Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung

Implikationen für die Präventionsarbeit mit Schülerinnen mit schwerer Behinderung


Bachelorarbeit, 2017

49 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

1. Begriffserklärungen
1.1 Annäherung an den Personenkreis der Menschen mit einer geistigen Behinderung
1.2 Kinder und Jugendliche mit einer schweren Behinderung
1.3 Trennung der Begrifflichkeiten rund um sexuelle Gewalt

2.Aktueller Forschungsstand
2.1 Internationaler und nationaler Forschungsstand
2.2 Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderung
2.3 Lebenssituationen und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in DeutschlandEine Studie des BMFSFJ 2010-2013
2.4 SeMB
2.5 Sexuelle Gewalt im institutionellen Handlungsfeld
2.6 Zwischenfazit

3.Das ideale Opfer
3.1 Risikofaktoren
3.2 Die Täter*innen

4. Prävention
4.1 Definition von Prävention
4.2 Prävention von sexueller Gewalt
4.3 Präventionskonzepte
4.3.1 Präventionsarbeit in der Institution Schule
4.3.2 EMMAunantastbar!
4.3.3 Mut tut gut! Selbstbehauptungund Konflikttraining

5. Präventionsarbeit bei Schülerinnen mit einer schweren Behinderung
5.1 Erhöhte Risikofaktoren
5.2 Aktueller Einbezug in Präventionskonzepte
5.3 Möglichkeiten der aktiven Präventionsarbeit bei Schülerinnen mit schwerer Behinderung
5.3.1 Körperwahrnehmung durch Basale Stimulation
5.3.2 Modifikation von Präventionsprogrammen für Schülerinnen mit schwerer Behinderung
5.4 Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor sexuellem Missbrauch in der Institution Schule
5.4.1 Sexuelle Selbstbestimmung in Bezug auf die Präventionsarbeit
5.4.2 Sexualpädagogische Arbeit bei Schülerinnen mit schwerer Behinderung
5.4.3 Notwendige Veränderungen im Bereich Pflege
5.4.4 Schulische und außerschulische Veränderungen der Rahmenbedingungen
5.4.5 Die Rolle der pädagogischen Fachkraft

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Das Risiko, dass Schüler und Schülerinnen1 mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Opfer sexueller Gewalt werden, ist nach aktueller Forschungslage viermal so hoch, wie bei Kindern und Jugendlichen (KuJ) ohne eine Behinderung (vgl. Unterstaller 2009, 14). Dies stellt deutlich dar, dass die Personengruppe KuJ mit einer geistigen Behinderung in besonderem Maße von sexueller Gewalt bedroht und betroffen ist. Trotz Lücken in der For-schungslandschaft zeigen die bisherigen Erkenntnisse einen deutlichen Handlungsbedarf in der Präventionsarbeit bei KuJ mit einer geistigen Behinderung und KuJ mit einer schweren Behinderung im Aufgabenkomplex Schule. Seit einigen Jahren rückt das Thema sexuelle Gewalt bei KuJ mit Behinderung immer mehr in den Fokus der Forschung und es werden Programme zur Prävention erarbeitet und evaluiert. Dennoch werden bei vielen Präventions-progammen KuJ mit einer schweren Behinderung nicht berücksichtigt. Somit stehen Lehr-kräfte wiederrum vor der Frage, wie eine ‚erfolgreiche‘ Prävention für alle Schüler*innen im Bereich Schule möglich gemacht werden kann.

In Deutschland gingen im Schuljahr 2015/2016 11 Millionen Schüler*innen zur Schule (KMK 2016b, VII), von denen 84.362 einen festgestellten Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung hatten (KMK 2016a, 5). Die meisten dieser Schüler*innen, fast 89 Prozent, besuchten die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. In Nord-rhein-Westfalen ergab dies eine Summe von etwa 18.500 Schüler*innen (KMK 2016a, 15). Im direkten Ländervergleich gilt Nordrhein-Westfalen, gefolgt von Bayern (10.302) und Ba-den-Württemberg (8.629), als Bundesland das die meisten Schüler*innen mit dem Förder-schwerpunkt geistige Entwicklung beschult. Dies zeigt auf, dass die Institution Förderschule maßgeblich an der Erziehung und Bildung von KuJ mit einer Behinderung beteiligt ist und somit auch, neben dem Elternhaus, für sexuelle Aufklärung und Prävention vor sexuellem Missbrauch zuständig und mitverantwortlich ist.

1Zur sprachlichen Vereinfachung und einer leichteren Lesbarkeit wird in der folgenden Bearbeitung die weibliche und männliche Schreibweise durch ein * getrennt. Beispiel: Schüler*in.

Angesichts der aktuellen Forschungslage in Hinblick auf sexuelle Gewalt bei KuJ mit einer geistigen Behinderung und der dringend notwendigen Durchführung von Prävention, soll im Laufe dieser Arbeit untersucht werden, inwieweit Prävention an Förderschulen durchgeführt werden kann und wie Möglichkeiten zur Einbindung von KuJ mit einer schweren Behinderung aussehen könnten. Um die Fragestellung deutlich zu erarbeiten, wird folgendermaßen vorgegangen: Im ersten Kapitel werden für die Arbeit wichtige Begriffe definiert, um den Sachverhalt für den Leser*in transparent zu machen und die Basis für ein gemeinsames Verständnis zu legen. Hierbei wird darauf eingegangen, was unter geistiger Behinderung und schwerer Behinderung verstanden wird und wie sie sich klassifizieren. Des Weiteren wird Bezug auf die Begrifflichkeiten rund um die Thematik der sexuellen Gewalt genommen, denn „Präventionsideen können nur entwickelt werden, wenn man weiß, vor was geschützt werden soll“ (Gerdtz 2003, 11).

Um den aktuellen Forschungsstand darzulegen und die Wichtigkeit der Thematik zu unterstreichen, werden verschiedene Zahlen und Statistiken rund um das Thema sexuelle Gewalt an Menschen mit (geistiger) Behinderung aufgeführt. Das Kapitel wirft die Frage auf, warum diese Personengruppe besonders stark von sexueller Gewalt bedroht ist. Menschen mit einer Behinderung können Opfer von sexueller Gewalt durch verschiedene Faktoren, wie dem fremdbestimmten Alltag, dem Vorurteil der Unglaubwürdigkeit, mangelnde Artikulationsmöglichkeiten und einem erhöhten Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Menschen werden (vgl. ebd., 33). Risikofaktoren für sexuelle Gewalt, sollen in der nachfolgenden Ausarbeitung ausführlich geschildert und begründet werden.Zudem soll der Fokus nicht nur auf den Opfern von sexueller Gewalt liegen, sondern auch über die Täter*innen informieren, denn „Wissen über die Täter*innen erweitert die Handlungsspielräume und bietet mehr präventive Möglichkeiten“ (vgl. ebd., 17).

Die genannten Themen sollen den Leser*in für das Thema sensibilisieren und ein Verständnis für den nachfolgenden Themenbereich der Prävention schaffen. Denn Prävention orientiert sich immer an dem, was verhindert werden soll. Daher soll zunächst klargemacht werden, was sexuelle Gewalt ist, was die Opfer erleben und wie die Täter*innen handeln. „Die Präventionsthemen sind die Antwort der Pädagogik auf Täterstrategien und missbrauchsbegünstigenden Umstände“ (Strohhalm e.V. 2001, 37). In der Ausarbeitung werden verschiedene Präventionskonzepte vorgestellt und Möglichkeiten zur Umsetzung mit Schülerinnen mit einer schweren Behinderung gesucht. Bei der Recherche wurde deutlich, dass viele Präventionsprogramme zwar an den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angepasst sind oder Möglichkeiten zur Modifikation bieten, jedoch KuJ mit einer schweren Behinderung nicht mit einbezogen werden. Viele Risikofaktoren sind bei dieser Personengruppe deutlich verstärkt, da sie einen höheren Bedarf an Pflege, sowie ein größeres Abhängigkeitsverhältnis zu fremden Personen haben. Die Arbeit soll aufzeigen welche personellen, institutionellen, gesellschaftlichen und schulischen Rahmenbedingungen gegeben sein müssen, um Präventionsarbeit im Handlungsfeld Schule mit allen Schüler*innen durchzuführen.

Es ist anzumerken, dass die Arbeit sich in vielen Bereichen auf allgemeine Zahlen und Fakten zur sexuellen Gewalt an Menschen mit Behinderung bezieht, in der Präventionsarbeit jedoch speziell auf Mädchen beziehungsweise Schülerinnen im Alter zwischen 6-20 Jahren eingegangen wird. Hinzu kommt die Einschränkung auf das Arbeitsfeld Schule, da dies den späteren Arbeitsbereich für Sonderpädagogen*innen darstellt. Die Ausarbeitung soll Aufklärung und Hilfestellung für angehende Sonderpädagogen*innen bieten und zu einer ‚erfolgreichen‘ Präventionsarbeit im Handlungsfeld Schule führen.

1.Begriffserklärungen

Wie schon in der Einleitung erläutert, muss zunächst Wissen vorhanden sein vor was geschützt werden muss, bevor weitere Schritte in Richtung Präventionsarbeit unternommen werden. Im nachfolgenden Abschnitt wird auf die Begriffe der geistigen Behinderungen und die der schweren Behinderung eingegangen. Die Definition der Begrifflichkeiten soll den Lesern die Personengruppen näherbringen und Rückschlüsse für andere Themenbereiche ermöglichen. Nach den Ausführungen zu den Personengruppen sollen, teilweise synonym verwendete, Kategorien rund um die Thematik der sexuellen Gewalt näher analysiert werden.

1.1 Annäherung an den Personenkreis der Menschen mit einer geistigen Behinderung

In der Auseinandersetzung mit dem Begriff der ‚geistigen Behinderung‘ stößt der Leser*in auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Vokabeln, Begriffen und Bezeichnungen, die wiederum auf eine lange Tradition der Diskussion, um eine angemessene Definition zurückblicken (vgl. Fornefeld 2009, 64). Es lässt sich vorwegnehmen, dass allen Begriffen rund um die Personengruppe eine Vermeidung einer kategorialen Festschreibung des Personenkreises gemein ist. Eine allgemeine Kategorisierung, welche „die Behinderungsproblematik [als] sekundäres Merkmal oder besser als Kennzeichnung einer besonderen Lebenslagenproblematik beschreibend hinzufügt“ (Fornefeld 2009, 61) wird vorgezogen. Die Schwierigkeiten bei der Bestimmung und Festlegung des Begriffs sind dadurch begründet, dass jede Profession ihren eigenen Schwerpunkt und den Zugang dazu verschieden wählt. Somit lassen sich die Unterschiede in den Definitionen aus pädagogischen, soziologischen, psychologischen und medizinischen Perspektiven erklären. Allgemein lässt sich sagen, dass es nicht die Behinderung gibt, sondern viele verschiedene Ausprägungen, was die Festlegung auf eine einheitliche Definition erschwert. „Es [gibt] weder die geistige Behinderung noch den Menschen mit einer geistigen Behinderung“ (Fornefeld 2009, 60).

Wegen der Komplexität des Terminus bedarf es einer begrifflichen Grundlage, auf Basis derer ein wissenschaftlicher Diskurs stattfinden kann. In der Mehrzahl von Modellen, Fachartikeln, sowie in dieser Ausarbeitung wird einheitlich der Begriff der geistigen Behinderung benutzt. Es lässt sich jedoch anmerken, dass dieser selbst umstritten und teilweise als sehr unklar wahrgenommen wird (ebd.). Die Personengruppe der Menschen mit einer geistigen Behinderung erhebt schon seit langem Kritik gegen den Begriff und stellt dar, dass aufgrund

der reduzierten Gleichsetzung von Geist mit Intellekt eine Stigmatisierung und Herabwürdigung eines Menschen mit einer geistigen Behinderung geschieht, da ihr Geist als menschliches Wesensmerkmal als beeinträchtigt deklariert wird (ebd.).

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat im Mai 2001 eine neue Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit verabschiedet kurzgefasst: ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health). Hierbei wird auf der Grundlage eines bio-psychosozialen Modells2 von Behinderung eine einheitliche Sprache für die Beschreibung der funktionalen Gesundheit erläutert. Darin wird nun auch die gesamte Lebenssituation der Menschen mit einer geistigen Behinderung berücksichtigt, indem es „de[n] einseitige[n] Fokus auf die Schädigung der betroffenen Person zu Gunsten der Erfassung ihrer spezifischen Lebenssituation mit ihren Bedingungsfaktoren auf[gibt]“ (Fornefeld 2009, 68). Dieser Klassifikation liegt eine interaktionale bzw. systemtheoretische Sichtweise zugrunde. Die ICF klassifiziert Beeinträchtigungen in den Bereichen Körperfunktion, Körperstruktur, Aktivität, Partizipation und Umweltfaktoren und wurde im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) übernommen (vgl. Schuntermann 2002, 4ff.). Im SGB IX (§2 Abs. 1) vom 1.7.2001 wird die Definition von Behinderung folgendermaßen zusammengefasst:

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von einer Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Weitere Systeme zur Klassifizierung sind der DSM-V (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, 2015) und der ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1991). Trotz kleinerer Unterschiede hinsichtlich der Fokussierung der beiden Systeme, lassen sich viele Übereinstimmungen in Bezug auf die Klassifikation einer geistigen Behinderung finden (vgl. Fornefeld 2009, 65).

Beide ordnen den Begriff der geistigen Behinderung in die Kategorie der psychischen-und Intelligenzstörungen ein und gliedern eine Behinderung, abhängig vom Intelligenzquotienten, in vier Schweregrade (leichte, mittelschwere, schwere und schwerste) (vgl. Fornefeld 2009, 67).

2Funktionale Probleme sind nicht mehr Attribute einer Person, sondern sie sind das negative Ergebnis einer Wechselwirkung.

Auch die Definition des Fachlexikons der sozialen Arbeit gibt einen ungefähren Intelligenzwert an:

Als g.B. gelten Personen, insofern und solange ihre Denkund Lernfähigkeit umfänglich und längerfristig extrem hinter der am Lebensalter orientierten Erwartung liegt, was i.d.R. bei Intelligenztestwerten im Bereich unterhalb der dritten negativen Standartabweichung (IQ unter 55) anzunehmen ist (Verein öffentliche und private Fürsorge 1997, 378).

Es wird deutlich, dass Abweichungen von der gesellschaftlichen Norm mit einer Behinderung gleichgesetzt werden können und somit geschlussfolgert werden könnte, dass ein Mensch dann als geistig behindert gilt, wenn er von der Gesellschaft als geistig behindert empfunden wird. Dies geschieht unabhängig davon, was dieser Mensch selbst darüber denkt (vgl. Gerdtz 2003, 28). Dies und die Tatsache, dass die Definition auf Defiziten statt auf Ressourcen beruht, birgt die Gefahr der Stigmatisierung. Zudem lässt sich sagen, dass aus pädagogischer Sicht an den beiden Klassifikationsmodelle ICD-10 und DSM-V beanstandet wird, das Prozesshafte in der Entwicklung eines Menschen nicht zu berücksichtigen und den IQ alleine als statistische Größe zu beachten (vgl. Fornefeld 2009, 67). Auf die Praxis bezogen ist anzumerken, dass Menschen mit einer Behinderung komplexe und individuell variierende Beeinträchtigungen in den Bereichen Kognition, Emotion, Soziales, Kommunikation, und Sensorik haben. Dies ist bei jeder Maßnahme, auch bei der Durchführung von Präventionsarbeit, zu berücksichtigen.

Die Schwierigkeiten, die ein Mensch mit Behinderung hat, liegen dabei nicht nur auf seiner Persönlichkeit, sondern gehen gleichermaßen auch von seinem Umfeld und der Gesellschaft aus. Letzteres setzt Grenzen und behindert die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Es sollte jedoch immer im Hinterkopf behalten werden, dass die Situation von Menschen mit Behinderung differenziert wahrgenommen wird (vgl. Gerdtz 2003, 28). Bedeutsam ist ferner, dass nicht von ‚dem geistig Behinderten‘ gesprochen wird, sondern von ‚dem Menschen mit einer geistigen Behinderung‘. Dies stellt den Menschen und nicht die Behinderung in den Vordergrund (ebd.).

1.2 Kinder und Jugendliche mit einer schweren Behinderung

Ebenso wie im Kapitel 1.1 erläuterten Begriff der geistigen Behinderungen, gibt es auch bei dem Begriff der schweren Behinderung verschiedene Termini. Diese sind unter anderem: Komplexe Behinderung; Schwereund Schwerstmehrfach Behinderung und Schwere Behinderung. In der Ausarbeitung wird der Begriff Schwere Behinderung verwendet.

Im SGB IX des Kapitels Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (§2 Abs. 1) ist folgendes festgehalten:

Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Wird der IQ-Wert als Vergleichsgröße genommen, so teilen die bereits im Kapitel 1.1 genannten Klassifikationsmodelle ICD-10 und der DSM-V die verschiedenen Behinderungsgrade folgendermaßen ein:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: entnommen aus Schmid (2003), 23.

Es ist anzumerken, dass der IQ-Wert als alleiniges Klassifikationsmerkmal nicht den heutigen wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und innerhalb der Diagnostik noch weitere Komponenten berücksichtigt werden müssen.

Menschen mit einer schweren geistigen Behinderung haben eine individuelle Pflegebedürftigkeit. Sie sind unterschiedlich stark auf Hilfe in den Bereichen Pflege, Hygiene, Essen, Ankleiden angewiesen und es besteht die Möglichkeit, dass sie bei ausreichender Übung und Unterstützung zu ihrer eigenen Versorgung beitragen können. Die Fähigkeit zur (Fort-) Bewegung kann aufgrund von körperlichen oder sensorischen Einschränkungen stark beeinträchtigt sein. Viele Menschen mit schwerer Behinderung sitzen teilweise oder dauerhaft im

Rollstuhl. Zudem haben sie eine reduzierte Kommunikationsfähigkeit. Die Artikulation ist verschieden stark beeinträchtigt, sodass lautsprachliches Sprechen wenig oder gar nicht möglich ist. Erschwerend kommt hinzu, dass Mimik und Gestik durch die Behinderung eingeschränkt seien können, was wiederrum zur Verminderung der Kommunikationsfähigkeit führen kann. Durch unterstützte Kommunikation, wie zum Beispiel Gebärden, Talker und Piktogramme besteht die Möglichkeit, Menschen mit schwerer Behinderung an Kommuni-kation teilhaben zu lassen.

Behinderungen sind zudem immer mehrdimensional auf verschiedenen Ebenen der Beeinträchtigung zu sehen: Körperstrukturen und Funktionen, Aktivitäten, Teilhabe, Interaktional und Dynamisch (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2013, 63).

1.3 Trennung der Begrifflichkeiten rund um sexuelle Gewalt

Für Forschung, Diagnostik, Behandlung und den öffentlichen Diskurs sind möglichst exakte und vergleichbare Definitionen erforderlich. Beim Thema der sexuellen Gewalt gibt es jedoch viele verschiedenen Termini, die teilweise synonym verwendet werden. Die vorhandenen Begriffe können jedoch in ‚weiten‘ und ‚engen‘ Definitionen kategorisiert werden. Sämtliche als potenziell schädlich angesehene Handlungen, darunter auch Handlungen ohne Körperkontakt, werden unter ‚weiten‘ Definitionen verortet, während ‚enge‘ Definitionen sich auf schädlich identifizierte und bewertete Handlungen beziehen (vgl. Wipplinger Amann 2005, 25f; Bange 2002, 30).

Im Zusammenhang mit der Thematik treten oft Wörter wie sexueller Missbrauch, sexuelle Ausbeutung, sexuelle Übergriffe und sexuelle Gewalt auf. Jeder dieser Begriffe impliziert unterschwellig verschiedene Arten des Missbrauchs. Der Begriff sexuelle Gewalt weist demnach daraufhin, dass es sich um einen Machtmissbrauch eines Stärkeren gegenüber einem Schwächeren handelt, wohingegen bei sexuellen Übergriffen Grenzüberschreitungen deutlich gemacht werden. Beim Thema der Ausbeutung werden Machtund Gewaltverhältnisse hervorgehoben, während beim Terminus des sexuellen Missbrauchs das Opfer immer zum Objekt wird (vgl. Heinz-Grimm 1999). Zusätzlich wird der Begriff des sexuellen Missbrauchs oft von Kritikern abgelehnt, da er „impliziert, dass es auch einen sexuellen ‚Gebrauch‘ gibt, also eine quasi legale ‚Verwendung‘ im sexuellen Sinn“(Mickler 2009, 27). In offiziellen Dokumenten, wie zum Beispiel die Kinderrechtskonvention von 1989 oder das

Strafgesetzbuch (§176) hat sich der Begriff des sexuellen Missbrauchs durchgesetzt. Angelehnt daran, soll neben dem bevorzugten Begriff der sexuellen Gewalt auch der des sexuellen Missbrauchs Anwendung finden.

Nach der Definition der verschiedenen Begrifflichkeiten, stellt sich nun die Frage, wann eine sexuelle Handlung beginnt und was darunter zählt. Laut Enders (2001) fängt „sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen […] bei heimlichen, vorsichtigen Berührungen, verletzenden Redensarten und Blicken an und reicht bis hin zu oralen, vaginalen oder analen Vergewaltigungen und sexuellen Foltertechniken“ (Enders 2001, 29). Auch Bange (1992) differenziert nach Intensität des sexuellen Missbrauchs, angefangen bei Exhibitionismus über sexualisierte Berührungen und Küsse bis hin zur Vergewaltigung. Hierbei zählen sowohl Delikte ohne, als auch mit Körperkontakt (Bange 1992, 102ff).

Diese Auffassung teilt auch die umfassendere und aktuellere Definition der Empfehlungen des amerikanischen National Center for Diseases Control and Prevention. Sexuelle Übergriffe ohne Körperkontakt werden als sogenannte ‚Hands-off‘ beschrieben und Übergriffe mit direktem Körperkontakt als ‚Hands-on‘ (vgl. Fegert et. al 2015, 44). Die Hands-off Delikte umfassen: „Film oder Fotoaufnahmen, die das Kind auf eine sexualisierte Art darstellen, Handlungen im Bereich Kinderprostitution, [die] Aussetzung des Kindes gegenüber sexuellen Aktivitäten (Pornographie-/Exhibitionismus) Verbale sexuelle Belästigungen“ (Fegert et. al 2015, 44).

Bei den ‚Hands-on‘ wird in penetrative Handlungen und Handlungen mit sexuellem Kontakt zwischen Täter*in und Betroffenen unterschieden. Dazu zählen auch erzwungene Aktionen, die mehrere Betroffene durch Nötigungen des Täters oder der Täterin vollziehen.

Penetrative Handlungen beinhalten

alle Akte vollendeter oder versuchter vaginaler oder analer Penetration mit dem Penis, Fingern oder Gegenständen […], ebenso wie alle Kontakte zwischen Mund und Genitalien oder Anus (ebd.).

Zu Handlungen mit sexuellem Kontakt

gehören sämtliche absichtliche Berührungen auch über der Kleidungder Genitalien, der Leistengegend, der inneren Oberschenkel, des Anus oder der Brüste durch die Täter am Kind oder das Verlangen der Täter, an diesen Stellen berührt zu werden. Ausgenommen sind hier Berührungen, die zur Erfüllung der Grundbedürfnisse notwendig sind, etwa bei der Reinigung von Kleinkindern (ebd.).

Sexuelle Übergriffe können gegengeschlechtlich oder gleichgeschlechtlich, inner-familiär als Inzest oder außerfamiliär, von Bekannten oder Fremden verübt werden. Egal in welcher

Form und nach welchen Kriterien sexuelle Gewalt festgelegt wird, ist es essentiell, class ,se­ xueller Missbrauch [ ... ] keine besondere Form von Sexualitiit, sondem immer eine Form von Gewalt gegen Kinder" (Gerdtz 2003, 12) ist.

2.Aktueller Forschungsstand

Das folgende Kapitel soll einen Überblick über die aktuelle Forschungslage geben. Hierbei wird deutlich, in welchem Maße Menschen mit (geistiger) Behinderung von sexueller Gewalt betroffen oder bedroht sind. Zunächst wird der Fokus auf den internationalen und nationalen Forschungsstand gerichtet, um dann tiefer in das Themengebiet sexuelle Gewalt bei Mädchen und Frauen und sexuelle Gewalt im institutionellen Kontext zu gehen. Im Rahmen dessen werden die Studien des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Arbeitsgruppe SeMB vorgestellt.

2.1 Internationaler und nationaler Forschungstand

Anhand mehrerer Metaanalysen lässt sich die weltweite Bedeutsamkeit der Problematik der sexuellen Gewalt an KuJ deutlich machen. Die Erhebungen beziehen sich auf Befragungen von Männern und Frauen, die retrospektiv über Gewalterfahrungen in ihrer Kindheit und Jugend berichten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]

Ende der Leseprobe aus 49 Seiten

Details

Titel
Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung
Untertitel
Implikationen für die Präventionsarbeit mit Schülerinnen mit schwerer Behinderung
Hochschule
Universität zu Köln
Note
2,7
Autor
Jahr
2017
Seiten
49
Katalognummer
V462499
ISBN (eBook)
9783668915862
ISBN (Buch)
9783668915879
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sexuelle, gewalt, mädchen, frauen, behinderung, implikationen, präventionsarbeit, schülerinnen
Arbeit zitieren
Julia Weiß (Autor:in), 2017, Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/462499

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