Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf die Arbeitsmigration nach Westeuropa


Dossier / Travail, 2005

21 Pages, Note: gut


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

3. Rechtliche Aspekte und Perspektiven
3.1. Derzeitiger Stand der Gesetzgebung
3.2. Die Übergangsregelungen

4. Die Folgen der EU-Osterweiterung für den Migrationsprozess
4.1. Darstellung des bisherigen Migrationsgeschehens
4.2. Motive für die Arbeitsmigration
4.3. Schätzung des Migrationspotentials

5. Die Auswirkungen der Osterweiterung auf den deutschen Arbeitsmarkt
5.1. Risiken und Chancen
5.2. Auswirkungen auf das Sozialsystem
5.3. Einfluss der Migration auf die demografische Alterung
5.4. Mögliche Handlungsansätze

6. Ausblick

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Am 01. Mai 2004 sind im Zuge der Osterweiterung die acht mittel- und osteuropä­ischen Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Ungarn und die Tschechische Republik, sowie die beiden Länder Malta und Zypern der Euro­päischen Union beigetreten. Diese Erweiterung ist seit der Geschichte der EU die größte und schwierigste, da in den meisten dieser Länder große Einkommensun­terschiede zu den bisherigen EU-Mitgliedstaaten bestehen. Aufgrund dessen ha­ben viele Menschen Angst vor einer Masseneinwanderung billiger Arbeitskräfte, vor Konkurrenz, vor fallenden Löhnen und steigender Arbeitslosigkeit. Durch Schlagzeilen in den Medien, wie „Europa droht eine Völkerwanderung“ (Welt am Sonntag, 22.04.2001), wird diese Angst noch geschürt.[1]

Da Deutschland, aufgrund seiner geografischen Nähe und seiner seit den 90er Jahren andauernden Migrationsbeziehungen zu den mittelosteuropäischen Län­dern, das Hauptzielland der Einwanderung ist, existiert diese Angst vor allem bei der deutschen Bevölkerung.

Abbildung 1: Einschätzung der Arbeitslosigkeit nach der EU-Erweiterung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: ZDF Politbarometer, 23.04.2004, www.zdf.de)

47 % der Befragten erwarten für Deutschland eher Nachteile aus der Osterweite­rung und nur 18 % erwarten Vorteile. Deshalb denken 49 %, dass die Arbeitslo­sigkeit steigen wird, 38 % meinen, dass sie gleich bleibt und nur 9 % gehen davon aus, dass die Arbeitslosigkeit sinkt. Bei den ostdeutschen Befragten wird die stei­gende Arbeitslosigkeit noch höher eingeschätzt.[2]

Im Rahmen der Süderweiterung durch die Staaten Griechenland (1981) sowie Spanien und Portugal (1986) wurden die gleichen Befürchtungen einer Massen­einwanderung diskutiert. Die erwartete hohe Zahl an Arbeitsmigranten blieb aller­dings aus. Kann man die Süderweiterung mit der Osterweiterung vergleichen oder ist eine Masseneinwanderung zu erwarten? Führt die Arbeitsmigration tatsächlich zu sinkenden Löhnen und steigender Arbeitslosigkeit? Diese Fragen sollen im Rahmen dieser Hausarbeit erörtert werden.

2. Zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

1957 unterzeichneten die Gründerstaaten Frankreich, Deutschland, Italien, Bel­gien, Niederlande und Luxemburg die so genannten Römischen Verträge zur Gründung der EWG. In den Art. 48 ff. sah man die Gewährleistung der vier Grundfreiheiten vor, und zwar der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlas­sungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und der Freiheit des Kapitalverkehrs. Die Freizügigkeit von Personen war anfangs Teil der Schaffung eines gemeinsamen Marktes und wurde als wirtschaftlicher Gesichtspunkt betrachtet. Freizügigkeit ist „die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.“[3] Es besteht also die Möglichkeit, in einem anderen Mitgliedsland unter gleichen Bedingungen wie Inländer eine Be­schäftigung zu suchen und dieser nachzugehen.

Mit Vollendung der Zollunion 1968 wurde die Freizügigkeit für Arbeitnehmer ein­geführt. Heute ist sie ein Grundrecht. Die Mobilität der Arbeitskräfte soll eine Ver­besserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen bieten und damit auch einen so­zialen Aufstieg erleichtern. Gleichzeitig wird der Wirtschaftsbedarf der Mitglied­staaten befriedigt.

Die Europäische Gemeinschaft wurde erstmals im Jahr 1973 durch die Staaten Großbritannien, Irland und Dänemark erweitert. 1981 folgte Griechenland und 1986 Spanien und Portugal. Bei diesen Erweiterungen gab es Übergangsfristen von sechs bis sieben Jahren, da große Einwanderungen befürchtet wurden. Da diese aber nicht eintraten, gab es 1995, als Finnland, Schweden und Österreich beitraten, keine Übergangsfristen. Zweck dieser Übergangsfristen ist das Hinaus­schieben des freien Zugangs zu den Arbeitsmärkten und die Möglichkeit, in dieser Übergangszeit auf konkrete Arbeitsmarktprobleme mit arbeitsmarktbezogenen Schutzmaßnahmen zu reagieren.[4]

Mit der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 wollte man durch schrittweise Absenkung verschiedener Schranken zur Schaffung des Europäischen Binnen­marktes beitragen. Die einzelnen Regelungen waren:

- Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den Grenzen,
- Vereinheitlichung von Normen und technischen Regeln,
- Anbieten von Dienstleistungen überall in der Gemeinschaft zu gleichen Bedin­gungen,
- Angleichung der Verbrauchssteuern, vor allem der Mehrwertsteuer,
- Erweiterung der Freizügigkeitsregelung auf Nicht-Erwerbspersonen, wie Stu­denten und Rentner sowie
- Erleichterungen der innergemeinschaftlichen Mobilität, z.B. durch die gegensei­tige Anerkennung von Bildungsabschlüssen.[5]

Kernstück des Vertrags von Maastricht, der am 01. November 1993 in Kraft trat, war die Wirtschafts- und Währungsunion. Weiterhin wurde das Konzept der Uni­onsbürgerschaft eingeführt. Sich auf dem Territorium der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist seitdem Grund­recht eines jeden Bürgers. Dieses Recht wurde mit dem Vertrag von Amsterdam im Jahr 1999 noch verstärkt, indem der freie Personenverkehr in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl, Einwanderung sowie Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität gewährleistet wurde.[6]

3. Rechtliche Aspekte und Perspektiven

3.1. Derzeitiger Stand der Gesetzgebung

Bürger der Europäischen Union haben das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in jedem beliebigen EU-Mitgliedsland. Wenn der Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert, reicht der Besitz eines gültigen Personalausweises. Keine andere Formalität ist notwendig. Wenn der Aufenthalt drei Monate über­schreitet, wurde bisher eine Aufenthaltserlaubnis benötigt. Diese wurde mit der Richtlinie vom 29.04.2004 und dem Zuwanderungsgesetz vom 01.01.2005 abge­schafft und durch eine Meldepflicht bei den Meldebehörden ersetzt.[7]

Jeder Unionsbürger kann in einem anderen Mitgliedsstaat eine wirtschaftliche Tä­tigkeit ausüben. Nicht erwerbstätige Unionsbürger müssen den Beweis erbringen, dass sie über genug Finanzmittel verfügen und über einen ausreichenden Kran­kenversicherungsschutz, damit sie der Sozialfürsorge des Mitgliedsstaates nicht zur Last fallen.[8]

Familienangehörige des Migranten haben das Recht, mit ihm einzureisen und sich ebenfalls in dem Mitgliedsland aufzuhalten. Zu den Familienangehörigen zählen der Ehegatte und Kinder unter 21 Jahren. Auch Verwandte in aufsteigender Linie, wie z.B. Großeltern, und in absteigender Linie, wie z.B. Kinder, die das 21. Le­bensjahr vollendet haben, aber Unterhalt beanspruchen, genießen die Freizügig­keit.[9]

Ausländer außerhalb der Europäischen Union dürfen sich nur dann in Deutschland niederlassen, wenn es für die zu besetzende Stelle weder deutsche noch Unions­arbeitnehmer gibt. Hochqualifizierten Ausländern wird ein Daueraufenthalt ge­währt. Desweiteren wird ausländischen Studenten die Möglichkeit eingeräumt, nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche für bis zu einem Jahr in Deutschland zu bleiben.[10]

3.2. Die Übergangsregelungen

Wie bereits erwähnt, äußerten die Mitglieder der EU in den Beitrittsverhandlungen zur Osterweiterung Befürchtungen vor einer massiven Zuwanderung von mit­telosteuropäischen Arbeitnehmern. Die Europäische Kommission schlug deshalb vor, Übergangsfristen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und die Entsendung von Arbeitskräften einzuführen.

Die alten EU-Mitgliedstaaten können den Arbeitnehmern, die aus den neuen Mitgliedstaaten kommen, vollständig oder teilweise Freizügigkeit gewähren. Die voll­ständige Freizügigkeit wird durch eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist ausge­setzt. Diese Frist beruht auf einem 2+3+2-Modell.[11] In den ersten beiden Jahren wird die Freizügigkeit durch nationale Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten oder durch bilaterale Abkommen, die mit den neuen Mitgliedstaaten abgeschlos­sen wurden, geregelt. Dabei darf der Arbeitsmarkt nicht stärker eingeschränkt werden, als vor dem Beitritt der mittelosteuropäischen Staaten (sog. Stillhalteklau­sel). Verschiedene Mitgliedstaaten, wie z.B. Estland, Lettland, Litauen und Irland, haben die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum 01. Mai 2004 in vollem Umfang eingeführt. In Deutschland gelten für die ersten zwei Jahre Übergangsbestimmun­gen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist vollständig ausgesetzt, d.h. die Aufnahme einer Beschäftigung ist in Deutschland nur nach nationalen und zwischenstaat­lichen Vereinbarungen zulässig.[12]

Nach der zweijährigen Frist im Jahr 2006 wird die Europäische Kommission einen Bericht vorlegen, nach dem die bisherigen Übergangsregelungen überprüft wer­den. Alle alten Mitgliedstaaten müssen dann erklären, ob sie für weitere drei Jahre ihre nationalen Maßnahmen beibehalten oder ob sie die vollständige Freizügigkeit einführen wollen. Im Falle der Herstellung der vollständigen Freizügigkeit kann das Mitgliedsland bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Genehmigung erneuter Einschränkungen stellen, wenn der nationale Arbeitsmarkt mit schwer­wiegenden Problemen konfrontiert wird oder die Gefahr solcher Probleme gege­ben ist (sog. Schutzklausel). Über Art und Dauer der Beschränkungen entscheidet die Kommission. Für Deutschland und Österreich gibt es eine Sonderklausel. Die Entsendung von Arbeitnehmern, die Dienstleistungen erbringen, kann ebenfalls beschränkt werden, wenn Störungen in den betreffenden Dienstleistungssektoren auftreten. Dies betrifft vor allem das Baugewerbe oder die Gebäudereinigung.[13]

Die Übergangsphase sollte nach fünf Jahren 2009 beendet sein. Allerdings kön­nen Länder, die nachweisen, dass auf ihrem Arbeitsmarkt erhebliche Störungen bestehen oder drohen, eine weitere Übergangsfrist von zwei Jahren beantragen. Danach erhalten die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten in jedem Fall die vollständige Freizügigkeit; die gesamte Übergangsfrist darf sieben Jahre nicht überschreiten.[14]

Die Übergangsregeln gelten nicht für die Länder Malta und Zypern und sie betref­fen nur Arbeitnehmer, d.h. Unionsbürger der neuen Mitgliedstaaten, die keine Ar­beitnehmer sind, wie z.B. Studenten, Rentner oder Dienstleistungserbringer, ge­nießen seit dem Beitritt die volle Freizügigkeit.

[...]


[1] Vgl. Freudenstein/Tewes, 2001

[2] Vgl. ZDF Politbarometer, 23.04.2004

[3] Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 39,

Absatz 2, 24.12.2002

[4] Vgl. Sinn, u.a., 2001

[5] Vgl. Werner, 2001

[6] Vgl. http://europa.eu.int/pol/enlarg/index_de.htm

[7] Vgl. Ebd.

[8] Vgl. Zuwanderungsgesetz, Art. 2, § 4

[9] Vgl. Ebd., Art. 2, § 3

[10] Vgl. Zuwanderungsgesetz, Art. 1

[11] Vgl. Migrationsbericht 2003

[12] Vgl. http://europa.eu.int/pol/enlarg/index_de.htm

[13] Vgl. http://europa.eu.int/pol/enlarg/index_de.htm

[14] Vgl. Ebd.

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf die Arbeitsmigration nach Westeuropa
Université
http://www.uni-jena.de/
Cours
Sozialer Wandel in Mittelosteuropa
Note
gut
Auteur
Année
2005
Pages
21
N° de catalogue
V46646
ISBN (ebook)
9783638437936
Taille d'un fichier
541 KB
Langue
allemand
Mots clés
Auswirkungen, EU-Osterweiterung, Arbeitsmigration, Westeuropa, Sozialer, Wandel, Mittelosteuropa
Citation du texte
Anja Behr (Auteur), 2005, Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf die Arbeitsmigration nach Westeuropa, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46646

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