UVP für Infrastruktureinrichtungen


Referat (Ausarbeitung), 2000

14 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Übersicht:

1. Einleitung

2. Zum Begriff der UVP
2.1 Definition
2.2 Schlüsselbegriffe

3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Theorie
3.2 Praxis

4. Wer macht was?

5. Fallbeispiele
5.1 UVP für Müllbeseitigung
5.2 Straßenbauvorhaben (allgemein)

6. Fazit

7. Quellen

Würden unsere Umwelt- und Naturschutzgesetze durch Interpretationen und Rechtsprechung so ausgereizt wie z.B. unsere Steuer- und Finanzgesetze, ginge es uns ökologisch gesehen um einiges besser.

(Edmund A. Spindler)

1. Einleitung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung, im folgendem nur noch kurz UVP genannt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bauleitplanung und gewährleistet, daß speziell bei Projekten, die voraussichtlich die Umwelt beeinträchtigen werden, im vornherein Maßnahmen ergriffen werden können, um diese vorzubeugen. So lautet auch das Grundprinzip der UVP: Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, anstatt sie nachträglich an ihren Auswirkungen zu bekämpfen. Dipl.-Ing. Edmund A. Spindler vom UVP-Förderverein sagt dazu:“ Derzeit haben wir minimale Vorsorge und maximale Nachsorge, was wir brauchen, ist maximale Vorsorge und minimale Nachsorge.“ (UVP spezial 3, S. 5, Abs. 2).

Bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen müssen daher die Auswir-kungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden. Erfreulicherweise ist dies nicht ein alleinig für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenes Verfahren, sondern EU-Recht und somit auf alle Staaten umzusetzen. Besonders im Osten Europas, wo große Rohstoffvorkommen noch lukrative Förderprojekte anziehen und als Folge der sozialistischen (Miß-)Wirtschaft Umweltbelastungen im hohen Maße vorhanden sind, ist es wichtig, zumindest in Zukunft, weitere Schädigungen zu vermeiden. Da es um die Personalsituation in den Umweltbehörden meist schlecht gestellt ist, die Regionen Arbeit und Geld gut gebrauchen können und ausländische oder staatliche Organisationen diese Situation nutzen, ist es nicht einfach, eine Maßnahme durchzusetzen, die Zeit und Geld erfordert.

2. Zum Begriff der UVP

2.1 Definition

Umweltverträglichkeitsprüfung,

Abkürzung UVP, Verfahren, in dem Projekte, die negative Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, überprüft werden (Gesetz über die UVP vom 12.02. 1990). Das Ergebnis der UVP ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Projekts zu berücksichtigen.

© Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 1999

2.2 Schlüsselbegriffe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Rechtliche Grundlagen

3.1 Theorie

Der Ursprung der UVP liegt in den USA, wo man sie schon 1969 als verbindliches Instrument der Umweltpolitik einführte.

Wie schon oben erwähnt, handelt es sich bei der Regelung der UVP nicht primär um nationales Recht, sondern um eine EU-Richtlinie. Diese wurde am 27. Juni 1985 verabschiedet, und besteht nur aus 14 Artikeln und drei Anhängen. Die Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, die Richtlinie bis zum 02. Juli 1988 in nationales Recht umzusetzen. Jedoch wie nicht anders zu erwarten kam es zu erheblichen Verzögerungen, so daß Teile erst 1992 eingeführt wurden.

Die Richtlinie 85/337/EWG hat den Charakter eines Rahmengesetzes und gewährt den Staaten gewisse Freiheiten bei der Umsetzung, so zum Beispiel bei der Verteilung der Bestimmungen auf Landes- und Bundesebene in der BRD.

Sie stellt an die Mitgliedstaaten die grundsätzliche Anforderung, sicherzustellen, daß vor Genehmigung eines Projekts, daß voraussichtlich bedeutende Umweltauswirkungen haben wird, dieses zum Gegenstand einer Prüfung wird (Art. 2). Vorhaben und Projekttypen, die einer UVP bedürfen werden in Art. 4 und in den Anhängen I und II aufgeführt.

Der Antragsteller für ein Vorhaben ist verantwortlich für die zur Verfügungstellung der Umweltinformationen. Dies beinhaltet auch die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie seitens des Antragstellers, bevor es zur Genehmigung vorgelegt wird (Art. 5).

Einer der wichtigsten Punkte ist die Veröffentlichung aller Vorhaben und Ergebnisse um die Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, sich zu informieren, Stellung zu beziehen und Kritik zu äußern (Art. 6).

Bei grenzüberschreitenden Auswirkungen sind Konsultationen mit anderen Staaten einzuleiten und dem Prüfungsausschuß vorzulegen (Art. 7).

Die Prüfungskommission muß alle verfügbare Information berücksichtigen und in die Entscheidung mit einfließen lassen (Art. 8). Die Entscheidungsgründe müssen ebenfalls veröffentlicht werden (Art. 9).

Eine Übersicht der Richtlinie ist im Anhang der Ausarbeitung zu finden, der genaue Wortlaut kann z.B. in der Lektüre `Die UVP für Pläne und Programme´ auf den S. 120 ff nachgelesen werden.

3.2 Praxis

Die zögerliche Umsetzung der Richtlinie in ein konsequentes Umweltgesetz und folglich in ein Vorgehensschema für sämtliche baulichen Unternehmungen hat viele Gründe. Die Juristen großer Firmen sind tagtäglich damit beschäftigt, die Umweltgesetze im Sinne des Konzerns auszulegen. Auf seiten der Umweltämter sind solche Juristen vergeblich zu suchen, was nicht zuletzt an der schlechteren Bezahlung liegt (Ann. d. Referenten).

Ein weiterer Aspekt für Firmen auf eine UVP gut verzichten zu können, ist die Tatsache, daß die Prüfung Zeit und Geld erfordert, beides was Firmen nicht gerne opfern. Allerdings läßt sich dieses Argument dadurch entkräften, daß die Kosten der UVP im Vergleich zu den Projektkosten marginal sind und zukünftig durch verminderte Nachsorge Kosten einsparen. Zeit, die durch die Prüfung verloren wird, läßt sich ebenfalls zukünftig durch beschleunigte Verfahren einsparen. Nichts desto trotz hat die UVP noch eher „ornamentalen Charakter und werden in der Praxis nur dann zugelassen, wenn sie nicht stören“ (UVP spezial 3, S. 6, Abs. 2).

Die Abwehrstrategien sind dabei so stereotyp, daß man sich den Spaß gemacht hat, sie in ein Schaubild zu fassen (das ich keinem vorenthalten möchte !).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(aus: Kleinschmidt, V., S. 37)

- „Haben wir schon immer so gemacht“ bezieht sich hierbei auf die Stellung, daß es doch schon Gesetze gebe und warum man jetzt etwas neues einführen würde, etc.. Dazu: Umweltschutzgesetze gibt es schon, aber nicht eine einheitliche Richtlinie oder Verordnung, die schon in der Planungsphase einsetzt.
- „Nicht möglich/ Noch nicht möglich“ beschreibt die Haltung, wenn Kritiker der Meinung sind Vorhaben würden sich aufgrund entstehender Kosten nicht mehr durchführen lassen, bzw. daß derartige Regelungen aus rein technischen Gründen noch nicht erreicht werden können. Dazu: Andere Gesetze, wie das BImSchG (Bundes Immissionen Schutz Gesetz) wurden bereits verabschiedet.
- „Falscher Ansatz“, bezeichnet die Haltung, daß Wettbewerbsverzerrungen nicht durch UVP-Richtlinien zu vermeiden wären, sondern durch Harmonisierung der Zulassungs-kriterien und sonstigen materiellen Standards. Dazu: Es ist nicht möglich für alle Auswirkungsbereiche quantifizierbare Kriterien zu entwickeln.
- „Alles ganz anders, geht bei uns nicht“, behauptet, daß das Konzept aus der USA stamme und somit für hiesige Bedingungen nicht anzuwenden sei. Dazu: Sicherlich nicht ganz unrichtig, in dieser Stringenz mittlerweile jedoch zu undifferenziert und widerlegbar.

Einige Beispiele dafür, daß es bislang europaweit nicht möglich ist, eine UVP durchzusetzen zeigen starke Lobbyisten.

So wurden Flurbereinigungsprojekte in den Anhang II der EU-Richtlinie verschoben und somit in der Dringlichkeit einer UVP vermindert.

Im Bereich Bergbau schaffte man es sogar, daß der Abbau von Bodenschätzen kein „sonstiger“ Eingriff in Natur und Landschaft mehr ist, sondern vollkommen wegfiel.

Die Landesstreitkräfte bewirkten sogar einen Absatz, der ihnen attestierte, daß die Regelung nicht auf die Landesverteidigung zutreffe.

In den USA, den Niederlanden und der Schweiz ist es jedoch schon selbstverständlich für Verteidigungsanlagen UVP durchzuführen. Dies gibt Anlaß zur Hoffnung. Auch in Deutschland regt sich langsam etwas. So liest man in den Leitlinien für Sicherheit und Umweltschutz der Bayer AG mitunter den Satz:„ Wenn es die Vorsorge für Gesundheit und Umwelt erfordert, wird – ungeachtet wirtschaftlicher Interessen – die Vermarktung von Produkten eingeschränkt oder die Produktion eingestellt.“

Wirklicher Erfolge lassen sich jedoch erst nach einigen Jahren feststellen, wenn Erfolgsbilanzen zeigen, ob die getroffenen Maßnahmen die Nachsorge zumindest reduziert, wenn nicht sogar unnötig gemacht haben.

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
UVP für Infrastruktureinrichtungen
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Geographisches Institut)
Veranstaltung
Anthropogeographie
Note
2,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
14
Katalognummer
V47160
ISBN (eBook)
9783638441636
Dateigröße
3384 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Infrastruktureinrichtungen, Anthropogeographie
Arbeit zitieren
Christopher Alting (Autor:in), 2000, UVP für Infrastruktureinrichtungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47160

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