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Fixierung der StA auf Zustimmungserklärung gem. § 257 & Entfallen der Bindungswirkung

Wissenschaftliche Diskussion und bisherige Rechtssprechung

Titel: Fixierung der StA auf Zustimmungserklärung gem. § 257 & Entfallen der Bindungswirkung

Seminararbeit , 2014 , 40 Seiten , Note: 15

Autor:in: Maura Larissa Posth (Autor:in)

Jura - Sonstiges
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Die Arbeit untersucht anhand einer umfassenden Analyse des BGH Urteils BGH NStZ 2013, 51 sowie vorangegangener Entscheidungen zur selbigen Thematik, welche Rolle die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft bei der Verständigung nach § 257c StPO spielt. Es wird untersucht, ob die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einem Verständigungsvorschlag in der gerichtlichen Praxis als erforderlich angesehen wird. Außerdem wird überprüft, inwieweit die Entscheidung des BGH, eine einmal erteilte Zustimmung als unwiderruflich anzusehen, mit strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Schließlich geht die Bearbeitung auf die Bindungswirkung eines Verständigungsvorschlags für das Gericht ein.

Leseprobe


Gliederung

I. Darstellung des Urteils (BGH) vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11- LG Essen

1. Zum Sachverhalt

2. Darstellung der Problematik

3. Absprachenpraxis in den 1980er Jahren

4. Gründe für eine Verständigungspraxis

II. Bisherige Rechtssprechung

1. Einordnung und Analyse in die höchstrichterliche Rechtsprechung

a) Kammerbeschluss des BVerfG vom 27.01.1987

aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Staatsanwaltschaft

bb) Analyse hinsichtlich der Bindungswirkung für das Gericht

b) Entscheidung des 3. Senats vom 23.01.1991 sowie des 2. Senats vom 30.10.1991

aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Staatsanwaltschaft

bb) Analyse hinsichtlich der Bindungswirkung für das Gericht

c) Entscheidung des 4. Senats vom 28.08.1997

aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit der Einbeziehung der Staatsanwaltschaft

bb) Analyse hinsichtlich der Bindungswirkung für das Gericht

d) Entscheidung des 5. Senats vom 03.05.2005

aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Staatsanwaltschaft

bb) Analyse hinsichtlich der Bindungswirkung für das Gericht

e) Entscheidung des 4. Strafsenats vom 13.07.2006

aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Staatsanwaltschaft

bb) Analyse hinsichtlich der Bindungswirkung für das Gericht

f) Fazit

III. Analyse des Urteils BGH NStZ 2013, 51 und Einordnung in die wissenschaftliche Diskussion

1. Begründung des Zustimmungserfordernisses sowie der Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft

2. Begründung des Entfallens der Bindungswirkung des Gerichts als Ermessensentscheidung des Gerichts

IV. Interview mit den Rechtsanwälten der Kanzlei „Strate & Ventzke“

V. Fazit

Zielsetzung & Themen

Diese Arbeit analysiert das Urteil des BGH (NStZ 2013, 51) zur prozessualen Verständigungspraxis im Strafverfahren. Das primäre Ziel besteht darin, die Bindungswirkung von Verständigungen und die Rolle der Staatsanwaltschaft bei der Zustimmung zu solchen Absprachen kritisch zu beleuchten und in die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung einzuordnen.

  • Historische Entwicklung und Kritik der Absprachenpraxis (Deals) im deutschen Strafprozess.
  • Die prozessuale Natur und die Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft.
  • Die Voraussetzungen und Grenzen der Bindungswirkung des Gerichts gemäß § 257c StPO.
  • Die Rolle der richterlichen Ermessensentscheidung beim Entfallen der Bindungswirkung.
  • Praktische Perspektiven durch ein Experteninterview zur strafprozessualen Verteidigung.

Auszug aus dem Buch

3. Absprachenpraxis in den 1980er Jahren

Vor dem Inkrafttreten des § 257 c StPO am 04.08.2009 waren Absprachen im Strafverfahren bereits jahrzehntelang gängige Praxis. Bereits im Jahr 1982 hatte der Strafverteidiger Hans-Joachim Weider unter dem Pseudonym „Detlef Deal“ aus Mauschelhausen in einem Aufsatz auf das Phänomen der Verständigungspraxis aufmerksam gemacht, über das sich Justiz und Anwaltschaft bis dato in Schweigen gehüllt hatten. Es ist dabei unmöglich zu bestimmen, zu welchem genauen Zeitpunkt dieses Phänomen Eingang in den deutschen Strafprozess gefunden hat – vielleicht schon, seitdem es Strafverfahren gibt – jedenfalls führt der Beginn der Diskussion in die frühen Achtziger Jahre zurück. „Verständigung“ meint in diesem Sinne die verfassungsrechtlich nicht wenig hinterfragte Möglichkeit, zwischen Verteidigung, Staatsanwalt und Richter über den Ablauf und das Ergebnis eines Strafprozesses eine Vereinbarungen zu treffen durch eine vertragsähnlichen Abmachung. Dahs behauptet in einem Aufsatz aus dem Jahr 1988, dass nach allgemeiner Erfahrungsempirie in schätzungsweise 30-40 % aller Strafverfahren von Prozessbeteiligten zumindest der Versuch einer Absprache mit dem Ziel einer partiellen oder vollständigen Prozesserledigung unternommen wird. In der Gruppe der dafür geeigneten Verfahren komme es dabei in mehr als 50 % aller Fälle zu Verhandlungen über eine einvernehmliche Verfahrenserledigung.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Darstellung des Urteils (BGH) vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11- LG Essen: Das Kapitel stellt den Ausgangssachverhalt und die zentrale Problematik der Revision hinsichtlich der Bindungswirkung einer Verständigung bei widerrufener Zustimmung dar.

II. Bisherige Rechtssprechung: Hier werden die historischen Entwicklungen und die divergierenden Auffassungen verschiedener BGH-Senate zur Zulässigkeit und Bindungswirkung von Absprachen vor Einführung des § 257c StPO analysiert.

III. Analyse des Urteils BGH NStZ 2013, 51 und Einordnung in die wissenschaftliche Diskussion: In diesem Teil wird das Urteil im Detail bewertet, insbesondere hinsichtlich der Unwiderruflichkeit der Zustimmung und der gerichtlichen Entscheidungsgewalt bei einem Wegfall der Bindungswirkung.

IV. Interview mit den Rechtsanwälten der Kanzlei „Strate & Ventzke“: Ein Praktiker gibt Einschätzungen zur Relevanz der Zustimmungserfordernisse und zum Risiko für den Angeklagten bei der Verfahrensabschließung.

V. Fazit: Das Kapitel resümiert die Entwicklung der Rechtsprechung und betont, dass die gesetzliche Regelung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken für notwendige Rechtsklarheit sorgt.

Schlüsselwörter

Strafverfahrensrecht, Verständigung, BGH, Urteilsabsprache, Bindungswirkung, Staatsanwaltschaft, Zustimmungserklärung, § 257c StPO, Strafzumessung, Rechtsstaatlichkeit, Verfahrenserledigung, Revision, Geständnis, Ermessensentscheidung, Strafprozess.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?

Die Arbeit befasst sich mit der strafprozessualen Verständigungspraxis, dem sogenannten „Deal“, und untersucht kritisch, wie das Gericht und die Staatsanwaltschaft an getroffene Vereinbarungen gebunden sind.

Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?

Im Fokus stehen die historische Entwicklung der Absprachen, die Notwendigkeit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft und die Bindungswirkung gerichtlicher Zusagen unter Einbeziehung des § 257c StPO.

Was ist die zentrale Forschungsfrage der Untersuchung?

Die Arbeit untersucht, ob eine einmal abgegebene Zustimmung der Staatsanwaltschaft widerrufbar ist und unter welchen Voraussetzungen die Bindungswirkung eines Gerichtsvorschlags entfallen kann.

Welche wissenschaftliche Methode wird primär genutzt?

Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, BVerfG), Literaturstudien und der Perspektive eines praktizierenden Rechtsanwalts basiert.

Was umfasst der Hauptteil der Arbeit?

Der Hauptteil gliedert sich in die Aufarbeitung der früheren Rechtsprechung vor 2009, eine vertiefte Analyse des Urteils BGH NStZ 2013, 51 sowie eine Diskussion der verfassungsrechtlichen Einwände.

Welche Schlagworte charakterisieren diese Arbeit?

Die wichtigsten Begriffe sind Strafverfahrensrecht, Verständigung, Bindungswirkung, Zustimmungserfordernis, Staatsanwaltschaft und § 257c StPO.

Warum ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft heute so wichtig?

Nach der gesetzlichen Neuregelung durch den § 257c StPO ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Verständigung, um prozessuale Sicherheit zu schaffen.

Kann das Gericht einseitig von einer Absprache abweichen?

Ja, unter engen Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 StPO kann die Bindung entfallen, wenn neue, bedeutsame Umstände vorliegen, wobei das Gericht eine ermessensbasierte Entscheidung treffen und begründen muss.

Was ist das Ergebnis der Expertenbefragung im Dokument?

Der befragte Anwalt sieht das Zustimmungserfordernis als unproblematisch an, weist jedoch darauf hin, dass das Risiko einer gescheiterten Absprache für den Angeklagten trotz Beweisverwertungsverboten real bleibt.

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Details

Titel
Fixierung der StA auf Zustimmungserklärung gem. § 257 & Entfallen der Bindungswirkung
Untertitel
Wissenschaftliche Diskussion und bisherige Rechtssprechung
Hochschule
Universität Hamburg  (Fakultät für Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Strafprozessrecht
Note
15
Autor
Maura Larissa Posth (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2014
Seiten
40
Katalognummer
V466027
ISBN (eBook)
9783668941854
ISBN (Buch)
9783668941861
Sprache
Deutsch
Schlagworte
§ 257 c StPO Zustimmungserklärung Bindungswirkung § 257 c Abs. 3 Satz 4 StPO § 257c Absatz 4 Satz 1 StPO Verständigungsvorschlag Strafrahmen
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Maura Larissa Posth (Autor:in), 2014, Fixierung der StA auf Zustimmungserklärung gem. § 257 & Entfallen der Bindungswirkung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/466027
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Leseprobe aus  40  Seiten
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