Kinderschutz und Clearingverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen


Dossier / Travail, 2017

18 Pages, Note: 2,5

Marleen Schulz (Auteur)


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2. Definition
2.1 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
2.2 Rechtliche Grundlagen

3. Relevante Teile des SGB VIII für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

4. Clearingverfahren
4.1 Clearing des psychologischen/therapeutischen/ pädagogischen Hilfebedarfs
4.2 Clearing der schulischen Situation
4.3 Clearing der gesetzlichen Vertretung
4.4 Aufenthaltsrechtliches Clearing

5. Das Hilfeplanverfahren

6. Fazit

7. Literatur:

1. Einleitung

Die Bedeutung des Themas Flucht ist besonders seit der sogenannten Flüchtlingskrise 2015 in Deutschland präsent. Doch nicht nur in Deutschland, sondern besonders auch global gesehen, erkennt man die Ausmaße von Krieg und Verfolgung: Etwa 65 Millionen Menschen befinden sich aktuell weltweit auf der Flucht, etwa die Hälfte davon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (vgl. Brinks/Dittmann/Müller, 2017, S.12). Einige der unter 18-jährigen kommen auch zu uns nach Deutschland, um den grausamen und belastenden Erlebnissen aus ihrem Heimatland zu entkommen und hier eine Perspektive zu erhalten. Was diese Kinder und Jugendliche in ihrer Heimat und auf ihrer Flucht erlebt und gesehen haben, ist für viele von ihnen traumatisch. Das Leid, was sie dabei erfahren haben, ist für die meisten von uns unvorstellbar. Niemand weiß, wie tief diese Traumata die Kinder prägen und wie stark sich das Widerfahrene auf ihr späteres Leben auswirken wird. Weiter erschwert wird die Flucht dadurch, dass ein Teil der minderjährigen Flüchtlinge alleine, das heißt ohne einen Elternteil oder andere Verwandte, reisen. Das verschlimmert auf der einen Seite die Entwurzlung zur Heimat, auf der anderen Seite wirkt es sich besonders belastend durch den Verlust zu Bezugspersonen und durch die ständige Sorge um die Zurückgelassenen aus. Zu dem macht es die Kinder und Jugendlichen während der Flucht angreifbarer und sie sind alleine einem höheren Risiko für Übergriffe und Gewalt ausgesetzt.

Das dies keine Begebenheit ist, welche wir ignorieren und von deren Verantwortung wir uns abkapseln können, zeigen die Zahlen in Deutschland. In Deutschland gab es im Jahr 2016 35.939 unbegleitete Minderjährige (zum Vergleich: 2012 waren es noch 2.096), welche auch die Inobhutnahmen des Jugendamtes rasant ansteigen lassen (vgl., Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2017, S.1). Für das Jahr 2015 bedeutet das, dass etwa 30% der in Deutschland gestellten Asylanträge von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren stammen (vgl. Brinks/Dittmann/Müller, 2017, S.13).

Die benannten Umstände und Zahlen zeigen, dass die weltweite Entwicklung für uns eine pädagogische Herausforderung darstellt.

Ich möchte daher den Rahmen dieser Hausarbeit nutzen, um der Frage nachzugehen, welche Schritte ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach seiner Ankunft in Deutschland durchläuft und welche pädagogisch-rechtlichen Vorgaben es dabei gibt.

Hierzu werde ich zunächst betrachten, welche Menschen in Deutschland als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gelten und durch welche rechtlichen Vorgaben sie in Deutschland geschützt werden. Weiterführend möchte ich mich auf die Bedeutung des SGB VIII beziehen, welches einen Grundstein für das Kindeswohl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge darstellt. Der Schwerpunkt der Arbeit wird auf dem Ablauf nach der Ankunft eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings liegen, mit starkem Bezug auf das Clearingverfahren. Um darauffolgend den praxis-pädagogischen Bezug des Themas zu verdeutlichen, werde ich abschließend auf das Hilfeplanverfahren eingehen.

2. Definition

2.1 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Die Bezeichnung „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“ setzt sich aus drei Worten zusammen, welche eigenständig wichtige Definitionen sind und die Eigenschaften des/der Eingereisten charakterisieren.

„Unbegleitet“ definiert zunächst den Tatbestand, wonach die Kinder und Jugendlichen von ihren Eltern oder Bezugspersonen getrennt in das Bundesgebiet einreisen (vgl. Stauf, 2012, S. 15).

„Minderjährig“ definiert die Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben beziehungsweise welche noch nicht 18 Jahre alt sind (vgl. Stauf, 2012, S.17).

Die Definition „Flüchtling“ ist die asylrechtlich grundlegende und umfangreichste. Sie ergibt sich aus der UN Flüchtlingskonvention: „Flüchtling ist, wer „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, um den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will; oder sich als staatenlos infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will“ (UNO 1951, zit. n. Stauf, 2012, S. 17).

Gesetzlich formuliert heißt es dann, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, solange sie nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind“ (Rat der Europäischen Union, Artikel 2(i)).

Diese Definitionen sind grundlegend für das Verfahren, welches im Weiteren noch erläutert wird.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Erfüllen die eingereisten Kinder und Jugendliche die genannten Charakteristika, so unterliegen sie im Weiteren verschiedenen Richtlinien, die den Kindern und Jugendlichen als Schutz und den Behörden als Arbeitsgrundlage dienen. Diese Richtlinien umfassen grundlegend die allgemeinen Menschenrechte, die Genfer Flüchtlingskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention.

Die Menschenrechte wurden nach dem zweiten Weltkrieg beschlossen und gelten verbindlich für alle UN-Mitgliedstaaten, wonach alle Menschen, unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, Überzeugung, Herkunft, Vermögen, Geburt oder Stand von ihnen geschützt werden (vgl. Detemple, 2016, S.17). Durch diese Rechte wird das Fundament des Flüchtlingsschutzes gebildet.

Die Genfer Flüchtlingskonvention stammt aus dem Jahr 1951 und bestimmt, wer als asylberechtigt gilt und welche Rechte der Flüchtling im Aufnahmeland zugesprochen bekommt, außerdem verhindert die Konvention durch das Gebot des non-refoulement die Abschiebung in Staaten, in denen dem Flüchtling Verfolgung droht (vgl. Detemple, 2016, S.17-18).

Die UN-Kinderrechtskonvention bezieht sich auf unter 18-Jährige und beinhaltet 4 Prinzipien: die Nichtdiskriminierung, das Kindeswohl, das Recht auf Leben und Entwicklung und das Recht auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung (vgl. Detemple, 2016, S. 20-21).

Ergänzend hierzu lässt sich noch das Statement of good practice aufführen, gegründet von der Save the Children Alliance und des UN-Flüchtlingshochkommissariats, in dem ein Überblick über Prinzipien, politische Konzepte und Verfahrensweisen geschaffen wird, um die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen zu verwirklichen (vgl. Separated Children in Europe Programme-Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V., 2012, S.18/20). Schlussendlich unterliegen sie auch dem nationalen deutschen Recht, welches unter anderem das Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) umfasst und die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland regelt. Anzumerken ist hierbei, dass im SGB VIII nicht von Flüchtlingen gesprochen wird, sondern von ausländischen Kindern und Jugendlichen, es bezeichnet also allgemeiner.

Weitere nationale Gesetze, die für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge besonders relevant sind, umfassen beispielsweise das bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, das Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz und neu auch der Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher.

Diese Vielzahl an Gesetzen und Richtlinien speziell für unter 18-Jährige sind als Sicherung für das Wohl der Minderjährigen von Bedeutung, denn sie gelten als besonders vulnerabel und schutzbedürftig und sind zum Teil anderen Fluchtursachen als Erwachsene ausgesetzt gewesen. Als kinderspezifische Fluchtursachen gelten zum Beispiel die Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, Kinderhandel, familiäre Gewalt, körperliche Ausbeutung, das zur Rechenschaft ziehen für das elterliche politische Handeln, Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung oder, besonders bei Mädchen, geschlechtsspezifische Formen von Gewalt wie Genitalverstümmelung (vgl. Deutscher Caritasverband, 2014, S. 23).

Aber auch, dass die Flüchtlinge sich ein europäisches Land suchen, ist kein Zufall.

„Zum einen ist bekannt, dass Europa seit langer Zeit sehr stabil ist und somit seinen Bewohnern Sicherheit vor kriegerischen Auseinandersetzungen bietet, zum anderen herrscht dort wirtschaftlicher Wohlstand“ (Detemple, 2016, S. 22).

3. Relevante Teile des SGB VIII für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Nach dem SGB VIII §42 ist „das Jugendamt [...] berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn:

1. Das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. Eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Obhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten“ (Sozialgesetzbuch VIII § 3 (1)).

Dies bedeutet im ersten Schritt, dass alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Deutschland unter die Obhut des Jugendamts fallen, soweit kein Elternteil von ihnen in Deutschland ausfindig gemacht werden kann.

Für die Gewährung von Leistungen ist jenes Jugendamt zuständig, „in dessen Bezirk das Kind oder der/ die Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen/ ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte“ (Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, 2014, S.14). Die Inobhutnahme darf nur durch das Jugendamt erfolgen und bleibt bis zum Ende alleinig in der Verantwortung des Jugendamts, jedoch dürfen einige Aufgaben an freie Träger des Jugendamt abgetreten werden (vgl. SGB VIII § 76).

Damit wird den Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schutzrahmen gewährt, welcher sie vom sonst üblichen Asylverfahren distanziert. Zu dem ist das Jugendamt durch das SGB VIII §42 verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen und zu seinem Wohl zu entscheiden und darf keinem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling die Inobhutnahme verweigern.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4. Clearingverfahren

Erreicht nun ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling Deutschland, ist es zunächst grundlegend, ihn aufzunehmen, sein Wohl zu sichern und anschließend zu klären, welche weiteren Schritte folgen sollen.

Das auf die Ankunft folgende Clearingverfahren beschreibt dann „den Prozess, in dem die Bedürfnisse und Bedarfe der Kinder und Jugendlichen ermittelt und die gewonnen Erkenntnisse genutzt werden, um Perspektiven und Ziele für die weitere Hilfeplanung zu erhalten. Die Ergebnisse des Verfahrens sollen über zentrale Bausteine im weiteren Hilfeprozess entscheiden“ (Knuth/Kluttig/Uhlendorff, 2017, S.104). Es wird hier also zum einen auf den aktuellen Stand des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings geschaut, zum anderen werden aber auch von diesem Standpunkt aus Perspektiven und Handlungsmöglichkeiten entwickelt.

[...]

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Kinderschutz und Clearingverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Université
Bielefeld University
Note
2,5
Auteur
Année
2017
Pages
18
N° de catalogue
V463133
ISBN (ebook)
9783668924727
ISBN (Livre)
9783668924734
Langue
allemand
Mots clés
Geflüchtete, Flüchtling, Kinderschutz, Clearingverfahren, unbegleitete, minderjährige, SGB VIII, Clearing, Hilfeplanverfahren
Citation du texte
Marleen Schulz (Auteur), 2017, Kinderschutz und Clearingverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463133

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