Besteuerungsprobleme in den vier Tätigkeitsbereichen eines Kleintierzuchtvereins


Bachelorarbeit, 2019

36 Seiten

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze und Rechtsverordnungen

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

1 Einleitung

2 Der Verein
2.1 Allgemein
2.2 Der Kleintierzuchtverein

3 Gemeinnützigkeit
3.1 Ausschließlichkeit
3.2 Unmittelbarkeit
3.3 Selbstlosigkeit
3.4 Vor- und Nachteile

4 Die vier Tätigkeitsbereichen
4.1 Ideeller Bereich
4.1.1 Problemstellung
4.1.2 Ergebnis
4.2 Vermögensverwaltung
4.2.1 Problemstellung
4.2.2 Ergebnis
4.3 Zweckbetrieb
4.3.1 Problemstellung
4.3.2 Ergebnis
4.4 Wirtschaftlicher Bereich
4.4.1 Problemstellung
4.4.2 Ergebnis

5 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: 4-Sphären-Modell

Abbildung 2: Vergütung des Vorstands

Abbildung 3: Beispiel zur Kleinunternehmerregelung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verzeichnis der Gesetze und Rechtsverordnungen

A b gabenordnung: In der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S.61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745) m.W.v. 29.07.2017. Stand: 25.05.2018 aufgrund Gesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Bürgerliches Gesetzbuch: In der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, 2003 S.738) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787) m.W.v. 01.10.2017

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung: Vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist.

Einkommensteuergesetz: In der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3214) m.W.v. 01.01.2018

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmen Unternehmen und Konzer- nen (Publizitätsgesetz): Vom 15. August 1969 (BGBl. I S.1189, 1970 I S. 1113) Zu- letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802)

Gewerbesteuergesetz: In der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 2074) m.W.v. 05.07.2017

Grundgesetz: Vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2017 (BGBl. I S. 2347) m.W.v. 20.07.2017

Körperschaftsteuergesetz: In der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4144) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2730) m.W.v. 29.07.2017 Stand: 01.01.2018 aufgrund Gesetzes vom 19.07.2016 (BGBl. I S. 1730)

Umsatzsteuergesetz: In der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 (BGBl. I S. 386) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745) m.W.v. 29.07.2017 Stand: 01.01.2018 aufgrund Gesetzes vom 10.03.2017 (BGBl. I S. 420)

Zivilprozessordnung: Neugefasst durch Bek. v. 05.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 15 GG. v. 18.07.2017 I 2745

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

A nwendungserlass zur Abgabenordnung: In der Fassung des Bundes Ministerium für Finanzen-Schreibens vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290)) Zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 (BStBl I S. 258)

Gewerbesteuer-Richtlinien 2009: Treten an die Stelle der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 vom 21. Dezember 1998 (BStBl I Sondernum- mer 2/1998 S. 91).

Körperschaftsteuer-Richtlinien: Vom 6. April 2016 (BStBl I Sondernummer 01/2016)

U msatzsteuer-Anwendungserlass: Vom 01. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 18. Mai 2018) – nach dem Stand zum 31.12.2017

1 Einleitung

Laut der ZiviZ-Survey 2017 gibt es in Deutschland mehr als 600.000 gemeinnützige Or- ganisationen, 95 Prozent davon sind Vereine1. Ob Freizeit-, Sport- oder Interessenver- einigung – die Bandbreite ist groß. Die Deutschen sind sozusagen Weltmeister im Ver- einsgründen.

Auch aus der steuerlichen Sicht zeigen aktuelle Urteile des Bundesfinanzministeriums in München, dass das Thema Gemeinnützigkeit eines Vereins immer wichtiger wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Paragraph 52 der Abgabenordnung wieder. Ein gemeinnütziger Zweck, ist nur das, was dort aufgelistet wird: Umweltschutz, Völker- verständigung, politische Bildung, Sport oder auch die Kleintierzucht. Viele Begriffe die- ses Paragraphen sind jedoch nicht immer eindeutig definiert. Es gibt immer wieder Ent- scheidungen, in denen die zuständigen Behörden die Gemeinnützigkeit von Vereinen anzweifeln2.

Viele Vereine müssen daher ihre Satzung überdenken bzw. sogar neu strukturieren. Denn keine Gemeinnützigkeit bedeutet: keine steuerlichen Vergünstigungen, keine günstigen Veranstaltungsräume, keine Spenden, die für den Spender steuerlich absetz- bar wären.

Eine Abgrenzung ist im Einzelfall für ein Finanzamt nicht immer einfach. Regelmäßig anerkannt vom Finanzamt als gemeinnützig, werden Sportvereine, da sie die Allgemein- heit fördern. Wohingegen z.B. eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, als nicht gemeinnützig angesehen wird. Nach dem Urteil des Bundesfinanz- hofs vom 17. Mai 2017 V R 52/15 scheitert ihre Gemeinnützigkeit daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung zu för- dern.3

Ob ein Verein gemeinnützig ist, wird von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich ent- schieden. Bundesweit gibt es in Deutschland mehr als 600 Finanzämter, rund 370 ent- scheiden über die Gemeinnützigkeit von Stiftungen, Vereinen und weiteren Körperschaf- ten4. Verbände von Steuerberatern und der Allianz “Rechtssicherheit für politische Wil- lensbildung” haben diese Entscheidungen untersucht und aufgezeigt wie unterschiedlich über die Gemeinnützigkeit entschieden wird. Ein Verein hat es also nicht einfach die Gemeinnützigkeit zu erlangen und diese auch dauerhaft zu behalten.

Abgabenordnung und der Anwendungserlass (AEAO) des Bundesfinanzministeriums sollen eine solche uneinheitliche Rechtsanwendung eigentlich vermeiden. Da dies aber nicht der Fall ist, drängen viele Parteien auf eine rechtliche Klärung in Form einer Neu- fassung des Erlasses, der helfen könnte den Beamten die Abgabenordnung einheitlicher zu interpretieren.5

Eine Vereinheitlichung der Entscheidungen wäre auch im Interesse der Vereine, da die Frage der Gemeinnützigkeit für Sie überlebenswichtig ist. Diese entscheidet nämlich, wieviel Geld in die Vereinskasse kommt, den viele öffnen ihren Geldbeutel nur wenn es steuerlich für sie absetzbar ist. Ohne die Gemeinnützigkeit ist dies aber nicht möglich.

In dieser Arbeit möchte ich verschiedene Bedingungen, die ein Verein erfüllen muss um den Gemeinnützigkeitsstatus zu erhalten, darstellen und mit den auftretenden Proble- men auch die Komplexität des Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine anhand von aktuellen Praxisbeispielen verdeutlichen. Ein aktuelles Beispiel eines Vereins der die Grenzen der Gemeinnützigkeit austestet ist der des Deutschen Alpenvereins.6 Mit 1,3 Millionen Mit- gliedern ist der DAV nicht nur ein sehr einflussreicher, sondern auch einer der reichsten Vereine in Deutschland. Mit seinem Einfluss übernimmt und baut der Verein Kletter- hallen, die immer mehr an Popularität gewinnen. Private Investoren scheuen sich daher zunehmend in diesen Bereich zu investieren, da sie erheblich geringere Umsätze ein- fahren als der DAV. In einem Beschwerdebrief an diverse Finanzbehörden wurde um eine Überprüfung gebeten, da Spenden in den Sportstättenbereich investiert wurden und Überschüsse aus den Kletterhallen nicht ordnungsgemäß besteuert werden.

Gerade bei kleineren Organisationen, die in vielen deutschen Städten zu finden sind, stellt sich die Frage ob diese unter dem Schutz der Gemeinnützigkeit ein Geschäftsmo- dell aufbauen dürfen, oder ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur als Zweckbetrieb zulässig ist.

2 Der Verein

2.1 Allgemein

Im Gesetz und in der Literatur wird der Begriff des Vereins häufig als bekannt vorausge- setzt. Eine Definition sucht man in den deutschen Gesetzen vergeblich. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar in den §§ 21 bis 79 zahlreiche Regelungen, aber eine Definition geht auch hieraus nicht hervor.

Allerdings gibt es zwei Merkmale die nach herrschender Meinung vereinstypisch sind.

Der Verein muss als einheitliches Ganzes nach innen wie nach außen gestaltet sein, hier ist die sogenannte körperschaftliche Verfassung als erstes Merkmal gemeint.7 Somit muss ein Verein mit einem Gesamtnamen auftreten, eine gültige Satzung muss vorlie- gen und das Vorhandensein von Organen muss gegeben sein. Vertreten wird dieser Zusammenschluss durch einen Vorstand, der im Vereinsregister als Handlungsbevoll- mächtigter für den Verein eingetragen ist. Die Beschlussfassung ist grundsätzlich nach der Stimmenmehrheit zu richten hat.

Unabhängigkeit der Vereinigung von einzelnen Mitgliedern ist das zweite grundlegende Merkmal die Vereinsfreiheit.8 Festgehalten ist diese Vereinsfreiheit in Art. 9 GG, hier wird jedem Deutschen das Recht zur Gründung eines Vereins zugesprochen. Vorausgesetzt der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins widerspricht nicht den Strafgesetzen. In den Paragraphen 21 und folgenden des BGB sowie des Vereingesetzes finden sich weitere Regelungen.9

2.2 Der Kleintierzuchtverein

Ein Kleintierzuchtverein ist eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organi- sierte Vereinigung zum Zwecke der Förderung des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und der Zuchtförderung von Kleintieren.

Am 18. Juni 1938 wurde in Brüssel der Entente Européenne d’Aviculture et de Cunicul- ture, unter dem sich die Kleintierzuchtvereine in Europa vereinen, gegründet. Unter dem Begriff Kleintieren versteht man Hühner, Wassergeflügel, Puten, Tauben, Vögel, Kanin- chen, Cavias, sowie die Zucht und Haltung von Wild- und Ziergeflügel.10 Zweck und Ziel der 2,5 Mio. Mitgliedern aus 31 Mitgliedsländern, ist die Förderung der internationalen Begegnung von Kleintierzüchtern des Verbandsgebietes, insbesondere durch die direkte und indirekte Organisation von Wettbewerben und Studientagungen.11

Der Zweck und damit der wesentliche Punkt für die Gemeinnützigkeit des Kleintierzucht- vereines ist es die Rassenvielfalt bei Kleintieren zu erhalten.

3 Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit ist für die Besteuerung von Vereinen, Stiftungen sowie anderer gemeinnütziger Körperschaften von erheblicher Bedeutung. Werden Körperschaften als gemeinnützig anerkannt, sind zahlreiche Steuervergünstigungen für Vereine, Stiftungen und anderer Körperschaften (z.B. gemeinnützige GmbH, Vermögensmassen) die Folge. Wichtige Steuervergünstigungen sind:

- weitgehende Befreiung von der Gewerbesteuer, Grundsteuer, Körperschafts- teuer, Schenkung- und Erbschaftsteuer
- bei der Umsatzsteuer unterliegen die Umsätze im Bereich der Vermögensver- waltung und des Zweckbetriebs dem ermäßigten Steuersatz von 7%
- die Spenden an die gemeinnützige Körperschaft sind beim Spender im Rahmen der Höchstbeträge Einkommensteuerlich abzugsfähig
- Einnahmen aus der nebenberufliche Tätigkeit für den Verein, z.B. als Übungslei- ter, Ausbilder oder Erzieher sind bis zu 2.400 Euro/Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26
EStG)
- Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer ge- meinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtung sind in Höhe von bis zu 720 Euro/Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG, sogenannte Ehrenamtspauschale)

In den Genuss der Steuerbegünstigungen kommt ein Verein nur dann, wenn er die gemeinnützigen Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar fördert.

Der gemeinnützige Verein, muss wie jeder andere Steuerpflichtige auch bestimmte steu- erliche Pflichten erfüllen, insbesondere die Abgabe der Gemeinnützigkeitserklärung und ggf. weiterer Steuererklärungen, z.B. für die Umsatz-, Gewerbe- oder Körperschafts- teuer.12

3.1 Ausschließlichkeit

Eine wichtige Voraussetzung der Gemeinnützigkeit ist die Ausschließlichkeit, die im § 56 AO definiert ist. Nach der Abgabenordnung liegt diese dann vor, wenn nur die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke vom Verein verfolgt werden.

Demnach ist § 56 AO ein „Aufspaltungsverbot“: Die Tätigkeit des gemeinnützigen Vereins kann nicht in eine steuerfreie und in eine steuerpflichtige Betätigung aufgespalten werden.13 Das Verbot ist so zu verstehen, dass die tatsächliche Geschäftsführung und die satzungsmäßige Zielsetzung des Vereins ausschließlich den gemeinnützigen Zwecken dienen müssen. Aus § 64 AO ergibt sich aber, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zulässig ist.

Allein die Ziele werden durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit betroffen, nicht die Maßnahmen zur Erreichung dieser gemeinnützigen Ziele.14 Jedes in der Vereinssatzung festgelegte Ziel muss für sich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein. Seine Gesamttätigkeit muss diesen Zielsetzungen dienen und sich auf deren Erfüllung beschränken.15

Beispiel 1:

Der Reichsfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Kleintierzuchtverein, der neben den züchten von Kleintieren auch gesellige Veranstaltungen durchführte, gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoße.

Denkbar sind 3 Gestaltungsoptionen:

- Kleintierzucht (gemeinnütziger Zweck) und Geselligkeit (nicht gemeinnütziger
Zweck) werden in gleicher Weise verfolgt,
- Die Kleintierzucht ist der Hauptzweck, die Geselligkeit der Nebenzweck,
- Die Kleintierzucht ist der Nebenzweck, die Geselligkeit der Hauptzweck.

Im oben erläuterten Beispiel erkannte das Gericht nur die zweite Fallgestaltung an und hat diese auch in § 58 Nummer 7 AO für gesellige Zusammenkünfte übernommen. Sind die steuerbegünstigten Tätigkeiten des Vereins im Vergleich zu geselligen Veranstaltungen von übergeordneter Bedeutung, so sind diese unschädlich für den Verein.16 Werden diese geselligen Veranstaltungen gegen Entgelte durchgeführt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Sollte ein Verein mehrere Zwecke verfolgen, müssen diese aber alle steuerbegünstigt sein. Steuerbegünstigte Zwecke können erst gefördert werden, wenn diese vorher entsprechend in der Satzung übernommen bzw. geändert wurde.17

Beispiel 2:

Ein Verein, der bisher Kleintierzuchtversammlungen veranstaltete und in seiner Satzung als alleinigen Zweck die Förderung der Kleintierzucht hatte, will zukünftig auch auf dem Gebiet der Nutztiere fördernd tätig werden. Eine Änderung der Satzung ist daher zwingend erforderlich.

Werden neben einem oder mehreren gemeinnützigen Zielen auch nicht steuerbegünstigten Ziele verfolgt, sind diese unzulässig. Auch auf nicht steuerbegünstigte Zwecke darf die tatsächliche Geschäftsführung nicht gerichtet sein.

Beispiel 3:

Ein Verein hat nach seiner Satzung die Förderung der Kleintierzucht und die Förderung des Nutztierzucht als Satzungszweck.

Die Förderung des Kleintierzucht ist ein gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Da Nutztiere jedoch kein Zweck i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO ist, ist die Förderung der Nutztiere nicht gemeinnützig. Hier liegt ein klarer Fall eines Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO vor. Damit ist der Verein in seiner Gesamtheit nicht gemeinnützig.18

Grundsätzlich sind zwei Fragen zu prüfen, ob ein Verein die Ausschließlichkeit i.S.d. § 56 AO erfüllt:

- Sind Ziele, die die Vereinssatzung nennt und die im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung verfolgt werden, gemeinnützige Ziele i.S.d. §§ 52-54 AO (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich)?
- Sind alle zweckverwirklichenden Maßnahmen des Vereins auf diese satzungsgemäßen Ziele gerichtet?

3.2 Unmittelbarkeit

Unmittelbarkeit im Sinne der Abgabenordnung bedeutet, dass der Verein seine gemein- nützigen Zwecke selbst verwirklicht. Der Verein kann seine gemeinnützigen Zwecke aber selbstverständlich gemeinschaftlich mit anderen Körperschaften verfolgen. Diese müssen nicht zwingend gemeinnützig sein.19

Neben der Verwirklichung der Zwecke durch den Verein selbst lässt das Gesetz auch die Verwirklichung durch eine sogenannte Hilfsperson zu. Dabei muss diese Hilfsperson nach Meinung der Finanzverwaltung nach den Weisungen der Körperschaft einen kon- kreten Auftrag ausführen. Dabei hat der Verein durch die Vorlage entsprechende Ver- einbarungen nachzuweisen, dass er den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfs- person bestimmen kann.20

Ausnahmen der unmittelbaren Verwirklichung stellen die Unterstützungsmaßnahmen für andere (steuerbegünstige) Körperschaften dar. Neben der Möglichkeit der Mittelbe- schaffung für andere Körperschaften, die nach § 58 Nr. 1 AO in der Satzung der be- schaffenden Körperschaft verankert sein muss, geben die Nummern 2 bis 4 des § 58 AO dem Verein die Möglichkeit anderen Körperschaften Mittel weiter zu geben (Nr. 2), Personal zu gestellen (Nr. 3) oder Räume zu überlassen (Nr. 4)

Typische Körperschaften sind hier:

Fördervereine für Kindergärten, Schulen, für kulturelle Zwecke zum Bau oder Renovie- rung von Gebäuden, Sporthilfefördervereine etc.

Beispiel 1:

Ein Verein, der bebaute Grundstücke an einen anderen Verein verpachtet, der wiederum auf diesen Grundstücken ein gemeinnütziges Alten- und Pflegewohnheim betreibt, ver- folgt mit der Verpachtung keine für sich betrachtet unmittelbare steuerbegünstigte Tätig- keit, da durch die Verpachtung allenfalls eine mittelbare Förderung erfolgt.21

Ausnahmen vom Gebot der Unmittelbarkeit werden in § 57 Abs. 2 AO speziell für Dach- verbände geregelt. Zu tragen kommen die Dachverbände meist bei Sportvereinen. Der gemeinnützige Zweck wird hier vom Sportverein betrieben, während es bei dem Dach- verband um die Organisationseinheit handelt.

Erfüllt der Verein nicht alle Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit, so wird auch dem Dachverband nach § 57 Abs. 2 AO die Gemeinnützigkeit entzogen.

Beispiel 2:

Ein Schützenverein möchte nicht nur Sportschießen betreiben, sondern auch einen Spielmannszug aufbauen. Ein Spielmannszug erfüllt zwar den Zweck der „Förderung des traditionellen Schützenwesens“. In der Satzung des oben genannten Schützenver- eins ist aber nur die Ausübung des Schießsports geregelt, nicht aber der Unterhaltung eines Spielmannszugs. In die Satzung muss also zusätzlich als Zweck „Förderung der Kultur“ aufgenommen werden.

In § 58 der AO werden weiter Ausnahmen vom Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgelis- tet. Ausgeschlossen wird die Steuerbegünstigung eines Vereins nicht, wenn:

- dem Verein gehörende Räume einem anderen steuerbegünstigten Verein zu dessen Satzungszwecken überlassen wird,
- ein begrenzter Teil der Mittel einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zur dauerhaften Vermögensausstattung zugewendet wird,
- Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Kör- perschaft beschafft werden.

3.3 Selbstlosigkeit

Die wichtigste Grundvoraussetzung für einen steuerbegünstigten Zweck, ist das Merk- mal der Selbstlosigkeit. Dies besagt, dass der Verein nicht „in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke verfolgen darf“. Konkretisiert wird die Förderung der Allgemeinheit durch Selbstlosigkeit in § 55 der Abgabenordnung.22

Demnach liegt ein schädliches Interesse in der Absicht der Gewinnerzielung in der er- werbswirtschaftlichen Sphäre der Mitglieder oder auch die Verfolgung von wirtschaftli- chen Vorteilen der Mitglieder im Privatbereich.23

Weitere Vorgaben knüpft der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 AO an die Selbstlosigkeit über die gemeinnützige Mittelverwendung24:

- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemei- nen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.
- Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper- schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das Vermögen, das der Verein unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat auch für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet wird. (Grundsatz der Vermögensbin- dung).
- Der Verein hat seine Mittel innerhalb von zwei Jahren für satzungsmäßige Zwe- cke zu verwenden. Es besteht damit ein Mittelverwendungsgebot. Die Beweislast liegt hierbei auch immer beim Verein und nicht bei den prüfenden Behörden.

Grundlegende Basis für die Anerkennung der Selbstlosigkeit eines Vereins ist daher nicht nur die Art und Weise wie die finanziellen Mittel verwendet werden, sondern auch in welchem Zeitraum diese ausgegeben werden.25

Beispiel 1:

Ein Verein verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wenn er an Vorstände eine pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vor- stands auszahlt.

Ein gewisses ideelles Eigeninteresse schließt die Selbstlosigkeit allerdings nicht aus. Es dürfen nur keine gewerbliche bzw. eigenwirtschaftliche Zwecke im Vordergrund der Handlung stehen.

Beispiel 2:

Ein kommerzielles Fitness-Studio gründet den Verein “Fitness für Alle”, um das Studio besser auszulasten. Nach der Gründung des Vereins mit 6 Mitarbeitern des Fitness- Studio, werden diverse Fitness-Kurse vom Verein in den Räumlichkeiten des Studios angeboten. Eine spezielle Werbung für den Verein erfolgt nicht.

Das Vereinsregister lehnt unter Hinweis auf § 21 BGB die Eintragung des Vereins ab, da vorrangig ein wirtschaftliches Interesse bei der Gründung des Vereins besteht.

[...]


1 Vgl. Priemer, Krimmer, & Labigne,www.ziviz.info, 2017.

2 Vgl. Brinkmeier,Vereinsbesteuerung, Seite 120-121, 2015.

3 Vgl. BFH Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15.

4 Vgl. Ann, Hauck, & Obergfell,Wirtschaftsprivatrecht kompakt, 2017.

5 Vgl. Ann, Hauck, & Obergfell,Wirtschaftsprivatrecht kompakt, 2017.

6 Vgl. Ashelm, Zeitungsartikel: Das große Geschäft mit den Kletterhallten, F.A.Z. 2019.

7 Vgl. Burgert, Umsatzbesteuerung von Vereinen.

8 Vgl. Märkle & Alber,Der Verein im Zivilrecht und Steuerrecht, 2018.

9 Vgl. Troll,Besteuerung von Vereinen, Stiftungen und Körperschaften öffentlichrechtlicher Körperschaften, 2000.

10 Vgl. Kleintierzucht, www.entente-ee.com, 2012.

11 Vgl. Entente EE, 2012.

12 Vgl. Brinkmeier, Vereinsbesteuerung, Seite 215 2015.

13 Vgl. BFH v. 20.12.1978 – I R 21/76. BStBl. II 1979, 495, Hüttemann S. 30.

14 Vgl. Hüttemann, DStJG 26, 58, Hüttemann, S. 30 f., Seer in Tipke/Kruse Rn. 2 zu § 56 AO.

15 Vgl. BFH v. 20.12.1978 – I R 21/76, BStBl. II 1979, 495, Hüttemann S.31.

16 Vgl. Hüttemann, Wirtschaftliche Betätigung, S.34.

17 Vgl. AEAO Rn. 2 zu § 56 AO.

18 Vgl. AEAO Rn. 2 zu § 56 AO.

19 Vgl. Baumann, Vereinsrecht, 2012.

20 Vgl. Dauber,Vereinsbesteuerung kompakt, 2012.

21 Vgl. FG Baden-Württemberg v. 31.07.1997 – 3 K 268/93, EFG 1997,1341.

22 Vgl. Wallenhorst & Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlichrechtlicher

Körperschaften, 2017.

23 Vgl. Ammon, Stolperfalle Verein, 2016.

24 Vgl. Grundlegend: Hüttemann S. 36 ff.

25 Vgl. Wallenhorst & Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlichrechtlicher Körperschaften, 2017.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Besteuerungsprobleme in den vier Tätigkeitsbereichen eines Kleintierzuchtvereins
Jahr
2019
Seiten
36
Katalognummer
V464695
ISBN (eBook)
9783668921733
ISBN (Buch)
9783668921740
Sprache
Deutsch
Schlagworte
besteuerungsprobleme, tätigkeitsbereichen, kleintierzuchtvereins
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Besteuerungsprobleme in den vier Tätigkeitsbereichen eines Kleintierzuchtvereins, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464695

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