst der Bedrohung“ kann im Sinne des gerechten Krieges auf die Sorge für das öffentliche Gemeinwesen und die Verantwortung des zur Kriegsführung legitimierten Fürsten für die ihm anvertrauten Individuen im Staat verstanden werden. Auch findet sich bei Francisco de Vitorias der Ansatz, im Sinne des Gemeinwohles die Verteidigung des Staates bereits vor der Bedrohung durch eine unmittelbare Gefahr durch Krieg sicher zu stellen. Das Kriterium der „redlichen Motive“ lässt sich mit der Bedingung der richtigen Absicht in Verbindung bringen, die als Förderung des Guten und Meidung des Bösen angesehen werden kann. Die „Anwendung als letztes Mittel“, als ultima ratio, findet sich bei Thomas von Aquin in Bezug auf die Todesstrafe wieder, welche die Anwendung von Gewalt mit dem Ziel der Beendigung menschlichen Lebens ist. Diese Anwendung ist bei Thomas von Aquin lediglich in engen Grenzen erlaubt. Das Kriterium der „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ ist vergleichbar mit der Vorgabe, dass ein gerechter Krieg nur mit angemessenen Mitteln geführt werden darf. Dieses ist Ausdruck des Bestrebens nach Frieden ohne Ausübung von unnötiger Grausamkeit und Habgier. Nur soviel Gewalt ist anzuwenden, wie zwingend erforderlich ist, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Das fünfte und letzte Kriterium der „Angemessenheit der Folgen“ ist in jenem Grundsatz wieder zu finden, dass die Ahndung von Verstößen / Gesetzesverstößen lediglich dann zulässig ist, wenn aus der Ahndung selbst kein größeres Übel erwächst. (vgl. Becker, Katrin Heidi Veronika: Der gerechte Krieg – politiktheoretische Analyse zum Irakkrieg. Diss., Würzburg, Universität, 2004; S. 10 ff; Beestermöller, Gerhard: Thomas von Aquin und der gerechte Krieg – Friedensethik im theologischen Kontext der Summa Theologiae. Köln, 1990, S. 133)

10 Die Zusammensetzung des Sicherheitsrates wird in Art. 23 der Charta definiert: 15 Mitglieder, davon 10 durch die Generalversammlung gewählte Mitglieder aus den Mitgliedern der VN sowie fünf ständige Mitglieder: China, Frankreich, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken [eine Umbenennung ist in der Charta bisher nicht erfolgt], das Vereinigte Königreich Großbritannien, Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika.

11 Prima-Facie-Beweis: Anscheinsbeweis. „[Die Partei] braucht dann nicht den vollen Beweis zu erbringen, sondern kann sich auf einen typischen Geschehensablauf berufen, bei dem aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von einer feststehenden Ursache auf ein bestimmtes Ereignis oder umgekehrt von einem feststehenden Ereignis auf eine bestimmte Ursache geschlossen wird.“ Avenarius, Hermann: Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. 3. neu bearbeitete Aufl. Bonn, 2002. Schriftenreihe Bundeszentrale für politische Bildung, Bd. 370, S. 87f.

12 Vgl. Vereinte Nationen: Eine sicherere Welt, S. 65.

13 Vgl. ebd.

14 Vgl. ebd.

15 Ultima ratio: im Sinne der äußersten Möglichkeit, keinesfalls im Sinne des zeitlich letzten Mittels zur Abwehr der Bedrohung.

16 Vgl. Vereinte Nationen: Eine sicherere Welt, S. 65.

17 Vgl. ebd., S. 65 f.

18 Vgl. Vereinte Nationen: Die Charta der Vereinten Nationen. San Franzisko, 1945, Art. 1, Ziff. 1. (zit.: Vereinte Nationen: Charta der Vereinten Nationen.)

19 Vgl. Wolfrum, Rüdiger: Handbuch der Vereinten Nationen, S. 234.

20 Vereinte Nationen: Die Charta der Vereinten Nationen, Art. 2, Ziff. 4.

21 Vgl. ebd., Art. 51.

22 Vgl. Derpa, Rolf M.: Das Gewaltverbot der Satzung der Vereinten Nationen und die Anwendung nichtmilitärischer Gewalt. Bad Homburg, 1970, S. 108 ff.

23 „Präemtiver Krieg: Bewaffneter Konflikt, der […] von der bedrohten Seite durch Angriff begonnen wird, weil ein gegnerischer Angriff unmittelbar bevorzustehen droht oder erkannt ist und der Bedrohte mit einem Angriff auf militärische Vorteile hofft.“, Meier: Wörterbuch zur Sicherheitspolitik, S. 189.

24 Vgl. Gießmann; Lutz: Die Stärke des Rechts gegen das Recht des Stärkeren, S. 300 f.

25 Vereinte Nationen: Die Charta der Vereinten Nationen, Art. 2, Ziff. 7.

26 Vgl. ebd., Art. 39 ff.

27 Vgl. ebd., Art. 33 ff.

28 Vgl. ebd., Art. 42.

29 Humanitäre Intervention ist zu verstehen als „gewaltsame[s]Eingreifen eines oder mehrerer Staaten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates zum Schutz fremder Staatsangehöriger vor massiven Menschenrechtsverletzungen.“: Meier: Wörterbuch zur Sicherheitspolitik, S. 155.

30 Vgl. Simma, Bruno (Hrsg.): Charta der Vereinten Nationen. Kommentar, München, 1991, S. 566. (zit: Simma: Charta der Vereinten Nationen).

31 Vgl. Vereinte Nationen: Charta der Vereinten Nationen, Art. 25.

32 Vgl. ebd., Präambel.

33 Vgl. ebd.

34 Vgl. Cede, Franz; Sucharipa-Behrmann, Lilly (Hrsg.):Die Vereinten Nationen. Recht und Praxis. Wien, 1999, S. 70. (zit.: Cede, Sucharipa-Behrmann: Die Vereinten Nationen.)

35 Vlg. Vereinte Nationen: Charta der Vereinten Nationen, Art. 42.

36 Vgl. Simma: Die Charta der Vereinten Nationen, S. 573.

37 Vgl. ebd., S. 587.

38 Vgl. ebd.

39 Vgl. Vereinte Nationen: Die Charta der Vereinten Nationen, Art. 42.

40 Vgl. Simma: Die Charta der Vereinten Nationen, S. 587 f.

41 Vgl. Vereinte Nationen: Die Charta der Vereinten Nationen, Art. 42.

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Details

Title
Die Legitimitätskriterien des UN-Berichts zur Anwendung militärischer Gewalt - eine neue Erfindung?
College
Führungsakademie der Bundeswehr
Grade
1,5
Author
Year
2005
Pages
17
Catalog Number
V46095
ISBN (eBook)
9783638433648
File size
390 KB
Language
German
Keywords
Legitimitätskriterien, UN-Berichts, Anwendung, Gewalt, Erfindung
Quote paper
Kai Berghaus (Author), 2005, Die Legitimitätskriterien des UN-Berichts zur Anwendung militärischer Gewalt - eine neue Erfindung?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46095

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