Ziele der Bankenaufsicht und Basel II


Diplomarbeit, 2005

85 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
1.2 Zielsetzung
1.3 Gang der Untersuchung
1.4 Abgrenzung und Einschränkung

2 Ziele der Bankenaufsicht
2.1 Gläubigerschutz
2.1.1 Schutzwürdigkeit
2.1.2 Schutzbedürftigkeit
2.1.3 Schlussfolgerung bezüglich Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit
2.1.4 Das besondere Verhalten der Gläubiger – Bank-Run Gefahr
2.2 Funktionsschutz – Reduzierung systemischer Risiken
2.3 Wettbewerbssicherung
2.4 Diskussion der Zielkompatibilität

3 Bankenaufsichtliche Instrumente zur Zielerreichung
3.1 Gliederung der Regulierungsformen
3.1.1 Eigenkapitalregulierung
3.1.2 Lender of Last Resort
3.1.3 Einlagenversicherung
3.2 Diskussion der Kompatibilität der Instrumente

4 Basel II
4.1 Status quo
4.2 Mindesteigenkapitalanforderungen
4.2.1 Kreditrisiko
4.2.2 Marktrisiko
4.2.3 Operationelles Risiko
4.3 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
4.4 Marktdisziplin

5 Umsetzung der Ziele der Bankenaufsicht durch Basel II
5.1 Auswirkungen von Basel II auf Ziele der Bankenaufsicht
5.1.1 Wettbewerbsneutrale Implementierung von Basel II – „Level Playing Field“ bei Mindestkapitalanforderungen
5.1.2 Höhere Kontrolleffizienz beim Gläubigerschutz durch aufsichtliches Überprüfungsverfahren
5.1.3 Erhöhter Gläubigerschutz durch verstärkte Offenlegung
5.1.4 Gestärkter Funktionsschutz durch freiwillige Implementierung aufgrund von Marktdisziplin
5.2 Prozyklizität und Risikopuffer durch Mindesteigenkapitalanforderungen
5.3 Hinterlegung weiterer Risiken durch flexibles aufsichtliches Überprüfungsverfahren
5.4 Kontrollmöglichkeiten durch Marktkräfte: Subordinated Notes and Debentures und Marktdisziplin

6 Zusammenfassung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ziele der Bankenaufsicht und ihre Rechtfertigung

Abbildung 2: Bank-Run-Ursachen und Abläufe

Abbildung 3: Gefährdung des Funktionsschutzes – Gliederung und Ursachen

Abbildung 4: Regulierungsformen und Instrumentarien

Abbildung 5: Doppeltes Komplementaritätsverhältnis präventiv und protektiv wirkender Instrumente

Abbildung 6: Die drei Säulen von Basel II

Abbildung 7: Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung des Kreditrisikos

Abbildung 8: Aufgliederung Operationeller Risiken

Abbildung 9: Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung operationeller Risiken

Abbildung 10: Die vier Grundsätze des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens

Abbildung 11 Gegenüberstellung von Zielen der Bankenaufsicht und Basel II

Abbildung 12: Transaktionskosteneinsparung durch Bankenaufsicht

Abbildung 13: Kontinuierlicher Verbesserungsprozess durch Basler Richtlinien

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Weitere Ziele der Bankenaufsicht

Tabelle 2: Potentielle Ziele der Bankenaufsicht

Tabelle 3: Weitere Instrumente der Bankenaufsicht

Tabelle 4: Ausgestaltungsformen der Einlagenversicherung

Tabelle 5: Risikoparameter der Basler Risikogewichtungsfunktion

Tabelle 6: DAX-Unternehmen ohne externes Rating

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Bis zur Weltwirtschaftskrise in den 1930er Jahren war der Bankensektor[1] nur teilweise staatlich reguliert. In Folge der dramatischen Krise wurde eine umfassende Regulierung der Banken auf nationaler Ebene vorgenommen, um durch reibungslosere Abläufe im Kreditwesen die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft zu gewährleisten.[2]

Im Zuge der Globalisierung stellte sich heraus, dass eine rein national ausgerichtete Aufsicht nicht vor weltweiten Bankenkrisen schützen kann. Daher gewannen Fragen bzgl. der Organisation einer international abgestimmten Bankenaufsicht[3] an Bedeutung. Die internationale Abstimmung und Weiterentwicklung der Bankenaufsicht wird durch Institute wie die Bank for International Settlement (BIS) koordiniert, die Mitinitiator von Basel II ist.

1.2 Zielsetzung

Grundsätzlich stellt sich die Frage, warum die Kreditbranche überhaupt reguliert wird. In dieser Arbeit werden unterschiedliche Argumente untersucht, wobei Gläubiger- und Funktionsschutz auf Grund ihres Stellenwerts detailliert erläutert werden. Vor dem Hintergrund der Basel II-Verordnung wird aufgezeigt, wie die Ziele in der Rahmenvereinbarung verfolgt werden bzw. an welchen Stellen Basel II-Empfehlungen gegen die Ziele verstoßen könnten.

1.3 Gang der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit setzt sich aus sechs Kapiteln zusammen. Im Anschluss an die Einführung in die Thematik werden die Ziele der Bankenaufsicht im zweiten Kapitel detailliert vorgestellt. Im dritten Kapitel wird das Instrumentarium der Bankenaufsicht dargestellt, das zur Zielerreichung genutzt wird. Die für die spätere Analyse wichtigen Gesichtspunkte von Basel II werden im vierten Kapitel erläutert. Das fünfte Kapitel stellt die Hauptziele der Bankenaufsicht des zweiten Kapitels mit den Säulen von Basel II aus dem vierten Kapitel gegenüber. Anschließend werden drei ausgewählte Kernprobleme analysiert, um aufzuzeigen, wie Ziele der Bankenaufsicht durch Basel II behandelt werden. Das sechste Kapitel fasst die wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit zusammen. Ein kurzer Ausblick schließt die Arbeit ab.

1.4 Abgrenzung und Einschränkung

Der Fokus der Arbeit liegt auf der Darstellung der bedeutsamsten Ziele der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund von Basel II. Hierfür werden wiederum speziell die Ausführungen von Basel II näher beleuchtet, die bzgl. der Zielerreichung kritische Eckpunkte darstellen. Eine exakte Darstellung der einzelnen Ansätze wird nicht vorgenommen.[4]

2 Ziele der Bankenaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die Deutsche Bundesbank sehen als Hauptziel der staatlichen Regulierung ein stabiles Finanzsystem.[5] Demnach soll insbesondere das Kreditwesengesetz (KWG) die „Funktionsfähigkeit des Finanzsektors“, u. a. auch durch Gläubigerschutz, sichern.

Im §6 II KWG werden generelle Zielsetzungen[6] der Bankenaufsicht aufgeführt: „[Die Bankenaufsicht hat die Aufgabe,] … Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden [(Gläubigerschutz)], die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können [(Funktionsschutz)].“[7]

Im Folgenden werden die Ziele Gläubigerschutz, Funktionsschutz und Wettbewerbssicherung näher erläutert. Weitere Ziele, meist nur im nationalen Kontext verfolgt,[8] werden nur kurz genannt, da sie im Rahmen dieser Arbeit von geringer Relevanz sind. Darunter fallen u. a. strukturpolitische Ziele (s. Anhang Tab. 1). Potentielle Ziele, wie z.B. Wettbewerbssicherung wegen Tendenzen zur Monopolbildung, sollten nach herrschender Meinung[9] nicht (mehr) im Zielfokus der Bankenaufsicht stehen (s. Anhang Tab. 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Ziele der Bankenaufsicht und ihre Rechtfertigung[10]

2.1 Gläubigerschutz

Gläubigerschutz soll die Wahrscheinlichkeit reduzieren, dass Anleger Vermögensverluste erleiden, indem Schuldner ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Unter Gläubigerschutz wird demnach nicht verstanden, Bankinsolvenzen – und damit Vermögensverluste für Gläubiger – generell auszuschließen. In einem marktwirtschaftlichen Wettbewerb wird es immer Banken geben, die durch schlechtes Management aus dem Markt ausscheiden.[11]

Durch die schuldrechtlichen Bestimmungen im Zivilrecht[12] sind die grundlegenden Prinzipien des Gläubigerschutzes festgelegt, so dass Schutzbedürftigkeit im „objektiven Sinn“ für Gläubiger besteht.[13] Damit ein spezifischer Gläubigerschutz durch die Bankenaufsicht ausgeübt werden darf, müsste dieser durch Charakteristika der Banken bzw. durch Charakteristika der spezifischen Gläubigergruppe von Banken gerechtfertigt werden.[14]

Charakteristisch für Banken ist ihre im Vergleich zu vielen anderen Unternehmen (übriger Branchen) geringere Eigenkapitalquote[15], wodurch sich ein geringeres Verlustdeckungspotenzial bzw. ein höheres Vermögensverlust­risiko ergibt.[16] Für die Bestimmung eines möglichen Ausfalls der Gläubigereinlagen ist der Risiko(deckungs)koeffizient bedeutsam, der sich aus der Relation der Eigenmittel und den eingegangenen Risiken ermitteln lässt.[17] Der durchschnittliche Kreditbranchen-Risikokoeffizient begründet aber keinen spezifischen Gläubigerschutz im Vergleich zu anderen Branchen.[18]

Als Begründung des Gläubigerschutzes sind vielmehr die besonderen Charakteristika der Gläubiger zu sehen, die nachfolgend erläutert werden:[19]

- Schutzwürdigkeit (sozialpolitische Begründung)
- Schutzbedürftigkeit (sicherheits- und informationspolitische Begründung)
- Besonderes Verhalten (verhaltenspsychologische Begründung)

2.1.1 Schutzwürdigkeit

Gläubigerschutz wird mit der Schutzwürdigkeit der Kleinanleger, die wirtschaftlich besonders abhängig von ihren Einlagen sind, gerechtfertigt. Viele Bankgläubiger haben Einlagen als Existenzreserven für Krankheit, Alter oder Notfälle angespart. Außerdem benötigt jeder Bürger auf Grund der bargeldlosen Abwicklung von Lohn-, Gehalts- und Pensionszahlungen ein Bankkonto. Dieses Obligat für den Gläubiger rechtfertigt die Schutzwürdigkeit.[20] Trotzdem ist dies noch kein Alleinstellungskriterium im Vergleich mit Gläubigergruppen anderer Branchen.

2.1.2 Schutzbedürftigkeit

Die Schutzbedürftigkeit zielt auf die fehlende Selbstschutzmöglichkeit der Gläubiger vor Vermögensverlusten ab.[21] Dieser mangelnde Selbstschutz setzt sich aus drei Punkten zusammen.[22]

Erstens besitzen Anleger unzureichende Möglichkeiten, Zusatzinformationen durchzusetzen. Aufgrund asymmetrischer Informationen und hoher Informationskosten[23] können sie nicht überprüfen, ob ihre Einlagen in hochspekulative Kredite weitergeleitet werden bzw. ob Banken auf die Verwendung risikosenkender Maßnahmen (Diversifikation, Hedging) verzichten. Die meisten Gläubiger können nur die frei zugänglichen, wenngleich stark eingeschränkten Informationen aus dem Geschäftsbericht nutzen, die teilweise sogar gesetzlich verwässert werden.[24]

Zweitens können Anleger nur unzureichend die Bonität einer Bank beurteilen. Die Mehrzahl der Bankkunden bringen aufgrund ihres geringen ökonomischen Verständnisses nicht die fachlichen Voraussetzungen mit, sich Informationen über die Bonität der Banken zu beschaffen bzw. haben nicht die Zeit, diese auszuwerten.[25]

Drittens besitzen Anleger nicht die nötige Verhandlungsmacht, um Kreditverträge an risikoreduzierende Vertragsbedingungen zu knüpfen.[26] Außerdem sind sie einer Free-Rider-Problematik[27] ausgesetzt, so dass es ihnen nicht möglich ist, gemeinsam bessere Vertragsbedingungen durchzusetzen.

2.1.3 Schlussfolgerung bezüglich Schutzwürdigkeit und Schutz­bedürftigkeit

Die unterschiedlichen Motive dreier verschiedener Stakeholdergruppen (Anleger, Bankmanagement und Eigenkapitalgeber) führen zur Schlussfolgerung, dass Gläubiger dem Schutz durch eine Bankenüberwachung bedürfen. Außerdem sind bei einmaligen Überwachungsaktivitäten durch den Staat die Kontrollkosten geringer als bei einer Kontrolle durch jeden einzelnen Einleger. Eine im Vergleich zu anderen Branchen strengere Regulierung ist daher legitim.[28]

Es ist dem einzelnen Anleger kaum möglich, seine Bank sinnvoll zu überwachen bzw. risikoreduzierende Vertragsbedingungen durchzusetzen. Bankeinleger besitzen zwar eine Verlustbegrenzung nach unten (Verlust der Einlagen), aber auch eine Gewinnbeschränkung nach oben (Nominalbetrag plus Zinsen). Daher ziehen sie eine risikoarme Unternehmenspolitik bzw. bei schlechter Ertragslage eine Gesamtwertmaximierung vor.[29]

Dagegen wird das Bankmanagement häufig erfolgsabhängig vergütet. Gerade während finanziell angespannter Situationen könnte der Anreiz bestehen, einer „gambling for resurrection“-Strategie[30] zu folgen, um so wieder in die Gewinnzone zurückzukehren. Banken, die sich im Gegensatz zu anderen Unternehmen über eine Vielzahl von Kleinanlegern finanzieren, könnten deshalb die Unerfahrenheit der Gläubiger bzw. die Unvorteilhaftigkeit, eigene Anstrengungen zur Risikoüberwachung zu unternehmen, ausnutzen.

Auch Eigenkapitalgeber würden eine „gambling for resurrection“-Strategie vorziehen und das Management zum Eingehen erhöhter Risiken ermutigen, wenn sie realisieren, dass sich ihre Bank in einer schlechten Ertragslage befindet und ihr eingesetztes Kapital annähernd verloren ist.

Als Gegenargument ist anzuführen, dass die Unwissenheit des Sparers nicht mit Schutzlosigkeit einhergeht, da sich auch unwissende Anleger schützen können, indem sie z.B. ihr Geld nicht bei einer Bank anlegen, sondern im eigenen Haushalt verwalten. Dadurch wäre aber die ökonomische Effizienz der Geldanlage gestört und Wohlfahrtsverluste entstehen, da sowohl Sparer als auch Investoren Nachteile, in Form von verpassten Zinserträgen bzw. Investitionsmöglichkeiten, erleiden würden.[31]

2.1.4 Das besondere Verhalten der Gläubiger – Bank-Run Gefahr

Die Bank-Run Gefahr wird durch das besondere Verhalten der Anleger hervorgerufen. Kleinanleger zeichnen sich durch extreme Risikoaversion aus. Zudem fühlen sie sich weder als Kreditgeber ihrer Bank, noch sind sie bereit, das Risiko der Bank zu einem kleinen Teil mitzutragen.[32] Vielmehr sehen sie ihre Einlage als Depot bzw. als sicherheitsorientierte Rücklage für schlechte Zeiten an und sind daher besonders anfällig gegenüber Vertrauenskrisen. Diese können sowohl durch Vermutungen und Gerüchte (spekulativer Run aufgrund schwacher Signale) als auch durch tatsächliche Informationen (informationsbasierter Run) hervorgerufen werden.[33]

Die meisten Anleger besitzen eine niedrige Reaktionsschwelle, daher setzt ihr „Herden-/ Lemmingtrieb“ relativ früh ein.[34] Bei Vertrauensverlust ziehen Anleger ihre Einlagen von dem jeweiligen Kreditinstitut ab, wodurch ein singulärer (begrenzter) Run entsteht.[35] Diese Form der Marktselektion ist in einer Marktwirtschaft beabsichtigt. Nur solche Banken, deren Risikopolitik nicht den Erwartungen der Einleger entspricht, werden aus dem Wettbewerb gedrängt.[36] Demnach sollte die Bankenaufsicht nur allgemeine Bank-Runs verhindern.

Ein spekulativer Run wird oft durch Gerüchte über einen bevorstehenden Run ausgelöst, so dass dadurch die betroffenen Banken erst in eine Liquiditätskrise geraten. Die besondere Zusammensetzung der Aktivseite der Bankbilanz erhöht die Verlustanfälligkeit einer Bank. Wenn Kreditinstitute unter kurzfristigen Verkaufsdruck zwecks Liquiditätsbeschaffung geraten, müssen sie schwer liquidierbare Aktiva zum „fire sale market value“[37] verkaufen. Dadurch geraten sie in eine Solvenzkrise. In deren Verlauf erfüllt sich die „self-fulfilling prophecy“[38], da der Bank-Run – hervorgerufen durch einen Erwartungsirrtum – als Ursache der Krise zu interpretieren ist.[39]

Gläubiger folgen bzgl. des Bankensektors einer „Homogenitätsannahme“[40], da sie nur geringe Informationen über die Risikopositionen ihrer Bank besitzen. Dieses Verhalten ist u. a. wegen der Möglichkeit des Bankmanagements, Verschleierungsmaßnahmen durch Bildung und Auflösung stiller Reserven vorzunehmen, entstanden. Der durch diese Ergebnisglättung vermeintlich erzielte Gläubigerschutz ist in Wirklichkeit ein Managerschutz, der das System destabilisiert.[41] Der Run auf eine Bank bewirkt Spill-Over-Effekte, so dass Anleger zu Mitläufern werden und ihre Einlagen bei allen Banken abziehen.[42]

Im Falle von begründeten Sorgen um die Liquidität oder Solvenz einer Bank (informationsbasierter Run) würden besser informierte Großanleger zuerst ihre Gelder abziehen und Kleinanleger deuten deren Abzug von Finanzmitteln als Indiz für die schlechte Bonität der Bank. Demnach bestehen Informations­assymetrien zwischen Klein- und Großanlegern, da Kleinanleger die genauen Gründe des plötzlichen Abzugs nicht kennen.[43]

Prekär werden Bank-Runs durch die Tatsache, dass selbst besser informierte Gläubiger förmlich gezwungen werden, ihre Einlagen abzuziehen, wenn der Abzug der schlechter informierten Gläubiger den Fortbestand der Bank bedroht.[44] Dieses Verhaltensmuster stammt aus der Spieltheorie und wird als Gefangenendilemma bezeichnet.[45] Gläubigerschutz bedeutet dann, dass Einleger vor ihrer eigenen Irrationalität bzgl. Bank-Runs geschützt werden müssen, da diese Kettenreaktion negative Konsequenzen für alle Gläubiger hat.[46] Die folgende Abbildung zeigt schematisch die Ursachen und Abläufe eines Bank-Runs.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Bank-Run-Ursachen und Abläufe[47]

Wenn jedoch einzelne Bankkonkurse aufgrund der spezifischen Eigenschaften der Kreditbranche zu Kettenreaktionen und generellen Bankenkrisen führen können, sind vertrauensstiftende Maßnahmen in Form einer Bankenaufsicht gerechtfertigt. Gerade die Gefahr, dass solvente Banken negative externe Effekte erleiden, die ein Abweichen vom Pareto-Optimum[48] bewirken,[49] und realwirtschaftlich negative Konsequenzen folgen, darf nicht unterschätzt werden.[50]

Gläubigerschutz bedeutet nur ein Schutz des Großteils der Gläubiger, da einzelne, kleinere Institute ausfallen können. Es sollen Situationen verhindert werden, in denen die Funktionsfähigkeit des gesamten Kreditsektors gestört wird. Letztlich bedroht ein allgemeiner Run den Gläubigerschutz sowie den Funktionsschutz, so dass Gläubigerschutz eher als spezieller Funktionsschutz angesehen werden kann. Aufbauend auf diesen Grundlagen zum allgemeinen Run wird im folgenden Kapitel das Hauptziel der Bankenaufsicht, der Funktionsschutz, näher erläutert.

2.2 Funktionsschutz – Reduzierung systemischer Risiken

Das Hauptziel der Bankenaufsicht ist die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kreditwesens.[51] Unter Funktionsfähigkeit ist die Einlagensammel- und Kreditvergabefunktion gemeint, die zusammengefasst als Transformations­funktion bezeichnet wird (Transformation von Losgrößen, Fristen und Risiken).[52] Um den Funktionsschutz zu gewährleisten müssen allgemeine Bank-Runs, schuldnerinduzierte Bankenzusammenbrüche und Simultan­auswirkungen verhindert werden (s. Abb. 3).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Gefährdung des Funktionsschutzes – Gliederung und Ursachen[53]

Eine Gliederung der Problematik allgemeiner Bank-Runs könnte wie folgt aussehen:

Bei runauslösenden Ursachen kann zwischen exogenen und endogenen Faktoren unterschieden werden. Exogene Faktoren sind u. a. Krisen im politischen System und Kriege, Naturkatastrophen und generell makroökonomische Ungleichgewichte.[54] Dadurch bedingte massive Einlagenabzüge führen zu einem „Credit Crunch“[55] mit ebenfalls negativen realwirtschaftlichen Folgen. Diese Faktoren können aber keine Regulierung begründen, sondern eher durch eine adäquate makroökonomische Politik gemildert werden. Daher kann nur eine dem Banksektor inhärente Ursache (endogener Faktor) für eine stärkere Bankregulierung sprechen, wie sie das Problem der „self-fulfilling prophecy“ im Zuge eines generellen Vertrauensverlusts in den Banksektor (vgl. Kapitel 2.1) darstellt.

Schuldnerinduzierte Kettenreaktionen (Bankenzusammenbrüche) werden durch die enge Verknüpfung der Banken untereinander hervorgerufen.[56] Wenn Bankinsolvenzen oder ähnliche Probleme auftreten, besteht hohe Ansteckungsgefahr (contagion effect), da Banken durch ein Netz von gegenseitigen Zahlungsströmen verbunden sind, wie durch folgende vier Beispiele gezeigt wird:[57]

- Kurzfristiger Liquiditätsausgleich durch Anlage/ Aufnahme überschüssiger Gelder bei anderen Banken[58]
- Handel mit anderen Banken auf dem Geldmarkt zwecks Ausnutzung von Zinsdifferenzen
- Eingehen kurzfristiger offener Positionen bei Wertpapiertransaktionen und Kundenzahlungen mit anderen Banken
- Derivatehandel als potentieller Auslöser hoher Interbank-Forderungen

Wenn bei oben aufgezählten Transaktionen eine Partei zahlungsunfähig wird, hat dies direkte Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit der Gegenparteien. Wegen der zunehmenden Größe der Banken (höhere Marktanteile durch M&A-Aktivitäten) hat sich das von Bankenzusammenbrüchen ausgehende systemische Risiko erhöht. Wenn unter Druck geratene Großbanken ihre Aktivseite liquidieren müssen, kann dies schnell weite Teile der Finanzmärkte negativ beeinflussen.[59]

Gleichartige Risiken, die zum gleichen Zeitpunkt auf viele Banken einwirken, können die Funktionsfähigkeit des Kreditsektors gefährden und lassen sich unter dem Begriff Simultanauswirkungen zusammenfassen. Sie können z.B. durch einen drastischen Aktienmarkteinbruch wie nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 ausgelöst werden. Aber auch durch starke Zinsveränderungen können schlagartig Probleme bei Banken auftreten.[60] Technisch-bedingte Funktionsprobleme, wie z.B. der Verlust von Rechner- und Personalkapazität im Zuge natürlicher oder künstlicher Katastrophen, können ebenfalls Simultanauswirkungen auslösen.

Ein weiteres Beispiel für Simultanauswirkungen ist der Zusammenbruch des Hedgefunds Long Term Capital Management (LTCM). Im Jahr 1998 besaßen mehrere Großbanken offene Positionen gegenüber LTCM, so dass bei einem möglichen Ausfall des Hedgefunds die Systemstabilität gefährdet gewesen wäre.[61] Dass diese Gefahr nicht zu unterschätzen ist, zeigt auch die schnelle Reaktion des Basler Ausschusses, der im darauf folgenden Jahr noch Empfehlungen für Geschäftsbeziehungen mit Highly Leveraged Institutions (HLI) publiziert hat.[62] Insbesondere das Zusammenspiel der drei „Stufen“ des Gegenparteirisikos könnte Simultanauswirkungen verursachen:[63]

- Unmittelbare Risiken bedingt durch Ausfall der Gegenpartei
- Sekundäre Risiken bei Liquidierung bzw. Glattstellung unter ungünstigen Marktbedingungen
- Stressed-Market-Risiken, die das Banksystem als Ganzes durch Auswirkungen systemischer Störungen auf das Gegenparteirisiko bedrohen

2.3 Wettbewerbssicherung

Die Wettbewerbssicherung kann analog zum Gläubigerschutz eher als Unterziel angesehen werden, da sie ebenfalls weitgehend dem Funktionsschutz dient. Um eine angemessene Wettbewerbssicherung zu erreichen, soll das Eintreten von Wettbewerbsproblemen, die den Funktionsschutz gefährdenden, reduziert bzw. ganz verhindert werden. Im Folgenden werden zwei Aspekte näher erläutert, die eine Wettbewerbssicherung begründen.

In den USA wurde das strikte Trennbankensystem zu Gunsten stärkeren Wettbewerbs untereinander aufgegeben, woraufhin in den letzten Jahren besser diversifizierte Banken[64] zur Finanzmarktstabilität beigetragen haben.[65] Auch in Entwicklungsländern konnte sich die Kreditbranche durch Schaffung bzw. Sicherung von Wettbewerb weiterentwickeln. Gerade der Markteintritt ausländischer Banken führt dazu, dass die gesamte Bankenlandschaft sicherer und profitabler oder zumindest diversifizierter wird.[66]

Bei der Ausgestaltung der nationalen und internationalen Regulierungspolitik kommt der Wettbewerbssicherung ebenfalls eine besondere Rolle zu. Wettbewerbssicherung wird in diesem Kontext oft unter dem Ausdruck Verbesserung von „ level playing field[67] Voraussetzungen zusammengefasst. Regulierungsversuche seitens der Bankenaufsicht werden häufig durch Aufsichts-Arbitrage[68] zu unterwandern versucht.[69] Dabei ziehen sich Banken (notgedrungen) aus stark regulierten Märkten zurück, indem sie entweder ähnliche Geschäfte auf unregulierter Basis oder gleiche Geschäfte aus dem unregulierten Ausland ausüben. Aufsichts-Arbitrage führt dazu, dass Kreditinstitute, die in Ländern mit erheblicher Regulierung ansässig sind, Wettbewerbsnachteile erleiden können. Hinzu kommt, dass sich bei Auftreten von Problemen unter Kreditinstituten aus weniger regulierten Märkten die Probleme auf besser regulierte Länder ausdehnen können und dadurch das Ziel des Funktionsschutzes gefährden.[70]

2.4 Diskussion der Zielkompatibilität

In der Diskussion der Zielkompatibilität können drei unterschiedliche Wechselwirkungen erörtert werden. Zwischen den einzelnen Zielen kann Komplementarität, Indifferenz und Konkurrenz bestehen.[71]

Gläubigerschutz und Funktionsschutz ergänzen sich gegenseitig und sind somit komplementäre Ziele. Gläubigerschutz ist ein Mittel zur Erreichung des Ziels „Funktionsschutz“ und ist diesem unterzuordnen (vgl. Kap. 2.1).[72]

Allerdings kann die Verfolgung der Wettbewerbssicherung, z.B. im Falle staatlicher Unterstützung insolventer Banken, mit dem Gläubiger- bzw. dem Funktionsschutz konkurrieren und mittel- bis langfristig negative Folgen nach sich ziehen. Bei einer „Quasi-Staatsgarantie“ für große Banken zahlen diese eine niedrigere Risikoprämie und würden gegenüber kleineren Instituten indirekt subventioniert werden. Daher sind bei der Verfolgung der Wettbewerbssicherung stets mögliche negative Nebeneffekte zu beachten, um dieses Ziel komplementär zum Gläubiger- und Funktionsschutz auszurichten.

3 Bankenaufsichtliche Instrumente zur Zielerreichung

3.1 Gliederung der Regulierungsformen

Für die Erreichung der Ziele der Bankenaufsicht werden verschiedenste Instrumente benötigt, von denen aufgrund ihres Stellenwerts Ausgewählte in diesem Kapitel erörtert werden. Anschließend werden diese bzgl. ihrer Kompatibilität analysiert.

Die Regulierungsformen des Kreditsektors können in die folgenden zwei Kategorien unterteilt werden (s. Abb. 4): Selbstregulierung durch Marktkräfte (Free Banking)[73] und staatliche Regulierung. Die staatliche Regulierung wiederum lässt sich unterteilen in präventive und protektive Maßnahmen, die sich folgendermaßen unterscheiden: Präventive Maßnahmen sollen den Eintritt einer Bankenkrise unwahrscheinlich machen, protektive Maßnahmen hingegen sollen Banken vor einer drohenden Insolvenz schützen bzw. einen drohenden Verlust für Einleger begrenzen.[74]

Im Folgenden werden weitere Instrumente aufgezählt, die ebenfalls bei der Erreichung der Ziele der Bankenaufsicht zum Einsatz kommen können:[75]

- Banklizenzvergabe
- Ausgestaltung der Kreditverträge
- Nutzung externer Ratingagenturen und Wirtschaftsprüfer
- Erhöhte Offenlegungspflichten
- Exit-Regeln bzgl. des Marktaustrittes insolventer Banken

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Regulierungsformen und Instrumentarien[76]

3.1.1 Eigenkapitalregulierung

Die Eigenkapitalregulierung kann sowohl durch staatliche Regulierung als auch durch Selbstregulierung erfolgen. Durch die Eigenkapitalregulierung soll der Umfang der risikobehafteten Geschäfte begrenzt werden und es soll stets eine ausreichende Eigenkapitaldecke als Risikopuffer für Verluste vorhanden sein.[77] Bankaktionäre, die ein erhöhtes „Eigenkapitalpolster“ in ihrer Bank stellen müssen, werden das Management zu einer risikoaverseren Strategie anhalten, da ihr persönlicher Verlust im Falle einer Insolvenz ansteigen würde.[78]

Bei der Betrachtung der Eigenkapitalregulierung stellt sich zwangsläufig die Frage, was zum Eigenkapital bzw. den Eigenmitteln hinzugerechnet wird.[79] Die in §10 I KWG genannten „angemessenen“ Eigenmittel[80] werden durch eine Korrektur des bilanziellen Eigenkapitals ermittelt, indem dem haftenden Eigenkapital (Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital) die Drittrangmittel hinzuaddiert werden.[81]

Die größten Nachteile der Eigenkapitalregulierung können wie folgt zusammengefasst werden:[82]

[...]


[1] Die Bezeichnungen „Bankensektor“ und „Kreditbranche“ werden in dieser Arbeit synonym verwendet. Gleiches gilt für die Begriffe „Bank“ und „Kreditinstitut“.

[2] Vgl. Süchting/Paul (1998), S. 455 u. 470f.

[3] Bankenaufsicht bezieht sich auch auf Finanzdienstleistungsinstitute, daher ist (theoretisch) von „Banken- und Finanzdienstleistungsinstitutsaufsicht“ zu sprechen. Nachfolgend findet aber weiterhin der Begriff Bankenaufsicht (Synonym=Bankenregulierung) Anwendung.

[4] Für eine exakte Darstellung der Basler Rahmenvereinbarung siehe Wilkens/Baule/Entrop (2004a), Kaiser (2004), Loeper (2004), und Hillen (2004).

[5] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2005), und Deutsche Bundesbank (2005), siehe auch FMA (2005).

[6] Vgl. Niethammer (1990), S. 32f.

[7] §6 II KWG. Eigene Ergänzungen in Klammern.

[8] Vgl. Rieger (1998), S. 83f.

[9] Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2004), S. 363.

[10] Eigene Darstellung.

[11] Vgl. Rivlin (1997), S. 54.

[12] Vgl. §§241-853 BGB.

[13] Vgl. Niethammer (1990), S. 90.

[14] Vgl. Krämer (2000), S. 37f.

[15] Hierunter wird das Verhältnis Eigenkapital zu Bilanzsumme verstanden. Vgl. Bieg/Kußmaul (2003), S. 214.

[16] Die spezifische Zusammenstellung der Bankbilanz würde demnach einen besonderen Gläubigerschutz rechtfertigen, da Banken nahezu nur mit Fremdkapital arbeiten, wodurch der Ausfall eines geringen Teils der Forderungen direkt zum Aufzehren des Eigenkapitals führen könnte. Vgl. Krämer (2000), S. 40. Banken besitzen hier aber keine Alleinstellung, da auch Unternehmen des Einzelhandels und des Baugewerbes ähnlich niedrige Eigenkapitalquoten besitzen. Vgl. Waschbusch (2000), S. 557-559.

[17] Vgl. §2 GS I i. V. m. §10 KWG.

[18] Vgl. Krämer (2000), S. 42-47. Eine grobe Abschätzung der Risikokoeffizienten anderer Sektoren zeigt, dass auch Unternehmen anderer Branchen ähnlich niedrige Risikokoeffizienten aufweisen.

[19] Vgl. Regnery (1994), S. 9-11.

[20] Vgl. Niethammer (1990), S. 95f., und Regnery (1994), S. 9f.

[21] Vgl. Müller (1981), S. 19.

[22] Vgl. Krämer (2000), S. 53.

[23] Vgl. Müller (1981), S. 20-22, und Burghof/Rudolph (1996), S. 20.

[24] Vgl. §§340f/ 340g HGB, und Rieger (1998), S. 93. „Nivellierung der handelsrechtlichen Bilanzen“.

[25] Vgl. Müller (1981), S. 18, und Schierenbeck (1998), S. 107.

[26] Vgl. Waschbusch (2000), S. 12f. Damit sind z.B. risikoreduzierende Bedingungen wie Pfandrechte gemeint.

[27] Free-Rider-Problematik bezeichnet das Trittbrettfahrerverhalten, das bei öffentlichen Gütern aufgrund des mangelnden Ausschlussprinzips auftritt. Im vorliegenden Fall kann der einzelne Anleger nicht von der Nutzung einmal bereitgestellter Güter (Überwachung der Banken) ausgeschlossen werden und wird daher seine eigenen Präferenzen verschleiern, um sich nicht an den Kontrollkosten beteiligen zu müssen. Vgl. Gabler (2004), S. 1096.

[28] Vgl. Burghof/Rudolph (1996), S. 20.

[29] Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2004), S. 366f.

[30] Das Eingehen erhöhter Risiken soll aufgelaufene Verluste egalisieren.

[31] Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2004), S. 364f.

[32] Vgl. Regnery (1994), S. 11, und Büschgen (1998), S. 271f.

[33] Vgl. Bonn (1998), S. 18-20.

[34] Vgl. Bonn (1998), S. 20.

[35] Vgl. Waschbusch (2000), S. 19f.

[36] Vgl. Waschbusch (2000), S. 23.

[37] Durch den schnellen Abverkauf von Forderungen können diese nur weit unter dem Gleichgewichtspreis am Markt liquidiert werden. Vgl. Benston et al. (1986), S. 42-45.

[38] Negative Prophezeiung, die sich erfüllt, wenn sie von genügend Marktteilnehmern beachtet wird und somit die eigentliche Ursache des zukünftigen Problems darstellt.

[39] Vgl. Bonn (1998), S. 20, und Goldstein/Pauzner (2005), S. 1293f.

[40] Wegen der Homogenisierung der Bonitätseinschätzung der Bankeinleger kann ein Vertrauensverlust in eine Bank schnell auf die ganze Kreditbranche übertragen werden.

[41] Vgl. Paul (2004b), S. 325f.

[42] Vgl. Burghof/Rudolph (1996), S. 20-22.

[43] Vgl. Bonn (1998), S. 28.

[44] Vgl. Bonn (1998), S. 26.

[45] Vgl. Rieger (1998), S. 94f. Einleger werden zu Konkurrenten, da die Bank nur dann Auszahlungswünschen nachkommen kann, wenn nicht alle Einleger gleichzeitig diese vorbringen.

[46] Vgl. Niethammer (1990), S. 98.

[47] In Anlehnung an Burghof/Rudolph (1996), S. 22.

[48] Die Wohlfahrt eines Individuums kann durch Re-Allokation der Ressourcen nicht mehr erhöht werden. Vgl. Gabler (2004), S. 2269.

[49] Vgl. Rieger (1998), S. 95-99.

[50] Vgl. Diamond/Dybvig (1983), S. 403, und Heffernan (1996), S. 218. Die schlimmste Konsequenz könnte ein Rückfall in die Tauschwirtschaft darstellen.

[51] Vgl. Büschgen (1998), S. 272.

[52] Vgl. Niethammer (1990), S. 189-204, und Botschen (1998), S. 22.

[53] Eigene Darstellung.

[54] Vgl. Rieger (1998), S. 91.

[55] Unter „Credit Crunch“ ist die (plötzliche) Verknappung der Kreditmittel (durch Kündigung von Krediten/ Kreditlinien oder weniger Neugeschäft) zu verstehen.

[56] Vgl. Bonn (1998), S. 28f.

[57] Vgl. Burghof/Rudolph (1996), S. 22-24.

[58] Vgl. Vogel (1990), S. 85, u. S. 164-172.

[59] Vgl. Brouwer/Hebbink/Wesseling (2004), S. 213.

[60] Vgl. Niethammer (1998), S.164.

[61] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (1999a), S. 10-12.

[62] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (1999b), S. 4-13.

[63] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (1999a), S. 12-14.

[64] Sowohl geographische als auch auf Produktlinien bezogene Diversifikation.

[65] Vgl. Gramm-Leach-Bliley Act (1999), Title I, Subtitle A, Hawke (2002), S. 10, und Barth/Caprio/Levine (2002), S. 209f., 234f., u. 244.

[66] Vgl. Caprio (1999), S. 59f.

[67] Darunter versteht man, das Umfeld gleicher Wettbewerbsbedingungen („Same risk, same rules, same capital.“).

[68] Regulatory Capital Arbitrage (RCA): Strategien zur Reduzierung des regulatorischen Eigenkapitals ohne entsprechende Verringerung des Kreditrisikos.

[69] Vgl. Kariger (1991), S. 114f., und Jones (2000), S. 36.

[70] Vgl. Waschbusch (2002), S. 33-36.

[71] Vgl. Schmalen (1996), S. 141-143.

[72] Vgl. Regnery (1994), S. 31-34.

[73] Im Falle eines Free Bankings könnten sich Kreditinstitute auch Selbstverpflichtungen wie z.B. Prüfungen durch externe Ratingagenturen auferlegen.

[74] Vgl. Burghof/Rudolph (1996), S. 36-43.

[75] Für einen genaueren Überblick s. Tab. 3 im Anhang. Diese Instrumente sind (teilweise) von geringerer Relevanz für die Erreichung der Ziele der Bankenaufsicht.

[76] In Anlehnung an Burghof/Rudolph (1996), S. 36.

[77] Vgl. Kloten (1993), S. 270f., und Keller (2002), S. 16.

[78] Vgl. Caprio (1999), S. 61.

[79] In dieser Arbeit wird durchgehend der Begriff „Eigenkapital“ verwendet. Bzgl. der besonderen Unterlegungsvorschriften gemäß §10 I KWG werden kurz die „Eigenmittel“ erläutert. Diese näher zu diskutieren ist nicht Gegenstand der Arbeit.

[80] Vgl. §2 GS I.

[81] Vgl. §10 KWG. Siehe hierzu ebenso Deutsche Bundesbank (2002), S. 43.

[82] Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2004), S. 371.

Ende der Leseprobe aus 85 Seiten

Details

Titel
Ziele der Bankenaufsicht und Basel II
Hochschule
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
85
Katalognummer
V46909
ISBN (eBook)
9783638439916
Dateigröße
773 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ziele, Bankenaufsicht, Basel
Arbeit zitieren
Holger Hendrichs (Autor:in), 2005, Ziele der Bankenaufsicht und Basel II, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46909

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Ziele der Bankenaufsicht und Basel II



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden