Die Rechtsstaat-Unrechtsstaat-Problematik am Beispiel der DDR


Term Paper, 2018

22 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Im Diskurs: Die Begriffe Rechtsstaat und Unrechtsstaat
2.1 Rechtsstaat
2.2 Unrechtsstaat

3. Die DDR – Ein Rechtsstaat oder Unrechtsstaat?

4. Resümee

5. Literaturverzeichnis

6. Statistik

1. Einleitung

In der damaligen Sowjetunion, dem „großen Bruder“ der DDR1, ist es aufgrund des autokratischen Regierungssystems nie zu einer konkreten Ausprägung eines Rechtsstaates im westlichen Verständnis gekommen. Die noch 1864 von Alexander II. eingeführten Rechtsreformen wurden schnell wieder von seinen Nachfolgern Alexander III. und Nikolaus II. stillgelegt. Keine Revolutionen, auch keine offenen Verfassungskämpfe um Grundrechte führten zu einem bürgerlichen Rechtsstaat. Spätere Ansätze zu einer eigenen marxistisch-sowjetischen Rechtstheorie wurden von Stalin beseitigt.2 Der einstige ostdeutsche Staat, welcher nach dem Zweiten Weltkrieg aus der SBZ3 hervorgegangen ist, wurde unter den gleichen Strukturen aufgebaut und war demnach – auch was das Rechtssystem betrifft – ein Abbild der Sowjetunion.4 Michael Stolleis formulierte dazu folgendes: „Die Identität der DDR beruhte auf einem mit Anstrengungen errichteten Mythos eines »besseren Deutschlands«, auf der Präsenz der sowjetischen Macht und Ökonomie, also auf dem weltpolitischen Gegensatz der »Systeme«, auf Herrschaft und Ideologie.“5

Noch heute wird der Terminus des Unrechtsstaates oftmals mit der DDR in Verbindung gebracht. Darum nimmt auch die Thematik, was im 20. Jahrhundert zweifelsfrei als Rechtsstaat und was als Unrechtsstaat klassifiziert werden kann, große Ausmaße an. Deutlich wird das anhand geschichts-politischer Debatten über die Verwendung dieser Begrifflichkeiten.6 Es stellt sich dabei immer wieder die gleiche Frage: War die DDR ein Rechtsstaat oder ein Unrechtsstaat?

In dieser Arbeit soll sich näher damit auseinandergesetzt werden. Zuvor wird sich jedoch noch mit den spezifischen Merkmalen und der historischen Entwicklung der Begriffe Rechtsstaat und Unrechtsstaat beschäftigt. Zusätzlich werden Publikationen von Gregor Gysi, Robert Hansack, Everhard Holtmann, Nina Nickoll, Peter Schneider, Horst Sendler, Katharina Sobota, Klaus Stern und Michael Stolleis herangezogen.

2. Im Diskurs: Die Begriffe Rechtsstaat und Unrechtsstaat

2.1 Rechtsstaat

Der Begriff Rechtsstaat, bei dem es im Allgemeinen um die Rechtsgebundenheit des Staates an Gesetze und dem damit verbundenen Schutz eines jeden Individuums vor Willkür geht, tauchte das erste Mal um 1800 auf und ist deutschen Ursprungs.7 Idee war es, den absolutistischen Interventionsstaat einzudämmen und den Bürgerinnen und Bürgern auf Basis einer Verfassung mehr Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Ferner sollte die Exekutive an das vorgegebene Recht des Parlamentes gebunden werden. Eingriffe in Freiheit und Eigentum waren demnach nur eingeschränkt auf Berufung einer gesetzlichen Grundlage und ordnungsmäßiger Verfahren möglich. Ebenso wie die bürgerliche Gesellschaft sollte auch das Staatsoberhaupt unter dem Gesetz stehen.8 Otto Mayer schlug 1895 in seinem ersten Band des Deutschen Verwaltungsrechts folgende Definition vor:

„»Der Rechtsstaat ist der Staat des wohlgeordneten Verwaltungsrechts« und »[...] bedeutet die Justizförmigkeit der Verwaltung«.“9

Anzumerken ist hierbei, dass dieser Ansatz noch recht überschaubar ist und erst mit der Zeit von der Forschung weiter ausgeformt wurde.

Nach dem Scheitern der Deutschen Revolution von 1849 entwickelte sich der Rechtsstaat zum politischen Minimum bürgerlicher Forderungen. Er bildete zudem den Grundstein für eine wirtschaftliche Entfaltung. Forderungen nach Planungssicherheit, Beseitigung der Zollschranken und Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens hatten die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Folge, bei der es unter anderem um die Verabschiedung der Reichsjustizgesetze ging. Ferner arbeitete man vermehrt an einem Bürgerlichen Gesetzbuch.10

Auch während der Zeit des Ersten Weltkrieges und der Weimarer Republik blieb das Prinzip des Rechtsstaates grundsätzlich erhalten. Als dann die Nationalsozialisten 1933 die Macht übernahmen, brach das System völlig in sich zusammen. Gewaltenteilung, Grundrechte und Pressefreiheit – um nur mal ein paar Stichworte zu nennen – gab es nun alles nicht mehr. Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde abgeschafft. Nachdem die Gesetzesbindung gelockert und der Rechtsschutz reduziert worden ist, konnte nicht mehr von einem Rechtsstaat in Deutschland, wie wir ihn heute kennen, gesprochen werden, sondern vielmehr von organisiertem Unrecht. Laut Robert Hansack handelte es sich hierbei um einen Missbrauch des Rechts. An einigen, wenigen Stellen, wo man den „Rechtsstaat“ als nützlich erachtete, blieb er noch erhalten; ansonsten wurde er beseitigt, weil er den Nationalsozialisten vielmehr im Weg war. Ihre Vergehen legalisierten sie 1935 mittels der Schaffung „normaler“ Gesetze, welche die Maßnahmen zum Schutz des deutschen Volkes bewilligten und zugleich unterstützten. Der Fokus lag hierbei auf einem deutschnational orientierten Recht. Aus der Perspektive der Nationalsozialisten war dieser nach ihren Vorstellungen veränderte „Rechtsstaat“ noch in Takt, da sie sich auf einer darauf ausgelegten Gesetzeslage berufen konnten. Der Bevölkerung wurde der Eindruck vermittelt, dass alles nach Recht und Ordnung zugeht. Ernst Fraenkel sprach diesbezüglich von einem „Doppelstaat“, da nach seiner Begründung Normalität und Terror eng beieinander lagen und allgegenwärtig waren. Mit dem Beginn und während des Zweiten Weltkrieges nahmen öffentliche Einschüchterungen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit immer größere Ausmaße an. Die Reichstagsrede Adolf Hitlers von 1942 führte dazu, dass die Justiz gänzlich ihre Unabhängigkeit verlor. Ebenso gab es vom Militär keine richtigen Verfahren gegen „Gesetzesbrecher“ mehr; eine direkte Vollstreckung des ohnehin schon festgestandenen Urteils war grausame Realität.11

Nach dem Kriegsende im Jahr 1945 durch die bedingungslose Kapitulation Deutschlands stellte man den Rechtsstaat in den drei westlichen Besatzungszonen wieder her und perfektionierte ihn Stück für Stück. Die Bindung von Exekutive und Judikative an Gesetz und Recht sowie die Verfassungsbindung des Gesetzgebers wurden eingeführt und für unveränderbar erklärt. Wesentliche Merkmale des „neuen Rechtsstaates“ waren nun geltende Grundrechte für jeden einzelnen, die Gewaltenteilung und der Rechtsschutz gegen öffentliche Gewalt durch unabhängige Gerichte. Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot, Übermaßverbot und Grundrechtsschutz sind weitere Prinzipien, die entwickelt und eingeführt wurden.12 Klaus Stern formulierte in seinem Buch Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland folgendes:

„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.“13

Das war sozusagen die westliche Auffassung von Rechtsstaatlichkeit. Durch die juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen14 wurde versucht, sich den Vergehen der Vergangenheit mittels dem Befolgen der neuen rechtsstaatlichen Leitlinien zu stellen und damit nach außen hin zu zeigen, dass man ab diesen Zeitpunkt stets den richtigen Weg verfolgen möchte. Jedoch wurden in der BRD15 während des Kalten Krieges auch Maßnahmen durchgeführt, die mit dem neuen, vorbildlichen Rechtsstaat nichts zu tun hatten. Hinsichtlich der Terrorismusbekämpfung und der RAF16 seien hierbei unter anderem Telefonüberwachung, Berufsverbote (in den 70er Jahren) und die gezielte Überwachung von linken Abgeordneten entscheidende Stichworte. In Sachen DDR nimmt die Rechtsstaat-Unrechtsstaat-Problematik hingegen schon größere Ausmaße an. Im 3. Kapitel wird darauf noch näher eingegangen. Sowohl DDR als auch BRD haben zum gleichen Zeitpunkt ihre ersten Verfassungen errichtet und führten bis 1961 noch einen inneren Austausch. Beide deutsche Staaten wurden jedoch zum Symbol des Kalten Krieges, da dort Sozialismus und liberaldemokratischer Kapitalismus direkt aufeinandertrafen. Das „schlechte System“ sahen sie dabei stets beim jeweils anderen; ganz nach dem Motto: Feind ist der, der anders denkt.17

Eine angemessene und vor allem erweiterte Definition eines Rechtsstaates hat Peter Schneider gegeben:

„Rechtsstaaten sind Staaten, die mit der Gefahr des eigenen Unrechts rechnen und deshalb die Ausübung der Staatsmacht in ein System von Machtkontrolle einbinden. Dabei handelt es sich primär um Erscheinungsformen der Gewaltenteilung. Damit ist nicht nur ein Programm, sondern auch seine Durchführung gemeint.“18

Er brachte hierbei den Rechtsstaat mit dem Begriff des Unrechts in Verbindung und machte daran deutlich, dass ein Rechtsstaat ein stets vom Unrecht gefährdetes Gebilde ist.

Soviel zur historischen Entwicklung des Rechtsstaat -Begriffes. Es stellt sich nun noch die Frage, welche Merkmale eigentlich als rechtsstaatlich angesehen werden können. Dafür hat Katharina Sobota folgende Normen zusammengetragen und erläutert, die als grundlegende Elemente gelten und einen Rechtsstaat ausmachen:

1) Verfassungsstaatlichkeit, 9) Gesetzlichkeit,
2) Höchstrangigkeit der Verfassung, 10) Rechtsbindung,
3) Verfassungsbindung, 11) Gerechtigkeit,
4) Verfassungsgerichtsbarkeit, 12) Ermächtigungsgrenzen nach Art. 80 Abs. 1 GG,
5) Freiheitlichkeit, 13) Öffentlichkeit des Staatshandelns,
6) Rechtsgleichheit, 14) Faires Verwaltungsverfahren,
7) Grundrechte, 15) Rechtssicherheit,
8) Gewaltenteilung, 16) Allgemeine Justizgewährungspflicht.

Angemerkt sei noch, dass dies nicht alle Merkmale sind. Es wurden hier lediglich die wesentlichsten Prinzipien aufgeführt. Die Auswahl erfolgte nach eigenem Ermessen und begründet sich damit, dass hinsichtlich der Geschehnisse der Vergangenheit und deren Erfahrungen vor allem diese Normen zentral erscheinen. Eine nähere Erläuterung jedes einzelnen Begriffs wird an dieser Stelle nicht gegeben, weil das sonst den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Für nähere Informationen verweise ich deshalb auf die Ausführungen von Sobota.19

2.2 Unrechtsstaat

Grundsätzlich könnte man nun sagen, dass der Begriff des Unrechtsstaates all dem zugeordnet werden kann, was sich nicht mit den rechtsstaatlichen Prinzipien vereinen lässt; sozusagen die gegensätzlichen Merkmale eines Rechtsstaates aufweist. Damit ist es aber nicht getan.

Generell ist sehr auffällig, dass zum Terminus Unrecht keine Definitionen in politischen Lexika existieren. Nach rechtswissenschaftlichem Verständnis entspricht der Ausdruck des Unrechts dem Gegenteil von Recht, welcher mittels einer Verletzung der Rechtsordnung in Erscheinung tritt. Der Begriff lässt sich grundsätzlich aber nur schwer verdeutlichen und wird lediglich in politologischen Relationen oder Texten, wie zum Beispiel bei NS-Unrecht20, SED-Unrecht21 oder dem hier thematisierten Unrechtsstaat verwendet und dient ,nur‘ zur Nennung des jeweiligen Sachverhaltes.22 Ferner wird er vermehrt mit historischen Begebenheiten (wie Ereignisse oder Ideologien) in Verbindung gebracht. Beste Beispiele für vorherrschendes Unrecht im 20. Jahrhundert sind dabei vor allem der Nationalsozialismus, der Faschismus und der Kommunismus.23 Das Kompositum Unrechtsstaat wurde anfangs zur Bezeichnung von solch faschistischen/totalitären Bewegungen benutzt und fand auch dahingehend seinen Ursprung.24

Nach den Auffassungen von Horst Sendler machen einzelne Rechts- und Verfassungsverstöße, die wohlgemerkt auch in einem Rechtsstaat zustande kommen, einen Staat noch nicht zu einem Unrechtsstaat. Essenziell ist jedoch, dass in einem Rechtsstaat stets die Umsetzung des Rechts angestrebt wird. Das ist in einem Unrechtsstaat nicht der Fall. Ferner können Gesetze, wenn sie dem Willen der Staatsführung im Weg stehen, einfach abgeschafft oder zumindest so abgeändert werden, dass sie die eigenen Vorhaben nicht behindern. Das kann als grundsätzliches Charakteristikum eines Unrechtsstaats aufgefasst werden. Des weiteren zählen vor allem die Verletzung der Menschenrechte, aber auch die organisierte Beobachtung der gesamten Bevölkerung mit einer Vielzahl von Polizeimethoden dazu. Dafür wird sogar vom Gebrauch von Schusswaffen meist nicht zurückgeschreckt. Jedoch ist es falsch zu sagen, dass alles in einem Unrechtsstaat auch Unrecht ist, da auch rechtsstaatliche Merkmale vorhanden sein können.25

[...]


1 Im weiteren Verlauf der Arbeit wird die Bezeichnung „DDR“ als Abkürzung für die Deutsche Demokratische Republik verwendet.

2 Vgl.: Schneider, P.: Rechtsstaat und Unrechtsstaat, S. 13; vgl. Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 13f.

3 Die Abkürzung „SBZ“ steht hierbei für die Sowjetische Besatzungszone.

4 Vgl.: Schneider, P.: Rechtsstaat und Unrechtsstaat, S. 13f.; vgl. Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 113.

5 Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 112.

6 Vgl. Hansack, R.: Unrechtsstaat DDR. Zur Genesis des Terminus politicus Unrechtsstaates nach der Transformation 1989, S. 11-13, S. 49, S. 93-96, S. 104, S. 120 u. S. 138; vgl. Holtmann, Everhard: Die DDR – ein Unrechtsstaat? (pdf) http://www.bpb.de/geschichte/deutsche-einheit/lange-wege-der-deutschen-einheit/47560/unrechtsstaat?p=all, zuletzt abgerufen am 01.10.2018, 18:03 Uhr, S. 2; vgl.: Schneider, P.: Rechtsstaat und Unrechtsstaat, S. 23-27; vgl. Sendler, H.: Die DDR ein Unrechtsstaat – ja oder nein? Mißverständnisse um „Rechtsstaat“ und „Unrechtsstaat“, S. 2-5; vgl. Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 20.

7 Die begriffliche Abhandlung erfolgt unter dem Fokus auf die historische Entwicklung.

8 Vgl. Sobota, K.: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte, S. 19f.; vgl. Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 7-9; vgl. Stolleis, M.: Rechtsstaat, Sp. 367 u. Sp. 369.

9 Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 8. Die Definition ist ebenso wiederzufinden bei: Stolleis, M.: Rechtsstaat, Sp. 372.

10 Vgl. Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 8f.; vgl. Stolleis, M.: Rechtsstaat, Sp. 371f.

11 Vgl. Hansack, R.: Unrechtsstaat DDR. Zur Genesis des Terminus politicus Unrechtsstaates nach der Transformation 1989, S. 24 u. S. 41; vgl.: Schneider, P.: Rechtsstaat und Unrechtsstaat, S. 9; vgl. Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 9f. u. S. 16f.; vgl. Stolleis, M.: Rechtsstaat, Sp. 372f.

12 Vgl.: Schneider, P.: Rechtsstaat und Unrechtsstaat, S. 6, S. 9f. u. S. 27; vgl. Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 17f.; vgl. Stolleis, M.: Rechtsstaat, Sp. 373f.

13 Stern, K.: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band I: Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts, Strukturprinzipien der Verfassung, S. 781.

14 Die Abkürzung „NS-Verbrechen“ umfasst die Gesamtheit aller verbrecherischen Delikte zur Zeit des Nationalsozialismus.

15 Im weiteren Verlauf der Arbeit wird die Bezeichnung „BRD“ als Abkürzung für die Bundesrepublik Deutschland verwendet.

16 „RAF“ ist die Abkürzung für die Rote-Armee-Fraktion.

17 Vgl. Schneider, P.: Rechtsstaat und Unrechtsstaat, S. 7f., S. 12f. u. S. 15; vgl. Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 18 u. S. 111.

18 Schneider, P.: Rechtsstaat und Unrechtsstaat, S. 18.

19 Für Näheres: Vgl. Sobota, K.: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte, S. 27-90, S. 131f., S. 140-143, S. 145-152 u. S. 154-201.

20 Die Abkürzung „NS“ steht hierbei für Nationalsozialismus.

21 Die Bezeichnung „SED“ steht hierbei für die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands, der Staatspartei der DDR, und wird im weiteren Verlauf der Arbeit als Abkürzung verwendet.

22 Vgl. Hansack, R.: Unrechtsstaat DDR. Zur Genesis des Terminus politicus Unrechtsstaates nach der Transformation 1989, S. 26, S. 38f., S. 42 u. S. 137.

23 Vgl. Stolleis, M.: Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, S. 12.

24 Vgl. Hansack, R.: Unrechtsstaat DDR. Zur Genesis des Terminus politicus Unrechtsstaates nach der Transformation 1989, S. 62f.

25 Vgl. Holtmann, Everhard: Die DDR – ein Unrechtsstaat? (pdf) http://www.bpb.de/geschichte/deutsche-einheit/lange-wege-der-deutschen-einheit/47560/unrechtsstaat?p=all, zuletzt abgerufen am 01.10.2018, 18:03 Uhr, S. 8; vgl. Sendler, H.: Die DDR ein Unrechtsstaat – ja oder nein? Mißverständnisse um „Rechtsstaat“ und „Unrechtsstaat“, S. 3f.

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Details

Title
Die Rechtsstaat-Unrechtsstaat-Problematik am Beispiel der DDR
College
Free University of Berlin  (Friedrich-Meinecke-Institut)
Course
Justiz und Nationalsozialismus
Grade
1,7
Author
Year
2018
Pages
22
Catalog Number
V470290
ISBN (eBook)
9783668951075
ISBN (Book)
9783668951082
Language
German
Keywords
Rechtstaat, Unrechtsstaat, DDR, BRD, Sowjetunion, Nationalsozialismus, Kalter Krieg, SED, MfS, Grundrechte, Kommunismus, Diktatur, Justiz
Quote paper
Nikolas Nimptsch (Author), 2018, Die Rechtsstaat-Unrechtsstaat-Problematik am Beispiel der DDR, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/470290

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