Die Blockchain-Technologie als Infrastruktur im Aktiengeschäft. Umsetzung und Auswirkungen


Fachbuch, 2019

137 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2 Die Infrastruktur im Aktiengeschäft
2.1 Die Börse
2.2 Börsensegmente
2.3 Marktteilnehmer
2.4 Aktien
2.5 Der Aktienhandel
2.6 Der zentrale Kontrahent (CCP)
2.7 Der Zentralverwahrer (CSD)
2.8 Der internationale Zentralverwahrer (ICSD)
2.9 Der Zwischenverwahrer

3 Verwahrung und Verwaltung von Aktien
3.1 Immobilisierung der Wertpapiere
3.2 Verwahrarten
3.3 Pyramidenförmige Verwahrstruktur von Aktien

4 Informationstechnologie und Systeme im Aktiengeschäft
4.1 CASCADE
4.2 Creation
4.3 Target2-Securities (T2S)

5 Die Geschäftsprozesse im Aktiengeschäft
5.1 Trading
5.2 Clearing
5.3 Settlement
5.4 Die Risiken im Aktiengeschäft
5.5 Der gesamte Prozess und die Pain Points des Aktiengeschäfts im Überblick

6 Die Blockchain-Technologie
6.1 Begriffliche Abgrenzung von Blockchain und Distributed Ledger
6.2 Eigenschaften einer Blockchain
6.3 Blockchain-Typen
6.4 Die Funktionsweise der Blockchain-Technologie
6.5 Konsensmechanismus
6.6 Die Funktionsweise der Blockchain-Technologie am Beispiel einer Bitcoin-Transaktion
6.7 Die Blockchain-Technologie als disruptive Innovation im Aktiengeschäft

7 Initial Coin Offering (ICO)
7.1 Der Unterschied zwischen Coins und Token
7.2 Tokenarten und ihre Funktionen
7.3 Wesentliche Unterschiede zwischen Initial Coin Offering (ICO) und einem Börsengang (IPO)
7.4 Regulatorische Einordnung des Initial Coin Offering

8 Smart Contract
8.1 Funktionsweise von Smart Contracts
8.2 Anwendungsfelder von Smart Contracts
8.3 Möglicher Einsatz von Smart Contracts im Aktiengeschäft

9 Experteninterviews
9.1 Form der Befragung
9.2 Auswahl der Experten
9.3 Leitfaden
9.4 Durchführung und Auswertung der Interviews
9.5 Kritische Auseinandersetzung mit den Ergebnissen

10 Die Blockchain-Technologie als Infrastruktur im Aktiengeschäft
10.1 Verschiedene Modelle einer Blockchain-Infrastruktur
10.2 Das Proof of Concept einer Blockchain-Infrastruktur im Aktiengeschäft

11 Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Das Netting der unterschiedlichen Geschäfte der Central Counterparty CCP

Abbildung 2: Darstellung der pyramidenförmigen Verwahrungsstruktur

Abbildung 3: Service der CBF auf Basis der CASCADE-Plattform

Abbildung 4: Prozesse Trading, Clearing und Settlement

Abbildung 5: Datenfluss der Abwicklungsinstruktionen des Aktiengeschäfts

Abbildung 6: Prozesse des Wertpapierhandels und der Wertpapierabwicklung

Abbildung 7: Unterschiedliche Netzwerktypen

Abbildung 8: Entscheidungspfad für den Blockchain-Typ

Abbildung 9: Blöcke der Blockchain, die ihren jeweiligen Vorgänger referenzieren

Abbildung 10: Die Bildung der Blockchain

Abbildung 11: Hashrate-Entwicklung des Bitcoin-Netzwerks

Abbildung 12: Eine Abschätzung der Hashrate-Verteilung unter den größten Mining-Pools

Abbildung 13: Drei-Phasen-Commit-Protokoll

Abbildung 14: Senden und Ver- und Entschlüsselung einer Transaktionsnachricht

Abbildung 15: Ablauf einer Bitcoin-Transaktion

Abbildung 16: Typologie von Token

Abbildung 17: Übersicht Kernaussagen der Aufsichtsbehörden zu ICO

Abbildung 18: Logik eines Smart Contract auf der Blockchain

Abbildung 19: Prozessablauf eines Smart Contract

Abbildung 20: Szenario 1 einer Blockchain-Infrastruktur

Abbildung 21: Szenario 2 einer Blockchain-Infrastruktur

Abbildung 22: Szenario 3 einer Blockchain-Infrastruktur

Abbildung 23: Die länderübergreifende Infrastruktur des PoC

Abbildung 24: Schreib- und Leserecht des PoC

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Aktienarten nach Eigentumsrechten

Tabelle 2: Aktienarten nach Übertragungsmöglichkeiten

Tabelle 3: Vergleich der Eigenschaften einer Blockchain als Datenbank im Vergleich mit verteilten Datenbanken

Tabelle 4: Verschiedene Blockchain-Typen

Tabelle 5: Unterschiede der Blockchain-Varianten

Tabelle 6: ICO im Vergleich zu IPO

Tabelle 7: Quellen zur systematischen Gewinnung von Wissen

Tabelle 8: Qualifikationen der Experten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Das derzeitige Finanzsystem basiert auf diversen Intermediären und ist stark darauf angewiesen, dass zwischen den Marktteilnehmern Vertrauen herrscht. Finanzkontrakte, insbesondere Aktien als digitale Aufzeichnungen, sind in Tausenden von internen und zentralisierten Registern der Depotbanken und Wertpapiersammelbanken verwahrt. Verträge werden aufwändig mittels Telefonanrufen, E-Mails, auf Papier oder über interne Benutzersysteme vereinbart. Besonders die Nachhandelsphase (Post-Trade) der Aktien in Form des Clearings und Settlements ist geprägt von manuellen und zeitintensiven Bestätigungs- und Abstimmungsverfahren. Die Transaktionsarchitektur, die historisch gewachsen ist, führt in der derzeitigen Situation zu hohen Kosten und Risiken, langen Transaktionszeiten und Ineffizienz.[1] Der Abwicklungsprozess im Wertpapierhandel ist global und von mehreren involvierten Parteien geprägt, die das Vertrauen im Abwicklungsprozess schaffen. Beteiligte Parteien wie beispielsweise Broker, Börsen, Depotbanken, Clearing-Mitglieder, Zentrale Kontrahenten (CCP) und Verwahrer (CSD) benötigen für den Abwicklungsprozess der Wertpapiere mehrere Tage, bis die endgültige Übertragung der Aktien von Verkäufer auf Käufer abgeschlossen ist.[2]

Aktuell bestehende IT-Infrastrukturen im Bereich Capital Market bestehen aus veralteten Systemen, die auf individuelle Datenbanken zurückgreifen. Der Prozess des technischen Abgleichs zwischen den Marktteilnehmern folgt meistens manuell und ist deshalb fehleranfällig und zeitintensiv.[3] Die Clearstream Banking Frankfurt (CBF), die als Zentralverwahrer (CSD) fungiert, bewahrt in einem riesigen Tresorraum die Dokumente aller in Deutschland emittierten und gehandelten Wertpapiere auf. Die Aktien werden dort nur verwahrt; der eigentliche Handel findet ohne die Übergabe von Urkunden digital statt, weshalb die Blockchain-Technologie als Infrastruktur im Aktiengeschäft geeignet erscheint.[4] Derzeit sind in die Abwicklung mehrere Teilnehmer involviert und die Abwicklungsdauer im Aktienhandel beträgt zwei Tage. Die Blockchain-Technologie hat das Potenzial, die gesamte Prozesskette zu verschlanken und mit Hilfe kryptografischer Verfahren die Aktie fälschungssicher in Echtzeit zu übertragen.[5]

Die Blockchain-Technologie ist erstmal mit dem Erscheinen der Kryptowährung Bitcoin im Jahr 2008 in Erscheinung getreten und wird oftmals auch als Synonym für Bitcoin verwendet, was weder richtig noch falsch ist.[6] Hinter Bitcoin steht die Blockchain-Technologie als digitales Protokoll, die das Fundament der Kryptowährung darstellt.[7] Seit der Einführung von Bitcoins ist es möglich, Überweisungen ohne zentrale Abwicklungsstellen wie Banken durchzuführen. Dies verschafft bestehenden Geschäftsmodellen, bei denen ein digitales Produkt gehandelt wird, neue Innovationsmöglichkeiten für die gesamte Infrastruktur. Die Implementierung der Blockchain-Technologie kann immer dann in Betracht gezogen werden, wenn mehrere Parteien mit einem Handelsobjekt zusammenkommen, kein Vertrauen zwischen den Parteien herrscht und der Wunsch nach einem digitalisierten Ablauf besteht.[8] Transaktions- und informationsintensive Branchen wie das Transaction Banking, das aus den Dienstleistungen von Banken im Zusammenhang mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie Devisen- und Wertpapiertransaktionen besteht, sind durch Blockchain-Anwendungen disruptiven Veränderungen ausgesetzt.[9] Die Blockchain-Technologie kann im Aktiengeschäft insbesondere die Nachhandelsaktivitäten revolutionieren, zu denen die zeitintensiven Clearing- und Settlementprozesse gehören und die die heutigen Geschäftsmodelle der Börsen und Depotbanken fundamental infrage stellen.[10] Ein weiterer potenzieller Vorteil der Blockchain-Technologie in der Wertpapierabwicklung ist das Instrument des Smart Contract, mit dem es möglich ist, Prozessschritte zusammenzufassen oder stark zu vereinfachen. Des Weiteren können mit Smart Contract Verträge so programmiert werden, dass ihre Ausführung automatisiert erfolgt, wie beispielsweise Auszahlungen von Zinsen und Dividenden im Wertpapiergeschäft.[11]

Im Jahr 2016 verfasst das World Economic Forum eine umfangreiche Studie über das Potenzial der Blockchain-Technologie in der Finanzwelt. Die Wirtschaftszeitung The Economist preist die Blockchain-Technologie in einer Titelgeschichte als die Vertrauensmaschine im digitalen Zeitalter. Das Thema dominiert jede Agenda der Forschungsinstitute und Konferenzen. Zahlreiche Fintechs und Start-ups experimentieren mit dem Einsatz der Technologie in diversen Branchen und Bankenkonsortien arbeiten an der Einführung von gemeinsamen Standards zur Blockchain-Technologie.[12] Bei Großbanken und Börsenbetreibern gilt die Blockchain-Technologie als möglicher Game-Changer mit weitreichenden Konsequenzen für die Informationstechnologie und deren Geschäftsmodelle. Durch die Blockchain-Technologie erhoffen sich die Banken spezielle Vorteile die Kosten und die Prozessdauer betreffend.[13] Die Deutsche Börse und die Deutsche Bundesbank haben zwei gemeinsam entwickelte blockchainbasierte Prototypen zur Wertpapierabwicklung einem Performancetest unterzogen, der positiv abgeschlossen wurde. Die Prototypen beinhalten die Funktionen Zahlungen, Abwicklung von Wertpapiertransaktionen, Zinszahlungen und Rückzahlungen bei Fälligkeit einer Anleihe. Beide Prototypen können als Basis für weiterführende Entwicklungen dienen und sind für den Produktvertrieb einer Finanzmarktinfrastruktur geeignet.[14]

Die weltweiten jährlichen Back-Office-Ausgaben der Banken werden auf 800 Milliarden US-Dollar geschätzt. Die Anzahl der weltweit gehandelten Wertpapiere beläuft sich auf ca. 5,5 Milliarden, von denen mehr als 2,9 Milliarden Aktien abgerechnet und abgewickelt (Clearing und Settlement) werden.[15] Durch Verwendung der Blockchain-Technologie wird alleine bei den Kosten für Clearing und Settlement im globalen Aktienhandel ein Einsparungspotenzial von 30 % prognostiziert.[16] Eine Blockchain-Lösung könnte die Komplexität und die Kosten in der Transaktionsabwicklung signifikant reduzieren und so auch das operationelle- und das Kontrahentenrisiko eliminieren.[17]

1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, zu untersuchen, ob die Blockchain-Technologie als Infrastruktur im Aktiengeschäft verwendet werden kann. Zu diesem Zweck soll beantwortet werden, ob die Blockchain-Technologie für die gesamten Prozesse im Aktiengeschäft geeignet ist und an welchen Stellen sie das Aktiengeschäft effizienter macht.

Vor dem Hintergrund dieser Fragestellung ist es von großer Bedeutung, die aktuelle Infrastruktur des derzeitigen Aktiengeschäfts zu betrachten und deren Pain Points[18] zu analysieren.

In Kapitel 2 dieser Arbeit werden alle Marktteilnehmer mit ihren Funktionen und Aufgaben im Aktiengeschäft dargestellt. Da das Verwahren und Verwalten von Aktien ein zentraler Bestandteil des Aktiengeschäfts ist, werden diese Punkte in Kapitel 3 detailliert betrachtet.

In Kapitel 4 werden verschiedene Informationssysteme und Plattformen dargestellt, die im Aktiengeschäft genutzt werden. In Zuge dessen werden sowohl aktuell genutzte als auch zukünftig präsente IT-Systeme wie das TARGET2-Securities erläutert.

Kapitel 5 der Arbeit besteht aus der Zusammenfassung der Kapitel 2 bis 4 und stellt den gesamten Prozess des Aktiengeschäfts das Trading, Clearing und Settlement detailliert dar. Zudem werden die sogenannten Pain Points analysiert, die Optimierungsbedarf aufweisen. Insbesondere die Risiken des Aktiengeschäfts stellen einen essentiellen Teil des Kapitels dar und werden intensiv bearbeitet.

In Kapitel 6 wird die Blockchain-Technologie mit allen ihren Typen und deren Konsensmechanismen erklärt. Die Funktionsweise der Blockchain-Technologie wird anhand einer Bitcoin-Transaktion dargelegt und die disruptive Innovation im Aktiengeschäft wird aufgezeigt.

Das Initial Coin Offering stellt mit seinen verschiedenen Token-Typen einen wesentlichen Bestandteil der Blockchain-Technologie dar, weshalb dieses Thema in Kapitel 7 eingehend bearbeitet wird. Darüber hinaus wird auch die Regulatorik diverser europäischer und US-amerikanischer Aufsichtsbehörden betrachtet und ausgelegt.

Ein weiterer zentraler Aspekt der Blockchain-Technologie ist der Smart Contract, der im darauffolgenden Kapitel 8 erklärt wird. In diesem Zusammenhang werden die Funktionsweisen und die Anwendungsfelder von Smart Contract im Aktiengeschäft analysiert. Anschließend wird in Kapitel 9 die Auswertung der Experteninterviews vorgenommen. Die gewonnenen Erkenntnisse aus den Interviews fließen dabei in die Arbeit ein.

In Kapitel 10 wird das Proof of Concept einer Blockchain-Infrastruktur für das Aktiengeschäft erstellt, mit dem die prinzipielle Durchführbarkeit des Vorhabens belegt wird. Eine mit der Blockchain-Technologie kompatible Infrastruktur wird erstellt, die alle Prozesse des Aktiengeschäfts beinhaltet und so eine innovative und effiziente Infrastruktur bildet.

2 Die Infrastruktur im Aktiengeschäft

2.1 Die Börse

Die Börse ist ein Handelsplatz, an dem sich Angebot und Nachfrage von Wertpapieren, Rechten und Wirtschaftsgütern zwischen Kauf- und Verkaufsinteressenten treffen.[19] Die Börse in Frankfurt am Main ist der sechstgrößte Börsenplatz der Welt. Hier können grundsätzlich von zwei Geschäftsarten unterschieden werden, die Kassabörse und die Terminbörse. Bei der Kassabörse ist das Geschäft unmittelbar zu erfüllen, wohingegen bei der Terminbörse das Geschäft zwar abgeschlossen ist, jedoch der Erfüllungszeitpunkt von Preis, Menge und Termin in der Zukunft liegt.[20] Bezüglich der gehandelten Güter wird zwischen Effektenbörsen (Wertpapierbörsen), Edelmetall-, Devisen-, und Warenbörsen (bspw. Rohstoffe) unterschieden.[21] Effekten ist der Allgemeinbegriff für vertretbare und handelbare Kapitalmarkttitel aller Art, wie zum Beispiel Aktien, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Anleihen und Investmentanteile.[22] Eine Aktie verbrieft die Teilhaberschaft eines Unternehmens, das vertretbar an der Börse gehandelt werden kann. Die Vertretbarkeit als Eigenschaft ist essentiell für den Handel an der Börse.[23] Bei den Terminmärkten hingegen werden die Termingeschäfte zwar vereinbart, aber der Lieferzeitpunkt unterscheidet sich je nach Vereinbarung. In der Regel gibt es für jedes Produkt auf dem Kassamarkt, zum Beispiel Rohstoffe, Devisen und Finanzmarktprodukte, auch einen entsprechenden Terminmarkt. Dabei werden die genauen Liefer- und Zahlungsbedingungen in einem standardisierten Derivat[24] beschrieben und festgelegt.[25]

2.2 Börsensegmente

Für den Börsenhandel von Wertpapieren gelten bestimmte Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen bestimmen das Marktsegment, in dem die Wertpapiere gehandelt werden. Unterschieden wird zwischen dem regulierten Markt und dem Freiverkehr, der auch als Open Market bezeichnet wird. Der regulierte Markt stellt strenge rechtliche Anforderungen, die für die Zulassung erfüllt werden müssen.[26] Der regulierte Markt stellt einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetzt (WpHG) dar, der nach strengen regulatorischen Vorschriften organisiert ist, und durch eine staatlich anerkannte Stelle wie die Wertpapierbörse als Institut des öffentlichen Rechts gekennzeichnet ist.[27] Für den Handel von Aktien teilt sich der regulierte Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) in die Teilbereiche General Standard und Prime Standard. Der Open Market untergliedert sich in die Bereiche Entry Standard und Quotation Board.[28] Beim Freiverkehr herrschen nur niedrige Zulassungsvoraussetzungen, weshalb der Open Market auch ein rein privatrechtlich geführter Markt ist.[29] Zusätzlich zu den börslichen Geschäften gibt es die außerbörslichen Geschäfte, die mit dem Oberbegriff over the counter oder auch OTC-Geschäfte genannt werden.[30]

2.3 Marktteilnehmer

Die Börsengeschäftsführung erteilt nach § 19 Abs. 1 Börsengesetzt (BörsG) den Marktteilnehmern die Zulassung zum Börsenhandel. Zur Börse zugelassene Unternehmen, Börsenhändler, Skontoführer und skontoführende Personen sind die Marktteilnehmer des Börsenhandels.[31] Wesentliche Teilnehmer am Börsenhandel sind die Intermediäre, die sowohl selbst als Anleger als auch für Dritte im Wertpapierhandel fungieren.[32] Ein weiterer Marktteilnehmer ist der Market Maker, der sich für den Markt als Käufer und Verkäufer zur Verfügung stellt. Sein Verkaufspreis ist höher als sein Kaufpreis und sein Kaufpreis ist niedriger als sein Verkaufspreis. Der Market Maker profitiert von den Preisunterschieden und positioniert sich als ständige Gegenpartei auf dem Markt.[33] Er sorgt für Balance an der Börse, indem er die Marktliquidität und die Funktionsfähigkeit sicherstellt. Durch seine Anwesenheit und Verfügbarkeit als Gegenpartei gewährleistet der Market Maker die Liquidität des Marktes. Seine Präsenz ist essentiell für das Gleichgewicht der Börse.[34]

2.4 Aktien

Gemäß § 1 Aktiengesetz (AktG) ist eine Aktiengesellschaft (AG) eine eigene Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Demnach verbrieft eine Aktie einen Bruchteil des Grundkapitals der Aktiengesellschaft. Das Grundkapital kann gem. § 8 Abs. 1 AktG entweder in Nennbetragsaktien oder Stückaktien aufgebracht werden. Der Nennwert einer emittierenden Aktie muss mindestens einen Euro pro Aktie betragen, so dass die Summe aller Aktiennennwerte das Grundkapital der AG ergibt. Die Stückaktien hingegen lauten gem. § 8 Abs. 3 AktG auf keinen Nennbetrag. Im gleichen Umfang ist die Stückaktie am Grundkapital beteiligt und der anteilige Betrag des Grundkapitals auf der einzelnen Aktie darf einen Euro nicht unterschreiten. Die Division des Grundkapitals durch die Zahl der ausgegebenen Aktien ergibt den fiktiven Nennwert.[35] Der Erwerb einer Aktie bedeutet, dass der Aktionär der Aktiengesellschaft einen Geldbetrag für einen unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung stellt, wofür der Aktionär eine Dividende (Gewinnanteil) erhält.[36]

Grundsätzlich gibt es zwei Aktienarten, die nach ihren Rechten und nach der Übertragung unterschieden werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Aktienarten nach Eigentumsrechten[37]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[38] [39]

Tabelle 2: Aktienarten nach Übertragungsmöglichkeiten[40]

2.5 Der Aktienhandel

Für den Handel von Aktien hat der Gesetzgeber drei Handelsplätze im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und im Börsengesetz (BörsG) definiert. Demnach sind gesetzlich geregelte Handelsplätze Börsen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und multilaterale Handelsplattformen. Das Börsengesetz regelt nur die Geschäfte der Börse und den an der Börse stattfindenden Freiverkehr. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und multilaterale Handelsplattformen werden durch das Wertpapierhandelsgesetz geregelt und unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).[41] Der Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse wurde im Jahr 2011 vollständig vom elektronischen Handelssystem XETRA (Exchange Electronic Trading) ersetzt. Dieses steht seinen angebundenen Händlern täglich von 9:00 bis 17:30 Uhr zur Verfügung. Die Kauf- und Verkaufsorder[42] werden von den Teilnehmern per Mausklick erteilt und kommen in einem Zentralrechner zusammen, wo auch die Ausführung der Order stattfindet.[43] Die Handelsplattform XETRA ermöglicht es seinen 4300 registrierten Teilnehmern aus 18 Ländern, online auf die gehandelten Aktien der Frankfurter Wertpapierbörse zuzugreifen.[44] Die Plattform ist ein komplexes und leistungsfähiges System, das stets weiterentwickelt wird. XETRA ermöglicht nicht nur den Handel mit ausländischen Handelsteilnehmern, sondern bietet auf seiner Plattform den gesamten Handel der Börsen von Wien und Dublin an. Das System ist international im Aktienhandel integriert. Vollelektronische Handelssysteme, mit denen die Händler rund um die Welt schnell und preiswert handeln können, werden die Zukunft der globalisierten Finanzwelt dominieren.[45] An jedem Werktag, rund um die Uhr, findet der Aktienhandel weltweit statt. Vier Stunden nach Geschäftsschluss der New Yorker Börse, öffnet die Börse in Australien; wenn die Börse in Bangkok das Geschäft beendet, beginnt der Handel an der Frankfurter Börse. Dies ermöglicht global vernetzten Handelssystemen einen Aktienhandel rund um die Uhr und rund um die Welt. Gewöhnlich erteilen Banken und Wertpapierhäuser die Kauf- und Verkaufsorder, aber auch deren Kunden können über ihre Plattformen direkte Aufträge abwickeln.[46]

2.6 Der zentrale Kontrahent (CCP)

Der zentrale Kontrahent ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG iVm § 1 Abs. 31 KWG definiert als zentrale Instanz zwischen den Marktteilnehmern und trägt das Kontrahentenausfallrisiko gegenüber allen Vertragspartnern.[47] Der zentrale Kontrahent, auch Central Counterparty (CCP) genannt, agiert als Selbstkontrahent gegenüber allen Handelsteilnehmern. Er handelt somit als Verkäufer gegenüber dem Käufer, und als Käufer gegenüber dem Verkäufer.[48] Die Verträge der Teilnehmer werden von zwei neuen Einzelverträgen mit dem CCP ersetzt. Diese Verträge weisen dieselben Konditionen und Bedingungen auf, so dass der CCP nur ein Zwischenglied zwischen den Vertragspartnern darstellt. Demnach ist die Zusammenstellung der Vertragskette wie folgt: Käufer – CCP – Verkäufer.[49] Die Verträge der Trades zwischen den Vertragsparteien gehen auf den neuen Vertragspartner (CCP) über, der mit dem Neuerungsvertrag die alten Verträge der Teilnehmer ersetzt. Dieser Prozess wird auch als Novation Process bezeichnet. Jeder Vertragspartner hat nur noch eine Vertragsbeziehung mit dem zentralen Kontrahenten CCP.[50] Insbesondere während der Finanzkriese haben sich die zentralen Kontrahenten bewährt. Sie konnten mit ihrer zentralen Funktion das Vertrauen am Markt aufrechterhalten, weshalb auch die Liquidität am Markt bestehen blieb.[51] Als zentraler Kontrahent (CCP) für die Aufträge der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB), die an den Handelsplätzen XETRA und der Börse in Frankfurt gehandelt werden, agiert die Eurex Clearing AG.[52] Sie gehört jeweils zur Hälfte der Deutschen Börse AG und der SWX Swiss Exchange, und bietet ihre Clearing[53] -Services für die FWB über die deutschen Grenzen hinaus an. Die Eurex Clearing AG ist im europäischen Raum fest integriert und wird als paneuropäischer CCP angesehen. Ein weiteres grenzüberschreitendes Clearinghaus in Europa ist die LCH.Clearnet-Gruppe, die ein Produkt mehrerer Zusammenschlüsse von diversen zentralen Kontrahenten aus verschiedenen europäischen Ländern ist (Clearnet S. A.); die letzte Fusion fand zwischen der Clearnet S. A. und dem London Clearing House Ltd. (LCH) statt, einem der ältesten Clearing-Häuser der Welt.[54] Für den Einsatz von zentralen Kontrahenten gibt es diverse ökonomische Gründe. Der bedeutsamste ist die Risikomanagementfunktion, bei der das Erfüllungs- und Ausfallrisiko sämtlicher Vertragspartner übernommen wird. Auf internationalen Märkten, wo die Bonität der Gegenpartei nicht nachvollziehbar ist, übernimmt der CCP durch die Forderungsübernahme das Kontrahentenrisiko von mehreren Parteien.[55] Neben der Funktion als zentrale Gegenpartei berechnet der CCP die Positionen zum Settlementpreis und erfasst Abrechnungen und Abschlüsse, indem er die Margin berechnet und einfordert.[56] Eine weitere Funktion des CCP besteht in der Sicherstellung der Anonymität der Nachhandelsphase (Post-Trade Anonymity). Der CCP erhält über das Handelssystem die Informationen der Handelspartner, gibt diese jedoch nicht an die Gegenpartei weiter. Der CCP erscheint bei den Ausführungsgeschäften als alleiniger Vertragspartner gegenüber den Handelsteilnehmern, was zu einer vollständigen Anonymität des Handels beiträgt. Die zentrale Aufgabe des CCP ist die Aufrechnung, die auch als Netting bezeichnet wird. Darunter versteht man die gegenseitige Verrechnung unterschiedlicher Geschäfte zwischen zwei Handelsteilnehmern. Der zentrale Kontrahent saldiert die Einzelverträge, die zwischen ihm und dem Clearing-Mitglied bestehen, zu einer einzigen Nettorechnung.[57] Die Transaktionen, die bilanzschonend genettet werden, sind in Abbildung 1 zu erkennen, die zeigt, wie der CCP die unterschiedlichen Geschäfte verrechnet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Das Netting der unterschiedlichen Geschäfte der Central Counterparty CCP[58]

In Abb. 1 ist zu erkennen, wie vier Vertragspartner (Bank A–Bank D) sich gegenseitig Einzelverträge von Kauf- und Verkaufspositionen verrechnen (Bild links). Dem darauffolgenden (mittleren) Bild ist zu entnehmen, wie die Kauf- und Verkaufspositionen der Beteiligten untereinander zu einer Gesamtrechnung zusammengefasst werden und somit die Komplexität der Forderungen und Verbindlichkeiten reduziert wird. Anschließend (Bild rechts) ist die Effizienzsteigerung zu sehen, die eintritt, wenn ein zentraler Kontrahent (CCP) eingeschaltet wird, der alle Positionen als zentrale Instanz verrechnet. Diese Verrechnung der einzelnen Positionen wird als Clearing bezeichnet.[59] Das multilaterale Netting durch den CCP rationalisiert den Effektengiroverkehr erheblich. Die Kosten für das Settlement[60] werden somit verringert, da die einzelnen Positionen zu einem Gesamtsaldo gebucht und abgewickelt werden. Dies führt auch dazu, dass von den Clearing-Mitgliedern weniger Sicherheiten, und somit auch weniger Ressourcen, gegenüber dem CCP gebunden werden.[61]

2.7 Der Zentralverwahrer (CSD)

Die stetige Zunahme der Wertpapierabwicklung und die damit verbundenen Kosten für die sichere Aufbewahrung der physischen Wertpapiere hat den Zentralverwahrer[62], der häufig auch als Wertpapiersammelbank (WSB) bezeichnet wird, bereits 1882 in Deutschland entstehen lassen. Das große Interesse an der Risikominderung bei der Abwicklung und Verwahrung der Wertpapiere stand im stetigen Focus der Händler.[63] Nachdem in Deutschland sieben inländische Wertpapiersammelbanken entstanden waren, kam für das grenzüberschreitende Wertpapiergeschäft eine weitere spezialisierte Institution hinzu. Zu dieser Zeit wurden die inländischen Wertpapiersammelbanken als Kassenverein und die grenzüberschreitend agierende Wertpapiersammelbank als Auslandskassenverein bezeichnet. Nach der Fusion der Auslands- und Inlandskassenvereine firmierte der Zusammenschluss ab dem Jahr 1990 als Deutscher Kassenverein AG. Dieser wurde 1997 in die Deutsche Clearing AG unbenannt und schließlich nach dem Zusammenschluss mit der Cedelbank S. A., Luxemburg in die Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF) umfirmiert.[64] Gemäß § 1 Abs. 3 DepotG stellt die CBF, Tochtergesellschaft der Clearstream International S. A., den einzigen Zentralverwahrer in Deutschland dar, der die börsengehandelten Wertpapiere in einem zentralen Wertpapierlager aufbewahrt.[65] Seit dem Jahr 2002 gehört die Clearstream Banking International S. A. (CBL), Luxemburg zu 100 Prozent der Deutschen Börse AG, wodurch auch die CBF eine Tochtergesellschaft der Deutschen Börse AG ist.[66] Die Verwahrung und Verwaltung von Effekten durch Depotbanken (Custodians) hat sich zu einem eigenen Bereich entwickelt, und zwar dem Depotgeschäft (Global Custody, Custody of Investments), das durch das Depotrecht geregelt ist.[67] Die Verwahrung, Verwaltung und Übertragung von Verkäufer auf Käufer für jegliche Art von Wertpapieren (Effekten) ist die Hauptaufgabe des Zentralverwahrers. Er stellt sich als zentraler Lagerplatz zur Verfügung und gewährleistet anhand modernster Technik und Systeme eine schnelle, sichere und kostengünstige Übertragung der Wertpapiere zwischen den Handelsteilnehmern.[68] Die meisten Länder haben auch regionale Fusionen unternommen, so dass nur noch eine Wertpapiersammelbank pro Land existiert. In der Schweiz beispielsweise übernimmt die SegaInterSettle AG, Zürich (SIS) die Aufgaben der Wertpapiersammelbank, und in Belgien, den Niederlande und Frankreich jeweils die regionale Euroclear.[69] Bei dem Großteil der nationalen Zentralverwahrer bestehen Verlinkungen (sog. CSD-Links), die eine gegenseitige Kontoverbindung mit anderen Zentralverwahrern ermöglichen. So ist es den nationalen Zentralverwahrern möglich, ausländische Wertpapiere des Depotkunden beim ausländischen Zentralverwahrer lagern zu lassen. In diesem Fall fungiert der inländische Zentralverwahrer als Zwischenverwahrstelle. Die Clearstream Banking Frankfurt (CBF) hat direkte Verbindungen (sog. Direct Links) zu zwölf ausländischen Zentralverwahrern, die alle – bis auf die amerikanischen und schweizerischen Wertpapiersammelbanken – nationale Zentralverwahrer aus der Europäischen Union (EU) sind. Des Weiteren sind die Zentralverwahrer teilweise über indirekte Verbindungen (Indirect Links) miteinander verbunden, so dass eine Zwischenschaltung zu einem ausländischen CSD entsteht. Folglich wird der nationale CSD selbst Kunde einer anderen Depotbank wird.[70]

2.8 Der internationale Zentralverwahrer (ICSD)

Neben der Clearstream Banking Frankfurt (CBF), die der Central Security Depository (CSD) in Deutschland ist, gibt es für den europäischen Markt die Clearstream Banking Luxemburg (CBF), die auch als Zentralverwahrer fungiert und wird auch als International Central Securities Depository (ICSD) bezeichnet. Demnach ist die Clearstream Banking Luxemburg (ICSD) direkt oder indirekt mit nationalen und internationalen Zentralverwahrern weltweit vernetzt.[71] Die internationalen Zentralverwahrer (ICSD) sind ursprünglich Ende 1960 entstanden, als es um die Abwicklung von Geschäften mit sog. Eurobonds ging. Eurobonds waren Anleihen, die nach dem Recht eines europäischen Staates emittiert wurden, und so den Zugang zu internationalen Investoren suchten. Um die Wertpapiere noch geeigneter für den internationalen Handel zu machen, wurden sie generell in US-Dollar emittiert. Zu dieser Zeit gab es keine Abwicklungsinfrastruktur, die grenzüberschreitende Wertpapiergeschäfte in diesem Umfang kostengünstig abwickeln konnte. Aus diesem Grund wurden für grenzüberschreitende Transaktionen von Eurobonds-Geschäften die Internationalen Zentralverwahrer (ICDS) geschaffen. Weltweit gibt es neben der Clearstream Banking Luxemburg (CBL) noch die Euroclear Bank S. A./N. V., die als ICSD tätig ist. Tatsächlich verwahren die internationalen Zentralverwahrer (ICSD) keine Wertpapiere, wie es bei den nationalen Zentralverwahrern (CSD) der Fall ist, sondern agieren regelmäßig als Zwischenverwahrer zwischen den Wertpapiersammelbanken.[72]

2.9 Der Zwischenverwahrer

Außer zwischen den großen institutionellen Investoren besteht generell keine direkte Verbindung zwischen den Endanlegern und dem CSD bzw. ICSD. Demnach ist der Zugang zum Kapitalmarkt und zum Übertragungssystem der Wertpapiere nur mit Hilfe eines Intermediärs möglich. Diese Intermediäre sind die sog. Zwischenverwahrer, die auch als (Sub-)Custodians bezeichnet werden. Innerhalb des indirekten Verwahrsystems sind Zwischenverwahrer die Intermediäre, die sich unterhalb der Verwahrstruktur befinden. Diese Finanzinstitute bewahren selbst keine effektiven Aktienstücke auf und buchen diese nicht auf den sog. Girosammelbestand um, sondern verwahren sie virtuell gegenüber anderen intermediären auf. Die Zwischenverwahrer dienen vielmehr als Kommunikationsintermediäre zwischen Emittenten und Anlegern und besitzen generell eine Bankenlizenz: Neben der Zwischenverwahrung erbringen Zwischenverwahrer zahlreiche andere Dienstleitungen. Insbesondere im grenzüberschreitenden Wertpapierhandel sind die Intermediäre von großer Bedeutung, so haben etliche Banken und institutionelle Anleger eigene Intermediäre, mit denen die Prozesse des internationalen Wertpapierhandels durchgeführt werden. Die Einschaltungen von Intermediären hat systemtechnische Vorteile: Wenn Beispielsweise Banken und institutionelle Anleger nicht in der systemspezifischen IT der CSD integriert sind, schalten sich die Intermediäre mit der vorhandenen Intrastruktur dazwischen und wickeln das Geschäft ab.[73]

Das Verwahren und Verwalten der Aktien stellt einen wesentlichen Bestandteil des Aktiengeschäfts dar. Daher wird im nächsten Kapitel detaillierter darauf eingegangen.

3 Verwahrung und Verwaltung von Aktien

Nach der Abwicklung des Aktienhandels (Settlement) ist der nächste Schritt die Verwahrung und Verwaltung der gekauften oder verkauften Aktie. Dieser Bereich des Bankgeschäfts stellt nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KWG das Depotgeschäft dar. Grundsätzlich kann zwischen zwei Verwahrarten unterschieden werden. Diese sind die Sonderverwahrung und die Sammelverwahrung.[74] Die klassischen Verwahrarten stellen die Sonder- und Sammelverwahrung dar, jedoch hat sich infolge des zunehmenden Handelsvolumens der Wertpapiergeschäfte eine weitere Verwahrart etabliert, und zwar die Gutschriften in Wertpapierrechnung (WPR) für Wertpapiere, die im Ausland aufbewahrt werden.[75] Im Depotgeschäft gelten die Einlösung von Zins- und Ertragsscheinen, die Ausübung von Stimm- und Bezugsrechten, sowie die Einlösung rückzahlbarer Wertpapiere bei deren Fälligkeit als Verwaltung der Wertpapiere.[76]

3.1 Immobilisierung der Wertpapiere

Noch bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts wurden Wertpapiere von dem Anleger direkt verwahrt (direct holding system), so dass eine direkte Verbindung zum Emittenten bestand und die Wertpapiere selbst aufbewahrt bzw. bei einer Bank verwahrt wurden. Bei einer Übertragung des Wertpapiers wurden die Urkunden vom Verkäufer an den Käufer geliefert und die Umschreibung im Register vorgenommen. Während dieser Zeit standen auch die Finanzinstrumente nicht zur Verfügung. Der erhebliche Zeit- und Kostenaufwand der Abwicklung, sowie die Diebstahl,- Verlust- und Fälschungsgefahr der physischen Urkunden bei einer ständig zunehmenden Wertpapierabwicklung führte dazu, dass die direkte Verwahrung der Wertpapiere an ihre Grenzen stieß. In der Folge hat sich das mehrstufige oder indirekte Verwahrungssystem (indirect holding system) entwickelt, bei dem die Übertragung der Wertpapiere nicht mehr physisch, sondern nur noch mittels elektronischer Kontoumbuchungen erfolgt. Demnach werden die Aktien bei dem Zentralverwahrer (CSD) dauerhaft aufbewahrt und nur im Falle von registrierungsbedürftigen Finanzinstrumenten wird der CSD im Register eingetragen. Namentlich tauchen die einzelnen Anleger im Register nicht mehr auf, somit erfolgt auch beim Handel keine Umschreibung mehr. In der Praxis wird dieses Phänomen als Immobilisierung der Wertpapiere bezeichnet.[77] Mittlerweile werden je nach nationalem System 85 % bis 100 % der emittierenden Anteilsrechte dauerhaft immobilisiert, weshalb die Übergabe von physischen Urkunden als stone age transfer bezeichnet wird.[78] Im Wertpapierhandelsrecht spielt die Vorlage- oder Präsentationsfunktion keine Rolle mehr, vielmehr steht das Merkmal der freien Handelbarkeit im Vordergrund. Wertpapiere werden als Handelsobjekte (Effekten) gehandelt und weisen eine Eigenschaft der Fungibilität auf.[79] Der Zentralverwahrer (CSD) immobilisiert dauerhaft die Anteilsrechte im papierlosen Wertpapierverkehr mittels eines auf elektronischen Buchungsprozessen basierenden Wertpapierlieferungssystems (securities settlement system, SSS). Mit diesem System ist es dem Zentralverwahrer (CSD) möglich, Wertpapiergeschäfte ohne physische Übergabe der Wertpapiere elektronisch zwischen den Händlern mittels Buchungsvorgängen zu übertragen.[80] Der Verzicht auf die Urkunde als Träger des verbrieften Rechts wird in vielen Rechtsordnungen auch als die schrittweise Entmaterialisierung von Wertpapieren bezeichnet.[81]

3.2 Verwahrarten

3.2.1 Sonder- oder Streifbandverwahrung

Die traditionelle Verwahrung der Wertpapiere ist die Sonderverwahrung, die auch als Streifbandverwahrung bezeichnet wird. Diese Verwahrart wird nur selten angewendet und muss von Depotkunden gem. § 2 S. 1 DepotG ausdrücklich verlangt werden. Der Depotkunde hat einen Herausgabeanspruch und ist Alleineigentümer dieser Wertpapiere.[82] Am Streifband des Wertpapiers wird der Name des Hinterlegers angeführt. Das Alleineigentum des Hinterlegers wird separat von den übrigen verwahrten Wertpapieren aufbewahrt.[83] Beim Handel der Wertpapiere aus der Sonderverwahrung findet der Eigentumsübergang durch Einigung und Übergabe statt, indem ein Bote der Bank die effektive Lieferung der Wertpapiere vollzieht. Um die vorhandene EDV der Wertpapiersammelbank für das Clearing nutzen zu können, hat sich bei der Umsetzung dieses Vorhabens das Durchlieferungsverfahren durchgesetzt. Dabei entnimmt die Bank des Veräußerers die Stücke seiner Streifbandverwahrung und sendet diese per Bote an die Wertpapiersammelbank (CSD). Wenn die Gegenseite (Bank des Käufers) den Gegenwert der Wertpapiere auf dem Geldkonto der Wertpapiersammelbank gutgeschrieben hat, werden die gelieferten Stücke der Gegenseite ausgehändigt.[84]

3.2.2 Sammelverwahrung

Die Sammelverwahrung wird auch als die Girosammelverwahrung (GS oder GS-Verwahrung) bezeichnet und ist in § 5 DepotG. geregelt. Fungible vertretbare Wertpapiere (Effekten) können über die Wertpapiersammelbank verwahrt werden. Gesetzlich ist vorgegeben, dass bei einer Wertpapieremission von Globalurkunden die verbrieften Wertpapiere bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden müssen.[85] Bei der Sammelverwahrung werden alle Wertpapiere eines Emittenten zusammen an einer Stelle der Wertpapiersammelbank aufbewahrt. Die Banken sind dabei nicht selbst die Endverwahrer der Wertpapiere; durch die Abgabe an die Wertpapiersammelbank werden die Banken zum Zwischenverwahrer. In diesem Zusammenhang spricht das Gesetz von der sog. Drittverwahrung (§ 3 DepotG.), was in der Praxis als die Girosammelverwahrung (GS-Verwahrung) bezeichnet wird.[86] Die regelmäßige Aufbewahrung von Wertpapieren ist die Girosammelverwahrung. Diese hat sich in der Praxis wegen der kostengünstigen Rationalisierungseffekte gegenüber der Sonderverwahrung durchgesetzt und bildet mit den Girosammelbeständen der WSB auch die wertpapiermäßige Grundlage für den Effektengiroverkehr[87] in Wertpapieren.[88] Weniger bedeutend ist die sog. Haussammelverwahrung, für die der Status der Wertpapiersammelbank nicht nötig ist. Girosammelverwahrungsfähig sind Wertpapiere, die nach Zahl und Nennbetrag bestimmt werden können, dasselbe Recht verbriefen und austauschbar (fungibel) sind. Dies gilt auch für blankodossierte Namensaktien. Die vinkulierten Namensaktien können auch in die Sammelverwahrung aufgenommen werden, sofern die CBF als Treuhändler für die Aktien agiert. Deshalb werden innerhalb des Effektengiroverkehrs Inhaber- und Namensaktien gleichgestellt. Die Wertpapiersammelbank bestimmt, welche Wertpapiere in konkreten Einzelfällen in der Sammelverwahrung zugelassen werden.[89] Effekten unterschiedlicher Anleger werden nach Anlage (bspw. AG) beim Zentralverwahrer verwahrt. Der Anleger besitzt lediglich ein Miteigentumsanteil am Wertpapiersammelbestand.[90] Die Übertragung geschieht ohne physische (effektive) Bewegung von Wertpapieren, sondern durch bloße elektronische Umbuchungen auf den Girosammeldepotkonten der Kontoinhaber (Depotkunden). Diese Eigenschaft erleichtert den Wertpapierhandel (Effektenhandel) zwischen den Händlern, da keine physische Übergabe mehr stattfinden muss, was zu Einsparungen in vielen Bereichen führt. Während der gesamten Transaktion bleibt das an der Börse gehandelte Wertpapier in der Wertpapiersammelbank liegen und der neue Eigentümer erhält über einen Depotauszug einen Bestandsnachweis der neu erworbenen Wertpapiere.[91]

3.2.3 Wertpapierrechnungen

Wertpapierrechnungen spielen eine bedeutende Rolle bei Wertpapieren, die im Ausland aufbewahrt oder gehandelt werden. Beim Erwerb oder einer Veräußerung kann es erforderlich sein, die Wertpapiere in ein anderes Land zu versenden oder aus dem Ausland einzuführen. Dies wäre allein aus der Sicht der Logistik kosten- und zeitintensiv, weshalb die Wertpapiere weiterhin in der ausländischen Verwahrstelle verwahrt werden. Die inländische Verwahrstelle führt Buch über die im Ausland erworbenen und verwahrten Wertpapiere. Bei dieser Verwahrart besteht ein erhöhtes Risiko für den Anleger, da seine Wertpapiere im Eigentum und im Besitz einer ausländischen Wertpapiersammelbank sind.[92] Der Anleger kann grundsätzlich eine physische Auslieferung der Wertpapiere verlangen. Das bringt jedoch einen hohen Kostenaufwand mit sich. Des Weiteren trägt der Anleger das gesamte Risiko für den Verlust der physischen Wertpapiere. Bei Wertpapieren, die in ausländischen Wertpapiersammelbanken aufbewahrt werden, findet bei Erwerb/Veräußerung keine Eigentumsübertragung statt. Die ausländische Wertpapiersammelbank verwahrt die Wertpapiere treuhänderisch auf und belastet oder bucht Gutschriften in Wertpapierrechnungen, die der Kunde im Anschluss von seiner Depotbank erhält.[93] Seit 1985 ist auch den ausländischen Wertpapiersammelbanken die Sammelverwahrung gestattet. Voraussetzung dafür ist, dass der gleiche Anlegerschutz von der ausländischen Wertpapiersammelbank zur Verfügung gestellt wird, wie es bei der inländischen Wertpapiersammelbank der Fall ist. Dies soll gem. § 5 Abs. 4 DepotG. von einer behördlichen oder gleichwertigen Aufsicht kontrolliert werden und somit den jederzeitigen Anspruch auf Auslieferung der verwahrten Papiere gewährleisten.[94] An die Stelle des Verwahrungsvertrages tritt das Treuhandverhältnis im Sinne eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 675 BGB. Durch die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte wird der Geschäftsbesorgungsvertrag weiter ausgestaltet. Somit entfällt bei der inländischen Depotbank die Tätigkeit der eigenen Verwahrung der Wertpapiere, da diese Leistungen von der ausländischen Verwahrstelle erbracht werden. Die vertraglichen Pflichten der inländischen Wertpapiersammelbank beschränken sich auf die sorgfältige Auswahl eines geeigneten ausländischen Zentralverwahrers nach den AGB der WSB. Die Aufträge werden unmittelbar an den ausländischen Zentralverwahrer weitergeleitet, wo zur weiteren Erledigung ein Dritter bevollmächtigt wird, der nicht als Erfüllungsgehilfe oder als Substitut tätig wird. Die Zwischenverwahrung durch die WSB oder eine andere inländische Verwahrung ist hiervon nicht betroffen, für deren Verschulden haftet die inländische Wertpapiersammelbank.[95] Bei Schäden durch höhere Gewalt, Natur- und Kriegsereignisse oder durch sonstige von der WSB nicht zu verantwortende Eingriffe Dritter trägt der Depotkunde gemäß der AGB-WSB anteilig alle wirtschaftlichen Verluste. Die Vorteile des treuhändischen Erwerbs oder der treuhändischen Veräußerung von weitverbreiteten Namensaktien im Ausland sind hingegen insbesondere das Wegfallen von Umschreibungskosten, Übertragungssteuern sowie unnötiger Zeitverzögerung.[96]

3.3 Pyramidenförmige Verwahrstruktur von Aktien

Zur effizienten Verwahrung von Wertpapieren und zur Erleichterung des Wertpapierverkehrs hat sich auf den meisten Kapitalmärkten eine pyramidenförmige Verwahrstruktur entwickelt. Der Zentralverwahrer (CSD) stellt die Spitze der Pyramide dar, da bei ihm die Wertpapierurkunden dauerhaft verwahrt sind. Die erste Verwahrstufe der Pyramide besteht aus einer begrenzten Anzahl von größeren Finanzdienstleitungsinstituten, zum Beispiel Broker, Banken oder institutionelle Investoren, die direkt und vertraglich mit dem Zentralverwahrer verbunden sind. Für jeden vertraglich gebundenen Teilnehmer verwaltet der CSD Depotkonten, auf denen er verzeichnet, für welchen Teilnehmer er welche Aktien in welcher Menge hält. Die limitierten Teilnehmer der CSD führen ebenfalls Depotkonten, da die verbuchten Aktien größtenteils nicht ihre eigenen, sondern jene ihrer Kunden sind. Auf der zweiten Stufe der Verwahrpyramide stehen entweder die Endanleger oder weitere Intermediäre mit eigenen Vertragspartnern. In diesem Fall können weitere Verwahrungsebenen entstehen. Intermediäre werden die Finanzinstitute genannt, die Wertpapiere für untergeordnete Ebenen aufbewahren. Nach diesem Schema entsteht eine Verwahrpyramide, wie sie in der Abbildung (Abb. 2) deutlich zu erkennen ist.[97]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Darstellung der pyramidenförmigen Verwahrungsstruktur[98]

Im Beispiel (Abb. 2) hat der CSD 1 000 000 Anteile des Emittenten vollständig immobilisiert und die gesamte Emission auf die Konten seiner Kunden (Intermediäre/Investoren) gebucht. Die Intermediäre haben größtenteils auch Kunden, weshalb sie die Anteile auf die Depotkonten ihrer Kunden weiterverbuchen. Der Buchungsprozess beginnt an der Spitze und endet mit der letzten Ebene, so dass alle Anleger ihre Anteile auf den Depotkonten bei ihren Depotbanken verbucht erhalten. Im Falle einer Veräußerung eines Investors, der seine Anteile bei demselben Intermediär hält wie der Erwerber, ist nur eine Umbuchung beim Intermediär notwendig. Der Intermediär verbucht intern die Anteile von dem Depotkonto des einen Investors auf das Depotkonto des anderen Investors. An der Abbildung (Abb.2) ist dieser Prozess am Beispiel des Transfers zwischen Investor D und Investor E deutlich zu erkennen. Die Buchung erfolgt immer bei dem Intermediär, der in seiner untergeordneten Verwahrkette Veräußerer und Erwerber vereint. Üblicherweise finden die Buchungsvorgänge auf der Ebene des Zentralverwahrers statt, so dass die Buchungen bis in die Spitze der Pyramide vorgenommen werden. In der Abbildung (Abb. 2) ist auch dieses Beispiel dargestellt, und zwar im Anteilstransfer zwischen den Investoren B und F. Investor B beabsichtigt, 10 000 Anteile an Investor F zu übertragen, wofür zunächst der Intermediär X das Depotkonto des Investors B mit 10 000 Anteilen belastet. Denselben Vorgang führt der CSD bei dem Depotkonto von Intermediär X durch und belastet ihm wiederum 10 000 Anteile. Auf der anderen Seite verbucht der CSD 10 000 Anteile auf das Depotkonto des Intermediärs Z, der wiederum die 10 000 Anteile auf das Depotkonto seines Kunden Investor Z verbucht. Beim gesamten Prozess der Gutschrift und der Belastung werden zu keinem Zeitpunkt physische Wertpapierurkunden übergeben. Der gesamte Prozess findet mittels elektronischer Buchungsvorgänge statt.[99]

4 Informationstechnologie und Systeme im Aktiengeschäft

4.1 CASCADE

Das CACADE[100] -System der Clearstream Banking Frankfurt (CBF) ist eine hocheffiziente Plattform zur Verwaltung von nationalen und internationalen Wertpapiertransaktionen.[101] Als Zentralverwahrer führt die CBF Depotkonten für ihre Kunden, die im IT-System CASCADE integriert sind. Die Konten bei CASCADE setzen sich aus einer vierstelligen Kontonummer und einer dreistelligen Unterkontonummer zusammen. Auch anhand der Unterkontonummer kann eine Separierung des Bestands vorgenommen werden. Da zur Geldverrechnung nicht die Konten in CASCADE genutzt werden, müssen die Kunden des CBF zusätzlich über ein RTGS[102] -Konto im TARGET2[103] verfügen.[104] Die CASCADE-Plattform umfasst die Weiterleitung von Orders an die T2S-Plattform mit und ohne Gegenwertrechnung. Für die CBF-Kunden der Streifbandverwahrung von Wertpapieren übernimmt die Plattform den Buchungsprozess, die Auftragserteilung und die Bearbeitung der Wertpapierübertragungs- und ‑verwaltungsaufträge. Des Weiteren bietet die CBF für die gesamte Abwicklung von Kapitalmaßnahmen der Wertpapierbestände unter anderem die Abrechnung, Zahlungen, Provisionen sowie Zins- und Dividendenzahlungen an. Für Namensaktien wird das CASCADE-RS-System genutzt, mit dem spezielle Dienstleistungen wie die Bestandsführung bis zur Aktionärsebene und die Umschreibung im Aktienbuch des jeweiligen Emittenten durchgeführt werden.[105] Der Informationsaustausch zwischen den Beteiligten (Börse, Kreditinstitut, CCP, CSD) wird mit standardisierten Datenformaten, mit sog. SWIFT[106] -Nachrichten, durchgeführt.[107] An der Abbildung (Abb. 3) sind die beteiligten Systeme für GS-verwahrte Wertpapiere mit der T2S-Abwicklung zu sehen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Service der CBF auf Basis der CASCADE-Plattform[108]

4.2 Creation

Über die Plattform Creation erfolgt die technische Abwicklung von Wertpapierrechnungen. Dieser Service wird nicht von den Zentralverwahrern, sondern von der Clearstream Banking Luxemburg (ICSD) angeboten. Creation führt die Wertpapierrechnungen (WR) parallel mit den CASCADE-Konten der CBF. Die WR-Konten laufen denselben Konten der CASCADE-Konten mit nur einer zusätzlichen Erweiterung der Kontonummer. Dabei wird vor der Kontonummer die Ziffer 6 vorangestellt, weshalb das Creation-Konto auch als 6er-Konto bezeichnet wird.[109] Transaktionen in Wertpapierrechnungen und Fremdwährungstransaktionen erfolgen nur gegen Geschäftsbankengeld über die Creation-Plattform.[110] Das Reporting hierzu kann der Kunde entweder direkt von der CBL oder über die Schnittstelle der CBF erhalten.[111]

4.3 Target2-Securities (T2S)

Als Reaktion auf den Giovannini-Bericht[112] aus dem Jahr 2001 wurde 2008 vom Rat der EZB das Projekt TARGET2-Securities für eine effizientere Wertpapierabwicklung zur Beseitigung bestehender Barrieren gestartet. Das Ziel sollte eine harmonisierte und zentrale Wertpapierabwicklung für ganz Europa sein, bei dem es insbesondere um die Beseitigung der Ineffizienzen geht. Das bestehende TARGET2-System soll als Grundlage dienen, auf die die gesamte Wertpapierabwicklung übertragen werden soll. Das größte Infrastrukturprojekt des Eurosystems sieht es vor, alle Zentralverwahrer und Zentralbanken auf einer Plattform zu vereinen. Gearbeitet wird auf der Plattform ausschließlich mit Zentralbankgeld statt mit Geschäftsbankgeld, da es eine sichere Basis für die Abwicklung bietet.[113] Das System ermöglicht auch die Nutzung anderer Währungen und entfaltet somit ihre harmonisierende Wirkung über die Eurozone hinaus. Die Wertpapiere verbleiben weiterhin bei den nationalen Zentralverwahrern und auch die Teilnahme ist für jeden CDS freiwillig. Die T2S-Plattform soll lediglich als Anbieter von Abwicklungsdienstleistungen gesehen werden und nicht als paneuropäischer Zentralverwahrer. Das Konzept basiert auf eine Zusammenführung der Abwicklung von Zentralbankgeld und Wertpapieren auf einer gemeinsamen Plattform in der Form Delivery versus Payment[114] (DvP).[115] Abwicklung von Zahlungen mittels Zentralbankgeld auf der T2S-Plattform soll eine einfache und schnelle Wertpapierabwicklung von Auslandstransaktionen bewirkt werden. Dank des automatisierten Besicherungsmechanismus bietet die T2S-Plattform erhebliche Effizienzsteigerungen im Liquiditäts- und Sicherheitsmanagement. Die Zentralisierung der Geld- und Wertpapierbestände soll den Banken Vergünstigungen bezüglich Sicherheit und Zentralbankliquidität verschaffen.[116] Der Übergang der Zentralverwahrer und der Notenbanken auf die T2S-Plattform erfolgte in insgesamt fünf Migrationswellen, die im Zeitraum zwischen Juni 2015 und September 2017 erfolgten. Die CBF migrierte zusammen mit ihrem Markt im Zuge der vierten Welle am 06.02.2017.[117]

Nachdem nun die gesamte Infrastruktur mitsamt den IT-Systemen des Aktiengeschäfts dargestellt wurde, wird im nächsten Kapitel detailliert auf die Prozesse des Aktiengeschäfts eingegangen.

[...]


[1] Vgl. Grewe, I. /Bosch, R. in BearingPoint Institute: Can the financial services industry master cryptofinance? (2016), S. 5.

[2] Vgl. Korschinowski, S. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 282.

[3] Vgl. Bosch, R. /Baumann, K. / Gussmann, A. in IM+io Best & Next Practices aus Digitalisierung | Management | Wissenschaft (2018), S. 39-40.

[4] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 157.

[5] Vgl. Brühl, V. in Wirtschaftsdienst: Zeitschrift für Wirtschaftspolitik – Bitcoins, Blockchain und Distributed Ledgers (2017), S. 141.

[6] Vgl. Sauerland, A. in Finanzierung Leasing Factoring: Möglichkeiten und Grenzen der neuen Blockchain-Technologie (2017), S. 108.

[7] Vgl. Richmund, T. (2017), S. 1-2.

[8] Vgl. Sauerland, A. in Finanzierung Leasing Factoring: Möglichkeiten und Grenzen der neuen Blockchain-Technologie (2017), S. 108.

[9] Vgl. Brühl, V. in Wirtschaftsdienst: Zeitschrift für Wirtschaftspolitik – Bitcoins, Blockchain und Distributed Ledgers (2017), S. 141.

[10] Vgl. Brühl, V. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 11.

[11] Vgl. Deutsche Bundesbank Monatsbericht September 2017 Distributed-Ledger-Technologien im Zahlungsverkehr und in der Wertpapierabwicklung (2017), S. 41-45.

[12] Vgl. Sauerland, A. in Finanzierung Leasing Factoring: Möglichkeiten und Grenzen der neuen Blockchain-Technologie (2017), S. 108.

[13] Vgl. Niklowitz, M. /Höhener, J. in swisscom (Hrsg.) Blockchain-Technologie, Konsequenzen und Handlungsempfehlungen für Banken (2016), S. 1.

[14] Vgl. Deutsche Börse in Deutsche Bundesbank und Deutsche Börse schließen Tests für Blockchain-Prototypen erfolgreich ab (2018).

[15] Vgl. Grewe, I. /Bosch, R. in BearingPoint Institute: Can the financial services industry master cryptofinance? (2016), S. 1-5.

[16] Vgl. Niklowitz, M. /Höhener, J. in swisscom (Hrsg.) Grundlagen der Blockchain-Technologie (2016), S. 4.

[17] Vgl. Frauenhofer-Institut in Blockchains und Smart Contracts: Technologien, Forschungsfragen und Anwendungen (2017), S. 28.

[18] Als Pain Points werden die Schwachstellen im System bezeichnet, die es zu kompensieren gilt.

[19] Vgl. Bröcker, N. in Claussen (Hrsg.) Bank- und Börsenrecht (2014), § 6 Rn. 18.

[20] Vgl. Sperber, H. (2014), S. 79.

[21] Vgl. Wierichs, G. /Smets, S. (2010), S. 37.

[22] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 1.

[23] Vgl. Wierichs, G. /Smets, S. (2010), S. 72.

[24] Ein Derivat ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien der seinen wirtschaftlichen Wert vom beizulegenden Zeitwert eines markt­bezogenen Basiswerts ableitet, welches im englischen als underlying bezeichnet wird.

[25] Vgl. Bösch, M. (2014), S. 5.

[26] Vgl. Sperber, H. (2014), S. 80.

[27] Vgl. Oulds, M. in Kümpel /Wittig (Hrsg.) Bank- und Kapitalmarktrecht (2011), Rn. 14.72.

[28] Vgl. Bröcker, N. in Claussen (Hrsg.) Bank- und Börsenrecht (2014), § 6 Rn. 43.

[29] Vgl. Sperber, H. (2014), S. 80.

[30] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 91.

[31] Vgl. Bröcker, N. in Claussen (Hrsg.) Bank- und Börsenrecht (2014), § 6 Rn. 39.

[32] Vgl. Hoffmann, T. (2009), S. 67

[33] Vgl. Preis, T. (2011), S. 40.

[34] Vgl. Wierichs, G. /Smets, S. (2010), S. 153.

[35] Vgl. Hellenkamp, D. (2018), S. 135.

[36] Vgl. Sperber, H. (2014), S. 49.

[37] Eigene Darstellung in Anlehnung an. Hellenkamp, D. (2018), S. 135.

[38] Der Vermerk auf der Rückseite eines Orderpapiers ist das Indossament (in dosso, ital. = auf dem Rücken). Der bisherige Inhaber (Indossant) überträgt sein Eigentum mit den verbundenen Rechten an dem Papier an den im Indossament genannten Indossant.

[39] Investor Relations bezeichnet bei einer Aktiengesellschaft oder anderen kapitalbasierten Gesellschaften die Kontaktpflege zu Aktionären bzw. Investoren, Analysten und Finanzmedien.

[40] Eigene Darstellung in Anlehnung an. Hellenkamp, D. (2018), S. 136.

[41] Vgl. Seifert, J. in Kümpel /Wittig (Hrsg.) Bank- und Kapitalmarktrecht (2011), Rn. 4.2.

[42] Der Auftrag zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Art und Menge von Wertpapieren ist im Bankwesen als Wertpapierorder (Wertpapierauftrag) definiert.

[43] Vgl. Sperber, H. (2014), S. 82.

[44] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 93.

[45] Vgl. Seifert, J. in Kümpel /Wittig (Hrsg.) Bank- und Kapitalmarktrecht (2011), Rn. 4.287-4.288.

[46] Vgl. Sperber, H. (2014), S. 85.

[47] Vgl. Schelm, J. in Kümpel /Wittig (Hrsg.) Bank- und Kapitalmarktrecht (2011), Rn. 2.65.

[48] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 145.

[49] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 97.

[50] Vgl. Schindler, C /Hindelang, M. (2016), S. 248.

[51] Vgl. ebd., S. 261.

[52] Vgl. Will, A. in Kümpel /Wittig (Hrsg.) Bank- und Kapitalmarktrecht (2011), Rn. 18.202.

[53] Das Clearing beinhaltet den Service der Feststellung gegenseitiger Forderungen, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen unter den Clearing-Mitgliedern. Der Clearingprozess beinhaltet die Übermittlung relevanter Informationen für die Abwicklung des Wertpapierhandels wie Zahlungsweg, Ort und Zeit der Lieferung.

[54] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 104.

[55] Vgl. ebd., S. 100, 107.

[56] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 145.

[57] Vgl. Schwarz, (2016), S. 100, 107.

[58] Eigene Darstellung in Anlehnung an Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 145.

[59] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 145.

[60] Settlement wird im Finanzwesen als die gegenseitige Erfüllung von Kassa- und Termingeschäften bezeichnet, was durch die Lieferung des Verkäufers, und der finanzielle Ausgleich als Gegenleistung durch den Käufer besteht.

[61] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 111.

[62] Der Zentralverwahrer wird auch als Central Security Depository (kurz CSD) bezeichnet.

[63] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 142-143.

[64] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 63-64.

[65] Vgl. Hellenkamp, D. (2018), S. 144.

[66] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 64.

[67] Vgl. Schwarz, S. in Basedow /Hopt /Zimmermann (Hrsg.) Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts (2009).

[68] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 143.

[69] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 65.

[70] Vgl. ebd., 67-70.

[71] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 143.

[72] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 71-73.

[73] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 78-79.

[74] Vgl. Ekkenga, J. in Claussen (Hrsg.) Bank- und Börsenrecht (2014), § 7 Rn. 163.

[75] Vgl. Will, A. in Kümpel /Wittig (Hrsg.) Bank- und Kapitalmarktrecht (2011), Rn. 18.91.

[76] Vgl. Schelm, J. in Kümpel /Wittig (Hrsg.) Bank- und Kapitalmarktrecht (2011), Rn. 2.51.

[77] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 27-31

[78] Vgl. ebd., S. 37.

[79] Vgl. Ekkenga, J. in Claussen (Hrsg.) Bank- und Börsenrecht (2014), § 7 Rn. 2.

[80] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 62.

[81] Vgl. ebd., S. 45.

[82] Vgl. Ekkenga, J. in Claussen (Hrsg.) Bank- und Börsenrecht (2014), § 7 Rn. 175-176.

[83] Vgl. Clearstream in Kundenhandbuch der CBF (2018), S. 1-6.

[84] Vgl. Ekkenga, J. in Claussen (Hrsg.) Bank- und Börsenrecht (2014), § 7 Rn. 176.

[85] Vgl. Clearstream in Kundenhandbuch der CBF (2018), S. 1-5.

[86] Vgl. Ekkenga, J. in Claussen (Hrsg.) Bank- und Börsenrecht (2014), § 7 Rn. 177.

[87] Der Effektengiroverkehr zwischen Banken ist die Übertragung von Wertpapieren durch Umbuchung auf Depotkunden einer Wertpapiersammelbank. Die effektive Übertragung wird durch eine buchmäßige Übertragung von Anteilsrechten am Sammelbestand ersetzt.

[88] Vgl. Will, A. in Kümpel /Wittig (Hrsg.) Bank- und Kapitalmarktrecht (2011), Rn. 18.94.

[89] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 183-185.

[90] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 146.

[91] Vgl. Hellenkamp, D. (2018), S. 145.

[92] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 146.

[93] Vgl. Hellenkamp, D. (2018), S. 145.

[94] Vgl. Ekkenga, J. in Claussen (Hrsg.) Bank- und Börsenrecht (2014), § 7 Rn. 157.

[95] Vgl. Will, A. in Kümpel /Wittig (Hrsg.) Bank- und Kapitalmarktrecht (2011), Rn. 18.168-18.169.

[96] Vgl. ebd., Rn. 18.177-18.179.

[97] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 30-33.

[98] Eigene Darstellung in Anlehnung an Schwarz, S. (2016), S. 34-36.

[99] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 33-37.

[100] CASCADE steht für Central Application for Settlement, Clearing and Depository Expansion

[101] Vgl. Clearstream in CASCADE Handbuch Band 1 (2018), S. 7.

[102] Das nationale Echtzeit-Bruttoabwicklungssystem RTGS, was für Real Time Cross Settlement steht, ist ein Zahlungsverkehrssystem für Kreditinstitute welche Transaktionen bereits zum Zeitpunkt des Entstehens verarbeitet und abwickelt.

[103] Das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System wird mit TARGET2 abgekürzt und ist das gemeinsame Zahlungsverkehrssystem des Eurosystems, wo drunter alle Zentralbanken der europäischen Union mit Zentralbankgeld Transfers abwickeln.

[104] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 147.

[105] Vgl. Clearstream in CASCADE Handbuch Band 1 (2018), S. 1 - 7

[106] SWIFT steht für Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication und ist ein Telekommunikationsnetz mit 10.500 angeschlossenen Banken, Brokern, Finanzinstitute und Börsen für eine sichere Kommunikation unter den Teilnehmer.

[107] Vgl. Reidel, U. in Brühl /Dorschel (Hrsg.) Praxishandbuch Digital Banking (2018), S. 148.

[108] Eigene Darstellung in Anlehnung an Clearstream in CASCADE Handbuch Band 1 (2018), S. 1 - 7

[109] Vgl. Schwarz, S. (2016), S. 447-448.

[110] Vgl. Clearstream in Kundenhandbuch der CBF (2018), S. 2-1.

[111] Vgl. ebd., 1-19.

[112] Der Giovannini-Bericht konzentrierte sich teilweise auf die Beseitigung der Barrieren der aktuellen Situation und auf die zukünftigen Entwicklungen für die grenzüberschreitende Wertpapierabwicklung im europäischen Raum.

[113] Vgl. Schindler, C /Hindelang, M. (2016), S. 258.

[114] Lieferung gegen Zahlung (DvP) ist eine übliche Form der Abwicklung von Wertpapieren. Der Prozess umfasst die gleichzeitige Lieferung aller Dokumente, die notwendig sind um eine Übertragung von Wertpapieren gegen Erhalt des vereinbarten Zahlungsbetrags zu bewirken.

[115] Vgl. Deutsche Bundesbank in TARGET2-Securities maximiert die Abwicklungseffizienz im europäischen Wertpapiermarkt (2017), S. 2.

[116] Vgl. Schindler, C /Hindelang, M. (2016), S. 260.

[117] Vgl. Deutsche Bundesbank in TARGET2-Securities maximiert die Abwicklungseffizienz im europäischen Wertpapiermarkt (2017), S. 6.

Ende der Leseprobe aus 137 Seiten

Details

Titel
Die Blockchain-Technologie als Infrastruktur im Aktiengeschäft. Umsetzung und Auswirkungen
Autor
Jahr
2019
Seiten
137
Katalognummer
V465956
ISBN (eBook)
9783960956549
ISBN (Buch)
9783960956556
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Masterarbeit soll einen Überblick auf die Funktionsweise und Auswirkungen der Blockchain-Technologie auf das Aktiengeschäft geben. Demnach wird als erstes die gesamte Ist-Situation des Aktiengeschäfts erläutert. Danach wird eine umfassende Einführung in die Funktionsweise der Blockchain-Technologie gewährt. Alle technischen Aspekte werden berücksichtigt, und es wird nach Einsatz-Potenzials der Blockchain-Technologie im Aktiengeschäft analysiert. Welche Chancen bestehen, und welche Intermediäre die Technologie bei der Aktienabwicklung obsolet macht.
Schlagworte
Blockchain, Aktienhandel, Depotgeschäft, Kapitalmarkt, ICO, Smart Contract, Aktiengeschäft, Bitcoin, Mining, PoW, Proof of Concept, PoC, Finanzbranche, Fintech, Börse, Distributed Ledger, Financial Technology, Initial Coin Offering, Central Securities Depository, TARGET2-Securities, Peer-2-Peer, Verwahrung und Verwaltung von Aktien, Prozesse, Blockchain-Typen, Tokenarten, Experteninterviews, Settlement, Clearing, Trading
Arbeit zitieren
Kasim Colakoglu (Autor:in), 2019, Die Blockchain-Technologie als Infrastruktur im Aktiengeschäft. Umsetzung und Auswirkungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/465956

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