Konflikt zwischen dem Strafrecht und den Grundrechten. Die Frage der Sicherheitsverwahrung


Trabajo Escrito, 2018

28 Páginas, Calificación: 9.0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Zulassigkeit
I. Zustandigkeit Bundesverfassungsgericht
II. Beschwerdefahigkeit
III. Zulassiger Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis
V. Rechtswegerschopfung und Subsidiaritat
VI. Form und Frist
VII. Zwischenergebnis

B. Begrundetheit
I. Art. 5 Abs. 1 S.1 GG
1. Personlicher Schutzbereich
2. Sachlicher Schutzbereich
II. Art. 11 GG
1. Personlicher Schutzbereich
2. Sachlicher Schutzbereich
III. Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG
1. Personlicher Schutzbereich
2. Sachlicher Schutzbereich
3. Eingriff
4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranken
b) Schranken-Schranken
aa) Formelle VerfassungsmaBigkeit
(1) Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
(2) sonstige Formelle VerfassungsmaBigkeit
bb) Materielle VerfassungsmaBigkeit
(1) Ruckwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG
(a) Eine Ansicht
(b) Andere Ansicht
(c) Stellungnahme
(2) Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG
(a) Unechte Ruckwirkung
(b) Echte Ruckwirkung
(3) VerhaltnismaBigkeit
(a) Legitimer Zweck
(b) Geeignetheit
(c) Erforderlichkeit
(d) Angemessenheit
5. Ergebnis

C. Art. 2 Abs. S. 1 GG
I. Personlicher Schutzbereich
II. Sachliche Schutzbereich
III. Eingriff/Ubergriff
1. Klassischer Eingriff
2. Erweiterter Eingriff
IV. Bestehen einer Schutzpflicht aus dem Freiheitrecht
V. Verletzung Schutzgut durch Private
VI. Adressat einer Schutzpflicht
VII. UntermaBverbot
VIII. Zwischenergebnis

D. Art. 1 Abs. 1 GG
I. Personlicher Schutzbereich
II. Sachlicher Schutzbereich
III. Eingriff
IV. Zwischenergebnis

E. Art. 3 Abs. 1 GG
I. Vergleichspaar
II. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung
1. Ungleichbehandlung
2. Rechtlich relevant
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Bestimmung der Kontrolldichte
2. Neue Formel
a) Legitimer Zweck der Ungleichbehandlung
b) Zwischenergebnis

F. Ergebnis

Sachverhalt

Teill

Fur bestimmte schwere Straftatbestande sieht das Strafrecht in §§ 66-66c StGB vor, dass neben (oder bei Schuldunfahigkeit auch statt einer Strafe die Sicherungsverwahrung des Taters angeordnet wird. Die Sicherungsverwahrung ist unbefristet und wird erst aufgehoben, wenn psychiatrische Gutachten zur Gefahrlichkeit des Taters Entwarnung geben; sie dient ausschlieRlich dem praventiven Zweck, die Bevolkerung vor besonders gefahrlichen Straftatern zu schutzen, und ist insofern von der Schuld des Taters (im straf- und im verfassungsrechtlichen Sinne) unabhangig

Das Konzept der Sicherungsverwahrung hat sich in den Augen vieler Politiker bewahrt. Deshalb kommen sie auffolgende Idee, um auch neuartigen Kriminalitatserscheinungen entgegentreten zu konnen: Wenn die Bevolkerung zunehmend mit „Fake News" und „Hate Speech" im Internet zu kampfen habe, die ja regelmaRig in nicht unerheblichem MaRe die Personlichkeitsrechte der Be- troffenen beeintrachtigten, biete es sich doch an, den Straftatenkatalog des § 66 Abs. 1 StGB zu erweitern. So konne sichergestellt werden, dass kunftig wieder eine respektvolle Diskussionskultur vorherrsche. In der Folgezeit entbrennt uber diese Frage eine hitzige Diskussion, an deren Ende ein neuer Absatz in § 66 StGB eingefugt wird, der lautet:

(la) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch dann an, wennjemand wegen einer vorsatzlichen Straftat verurteilt wird, die unter den vierzehnten Abschnitt des besonde- ren Teilsfallt, derTater wegen vor der neuen Tat begangener Straftaten dieser Art schon zweimal verurteilt worden ist und die Gesamtwurdigung des Taters und seiner Taten ergibt, dass davon auszugehen ist, dass er infolge eines Hanges zu ehrverletzenden Straftaten solche zukunftig wieder. Satz lfindet auch aufsolche Verurteilungen Anwendung, die in den sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind.

Die Tierrechtsaktivistin A wurde drei Monate vor Inkrafttreten des § 66 Abs. la StGB zu einer Geld- strafe wegen Verleumdung gem. § 187 StGB (dessen VerfassungsmaRigkeit unterstellt werden darf) verurteilt, weil sie wissentlich falsche Informationen uber das Pelzunternehmen U im Internet verbreitet hatte. Nach Aufassung des zustandigen Gerichts sei es nun an der Zeit, „endlich Gerechtig- keit walten zu lassen" und gegenuber A, die bereits dreimal zuvor wegen entsprechender Vergehen verurteilt wurde, eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. la StGB anzuordnen. Es sei ja wohl offensichtlich, dass A in Freiheit bald wieder entsprechend „aktiv" werden wurde.

A ist davon wenig begeistert und erhebt nach Erschopfung aller Rechtsmittel Verfassungsbeschwerde gegen die entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen und das Gesetz. Sie ist der Auffassung, dass bereits die Sicherungsverwahrung an sich wohl kaum mit ihren Freiheitsrechten vereinbar sei. Im Obrigen konne es nicht angehen, fur solche „Lappalien" wie die Verleumdung „weggesperrt" zu werden. Zumal sie, A, ja auch nur ihre Meinung gesagt habe. Auf jeden Fall sei es unertraglich, dass die Sicherungsverwahrung wegen einer Verurteilung, die aus der Vergangenheit herruhrt, angeord­net wird. Sie habe schlieRlich darauf vertraut, dass sie fur eine Verleumdung hochstens zwei Jahre ins Gefangnis musse.

Hat die Verfassungsbeschwerde der A Aussicht auf Erfolg?

Teil II

Bei der Einfuhrung des § 66 la StGB sollte es indes nicht bleiben. MaRgaben des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts fuhrten dazu, dass einige Verurteilte nunmehr aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden mussten. Da diese Entlassun- gen offentlich bekannt sind, kam es regelmaRig zu Protesten bis hin zu Drohungen von Seiten der ortsansassigen Bevolkerung, wo immer ein Entlassener nun seine Wohnung nehmen wollte.

Die Politik steht auf der Seite der Anwohner und sucht hinsichtlich der Straftater nach Alternatives die nach den MaRstaben der Rechtsprechung nicht erneut weggesperrt werden konnen. Im Bundes­tag verfallt man schlieRlich - in Anlehnung an historische Vorbilder - auf den Gedanken, dass, wenn derStaatdie Bevolkerung schon nicht vor den Schwerverbrechern (durch Freiheitsentziehung) schutzen durfe, der Staat doch zumindest nicht auch noch den Schwerverbrechern seinen Schutz vor der Bevolkerung (durch Strafjustiz) zu gewahren brauche. Ergebnis dieser Oberlegungen ist folgende Einfugung in;

§66d. Bundesacht. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat zur Nebenfolge, dass eine Handlung oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfullt, nicht rechtswidrig ist, soweit sie sich gegen den Verurteilten richtet (Bundesacht). Die Bundesacht gilt aufLebenszeit.

Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde K wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB) zu 11 Jahren Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach der vollstandigen VerbuRung der Freiheitsstrafe wird K, den drei psychiatrische Gutachten heute nicht mehr als fur die Allgemeinheit gefahrlich ansehen, aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Als K anschlieRend in B eine Wohnung bezieht, bleiben die Aufmerksamkeit der Medien und die Unruhe unter den Anwohnern nicht aus. In dem angeheizten Klima wird K schlieRlich bei seinem Wochenein- kauf vor dem Supermarkt von drei wutenden Familienvatern attackiert und schwer verletzt. Auf seine Strafanzeige hin, stellt die Staatsanwaltscha das Ermittlungsverfahren sofort ein, weil - selbst wenn die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt werde - angesichts der Bundesacht gegen K schon keine Straftat vorliegen konne.

K meint, der Staat sei auch ihm gegenuber von Verfassungs wegen zum wirksamen Schutz seiner Grundrechte verpflichtet, der durch das Strafrecht gewahrleistet werden musse. Andernfalls uberlasse der Staat ihn schlieRlich dem ungehinderten gewaltsamen Zugriff Dritter. Eine solche Benachteiligung gegenuber anderen Menschen sei wohl auch kaum zu rechtfertigen.

Verletzt der Staat durch den Erlass von § 66d StGB Grundrechte des K?

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gutachten Teil 1

Die Verfassungsbeschwerde der A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulassig und begrundet ist.

A. Zulassigkeit

Die Verfassungsbeschwerde musste nach den Erfordernissen des Art 93 Abs.1 Nr.4a GG i. V. m. §§13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zulassig sein.

I. Zustandigkeit Bundesverfassungsgericht

Die Zustandigkeit des BVerfGE ergibt sich aus Art. 93 Abs.1 Nr. 4a GG i. V. m. §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG.

II. Beschwerdefahigkeit

Zunachst musste bei A Beschwerdefahigkeit vorliegen. GemaB § 90 Abs. 1 BVerfGG ist „Jedermann“ beschwerdefahig, der sich in seinen Grundrechten verletzt sieht. „Jedermann“ umfasst hier alle naturlichen, sowie juristischen Personen i. S. d. Art. 19 Abs. 3 GG.1 F ist eine naturliche Person. Folglich ist A beschwerdefahig.

III. Zulassiger Beschwerdegegenstand

Auch musste nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG i. V. m. Art. 1 Abs. 3 GG ein zulassiger Beschwerdegegenstand vorliegen. Zulassiger Beschwerdegegenstand kann jeder Akt offentlicher Gewalt sein.2 Dies umfasst jedes Handeln oder Unterlassen aller Staatsgewalten i. S. d. Art 1 Abs. 3 GG, namentlich Legislative, Exekutive und Judikative.3 Im vorliegenden Sachver- halt wird von A im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gegen das letztin- stanzliche Urteil als Judikativakt, welches die vorangegangenen Urteile besta- tigt, als auch gegen das den Urteilen zugrunde liegende Gesetz als Legisla- tivakt vorgegangen. DemgemaB handelt es sich hier um Akte der offentlichen Gewalt. Ein zulassiger Beschwerdegegenstand liegt vor.

IV. Beschwerdebefugnis

Weiterhin musste A gemaB Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt sein. Die Grundrechtsverletzung musste also zumindest moglich erscheinen.

A konnte in ihren Freiheitsgrundrechten nach Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 11 GG verletzt sein. Eine Grundrechtsverletzung der A in ihren in Art. 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 104 GG sowie in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 11 GG normierten Rechten durch das erlassene Gesetz und das darauf basierende Urteil erscheint in Anbetracht der Sicherungsverwahrung zumindest nicht unmoglich.

Der Beschwerdefuhrer musste auch unmittelbar, gegenwartig und selbst betroffen sein. Selbstbetroffenheit liegt vor, wenn der Antragssteller Adressat des angegriffenen, staatlichen Akts ist.4 Im vorliegenden Fall ist A Adressat des Urteils. Selbstbetroffenheit liegt somit vor. Gegenwartig betroffen ist, wessen Rechtstellung aktuell eingeschrankt wird.5 A ist hier durch das Urteil und der daraus resultierenden Konsequenz in ihrer Freiheit aktuell beschrankt. Sie befindet sich in Sicherungsverwahrung. Folglich liegt gegenwartige Betrof- fenheit vor. Unmittelbare Betroffenheit verlangt, dass keine weiteren Voll- zugsakte notig sind, um den Beschwerdefuhrer in seinen Grundrechten zu beschranken.6 A ist durch das Urteil in ihrer Freiheit, in Form der Sicherungs­verwahrung, beschrankt worden. Unmittelbarkeit ist damit gegeben. Beschwerdebefugnis der A liegt demnach vor.

V. Rechtswegerschopfung und Subsidiaritat

Es ist gemaB Sachverhalt festzustellen, dass Rechtswegerschopfung i. S. d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG vorliegt.

Auch musste der Grundsatz der Subsidiaritat gewahrt worden sein.

Dieser ist gewahrt, wenn alle dem Beschwerdefuhrer zur Verfugung stehenden Mittel genutzt wurden, um den GrundrechtsverstoB zu beseitigen.7 Der A stehen hier keine weiteren Handlungsmoglichkeiten zur Verfugung. Somit ist der Grundsatz der Subsidiaritat gewahrt.

VI. Form und Frist

Die Verfassungsbeschwerde musste nach §§ 23 Abs. 1, 92 und 93 Abs. 3 BVerfGG form- und fristgerecht erhoben worden sein. Hiervon ist mangels entgegenstehender Aussagen im Sachverhalt auszugehen. Folglich sind Form und Frist gewahrt.

VII. Zwischenergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der A ist somit zulassig.

B. Begrundetheit

Die Verfassungsbeschwerde musste begrundet sein. Eine Verfassungsbe- schwerde ist begrundet, sollte ein Grundrecht oder ein grundrechtgleiches Recht des Beschwerdefuhrers verletzt worden sein.8

Das BVerfGE ist gemaB Art. 92, 83 GG keine „Superrevisionsinstanz“. Einfa- ches Recht anzuwenden ist allein Aufgabe der Fachgerichte.9 Das BVerfGE pruft nicht ob ein Urteil gegen einfaches Recht verstoBt, sondern nur ob durch mangelhafte Festlegung von Reichweite und Grenzen der Grundrechte „spezi- fisches Verfassungsrecht“ durch einfache Gerichte verletzt wurde.10

I. Art. 5 Abs. 1 S.1 GG

Es konnte der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 eroffnet worden sein.

1. Personlicher Schutzbereich

. Der personliche Schutzbereich umfasst „jedermann“, also alle naturlichen Personen sowie alle juristischen Personen des privaten Rechts i. S. d. Art. 19 Abs. 3 GG.11 A ist eine naturliche Person. Der personliche Schutzbereich ist somit eroffnet.

2. Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 umfasst neben subjektiven Meinungen auch Tatsachenbehauptungen.12 Es handelt sich bei den AuBerun- gen der A um eine nach geltendem verfassungsgemaBen Gesetz verurteilte Verleumdung, welche aus behaupteten Tatsachen bestand. Diese wurden im Rahmen eines Strafprozessverfahrens als falsch klassifiziert. Erwiesen falsche Aussagen und Tatsachen werden durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 nicht geschutzt.13 Eine Grundrechtsverletzung des in Art. 5 Abs. 1 S. 1 normierten Grundrechts auf Meinungsfreiheit ist demnach auszuschlieBen. Damit wurde der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 nicht eroffnet.

II. Art. 11 GG

Moglicherweise wurde der Schutzbereich des Art. 11 GG eroffnet.

1. Personlicher Schutzbereich

Der personliche Schutzbereich des Art. 11 umfasst alle Deutschen i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG.14 Es ist mangels entgegenstehender Sachverhaltsaussagen davon auszugehen, dass A Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist. Der per­sonliche Schutzbereich ist demzufolge eroffnet.

2. Sachlicher Schutzbereich

Art. 11 GG schutzt auf sachlicher Ebene die Freizugigkeit, also das Recht des Einzelnen, an jedem gewunschten Ort im Bundesgebiet Aufenthalt und Woh- nung zu nehmen.15 MaBgebend ist hier der Wille sich dauerhaft an dem Ort niederzulassen. Im Umkehrschluss schutzt Art. 11 GG auch das Recht an einem gewahlten Ort wohnen zu bleiben, also ein Recht auf Heimat.16 A wird hier gezwungen, an einem Ort, namlich in der Sicherungsverwahrung, Aufent­halt zu nehmen. Dies verhindert zwar auch, dass A in ihrem gewahlten Wohn- sitz vorerst Wohnung nehmen kann, jedoch ist hier vielmehr die konkret eingeschrankte, korperliche Bewegungsfreiheit von Gewicht. Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG ist hier also als lex specialis zu Art. 11 GG zu betrachten. Art. 11 tritt demnach hinter Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG zuruck.

III. Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG

Moglicherweise ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG eroffnet.

1. Personlicher Schutzbereich

Der personliche Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst alle naturlichen Personen.17 A ist eine naturliche Person. Somit ist der personliche Schutzbe­reich des Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG eroffnet.

2. Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG erstreckt sich auf die Freiheit der Person i. S. d. der korperlichen Bewegungsfreiheit.18 Im Speziellen, das Recht einer Person sich von ihrem aktuellen Aufenthaltsort hinwegzubewegen.19 A hat nicht die Moglichkeit selbststandig und ohne Mitwirkung von Dritten den Ort zu verlassen. Dies ist trotz gewisser Gestal- tungsspielraume bezuglich der Haftbedingungen durch den Sicherungsver- wahrten einem Gefangnisaufenthalt gleichzusetzen. Demnach ist der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG eroffnet.

3. Eingriff

Auch musste ein Eingriff vorliegen. Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, welches dem Einzelnen ein durch Grundrecht geschutztes Verhalten ganz oder teilweise unmoglich macht.20 21 Im Falle des Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG ist ein Eingriff vorliegend, wenn eine Person durch staatliches Handeln dazu be- stimmt wird, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. Der Sachver- halt gibt wieder, dass A durch ein Urteil, also eine Handlung der Judikative, zur Sicherungsverwahrung verpflichtet wird, welche den Aufenthalt in einer abgeschlossenen Zelle bedeutet. Folglich liegt ein Eingriff durch staatliches Handeln vor. Weiterhin ist zwischen dem modernen und dem klassischen Eingriff zu differenzieren. Der klassische Eingriff ist gepragt durch Imperativi- tat, Rechtsformigkeit, Unmittelbarkeit sowie Finalitat.22 Das vorliegende letztinstanzliche Urteil welches an A adressiert ist, enthalt eben jene Elemente kumulativ. Ein klassischer Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG ist folglich vorliegend.

4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Moglicherweise ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

a) Schranken

Es konnte jedoch eine Beschrankung des in Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG benann- ten Grundrechts moglich sein. GemaB Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG ist eine Beschran­kung des in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG normierten Grundrechts durch ein einfaches Gesetz erreichbar. Zusatzliche Bedingung ergeben sich aus Art. 104 GG. Es gilt hier nach der Intensitat des Eingriffs zu differenzieren, ob es sich bei dem Eingriff um eine freiheitbeschrankende oder eine freiheitsentziehende MaB- nahme handelt. Die Freiheitsentziehung definiert sich durch die Einschrankung der Bewegungsfreiheit in alle Richtungen fur eine gewisse Mindestdauer in einem eng umgrenzten Raum.23 Der Begriff der Freiheitsbeschrankung grenzt sich davon ab, indem er den MaBnahmenadressaten nur daran hindert einen bestimmten Ort aufzusuchen, ihn also nur in eine Richtung beschrankt.24 Demnach entspricht die Sicherungsverwahrung die eben den zwangsgebunde- nen Aufenthalt in einem abgeschlossenen Zellenraum erfordert, dem Begriff der freiheitsentziehenden MaBnahme. Damit ist Art. 104 Abs. 2 GG einschla- gig und macht eine richterliche Entscheidung als schrankenqualifizierendes

Merkmal unabdingbar. Diese ist gemaB Sachverhalt notiger Bestandteil des § 66 Abs. 1 a StGB. Weiterhin ist nach Art. 104 Abs. 1 GG Voraussetzung, dass die freiheitsentziehende Bestimmung aufgrund eines formellen Gesetzes geschieht.25 Bei der vorliegenden urteilbegrundenden Norm, dem § 66 Nr. 1a StGB, handelt es sich um solches Gesetz.

b) Schranken-Schranken

Fraglich ist ob das urteilsbegrundende Gesetz, § 66 Nr. 1a StGB, auch formell und materiell verfassungsgemaB ist.

aa) Formelle Verfassungsmafiigkeit

Das Gesetz musste formell verfassungsgemaB sein.

(1) Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG

Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG musste gewahrt sein.

Das Zitiergebot ist gewahrt wenn bei Erlass der grundrechtsbeschrankenden Gesetze, die entsprechenden Grundrechte benannt werden und somit der Warn- und Besinnungsfunktion entsprochen wird.26 Vorliegend wird das beeintrachti- ge Grundrecht nicht erwahnt. Es konnte sich jedoch um ein vorkonstitutionel- les Gesetz handeln. Vorkonstitutionelle Gesetze sind alle Gesetze die vor dem 23. Mai 1949 gegolten haben. § 66 des StGB begrundet auf dem im Jahre 1934 in Kraft getretenen § 42e RStGB.27 Folglich handelt es sich hierbei um ein vorkonstitutionelles Gesetz. Vorkonstitutionelle Gesetze unterfallen nicht dem Zitiergebot.28 Zwar wurden hier durch § 66d die Eingriffsbestimmungen erheblich modifiziert, doch handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung wie oben erlautert um eine Freiheitsentziehung. Damit verbunden ist der Rege- lungsvorbehalt des Art. 104 Abs. 2 welcher ebenso wie Art. 104 Abs. 1 S. 1 als Qualifizierungsmerkmal den einfach gesetzlichen Vorbehalt uberlagert. Das Zitiergebot ist auf Grundrechte mit Regelungsvorbehalt nicht anzuwenden.29 Demnach verstoBt § 66 Abs. 1a StGB nicht gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG.

(2) sonstige Formelle Verfassungsmafiigkeit

Mangels entgegenstehender Aussagen im Sachverhalt ist die weitere formelle VerfassungsmaBigkeit anzunehmen.

bb) Materielle Verfassungsmafiigkeit

Fraglich ist, ob das das Gesetz materiell verfassungsgemaB ist.

(1) Ruckwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG

Moglicherweise verstoBt § 66 Nr. 1a StGB gegen das im Rechtsstaatprinzip aus Art. 20 Abs. 1, 3 GG verankerte Ruckwirkungsverbot. Im Fall des Ruck- wirkungsverbots im strafrechtlichen Bereich ist als lex specialis Art. 103 Abs. 2 GG heranzuziehen. Fraglich ist, ob § 66 Nr. 1a StGB dem Grundsatz des Ruckwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG entsprechen muss. So wird der Anwendungsraum des absoluten Ruckwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG von der nationalen Rechtsprechung sehr eng ausgelegt.30 Es wird zur Anwen- dung eine Strafe verlangt. Ob die Sicherungsverwahrung als Strafe einzuord- nen ist, ist umstritten.

(a) Eine Ansicht

Nach der Auslegung des BVerfGE liegt eine Strafe vor, sofern die Verknup- fung des materiellen Nachteils mit der Missachtung des vorwerfbaren Verhal- tens zusammenhangt und darauf abzielt dem Schuldausgleich zu dienen.31 Bei der Sicherungsverwahrung wird der materielle Nachteil der Sicherungsverwah­rung mit der ausgehenden Gefahr der Personen verknupft. Es handelt es sich demnach um eine PraventivmaBnahme und nicht um eine Strafe. Dies ent- spricht dem dualen Sanktionssystem des deutschen Strafrechts. Folglich greift Art. 103 Abs. 2 GG nicht.

(b) Andere Ansicht

Der EGMR legt den Begriff Strafe anhand des Art. 7 EMRK autonom aus. Ausgangspunkt fur die Einordnung einer MaBnahme als Strafe, ist die Frage, danach ob diese in Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat ver- hangt wird (following conviction for a criminal offence“).32 Weiterhin sind die Ausgestaltung der MaBnahme nach innerstaatlichem Recht ^characterisa­tion under domestic law“), die Art („nature“) sowie die Schwere der MaBnah­me („severity“) entscheidend.33 Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine im Anschluss an die Straftat ausgesprochene MaBnahme. Die Art der Sicherungsverwahrung ist dem der Vollzugshaft sehr ahnlich.34 Auch ist die Sicherungsverwahrung als eine der schwersten MaBnahmen, die im Rahmen des Strafgesetzbuch verhangt werden konnen, zu klassifizieren.

[...]


1 Epping, Grundrechte, Kapitel 4, Rn. 153.

2 Michael/Morlok, Grundrechte, § 30, Rn. 922.

3 Epping, Grundrechte, Kapitel 4, Rn 175.

4 Epping, Grundrechte, Kapitel 4, Rn. 183.

5 BVerfGE 102, 197, 206f.; 121, 69, 88.

6 Michael/Morlok, Grundrechte, §30, Rn. 929.

7 Lechner/Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz Kommentar, § 90, Rn. 157.

8 Klingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, §36, Rn. 1298.

9 Epping, Grundrechte, Kapitel 4, Rn. 206.

10 Epping, Grundrechte Kapitel 4, Rn. 206.

11 Sachs, Verfassungsrecht II Grundrechte, Kapitel 17, Rn 14.

12 Michael/Morlok, Grundrechte, § 9, Rn. 209.

13 Michael/Morlok, Grundrechte, § 9, Rn. 210.

14 Epping, Grundrechte, Kapitel 15, Rn. 742.

15 Von Coelln in: Gropl/Windhorst/von Coeln, Studienkommentar GG, Art. 11, Rn. 7.

16 Von Coelln in: Gropl/Windhorst/von Coeln, Studienkommentar GG, Art. 11, Rn. 11.

17 Lang in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Art. 2, Rn. 85.

18 Epping, Grundrechte, Kapitel 15, Rn. 717.

19 BeckOK/Lang, GG Art. 2, Rn. 84.

20 Detterbeck, Offentliches Recht, Rn. 282.

21 Klingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, § 10, Rn. 466.

22 Michael/Morlok, Grundrechte, §17, Rn 492.

23 Durig in: Maunz/Durig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 104, Rn. 5-6.

24 Durig in: Maunz/Durig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 104, Rn. 5-6.

25 Epping, Grundrechte, Kapitel 15, Rn. 730.

26 Antoni in: Homig, GG fur die Bundesrepublik Deutschland, Art. 19 Rn. 4.

27 Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in: Joecks/Miebach, Munchener Kommentar StGB, § 66, Rn. 18.

28 BVerfGE 5, 13, 16.

29 Epping, Grundrechte, Kapitel 15, Rn 761.

30 Michael/Morlok, Grundrechte, § 29, Rn. 910.

31 BVerfGE 109, 133, 172.

32 EGMR-M./D Urt. v. 17.12.2009, 19359/04 Rn. 120.

33 EGMR-M./D Urt. v. 17.12.2009, 19359/04 Rn. 120.

34 EGMR-M./D Urt. v. 17.12.2009, 19359/04 Rn. 127.

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Konflikt zwischen dem Strafrecht und den Grundrechten. Die Frage der Sicherheitsverwahrung
Universidad
University of Bonn
Calificación
9.0
Autor
Año
2018
Páginas
28
No. de catálogo
V462257
ISBN (Ebook)
9783668932067
ISBN (Libro)
9783668932074
Idioma
Alemán
Palabras clave
Grundrechte Hausarbeit
Citar trabajo
Dominik Schneider (Autor), 2018, Konflikt zwischen dem Strafrecht und den Grundrechten. Die Frage der Sicherheitsverwahrung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/462257

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