Die Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Deutschland


Proyecto de Trabajo, 2018

34 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Beschränkte Steuerpflicht nach deutschem Steuerrecht
2.1 Beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG .
2.2 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 AStG.

3 Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 EStG
3.1 Allgemeines
3.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3.4 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
3.5 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ..
3.6 Sonstige Einkünfte

4 Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG
4.1 Funktionsweise
4.2 Besonderheiten im Steuerabzugsverfahren
4.2.1 Werkschaffende Künstler
4.2.2 Steuerabzugsverfahren auf zweiter Stufe
4.2.3 Erlass der Abzugsteuer bei besonderem öffentlichen Interesse

5 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Prufungsschema zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (eigene Abbildung)

Abbildung 2: Steuerabzug auf zweiter Stufe (eigene Abbildung)

1 Einleitung

„Take That gehen auf Welttournee – vier Konzerte in Deutschland“ 1

Schlagzeilen wie diese sind in der heutigen Zeit keine Seltenheit mehr. Aufgrund wachsender internationaler Strukturen und der zunehmenden Reichweite durch soziale Medien, von der die heutigen Künstler und Sportler profitieren können, wächst ihre Popularität und dahingehend auch die Anzahl ihrer Darbietungen im Ausland. Auftritte in Talkshows, internationale Sportveranstaltungen oder gleich eine ganze Welttournee, wie die englische Popband Take That aus der obigen Schlagzeile – die heutigen Berühmtheiten reisen um die ganze Welt, um ihre Fans so nah wie möglich begeistern zu können.

Wie gestaltet sich jedoch die Besteuerung von im Ausland ansässigen Künstlern und Sportlern, wenn diese in Deutschland eine Darbietung erbringen und dafür vergütet werden? Aufgrund der gezahlten Vergütungen für ihre Darbietungen kommt es zu grenzüberschreitenden Besteuerungssachverhalten, da die Künstler und Sportler im Inland und somit außerhalb ihres Ansässigkeitsstaates steuer- pflichtige Einkünfte erzielen.

Grundsätzlich kommt es in solchen Fällen zu einer Doppelbesteuerung, da theore- tisch sowohl dem Wohnsitzstaat des Vergütungsgläubigers (Welteinkommensprin- zip) als auch dem Staat, in dem die jeweilige Darbietung erbracht wird, das Recht auf Besteuerung der Darbietungseinkünfte zustände. Da das OECD Musterab- kommen (OECD-MA) hier dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht einräumt2 und der Fokus dieser Arbeit auf den nationalen Regelungen liegt, werden der Einfach- heit halber jegliche abkommensrechtliche Aspekte außer Acht gelassen.

Das Ziel dieser Projektarbeit ist die Darlegung der wichtigsten Aspekte der Künst- ler- und Sportlerbesteuerung im deutschen Steuerrecht. Dies umfasst zum einen die Grundzüge der beschränkten Steuerpflicht im deutschen Steuerrecht, die in- ländischen Einkünfte nach § 49 EStG sowie die Funktionsweise des Steuerab- zugsverfahrens nach § 50a EStG. Zum anderen werden ausgewählte, sich in die- sem Zusammenhang oftmals ergebende Besonderheiten und Praxisprobleme er- örtert und analysiert.

2 Beschränkte Steuerpflicht nach deutschem Steuerrecht

2.1 Beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG

Die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG stellt zunächst auf die Ansäs- sigkeit des jeweiligen Vergütungsgläubigers ab (persönliche Steuerpflicht). Wie dem Gesetzestext aus § 1 Abs. 4 EStG entnommen werden kann, setzt die be- schränkte Steuerpflicht unter anderem voraus, dass die natürliche Person „im In- land weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt [hat]“. Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsmerkmale (hier: negativ) Wohnsitz und gewöhnli- cher Aufenthalt besteht eine eindeutige Kongruenz zu der unbeschränkten Steu- erpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG, wodurch ein einwandfreies Ineinandergreifen der beiden Vorschriften gewährleistet ist.3

Einen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehal- ten und benutzen wird. Eine Wohnung im Sinne dieser Vorschrift umfasst zu- nächst jegliche Räumlichkeiten, die objektiv zum dauerhaften Wohnen geeignet sind.4 Es wird dennoch vorausgesetzt, dass diese örtlich fixiert sind und sie dem Steuerpflichtigen durch eine gewisse Mindestausstattung und -größe eine selb- ständige Lebensführung ermöglichen.5 Das Innehaben der Wohnung als weiteres Tatbestandsmerkmal des Wohnsitzes setzt zum einen die tatsächliche Verfü- gungsmacht sowie das regelmäßige Aufsuchen der Wohnung und die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten voraus. So begründet das bloß gelegentliche Verwei- len während unregelmäßiger kurzer Zeiträume bspw. zu Besuchs- und Erholungs- zwecken allein noch keinen Wohnsitz.6 Die Wohnung muss den eigenen Wohn- zwecken dienen. Demzufolge ist es möglich, dass ein Steuerpflichtiger zwei oder mehrere Wohnsitze unterhält.7 Das Begründen eines Wohnsitzes stellt ausschließ- lich auf diese objektiven Verhältnisse ab. Dem subjektiven Willen des Steuerpflich- tigen kommt demnach, mangels Auswirkung auf die tatsächlichen Umstände, kei- ne Bedeutung zu.8

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine natürliche Person gemäß § 9 AO dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, welche erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wird. Ähnlich wie bei dem Wohnsitz zielt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ausschließlich auf die objektiven, äußeren Umstände des jeweiligen Sachverhalts ab.9 Zunächst ist in jedem Fall die körperliche Anwesenheit des Vergütungsgläubigers erforderlich.10 Es muss sich zwingend um einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt han- deln, das heißt, mehrere kurzfristige Aufenthalte werden nicht zusammen- gerechnet.11 Ein erstes Indiz für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts besteht, wenn der Steuerpflichtigen an einem bestimmten Ort für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten verweilt (sog. Sechsmonatsfrist).12 Des Weiteren sind die individuellen Gründe für die Anwesenheit des Vergütungsgläubigers an einem Ort zu betrachten. Besuchs-, Erholungs- oder ähnliche private Zwecke führen dem Gesetzeswortlaut zur Folge nicht zu der Begründung eines gewöhnlichen Aufent- halts. Im Gegensatz zum Wohnsitz kann ein Steuerpflichtiger zu einem bestimm- ten Zeitpunkt lediglich einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts geht demzufolge immer die Beendigung des vorherigen einher.13

Infolge des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Wohnsitzes oder des gewöhnli- chen Aufenthalts einer natürlichen Person schließen sich die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht gegenseitig aus, sodass sie nicht gleichzeitig beste- hen können. Des Weiteren wird keine beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG begründet, wenn der Vergütungsgläubiger unter die erweiterte unbeschränk- te Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG), die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) sowie die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR- Familienangehörigen (§ 1a EStG) fällt, denn die beschränkte Steuerpflicht ist ge- genüber jeglichen Formen der unbeschränkten Steuerpflicht subsidiär.14

Es unterliegen jedoch nicht alle natürlichen Personen ohne Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt im Inland der beschränkten Einkommensteuerpflicht. § 1 Abs. 4 EStG setzt außerdem insbesondere das Erzielen inländischer Einkünfte im Sinne des § 49 EStG voraus (sachliche Steuerpflicht). Die in § 49 Nr. 1 bis 9 EStG genannten Einkünfte sind abschließend. Demzufolge führt das Erzielen aller weite- ren Einkünfte nicht zu dem Begründen der beschränkten Steuerpflicht.15 Sie knüpft somit im Gegensatz zu der unbeschränkten Steuerpflicht weniger an die persönli- chen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sondern vielmehr an die sachliche Her- kunft der entsprechenden Einkünfte aus dem Inland.16

Anders als bei der unbeschränkten Steuerpflicht kommt das sog. Welteinkommen- sprinzip im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht zum Tragen. Es werden nicht die weltweit erzielten Einkünfte des Steuerpflichtigen besteuert, sondern nur diejenigen, die ihm nach § 49 EStG innerhalb der deutschen Grenzen zugeflossen sind.17

Das Ziel der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG ist die Beteiligung am Einkommen der Personen, die aufgrund ihrer Ansässigkeit im Aus- land zwar nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, hier jedoch Ein- künfte erzielen und dahingehend die inländische Infrastruktur nutzen. Zudem soll die Vorschrift gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische und ausländische Erwerbstätige in Deutschland gewährleisten.18

2.2 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 AStG

Neben dem Grundtyp der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG regelt § 2 Abs. 1 AStG die sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben haben. Sie setzt voraus, dass die betroffene natürliche Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Sind diese persönlichen Voraussetzungen erfüllt, unterliegt die Person mit ihren inländischen Einkünften in den weiteren zehn auf das Jahr, in dem sie die unbe- schränkte Steuerpflicht verließ, folgenden Jahren der beschränkten Steuer- pflicht.19

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 AStG trifft allerdings nicht jede Person, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch- land aufgibt. Sie umfasst nur jene natürliche Person, die mindestens fünf Jahre in Deutschland ansässig war und daraufhin, trotz der Tatsache, dass ihre wesentli- chen wirtschaftlichen Interessen im Inland liegen, entweder in ein ausländisches Gebiet zieht, in dem sie mit ihrem Einkommen lediglich einer niedrigen Besteue- rung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist.20

Hinsichtlich der vorausgesetzten fünfjährigen unbeschränkten Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers in Deutschland kommt es nicht auf einen zeitlich zusam- menhängenden Zeitraum ohne Unterbrechungen an. Vielmehr sind alle Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums vor dem Wegzug zusammenzuzählen.21

Des Weiteren gilt das Bestehen des sog. wirtschaftlichen Interesses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AStG als zentrale Voraussetzung der erweiterten beschränkten Steu- erpflicht. Der Begriff wird in § 2 Abs. 3 AStG mithilfe dreier Kategorien definiert. Zunächst ist von einem wirtschaftlichen Interesse auszugehen, wenn der Vergü- tungsgläubiger Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer inländi- schen Unternehmung ist (Abs. 3 Nr. 1). Eine weitere Kategorie des wirtschaftli- chen Interesses stellen bestimmte Mindesteinkünfte dar (Abs. 3 Nr. 2). Hierbei dürfen die Einkünfte des Steuerpflichtigen, welche im Rahmen der unbeschränk- ten Steuerpflicht keine ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 EStG darstellen würden, im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht mehr als 30 Prozent der Ge- samteinkünfte betragen oder 62.000 Euro übersteigen. Beim Überschreiten einer der beiden Grenzen ist regelmäßig von dem Bestehen eines wirtschaftlichen Inte- resses auszugehen.22 Letztlich besteht ein wirtschaftliches Interesse in den Fällen, in denen das Vermögen des Vergütungsgläubigers, dessen Erträge im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht keine ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 EStG darstellen würden, zu Beginn des Veranlagungszeitraums 30 Prozent des Gesamtvermögens oder 154.000 Euro übersteigen.

Das Tatbestandsmerkmal der niedrigen Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG wird in § 2 Abs. 2 AStG legal definiert. Die Definition unterscheidet zwischen zwei Methoden, mit dessen Hilfe festgestellt werden kann, ob der Steu- erpflichtige von einer niedrigen Besteuerung im Zuzugsstaat profitiert.23 Nach dem sog. abstrakten Steuerbelastungsvergleich (Abs. 2 Nr. 1) liegt eine niedrige Be- steuerung vor, wenn die Belastung einer unverheirateten natürlichen Person durch die im ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer um mehr als ein Drittel geringer ist, als die unter sonst gleichen Bedingungen entstehende Belastung ei- ner im Inland ansässigen Person durch die inländische Einkommensteuer. Dabei wird der Steuerbelastungsvergleich auf Grundlage eines steuerpflichtigen Ein- kommens in Höhe von 77.000 Euro durchgeführt.

Der konkrete Steuerbelastungsvergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG vermutet eine niedrige Besteuerung, wenn die Belastung einer Person durch die in dem auslän- dischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der all- gemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann. Gemäß dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AStG hat die betroffene Person jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihre insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer mehr als zwei Drittel der Einkommensteuer beträgt, die sie im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG zu entrichten hätte.

Da § 2 AStG explizit auf die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG verweist, ist das Begründen der erweiterten beschränkten Steu- erpflicht durch die Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Steuer- pflicht nach § 1 Abs. 2 oder 3 EStG ausgeschlossen.24

Im Hinblick auf die Künstler- und Sportlerbesteuerung spielt die Vorschrift eine entscheidende Rolle, wenn ein Künstler oder Sportler seinen inländischen Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und in ein Niedrigsteuergebiet verzieht. Um in einem solchen Fall das deutsche Steuersubstrat zu sichern und die Steuer- gerechtigkeit zu gewährleisten greift unter den zuvor erläuterten Voraussetzungen § 2 AStG, wodurch die inländischen Einkünfte der ins Ausland Verzogenen der Einkommensteuer unterliegen.25

3 Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 EStG

3.1 Allgemeines

Die sachliche Voraussetzung für das Begründen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist das Erzielen inländischer Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. § 49 Abs. 1 EStG definiert die verschiedenen Einkünfte, welche der beschränkten Ein- kommensteuerpflicht unterliegen. Dieser abschließende Einkünftekatalog orientiert sich an denen in §§ 13 bis 23 EStG geregelten Einkunftsarten.26 Demnach muss der Steuerpflichtige neben den speziell in § 49 Abs. 1 EStG normierten Tatbe- standsvoraussetzungen hinsichtlich des notwendigen Inlandsbezugs seiner Ein- künfte ebenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Einkunftsart nach §§ 13 ff. EStG erfüllen, um in die Besteuerung nach § 49 EStG zu gelan- gen.27

Da der Fokus dieser Arbeit im Rahmen der Künstler- und Sportlerbesteuerung vorwiegend auf dem Steuerabzug für die Ausübung und Verwertung inländischer Darbietungen gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG liegt, werden im Folgen- den ausschließlich die dahingehend relevanten inländischen Einkünfte nach § 49 Nr. 2 bis 4 und 9 EStG näher betrachtet.

3.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zunächst kann sich die beschränkte Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG ergeben, indem der Vergütungsgläubiger inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dabei stimmt die Auslegung des Begriffes „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ für Zwecke der beschränkten Steuer- pflicht mit dessen Auslegung im Sinne der unbeschränkten Steuerpflicht überein. Dies ergibt sich aus dem Klammerzusatz, welcher auf die §§ 15 bis 17 EStG ver- weist und damit für die Anwendbarkeit jeglicher Einzelnormen der Paragrafen spricht.28

Gewerbliche Darbietungseinkünfte können zum einen vorliegen, wenn für den Gewerbebetrieb eine inländische Betriebsstätte betrieben oder ein ständiger Ver- treter bestellt wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG). § 15 Abs. 2 EStG setzt für das Vor- liegen eines Gewerbebetriebes voraus, dass eine nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteili- gung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Dabei darf die Betätigung nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, als Ausübung eines freien Be- rufs oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen sein.

Eine Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, so z.B. die Stätte der Geschäftslei- tung, eine Zweigniederlassung oder eine Geschäftsstelle. Eine der Tätigkeit des Unternehmens dienende Funktion wird einer Einrichtung regelmäßig dann zuge- sprochen, wenn die Mitarbeiter darin in irgendeiner Art Betriebshandlungen vor- nehmen.29

Unter einem ständigen Vertreter versteht sich gemäß § 13 AO eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sach- weisungen unterliegt. Dem Gesetzestext zur Folge fallen hierunter insbesondere Personen, die für das Unternehmen nachhaltig Verträge abschließen, diese ver- mitteln, Aufträge einholen oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhalten und davon Auslieferungen vornehmen. Bei dem ständigen Vertreter kann es sich um einen Arbeitnehmer, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder eine juristi- sche Person handeln.30

Weiterhin liegen gewerbliche Darbietungseinkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG dann vor, wenn diese durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstleri- sche, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden. Die Definition der künstlerischen Darbietung richtet sich nach § 18 Abs. 1 S. 2 EStG und setzt in erster Linie eine eigenschöpferische Leistung des Darbie- tenden voraus. Grundsätzlich gilt dies bei den Tätigkeiten von Musikern, Schau- spielern oder Tänzern als erfüllt.31 Laut ständiger Rechtsprechung des BFH cha- rakterisiert sich die künstlerische Tätigkeit durch „eine eigenschöpferische Leis- tung (...) in der [die] individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hin- aus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht“.32

[...]


1 Event Magazin (2018), S. 1.

2 Vgl. Art. 17 Abs. 1 OECD-MA.

3 Vgl. Lehner/Waldhoff (2018), § 1 EStG, Rz. E 26.

4 Vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, S. 883.

5 Vgl. Kratzsch (2018), § 8 AO, Rz. 5.

6 Vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BStBl. II 2015, S. 655.

7 Vgl. BFH-Urteil vom 19.03.1997, I R 69/96, BStBl. II 1997, S. 447.

8 Vgl. Musil (2018), § 8 AO, Rz. 12.

9 Vgl. BFH-Urteil vom 03.08.1977, I R 210/75, BStBl. II 1978, S. 118.

10 Vgl. Drüen (2018), § 9 AO, Rz. 4.

11 Vgl. Kratzsch (2018), § 9 AO, Rz. 8.

12 Vgl. Drüen (2018), § 9 AO, Rz. 10.

13 Vgl. BFH-Urteil vom 27.04.2005, I R 112/04, BFH/NV 2005, S. 1756.

14 Vgl. Lehner/Wadlhoff (2018), § 1 EStG, Rz. E 27.

15 Vgl. Tiede (2018), § 1 EStG, Rz. 336.

16 Vgl. Stöber (2018), § 1 EStG, Rz. 316.

17 Vgl. Tiede (2018), § 1 EStG, Rz. 345.

18 Vgl. Stöber (2018), § 1 EStG, Rz. 316.

19 Vgl. Baßler (2018), § 2 AStG, Rz. 12.

20 Vgl. Kraft (2019), § 2 AStG, Rz. 35.

21 Vgl. Elicker (2018), § 2 AStG, Rz. 11a.

22 Vgl. Elicker (2018), § 2 AStG, Rz. 35.

23 Vgl. Kraft (2019), § 2 AStG, Rz. 60.

24 Vgl. Baßler (2018), § 2 AStG, Rz.45.

25 Vgl. Baßler (2018), § 2 AStG, Rz. 12-13.

26 Vgl. Reimer (2018), § 49 EStG, Rz. 2.

27 Vgl. Loschelder (2018), § 49 EStG, Rz. 11-12.

28 Vgl. Reimer (2018), § 49 EStG, Rz. 81.

29 Vgl. Loschelder (2018), § 49 EStG, Rz. 25.

30 Vgl. Loschelder (2018), § 49 EStG, Rz. 30.

31 Vgl. Reimer (2018), § 49 EStG, Rz. 157.

32 BFH-Urteil vom 11.07.1991, IV R 33/90, BStBl. II 1992, S. 353.

Final del extracto de 34 páginas

Detalles

Título
Die Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Deutschland
Universidad
University of Cooperative Education Villingen-Schwenningen
Autor
Año
2018
Páginas
34
No. de catálogo
V461011
ISBN (Ebook)
9783668914292
ISBN (Libro)
9783668914308
Idioma
Alemán
Palabras clave
besteuerung, künstler, sportler, deutschland
Citar trabajo
Sina Augustin (Autor), 2018, Die Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/461011

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