Der erste Teil der Arbeit hat zur Aufgabe, die Auslegung des Begriffes der öffentlichen Wiedergabe im Internet durch den EuGH zu widerlegen und auf die Elemente zurückzustufen, die tatsächlich in ihr enthalten sein müssen. Dabei wird vor allem die Öffentlichkeit anhand objektiver Merkmale ausgelegt. Weiterhin wird die Interessenlage verdeutlicht, die zu einem gerechteren Ausgleich im spezifischen Kontext des Internets führen soll.
Der zweite Schwerpunkt der Arbeit liegt darin, eine objektivere und technisch spezifische Sichtweise auf das Hyperlinking, Framing und Uploading zu bekommen. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die Kernentscheidungen des EuGH zu Svensson, BestWater und GS Media. Bewertet wird zudem das neue Urteil Córdoba anhand der gewonnenen Erkenntnisse zum Framing. Praktisch werden die neue Google-Bildersuche und Thumbnails beleuchtet. Abgeschlossen wird die Arbeit mit einem Vorschlag zum Umgang mit urheberrechtlichen Problemen im Internet.
Córdoba ist eine südspanische Stadt in der Region Andalusien. Auf dem Weg Richtung Sevilla, Granada oder Málaga gelegen, lohnt sich ein Besuch dort schon deshalb, weil das UNESCO-Weltkulturerbe, die Mezquita-Catedral, zu bestaunen ist. Touristen und Fotografen halten ihren Urlaub mit der Kamera fest. Ein Foto dieser idyllischen Stadt ist nun zum urheberrechtlichen Streitgegenstand geworden, weil die Gesamtschule Waltrop eine Präsentation auf die schuleigene Internetseite stellte, bei der unbefugt eine Fotografie Córdobas verwendet wurde. Das ergangene Urteil des EuGH von 2018 ist damit der Ausgangspunkt der zugrunde liegenden Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Problemaufriss und deutsches Recht
C. Europaische Harmonisierung durch die Richtlinie 2001/29/EG
D. Bisherige Rechtsprechung des EuGH zur offentlichen Wiedergabe
I. EuGH, Urt. v. 7.12.2006 - SGAE
II. EuGH, Urt. v. 7.3.2013 -ITVBroadcasting.
HI. EuGH, Urt. v. 13.2.2014 - Svensson
IV. EuGH, Beschl. v. 21.10.2014 -BestWater
V. EuGH, Urt. v. 8.9.2016 - GSMedia
VI. EuGH, Urt. v. 7.8.2018 - Cordoba
VII. Analyse und kritische Wurdigung der Urteile
1. Prufungsablauf des EuGH
2. Unterschied zum deutschen Verstandnis der Verwertungsrechte
3. Kritik an den Kriterien des EuGH
a. „neues Publikum“
b. „spezielles technisches Verfahren“
c. „Gewinnerzielungsabsicht“
d. „Kenntnis der Rechtsverletzung“
e. Stellungnahme
4. Kritik aus technischer und praktischer Sicht
a. Hyperlinks
b. Inline Linking (insb. Framing)
c. Probleme durch die Handhabung des EuGH
d. Stellungnahme
E. Gewonnene Feststellungen
F. Begriffsuntersuchung der Offentlichkeit
I. Grundsatze der Auslegung einer Richtlinie
II. Auslegung der Offentlichkeit
1. Wortlaut
2. Historie
3. Systematik
4. Sinn und Zweck
5. Zwischenergebnis der Auslegung
HI. Problematischer Ansatz des EuGH
IV. Zwischenergebnis
G. Berucksichtigung internetspezifischer Aspekte bei der Offentlichkeit
H. Bedeutung des Interessenausgleichs im Urheberrecht
I. Interessen des Urhebers oder Rechteinhabers
II. Interessen der Nutzer und der Allgemeinheit
III. Begrenzung der Wahrnehmung von Grundrechten
IV. Verortung der Interessenabwagung in einer Prufung
V. Zwischenergebnis
I. Bewertung des Hyperlinkings und des Framings nach objektiven MaBstaben
I. Rechtsprechung deutscher Gerichte
II. Hyperlinking
1. Das Werk ist mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet
2. Das Werk ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Internet
III. Framing
1. Ein Frame wird zu einem Werk gesetzt, das mit Zustimmung des Rechteinhabers im
Internet verfugbar ist
2. Ein Frame wird zu einem Werk gesetzt, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers im
Internet verfugbar ist
IV. Ergebnisse zu Hyperlinks und Framing
J. Cdrdoba als Wandel zu einer objektiven offentlichen Wiedergabe?
K. Stellungnahme und praktische Anwendung
I. Auswirkung auf neue Google-Bildersuche
H. Thumbnails
L. Vorschlag und Fazit
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