Wir alle leben in einer Gesellschaft mit dualistischer Geschlechterkonzeption. Für unser Verständnis ist es eindeutig, dass es Männer und Frauen gibt. Es gibt aber auch Menschen, deren Geschlecht zwischen diesen zweiten Hauptvarianten liegt. Im Rahmen dieses Vortrags wird es sich mit dem Phänomen der Intersexualität auseinandergesetzt. Explizit wird die Frage der Notwendigkeit der Eintragungsmöglichkeit eines „dritten“ Geschlechts im Personenstandsrecht betrachtet.
Seit dem 13. Jahrhundert hat sich im deutschsprachigen Raum der Begriff des Zwitters vom Zahlwort zwei eingebürgert. Im heutigen medizinischen und juristischen Sprachgebrauch ist aber nicht mehr die Rede von Zwittern, sondern von Intersexuellen. Der Begriff der Intersexualität stammt aus Medizin und hat lateinische Wurzeln wobei inter als zwischen übersetzt wird. „Zwischen den Geschlechtern“ lautet das Thema dieses Vortrags. Intersexuelle Menschen gehören keinem oder beiden Geschlechtern an. Sie besitzen bestimmte körperliche Merkmale, die sowohl typisch weibliche als auch typisch männliche Ausprägungen aufweisen. Aus medizinischer Sicht wird darin eine „Störung der Geschlechtsdifferenzierung“ gesehen, welche in medizinischen Kreisen als "Disorders of Sex Development" bezeichnet wird. "Disorder" meint eine „Abweichung von der Norm“ und wird dadurch negativ assoziiert. Die Intersexuellen selbst lehnen diesen Begriff ab.
Intersexualität stellt einen Sammelbegriff für verschiedene Phänomene der Zwischengeschlechtlichkeit dar. Varianten des Geschlechts entstehen oft infolge einer Genmutation. Beispielsweise fallen unter den Begriff der Intersexualität die Androgeninsensivität, das Adrenogenitale Syndrom (AGS), das Turner- und Klinefelter-Syndrom usw. Derzeit beläuft sich die Zahl der intersexuellen Personen in Deutschland auf 8.000 bis 10.000 Menschen, was 1,7 Prozent aller Geburten ausmacht. Das bedeutet, dass es jährlich 150 bis 340 intersexuelle Neugeborene in Deutschland gibt.
Inhaltsverzeichnis
1. Begriff der Intersexualität
2. Geschichtliche Rechtsstellung Intersexueller
3. Gegenwärtige rechtliche Lage
4. Die Reform des deutschen Personenstandsrechts
5. 1BvR 2019/16
6. Überprüfung der Notwendigkeit der Eintragungsmöglichkeit eines „dritten“ Geschlechts
7. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Notwendigkeit und rechtliche Zulässigkeit der Einführung eines „dritten“ Geschlechts im deutschen Personenstandsrecht unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze und der historischen sowie aktuellen Diskriminierung intersexueller Menschen.
- Historische Entwicklung der rechtlichen Stellung von Zwittern
- Analyse der Reform des Personenstandsrechts von 2013
- Juristische Aufarbeitung der Entscheidung 1BvR 2019/16
- Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf die Geschlechtskategorie
- Diskussion über Identitätsbildung und Menschenrechte
Auszug aus dem Buch
Geschichtliche Rechtsstellung Intersexueller
Das Phänomen der Intersexualität ist keine moderne Erscheinung. Bereits in der antiken Mythologie wurden zweigeschlechtliche Wesen als Hermaphroditen bezeichnet und verherrlicht. Aber eine tatsächliche Geburt eines solchen Kindes galt schon immer als Unheil und Strafe. Hermaphroditenexistenz wurde als „lebensunwert“ angesehen. Zweigeschlechtliche Neugeborenen wurden vernichtet. Dafür steckte man sie lebendig in eine Kiste oder einen Sack mit einer Schlange und schickte ins Meer oder in der See. Im römischen Recht wurden Zwitter nicht gänzlich von den für Männer reservierten Befugnissen ausgeschlossen. Es wurde nach dem „vorherrschenden“ Geschlecht entschieden. So wenn das männliche Geschlecht bei einem Zwitter überwiegte, besaß er Erbschaftsrechte.
Die deutsche Rechtsgeschichte verzeichnete im Gegensatz zum römischen Recht die Erbunfähigkeit des Zwitters. Das Preußische Allgemeine Landrecht (PrALR) von 1794 und das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch von 1863/65 beinhalten Reglementierungen über Stellung des Zwitters. Die §19-§23, die sogenannten „Zwitterparagraphen“ des PrALR bieten eine „solomonische Regelung“ an (Wacke1989).
Zusammenfassung der Kapitel
1. Begriff der Intersexualität: Definiert Intersexualität als Sammelbegriff für biologische Varianten der Geschlechtsentwicklung und thematisiert die Kritik an medizinischen Begriffen wie „Disorder“.
2. Geschichtliche Rechtsstellung Intersexueller: Erläutert den historischen Umgang mit Zwittern von der Antike über das römische Recht bis zu den Zwitterparagraphen des Preußischen Allgemeinen Landrechts.
3. Gegenwärtige rechtliche Lage: Analysiert die Situation im deutschen Recht vor der Reform 2013, insbesondere die Problematik geschlechtszuweisender Operationen.
4. Die Reform des deutschen Personenstandsrechts: Behandelt die Neuregelung durch §22 Abs. 3 PStG 2013 sowie die damit verbundenen Vor- und Nachteile.
5. 1BvR 2019/16: Dokumentiert den juristischen Instanzenweg einer Beschwerde gegen die fehlende Anerkennung eines dritten Geschlechts und die verfassungsrechtliche Bewertung.
6. Überprüfung der Notwendigkeit der Eintragungsmöglichkeit eines „dritten“ Geschlechts: Führt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, um die Einführung einer dritten Kategorie gegenüber einer Streichung des Geschlechtseintrags abzuwägen.
7. Zusammenfassung: Plädiert für die notwendige gesellschaftliche Anerkennung intersexueller Personen und die gesetzliche Etablierung einer dritten Geschlechtskategorie.
Schlüsselwörter
Intersexualität, Drittes Geschlecht, Personenstandsrecht, Grundgesetz, Verhältnismäßigkeit, Zwitter, Geschlechtsidentität, PStG, Menschenrechte, Diskriminierungsverbot, Selbstbestimmung, Geschlechtszuweisung, Rechtsprechung, Identitätsbildung, Diversität.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Anerkennung von intersexuellen Menschen in Deutschland und der Frage, ob das Personenstandsrecht eine dritte Geschlechtskategorie vorsehen muss.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Themen umfassen die Medizingeschichte, die historische und aktuelle deutsche Rechtslage, das Verfassungsrecht sowie die ethische Dimension der körperlichen Selbstbestimmung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, auf Basis einer verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu begründen, warum eine dritte Geschlechtskategorie notwendig und erforderlich ist.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche und historische Analyse sowie die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als zentrales Prüfungsschema.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine historische Analyse der Rechtsstellung, die Auseinandersetzung mit den Reformen des Personenstandsgesetzes und die juristische Auswertung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1BvR 2019/16.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Intersexualität, Personenstandsrecht, Verhältnismäßigkeit, Selbstbestimmung und Diskriminierungsverbot.
Warum wird der Begriff „Disorder“ in der Medizin von Betroffenen abgelehnt?
Da der Begriff eine „Abweichung von der Norm“ impliziert und das Phänomen als krankhafte Störung stigmatisiert, lehnen Intersexuelle diese Bezeichnung ab.
Warum hält die Autorin die vollständige Abschaffung des Geschlechtseintrags für nicht geeignet?
Aufgrund der tiefen gesellschaftlichen Verankerung des Geschlechts und der Notwendigkeit einer Identifizierung in vielen Verwaltungsprozessen wird die Einführung einer neuen Kategorie als das mildere und geeignetere Mittel erachtet.
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- Vita Zeyliger-Cherednychenko (Autor), 2018, Vortrag zum "dritten" Geschlecht. Ist eine Eintragungsmöglichkeit im Personenstandsrecht notwendig?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464322