Ernährungssouveränität. Eine interdisziplinäre Perspektive


Term Paper, 2014

20 Pages, Grade: Gut


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

Ernährungssouveränität: Der Beginn und das Konzept

Das Recht auf Nahrung - ein Menschenrecht

Das Problem der Verteilungsgerechtigkeit

Die sechs Prinzipien der Ernährungssouveränität

Das Fazit

Verwendete Literatur

Einleitung

Ernährungssouveränität ist ein Konzept, welches die weltweite Kleinbäuerinnen und Kleinbauern Bewegung Via Campesina und viele andere lokale, nationale und transnationale Initiativen seit dem Jahre 1996 vorantreibt und weiterentwickelt.

Ernährungssouveränität ist ein Begriff der nach dem Verständnis ihrer Befürworter das Recht aller Völker, Länder und Ländergruppen, ihre Landwirtschafts- und Ernährungs- politik selbst zu bestimmen, definiert bzw. umfasst. Mit der globalen Bewegung für Ernährungssouveränität ist auch ein Prozess der kontinuierlichen Ausarbeitung und Weiterentwicklung des Konzepts verbunden. Das Lebensmittelsystem soll auf einer partizipativen Basis neu gedacht und gestaltet werden. Es ist aber kein fertiges Modell für die Welt oder einer in Zukunft (vielleicht) vorhandenen Weltgesellschaft. Wesentlich ist es bzw. wäre es, dass alle Menschen mit ihren Möglichkeiten sich daran beteiligen und Werte, besonders unwiederbringliche, schätzen lernen. Das betrifft den Lebens- raum von Menschen und von Mitgeschöpfen, der für ein gesundes langes Leben wesentlich ist.

Die gegenständliche Arbeit untersucht das Thema Ernährungssouveränität aus dem Blickwinkel interdisziplinärer Perspektiven.

Annahme des Autors:

„Ernährungssouveränität leistet einen wesentlichen Beitrag für das Recht von Menschen die Art und Weise der Produktion, des Konsums und der Verteilung von Lebensmitteln selbst zu bestimmen, ohne die Lebensgrundlagen anderer Menschen und Regionen zu untergraben“

Forschungsleitende Fragen

- Garantieren die sechs Prinzipien der Ernährungssouveränität dass das Selbst- bestimmungsrecht aller Menschen in der Ernährungspolitik realisiert bzw. gestärkt werden kann?
- Stellt Ernährungssouveränität die Menschen, die Lebensmittel erzeugen, verteilen und konsumieren, ins Zentrum der Nahrungsmittelsysteme und nicht die Interessen der Märkte und der transnationalen Konzerne?
- Das Recht auf Nahrung betrifft auch zukünftige Generationen. Müssen deshalb Staaten eine Politik betreiben, damit die Voraussetzungen und auch die Befähigung der Menschen einer Gesellschaft sich gesund zu ernähren mittel- und langfristig gesichert sind und nicht gefährdet werden?

Ernährungssouveränität: Der Beginn und das Konzept

Ernährungssouveränität ist ein fundamentaler Baustein für ein gerechtes und zukunftsfähiges Wirtschafts- und Gesellschaftssystem. Nach dem Verständnis ihrer Befürworter bezeichnet Ernährungssouveränität deshalb das Recht aller Völker, Länder und Ländergruppen, ihre Landwirtschafts- und Ernährungspolitik selbst zu definieren. Dieser Begriff wurde anlässlich der Welternährungskonferenz im Jahre 1996 von der internationalen Kleinbauern- und Landarbeiterbewegung Via Campesina geprägt. Es ist ein politisches Konzept und (noch) kein wissenschaftlicher Fachbegriff (Klaffenböck et al 2011, S 100).

Bereits zwei Jahre nach der Welternährungskonferenz 1996 wurde in Frankreich die erste Attac-Gruppe gegründet, deren wesentlichstes Ziel die Besteuerung von Finanztransaktionen war bzw. ist und die dann auch in europäischen und außereuropäischen Ländern Verbreitung fand. Besonders arbeitet Attac gegen eine Expansion des Freihandels auf globaler Ebene (WTO) und auch gegen andere bilaterale Freihandelsabkommen. Koordinationen sind bereits gut ausgebaut wie beispielsweise auch mit der Inhaltsgruppe „agrarattac“ in Österreich (Choplin et al 2011, S 10; vgl. auch http://www.attac.at).

In Österreich sind auch die 1974 als Österreichische Bauernvereinigung gegründete bzw. dann 2005 umbenannte ÖBV-Via Campesina Austria und das Agrarbündnis Österreich, ein Bündnis für Konsument/innen und Landwirt/innen für den Bereich der Ernährungs-souveränität wesentlich (Choplin et al 2011, S 11; vgl. auch http://www. agrarbündnis.at).

2008 erfolgte dann der Zusammenschluss der Mitglieder der Europäischen Bauern-Koordination CPE (1986-2008) mit anderen Bäuerinnen- und Bauernorganisationen sowie auch mit Landarbeiter/innenorganisationen aus den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Staaten. Damit entstand die Europäische Koordination Via Campesina mit dem Hauptziel der Umgestaltung der europäischen Agrarpolitik in eine legitime, gerechte, solidarische und nachhaltige Agrar- und Ernährungspolitik (Choplin et al 2011, S 9; vgl. auch http:www.eurovia.org).

Ernährungssouveränität ist ein Konzept, das die weltweite Kleinbäuer/innen Bewegung Via Campesina und viele weitere lokale, nationale und transnationale Initiativen seit dem Jahre 1996 fördert und weiterentwickelt. Sie fokussiert zwar auf lokale und regionale Märkte, sie ist aber ein globales Konzept und basiert auf einer internationalen Solidarität unter Bäuerinnen und Bauern sowie auf einem grundlegenden Verständnis der internationalen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Es ist das Recht von Menschen, die Art und Weise der Produktion, des Konsums und der Verteilung von Lebensmitteln selbst zu bestimmen, ohne dadurch die Lebensgrundlagen anderer Menschen und Regionen negativ zu beeinträchtigen (Goethe 2009, S 2; vgl. auch https://online.boku.ac.at/BOKUonline/lv. detail?cLvNr=261477, 11.10.2013, Seite 1).

Ernährungssouveränität umfasst sowohl die soziale als auch die ökonomische Komponente der Ernährung. Sie impliziert weit mehr als nur eine Ernährungssicherung und verfolgt das Konzept, dass die Bevölkerung einer Region oder eines Landes unter Achtung der Rechte anderer Länder, ihre Landwirtschafts- und Verbraucherpolitik selbst bestimmen kann. Das Selbstbestimmungsrecht der Menschen ist hier der wesentlichste Punkt. Dieses Recht auf Selbstbestimmung ist auch deshalb von besonderer Wichtigkeit geprägt, weil sich bereits weltweit die Produktion, der Konsum und die Verteilung von Lebensmitteln, d.h. die Lebensmittelversorgung sowie auch die Landwirtschaft in einer Krise* befinden. Ernährungssouveränität ist deshalb nicht nur ein Schritt hin zur Veränderung unserer Lebensmittel- und Agrarsysteme, sondern auch ein wichtiger Schritt in Richtung Wandel unserer Gesellschaft (Redebeitrag von Agrar Attac auf der Demonstration „Wir haben es satt!“, 30.März 2012).

*Folgen dieser weltweiten Krise sind auch in Europa feststellbar. Beispielsweise durch massive Verschlechterung der Agrarpreise wodurch hier Agrarbetriebe auch in existenziell bedrohliche Situationen kommen. Durch europaweite Proteste betroffener Personen wurde diese Problematik auch bereits in den Medien und in verschiedenen Bevölkerungsschichten thematisiert und bewusst gemacht. Hier ist auch die Forderung nach mehr Demokratie wesentlich, die aber weder national noch europäisch beschränkt werden darf (Buckel et al 2012, S 44).

Viele Probleme, so auch im Bereich der Lebensmittel und Agrarsysteme, können auf nationalstaatlicher Ebene nicht mehr gelöst werden, weil sie bereits globale Probleme geworden sind. Es ist daher auch im Bereich der Lebensmittel- und Agrarsysteme bzw. der Ernährungssouveränität wesentlich, dass interdisziplinär angelegte Global Studies soziale und politische Strukturen, Wirkungsweisen und Abhängigkeiten erforschen (Goethe 2009, S 6).

Unsere Gesellschaft ist im Wandel, dies zeigt sich in vielen Bereichen und auch darin, dass es dort zu einer zunehmenden Ökonomisierung kommt, die man zumindest auf den ersten Blick nicht mit Leistung, reiner Effizienz usw. in Verbindung bringen würde. Interdisziplinäre Projekte, die auch veränderte Governance und Gerechtigkeitsvorstellungen untersuchen, sind hier bzw. werden hier zu enormer Wichtigkeit und müssen auch das Thema Ernährungs-souveränität umfassen. Die Bedeutung der Landwirtschaft grundsätzlich, hier besonders der Kleibäuerinnen und Kleinbauern für das tägliche Leben der Menschen kann nicht hoch genug eingeschätzt werden (%attac Ernährung, Positionspapier, Juli 2011).

Die Perspektive muss hier „ein gutes Leben für alle“ sein, wobei soziale Innovationen besonders wesentlich sind. Bereits mit dem Entstehen einer modernen Wissensgesellschaft hat sich soziale Innovation selbst emanzipiert und wird fortlaufend immer mehr zum Antrieb vieler Veränderungen, so auch im Bereich der Produktion, des Konsums und der Verteilung von Lebensmitteln. Die Form der Zusammenarbeit, die Errichtung von Netzwerken, die Organisation von Prozessen usw. sind hier von erheblicher Relevanz. Im Bereich der Ernährungssouveränität haben die Bäuerinnen und Bauern nicht nur ein Bewusstsein für dieses Thema entwickelt und artikuliert, sondern sich auch über soziale Netzwerke und Initiativen auch selbst eingebracht (Wirtschaftsnachrichten 12/2013, S 12).

Das Recht auf Nahrung – ein Menschenrecht

Als Menschenrecht ist das Recht auf Nahrung bzw. das Recht auf angemessene Ernährung im Völkerrecht verankert. Dieses Menschenrecht ist ein grundlegendes Recht und auch ein Selbstbestimmungsrecht – welches das Recht frei von Hunger zu sein jedenfalls inkludiert - jedes Menschen, welches mit der Erklärung der Menschenrechte von 1948 von der UN-Staatengemeinschaft festgelegt wurde. Die konkrete Norm ist hier Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Vereinte Nationen (UNO) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948).

Als weitere wesentliche Rechtsnorm trat dann 1976 der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte in Kraft. In Artikel 11 ist hier das Recht eines jeden Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard, der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Wohnen und die Möglichkeit, gegen Not- und Krisenfälle vorsorgen zu können umfasst, festgeschrieben. Konkret ist das Recht auf „ausreichende Ernährung“ in Artikel 11, Absatz 1 als Teil des Rechts auf angemessenen Lebensstandard geregelt, das in Absatz 2 nochmals definiert wird als „grundlegendes Recht eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein“ (Artikel 11 UN-Sozialpakt).

Bereits mit diesen Rechtsnormen wurden fundamentale Schritte gesetzt, die zumindest demokratische Regierungen verpflichten, das Recht auf Nahrung als eines der grundlegenden Menschenrechte anzuerkennen. Es ist auch die Voraussetzung für die Umsetzung anderer Menschenrechte wie beispielsweise Gesundheit, Bildung und die Teilnahme am kulturellen Leben. Das Recht auf angemessene Nahrung umfasst mehrere Dimensionen wie etwa den ökonomischen und physischen Zugang, aber auch die direkte und indirekte Verfügbarkeit angemessener Nahrungsmittel. Unter dem ökonomischen Zugang ist besonders zu verstehen, dass adäquate Nahrung leistbar sein muss ohne die Verwirklichung anderer Grundbedürfnisse zu gefährden. Der physische Zugang betrifft Hindernisse bzw. Behinderungen, mit denen Menschen konfrontiert sind und sich deshalb nicht adäquat ernähren können. Den Staat trifft hier die Verpflichtung, sowohl die direkte als auch die indirekte Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln – in entsprechender Qualität und nach altersgemäßen physischen Anforderungen - zu gewährleisten. Das umfasst auch dass ausreichend produktives Land vorhanden ist und die Notwendigkeit der Bereitstellung anderer natürlicher Ressourcen, welche notwendig sind um die Menschen adäquat bzw. angemessen ernähren zu können. Ernährungssouveränität bringt hier sicher auch wesentliche Vorteile (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948; UN-Sozialpakt).

Das Recht auf adäquate bzw. angemessene Nahrung ist nach herrschender Lehre nur dann verwirklicht, wenn jedes Kind, jede Frau und jeder Mann als Einzelperson oder gemeinsam mit anderen Menschen, jederzeit physisch und wirtschaftlich Zugang zu angemessener Nahrung oder den notwendigen Mitteln zu deren Beschaffung haben. Dieses Recht auf adäquate bzw. angemessene Ernährung gilt jedenfalls als verletzt, wenn durch dauerhaften Entzug von Nahrung bzw. von wesentlichen Nahrungs- grundlagen die Würde des Menschen verletzt wird (Allgemeiner Kommentar Nr. 12 des Sozialausschusses der Vereinten Nationen).

Die Umsetzung bzw. die Einklagbarkeit des Rechtes auf Nahrung ist jedoch strittig und hängt vor allem von der Rechtslage des konkreten Nationalstaates ab, weil ein Menschenrechtsabkommen vorerst nur die Staaten verpflichtet, welche die Umsetzung durchführen müssen. Betroffene Menschen haben hier auch kein Individual- beschwerdeverfahren und somit keine Möglichkeit einer politischen Beschwerde bei den Vereinten Nationen (UN-Menschenrechtskommission). Um das Recht auf adäquate bzw. auf angemessene Ernährung besser verwirklichen zu können hat die UN-Menschenrechtskommission aber einen Sonderberichterstatter eingesetzt. Auch die Vertragsstaaten verfassen alle fünf Jahre Staatenberichte über den Stand der Verwirklichung des Rechtes auf Nahrung. Zudem haben die Vereinten Nationen in den Artikeln 55 und 56 der UN-Charta auch die Erhöhung des Lebens- standards der Menschen als grundlegende Aufgabe der Vereinten Nationen und auch aller Mitgliedstaaten klar festgeschrieben (UN-Menschenrechtskommission; Artikel 55 und 56 UN-Charta).

Im Jahre 1999 hat dann auch der UN-Sozialausschuss in seinem Allgemeinen Kommentar Nr.12 festgestellt, dass den Vertragsstaaten aus dem Sozialpakt Pflichten in mehrerer Hinsicht erwachsen. Hier wird besonders auch auf das Recht auf angemessene Ernährung Bezug genommen. Unabhängig davon ist aber bei der Verwirklichung dieses Menschenrechts der politische Wille des konkreten Nationalstaates von enormer Wichtigkeit (UN-Menschenrechtskommission; UN-Sozialausschuss 1999, Allgemeiner Kommentar 12).

Dieser politische Wille ist auch für die Umsetzung der „Freiwilligen Leitlinien zum Menschenrecht auf Nahrung“, die 2003 in Rom beim Welternährungsgipfel verabschiedet wurden, wesentlich. Mit diesen Leitlinien erfolgte eine weitere Konkretisierung und Interpretation zum Verständnis des Rechts auf angemessene Ernährung (Welternährungs-gipfel 2003, Freiwillige Leitlinien zum Menschenrecht auf Nahrung).

Über diese Leitlinien und auch andere Rechtsnormen hinausgehend muss bzw. sollte in naher Zukunft auch eine konkrete bzw. spezifische Auslegung durch Grundsatzurteile der Verfassungs-gerichte in den sogenannten „Menschenrechtsvertragsstaaten“ erfolgen. Es ist hier beispielsweise die Feststellung rechtserheblich, welche Handlungen oder Unterlassungen eine Verletzung des Rechts auf Nahrung darstellen. Es ist hier klar zwischen der Unfähigkeit und der mangelnden Bereitschaft eines Vertragsstaates zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu unterscheiden. Das Unvermögen des Staates, mittellosen Menschen Zugang zu gesunder Nahrung zu verschaffen muss hier aber nachgewiesen werden (UN-Ausschuss über wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, CESCR).

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Excerpt out of 20 pages

Details

Title
Ernährungssouveränität. Eine interdisziplinäre Perspektive
College
University of Vienna  (Politikwissenschaft)
Course
Masterseminar
Grade
Gut
Author
Year
2014
Pages
20
Catalog Number
V463761
ISBN (eBook)
9783668939257
ISBN (Book)
9783668939264
Language
German
Keywords
Ernährungssouveränität, Kleinbauernbewegung Via Campesina, Ländergruppen, Ernährungspolitik, Landwirtschaft, Weltgesellschaft
Quote paper
Dr. Franz Zeilner (Author), 2014, Ernährungssouveränität. Eine interdisziplinäre Perspektive, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463761

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