Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung Seite 3
2. Definitionen
2.1 Definition Prävention
2.2 Definition Pädophilie
2.2.1 Nichtmedizinische Definition Pädophilie
2.2.2 Medizinische Definition Pädophilie
2.2.3 Erklärungsmodell zur Entstehung von Pädophilie
2.3 Definition sexueller Kindesmissbrauch
3. Präventionsprojekt Dunkelfeld
3.1 Diagnostik im Präventionsprojekt Dunkelfeld
3.2 Therapie im Präventionsprojekt Dunkelfeld
3.3 Medikamentöse Therapie im Präventionsprojekt Dunkelfeld
4. Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter
4.1 Diagnostik im Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter
4.2 Therapie im Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter
4.3 Medikamentöse Therapie im Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter
5. Vergleich der Projekte
5.1 Vergleich der Diagnostik beider Projekte
5.2 Vergleich der Therapien beider Projekte
5.3 Vergleich der medikamentösen Therapie beider Projekte
6. Schlussfolgerung zur Erstellung eines Präventionsmodells sexuellen Kindesmissbrauchs
7. Diskussion und Ausblick
8. Reflexion
1. Einleitung
Pädophilie – ein Thema, das die Bevölkerung polarisiert. Es ist allgemein bekannt, dass die Gefahr eines sexuellen Kindesmissbrauchs durch pädophile Menschen relativ hoch ist, sodass die Folgen und Strafen für Pädophilie kontrovers diskutiert werden.
Sexueller Kindesmissbrauch ist fast zu jeder Zeit aktuell. Nicht immer sind die Täter pädophil, häufig haben die Straftaten auch andere Ursachen. Es sind Straftaten, welche oftmals im familiären Verhältnis geschehen, zwischen Vater und Kind, aber auch in weniger persönlichen Beziehungen in der Öffentlichkeit, wie beispielsweise beim Schwimmunterricht. So wurde erst jüngst am 19. November 2018 ein Schwimmlehrer zu zwölf Jahren Haft verurteilt, weil er Kinder während des Unterrichts im Intimbereich anfasste und Fotos und Videos von den Taten machte (vgl. Hummel 2018).
„Wegschließen – und zwar für immer“, forderte deswegen der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder nach einem sexuellen Kindesmissbrauch im Jahr 2001 (vgl. Hamburger Abendblatt 2001). Er setzte sich daher für härtere Sanktionen für Sexualstraftäter ein, was er bereits in einer Gesetzesänderung vom Januar 1998 deutlich machte, auf die später näher eingegangen wird.
Diese Forderung sprach Gerhard Schröder allerdings in dem Glauben aus, dass Menschen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen, nicht therapierbar seien. Erst im Laufe der folgenden Jahre etablierte sich das Thema Pädophilie in der Forschung der Sexualwissenschaften, sodass die Anzahl der Publikationen ab 2006 deutlich zunahm und man auch Therapieangebote für pädophile Menschen vor allem im Strafvollzug entwickelte.
In den darauffolgenden Jahren entwickelten sich ebenfalls Therapieangebote für justiziell unauffällige Personen, die offen, aber anonym zugänglich sind. Im Kontext der Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch sind auch diese besonders wichtig, um potentiellen Ersttätern eine Hilfeplattform und eine Therapiemöglichkeit zu bieten.
Im Rahmen dieser Arbeit sollen zwei Therapieangebote für pädophile Personen miteinander verglichen werden, um somit ein Konzept für ein Präventionsmodell von sexuellem Kindesmissbrauch vorzulegen. Um einen intensiven Einblick gewährleisten zu können und im Rahmen der Bachelorarbeit zu bleiben, liegt der Fokus dieses Präventionsmodells lediglich auf der Täterseite mit einer diagnostizierten sexuellen (pädophilen) Störung. Konzepte wie „Ich sag NEIN“ und „Trau dich“, die bei dem Verhalten der Kinder zur Vermeidung sexuellen Missbrauchs ansetzen, werden somit trotz ihrer hohen Relevanz aus dieser Arbeit ausgeklammert. Ebenso können Täter ohne pädophile Neigung nicht berücksichtigt werden.
Am Ende der Arbeit soll aufgrund des Vergleichs und der aufgeführten Methoden ein Präventionsmodell entstehen, das für Pädophile primäre, sekundäre und tertiäre Therapiemöglichkeiten zur Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch bietet.
Zu Beginn der Bearbeitung stellt sich auch die Frage, ob ein Präventionskonzept wie beispielsweise bei der Suchtprävention geradlinig auf dieses komplexe Thema übertragbar ist.
Zwar werden in den Projekten überwiegend, teils sogar ausschließlich, Männer therapiert, dennoch wird auch in anderen Kontexten der folgenden Arbeit lediglich die männliche Form zur besseren Lesbarkeit verwendet. Gemeint sind jeweils beide Geschlechtsformen.
2. Definitionen
Im folgenden Kapitel sollen die grundlegenden Definitionen für die Bearbeitung erläutert werden. Neben dem Begriff der Prävention wird die Pädophilie aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet um auf interdisziplinäre Definitionsunterschiede aufmerksam zu machen. Außerdem wird der sexuelle Kindesmissbrauch mithilfe von Gesetzestexten und sozialwissenschaftlicher Literatur recht weit definiert.
2.1 Definition Prävention
Der Begriff Prävention stammt aus dem 19. Jahrhundert und steht für eine „Vermeidung des Auftretens von Krankheiten“ (Haisch et al 2010, S. 13). Darunter versteht man auch Faktoren der Vorsorge, Vorbeugung und Prophylaxe, damit Auslöser von Krankheiten zurückgedrängt werden oder die Verbreitung vermieden wird (vgl. Haisch et al 2010, S.13).
Der Begriff Gesundheitsförderung ist in der Wissenschaft per Definition deutlich von der Prävention getrennt. Dennoch sind beide Komponenten eng miteinander verbunden. Die Gesundheitsförderung geht auf den Ansatz der Salutogenese zurück und bezeichnet die Stärkung von individuellen Fähigkeiten der Bewältigung oder des Umgangs mit einer Lebenssituation, zumeist im gesundheitlichen Kontext (vgl. Haisch et al 2010, S.14).
Risikofaktoren, die minimiert werden müssen, können genetischer, behavioraler und ökologischer Natur sein (vgl. ebd). Übertragen wir dies auf den sexuellen Kindesmissbrauch durch pädophile Personen, sind Risikofaktoren zum Beispiel:
1. die Anlage Pädophilie als sexuelle Störung (genetische Disposition),
2. das Ansehen privater Fotos von Kindern zur Selbstbefriedigung (behaviorale
Disposition),
3. die Nähe zu Kindern, beispielsweise im privaten Umfeld (ökologische Disposition).
All diese Faktoren können zu einem Drang nach einem sexuellen Kindesmissbrauch führen und ihnen muss daher therapeutisch und sozialpädagogisch entgegengewirkt werden. Auf der Gegenseite gibt es im Sinne der Prävention auch Schutzfaktoren, welche sozial-wirtschaftlich, ökonomisch und behavioral-psychologisch sein können (vgl. Haisch et al 2010, S. 16). Diese Faktoren werden im Zuge der Projekte genauer betrachtet, wobei auch der Zugang zu diesen Präventionsprogrammen ein Schutzfaktor sein kann.
Wichtig für das Präventionsmodell, das in dieser Arbeit erschlossen werden soll, ist außerdem die Klassifikation der Präventionsmaßnahmen. Die im Folgenden beschriebene Klassifikation von Caplan hat sich bis heute am besten etabliert und unterscheidet Maßnahmen in drei Präventionsformen (vgl. Kryspin-Exner, Pintzinger 2010, S. 25):
1. Primäre Prävention: Umfasst alle Maßnahmen vor dem Auftreten einer unerwünschten Krankheit/eines unerwünschten Verhaltens, wie zum Beispiel Aufklärung oder Impfungen. Dazu gehört auch die prämordiale Prävention, welche Risikofaktoren und die Inzidenz senken soll (vgl. Leppin 2010, S. 37).
2. Sekundäre Prävention: Sie umfasst die Früherkennung von unerwünschten Krankheiten oder – im Fall dieser Arbeit – Verhaltensweisen. Ein pathogenetischer Prozess soll somit frühzeitig wahrgenommen werden. Zielgruppe der Prävention, die häufig mit diagnostischen Verfahren arbeitet, sind gesunde oder symptomlose Personen (vgl. ebd.). An dieser Stelle ist die Übertragung auf den sexuellen Kindesmissbrauch bereits etwas schwieriger, jedoch können auch hierzu im Fazit einige Maßnahmen eingeordnet werden (vgl. ebd.).
3. Tertiäre Prävention: Bei Maßnahmen der tertiären Prävention ist ein Verhalten oder eine Krankheit bereits manifestiert oder wird durchgeführt. Die Intensität oder die Konsequenzen sollen in diesem Fall gemildert werden. Auch die Nachsorge und Rehabilitation nach einer Akutbehandlung oder einer Psychotherapie gehören zur tertiären Prävention, ebenso wie die Vermeidung eines Rezidivs (Wiederauftreten) (vgl. ebd.).
Die einzelnen Präventionshandlungen und -methoden können entweder der Verhaltensprävention (erreicht das Ziel durch Veränderung des Risikoverhaltens) oder der Verhältnisprävention (setzt an Risikobedingungen und Lebensverhältnissen an) zugeordnet werden. Weiterhin können die Ansätze zielgruppenbezogen (an die betroffene Personengruppe gerichtet) oder settingbezogen (an bestimmte Bereiche, wie die Familie oder die Arbeit gerichtet) sein (vgl. Faltermaier 2010, S. 85).
Die Methoden und Maßnahmen der Präventionsprojekte werden im Vergleich in diese Klassifikation eingeordnet, damit daraus ein gültiges Präventionsmodell entstehen kann. An dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass Pädophilie als sexueller Störung nicht präventiv entgegengewirkt werden kann, da sie eine Anlage ist. Lediglich die Folgen der Pädophilie können im Sinne der tertiären Prävention eingeschränkt oder gar ausgeschaltet werden, damit die Menschen mithilfe ihrer Bewältigungsstrategien eine hohe Lebensqualität erhalten. Bei der Prävention sexuellen Kindesmissbrauchs durch pädophile Personen verhält sich dies etwas anders, dies wird im Laufe der folgenden Kapitel erarbeitet.
2.2 Definition Pädophilie
Der Begriff Pädophilie ist äußerst weitreichend und wird in verschiedenen Professionen anders aufgefasst. Neben der Sozialen Arbeit beschäftigen sich auch die Medizin und die Psychologie mit dieser sexuellen Neigung, wobei diese Definitionen aufgrund des Maßregelvollzugs auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung in Deutschland haben.
Die Definitionen sind teilweise sehr unterschiedlich, weshalb im folgenden Kapitel ein kleiner Eindruck über den Begriff Pädophilie und dessen Definition geschaffen werden soll.
2.2.1 Nichtmedizinische Definition Pädophilie
Der Begriff Pädophilie setzt sich aus den griechischen Wörter pais/paidos (=Kind, Knabe) und philia (=Liebe) zusammen und beschreibt die Liebe zu Kindern (vgl. Brandt 2003, S. 11). Eingeführt wurde dieser Begriff 1886 von Richard von Krafft-Ebing, welcher als Gerichtspsychiater unter anderem Menschen untersuchte, die Kinder sexuell missbrauchten. Krafft-Ebing stellte dabei eine sexuell primäre Neigung zu Kindern und unreifen Personen fest, wobei die Betroffenen bei sexuellen Reizen Erwachsener nicht erregt wurden. Wichtig ist dabei, dass dieses sexuelle Interesse, das primär oder ausschließlich auf Kinder ausgerichtet ist, über eine längere Zeit überdauert (vgl. Bundschuh 2001, S. 18).
Kinder sind nach § 1, Abs. 1, Satz 1 des Jugendschutzgesetzes Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen hingegen, deren sexuelle Präferenz primär auf Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren ausgerichtet ist, werden als hebephil bezeichnet.
Der Begriff Pädophilie ist jedoch nicht unangefochten: der Sexualwissenschaftler Martin Dannecker sieht in dem alltäglich verwendeten Begriff Pädophilie eine Verharmlosung sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern. Bei dieser Beziehung stellt er fest, dass es sich immer um eine „bewusstseinsfähige und häufig auch bewusste Sexualisierung der Kinder durch Erwachsene handelt“ (Dannecker 2002, S. 390). Die ungleiche Machtverteilung zwischen den Beziehungspartnern gefährde somit die Selbstbestimmung des Kindes auf sexueller Ebene. Da dieses sexuelle Interesse das Gemeinsame aller Betroffenen ist, führte Martin Dannecker 1996 den Begriff Pädosexualität ein, welcher das sexuelle Verhalten von einer sexuellen Präferenz abgrenzt. Der Begriff Pädosexualität hat sich in weiten Kreisen der Sozialwissenschaften etabliert (vgl. Dannecker 2002, S. 391).
In Hinblick auf den alltäglichen Gebrauch und die medizinische Profession wird in dieser Arbeit jedoch weiterhin der Begriff Pädophilie verwendet, welcher auch in dem DSM-V und der ICD-10 der WHO Anwendung findet.
2.2.2 Medizinische Definition Pädophilie
Der Fokus der Arbeit liegt auf den Therapiemöglichkeiten für Pädophile und der damit verbunden Prävention sexuellen Kindesmissbrauchs. Da diese Therapiemöglichkeiten meist im klinischen Kontext durch Psychotherapie stattfinden, ist die medizinische Definition der Pädophilie, nach der unter anderem Leistungen der Krankenkassen bezahlt werden, äußerst relevant (vgl. Gießelmann 2018).
Die diagnostischen Kriterien im DSM-V (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, Klassifikationssystem für psychiatrische Krankheiten in den Vereinigten Staaten) für eine pädophile Störung (Code 302.2) sehen wie folgt aus: A: Sexuell erregende Fantasien und dranghafte Verhaltensweisen und Bedürfnisse sexueller Handlungen mit präpubertären Kindern über eine Dauer von sechs Monaten.
B: Diese Bedürfnisse oder Fantasien wurden ausgelebt oder verursachen ein erhebliches Leiden oder zwischenmenschliche Probleme.
C: Zwischen dem Täter und dem Opfer muss ein Altersunterschied von fünf Jahren liegen, außerdem muss der Täter für die Diagnose mindestens 16 Jahre alt sein (vgl. Fromberger 2013, S. 1125)
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass eine pädophile Störung nur diagnostiziert werden kann, wenn alle drei Kriterien zutreffen. Wenn die sexuelle Neigung nicht ausgelebt wird und keine Folgeschäden verursacht, spricht man nach DSM-V von Pädophilie, nicht aber von einer pädophilen Störung. Demnach besteht bei einer Pädophilie nach DSM-V kein klinischer Interventionsbedarf (vgl. Fromberger 2013, S. 1126). Weiterhin bezieht das amerikanische Klassifikationssystem sexuelle Geschlechterorientierung, die Exklusivität der Präferenz (ausschließlich und nicht ausschließlich auf Kinder orientiert) und den Verwandtschaftsgrad der Opfer (möglicher Inzest) mit ein, sodass diesbezüglich eine genaue Einordnung vorgenommen wird (vgl. Fromberger 2013, S.1125).
In der ICD-10 Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) befindet sich die Pädophilie unter den Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, genauer unter den Sexualstörungen und hat den ICD-10 Code F65.4. Als Sexualstörungen werden triebgesteuerte Impulse bezeichnet, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Handlungen beziehen. Epidemiologisch treten sie weit überwiegend bei Männern auf, wobei diese Tatsache aufgrund des großen Dunkelfelds schlecht erforscht ist (vgl. Berner et al 2007, S. 43-44).
Die Kriterien für die Diagnose Pädophilie sind eine anhaltende oder dominierende Präferenz zu Kindern vor der Pubertät oder in einem sehr frühen Stadium der Pubertät, welche mindestens seit sechs Monaten besteht. Der Betroffene handelt nach Impulsen oder fühlt sich durch diese deutlich beeinträchtigt. Außerdem wird das Alter des Patienten genannt, welcher mindestens 16 Jahre alt sein muss und fünf Jahre älter als die von ihm präferierten Kinder. Das Geschlecht und auch der Typus sind bei der Definition und der Erstdiagnose irrelevant (vgl. Fromberger 2013, S. 1125).
Die genannte Beeinträchtigung kann in Form von Komorbidität auftreten, also zusammen mit Depressionen, Sucht und Angststörungen, die durch die Pädophilie bedingt sind (vgl. Berner et al 2007, S. 47).
Obwohl in Deutschland der Vergütung der Krankenkassen die ICD-10 Codes zu Grunde liegt, verwenden viele Pädophilieprojekte die Diagnosekriterien des DSM-V, da diese deutlich präziser sind.
2.2.3 Erklärungsmodell zur Entstehung von Pädophilie
Über die Entstehung von Pädophilie ist wissenschaftlich betrachtet immer noch nicht viel bekannt. Die neurobiologische Forschung entwickelt sich deutlich auf diesem Gebiet, ist zur Zeit aber dennoch zu keinen nennenswerten Ergebnissen gekommen (vgl. Amelung 2015, S. 217). Viele psychologische Paradigmen haben einen Erklärungsansatz zur Pädophilie erstellt, zum Beispiel sieht das psychoanalytische Erklärungsmodell die Ursache in frühkindlichen Entwicklungsstörungen (vgl. Bundschuh 2001, S. 106). Besonders umfangreich jedoch ist das Vier-Faktorenmodell nach Finkelohr, welches 1. auf die emotionale Kongruenz, 2. die sexuelle Erregung, 3. die Blockade und 4. Enthemmung eingeht und somit mehrere Beziehungsebenen in Beziehung setzt (vgl. Bundschuh 2001, S. 119). Dieses soll kurz erläutert werden:
Der erste Faktor beschäftigt sich mit der Frage, warum Pädophilie beim Kontakt zu Kindern eine emotionale Befriedigung erlangen und der Kontakt als deren Bedürfnissen entsprechend erlebt wird. Das kann an einem niedrigen Selbstwertgefühl oder einer verzögerten emotionalen Entwicklung liegen. Der zweite Faktor klärt die Frage, warum überhaupt eine biologische sexuelle Erregung beim sexuellen Kontakt zu Kindern auftritt. Individualpsychologisch kann dies an traumatischen sexuellen Erfahrungen in der frühen Kindheit liegen. Soziokulturell sind sexualisierte Darstellungen Minderjähriger in den Medien eine Erklärungsmöglichkeit. Der dritte Faktor – Blockade – geht der Frage nach, welche Gründe eine sexuelle Beziehung zu Gleichaltrigen unmöglich machen oder einschränken. Ursache hierfür können sowohl unzureichende soziale Fähigkeiten, als auch sexuelle Angst sein. Der letzte Faktor – Enthemmung – beruht auf der Frage, wieso die Gesetze und sozialen Verbote, welche sexuelle Kontakte zu Kindern verbieten, ihre abschreckende Wirkung verlieren, sodass es letztlich zu einem strafbaren Verhalten kommt. Ursache hierfür können Psychosen, Alkoholmissbrauch und Senilität sein. Tatfördernde Faktoren sind des Weiteren geringe rechtliche Konsequenzen, sowie patriarchale Ideologien, die eine Gewalt von Eltern gegenüber Kindern rechtfertigen (vgl. Bundschuh 2001, S. 117–119).
2.3 Definition sexueller Kindesmissbrauch
Die Präventionsprojekte haben an sich den Anspruch, dass die Teilnehmer nicht mehr straffällig werden und keinen sexuellen Kindesmissbrauch begehen, sodass diesem von Täterseite präventiv entgegengewirkt wird.
Neben der sehr engen Definition, welche den Missbrauch als direkten und eindeutig sexuellen Kontakt sieht, erscheint die weite Definition im Rahmen der einschlägigen deutschen Strafverfolgung und auch der Präventionsprojekte für diese Arbeit als geeigneter. Die weite Definition sexueller Gewalt umfasst auch Handlungen ohne Körperkontakt, unter anderem Exhibitionismus oder das Ansehen von pornographischen Filmen mit Kindern (vgl. Herzig 2010, S. 3).
In einigen Einzelfällen kann ein sexueller Missbrauch schwer von einer legalen Handlung zu unterscheiden sein! Typische Charakteristika von sexuellen Übergriffen sind jedoch ein eindeutiges Machtgefälle zwischen Täter und Opfer und eine Verletzung der Selbstbestimmung durch mögliche Gewalt. Die Selbstbestimmung ist auch gefährdet, wenn das Kind aufgrund seines physischen, psychischen oder kognitiven Zustandes nicht zustimmen kann (vgl. ebd.).
Zur weiteren Definition sexuellen Kindesmissbrauchs wird auf den grundlegenden juristischen Kontext der §§ 174, 176, 176a und 184b des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) eingegangen.
„§174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist“. (Stascheit 2016, S. 1789)
Der §174 ist vor allem für pädophile Täter relevant, die in ihrem Beruf oder privatem Umfeld für Kinder verantwortlich sind. Deutlich wird an Absatz 1 auch, dass bereits das passive Verhalten strafbar und das Dulden einer sexuellen Handlung des Kindes an sich selbst verboten ist. Täter können sich damit nicht darauf berufen, keine aktiven Handlungen verrichtet zu haben. Die Tat muss auch nicht gelungen sein, sondern auch der Versuch beispielsweise durch Zureden ist bereits strafbar.
„§176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5 “ (Stascheit 2016, S. 1789)
Der § 176 ist grundlegend für die Rechtsprechung bei sexuellem Kindesmissbrauch. Dazu zählen neben den eigenen sexuellen Handlungen wie zuvor erwähnt auch das Dulden und das Vornehmen sexueller Handlungen des Kindes an dem Täter selbst. Nach dem Gesetz gelten Personen als Kind, wenn sie das 14. Lebensjahr noch nicht beendet haben.
Die besondere Schwere der Schuld ist im darauffolgenden Paragraph – §176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern – geregelt und dann gegeben, wenn Täter innerhalb von fünf Jahren wiederholt straftätig werden, in den Körper der Opfer eingedrungen wird, die Tat gemeinsam mit anderen Personen begangen wird, das Opfer körperlich schwer misshandelt wird oder die Tat Gegenstand pornographischer Schrift wird.
Mit pornographischer Schrift sind gemäß §11 Abs. 3 StGB sowohl Ton- und Bildträger, als auch Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gemeint (vgl. Stascheit S. 1730).
Auffällig ist hier, dass neben dem Beischlaf jedes Eindringen in den Körper eine besondere Schwere der Schuld darstellt.
Neben den Taten direkt am Kind ist auch die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften Straftatbestand.
„§ 184b Abs. 1 Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist“ (Stascheit 2016, S. 1794).
[...]