Institutionelle Rahmenbedingungen für einen Austritt aus der Europäischen Union. Bestandsaufnahme und Kritik


Thèse de Bachelor, 2017

40 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Austritt (Art. 50 EUV) und Verhandlungen
2.1 Grundlagen
2.2 Vorgang bei der Europ¨aischen Union
2.3 Vorgang beim Vereinigten Ko¨nigreich

3 Mögliche Alternativen fϋr eine Beziehung zwischen EU und UK
3.1 Norwegisches Modell / Europ¨aischer Wirtschaftsraum (EWR)
3.2 Schweizer Modell
3.3 TϋrkischesModell / Zollunion
3.4 Freihandelszone
3.5 Kontinentale Partnerschaft
3.6 WTO-Option

4 Mögliche Folgen des Brexit
4.1 Konsequenzen fϋr das Vereinigte Königreich (UK)
4.1.1 Politisch
4.1.2 Wirtschaftlich
4.1.3 Rechtlich
4.2 Konsequenzen fϋr Europ¨aische Union (EU)
4.2.1 Politisch
4.2.2 Wirtschaftlich
4.2.3 Rechtlich .

5 Fazi

Abkϋrzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kapitel 1

Einleitung

Vor ϋber einem Jahr hatte wohl niemand daran gedacht, dass es tatsächlich passieren könnte, dass ein Land aus der Europ¨aische Union (EU) austreten könnte. Das Ergebnis des Referendums am 23. Juni 2016, bei dem 51,9 % der W¨ahler fϋr einen Austritt stimmten, erschϋtterte die ganze EU.1 Seit 1950 wuchs die EU st¨andig an. Immer mehr L¨ander wollten Teil der politischen und wirtschaftlichen Integration in Europa werden. Gleichwohl ist ein Land nie aus der EU wieder ausgetreten. Doch die EU ist durch die Krisen der letzten Zeit geschwächt. Gerade erst erholt sich die Wirtschaft von der Finanz- und Eurokrise, da kamen die Probleme mit Russland und der Tϋrkei. Zeitgleich werden die 28 Mitgliedstaaten von der Flϋchtlingswelle ϋberrollt. Das Projekt der “ ever closer union among the people of Europe” aus dem Vertrag von Rom scheint weiter weg denn je.2 Das UK galt schon immer als schwieriger Partner und selbst Winston Churchill, der mit seiner Idee Wegbegrϋnder der EU war, zeigte mit einem seiner Zitate den Vorbehalt der Bevölkerung des UK gegenϋber den Festlandeurop¨aern:

”Wenn Großbritannien sich zwischen Europa und dem offenen Meer entscheiden mϋsste, wϋrde es immer das offene Meer w¨ahlen” 3

Und so ist es nicht verwunderlich, dass das Vereinigte Königreich (UK) auch schon immer einen Sonderstatus in der EU hatte. Es beh¨alt sich Opt-In-Rechte bei der Innen- und Justizpolitik vor und beteiligt sich nicht am Schengener Ab- kommen. Des Weiteren gewährt die EU dem UK einen Rabatt auf die Beitr¨age und eine Fϋhrungsrolle in der EU. Im Februar vor dem Referendum handelte das Land sogar noch weitere Vorteile heraus, um den Unmut der britischen Bevo¨lkerung zu besänftigen.4 Doch die Leave“-Befϋrworter,die ein starkes” UK mit mehr Kontrolle ϋberMigration, eigener Gesetzgebung und weniger Beitr¨agen an die EU fordern, ko¨nnen die Mehrheit fϋr sich gewinnen.5 Die nun verbleibende EU-27 muss nun zusammen mit dem UK innerhalb der nächsten zwei Jahre eine Lo¨sung fϋr dieses neue Ereignis finden. Vor diesem Hinter- grund stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten fϋr eine zukϋnftige Beziehung zwischen der EU und dem UK in Betracht gezogen werden können, um die in- stitutionellen Rahmenbedingen festzulegen, und wie diese zu bewerten sind. Die vorliegende Arbeit gliedert sich zu diesem Zweck in drei Abschnitte. Im ersten Schritt werden der Austritt, der durch Art. 50 des EUV geregelt ist, und die Austrittsverhandlungen beschrieben. Des Weiteren erfolgt die Darstellung und Analyse der verschiedenen Optionen, die als Basis fϋr die Verhandlungen dienen können. Im dritten Teil erfolgt dann eine Abschätzung der allgemeinen Folgen eines Austritts der Briten auf die Institutionen der UK und der EU.

Kapitel 2

Austritt (Art.50 EUV) und Verhandlungen

In diesem Abschnitt werden, aufgrund der erstmaligen Anwendung, die rechtli- chen Grundlagen von Austrittserklärung, -verhandlungen und -abkommen an- hand von Art. 50 Vertrag ϋber die Europ¨aische Union (EUV)6 gekl¨art und der Fahrplan fϋr das weitere Vorgehen der jeweiligen Vertragsparteien erl¨autert.

2.1 Grundlagen

Der Brexit ist der erste Fall, in dem Art. 50 EUV angewendet wird. Bei der Einfϋhrung dieses Artikels durch den Vertrag von Lissabon im Jahre 2009 hat- te wohl niemand damit gerechnet, dass er bereits nach sieben Jahren genutzt werden wird. Zuvor gab es keine europarechtliche Regelung zum Austritt aus der EU und eigentlich war der Gesetzesabschnitt nur eine symbolische Erwei- terung des EUV, um den Gedanken der freiwilligen Mitgliedschaft in der EU zu signalisieren.7 Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass der Art. 50 EUV nur sehr vage formuliert ist und viele Unklarheiten in Hinblick auf das Austrittsverfahren aufwirft. Paragraph 1 des Artikels beschreibt das einseitige Austrittsrecht, das jedem Mitgliedstaat gestattet ist. Es muss lediglich mit dem nationalen Verfassungsrecht des austretenden Staates beschlossen sein. Der EU hingegen stehen keinerlei Rechte offen, einen Mitgliedstaat auszuschließen.8 Im n¨achsten Absatz werden die Austrittserkl¨arung und die weiteren Schritte sei- tens der EU bestimmt. Der Austritt erfordert eine einseitige empfangsbedϋrf- tige Willenserkl¨arung ohne jegliche Begrϋndung, die laut Art. 50 Abs. 2 S. 1 EUV beim Europäischen Rat abgegeben werden muss. Daraufhin soll der Eu- rop¨aische Rat Leitlinien fϋr die Austrittsverhandlungen festlegen, auf deren Grundlage die EU ein Abkommen mit dem Austrittsland aushandeln soll. In diesem Austrittsabkommen sollen die Details des Austritts und ein Rahmen fϋr die zukϋnftige Beziehung der beiden Vertragspartner gekl¨art werden. Auf die Einzelheiten, die gekl¨art werden sollen, wird jedoch nicht weiter eingegan- gen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen muss das Europ¨aische Parlament und der Europäische Rat zustimmen (Art. 50 Abs. 2 EUV). Laut Art. 4 Abs. 3 EUV sind die EU und das UK nach dem Gebot der Loyalit¨at dazu verpflichtet die Verhandlungen aufzunehmen. Allerdings besteht keine Pflicht zum Abschluss. Die Vertragsparteien haben zwei Jahre Zeit, um sich zu einigen. Sollten bis dahin noch keine Ergebnisse vorliegen, obliegt es dem Europäischen Rat, eine Verl¨angerung der Frist zu gew¨ahren. Dieser Beschluss muss einstim- mig genehmigt und mit dem austretenden Land abgesprochen sein. Ohne diese Verl¨angerung oder bei einem Abbruch der Verhandlungen wird die sogenannte sunset clause“ ausgelöstund die EU-Verträge können nicht mehr auf das UK ” angewandt werden (Art. 50 Abs. 3).9 Das UK wϋrde demnach automatisch auf die WTO-Regelung zurϋckfallen und hätte eine Drittstaat-Beziehung zur EU. Um diesem Szenario zu entgehen, stellt sich die Frage nach der Wider- ruflichkeit der Austrittserkl¨arung. In Art. 50 EUV gibt es keinerlei rechtliche Bestimmungen und so ist das Widerrufsrecht eines Austrittslandes umstritten. Der fehlende Gesetzestext wird von der einen Seite als Hinweis darauf gese- hen, dass ein Rϋckzug der Austrittserkl¨arung selbst im Einvernehmen mit dem Europ¨aischen Rat nicht zul¨assig ist. Auch ko¨nnte ein Widerrufsrecht die Mit- gliedstaaten dazu ermuntern, durch die Androhung eines Austrittes verbesserte Konditionen innerhalb der EU zu bekommen. Hinzu kommt, dass im sechsten Absatz der Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Landes geregelt wird, was darauf schließen l¨asst, dass es nach der Abgabe der Austrittserkl¨arung nur den Weg ϋber einen erneuten Beitrittsantrag zurϋck zur EU gibt.10 Die Gegenseite hingegen fϋhrtden in Art. 50 Abs. 2 S. 1 EUV verwendeten Begriff ” auf, wonach der austretende Staat nicht den Austritt, sondern die Absicht des Austrittes mitteilt. Dies fϋhrt zwar zum Start des Austrittsprozesses, je- doch kann sich der Staat jederzeit vor Inkrafttreten des Austrittsabkommens oder Ende der Zweijahresfrist wieder von seiner Mitteilung lo¨sen und ist somit nicht mehr daran gebunden. Zudem obliegt das UK bis zum vollendeten Aus- tritt dem EU-Recht und somit auch dem Grundsatz der Loyalität. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten eng zu halten, womit der Widerruf einer Austrittserkl¨arung im Sinne der EU w¨are.11

Hinzu kommt, dass das Unionsrecht das Völkerrecht zu achten hat. Demnach könnte man den Art. 68 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) auf Art. 50 EUV anwenden, wonach eine Erkl¨arung nach Art. 65 und 67 WVK vor In-krafttreten eines Vertrages oder einer rechtlichen Wirkung widerrufen werden kann.12 Es ist allerdings wichtig zu erw¨ahnen, dass es aufgrund der Premiere des Art. 50 EUV noch keinerlei Rechtsprechungen seitens der Widerrufbarkeit einer Austrittserkl¨arung gegeben hat. In den folgenden zwei Abschnitten wird nocheinmal explizit auf die Vorgehensweisen der beiden Verhandlungspartner fϋr den Austrittsprozess eingegangen.

2.2 Vorgang bei der Europ¨aischen Union

Die Vorbereitung seitens der EU haben bereits vor Eingang der Austrittser- kl¨arung des UK begonnen. Die Gremien der EU haben Unterh¨andler fϋr die Verhandlungen bestimmt. Fϋr den Eurp¨aischen Rat ist Didier Seeuws, fϋr das Parlament Guy Verhofstadt und fϋr die Kommission Michel Barnier beauf- tragt worden. Mit der Abgabe der Austrittserklärung begannen offiziell die Verhandlungen. Wie im Art. 50 EUV beschrieben, erarbeitete der Europäische Rat die Leitlinien fϋr die Austrittsverhandlungen. Hier ist zu erwähnen, dass aufgrund des Art. 50 Abs. 4 EUV die Teilnahme des austretenden Mitglied- staates nicht gestattet ist. Laut den Leitlinien des Europäischen Rates (Art. 50) fϋr die Brexit-Verhandlungen sollen die Verhandlungen in mehrere Phasen unterteilt werden. In der ersten Phase sollen besonders die Unsicherheiten, die durch einen Austritt des UK entstehen, geklärt werden. Vor allem die Garan- tie, dass die Rechte und der Status der circa 1,2 Millionen Briten, die in den Mitgliedstaaten der EU leben und arbeiten, und wiederum der geschätzt ϋber 3 Millionen EU-Bϋrger, die in dem UK leben und arbeiten, gewahrt werden, ist das oberste Ziel der Verhandlungen.13,14 Aber auch die Unklarheiten fϋr Un- ternehmen, Organisationen und internationale Partner sollen möglichst schnell beseitigt werden.15 Ein weiterer Punkt bei den ersten Verhandlungen soll auch die Regelung der Rechte und Pflichten sein, die die Mitglieder ϋber Jahre hinweg eingehen. Die Rede ist von rund 50 - 60 Milliarden Euro an Verpflich-tungen fϋr Pensionen, Förderprogramme, internationale U¨bereinkϋnfteoder fϋr die Haftung gemeinsamer Schulden, die das UK noch zu zahlen hat.16 Dem Europ¨aischen Rat obliegt es, die Fortschritte der ersten Phase zu bewerten und dementsprechend die n¨achste Stufe der Verhandlungen einzuleiten. In dieser soll der in Art. 50 EUV genannte Rahmen fϋr eine zukϋnftige Beziehung ver- handelt werden. Dabei soll vor allem auf die Grenze zwischen Nordirland und der Republik Irland eingegangen werden. Die EU möchte vermeiden, dass es zu einer harten Grenze kommt und erkennt in diesem Sinne auch Abkommen zwi-schen dem UK und Irland an, soweit diese mit dem EU-Recht vereinbar sind.17

A¨hnlich wird auch die Position zu dem Hoheitsgebiet auf Zypern beschrieben. Auch hier ist die EU bereit, bilaterale Vertr¨age zu akzeptieren. In den wei- teren Phasen sollen die Pläne fϋr die laufenden Zusammenarbeiten entworfen werden, sowie die aktuellen Verfahren vor dem Europ¨aischen Gerichtshof ab- gehandelt werden. Außerdem soll ϋber die Zukunft der Institutionen der EU in den UK und der britischen Sitze in europ¨aischen Gremien entschieden werden. In den Verhandlungen können auch mögliche U¨bergangsregelungen behandelt werden. Diese mϋssen allerdings klar definiert und auf eine bestimmte Zeit angelegt sein. Die Leitlinien des Europ¨aischen Rates sehen aber auch eine weitere Partnerschaft in den Bereichen der Kriminalit¨ats- und Terrorismus- bek¨ampfung, Sicherheit, Verteidigung und Außenpolitik vor. Jedoch sollte die zukϋnftige Form der Beziehung zu dem UK keine bessere Option sein, als eine Mitgliedschaft in der EU.18 Das von dem UK geforderte Freihandelsabkom- men kann jedoch erst nach vollzogenem Austritt verhandelt werden. Wer die Verhandlungen auf Grundlage der Leitlinien jedoch fϋhren soll, l¨asst sich aus Art. 50 EUV alleine nicht herauslesen. Der Verweis auf den Art. 218 Abs. 3 des Vertrags ϋber die Arbeitsweise der Europ¨aischen Union l¨asst jedoch viel Spielraum fϋr die Frage, wer fϋr die Aufnahme der Verhandlungen zust¨andig ist. Einerseits wollte das Europ¨aische Parlament die Europ¨aische Kommission als Verhandlungsfϋhrer, da diese bereits mit schwierigen Verhandlungen, wie den Eintrittsverträgen, vertraut sind. Andererseits hat der Europäische Rat bereits die Richtlinien fϋr die Verhandlungen erarbeitet. Diese Unklarheit in der Gesetzgebung wurde durch eine eng abgestimmte Verhandlungsfϋhrung zwischen den Organen der EU beseitigt. Die Kommission formuliert Empfeh- lungen oder eine Verhandlungsposition und legt sie dem Rat vor. Dieser hat die Befugnis, die Verhandlungen zu eröffnen und einen Verhandlungsfϋhrer zu benennen. Dieser Stelle wird nach Art. 218 Abs. 3 AEUV demnach nur die Europäische Kommission gerecht.19 Sollten sich die Vertragsparteien einigen, muss dies wie bereits in 2.1 erwähnt, vom Europ¨aischen Parlament abgesegnet werden. Anders als im Europäischen Rat dϋrfen nach Art. 50 Abs. 4 EUV die Abgeordneten aus dem Austrittsland im Europ¨aischen Parlament mitbe- stimmen. Danach wird das Abkommen dem Rat vorgelegt und dieser muss mit einer qualifizierten Mehrheit (55% der L¨ander, 65% der Bevo¨lkerung der EU) zustimmen. Um das Erfordernis einer Ratifikation aller Mitgliedstaaten in den einzelnen Parlamenten zu umgehen, ist es ratsam das Austrittsabkommen nicht als gemischtes Abkommen abzuschließen.20

2.3 Vorgang beim Vereinigten Königreich

Nachdem die Vorgehensweise bei der EU grob im Art. 50 EUV beschrieben ist, wird nun auf die Maßnahmen eingegangen, die das UK unternehmen muss oder schon unternommen hat. Zunächst muss eine mit dem nationalen Verfas- sungsrecht ϋbereinstimmende Austrittserkl¨arung abgegeben werden. Aus die- sem ersten Satz des Art. 50 EUV l¨asst sich herauslesen, dass das Ergebnis des Referendums vom 23.06.2016 alleine noch keine Austrittserkl¨arung ist, da es sich um eine reine politische Meinung des Volkes handelt. Zu den ersten Amtshandlungen der neuen Premierministerin Theresa May geho¨rte die Er- nennung von David Davis zum Minister fϋr den Austritt aus der Europ¨aischen Union und eröffnete das große Aufhebungsgesetz.21 Bei dem sogenannten" Gre-at Repeal Bill“ sollen EU-Gesetze in britisches Recht ϋberfϋhrt werden und nach den Austrittsverhandlungen geprϋft, ϋberarbeitet oder gelo¨scht werden. Dies solle verhindern, dass nach dem Austritt ein Rechtsvakuum entsteht. Die rund 20.000 Gesetze sollen fϋr Klarheit bei den Bϋrgern des UK sorgen.22

Eine weitere A¨nderung im britischen Gesetz ist der Art. 50 Bill. Mit diesem Gesetz soll die Befugnis, den Art. 50 EUV auszulo¨sen beim Premierminister liegen. Daraufhin unterzeichnete Theresa May die Austrittserkl¨arung und EU- Botschafter Tim Barrow ϋberreichte sie am 29.03.2017 an den Pr¨asidenten des Europ¨aischen Rates, Donald Tusk. Auch das UK hat seine Vorstellungen fϋr die Verhandlungen. In der Austrittserkl¨arung wies das UK darauf hin, dass es an einer weiteren engen Partnerschaft mit der EU interessiert ist und so- wohl wirtschaftlich als auch im Bereich Sicherheit zusammenarbeiten will. So formulierte Theresa May zwo¨lf Priorit¨aten fϋr den Brexit. Vor allem will sie das UK durch die Zurϋckgewinnung der Gesetzesgebung stärken und durch die Kontrolle ϋber die Zuwanderung die Arbeitnehmerrechte schϋtzen. Aber auch die Rechte der EU-Bϋrger in dem UK und der britischen Bϋrger in der EU sollen gekl¨art werden. Des Weiteren will auch das UK durch ein Abkom- men die Verh¨artung der Grenzen zwischen Irland und Nordirland vermeiden und die Kooperation in den Bereichen Kriminalit¨atsbek¨ampfung, sowie in der Wissenschaft und Technik beibehalten. Jedoch spricht sich May fϋr einen Aus- tritt aus dem Binnenmarkt aus und auch die Zahlungen an die EU wϋrde sie am liebsten einstellen. Sollten sich die EU und das UK auf ein gemeinsames Austrittsabkommen einigen, wird Theresa May die Vorlage beim britischen Parlament zur Abstimmung einreichen.23

Kapitel 3

MöglicheAlternativen fϋr eine Beziehung zwischenEU und UK

Nachfolgend werden verschiedene Modelle fϋr eine institutionelle zukϋnftige Beziehung zwischen der EU und dem UK vorgestellt und auf ihre Anwendbar- keit geprϋft.

3.1 Norwegisches Modell / EWR

Beschreibung: Die wohl am meisten diskutierte Form einer zukϋnftigen Be- ziehung zwischen dem UK und der EU ist das norwegische Modell, beziehungs- weise die Mitgliedschaft im EWR und in der EFTA. Die vertiefte Freihandels- zone umfasst alle 28 EU-Mitgliedstaaten sowie die Länder Norwegen, Island und Liechtenstein und ist damit ein ausgedehnter Europ¨aischer Binnenmarkt mit vollen Rechten und Pflichten fϋr die Teilnehmer. Demzufolge herrschen auch alle vier Freiheiten (Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalver- kehr). Einzige Ausnahme sind Agrar- und Fischereiprodukte.

Der Beitritt in den EWR wurde einst vom norwegischen Staat als Vorstufe fϋr den Eintritt in die EU gedacht. Jedoch sprachen sich die Bϋrger in einem Re- ferendum gegen die Mitgliedschaft aus und so verblieb Norwegen lediglich im EWR.24 Fϋr diesen weitestgehenden Zugang zum Binnenmarkt fordert die EU die U¨bernahme von EU-Rechten, die sogenannte acquis communautraire“ . Bis heute wurde zirka ein Drittel der EU-Gesetzgebung in heimisches Recht umgewandelt.25 Die Angleichung an das EU-Recht wird von verschiedenen Institutionen ϋberwacht. Zum einen gibt es die EFTA-Aufsichtsbeho¨rde und den EFTA-Gerichtshof, die fϋr die EWR-Länder zust¨andig sind und als Ge- genstϋck zur Europ¨aischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof stehen. Zum anderen gibt es den EWR-Ausschuss, der aus Vertretern der Eu-rop¨aischen Kommission und den EWR-Ländern besteht. Der Ausschuss ist zust¨andig fϋr die U¨berprϋfung und anschließende U¨berfϋhrung von neuen EU- Gesetzen in die EWR-Gesetzgebung. Das EWR-Recht sollte dementsprechend immer EU-konform sein. Der Prozess wird auch als dynamisch bezeichnet, da weiterentwickeltes EU-Recht sehr schnell ϋbernommen wird. Bei der Erarbei- tung von neuen Gesetzen in der EU haben die EWR-Staaten allerdings kaum Mitspracherecht. Nur zu Beginn der Verhandlungen können sie ihr unverbind- liches Konsultationsrecht einbringen.26 Dabei werden sowohl mit dem Binnen- markt zusammenh¨angende Bereiche, wie Wettbewerbs-, Verkehrs- und Ener- giepolitik, aber auch politische Maßnahmen, wie Sozialpolitik, Verbraucher- , Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Statistik, Forschung und technische Entwicklung, abgedeckt.

Norwegen ist außerdem nicht Mitglied in der Zollunion, was dazu fϋhrt, dass norwegische Exporte in die EU mit teuren Zollabfertigungsvorschriften ver- bunden sind und der Ursprungsregel unterliegen. Die Ursprungsregel soll si- cherstellen, dass ein Großteil der Waren ursprϋnglich aus Norwegen stammt. Aufgrund von bilateralen Abkommen haben sich die EWR-Staaten und die EU aber auf die Abschaffung der Zo¨lle im EWR geeinigt. Auch hier sind Agrar- und Fischereiprodukte ausgeschlossen.27

Neben den in der EWR-Mitgliedschaft geregelten Bereichen können Norwe- gen, Liechtenstein und Island auch an anderen EU-Programmen teilnehmen. So wurden bereits zus¨atzliche Abkommen bei der Justiz- und Innenpolitik, wie zum Beispiel die Teilnahme an Europol, Eurojust und dem Dubliner Ab- kommen, aber auch im Bereich des Grenzϋbertritts (Schengener Abkommen) und der Agrar- und Fischereipolitik vereinbart.28 Des Weiteren ko¨nnen die Staaten an Sanktionen der EU gegen Drittstaaten, wie zum Beispiel Iran oder Russland, teilnehmen oder sich an internationalen Verteidigungsmissionen mi- lit¨arisch beteiligen. Aber auch hier haben die EWR-L¨ander kein Mitentschei- dungsrecht.29

Anders als die Mitglieder der EU profitieren die EWR-Staaten nicht von bilate- ralen Abkommen der EU mit Drittstaaten. Norwegen, Island und Liechtenstein mϋssen ihre eigenen Vertr¨age mit diesen L¨andern schließen. Dies wurde bisher in 25 F¨allen durch die Europ¨aische Freihandelsassoziation (EFTA) ausgeϋbt und ist deshalb auch fϋr die Schweiz zutreffend. Die Unabhängigkeit der Han- delspolitik wird jedoch teilweise durch die Ursprungsregel eingeschr¨ankt, da - wie bereits erw¨ahnt - Waren, die vom EWR in den Europ¨aischen Binnenmarkt exportiert werden, zu einem bestimmten Teil ursprϋnglich aus dem EWR kom-men mϋssen.30 Um die Vorzϋge des Binnenmarktes nutzen zu dϋrfen, mϋssen die EWR-Staaten Beitr¨age an die EU zahlen. Zum einen Koh¨asionsbeitr¨age, um die ¨armeren EU-Mitglieder zu unterstϋtzen, und zum anderen fϋr die Teil- nahme an den EU-Programmen. Laut der Generaldirektion Haushalt lagen die Nettobeiträge von Norwegen im Jahr 2014 bei rund 589 Millionen Euro und im Jahr 2015 bei rund 597 Millionen Euro.31 Zudem musste die Arbeitneh- merfreizϋgigkeit in Kauf genommen werden. Somit ko¨nnen EWR-Bϋrger in der EU arbeiten und andersherum. Dabei werden die in der EU vorherrschen- den Arbeitnehmerregelungen umgesetzt, wie Arbeitslosengeld, Wohnzuschuss oder Krankengeld aber auch das Gesetz zur Gleichbehandlung von Arbeitneh- mern.32

[...]


1 Vgl. Tell Cremades und Novak (2017) S.5

2 Vgl. Matthijs, Matthias (2017) S.85 f.

3 Vgl. Lahmann-Lammert (14.06.2016)

4 Vgl. HM Government (2016) S.8

5 Vgl. Tell Cremades und Novak (2017) S.6

6 Gesetzestext befindet sich im Anhang

7 Vgl. Lippert und Ondarza (2016) S.2

8 Vgl. Lippert und Ondarza (2016) S.2

9 Vgl. Streinz (2017) S.20 ff.

10 Vgl. Tell Cremades und Novak (2017) S.17 f.

11 Vgl. Streinz (2017) S.23 f.

12 Vgl. Tell Cremades und Novak (2017) S.17

13 Vgl. Office for National Statistics (2015)

14 Vgl. United Nations, Department of Economic and Social Affairs (2015)

15 Vgl. Europ¨aischer Rat (2017)

16 Vgl. Zeit Online (2017)

17 Vgl. Europ¨aischer Rat (2017) S.6

18 Vgl. Europ¨aischer Rat (2017) S.4-8

19 Vgl. Herchenröder (2017) S.68 f.

20 Vgl. Streinz (2017) S.25 f.

21 Vgl. HM Government (2017)

22 Vgl. Zeit Online (2017)

23 Vgl. HM Government (2017)

24 Vgl. HM Government (2016) S.17

25 Vgl. Offcial Norwegian Reports (2012) S. 3

26 Vgl. Tobler (2010) S.12 ff.

27 Vgl. HM Government (2016) S.17 ff.

28 Vgl. Official Norwegian Reports (2012) S.4

29 Vgl. HM Government (2016) S.18

30 Vgl. HM Government (2016) S.18

31 Vgl. Matthes, J¨urgen und Busch (2016) S.9

32 Vgl. HM Government (2016) S. 19

Fin de l'extrait de 40 pages

Résumé des informations

Titre
Institutionelle Rahmenbedingungen für einen Austritt aus der Europäischen Union. Bestandsaufnahme und Kritik
Université
University of Regensburg
Note
2,3
Auteur
Année
2017
Pages
40
N° de catalogue
V468335
ISBN (ebook)
9783668976078
ISBN (Livre)
9783668976085
Langue
allemand
Mots clés
Brexit, Austritt aus EU
Citation du texte
Christina Götz (Auteur), 2017, Institutionelle Rahmenbedingungen für einen Austritt aus der Europäischen Union. Bestandsaufnahme und Kritik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/468335

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