Das deutsche Einkommensteuergesetz und die Besteuerung der Kapitaleinkünfte


Dossier / Travail de Séminaire, 2005

30 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das geltende Recht
2.1 Einkommensteuergesetz für den Veranlagungszeitraum 2004
2.2 Analyse und Bewertung des geltenden Rechts
2.3 Fazit

3. Reformvorschläge
3.1 Die Einfachsteuer
3.1.1 Das Konzept
3.1.2 Analyse und Bewertung der Einfachsteuer
3.1.3 Konzeptanwendung – Das Steuerrecht in Kroatien
3.1.4 Fazit
3.2 Abgeltungssteuer
3.2.1 Das Konzept
3.2.2 Analyse und Bewertung der Abgeltungssteuer
3.2.3 Konzeptanwendung – Das Steuerrecht in Österreich
3.2.4 Fazit
3.3 Dual Income Tax
3.3.1 Das Konzept
3.3.2 Analyse und Bewertung der Dual Income Tax
3.3.3 Konzeptanwendung – Finnland, Norwegen und Schweden
3.3.4 Fazit
3.4 Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes
3.4.1 Das Konzept
3.4.2 Analyse und Bewertung des Kölner Entwurfes
3.4.3 Fazit

4. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Das deutsche Einkommensteuergesetz und somit die momentane gesetzliche Grundlage für die im Rahmen dieser Arbeit zu analysierende Besteuerung von Kapitaleinkünften weist zahlreiche Lücken und Missstände auf. Durch Messung des geltenden Rechtes an den Kriterien der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung, der einfachen, umfassenden, vollständigen und ökonomischen Steuererhebung und der intertemporalen Neutralität sowie durch das Aufzeigen von Erhebungsdefiziten wird die Reformbedürftigkeit des deutschen Einkommensteuergesetzes in Bezug auf die Besteuerung von Kapitaleinkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger in Deutschland dargelegt.

Die Erläuterung verschiedener Reformvorschläge – unter anderem werden der „Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes“[1] und die „Einfachsteuer“[2] vorgestellt – sowie deren Analyse sind Gegenstand des weiteren Vorgehens. Ein Mangel an Reformvorschlägen herrscht zur Zeit nicht, aus Gründen des Umfanges dieser Arbeit wird auf die wichtigsten abgestellt.

Anhand der zugrunde liegenden Analysekriterien wird schließlich im letzten Teil gefolgert, welcher Reformvorschlag in ein neues Einkommensteuergesetz implementiert werden sollte, auch unter Beachtung europäischer Anforderungen. Diese wurden durch den EG-Vertrag und die Zinsrichtlinie des ECOFIN-Rates vom 03. Juni 2003 grundlegend definiert, letztere in Deutschland ratifiziert durch Einfügung des § 45e EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004. Ein automatisierter Informationsaustausch mit Auskunfterteilung auf breitestmöglicher Basis oder eine Quellenbesteuerung sind die potentiellen europäischen Regelungsmöglichkeiten[3].

2. Das geltende Recht

2.1 Einkommensteuergesetz für den Veranlagungszeitraum 2004

Die Besteuerung von Kapitaleinkünften hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 20, 43 – 45e des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG), welche nachfolgend dargelegt und analysiert werden.

Schon seit dem preußischen Einkommensteuergesetz von 1891 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer in Form einer Quellensteuer.

Einnahmen aus Kapitalvermögen sind definiert als Entgelte und Vorteile für die Nutzungsüberlassung von Geldkapital an einen Dritten[4]. Hierbei kommt es auf den wirtschaftlichen Sinn der Kapitalüberlassung, nicht auf die formelle Gestaltung an[5]. Grundsätzlich müssen Einkünfte, welche ein Steuerpflichtiger durch Nutzung von Kapitalvermögen erwirtschaftet, der Einkommensteuer unterworfen werden. Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer sind Erhebungsformen der Einkommensteuer und somit verfassungsrechtlich unter Art. 105-108 GG subsumiert. Es werden nach geltendem Recht nur die Früchte des Kapitals[6] an der Quelle ihrer Entstehung besteuert (sog. Quellensteuer), wodurch eine Vorauszahlung in Höhe von 10 – 53,84% des Bruttoertrages auf die durch die Jahresveranlagung ermittelte Einkommensteuerschuld geleistet wird. Der Quellenabzug dient der Sicherung und Erleichterung der steuerlichen Erfassung von Kapitalerträgen.[7]

Steuerlich nicht erfasst werden – durch den Grundsatz laufender Ertragsbesteuerung – beispielsweise Anschaffungskosten, Wertveränderungen (auch durch Inflation), Einlagenverluste, Darlehens- und Bürgschaftsverluste sowie laufende Verluste des Stammvermögens[8].

Nachfolgend werden nun die unterschiedlichen Kapitalertragsteuersätze betrachtet, welche im deutschen Einkommensteuergesetz verankert sind[9]. Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug[10].

Dividenden, Ausbeuten und Bezüge aus Aktien, bestimmten Genussrechten, GmbH-Anteilen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bergbautreibenden juristischen Personen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Bezüge aus Kapitalherabsetzung oder Auslösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung, sofern diese nicht aus Nennkapital bestehen, werden seit 2001 mit einem Steuersatz von 20% an der Quelle besteuert[11]. Bei Übernahme der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge müssen 25% des tatsächlich ausgezahlten Betrages der Steuer unterworfen werden. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen (Wandelanleihen und Gewinnobligationen), nicht in § 20 I Nr. 1 EStG genannten Genussrechten, Erträge aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe, Zinsen aus patriarischen Darlehen sowie aus bestimmten Lebensversicherungen[12] werden mit einem Steuersatz von 25% belastet. Weitere gesetzliche Regelungen besagen, dass auf Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen 30% des Kapitalertrages als Zinsabschlag abgeführt werden müssen. Bei Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebes mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden 10% Kapitalertragsteuer fällig. Bei Tafelgeschäften muss nach § 44 Abs.1 Nr.1 S. 4a, bb eine Steuer von 35% der Erträge einbehalten werden.

Alle angegebenen Steuersätze gelten, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuerlast trägt. Sofern die Übernahme durch den Schuldner erfolgt, erhöhen sich die Steuersätze von 10% auf 11 1/9%, von 20% auf 25%, von 25% auf 33 1/3%, von 30% auf 42,85% sowie von 35% auf 53,84%[13]. Dies ist jedoch in der Praxis eher der Ausnahmefall.

Daneben wird noch ein Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer einbehalten.

2.2 Analyse und Bewertung des geltenden Rechts

Die allgemeine Kapitalertragsteuer – bezogen auf die Personensteuern – ist die auf bestimmte Kapitalerträge nach § 20 EStG im Voraus erhobene Einkommensteuer[14].

§ 20 EStG enthält nach h. M. eine abschließende Aufzählung für die Tatbestände, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen können[15].

Die Bemessungsgrundlage wird nach §§ 8 ff. EStG – bei der Veranlagung – als Differenz von Einnahmen und Werbungskosten mit objektivem Zusammenhang nach dem Veranlassungsprinzip ermittelt. Werden keine Werbungskosten nachgewiesen, so wird ein Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG angewendet.

Die Bemessung der Kapitalertragsteuer erfolgt gemäß §§ 43a und 43b EStG, der Steuerabzug und die Entrichtung sowie Regelungen zu Freistellung und Erstattung sind in den §§ 43 – 45c geregelt. Allerdings sind die Regelungen zu den Steuersätzen sehr kompliziert, da § 43a EStG auf § 43 EStG und dieser wiederum teilweise auf § 20 EStG verweist.

Die Besteuerung der gesamten Kapitalerträge ohne jegliche Form von Zins- oder Sparbereinigung bedeutet ökonomisch eine Doppelbelastung von Einkommen. Die Zinsen werden auf ein aus versteuertem Einkommen gebildetes Kapital gezahlt. Nicht berücksichtigt wird hier, dass eine laufende Geldentwertung – die Inflation – stattfindet. Der Zins wirkt als Ausgleichsmechanismus, um das Kapital vor realer Abwertung zu schützen. Somit könnte allerdings auch eine Substanzbesteuerung des Kapitals erfolgen, falls der Zinssatz kleiner als der Prozentsatz der Inflation ist.

Schlussfolgernd muss daher festgestellt werden, dass keine intertemporale Neutralität vorhanden ist, Gegenwarts- höher als Zukunftskonsum bewertet wird. Tatsächlich wird die Einkommensteuer auf Kapitalerträge zu einer Art Lenkungssteuer hin zum Gegenwartskonsum, welche den Sparanreiz schwächt. Dabei sollen Steuern gerade wirtschaftliche Entscheidungen unbeeinflusst lassen. Ein struktureller Fehler, auch unter Berücksichtigung der in Deutschland auftretenden Rentenlücke und der in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zurückgehenden Rentenzahlungen sowie der vorhersehbaren Kostensteigerungen bis zum Eintritt des Rentenalters. Darüber hinaus mutet es befremdlich an, wenn nur sehr wenige Altersvorsorgeformen steuerlich begünstigt – z.B. nachgelagert oder gar nicht besteuert – werden.

Die Gleichbehandlung der Einkunftsarten kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar herrscht Steuersatzgleichheit, jedoch wird ein Sparerfreibetrag pro Steuerpflichtigem in Höhe von aktuell EUR 1.370,00 zuzüglich Werbungskostenpauschbetrag (EUR 51,00) gewährt. Dieser Freibetrag kann per Freistellungsauftrag schon bei Auszahlung des Kapitalertrages in Anspruch genommen werden[16]. Durch den Freibetrag erfolgt eine Ungleichbehandlung der Einkunftsarten, eine Privilegierung von Spareinkommen, ohne dass jedoch eine weitere Rechtfertigung – abgesehen von einem pauschalierten, aber völlig unzureichenden und ungerechten Inflationsausgleich – gegeben wäre.

Der Aufwandabzug – das objektive Nettoprinzip – wird erst im Rahmen der Veranlagung adäquat berücksichtigt, zuvor greift nur der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG; dem subjektiven Nettoprinzip, das Existenzminimum berücksichtigend, wird ebenfalls erst bei der Jahresveranlagung Rechnung getragen.

Erhebungsdefizite bestehen schon allein dadurch, dass die Kapitaleinkünfte erklärt werden müssen, längst nicht aber jeder Steuerpflichtige, der die Grenzen überschreitet, diese erklärt. Darüber hinaus existieren auch private Darlehen ohne derzeitige Kapitalertragsteuerpflicht, die ebenso im Rahmen der Veranlagung erklärt werden müssten, vielfach aber trotz des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung[17] nicht angegeben werden – aufgrund des geringen Entdeckungsrisikos bei privaten Darlehen ein erhebliches Erhebungsdefizit.

Mit dem Besteuerungsprinzip, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern, lässt sich die deutsche Einkommensteuer nur in Einklang bringen, wenn man das Leistungsfähigkeitsprinzip weiterhin – fälschlicherweise – als Nominalwertprinzip versteht. Richtiger wäre hier ein Realwertprinzip, welches Geldentwertung adäquat berücksichtigen könnte.

2.3 Fazit

Im deutschen Einkommensteuergesetz wird zwischen sehr vielen verschiedenen Arten von Kapitalerträgen unterschieden. Durch zahlreiche Querverweise wird das Gesetz unnötig verkompliziert, eine zusammenhängende Struktur ist durch die immer wieder neu eingefügten Teile nicht erkennbar. Die deutsche Kapitalertragsteuer wird als Vorauszahlung auf die in der Jahresveranlagung ermittelte Einkommensteuer an der Quelle – bei Zahlung eines Kapitalertrages – erhoben; eine Veranlagung ist bis auf wenige Ausnahmen verpflichtend. Es erfolgt eine nach obiger Analyse als unzulässig zu bezeichnende Doppelbesteuerung bei gleichzeitigem Nichtvorhandensein einer intertemporalen Neutralität. Aus diesen Gründen ist eine Reform des deutschen Einkommensteuergesetzes im Ganzen dringend erforderlich, um zahlreiche Regelungsdefizite sowie die Kompliziertheit des Gesetzes zu beseitigen. Im nächsten Abschnitt werden hierzu Vorschläge erläutert, bewertet und zum Teil anhand verschiedener Länder die Praxisrelevanz und Geeignetheit analysiert.

3. Reformvorschläge

3.1 Die Einfachsteuer

3.1.1 Das Konzept

Das Konzept des Heidelberger Wirtschaftswissenschaftlers Manfred Rose beruht auf der Idee, eine weitgehende Gleichbehandlung und –belastung aller Arten von Einkünften durch ein einfaches, transparentes Steuergesetz und Steuersystem sowie grundlegend durch Einmalbelastung des Einkommens zu erreichen.[18]

Dividenden von Unternehmen sind beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei; Zinsen werden nur besteuert, wenn und soweit sie den marktüblichen Zins überschreiten. Marktüblichkeit wird durch auf Schuldverschreibungen von deutschen Gebietskörperschaften gezahlte Zinsen definiert. Bei privater Kreditvergabe wird der gesetzlich bestimmte Schutzzins als steuerfreie Obergrenze gesetzt, welcher per Definition ein „standardisierter, marktüblicher Zins für risikofreie, mittelfristige Kapitalanlagen“[19] ist und durch Näherungslösung als „Jahresdurchschnittssatz des um 3 Prozentpunkte erhöhten Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank“ bestimmt werden kann. Die Besteuerung übermäßiger Teile wird durch Deklaration als „Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit“[20] zu einem nach Roses Konzept möglichst einheitlichen Einkommensteuersatz von 25% vorgenommen.

Als weitere mögliche Form der Einmalbelastung des Lebenseinkommens wird die „Sparbereinigung“ im Gesetzesentwurf angeführt, wonach Einkünfte bei Auszahlung und gleichzeitiger Anlage in eine Sparform steuerfrei bleiben und das Gesparte samt der unbelasteten Zinsen bei der Auszahlung nachgelagert besteuert wird.[21]

3.1.2 Analyse und Bewertung der Einfachsteuer

Sowohl durch Zins-, als auch durch Sparbereinigung des Einkommens wird die Einmalbelastung des Lebenseinkommens sichergestellt.

Im folgenden Teil ist nun zu prüfen, ob eine steuerliche Belastungsgleichheit vorliegt.

Die Besteuerung ist intertemporal neutral und gerecht, da weder eine Verwendungsentscheidung hinsichtlich sofortigem und zukünftigem Konsum getroffen, noch in irgend einer Form personenbezogen unterschieden wird. Die Anforderungen der Art. 3 I, 14 GG werden beachtet. Auch eine unter dem Gesichtspunkt des Eigentumschutzes zu sehende Möglichkeit unzulässiger Substanzbesteuerung[22] wird ausgeschlossen. Es werden nur übermäßige Zinsen laut obiger Definition besteuert; da durch den zugrunde liegenden Zinssatz (z.B. Leitzins der EZB) die Inflation Berücksichtigung findet, kann keine Substanzbesteuerung stattfinden.

Darüber hinaus sollte auch eine Gleichbehandlung der verschiedenen Einkunftsarten bejaht werden. Es erfolgt keine Bevorzugung der Sparleistung, da auf eine grundsätzlich konsumorientierte Besteuerung abgezielt wird.

Problematisch ist jedoch der Aufwandabzug bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften – das Konzept stellt nicht klar, inwiefern der Abzug vorgenommen werden kann und wird.

Die Zinsbereinigung erfolgt zwar, jedoch wird hierdurch hauptsächlich sichergestellt, dass keine Substanz- und Doppelbesteuerung erfolgt. Auch wird das Existenzminimum nicht durchgehend, nicht bei allen Einkunftsarten, beachtet, so dass insgesamt eine Verletzung des Nettoprinzips und der Gleichbehandlung von Einkunftsarten gefolgert werden muss. Es erfolgt nicht zwingend eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Besser wäre hier, eine Sparbereinigung einzuführen und den zügigen Ausbau einer nachgelagerten Besteuerung voranzutreiben, um eine umfassende Besteuerung aller Einkünfte in gleicher Art und Weise zu gewährleisten. Dadurch wird die Deklarations- und Bemessungsproblematik eines zu versteuernden Kapitalertrages umgangen.

Des weiteren sind Erhebungsdefizite zu beachten. Werden im In- und Ausland unterschiedliche Besteuerungsarten bzw. sogar Freistellungen durchgeführt, so besteht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Besteuerung von In- und Ausländern, welches im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie ebenfalls zu prüfen ist.

3.1.3 Konzeptanwendung – Das Steuerrecht in Kroatien

Am Beispiel Kroatiens soll nun verdeutlicht werden, dass das Einfachsteuerkonzept von Manfred Rose trotz beschriebener Mängel und Bedenken realitätsnah und relevant ist.[23]

In Kroatien wurde im Jahr 1994 ein neues Einkommensteuergesetz eingeführt. Zum 01.01.2001 wurde dieses neu gefasst, um es endgültig den kroatischen Gegebenheiten anzupassen. Hier ist das Konzept von Rose deutlich erkennbar. In Gewinn- und Einkommensteuer wurde das Zinsbereinigungselement implementiert.

Nicht zum Einkommen gehören nach Art. 6 des kroatischen Einkommensteuergesetzes „Zinsen, die von Banken und Sparkassen auf Spareinlagen in Kuna oder Devisen, auf Einlagen (Sichteinlagen oder befristete Einlagen) auf Giro- und Devisenkonten geleistet werden, Einnahmen aus Zinsen aus staatlichen Wertpapieren, Einnahmen aus der Veräußerung von Finanzvermögen, wenn dies nicht die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist, sowie Renten inländischer Steuerpflichtiger, die im Ausland erzielt wurden“[24]. Veräußerungsgewinne werden nach dieser Definition somit nicht versteuert, ein weiterer Verstoß gegen die Gleichbehandlung erfolgt durch die Unterscheidung in private und gewerbliche Veräußerungsgeschäfte.

Art. 26 definiert zu versteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach Art. 10 des kroatischen Einkommensteuergesetzes) als „Einnahmen aus Dividenden, Gewinnanteilen, Kapitalanteilen und aus Zinsen, die innerhalb eines Steuerbemessungszeitraumes erzielt wurden. Einkünfte in diesem Sinne sind auch [bestimmte gewinnmindernde] Entnahmen.“ Auf diese Einkünfte ist eine Quellensteuer vom Auszahler zu berechnen, abzuführen und einzuzahlen, und zwar in Höhe von 15% (Art. 38) auf Dividenden, Gewinnanteile aus Kapitalanteilen und Entnahmen sowie von 35% auf Zinsen.[25] Durch diese Vorauszahlungen tritt eine Endbesteuerung ein.

3.1.4 Fazit

Das Konzept von Rose zeigt ein einfaches, transparentes Steuersystem auf, welches in Teilen schon in Kroatien umgesetzt wurde. Die konsequente Zinsbereinigung oder die Möglichkeit einer Sparbereinigung fehlen allerdings im kroatischen Einkommensteuergesetz gänzlich, obwohl gerade dieser Teil des Konzeptes zu überzeugen vermag.

Auch zeigen die zuvor analysierten Punkte, dass die Einfachsteuer durch Ungleichbehandlung von Einkunftsarten – auch die Division in gewerbliche und private Veräußerungsgeschäfte von Finanzvermögen – in Deutschland nicht auf fruchtbaren Boden stoßen wird. Zudem wird auch eine Abkehr von der progressiven Besteuerung vorgenommen, was aus fiskal- und sozialpolitischen sowie rechtshistorischen Gründen nicht anzuraten ist. Fraglich bleibt auch, inwiefern Aufwendungen nach dem Nettoprinzip abgezogen werden können und ob das Existenzminimum gewährleistet ist.

Schlußfolgernd wird Roses Konzept, vor allem durch die fehlende steuerliche Belastungsgleichheit, als vom Grunde her untauglich für ein neues deutsches Einkommensteuergesetz empfunden.

3.2 Abgeltungssteuer

3.2.1 Das Konzept

Eine Abgeltungssteuer ist als Quellensteuer definiert, mit deren Erhebung die Steueransprüche des Staates erlöschen[26]. Sie existiert in unterschiedlichen Ausprägungen.

Entscheidend für die Klassifikation ist die Frage, ob es sich um eine Abgeltungssteuer mit oder ohne Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen der einkommensteuerlichen Jahresveranlagung handelt.

Die reine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wird geprägt durch einen hierfür speziell festgelegten Steuersatz. Der persönliche Steuersatz der Einkommensteuerveranlagung ist nicht zu berücksichtigen.

[...]


[1] Lang u.a., Kölner Entwurf

[2] Rose, Einfachsteuer

[3] DStV, StBdirekt-Nr. 003202

[4] Vgl. Fleißig, Harmonisierung, S. 8

[5] Vgl. Fleißig, Harmonisierung, S. 13

[6] Vgl. Heinicke, in Schmidt, EStG 2003, S. 1671, Rz. 3

[7] Vgl. Jasper, Quellensteuer

[8] Vgl. Heinicke, in Schmidt, EStG 2003, S. 1671, Rz.4-8 m.w.N.

[9] DATEV, Tabellen 2004, S.43 f.

[10] § 43a Abs. 1, Satz 1 EStG

[11] §§ 20 I,1; 43 I,1; 43a I,1 EStG

[12] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

[13] § 43a EStG; DATEV, Tabellen 2004, S. 44

[14] Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG 2003, S. 2201, Rz.1

[15] Vgl. Fleißig, Harmonisierung, S. 8 m.w.N.

[16] § 44a EStG

[17] Vgl. § 370 AO 1977

[18] Rose, Einfachsteuer, Konzept, S. I-1 ff.

[19] Rose, Einfachsteuer, Konzept, S. I-4

[20] Rose, Einfachsteuer, S. I-10

[21] Rose, Einfachsteuer, Das Gesetz, S. II-10, § 2 III

[22] Jachmann, in Schick, Veranlagung, S.18

[23] Vgl. Sekulic-Grgic, Steuerrecht in Kroatien

[24] Sekulic-Grgic, Steuerrecht in Kroatien, S.23, Kapitel 2.4.3

[25] Sekulic-Grgic, Steuerrecht in Kroatien, S.32 f., Kapitel 2.4.6.4

[26] Birk, in Schick, Veranlagung, S. 24 ff.

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Das deutsche Einkommensteuergesetz und die Besteuerung der Kapitaleinkünfte
Université
University of Cologne  (Institut für Steuerrecht)
Cours
Blockseminar "Grundfragen der Einkommensteuerreform"
Note
2,0
Auteur
Année
2005
Pages
30
N° de catalogue
V46703
ISBN (ebook)
9783638438438
ISBN (Livre)
9783638707909
Taille d'un fichier
504 KB
Langue
allemand
Annotations
28 Seiten Hausarbeit plus 2 Seiten Handout
Mots clés
Einkommensteuergesetz, Besteuerung, Kapitaleinkünfte, Blockseminar, Grundfragen, Einkommensteuerreform
Citation du texte
Sebastian Müller-Potthoff (Auteur), 2005, Das deutsche Einkommensteuergesetz und die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46703

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Das deutsche Einkommensteuergesetz und die Besteuerung der Kapitaleinkünfte



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur