Fixierung der StA auf Zustimmungserklärung gem. § 257 & Entfallen der Bindungswirkung

Wissenschaftliche Diskussion und bisherige Rechtssprechung


Seminar Paper, 2014

40 Pages, Grade: 15


Excerpt


Gliederung

Literaturverzeichnis

I. Darstellung des Urteils (BGH) vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11- LG Essen
1. Zum Sachverhalt
2. Darstellung der Problematik
3. Absprachenpraxis in den 1980er Jahren
4. Gründe für eine Verständigungspraxis

II. Bisherige Rechtssprechung
1. Einordnung und Analyse in die höchstrichterliche Rechtsprechung
a) Kammerbeschluss des BVerfG vom 27.01.1987
aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Staatsanwaltschaft
bb) Analyse hinsichtlich der Bindungswirkung für das Gericht
b) Entscheidung des 3. Senats vom 23.01.1991 sowie des 2. Senats vom 30.10.1991
aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Staatsanwaltschaft
bb) Analyse hinsichtlich der Bindungswirkung für das Gericht
c) Entscheidung des 4. Senats vom 28.08.1997
aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit der Einbeziehung der Staatsanwaltschaft
bb) Analyse hinsichtlich der Bindungswirkung für das Gericht
d) Entscheidung des 5. Senats vom 03.05.2005
aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Staatsanwaltschaft
bb) Analyse hinsichtlich der Bindungswirkung für das Gericht
e) Entscheidung des 4. Strafsenats vom 13.07.2006
aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Staatsanwaltschaft
bb) Analyse hinsichtlich der Bindungswirkung für das Gericht
f) Fazit

III. Analyse des Urteils BGH NStZ 2013, 51 und Einordnung in die wissenschaftliche Diskussion
1. Begründung des Zustimmungserfordernisses sowie der Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft
2. Begründung des Entfallens der Bindungswirkung des Gerichts als Ermessensentscheidung des Gerichts

IV. Interview mit den Rechtsanwälten der Kanzlei „Strate & Ventzke“

V. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Darstellung des Urteils (BGH) vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11- LG Essen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Zum Sachverhalt

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten nach einer Verständigung gem. § 257 c StPO, woraufhin dieser ein umfassendes Geständnis ablegte, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte.

Der Angeklagte hatte die Nebenklägerin im Erdgeschoss des von ihm al- leine bewohnten Hauses nach zunächst einvernehmlichen Geschlechtsver- kehr unter anderem mit der flachen Hand gegen die Brust geschlagen, was für diese schmerzhaft war, sodass sie versuchte, den Angeklagten von sich wegzudrücken. Daraufhin schob der Angeklagte die Nebenklägerin gegen ihren Willen in das Obergeschoss in das dort gelegene Schlafzimmer, um auf dem Bett mit dem Geschlechtsverkehr fortzufahren, wobei es abermals zu für die Nebenklägerin schmerzhaften Handlungen seitens des Ange- klagten kam. In dem Versuch, sich von dem Angeklagten zu befreien, ver- letzte die Nebenklägerin diesen mit den Fingernägeln am Hals, woraufhin er erkannte, dass die Fortführung des Verkehrs gegen ihren Willen ge- schah. Um ihre Gegenwehr zu brechen, schlug er sie mit beiden Händen nacheinander ins Gesicht, woraufhin sie resignierte und ihre Gegenwehr aufgab, sodass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr fortsetzten konnte und anschließend auf ihren Bauch urinierte. Anschließend zwang er die Nebenklägerin unter dem Einsatz von Gleitgel zu Analverkehr. Nach einer Unterbrechung, in der er sich von hinten an die Nebenklägerin schmiegte und äußerte, er könne auch kuscheln, vollzog der Angeklagte erneut Vagi- nalverkehr mit ihr und urinierte ein weiteres Mal auf ihren Bauch. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung war der Angeklagte alkoholisiert, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.

2. Darstellung der Problematik

Die Staatsanwaltschaft legt nach ergangenem Urteil Revision hinsichtlich der Verständigung gem. § 257 c StPO ein und rügt den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verlesung der Anklageschrift. Im Folgenden soll das Urteil jedoch nur in Zusammenhang mit der Verständigung nach § 257 c StPO erörtert werden:

Nachdem der Angeklagte vom Landgericht Essen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden soll, legt die Staatsanwaltschaft zu Ungun- sten des Angeklagten Revision ein, in der sie einen Verstoß gegen die §§ 257 c, 261, 267 StPO geltend macht. Sie beanstandet, dass das Landge- richt Essen es unterlassen habe, sich im Urteil mit den Gründen für das Festhalten an der Verständigung auseinander zu setzen, obwohl aufgrund neu in der Hauptverhandlung zutage getretener Umstände Veranlassung bestanden habe, sich nach § 257 c IV StPO von der Verständigung zu lö- sen. Das Gericht hatte gem. § 257 c III 1 StPO einen Vorschlag für eine Verständigung gemacht und als Verständigungsinhalt eine Strafober- und Strafuntergrenze angegeben, vgl. § 257 c III 2 StPO.1 Die Staatsanwalt- schaft hatte dem Verständigungsvorschlag vorerst zugestimmt (vgl. § 257 c III 4 StPO), ihre Zustimmung im weiteren Verlauf des Verfahrens je- doch widerrufen. Sie sieht die in der Tatsache, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung erst im weiteren Verlauf und auf Intervention der Staatsanwaltschaft den erzwungenen Analverkehr glaubhaft gestanden hat ein prognosewidriges Verhalten gem. § 257 c IV 2 StPO sowie in den er- heblichen psychischen Nachfolgen der Tat für die Nebenklägerin neu zu- tage getretene bedeutsame Umstände iSd. § 257 c IV 1 StPO, die der Strafkammer Anlass hätten geben müssen, den der Verständigung zugrun- de liegenden Strafrahmen zu verlassen. In der Revision rügt sie, dass das Gericht in seinem Urteilsspruch dennoch eine Strafe innerhalb des auf der Absprache beruhenden Strafrahmens ausgesprochen hat. Sie macht außer- dem geltend, dass das Gericht trotz Vorliegen eines Widerrufs der Zu- stimmung der Staatsanwaltschaft im Urteil nicht ausgeführt hat, aus wel- chen Gründen es an der Verständigung festgehalten hatte.

Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen in seinem Urteil vom 21.06.2012. Darin führt er an, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die zum Zustandekom- men der Verständigung nach § 257 c StPO führt, nicht widerrufbar ist.2 Daran ändere sich auch nichts, wenn die Staatsanwaltschaft von einem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 257 c IV 1,2 StPO aus- geht, denn die Prüfung, ob trotz veränderter Beurteilungsgrundlage noch eine Verurteilung innerhalb des zugesagten Strafrahmens tat- und schuld- angemessen ist, liege im Verantwortungsbereich des Gerichts.3 Daher er- fordert ein Entfallen der Bindungswirkung an die Verständigung gem. § 257 c IV StPO regelmäßig eine dahingehende gerichtliche Entscheidung und tritt nicht schon kraft Gesetzes ein.4 Ausführungen in den Urteils- gründen zum Festhalten an oder Abweichen von der Verständigung sollen entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich sein.5 Das Revisions- gericht kann daher keine Rechtsfehler in der Strafzumessung durch das Tatsachengericht erkennen. Die Strafkammer habe die erheblichen psychi- schen Tatfolgen für die Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten berück- sichtigt und auch sonst alle wesentlichen für die Entscheidung maßgebli- chen Gesichtspunkte erwogen.6 Die Revision bleibt ohne Erfolg.

Grundlage für die Verständigung ist regelmäßig § 257 c StPO. Da die Norm erst seit dem Jahr 2009 Teil der Strafprozessordnung ist, sind in der Vergangenheit divergierende Auffassungen über die Rechtmäßigkeit von Absprachen im Strafverfahren zu verzeichnen. Für ein tieferes Verständnis der Entscheidung des BGH und der Entwicklung der Verständigungspraxis soll daher zunächst auf die historische Entwicklung der Absprachen in den letzten Jahrzehnten eingegangen werden.

3. Absprachenpraxis in den 1980er Jahren

Vor dem Inkrafttreten des § 257 c StPO am 04.08.2009 waren Absprachen im Strafverfahren bereits jahrzehntelang gängige Praxis. Bereits im Jahr 1982 hatte der Strafverteidiger Hans-Joachim Weider unter dem Pseudo- nym „Detlef Deal“ aus Mauschelhausen in einem Aufsatz auf das Phäno- men der Verständigungspraxis aufmerksam gemacht, über das sich Justiz und Anwaltschaft bis dato in Schweigen gehüllt hatten.7 Es ist dabei un- möglich zu bestimmen, zu welchem genauen Zeitpunkt dieses Phänomen Eingang in den deutschen Strafprozess gefunden hat - vielleicht schon, seitdem es Strafverfahren gibt - jedenfalls führt der Beginn der Diskussion in die frühen Achtziger Jahre zurück.8 „Verständigung“ meint in diesem Sinne die verfassungsrechtlich nicht wenig hinterfragte Möglichkeit, zwi- schen Verteidigung, Staatsanwalt und Richter über den Ablauf und das Ergebnis eines Strafprozesses eine Vereinbarungen zu treffen durch eine vertragsähnlichen Abmachung.9 Dahs behauptet in einem Aufsatz aus dem Jahr 1988, dass nach allgemeiner Erfahrungsempirie in schätzungsweise 30-40 % aller Strafverfahren von Prozessbeteiligten zumindest der Ver- such einer Absprache mit dem Ziel einer partiellen oder vollständigen Prozesserledigung unternommen wird.10 In der Gruppe der dafür geeigne- ten Verfahren komme es dabei in mehr als 50 % aller Fälle zu Verhand- lungen über eine einvernehmliche Verfahrenserledigung.11 In einer Um- frage von Hassemer/Hippler aus dem Jahr 198612 befragten diese insge- samt 23 Personen (10 Staatsanwälte, 7 Richter und 6 Strafverteidiger), ob sie der Meinung seien, dass Absprachen Eingang in die Gerichtspraxis gefunden hätten. Das Ergebnis soll in der folgenden Grafik aufgeführt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hier wird deutlich, dass eine Absprache allein dem Dafür- oder gegenhal- ten der Prozessbeteiligten ausgesetzt war, welche die Verständigung ab- lehnen oder für legitim befinden konnten. Als Gründe für Absprachen wurden von den Befürwortern Terminnot und Arbeitsbelastung angege- ben, wobei Wirtschafts-, Betäubungsmittel-, und Verkehrsstrafsachen ei- ner Absprache besonders zugänglich seien.13 Außerdem ließ sich festhal- schaft deutlich höher ausfiel als seitens der Staatsanwaltschaft.14

Die Verständigung in Form eines strafrechtlichen „Deals“ wurde somit zwar (teilweise) richterrechtlich geduldet, in der rechtswissenschaftlichen Literatur jedoch äußerst kontrovers diskutiert und kritisiert.15

4. Gründe für eine Verständigungspraxis

Dennoch sprechen seit jeher gute Gründe für eine strafprozessuale Ver- ständigung: Bei Verschleppung eines Strafprozesses droht regelmäßig ein Verstoß gegen das Recht eines jeden Bürgers auf ein faires Verfahren, demzufolge Strafsachen „innerhalb einer angemessenen Frist“ von einem Gericht gehört und entschieden werden sollen, vgl. Art. 6 I 1 EMRK. Ei- ne chronische Überlastung der Strafverfolgungsorgane, auf die im Justiz- ministerium anlässlich der 75. Konferenz im Juni 2004 erneut eindringlich hingewiesen wurde, provoziert einen Konflikt mit diesem Beschleuni- gungsgrundsatz, der die Strafjustiz an den Rande ihrer Belastbarkeit führt.16 Die quantitative Expansion des materiellen Strafrechts in Deutsch- land zeigt sich deutlich in der statistischen Erhebung des Bundesamtes von den Jahren 1981 bis 2006:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten17

Trotz der Einstellung erheblich mehr Staats- bzw. Amtsanwälte (5562 Beschäftigte im Jahr 2006 im Gegensatz zu nur 3190 Beschäftigten im Jahr 1981) steigt die Anzahl der unerledigten Verfahren sowie der zu erle- digenden Verfahren von Jahr zu Jahr stetig. Dies lässt sich insbesondere in Hinblick auf Internetkriminalität erklären, welche durch das Aufkommen des „world wide web“ eine „Ausgeburt“ der Jahrhundertwende ist und sich stetig erweitert.18 Häufig weisen Internetstraftaten einen Auslandsbe- zug auf und sind daher schwieriger dem Beweis zugänglich, sodass ein höherer und kostenintensiverer Ermittlungsaufwand anfällt.19 Die Überla- stung der Justiz ist indes ebenso auf den Bereich der Wirtschaftskriminali- tät zurückzuführen: In einer Stellungsnahme der StPO-Kommission des Deutschen Richterbundes aus dem Jahr 1987 wird ausdrücklich angeführt, dass insbesondere bei Umfangsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen ein Strafprozess mit dem vorhandenen verfahrenstechnischen Instrumentari- um nicht mehr zu bewältigen sei.20 Hinzu tritt die in den letzten Jahrzehn- ten zu verzeichnende Entwicklung des Gesetzgebers, auf die zunehmende Komplexität der Lebensverhältnisse mit einer Erhöhung der strafbaren Tatbestände zu reagieren.21 Häufig verwendet der Gesetzgeber dabei un- bestimmte Rechtsbegriffe oder verlagert den Rechtsgüterschutz in den Gefährdungsbereich vor, was zu langwierigen und kostenintensiven Er- mittlungen und Beweisschwierigkeiten führt.22 Des Weiteren bedingen die teilweise stark kasuistisch geprägte höchstrichterliche Rechtsspre- chung zu Beweisverwertungsverboten sowie extensiv einsetzbare Verfah- rensrechte der Verteidigung wie Ablehnungsgesuche, Beweisanträge, Fra- gerechte o.ä. einen hohen Arbeitsanfall bei den Gerichten.23 Zweck einer jeden Absprache ist es daher, die weitere Aufklärung eines Sachverhalts zu umgehen um die Justiz bei komplexen Verfahren zu entlasten.24 Auf diese Weise lassen sich Hauptverhandlungen, die streitig geführt viele Wochen oder Monate dauern würden, auf gegebenenfalls nur wenige Tage abkürzen.25

Auch für den Angeklagten sprechen entscheidende Gesichtspunkte für eine Absprache: Zunächst verspricht er sich durch seine Kooperationsbe- reitschaft ein milderes Urteil.26 Darüber hinaus vermeidet er eine Stigmati- sierung des Strafprozesses, indem die öffentliche Hauptverhandlung sozu- sagen „im Stillen“ vorweggenommen und dadurch nicht nur die psychi- sche Belastung eines ungewissen Urteils, sondern auch die mitunter dis- kriminierende Wirkung der Medienöffentlichkeit vermieden wird.27 Im Übrigen kann dies auch dem Opfer einer Straftat zugute kommen - so hat der BGH selbst betont, dass eine Verständigung gerade in solchen Verfah- ren „als besonders sachgerecht erweist, in denen ein hinreichendes Ge- ständnis des Angeklagten der durch ein gegen die sexuelle Selbstbestim- mung gerichtetes Gewaltverbrechen Geschädigten eine stark belastende Aussage ersparen soll“.28

Die Absprache im Strafprozess stellt somit - sofern sie fehlerfrei verläuft - eine „win-win-Situation“ für die Motive der Justiz und des Angeklagten dar und bestenfalls sogar der Staatsanwaltschaft dar. Die Staatsanwalt- schaft hat die Verurteilung des Angeklagten erzielt, wenn auch etwas mil- der als erwartet, und dadurch viel Zeit eingespart; die Verteidigung kann das relativ milde Urteil als Verteidigungserfolg verbuchen und der Ange- klagte - sofern er sich nicht gänzlich unschuldig gefühlt hat - freut sich über die geringere als zunächst erwartete Strafe und die Ersparnis eines langwierigen und aufreibenden Verfahrens.29 Selbst wenn diese Art der Verfahrenserledigung materiell-rechtlich zweifelhaft erscheint, wird kei- ner der Beteiligten sich bemühen, das „Dealen“ gänzlich aus der Praxis zu verbannen, ziehen doch alle ihre Vorteile daraus - so schlussfolgert Mey- er-Goßner, dass das gelegentliche Auf-der-Strecke bleiben der materiellen Gerechtigkeit als eine Art „Kollateralschaden“ hingenommen wird.30

II. Bisherige Rechtssprechung

Der BGH weist die Revision der Staatsanwaltschaft unter anderem zurück, weil er einen Widerruf der Zustimmung als irrelevant betrachtet in Anbe- tracht dessen, dass die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft oh- nehin unwiderruflich ist.31 Dies wurde in der Rechtssprechung vor dem Inkrafttreten des § 257 c StPO nicht immer so behandelt - vielmehr stellte sich die Frage, ob es für das Zustandekommen einer Verständigung über- haupt auf die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ankommt. Auch in Be- zug auf die Bindungswirkung, die die Verständigung für das Gericht aus- löst, wurden verschiedene Sichtweisen vertreten. Im Folgenden sollen daher ausgewählte Beschlüsse der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Hinblick auf das Zustimmungserfordernis der Staatsanwaltschaft sowie der Bindungswirkung, die die Verständigung für das Gericht auslöst, ana- lysiert werden.

1. Einordnung und Analyse in die höchstrichterliche Rechtsprechung

a) Kammerbeschluss des BVerfG vom 27.01.1987

1987 sah sich das Bundesverfassungsgericht erstmals mit der Problematik von Absprachen im Strafverfahren konfrontiert. In seinem Beschluss vom 27.01.1987 lautete der Leitsatz:

„Die Grundsätze des fairen, rechtsstaatlichen Strafverfahrens nach Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG verbieten nicht, außerhalb der Hauptverhandlung eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Verhandlung herbeizuführen, der schon das Strafrecht Grenzen setzt. Die Handhabung der natürlichen Aufklärungs- pflicht, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Stoffbenutzung dürfen dabei jedoch nicht ins Belieben oder zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts gestellt werden.“32 Das BVerfG hielt Absprachen damit nicht für generell unzulässig, verbot jedoch einen „Handel mit der Gerechtigkeit“, indem es betont, dass Gericht und Staats- anwaltschaft gleichermaßen verpflichtet sind, alles zu tun, dass der Schul- dige seiner Schuld gemäß bestraft wird.33 Dabei soll dem Beschuldigten jedoch die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, wobei seine freie Willensentschließung und Willensbetätigung durch die Rege- lung des § 136 a StPO geschützt ist.34 Solange Gericht und Staatsanwalt- schaft also keinen „Vergleich im Gewande des Urteils“ mit dem Ange- klagten schließen und somit gegen die richterliche Aufklärungspflicht und das Schuldprinzip verstoßen, sei eine Absprache im Strafverfahren nicht unzulässig.

aa) Analyse hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Einbeziehung der Staatsanwaltschaft

In dem Urteil wird deklariert, dass es nicht gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, der Wahrheitserforschung und das Prinzip der Rechts- staatlichkeit und des schuldangemessenen Strafens verstößt, wenn außer- halb der Hauptverhandlung „eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Verhandlung“ her- beigeführt wird. Weiterhin wird angeführt, es sei „dem Gericht und der Staatsanwaltschaft “ untersagt, einen „Handel mit der Gerechtigkeit“ zu führen.35 Der Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats liefert damit keine konkrete Grundsatzentscheidung bezüglich der Notwendigkeit der Zu- stimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Absprache zwischen Verteidi- gung bzw. Angeklagtem und Gericht. Die Formulierungen lassen aller- dings erkennen, dass das BVerfG scheinbar von einer Einbeziehung der Staatsanwaltschaft ausgeht, was vermuten lässt, dass dies in der Praxis durchaus gängig war. Das BVerfG wagt sich in der Entscheidung aus dem Jahr 1987 an keine klare Eingrenzung der Absprachenpraxis heran. Ver- ständigungen in den 70 er bzw. 80er Jahren scheinen daher „hinter ver- schlossenen Türen“ erfolgt zu sein, sodass Aussagen über die in der tat- sächliche Praxis mutmaßlich sind.

[...]


1 BGH 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648; 1 StR 60/11, StV 2012, 134, 135.

2 BGH NStZ 2013, 51, LS 2a).

3 BGH NStZ 2013, 51, LS 4, 5, 6.

4 BGH NStZ 2013, 51, LS 2b).

5 BGH NStZ 2013, 51, LS 7.

6 BGHNStZ 2013, 51.

7 Widmaier, 1996, (1996), Bezug nehmend auf: StV 1982, 545.

8 Beispielsweise: Deal, StV 1982, 545-552; Schmidt-Hieber, NJW 1982, 1017-1021, Schünemann, NJW 1989, 1895-1903; aufgeführt in: Peters, S. 7.

9 Nelles/Vormbaum, Hamm, 57, (57).

10 Dahs, 153, (153).

11 Ebd.

12 Hassemer/Hippler, S. 360-363.

13 Peters, S. 10.

ten, dass die Verhandlungsbereitschaft von Verteidigung und Richter-

14 Ebd.

15 Jahn/Müller, 2625,2626.

16 75. Konferenz am 17./18. Juni 2004 in Bremerhaven.

17 Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Zivilgerichte und Strafgerichte, Fachserie 10, Reihe 2, Tabelle 3, 1 (1981), Tabelle 1.3 (1986; Bundesamt für Justiz, Personalbestand der Staats- und Anwaltschaften sowie Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Staatsanwaltschaften, Fachserie 10, Reihe 2.6, Tabelle 1.1.

18 Radtke/Hohmann, § 257 c, Rn. 2.

19 ebd.

20 Löffler, S. 16, Bezug nehmend auf die Stellungsnahme der StPO-Kommission des DRB zum Thema „Verständigung im Strafverfahren, DRiZ 1987, 244.

21 Rothe/Szalai, 1801,1801.

22 Löffler, 17.

23 Rothe/Szalai, 1801,1801.

24 Leipold, 520,521.

25 Hellmann, Rn. 688.

26 Löffler, S. 19.

27 Braun, S. 33; Tscherwinka, S. 31.

28 Urteil vom 13. 8. 2003 - 5 StR 286/03 = BeckRS 2003, 07588.

29 Meyer-Goßner, ZRP, 187, (188).

30 Ebd.

31 BGH NStZ 2013, 51.

32 BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

33 BVerfGE 63, 45 (63), NJW 1983, 1043.

34 BVerfGE 65, 171 (174 f.), NJW 1984, 113.

35 Ebd.

Excerpt out of 40 pages

Details

Title
Fixierung der StA auf Zustimmungserklärung gem. § 257 & Entfallen der Bindungswirkung
Subtitle
Wissenschaftliche Diskussion und bisherige Rechtssprechung
College
University of Hamburg  (Fakultät für Rechtswissenschaften)
Course
Strafprozessrecht
Grade
15
Author
Year
2014
Pages
40
Catalog Number
V466027
ISBN (eBook)
9783668941854
ISBN (Book)
9783668941861
Language
German
Keywords
§ 257 c StPO, Zustimmungserklärung, Bindungswirkung, § 257 c Abs. 3 Satz 4 StPO, § 257c Absatz 4 Satz 1 StPO, Verständigungsvorschlag, Strafrahmen
Quote paper
Maura Larissa Posth (Author), 2014, Fixierung der StA auf Zustimmungserklärung gem. § 257 & Entfallen der Bindungswirkung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/466027

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Fixierung der StA auf Zustimmungserklärung gem. § 257 & Entfallen der Bindungswirkung



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free