Binnenflucht im Kontext der Sustainable Development Goals

Kolumbien


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2019

25 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Binnenflucht
2.1. Anwendbares Recht auf Binnenflüchtlinge
2.1.1. Menschenrechte
2.1.2. Humanitäres Völkerrecht
2.1.3. Internationales Flüchtlingsrecht
2.1.4. Protokoll von Cartagena de Indias
2.2. Probleme bei der Einhaltung des anwendbaren Rechts auf Binnenflüchtlinge

3. SDGs
3.1. Probleme bei der Umsetzung des SDGs
3.2. SDGs in Kolumbien
3.2.1. Ziel 1: Keine Armut
3.2.2. Ziel 2: Keinen Hunger
3.2.3. Ziel 3: Gesundheit und Wohlergehen
3.2.4. Ziel 8: Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
3.2.5. Ziel 15: Leben an Land

4. Situationsbeschreibung in Kolumbien
4.1. FARC
4.2. ELN
4.3. Migrationsbewegungen

5. Fazit

6. Interview mit Professor Gómez López

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Erneuerung des Stadtbildes in Soacha, Vorort von Bogotá (Quelle: eigene Aufnahme 18.02.2019)

Abbildung 2: Kaffeeanbau für den inter- nationalen Weltmarkt (Quelle: eigene Aufnahme 23.02.2019)

Abbildung 3: Ausweitung der Kaffeeplantagen (Quelle: eigene Aufnahme 23.02.2019)

Abbildung 4: Übersichtskarte über Herkunft und Anzahl der Binnenvertriebenen, sowie die Anzahl der ins Ausland geflohenen kolumbianischen Staatsbürgern (Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees 2017, S. 1)

1. Einleitung

Obwohl die internationale Staatengemeinschaft vor mehr als 30 Jahren, im Brundtland- Bericht, die drängendsten Probleme der menschlichen Entwicklung erkannt und festgehalten hat und im Jahr 2015 mit den SDGs schlussendlich Maßnahmen zur Verbesserung und Erreichung wichtiger Klima- und Entwicklungsziele aufgesetzt hat, gibt es nahezu täglich neue Meldungen über schlechter werdende Lebensbedingungen.

Flucht und Vertreibung stellen dabei ein großes und globales Problem dar. Im Jahr 2018 sind fast 70 Millionen Menschen, international oder im eigenen Land, auf der Flucht (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees 2018). Ihre Anzahl wird sich durch eine Zunahme der Bevölkerung und verschärfende Klimawandelauswirkungen in Zukunft weiter erhöhen. Trotz der enorm hohen Anzahl Flüchtender weltweit, sowie großer medialer Aufmerksamkeit durch einige spektakuläre Schlagzeilen, hat die Thematik keinen Eingang in die Weltentwicklungsziele, die sogenannte Agenda 2030, gefunden.

In Europa beschäftigen wir uns vor allem mit Flüchtenden aus dem Nahen Osten oder aus Nordafrika. Dies darf aber nicht davon ablenken, dass es auch an anderen Orten der Welt massive Probleme durch und mit flüchtenden Menschen gibt. Diese Seminararbeit geht deshalb insbesondere auf die Situation der Binnenflüchtenden in Kolumbien ein, denn dort gibt es inzwischen die weltweit höchste Anzahl an Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons). Angrenzend an den Krisenstaat Venezuela kommen noch einmal etliche internationale Asylwerber und Asylwerberinnen in Kolumbien hinzu.

Nach einer ausführlichen Betrachtung der grundlegenden Definitionen und Rechtsordnungen zur Binnenflucht werden im Anschluss die Sustainable Development Goals vorgestellt. Nachfolgend werden die für Kolumbien wichtigsten Ziele detaillierter betrachtet.

Ziel dieser Betrachtung ist es, herauszufinden, ob Binnenflüchtende in Kolumbien vom Staat ausreichend unterstützt werden und ob sie ihre Rechte geltend machen können. Des Weiteren soll die Frage beantwortet werden, ob die SDGs zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen intern Vertriebener (Internally Displaced Persons) beitragen können. Zur Beantwortung der Fragen wurde neben einer umfassenden Literaturrecherche, ein Interview mit Herrn Professor Augusto Gómez López an der Universidad Nacional geführt. Eine Transkription des Interviews in spanischer Sprache, inklusiver Übersetzung ins Deutsche findet sich im letzten Kapitel wieder. Es gibt detaillierte sowie aufschlussreiche Einblicke in die aktuelle Situation Kolumbiens.

2. Binnenflucht

Erregen große, grenzüberschreitende Flüchtlingsströme oft international Aufsehen, hört man sehr selten etwas über Binnenflüchtende und deren Lebenssituation. Dies sind Menschen, die ihre Heimatregion unfreiwillig verlassen mussten dabei aber nicht die Grenzen ihres Heimatstaates überschritten haben und sich nach wie vor im selben Land befinden. Etwa zwei Drittel aller 68,8 Millionen weltweiten Flüchtenden sind Binnenflüchtende (Internally Displaced Persons - IDPs). Nur etwa ein Drittel aller Flüchtenden verlässt überhaupt erst das Heimatland, um Zuflucht in einem anderen Staat zu suchen (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees 2018). Die Gründe für die Flucht aus der Heimatregion sind dabei vielfältig. Häufig handelt es sich aber um ein unbeständiges Leben in Konfliktregionen, gezielte Verfolgungen oder Gewaltandrohungen, bis hin zu Morden. Seltener sind Naturkatastrophen, wie etwa ein Erdbeben oder Überschwemmungen, der Auslöser für die Flucht. Eine subjektiv empfundene Perspektivlosigkeit, sowie natürliche- und ökologische Katastrophen werden nach der offiziellen Definition jedoch nicht als Gründe anerkannt, Personen als Flüchtende, insbesondere als Binnenflüchtende anzuerkennen. Jedoch soll dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Gründe sehr wohl Fluchtursachen sein können (IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre 2018).

Die Abgrenzung der Binnenflüchtenden zu anderen, im selben Land befindlichen Personen, ist also extrem schwierig, denn es handelt sich dabei um Menschen mit der exakt gleichen Staatsbürgerschaft und somit auch um Personen mit den gleichen Zugangsmöglichkeiten zu nationalen Rechten, der gleichen Sprache und oftmals auch den ähnlichen kulturellen Gewohnheiten (vgl. Kapitel 6: Interview mit Professor Gómez López). Ab wann lässt sich also von Binnenflüchtenden sprechen und wie lassen sich diese Personen von anderen Personen im Land abgrenzen, die freiwillig oder ausbildungs- sowie arbeitsbedingt ihre Heimatregion verlassen haben? Ein wichtiges Indiz ist, dass die Heimatregion unfreiwillig verlassen werden musste und es sich nicht um eine selbst gewählte Wohnortverlagerung handelt. Eine häufig verwendete Definition besagt deshalb auch, dass Binnenflüchtende wie folgt zu kategorisieren sind:

„Persons or groups of persons who have been forced to flee their homes or places of habitual residence suddenly or unexpectedly as a result of armed conflict, internal strife, systematic violation of human rights or natural or man-made disasters, and who have not crossed an internationally recognized state border (vgl.Fronhöfer 1996, S. 280).”

Nach der erfolgten Definition stellt sich nun die Frage, welche Rechte Internally Displaced Persons haben. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick gegeben werden.

2.1. Anwendbares Recht auf Binnenflüchtlinge

Der Staat, innerhalb dessen sich Menschen auf den Weg machen eine neue Heimat zu finden, war und ist nicht in der Lage diese Personen an ihrem gewöhnlichen Wohnort ausreichend vor gewaltsamen Übergriffen oder paramilitärischen Gruppierungen zu schützen oder mit ausreichenden Nahrungsmitteln zu versorgen, um ein Überleben zu ermöglichen. Andere Staaten können und dürfen sich auf Grund der geltenden Staatensouveränität nicht in interne Problematiken einmischen und ungefragt Unterstützung leisten (Schwartmann 2015, S. 6). Da der betroffene Staat also offensichtlich nicht in der Lage ist, national geltendes Recht in seinem Gebiet für alle Menschen gleichermaßen durchzusetzen, stellt sich die Frage, welches Recht nun auf Binnenflüchtende angewendet werden kann. Aus den folgenden drei Rechtsordnungen können sich Schutznormen für Internally Displaced Persons ableiten lassen.

2.1.1. Menschenrechte

Insgesamt besteht die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus 30 Artikeln, welche von den Vereinten Nationen beschlossen worden sind. Allerdings handelt es sich hier lediglich um ein Ideal, welches alle Staaten und Völker erreichen sollten. Des Weiteren können diese Rechte durch Notstandsklauseln eingeschränkt werden. Trotz eventuell erlassener Notstandsklauseln bleiben aber das Recht auf Leben und Freiheit, das Verbot von Folter und Sklaverei sowie das Verbot rückwirkender Strafgesetzte aufrecht. (Schwartmann 2015, S. 163ff.) Ein explizites Deportationsverbot oder Vertreibungsverbot ist in den Menschenrechten allerdings nicht festgehalten. Die Menschenrechte stellen aber dennoch eine wichtige Grundlage für Binnenflüchtenden dar.

2.1.2. Humanitäres Völkerrecht

Das Humanitäre Völkerrecht ist lediglich auf bewaffnete Konflikte beschränkt. Es soll dadurch für die Zivilbevölkerung ein Mindestmaß an Humanität in Kriegs- und Konfliktsituationen gewährleistet werden. Allerdings gilt es nur bei internationalen Konflikten und nicht etwa bei inneren Unruhen oder Bürgerkriegen, die sich lediglich auf einen Staat beschränken. Dennoch lassen sich gegenüber Binnenvertriebenen Mindeststandards ableiten, denn das Ziel des humanitären Völkerrechts ist es menschliches Leid zu lindern. Dies sollte der betroffene Staat gewährleisten können. (Schwartmann 2015, S. 253ff.)

2.1.3. Internationales Flüchtlingsrecht

Das wichtigste Übereinkommen ist die Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 mit einem ergänzenden Protokoll von 1967. In ihr ist geregelt, welche Rechte einer geflüchteten Person in einem anderen Staat gewährt werden müssen, wenn diese Person aus Furcht vor Gewalt ihre Heimat verlassen hat. Ein wichtiger Bestandteil gründet auf dem Gebot, dass Flüchtende nicht in Gebiete zurückgebracht werden dürfen, in denen ihr Leben und ihre Sicherheit bedroht sind (Fronhöfer 1996, S. 283). Allerdings schütz das internationale Flüchtlingsrecht, wie der Name schon aussagt, nur diejenigen flüchtenden Personen, die sich außerhalb ihres Staates aufhalten. Die dort festgehaltenen Grundsätze lassen sich somit nur sehr begrenzt oder überhaupt nicht auf Binnenvertriebene anwenden. Des Weiteren ist die Genfer Flüchtlingskonvention, hinsichtlich der Fluchtursachen, sehr restriktiv gefasst. (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees 1967)

2.1.4. Protokoll von Cartagena de Indias

Da die Genfer Flüchtlingskonvention sehr restriktiv definiert, wer als Flüchtender zu betrachten ist und wer nicht, haben sich einige lateinamerikanische Länder im Jahr 1984 in Cartagena de Indias, Kolumbien, zusammengefunden, um diese Definition zu erweitern und auch jenen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die nicht direkt unter die Genfer Flüchtlingskonvention fallen würden, sondern auf Grund innerer Unruhen oder drohenden Konflikten vorsorglich ihre Heimat verlassen haben (OEA - Organización de los Estados Americanos 1985). Die Definition wird hierbei wie folgt gefasst:

“Persons who have fled their country because their lives, security or freedom have been threatened by generalized violence, foreign aggression, internal conflicts, massive violation of human rights or other circumstances which have seriously disturbed public order (OEA - Organización de los Estados Americanos 1985).”

Dies erlaubt es, den Fluchtbegriff etwas weiter als in der Genfer Flüchtlingskonvention zu fassen und auch anderen Personen, innerhalb Lateinamerikas, Schutz einzuräumen, die von internen Konflikten und Unruhen betroffen sind.

2.2. Probleme bei der Einhaltung des anwendbaren Rechts auf Binnenflüchtlinge

Binnenflüchtende sind Menschen, die innerhalb ihres Heimatstaates, auf der Flucht vor Gewalt oder anderen auslösenden Ereignissen sind und die folglich von ihrem eigenen Staat nicht ausreichend geschützt werden können. Da der betroffene Staat nun offensichtlich nicht in der Lage ist, geltende Gesetze einzuhalten und durchzusetzen, haben die betroffenen Binnenflüchtenden große Probleme, Hilfe und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Aufgrund der Staatensouveränität hat kein anderer Staat oder keine Internationale Organisation das Recht die Betreuung der Internally Displaced Persons anstelle des Heimatstaates zu übernehmen. Der UNHCR Report aus dem Jahr 1994 stellt dabei bereits treffend fest:

„Keine Internationale Organisation hat ein allgemeines Mandat oder die Befugnis zur Betreuung der Vertriebenen, selbst wenn sich ihre Bedürfnisse in Bezug auf Schutz und Unterstützung von denen der internationalen Flüchtlinge nicht unterscheiden. Vertriebene sollten nicht gezwungen sein, erst eine Grenze zu überqueren, um Hilfe zu erhalten (Birker 1994, S. 31vgl.).“

Die Wahrung der staatlichen Souveränität und die Einhaltung der Menschenrechte stehen also manchmal im Konflikt zueinander. Zudem weisen alle oben angesprochenen Rechtsordnungen systemimmanente Lücken, in Bezug auf einen umfassenden Schutz für Binnenflüchtende, auf. (Fronhöfer 1996, S. 284).

Bis heute gibt es keine Internationale Organisation, die sich speziell mit Binnenflüchtenden befasst. Auch das Mandat von UNHCR sieht keine Zuständigkeit für Binnenflüchtende vor, trotzdem wird in vielen Fällen unterstützt. Durch die weltweit stetig steigende Anzahl von Flüchtenden hat die Vollversammlung der Vereinten Nationen am 19. September 2016 noch einmal eindringlich auf die Wahrung der Menschenrechte hingewiesen und alle Länder aufgefordert global Unterstützung zu leisten. Festgehalten wurde dies in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees 2016). Änderungen oder Verbesserungen der angesprochenen Rechtssysteme, vor allem eine Erweiterung notstandsfester Rechte, ist bisher nicht erfolgt (United Nations 2016a)

3. SDGs

Die SDGs (Sustainable Development Goals) wurden von den Vereinten Nationen als Nachfolger der MDGs (Millenium Development Goals) entwickelt und bestehen aus 17 Hauptzielen, mit 169 Unterzielen, wiederum bestehend aus 232 Indikatoren, welche die Messung und Erreichung der Ziele vereinfachen sollen. Beschlossen wurden sie im Jahr 2015 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in New York, als sogenannte Agenda 2030. Die Ziele wurden von allen 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen unterzeichnet, die sich damit zu deren Umsetzung bereit erklärt haben. Die SDGs haben sich gegenüber den acht MDGs verändert und erweitert. Richteten sich die MDGs vor allem an Entwicklungsländer, um Armut zu bekämpfen oder der Verbreitung von eigentlich gut behandelbaren Krankheiten entschieden entgegen zu treten, schließen die 17 SDGs erstmals alle Länder gleichermaßen mit ein. (United Nations 2016b)

Jedes Land hat dabei natürlich andere Schwerpunkte zu setzen. Industrieländer werden ihr Hauptaugenmerk auf Ziele, wie Nummer 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) oder etwa Ziel 11 (Nachhaltige Städte und Gemeinden) legen müssen. Weniger entwickelte Länder werden vor allem große Anstrengungen unternehmen müssen, etwa Ziel 1 (Keine Armut), Ziel 2 (Keinen Hunger) oder etwa Ziel 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) zu erreichen.

3.1. Probleme bei der Umsetzung des SDGs

Eine sehr große Herausforderung besteht darin für alle 169 Unterziele, geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele zu entwickeln. Eine noch größere Herausforderung wird es aber sein, den Erfolg und Fortschritt aller Bemühungen zu messen und richtig zu bewerten. Lassen sich manche Ziele noch recht einfach mit bereits zur Verfügung stehenden Statistiken bemessen, sind sie oft schon schwieriger zu bewerten. Ein Beispiel zu Ziel 1 (Keine Armut). Wo zieht man die Grenze, um einen Erfolg beurteilen zu können? Setzt man die Grenze bei der absoluten Armutsgrenze von etwa 1,90 US$ pro Tag und pro Person oder betrachtet man den Anteil der Bevölkerung, der in relativer Armut lebt (The World Bank 2015). Dies würde ein ganz anderes Bild über die Anzahl von Armut betroffener Personen, vor allem in den Industrienationen, zeichnen. Beispielsweise ebenso schwer fällt die Bewertung, bei der Bekämpfung von Krankheiten. Ziel 3 gibt Gesundheit und Wohlergehen vor, betrachtet man das Unterziel 3.3. wird dort beschrieben, dass im Jahr 2030 Krankheiten, wie HIV, Tuberkulose oder etwa Malaria und Hepatitis beendet sein sollen und eine weitere Ausbreitung verhindert werden muss. Wie lässt sich das vollumfänglich messen? Und was ist relevant? Nicht jede Krankheit hat in jedem Teil der Erde die gleich hohe Relevanz. Als Beispiel sei hier die Malaria oder das Dengue-Fieber genannt, die vor allem in den tropischen Regionen auftreten (MacFeely 2018). Die SDGs stellen somit einen Versuch dar, auf die drängendsten globalen Probleme aufzuzeigen und darauf zu reagieren. Ob die Umsetzung der Agenda 2030 gelingen wird und ob sich positive Erfolge einstellen werden, wird sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen.

3.2. SDGs in Kolumbien

Kolumbien war eines der ersten Länder, das die SDGs bereits im Jahr 2015 in den Nationalen Entwicklungsplan (Todos por un nuevo pais) einarbeitete. 145 der 169 von der UN vergebenen Unterziele wurden dabei berücksichtigt und ein starker politischer Wille bekundet die Agenda 2030 zügig umzusetzen. Kolumbien hat für sich als Ziele von besonders hoher Bedeutung, das Ziel 1 (Keine Armut), Ziel 2 (Keinen Hunger), Ziel 3 (Gesundheit und Wohlergehen), Ziel 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) sowie Ziel 15 (Leben an Land) identifiziert (Rodriguez et al. 2016, S. 11ff.). Die ausgemachten Ziele sollen in folgendem näher betrachtet werden.

[...]

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Binnenflucht im Kontext der Sustainable Development Goals
Sous-titre
Kolumbien
Université
University of Graz  (Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen)
Note
1,0
Auteur
Année
2019
Pages
25
N° de catalogue
V471059
ISBN (ebook)
9783668953901
ISBN (Livre)
9783668953918
Langue
allemand
Mots clés
binnenflucht, kontext, sustainable, development, goals, kolumbien
Citation du texte
Maximilian Moll (Auteur), 2019, Binnenflucht im Kontext der Sustainable Development Goals, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/471059

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