Die Führung von Recep Tayyip Erdogan in der Türkei. Eine Entwicklung zu einem autoritären Regime?


Thèse de Bachelor, 2017

55 Pages, Note: 3,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 THEORETISCHE GRUNDLAGE: DIE DEFEKTE DEMOKRATIE VON MERKEL ET AL
2.1 DIED EMOKRATIEDEFINITION VON MERKEL ET AL
2.2 DAS BASISKONZEPT DER „ EMBEDDED DEMOCRACY “
2.2.1 WAHLREGIME
2.2.2 POLITISCHE TEILHABERECHTE
2.2.3 BÜRGERLICHE FREIHEITSRECHTE
2.2.4 GEWALTENKONTROLLE
2.2.5 EFFEKTIVE REGIERUNGSGEWALT
2.3 DAS KONZEPT DER DEFEKTEN DEMOKRATIE NACH MERKEL ET AL

3 DAS POLITISCHE SYSTEM DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
3.1 VERFASSUNGSHISTORIE
3.1.1 DIER OLLE DES TÜRKISCHEN MILITÄRS
3.2 DIE POLITISCHEN ORGANE DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
3.2.1 DERS TAATSPRÄSIDENT
3.2.2 DER MINISTERRAT UND MINISTE RPRÄSIDENT
3.2.3 LEGISLATIVE
3.2.4 DIE JUDIKATIVE
3.2.5 DAS PARTEIENSYSTEM DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
3.2.6 DAS WAHLSYSTEM DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
3.2.7 DAS PRÄSIDIUM FÜR RELIGIONSANGELEGENHEITEN
3.2.8 DER NATIONALE SICHERHEITSRAT
3.3 DIE AKP

4 ANALYSE DER TEILREGIME
4.1 TEILREGIME A : WAHLREGIME
4.2 TEILREGIME B : POLITISCHE TEILHABERECHTE
4.3 TEILREGIME C : BÜRGERLICHE FREIHEITSRECHTE
4.4 TEILREGIME D : GEWALTENKONTROLLE
4.5 TEILREGIME E : EFFEKTIVE REGIERUNGSGEWALT

5 FAZIT

LITERATURVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die aus den Prinzipien des Kemalismus entstandene Militärverfassung von 1982 blockierte die Entstehung einer bürgerlichen Gesellschaft nach demokratischen Wertvorstellung und führte zur Etablierung starker Demokratiedefizite. Recep Tayyip Erdo÷an, stellte sich der Herausforderung. Zunächst als Ministerpräsident (2003-2014) und später als Staatspräsident (2014-heute).

Sein Regierungsstil war gekennzeichnet von einer neoliberalen Politik im konservativen Stil. Die Todesstrafe wurde abgeschafft, ein Folterverbot ausgesprochen, Meinungsfreiheit und Demonstrationsrecht gestärkt, die Macht des Militärs und der Militärgerichte beschränkt. Die erste Legislaturperiode (2002-2007) war geprägt von einer Reformdynamik, die sowohl die Wirtschaft als auch die Politik und Gesellschaft betrafen und in der Aufnahme der EU-Beitrittsverhandlungen im Oktober 2005 mündete (Senkyr 2010: 90-91).

Auf die Jahre der Liberalisierung folgte unter selben Akteur ein zunehmend autoritär werdender Regierungsstil. Die schleichende Islamisierung der Gesellschaft und der Führungsstil Erdo÷ans führten im Mai 2013 zum landesweiten Aufschrei und Demonstrationen gegen die AKP-Regierung. Entfacht wurden die Proteste durch die gewaltvolle Räumung eines Protestcamps im Istanbuler Gezi Park. Darauf folgte die Ausweitung polizeilicher Befugnisse gegenüber Demonstrationsteilnehmern, die Überwachung von Bürgern, die Zerstörung kritischer Bewegungen, die Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit, die Entlassung von Journalisten und Medienzensur. Drei Jahre später verschärfte sich der Ton der Regierung weiter, diesmal mit Erdo÷an als Staatspräsidenten. Nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 rief Erdo÷an den Ausnahmezustand aus, regierte per Dekret und setzte Grundrechte und –freiheiten aus. Es kam zu massenhaften Verhaftungswellen, Missbrauchs- und Folterfälle nahmen zu, hunderte Journalisten wurden entlassen oder verhaftet und NGOs geschlossen. Erdo ÷an benutzte den Ausnahmezustand um alle Elemente zu entfernen, die ihm nicht passten. Zwei Wochen später feierten seine Wähler Erdo÷ans Sieg mit der Parole: „Wir sind eine Nation. Und Erdogan unser Oberkommandant“.

Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht die Frage, ob die Türkei unter Recep Tayyip Erdo÷an auf dem Weg zu einem autoritären Regime ist. Für die Analyse dieser Frage bedient sich diese Arbeit des Konzepts zur Bestimmung defekter Demokratie von Merkel et al. Mit Hilfe dieses Instruments wird beleuchtet welche Demokratiedefizite bestehen wie sich das demokratische System der Türkei in dem Untersuchungszeitraum entwickelt hat und ob eine Destabilisierung zu beobachten ist, die das Risiko eines Abgleitens in ein autoritäres Regime annehmen lässt.

Bei der empirischen Analyse der Qualität der türkischen Demokratie beschränkt sich die Arbeit auf den Zeitraum von 2003 bis 2016. Während des gesamten Untersuchungszeitraums bildete die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Regierung der türkischen Republik. Zur Untersuchung der Demokratiequalität wird in Kapitel 2 das Konzept der Defekten Demokratie von Wolfgang Merkel et al. als Grundlage für die Analyse der Demokratiequalität der türkischen Republik unter der Regierungsführung Recep Tayyip Erdo÷an herangezogen. Das darauffolgende Kapitel 3 dient zur Einleitung in das politische System der türkischen Republik, auf das in der Analyse der Demokratie Bezug genommen wird. Anschließend werden in Kapitel 4 die Teilregime des Konzeptes der Defekten Demokratie auf die Regierungszeit von Recep Tayyip Erdo÷an angewandt und diese analysiert. Für die Analyse werden sowohl die türkische Verfassung und die während des Untersuchungszeitraums vollzogenen Verfassungsänderungen verwendet. Darüber hinaus werden auch die türkische Gesetzeslage und dass mit ihr verbundene Strafgesetzbuch sowie das Antiterrorgesetz betrachtet und in Relation zur politischen Realität analysiert und bewertet. Kapitel 5 schließt die Arbeit mit einem Fazit ab, in welchem die Ergebnisse und Bewertung der Analyse präsentiert werden.

2 Theoretische Grundlage: die defekte Demokratie von Merkel et al.

In dem folgenden Kapitel wird das theoretische Konzept der defekten Demokratie von Merkel et al. vorgestellt. Das Konzept der defekten Demokratie dient als empirische Grundlage zur Analyse der Demokratiequalität der türkischen Republik im Untersuchungszeitraum.

2.1 Die Demokratiedefinition von Merkel et al.

Merkel et al. beziehen sich bei der Ausarbeitung ihres Demokratiekonzeptes auf eine dreidimensionale liberal-rechtsstaatliche Demokratiedefinition. Sie besteht aus den Dimensionen der vertikalen Herrschaftslegitimation und –kontrolle, des liberalen Rechts- und Verfassungsstaates sowie der Agendakontrolle (Merkel et al. 2003: 57). Die Demokratiedefinition beinhaltet vier Prinzipien, die den liberalen Charakter der Demokratiedefinition darstellen.

Das Kernprinzip dieser Definition bildet die Volkssouveränität. Demnach besitzt das Volk als Souverän die Entscheidungsgewalt „über die grundlegenden Herrschaftsstrukturen und die Auswahl der Herrschenden“ (Merkel et al. 2003: 40-41). Ein weiteres Kernelement der Demokratiedefinition stellt das Prinzip der politischen Gleichheit dar. Es spricht jedem Bürger das Recht zur Bestimmung der Regierungspolitik anhand eines gleichen und allgemeinen Wahlrechts zu (Merkel et al. 2003: 41). Ergänzt wird die Demokratiedefinition mit dem Prinzip der politischen Freiheit als ein „genuin demokratisches Prinzip“ (Merkel et al. 2003: 42). Dieses Prinzip garantiert den Bürgern das Recht zur „Beeinflussung (...) öffentlicher Angelegenheiten“ und ermöglicht ihnen die „Kontrolle über Entscheidungsprozesse“ (Merkel et al. 2003: 42). Vervollständigt wird die Demokratiedefinition mit dem Prinzip der Herrschaftskontrolle. Sie ist zur Gewährleistung der drei erwähnten Demokratieprinzipien notwendig und wird in Form einer institutionalisierten Kontrolle demokratischer Herrschaftsausübung ausgeführt. Nach Merkel et al. kann eine Demokratie nur durch die Staatsform des Rechtsstaates ermöglicht werden, da lediglich ein Rechtsstaat seinen Bürgern die justiziable Anwendung ihrer politischen Rechte garantiert (Merkel 2003: 43). Dadurch werden politische Machtressourcen so konstituiert, organisiert und gegeneinander in Schach gehalten, dass ein Mindestmaß an Freiheit, Gleichheit und Kontrolle entsteht (Merkel 2003: 49).

2.2 Das Basiskonzept der „embedded democracy“

Auf der Grundlage der dreidimensionalen liberal-rechtsstaatlichen Demokratiedefinition von Merkel et al. wurde das Konzept der embedded democracy konstruiert. Es besteht aus fünf Teilregimen, die die Elemente der im ersten Abschnitt erwähnten drei Demokratiedimensionen bilden und die Kriterien zur Bewertung einer demokratischen Regierung setzen. Das Konzept der embedded democracy legt ein komplexes Set an Spielregeln fest, anhand derer die Independenz und Interdependenz der Teilregime garantiert und ihre wechselseitige Einbettung ermöglicht werden. Die Spielregeln werden in Form von Indikatoren ausgedrückt, die von Merkel et al. für die Teilregime bestimmt wurden. Erst eine vollständige wechselseitige Einbettung der Teilregime macht eine Demokratie resistent und funktionstüchtig. Entsprechend wirkt sich ein Funktionsdefizit eines Teilregimes auf die Funktionsfähigkeit der anderen Teilregime aus. (Merkel et al. 2003: 48).

Merkel et al. gliedern die eingebettete liberal-rechtsstaatliche Demokratie (embedded democracy) in fünf Teilregime: Wahlregime (A), Politische Teilhaberechte (B), Bürgerliche Freiheitsrechte (C), Gewaltenkontrolle (D) sowie Effektive Regierungsgewalt (D) (Merkel 2010: 31).

2.2.1 Wahlregime

Das Wahlregime wird der vertikalen Dimension der Herrschaftslegitimation und –kontrolle zugeordnet (Merkel 2010: 34). Es stellt den sichtbarsten Ausdruck der Volkssouveränität dar und ermöglicht dabei die gleichzeitige Partizipation der Bürgerinnen und Bürger unter gleicher Gewichtung ihrer Präferenzen (Merkel et al. 2003: 50). Ein demokratisches Wahlregime muss die Kriterien aktives und passives Wahlrechts, freie und faire Wahlen sowie gewählte Mandatsträger garantieren. Wo regelmäßige, freie, allgemeine und faire Wahlen auf der Grundlage eines universellen Wahlrechts durchgeführt werden und zur Bestimmung der zentralen politischen Ämter dienen, ist der demokratische Status politischer Systeme gegeben (Merkel et al. 2003: 77).

Das Kriterium aktives und passives Wahlrecht muss den Zugang aller stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger zu Wahlen garantieren. Die Indikatoren „Exklusion de jure“ und „Exklusion de facto“ bewerten, ob eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Kriteriums vorhanden sind (Merkel et al. 2003: 80).

Das Kriterium freie und faire Wahlen stellt den faktischen Zugang zu politischen Machtpositionen dar. Die Indikatoren „offener und kompetitiver Wahlprozess“ und „korrekter Wahlablauf“ bewerten den Zugang politischer Parteien sowie das Verhalten der amtierenden Regierungen während eines Wahlprozesses (Merkel et al. 2003: 78).

Das Kriterium gewählte Mandatsträger ist Ausdruck der Volkssouveränität, da politische Mandatsträger der Legislative und Exekutive durch direkte oder indirekte Volkswahlen bestimmt werden (Merkel et al. 2003: 79). Der Indikator „Umfang ernannter Mandatsträger“ bewertet in welchem Maße Mandatsträger ernannt statt gewählt werden (Merkel et al. 2003: 79-80). Der Indikator „Designationsquelle ernannter Mandatsträger“ stellt fest inwiefern die Exekutive eigenmächtig Positionen in der Judikative oder Legislative besetzt (Merkel et al. 2003: 79-80).

2.2.2 Politische Teilhaberechte

Das Teilregime Politische Teilhaberechte bildet den zweiten Teil der vertikalen Dimension der Herrschaftslegitimation und –kontrolle (Merkel 2010: 34). Die politischen Teilhaberechte konstruieren eine „eigenständige politische Handlungssphäre“ und bilden damit eine Form organisatorischer und kommunikativer Macht, in der über „kollektive Meinungs- und Willensbildungsprozesse die Konkurrenz um Herrschaftspositionen“ belebt werden (Merkel et al. 2003: 51). Ermöglicht wird diese Handlungssphäre über demokratische Wahlen, die wiederum an den „organisierten Interessenpluralismus komplexer Gesellschaften angeschlossen“ sind (Merkel et al. 2003: 51). Die Kriterien der Assoziations-, Meinungs- und Pressefreiheit bilden die fundamentalen Bausteine für eine pluralistisch strukturierte öffentliche Arena, die eine volle Entfaltung der politischen und zivilen Gesellschaft ermöglichen (Merkel et al. 2003: 51).

Das Kriterium Assoziationsfreiheit wird anhand der Indikatoren „Politischer Pluralismus“ und „Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit“ bewertet (Merkel et al. 2003: 84). Der Indikator „Politischer Pluralismus“ befasst sich mit politischen und zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Parteien und Vereine und prüft, ob deren Organisation eingeschränkt wird, sodass die gesellschaftliche und politische Pluralität beeinträchtigt ist (Merkel et al. 2003: 82). Der Indikator „Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit“ befasst sich mit dem Recht von Individuen und gesellschaftlichen Interessengruppen ihre Meinung durch Versammlungen und Demonstrationen kund zu tun (Merkel et al. 2003: 83).

Das Kriterium Meinungs- und Pressefreiheit bezieht sich auf alle Formen der Öffentlichkeit wie die Massenmedien, Buchproduktion und andere Publikationen. Es wird anhand der Indikatoren „Rechtliche Bestimmungen“, „Ökonomische Unabhängigkeit“ und „Operative Gestaltungsfreiheit“ untersucht (Merkel et al. 2003: 84). Der Indikator „Rechtliche Bestimmungen“ bewertet, ob „das (...) Recht auf eine von Regierung und Staat unabhängige Meinungsäußerung und Berichterstattung ohne Beeinträchtigung durch Verbote, Drohungen oder Zwang“ gewährleistet wird (Merkel et al. 2003: 83).

„Ökonomische Unabhängigkeit“ definiert, ob auf Medieninhalte durch wirtschaftliche Abhängigkeit von Staat und Regierung Einfluss genommen wird und dadurch Einschränkungen innerhalb der Meinungs- und Pressefreiheit existent sind (Merkel et al. 2003: 83-84). Der Indikator „Operative Gestaltungsfreiheit“ beurteilt, ob eine selektive Repression von Organen und Personen durch Maßnahmen wie physische Gewalt, Zensur oder Erpressung besteht (Merkel et al. 2003: 83-84).

2.2.3 Bürgerliche Freiheitsrechte

Das Teilregime Bürgerliche Freiheitsrechte wird der Dimension des liberalen Rechts- und Verfassungsstaates zugeordnet (Merkel 2010: 34) und definiert als solche die garantierten Grenzen des Herrschaftsanspruchs (Merkel 2003: 52). Der Staat ist dabei an das geltende Recht gebunden und muss auf Grundlage klar definierter Gesetze und Normen handeln, wodurch zugleich die Komponente der Rechtsstaatlichkeit festgelegt wird. Den Kern der liberalen Rechtsstaatlichkeit „bilden die verfassungsmäßig verankerten materiellen Grundrechte“ (Merkel 2003: 52). Darin mit eingeschlossen sind die individuellen Schutzrechte der Bürger um freiheitsgefährdende Übergriffe der Exekutive zu unterbinden sowie das Vorhandensein einer unabhängigen Justiz, um „als Verfassungshüter des Gesetzgebungsprozesses und (...) als Kontrolleure der exekutiven Gesetzlichkeit“ agieren zu können (Merkel 2003: 53).

Die bürgerlichen Freiheitsrechte werden durch die Kriterien individuelle Schutzrechte und Justizrechte gewährleistet. Für die Untersuchung des Kriteriums individuelle Schutzrechte werden die Indikatoren „Rechtliche Bestimmung“ und „Performanz der Menschenrechte“ betrachtet (Merkel et al. 2003: 87). Der Indikator „Rechtliche Bestimmungen“ prüft, ob eine „allgemeine substantielle Einschränkung der Grundrechte auf Leben, Freiheit und Eigentum“ (Merkel et al. 87) durch staatliche sowie private Akteure vorhanden ist. „Performanz der Menschenrechte“ bewertet, ob die Geltung und Achtung der Grundrechte in der Regierungspraxis vorhanden sind (Merkel et al. 2003: 87).

Das Kriterium der Justizrechte wird anhand der Indikatoren „Zugang zur Gerichtsbarkeit“ und „Gleichbehandlung vor dem Gesetz“ bewertet. Der Indikator „Zugang zu Gerichtsbarkeit“ untersucht, ob alle Bürger unabhängig ihrer kulturellen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit bei Verletzung ihrer Grundrechte vor Gericht Einklage einreichen können ohne dabei diskriminiert zu werden (Merkel et al. 2003: 85-87).

„Gleichbehandlung vor dem Gesetz“ beurteilt, ob die Gerichte allen ihren Bürgern unabhängig von ihrem sozialen Status, ihrer kulturellen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit sowie anderer askriptiver Merkmale die „gleiche Teilhabe an Rechten und Freiheiten garantiert“ und sie vor dem Gesetz gleichbehandelt (Merkel et al. 2003: 85-86).

2.2.4 Gewaltenkontrolle

Das Teilregime Gewaltenkontrolle bildet den zweiten Teil der Dimension des liberalen Rechts- und Verfassungsstaates (Merkel 2010: 34) und stellt als solche die pluralistische Herrschaftsstruktur einer liberal rechtsstaatlichen Demokratie dar. Durch die Institutionalisierung staatlich autonomer Einrichtungen obliegen die gewählten Amtsträger einer wechselseitig interdependenten Gewaltenkontrolle. Mittels der horizontalen Verantwortlichkeit der Gewalten wird sowohl die Rechtmäßigkeit des Regierungshandelns gesichert als auch die Überprüfung des Regierungshandelns aufgrund der Gewaltenteilung gemäß „einer aufeinander bezogenen (...) Autonomie von Legislative, Exekutive und Judikative“ ermöglicht (Merkel 2003: 54). Es wird anhand der Indikatoren „Gewaltenteilung“ und „Korruption“ bewertet (Merkel et al. 2003: 89). Der Indikator „Gewaltenteilung“ untersucht, ob die Mechanismen horizontaler Gewaltenkontrolle gewährleistet werden. Dabei soll die „Herrschaftsstruktur von der verfassungsrechtlichen Grundlage her ‚pluralistisch’“ sein (Merkel et al. 2003: 88) und die Exekutive, Legislative und Judikative über eine sich wechselseitig kontrollierende Funktionsautonomie verfügen (Merkel et al. 2003: 88). Der Indikator „Korruption“ bewertet, ob eine Funktionsbeschränkung der Gewaltenkontrolle durch Korruption vorhanden ist.

2.2.5 Effektive Regierungsgewalt

Das Teilregime Effektive Regierungsgewalt ist Teil der Dimension der Agendakontrolle (Merkel 2010: 34) und behandelt die Inanspruchnahme des Herrschaftsmonopols durch verfahrenslegitimierte Autoritäten. Das bedeutet, dass allein die gewählten Repräsentanten einer demokratischen Verantwortlichkeit unterworfen sind und damit die Verfügungsgewalt über die Politikbereiche besitzen. Außerkonstitutionelle Akteure wie das Militär oder andere machtvolle Akteure verfügen über keine Entscheidungsbefugnis in bestimmten reservierten Politikdomänen (Merkel et al. 2003: 55). Untersucht wird die effektive Regierungsgewalt anhand der Indikatoren „Institutionelle Vetopositionen“ und „Interaktionsmodus zwischen Streitkräften und ziviler Politik“ (Merkel et al. 2003: 95). Der Indikator „Institutionelle Vetopositionen“ untersucht, ob in einer Regierung „institutionalisierte Vetopositionen zum Schutz politischer Vorrechte“ vorliegen (Merkel et al. 2003: 95). De facto überprüft der Indikator, ob die effektive Regierungsgewalt durch „die informelle Etablierung so genannter (...) tutelary powers “ eingeschränkt wird (Merkel et al. 2003: 92). Der Indikator „Interaktionsmodus zwischen Streitkräften und ziviler Politik“ analysiert die Beziehung zwischen den Streitkräften und der zivilen Politik (Merkel et al. 2003: 92).

2.3 Das Konzept der Defekten Demokratie nach Merkel et al.

„Das Konzept der embedded democracy stellt (…) [das] root concept dar, von dem aus [Merkel et al.] (…) das Konzept der defekten Demokratie bestimmen“ (65). Als defekte Demokratien werden Herrschaftssysteme bezeichnet, in denen das Teilregime der Wahlregime weitgehend funktioniert und damit eine demokratische Regelung des Herrschaftszugangs ermöglicht, während zugleich eines oder mehrere der restlichen vier Teilregime durch Beeinträchtigungen in ihrer Funktion ihre komplementären Stützen verlieren, „die in einer funktionierenden Demokratie zur Sicherung von Freiheit, Gleichheit und Kontrolle unabdingbar sind“ (Merkel et al. 2003: 66). Eine defekte Demokratie gewährleistet demnach einen „Mindestmaß an Freiheit, Gleichheit und Kontrolle für die politische Selbstbestimmung (...) [seiner] Bürger“ und grenzt sich von dem Herrschaftsmodell der Autokratie ab (Merkel et al. 2003: 65). Nichtsdestotrotz ist die Demokratie durch die fehlende wechselseitige Einbettung der Teilregime beschädigt und die rechtsstaatliche Demokratie damit destabilisiert (Merkel et al. 2003: 65).

Je nach Grad der Beschädigung der Teilregime wird zwischen vier Subtypen defekter Demokratien unterschieden: Exklusive Demokratie, Illiberale Demokratie, Delegative Demokratie und Enklavendemokratie. Defekte Demokratien werden unter einem der vier Subtypen subsumiert, sodass das Teilregime welches am stärksten eingeschränkt ist einem der genannten Subtypen zugeordnet wird. Allerdings ist anzumerken, dass es sich bei der Darstellung der Subtypen um reine Typen handelt. In der Realität jedoch treten diese Subtypen überwiegend in Mischformen auf. Eindeutige Typen defekter Demokratien sind nur selten festzustellen (Merkel et al. 2003: 67 ff.).

Exklusive Demokratie

Der Subtyp der exklusiven Demokratie umschließt die Teilregime Wahlregime und Politische Teilhaberechte. Die Volkssouveränität steht hier an erster Stelle und bildet das Grundprinzip der Demokratie. Dieses Grundprinzip muss „durch ein universelles Wahlrecht und dessen faire Umsetzung gewährleistet (…) [werden]“. Eine Verletzung der Kriterien des Wahlregimes führen zur Exklusion signifikanter Bevölkerungsgruppen vom Wahlrecht, und bewirken letztlich das Entstehen einer exklusiven Demokratie. Eine Exklusion „bestimmter Gruppen von der Mitentscheidung über den Herrschaftszugang, (...) [impliziert eine] Verzerrung der Partizipationschancen (...) [und behindert] die freie Präferenzbildung (...) [sowie] Partizipation“ (Merkel et al. 2003: 70).

Illiberale Demokratie

Der Subtyp der illiberalen Demokratie umfasst das Teilregime Bürgerlichen Freiheitsrechte. Als liberale Demokratie wird eine Form der Demokratie verstanden, bei der die vom Volk legitimierten Herrschaftsträger in rechtsstaatliche Arrangements eingebunden sind (Merkel et al. 2003: 70). Eine illiberale Demokratie liegt vor, wenn „frei, allgemein und fair gewählte Regierungen Grund-, Menschen- und liberale Freiheits- sowie Bürgerrechte verletzen und in diesem Sinne den Rechtsstaat nicht respektieren“ (Merkel et al. 2003: 71). Der Defekt der illiberalen Demokratie greift somit das Grundprinzip der „citizenship“ - Bürgerlichkeit – an (Merkel et al. 2003: 70).

Delegative Demokratie

Der Subtyp der delegativen Demokratie umfasst das Teilregime Gewaltenkontrolle. Als delegative Demokratie wird eine solche definiert, deren horizontale rechtsstaatliche Kontrolle beeinträchtigt ist, die eine funktionierende Demokratie zur Aufrechterhaltung der politischen Repräsentationskette benötigt (Merkel et al. 2003: 71). De facto ist von einer delegativen Demokratie zu sprechen, wenn die Exekutive „das Parlament umgeht, extrakonstitutionell auf die Justiz einwirk[t], das Prinzip der Legalität beschädig[t] oder die Gewaltenkontrolle aushöhl[t]“ (Merkel et al. 2003: 71).

Enklavendemokratie

Der Subtyp der Enklavendemokratie basiert auf dem Teilregime Effektive Regierungsgewalt. Enklavendemokratien liegen vor, wenn sich außerkonstitutionelle Akteure wie das Militär, die Guerilla oder multinationale Konzerne, die über keine Entscheidungsbefugnis verfügen, dem Zugriff demokratisch gewählter Repräsentanten aus bestimmten Politikbereichen entziehen und damit die Kriterien der effektiven Regierungsgewalt verletzen. Dadurch wird die Herrschaftsausübung den Repräsentanten entzogen, die durch allgemeine und faire Wahlen gewählt wurden (Merkel et al. 2003: 71).

3 Das Politische System der türkischen Republik

Um ein besseres Verständnis für die in der empirischen Analyse aufgeführten politischen Institutionen und ihren in der türkischen Republik verankerten Stellenwert zu erhalten, wird in dem vorliegenden Kapitel das politische System der türkischen Republik kurz erläutert. Dieser Abschnitt dient lediglich der kurzen Einführung und enthält keine detaillierte Beschreibung der Geschehnisse.

3.1 Verfassungshistorie

Die türkische Republik wurde 1923 nach dem Zusammenbruch des Osmanischen Reiches unter der Führung Mustafa Kemal Paschas, dem später die Bezeichnung „Atatürk“ verliehen wurde (türkisch: Vater der Türken), gegründet (Kramer 2012: 4). Atatürk unternahm einen radikalen Bruch mit dem Osmanischen Reich und seiner Gesellschaft (Wedekind 1984: Vorwort). Ausdruck fand dies in der „Einführung einer europäisch geprägten Rechtsordnung unter vollständiger Eliminierung der Scharia“ (Ismayr (Hg.) 2002: 806) sowie der Einführung der sechs kemalistischen Prinzipien bestehend aus dem „Republikanismus als Ausdruck des Prinzips der Volkssouveränität“; dem „Populismus als Ausdruck der Gleichheit der türkischen Staatsbürgerinnen und -bürger“; dem „Etatismus als Ausdruck einer staatlichen Beeinflussung der Wirtschaft“; dem „Reformismus als Ausdruck der Notwendigkeit, die Modernisierungspolitik von oben kontinuierlich fortzusetzen“; dem „Laizismus als Ausdruck der Trennung von Staat[,] Politik und Religion“ sowie dem „Nationalismus als Ausdruck für das Zusammengehörigkeitsgefühl der neuen türkischen Bürgerinnen und Bürger“ (Kramer 2012: 10). Die derzeitig gültige Verfassung von 1982 der türkischen Republik wurde unter der militärischen Übergangsregierung von 1980 entworfen und wurde mit dem Referendum vom 7. November 1982 angenommen (Berktaú; Meier 2010: 8). Sie definiert die türkische Republik als einen demokratischen, laizistischen und sozialen Rechtsstaat, der dem Wohl der Gemeinschaft, der nationalen Solidarität und Gerechtigkeit, den Menschenrechten und dem Nationalismus Atatürks verbunden ist (Artikel 2 tV).

3.1.1 Die Rolle des türkischen Militärs

Das türkische Militär betrachtet sich als Träger der Modernisierung und Beschützer der Republik, seiner Verfassung, der Demokratie und allem voran der kemalistischen Ideologie (Heper; Güney 2000: 636ff.). In Anbetracht dieser sich auferlegten Rolle vollzog das Militär nach der Republikgründung in den Jahren 1960, 1980 und 2016 drei Militärputsche – wobei letzterer scheiterte – sowie drei Memoranden in den Jahren 1971, 1997 und 2007 – auch hier scheiterte letzteres (ÇalÕúkan 2011: 140). Die Eingriffe des Militärs, dienten „immer wieder dazu, islamische Regierungen zu be- oder verhindern und den laizistischen Kurs beizubehalten, linksoppositionelle Bewegungen zu unterdrücken, sowie die Lage im Inneren des Landes nach militärischen Maßgaben zu stabilisieren“ (Dolzer 2010: 68). Um sich einen legalen Rahmen zur politischen Einflussnahme zu schaffen wurde der Nationale Sicherheitsrat (kurz MGK) als Verfassungsorgan in die Verfassung von 1961 aufgenommen (Heinrich 2014: Das politische System der Türkei). Damit wurde eine politische Institution zur Einflussnahme des Militärs auf die Regierungsarbeit gegründet.

3.2 Die politischen Organe der türkischen Republik

Das politische System der türkischen Republik sowie seine rechtlichen Grundlagen basieren auf der 1982 kodifizierten Verfassung. Demnach ist die türkische Republik ein Einheitsstaat und basiert auf den Grundzügen eines parlamentarisch-demokratischen Systems (Dr. Rumpf (Hg.) 2016: 6ff.). Die Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane aufgeteilt, die ihre Ausübung in den drei Gewalten der Legislative, Exekutive und der Judikative finden. Sie dienen der Machtbegrenzung bestimmter staatlicher Akteure sowie der Sicherung von Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger eines Staates (Ferman 2014: 145).

3.2.1 Der Staatspräsident

Der türkische Staatspräsident ist Teil der Exekutivgewalt. Er ist das Staatsoberhaupt und der Hüter der türkischen Verfassung. Der Staatspräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren mit einer einmaligen Möglichkeit zur Wiederwahl direkt vom Volk gewählt (Heinrich 2014: Das politische System der Türkei).

Die Aufgaben und Kompetenzen des Staatspräsidenten werden in Artikel 104 der türkischen Verfassung bestimmt. Eine Parteimitgliedschaft bleibt dem Staatspräsidenten nach Artikel 101 der türkischen Verfassung während seiner Amtszeit verwehrt. Der Staatspräsident hat die Aufgabe die Anwendung der Verfassung sowie die ordentliche und harmonische Tätigkeit der Staatsorgane zu beaufsichtigten (Ismayr (Hg.) 2002: 813). Er besitzt das Recht Gesetze zu verkünden, Gesetzesvorschläge zu prüfen sowie ein Vetorecht gegen die von dem türkischen Parlament beschlossenen Gesetze einzulegen. Auch kann er Gesetze, die in Zusammenhang mit Verfassungsänderungen stehen, als Referendum dem Volk zur Abstimmung (Heinrich 2014: Das politische System der Türkei). Innerhalb der Exekutive verfügt der Staatspräsident über die Kompetenz den Ministerpräsidenten zu ernennen, seinen Rücktritt anzunehmen, weitere Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten zu ernennen oder zu entlassen sowie nach eigenem Ermessen den Ministerrat einzuberufen und dessen Vorsitz zu übernehmen. Als Vorsitzender des Ministerrats ist er beteiligt an der Ausrufung des Not- und Ausnahmezustandes. Darüber hinaus kann er das Parlament einberufen, aufzulösen und dessen Neuwahlen festlegen (Rill (Hg.) 2013: 31). Im Zusammenspiel mit der Judikative kommt dem Staatspräsidenten die Aufgabe zu, „die Mitglieder des Verfassungsgerichts (...), (...) eines Viertels der Mitglieder des Staatsrates (...), des Generalstaatsanwalts (...) sowie [weitere] (...) Mitglieder anderer ziviler und militärischer Gerichte“ zu wählen (Heinrich 2014: Das politische System der Türkei). Zusätzlich zu seinen Funktionen innerhalb der drei Gewalten nimmt der Staatspräsident auch die Rolle des Vorsitzenden im MGK ein und agiert zugleich als Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Artikel 89 und 94 tV).

3.2.2 Der Ministerrat und Ministerpräsident

Der Ministerrat und der Ministerpräsident stellen neben dem Staatspräsidenten einen weiteren Teil der Exekutive dar. Der Ministerrat setzt sich aus den Ministern und dem Ministerpräsidenten zusammen (Artikel 110 tV) und ist verantwortlich für die Durchführung der Regierungspolitik. Dabei bestimmt er die Richtlinien der Politik, setzt den politischen Willen der Parlamentsmehrheit in die Praxis um und führt die Gesetze aus. Damit ist der Ministerrat der wesentliche Akteur der vollziehenden Gewalt (Ismayr (Hg.) 2002: 818).

Der Ministerpräsident ist der Vorsitzende des Ministerrates (Artikel 110 tV). Der Ministerpräsident hat die Aufgabe die Ministerien zu führen und zu beaufsichtigen. Im Detail kommen ihm die Aufgaben zu, die Regierungstätigkeiten zu kontrollieren, die Zusammenarbeit der Ministerien zu garantieren sowie „die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Minister gemäß der Verfassung und den Gesetzen zu führen und korrigierende Maßnahmen [im Falle von Gesetzeswidrigkeiten] zu treffen“ (Dr. Ö. Sayan 2013: 4). Damit gilt der türkische Ministerpräsident als das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt.

3.2.3 Legislative

Die Legislative wird von der Großen Nationalversammlung der Türkei (kurz TBMM) ausgeführt. Die TBMM der Türkei setzt sich aus 550 Abgeordneten zusammen. Sie werden in freien, allgemeinen und geheimen Wahlen von den Bürgerinnen und Bürgern aus den 81 Provinzen und 85 Wahlkreisen der türkischen Republik für eine Legislaturperiode von vier Jahren gewählt. In den Artikeln 75 bis 100 der türkischen Verfassung werden die wesentlichen Bestimmungen, Vorschriften und Verfahrensregeln für die TBMM bestimmt. Zu ihren tragenden Aufgaben gehört das Erlassen, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen (Artikel 87 tV) sowie die Kontrolle des Ministerrates und seiner Minister. Die Abgeordneten der TBMM genießen Immunität und Indemnität, sodass sie wegen Meinungsdelikten, die in der TBMM geäußert werden, nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Erst bei einer Aufhebung ihrer Immunität, die auch von der TBMM beschlossen werden kann, kann die Strafjustiz sich ihrer ermächtigen (Rill (Hg.) 2013: 31). Darüber hinaus entscheidet die TBMM über Notstand und Kriegsrecht, verleiht dem Ministerrat sein Vertrauensvotum, wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gremiums für Funk und Fernsehen.

[...]

Fin de l'extrait de 55 pages

Résumé des informations

Titre
Die Führung von Recep Tayyip Erdogan in der Türkei. Eine Entwicklung zu einem autoritären Regime?
Université
Johannes Gutenberg University Mainz  (Fachbereich 02 – Sozialwissenschaften, Medien und Sport)
Cours
Analyse und Vergleich politischer Systeme
Note
3,0
Auteur
Année
2017
Pages
55
N° de catalogue
V465735
ISBN (ebook)
9783668933002
ISBN (Livre)
9783668933019
Langue
allemand
Mots clés
Recep Tayyip Erdogan, Türkei, defekte Demokratie, Wolfgang Merkel, autoritären Regime
Citation du texte
Filiz Malci (Auteur), 2017, Die Führung von Recep Tayyip Erdogan in der Türkei. Eine Entwicklung zu einem autoritären Regime?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/465735

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