Digitaler Nachlass und das Problem veralteter Gesetze. Der Zugang zu Facebook-Accounts post mortem


Term Paper (Advanced seminar), 2019

30 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Facebook
II. Der digitale Nachlass

B. Zugang zu Facebook-Accounts post mortem
I. Regulierung durch Facebook
1. Löschen des Facebook-Accounts
2. Gedenkzustand
3. Nachlasskontakt bei Facebook
II. Vererbbarkeit § 1922 Absatz 1 BGB
1. Anwendbarkeit des deutschen Rechts
2. Übertragung des Nutzungsvertrags
3. Übertragung des Accounts
4. Übertragung der privaten vertraulichen Nachrichten

C. Schlussbetrachtung
I. Fazit
II. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Durch die Zunahme der neuen Kommunikationstechnologien, die Globalisierung und die rasante Entwicklung des Internets wird es immer schwieriger, veraltete Gesetze an die neuen Rahmenbedingungen des 21. Jahrhunderts anzupassen, da der Gesetzgeber stets vor neuen Herausforderungen steht.1

Statistisch gesehen sterben in jeder Minute drei Facebook-Nutzer.2 Daher steht es in diesem Kontext außer Frage, dass sich früher oder später ein Problem ergibt und Hinterbliebene Zugang zu dem Account des Verstorbenen erhalten möchten. Dabei ist zu überprüfen, ob digitale Nachlässe im Sinne von Accounts vererbbar sind.

Die unaufhaltsame Verbreitung der digitalen Welt stellt den Gesetzgeber oft vor neue Herausforderungen, denn die Urteilsentscheidungen lassen Spielraum für unterschiedliche Interpretationen. So ist es auch bei einem aktuellen Fall, der im Folgenden kurz geschildert wird. Nachdem die Tochter einer Frau aus unerklärlichen Gründen am 03.12.2012 an einem Bahngleis verunglückt war, versuchte die Mutter kurz danach, sich Zugang zum Facebook-Account der Tochter zu beschaffen, um einige Informationen über ihr Ableben zu erhalten. Dies war jedoch nicht möglich, da Facebook den Account der Tochter einige Tage später auf ‚Gedenkzustand‘ setzte und so die Möglichkeit zur Anmeldung für das Konto deaktivierte. Nachdem das Landgericht Berlin die Klage der Mutter am 17.12.2015 als zulässig erklärt hatte,3 lehnte das Berliner Kammergericht zwei Jahre später in zweiter Instanz die Klage ab und entschied zugunsten des Beklagten.4 Schließlich aber entschied der Bundesgerichtshof am 12.07.2018, dass der Zugang zu dem Facebook-Account der Tochter der Mutter bzw. den Eltern zustehe.5 An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Vererbbarkeit von Facebook-Accounts einen Spielraum für unterschiedliche Argumentationen bietet.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich deshalb mit der Frage, ob der Zugang zu einem Facebook-Account, dessen Nutzer bereits tot ist, für einen Dritten rechtlich gewährt werden kann. Zu Beginn wird eine theoretische Einleitung in die Thematik gegeben. Dazu werden einige Zahlen, Fakten und die Entstehungsgeschichte des Facebook-Konzerns präsentiert. Im Anschluss wird der Begriff ‚Account‘ allgemein definiert. Danach wird versucht, den Ausdruck des ‚digitalen Nachlasses‘ abzugrenzen.

In diesem Kontext stellen sich die Fragen, ob ein Facebook-Account zum ‚digitalen Nachlass‘ gehört und ob dieser vererbbar ist. Bevor sich allerdings die Untersuchung auf diese Fragen konzentriert, werden einige Regulierungen durch Facebook dargestellt. An dieser Stelle gibt es Möglichkeiten, wie das Löschen des Facebook-Accounts, die Versetzung des Kontos in den Gedenkzustand oder die Verwaltung des Profils durch einen Nachlasskontakt, die erläutert werden.

Im Anschluss daran wird die Anwendung des § 1992 Absatz (Abs.) 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eprüft. In diesem Rahmen werden die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und die Zugehörigkeit des Accounts zum Vermögen des Verstorbenen überprüft. Hierbei werden außerdem der Übergang des Nutzungsvertrags und des Accounts zusammen mit den vertraulichen Nachrichten an die Hinterbliebenen untersucht.

Im Fokus der weiteren Ausführungen stehen einige offene Fragen, die sich im Kontext ergeben, sowie Rechtsfolgen, die Hinterbliebene durchführen können.

Am Schluss erfolgt das Fazit zusammen mit einem Ausblick zu möglichen zukünftigen Entwicklungen.

I. Facebook

Nachdem Mark Zuckerberg im Jahr 2003 neben seinem Studium in Psychologie und Informatik an der Harvard Universität den Vorgänger von Facebook ‚facemash‘ entworfen hatte, gründete er ein Jahr später im Frühjahr 2004 zusammen mit einigen Freunden die Online-Plattform Facebook.6 Dieses Netzwerk gewann im Verlauf der Zeit immer mehr an Bedeutung, sodass seine Mitgliederzahlen in den nächsten Jahren erst in den USA und später auf der ganzen Welt bedeutend anstiegen.7 Ende 2013 registrierte das Unternehmen 1,23 Milliarden aktive Nutzer weltweit.8

Neue Technologien und die dadurch leichter zugänglich gewordenen sozialen Netzwerke ermöglichten auch Konkurrenten einen ähnlichen Erfolg, doch Facebook ist das soziale Netzwerk, das im Januar 2018 die meisten aktiven Nutzer verzeichnete.9 In Deutschland haben knapp 30 Millionen Menschen einen Facebook-Account.10

Dieser Dienst ermöglicht seinen Mitgliedern nach der Registrierung das Erstellen eines Online-Profils.11 Die Nutzung der Dienste ist kostenlos, denn das Netzwerk finanziert sich in erster Linie durch die geschalteten Werbeanzeigen auf der Website.12

Nach der Anmeldung können Mitglieder mit anderen Mitgliedern Freundschaften knüpfen, in Gruppen eintreten und ihre Interessen verfolgen.Allerdings müssen Nutzer, bevor sie die Dienste des Providers in Anspruch nehmen, die Nutzungsbedingungen von Facebook akzeptieren. Die Nutzer können danach untereinander Nachrichten austauschen sowie Fotos, Videos und Musik versenden.13 Gleichzeitig können sie solche Daten auf ihr Online-Profil hochladen und für ihre Freunde zugänglich machen – unter Umständen auch für Fremde, wenn die relevanten Einstellungen zur Privatsphäre nicht vorgenommen werden.14 Außerdem können Mitglieder externe Links verschiedener Websites teilen und Veranstaltungen erstellen bzw. daran teilnehmen.

Durch das Downloaden der Facebook-Applikation auf das Smartphone können die User einen unkomplizierten und schnellen Zugriff auf das soziale Netzwerk erlangen. Sie sind dadurch aktiver als andere Mitglieder.15

Aufgrund dieser Aktivität und aufgrund der Anzahl der Mitglieder teilen Personen direkt und indirekt vertrauliche Informationen über sich. Der Datenskandal von 2008 spiegelte die Nachteile eines solchen Systems wider.16 So können Unternehmen diese Informationen nutzen und personenbezogene Werbung schalten oder Nutzerinformationen bzw. Käuferinformationen erlangen. Aber auch Hacker können sich Zugang zu diesen Daten verschaffen, sie missbrauchen und weiterverkaufen. Trotz der verschiedenen Diskussionen und Skandale rund um die Privatsphäre der Mitglieder bei Facebook bleiben die Zahlen der User konstant.17

Unter dem Begriff ‚Accounts‘, der aus dem Englischen abgeleitet wird und der für das Benutzerkonto steht, wird eine Zugangsberechtigung für ein Netzwerksystem jeglicher Art verstanden.18 So ist zu schlussfolgern, dass der Facebook-Account ein Benutzerkonto ist, das dem User Zugang zu dem sozialen Netzwerk Facebook gewährt und das ein Online-Profil des Nutzers darstellt. Der Nutzer kann ohne die Erstellung dieses Profils die Dienstleistungen des Anbieters nicht nutzen. Durch die Erstellung eines Accounts entstehen ein geschlossener Raum sowie eine Beziehung zwischen dem Nutzer und der Netzwerkplattform, die diese Dienste anbietet.19 Folglich gibt es für Außenstehende, die sich nicht registrieren, keine Möglichkeit der Nutzung dieser Dienste.

II. Der digitale Nachlass

Ein allgemein anerkanntes oder gesetzliches Verständnis sowie eine Definition für den Ausdruck ‚digitaler Nachlass‘ existieren bislang noch nicht.20 Folglich kommt es zu Diskussionen darüber, inwiefern der Gesetzgeber in der Vergangenheit entstandene gesetzliche Regelungen bezüglich des Nachlasses an die neuen Bedingungen anpassen sollte bzw. sie anwenden muss.21

Die Begriffe ‚Nachlass‘ oder auch ‚Erbschaft‘, die in der Gesetzgebung oft synonym verwendet werden,22 lassen sich definieren als die Übertragung des Vermögens des Erblassers auf die Hinterbliebenen. Oftmals aber wird der Begriff ‚Nachlass‘ bei Rechtsverhältnissen verwendet, bei denen es um das reine Vermögen geht. Der Begriff ‚Erbschaft‘ beschreibt das Verhältnis zwischen den Hinterbliebenen und dem Vermögen des Erblassers bzw. die Rechtsstellung des Erben.23

Unter dem Begriff ‚digitaler Nachlass‘ wird die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Verstorbenen bezüglich seiner informationstechnischen Systeme und seines gesamten elektronischen Datenbestandes verstanden.24 So kann in groben Zügen erkannt werden, dass der digitale Nachlass ein Sammelbegriff für unterschiedliche Rechtsbeziehungen des Erblassers darstellt.25 Er umfasst alle gespeicherten persönlichen Daten des Nutzers, die auf Datenträgern, Servern und Clouds zur Bereitstellung einer Informationstechnik (IT) -Infrastruktur bezüglich des Speicherplatzes einschließlich der Hardware und Software vorhanden sind.26

B. Zugang zu Facebook-Accounts post mortem

In diesem Kapitel liegt der Fokus im ersten Teil auf der Regulierung eines Accounts durch Facebook nach dem Tod eines Benutzers. Im zweiten Teil der Ausführungen wird die Anwendung des § 1922 I BGB geprüft und die Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts beleuchtet.

Im Anschluss werden noch einige offene Fragen und Problematiken angesprochen sowie Spezialfälle dokumentiert.

I. Regulierung durch Facebook

Unmittelbar nach dem Tod gibt es einige Möglichkeiten, die Hinterbliebene, Freunde oder Dritte nutzen können, um das Profil eines Nutzers zu verwalten. Andererseits kann ein Account-Nutzer auch vor seinem Tod persönlich Einstellungen diesbezüglich vornehmen. Nachstehend erfolgt eine kurze Erläuterung dieser Maßnahmen, wie das Löschen des Accounts, das Versetzen des Kontos in Gedenkzustand oder die Bestimmung eines Nachlasskontaktes.

1. Löschen des Facebook-Accounts

Ein Nutzer kann zu Lebzeiten festlegen, was nach seinem Tod mit seinem Account passieren soll. So besteht für ihn die Möglichkeit, sein Facebook-Konto dauerhaft zu löschen, sollte er aus dem Leben scheiden. Hierfür muss der Nutzer in die ‚Einstellungen‘ seines Accounts gehen und dort seine ‚Facebook-Informationen‘ anklicken sowie den Vorgang ‚Löschen des Kontos und Informationen‘ beantragen.27

Der Unterschied zum Deaktivieren des Kontos besteht darin, dass beim Deaktivieren die Möglichkeit bleibt, das Konto zu reaktivieren. Beim Löschen werden alle Informationen und Daten des Nutzers endgültig von dem Server gelöscht. Das Löschen der Daten erfolgt in der Regel nach dem Ablauf der Schutzfrist, die neunzig Tage beträgt. Allerdings dürfen nach der Anweisung des Löschvorgangs keine weiteren Anmeldungen auf dem Konto verzeichnet werden. Außerdem werden zwar auch die privaten Unterhaltungsgespräche gelöscht, allerdings erscheinen diese weiterhin im Nachrichtenverlauf der Freunde, mit denen die Person kommuniziert hat. Einige Protokolle werden außerdem in der Datenbank anonymisiert gespeichert.28

Es kann aber trotzdem sein, dass einige Suchmaschinen im Internet die persönlichen Daten gespeichert haben und diese somit nicht komplett aus dem Netz gelöscht werden.29

2. Gedenkzustand

Eine andere Form des Weiterbestehens des Profils ist das Versetzen in den sogenannten Gedenkzustand. Auf diese Weise werden die gemeinsamen Erinnerungen und Daten von Angehörigen und Freunden behalten. Allerdings kann sich niemand mehr in das Konto einloggen, nachdem es in den Gedenkzustand umgestellt wurde.30

Dieses Umstellen des Profils kann auch durch Dritte beantragt werden.31 Solche Profile können nur noch durch die Facebook-Freunde aufgerufen werden und nur sie können auf der Chronik Daten posten. Allerdings erscheinen die Profile nicht mehr in der Suchleiste und sind für Dritte unsichtbar.32 Wenn das Profil durch die Facebook-Freunde aufgerufen wird, erscheinen die Worte ‚In Erinnerung an‘.33

Um sicherzustellen, dass die Person auch wirklich gestorben ist, müssen Angehörige oder Freunde Nachweise, wie die offizielle Sterbeurkunde, zur Verfügung stellen, die den Tod dokumentieren. Familienangehörige können nach dem Gedenkzustand trotzdem die Löschung des Profils verlangen. Wenn aber kein unmittelbarer und nachweisbarer Angehöriger die Löschung des Profils fordert, bleibt das Profil für eine unbefristete Zeit bestehen.34

3. Nachlasskontakt bei Facebook

Ein Nachlasskontakt kann ein Profil im Gedenkzustand verwalten. Er kann das Profilbild ändern, neue Freundschaftsanfragen beantworten, einen Beitrag teilen oder die Löschung des Profils beantragen.35 Der Erblasser kann zu Lebzeiten entscheiden, wer sich nach seinem Ableben um seinen Account kümmern soll. Um einen Nasslasskontakt zu bestimmen, muss der Nutzer jedoch volljährig sein.36 So ist sichergestellt, dass der Wille des Erblassers nach dem Tod umgesetzt wird und es wird festgelegt, wer dessen Profil pflegt.37

Der bestimmten Person wird die Funktion gewährt, Fotos und Videos des Erblassers, einzelne Einträge auf dem Profil, Kontaktinformationen des Verstorbenen und dessen Freundesliste herunterzuladen. Allerdings wird dem Nachlasskontakt nicht das Passwort übertragen und keine Einsicht in den Nachrichtenverlauf gewährt.38 Andererseits kann aber durch ein Testament oder die verifizierbare Einwilligung des Erblassers ein Einblick in die Nachrichten des Toten ermöglicht werden.

Anhand all dieser Regelungen wird deutlich, dass der Facebook-Konzern einen Telekommunikationsdienst anbieten will, den der Nutzer zu Lebzeiten verwenden kann, um mit anderen in Kontakt zu treten. Im Falle seines Ablebens werden diese Dienste beschränkt und dienen nur noch zu Abspeicherung der vorhandenen Daten.39

II. Vererbbarkeit § 1922 Absatz 1 BGB

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen an die Angehörigen über, die als eine Person oder mehrere Personen als Hinterbliebene zu verstehen sind. Außerdem kann gesagt werden, dass nicht nur das Vermögen des Erblassers an Hinterbliebene übergeht, sondern auch seine Rechte, Pflichten40 und Verbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs. 1 BGB. Die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) beschreibt das Übergehen der Rechtsverhältnisse einer Person auf eine andere.41

Voraussetzung für die Anwendung der Gesamtrechtsnachfolge ist der Tod des Erblassers.42 Der Tod beschreibt das unaufhaltsame Absterben des Organismus der Person.43 Daher bestehen zu Lebzeiten des Erblassers keine Ansprüche auf das Vermögen.44 Erblasser werden in der Rechtsprechung nicht klar definiert, allerdings verwendet der Gesetzgeber diese immer dann, wenn es sich um die Nachfolge einer toten Person handelt. Nur der Tod einer natürlichen Person löst einen Erbfall aus, juristische Personen können keine Erblasser sein.45 Um als Erbe eines Vermögens antreten zu können, muss die Person zum Zeitpunkt des Erbfalls leben § 1923 Abs. 1 BGB. Die Erbschaft wird als die Gesamtheit der vererbbaren Rechtsverhältnisse verstanden, die unter Umständen auch die Verbindlichkeiten der Verstorbenen beinhaltet.46

Die Gesamtheit aller bedingten, befristeten und zukünftigen vermögensrechtlichen Beziehungen zählt als Vermögen des Toten, das im Falle eines Erbfalls übergeht.47 Nach dem Absterben des Erblassers transformiert sich sein Vermögen in den Nachlass. Die Rangfolge der Erben lässt sich aus §§ 1924–1930 BGB entnehmen und definieren.

Es ist fraglich, inwieweit der Facebook-Account eines Nutzers, der bereits tot ist, ein Vermögen darstellt bzw. ob in diesem Zusammenhang der digitale Nachlass ein Vermögen beinhaltet und ob dieses rechtlich vererbbar ist.

In den nachfolgenden Abschnitten liegt der Fokus auf der Vererbbarkeit des digitalen Nachlasses, insbesondere eines Facebook-Accounts. Unter dieser Gliederung wird zuerst die Anwendbarkeit und Zuständigkeit des deutschen Rechts geprüft. Nachdem die Übertragung des Accounts eines Toten durchleuchtet wurde, konzentriert sich der Blick im weiteren Verlauf der Arbeit auf die Übertragung des Nutzungsvertrags des Erblassers auf seine Hinterbliebenen. Im Anschluss erfolgt ein besonderer Aspekt des digitalen Nachlasses, der den Übergang der vertraulichen Nachrichten des Erblassers umfasst.

1. Anwendbarkeit des deutschen Rechts

Das Unternehmen Facebook Ireland Limited hat seinen Sitz in Irland. Die Muttergesellschaft liegt in den Vereinigten Staaten in Kalifornien.48 Außerdem betreibt das Unternehmen zwei kleine Büros in Hamburg und Berlin.49 Somit ist es fraglich, welches Recht auf den digitalen Nachlass angewendet werden darf, wenn es um die Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts geht. Außerdem stellt sich die Frage, welches Recht auf den abgeschlossenen Nutzungsvertrag zwischen dem Nutzer eines Accounts und Facebook angewendet werden darf.

[...]


1 Krause, NZA-Beilage 2017, 53, 55; Lutz, NJW 2015, 119, 119; Fehling, IStR 2014, 638, 639.

2 Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 15.

3 LG Berlin, DNotZ 2016, 537 ff.

4 KG Berlin, ZEV 2017, 386 ff.

5 BGH v. 12.07.2018 – III ZR 183/17, Juris.

6 Steinschaden, Phänomen FB, S. 40; Schillinger, Faszination FB , S. 29.

7 Steinschaden, Phänomen FB, S. 43 ff.

8 Schuster, Emotionale MB, S. 6.

9 Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/181086/umfrage/die-weltweit-groessten-social-networks-nach-anzahl-der-user/, Stand: 04.12.2018.

10 Roth, https://allfacebook.de/zahlen_fakten/offiziell-facebook-nutzerzahlen-deutschland, Stand: 04.12.2018; Schuster, Emotionale MB, S. 6.

11 Verheijden, RV auf Youtube und FB, S. 6.

12 Leistert/Röhle, Generation FB, S. 31.

13 VG Hamburg, ZD 2017, 402.

14 Krimm, FB, S. 10 ff.

15 Schilliger, Faszination FB, S. 36.

16 Armbruster, FAZ, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/datenskandal-um-facebook-mark-zuckerberg-bleibt-optimistisch-15523561.html, Stand: 04.12.2018; Wilkens, Heise, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Zuckerberg-zum-Facebook-Datenskandal-Wir-werden-noch-Jahre-brauchen-4009804.html, Stand: 04.12.2018.

17 Bernet, Social Media in der Medienarbeit, S. 131.

18 Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 21.

19 Hornung/Müller-Terpitz/ Hohlfeld/Godulla, S. 18.

20 Steiner/Holzer, ZEV, 262, 262; Leeb, K&R 2014, 693 ff.; Gloser, MittBayNot 2016, 12.

21 Funk, Erbe, S. 3.

22 MünchKomm-BGB/ Leipold, § 1992 Rn. 18.

23 BeckkK/Burandt/Rojahn/ Große-Boymann, §1992 Rn. 10.

24 MAH ErbR/ Scherer/Biermann, § 50 Rn. 2; Funk, Erbe, S. 3 ff.

25 Raude, ZEV 2017, 433, 434.

26 Herzog, NJW 2013, 3745, 3745.

27 Facebook, https://www.facebook.com/help/103897939701143?helpref=search&sr=3&query =l%C3%B6schen%20account, Stand: 04.12.2018.

28 Facebook, https://www.facebook.com/help/125338004213029, Stand: 04.12.2018.

29 BeckOK-StPO/ Graf, § 100a Rn. 32e.

30 KG Berlin, ZEV 2017, 386; Ludyga, ZEV 2018, 1, 2.

31 MünchKomm-BGB/ Leipold, §1922 Rn. 29.

32 Facebook, https://www.facebook.com/help/150486848354038?helpref=search&sr=1&query =gedenkzustand%20, Stand: 04.12.2018; Brucker-Kley, S. 31 ff.

33 Facebook, https://www.facebook.com/help/103897939701143?helpref=faq_content, Stand: 04.12.2018.

34 Steiner/Holzer, ZEV, 262, 264.

35 Facebook, https://www.facebook.com/help/828408313868251?helpref=search&sr=1&query =l%C3%B6schen%20account%20, Stand: 04.12.2018.

36 MAH ErbR/ Scherer/Biermann, § 50 Rn. 80; Wellenhofer, JuS 2016, 653, 655.

37 Kuntz, ZD-Aktuell 2015, 04666.

38 Eschmann, Digitales Sterben, S. 3.

39 Buchner, DuD Recht, S 514.

40 JauernigKommBGB/ Stürner, § 1922 Rn. 1; MünchKomm-BGB/ Leipold, § 1922 Rn. 1; BeckkK/Burandt/Rojahn/ Große-Boymann, § 1922 Rn. 21.

41 Klein/Orlopp/ Ratschow, § 45 Rn. 2.

42 JauernigKommBGB/ Stürner, § 1922 Rn. 1.

43 BeckkK/Burandt/Rojahn/ Große-Boymann, § 1922 Rn. 5.

44 MünchKomm-BGB/ Leipold, § 1922 Rn. 11.

45 BeckkK/Burandt/Rojahn/ Große-Boymann, § 1922 Rn. 2, Rn. 4.

46 MünchKomm-BGB/ Leipold, § 1922 Rn. 17.

47 BGH v. 12.07.2018 – III ZR 183/17, S. 9, Rn. 22, Juris; Nomos/Schulze/ Hoeren, § 1922 Rn. 2.

48 BGH v. 12.07.2018 – III ZR 183/17, S. 3, Rn. 2, Juris; VG Hamburg, ZD 2017, 402.

49 Wiese, https://allfacebook.de/allgemeines/arbeiten-bei-facebook, Stand: 04.12.2018

Excerpt out of 30 pages

Details

Title
Digitaler Nachlass und das Problem veralteter Gesetze. Der Zugang zu Facebook-Accounts post mortem
College
University of Dortmund
Grade
1,3
Author
Year
2019
Pages
30
Catalog Number
V464217
ISBN (eBook)
9783668924468
ISBN (Book)
9783668924475
Language
German
Keywords
Facebook Erbrecht §1922 BGB post mortem nach dem Tod Erben
Quote paper
Yasin Polat (Author), 2019, Digitaler Nachlass und das Problem veralteter Gesetze. Der Zugang zu Facebook-Accounts post mortem, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464217

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